BVwG W178 2014614-1

W178 2014614-1Tribunal Administrativo Federal2 de out. de 2015

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ersatzlose Behebung, Identität der Sache, Medizinprodukte,<br/>Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Säumnisbeschwerde,<br/>Zurückweisung

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BVwG W178 2014614-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W178.2014614.1.00

Spruch

W178 2014614-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin im Verfahren der XXXX , vertreten durch TELOS Law Group Winalek, Wutte-Lang, Nikodem Rechtsanwälte GmbH, Hörlgasse 12, 1090 Wien, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen vom 29.10.2014, Zl. XXXX , wie folgt entschieden:

I.

Die angefochtene Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2014, Zl XXXX , wird gemäß § 28 Abs 5 VwGVG, ersatzlos behoben.

II.

Die Säumnisbeschwerde der XXXX , vertreten durch TELOS Law Group Winalek, Wutte-Lang, Nikodem Rechtsanwälte GmbH, vom 14.05.2014, wird gemäß § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

III.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

I.1. Mit Antrag vom 20.12.2012 begehrte die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) die Ausstellung eines Bescheides mit dem festgestellt werde, dass sie von der Abgabenpflicht für Medizinprodukte gemäß § 5 der Medizinprodukteabgabenverordnung befreit sei. Begründend führte die BF an, sie betreibe die Apotheke " XXXX " in 1090 Wien. Die Umsatzerlöse mit Medizinprodukten iSd § 232 UGB seien im Verhältnis zur Medizinprodukteabgabe gemäß lit c der Anlage zur Medizinprodukteabgabenverordnung besonders gering, da die Abgabenhöhe 1 % des Umsatzerlöses mit Medizinprodukten übersteige. Daher sei die BF von der Pflicht zur Leistung der Abgabe gem. § 5 Medizinprodukteabgabenverordnung befreit. Gleichzeitig legte die BF eine Abgabenerklärung für das Jahr 2011 vor.

I.2. Mit Schreiben vom 18.01.2013 wurde die BF vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (im Folgenden BASG) darauf hingewiesen, dass eine bescheidmäßige Feststellung der Befreiung von der Medizinprodukteabgabe nicht vorgesehen sei. Ob und in welcher Höhe die Abgabe zu leisten sei, sei im Wege einer Selbstberechnung zu ermitteln; treffen die Voraussetzungen für eine Befreiung zu, so ist dies dem BASG bekanntzugeben. Betreffend die Abgabenpflicht für Apotheken wurde die BF darauf hingewiesen, dass die Apothekerkammer die Medizinprodukteabgabe für das Jahr 2011 pauschal abgeführt habe, weshalb keine Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe für die einzelnen Apothekenbetriebe bestanden habe.

I.3. Mit Schreiben vom 06.02.2013 an das BASG brachte die BF vor, dass sich die bescheidmäßige Feststellung der Befreiung von der Medizinprodukteabgabe aus den allgemeinen Vorschriften sowie aus ihrem rechtlichen Interesse an der Ausstellung des Feststellungsbescheides ergebe. Hinsichtlich der pauschalen Entrichtung der Abgabe durch die Apothekerkammer brachte die BF vor, dass diese in keinem Zusammenhang mit dem Umstand, dass für sie keine Abgabenpflicht bestanden habe, stehe.

I.4. Mit einem Schreiben vom 08.04.2013 stellte die BF einen Devolutionsantrag an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).

I.5. Mit einem Bescheid vom 01.10.2013, GZ XXXX , wurde der Devolutionsantrag der BF als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, erst nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gehe gem. § 73 Abs 1 AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über, wobei ausschließlich der Zeitpunkt, in dem die Entscheidungsfrist ende, maßgeblich sei und nicht, ob die Behörde schon vorher die ihr durch § 73 Abs 1 AVG auferlegte Verpflichtung verletzt habe. Weiters wies die Behörde darauf hin, dass zusätzlich zu beachten sei, dass gemäß § 6a Abs 3 GESG das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen als Behörde bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zwar das AVG anzuwenden habe, § 73 Abs 2 und 3 AVG auf das Verfahren vor dem Bundesamt jedoch keine Anwendung finde.

I.6. Mit einem Schreiben vom 22.07.2013 stellte die BF erneut einen Devolutionsantrag an das BMG.

I.7. Mit einem Bescheid vom 17.12.2013, XXXX , wies der Bundesminister für Gesundheit diesen Devolutionsantrag der BF mangels Zulässigkeit zurück, da gem. § 6a Abs 3 GESG zwar das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden habe, § 73 Abs 2 und 3 AVG auf das Verfahren vor dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen jedoch keine Anwendung finde.

I.8. Mit einem Schreiben vom 14.05.2014 brachte die BF eine Säumnisbeschwerde gem. Art 130 Abs 1 Z 3 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) beim BASG ein und brachte vor, am 20.12.2012 habe sie die Ausstellung eines Feststellungsbescheides bei der belangten Behörde beantragt, am 18.01.2013 habe diese erklärt, dass eine bescheidmäßige Feststellung der Befreiung von der Medizinprodukteabgabe nicht vorgesehen sei. Der Antrag sei somit unerledigt geblieben, seit dem Antrag seien nunmehr 17 Monate vergangen.

I.9. Mit Bescheid vom 05.08.2014, XXXX , wies das BASG im Rahmen des Säumnisbeschwerdeverfahrens den gegenständlichen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Abgabenbefreiung gemäß § 5 Medizinprodukteabgabenverordnung mangels rechtlichen Interesses ab [sic!]. Begründend führte die belangte Behörde aus, im vorliegenden Fall sei die Behörde weder von Gesetzes wegen verpflichtet, einen Feststellungsbescheid zu erlassen, noch würden Anhaltspunkte vorliegen, wonach an der von der BF begehrten Feststellung ein öffentliches Interesse bestehe, oder eine solche als notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Antragstellerin diene. Abgesehen davon, dass aufgrund der Vereinbarung der Österreichischen Apothekerkammer mit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, wonach diese die Abgabe für ihre Mitglieder in Form einer Pauschale entrichte, für die Antragstellerin keine Rechtsgefährdung bestanden habe oder bestehe, sei der Antragstellerin die Entrichtung der Abgabe auch nie vorgeschrieben worden. Ein strittiges Rechtsverhältnis sei somit nie vorgelegen und bestehe auch eine zukünftige Rechtsgefährdung nicht. Das Vorliegen eines rechtlichen Interesses der Antragstellerin - das im Übrigen von ihr weder behauptet noch nachgewiesen worden sei - an der von ihr begehrten Feststellung sei daher zu verneinen.

I.10. Gegen diesen Bescheid erhob die BF eine Beschwerde vom 05.09.2014 mit dem Vorbringen, sie habe ein rechtliches Interesse daran, dass die Abgabenbefreiung durch einen Bescheid festgestellt werde, weil die Österreichische Apothekerkammer Mitgliedsbeiträge, unter anderem auch der BF, dazu verwendet habe, Abgabenzahlungen aufgrund der Medizinprodukteabgabenverordnung zu leisten, obwohl die BF dafür gar nicht leistungspflichtig gewesen sei. Um abschließend darzulegen, dass keine Verpflichtung der BF bestehe, die Medizinprodukteabgabe zu leisten, benötige sie einen entsprechenden Feststellungsbescheid. Entgegen der Beurteilung der belangten Behörde stelle der begehrte Feststellungsbescheid ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung für die BF dar, mit dem eine zukünftige Rechtsgefährdung abgewendet werden solle. Die BF entrichte regelmäßig Mitgliedsbeiträge an die Apothekerkammer, welche dazu verwendet werden, Abgabenzahlungen aufgrund der Medizinprodukteabgabenverordnung zu leisten, obwohl die BF dafür gar nicht leistungspflichtig gewesen sei, weil die Umsatzerlöse ihrer Apotheke mit Medizinprodukten im Sinne des § 232 UGB im Verhältnis zur Medizinprodukteabgabe gemäß lit c der Anlage zur Medizinprodukteabgabenverordnung besonders gering seien, da die Abgabenhöhe 1 % des Umsatzerlöses mit Medizinprodukten übersteige, weshalb gemäß § 5 Medizinprodukteabgabenverordnung die BF von der Abgabenpflicht hinsichtlich der Medizinprodukte befreit sei. Die BF benötige die Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides um darzulegen, dass keine Verpflichtung der BF bestehe, die Medizinprodukteabgabe zu leisten.

I.11. Mit einer Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2014, GZ XXXX , wies das BASG die Beschwerde gemäß § 14 Abs 1 VwGVG ab.

I.12. Mit einer Eingabe vom 17.11.2014 stellte die BF einen Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

I.13. Mit einem Schreiben vom 28.01.2015 gab die BF dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass sich ihr Antrag vom 02.11.2012 (richtig: 20.12.2012) nur auf den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 13.03.2013 beziehe. Die BF benötige die begehrte Feststellung, um in der Folge feststellen zu können, ob die Österreichische Apothekerkammer die Mitgliedsbeiträge (auch der BF) zweckmäßig gewidmet habe oder dafür verwendet habe, Abgabenzahlungen iSd Medizinprodukteabgabenverordnung zu leisten, obwohl keine Leistungspflicht der BF bestanden habe.

I.14. Mit einem Schreiben vom 02.04.2015 gab die Österreichische Apothekerkammer dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, es sei zutreffend, dass insbesondere für die Jahre 2011 und 2012 Vereinbarungen mit dem BASG zur pauschalierten Bezahlung der Medizinprodukteabgabe geschlossen worden seien. Zielsetzung dieser Vereinbarung sei primär die Verwaltungsvereinfachung für die Apothekenbetriebe gewesen. Eine allfällige Feststellung der Beitragsfreiheit der BF von der Medizinprodukteabgabe hätte für diese im Rahmen der Österreichischen Apothekerkammer jedenfalls keinerlei Konsequenzen, insbesondere hätte sie keine Auswirkungen auf die von der BF zu leistende Apothekerkammerumlage. Für öffentliche Apotheken bemisst sich die Umlage entsprechend der Umlagenordnung nach den getätigten Umsätzen. Im Übrigen liege es in der Natur der Sache, dass die zahlreichen Unterstützungsleistungen der Kammer nicht immer allen Kammermitgliedern und nicht im gleichen Ausmaß zu Gute kommen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. Verfahrensrechtliche Bestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

(2) Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(...)

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

III. Festgestellter Sachverhalt:

Mit dem Antrag vom 20.12.2012 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Feststellungsbescheides bei der belangten Behörde (Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen).

Den verfrühten Devolutionsantrag vom 08.04.2013 wies das Bundesministerium für Gesundheit als im Devolutionsweg zuständige Oberbehörde als unzulässig zurück.

Den nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist eingebrachten Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin vom 22.07.2013 wies das Bundesministerium für Gesundheit mit einem Bescheid vom 17.12.2013, XXXX , als unzulässig zurück. Begründend führte die Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe einen Antrag auf Feststellung der Befreiung von der Abgabenpflicht für Medizinprodukte vom 20.12.2012 gestellt, mit dem Vorbringen, das BASG würde pflichtwidrig und schuldhaft seine Entscheidungspflicht verletzen. Da jedoch § 73 Abs 2 und 3 AVG auf das Verfahren vor dem Bundesamt keine Anwendung finden, muss der Devolutionsantrag mangels Zulässigkeit zurückgewiesen werden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof; die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid des Bundesministeriums für Gesundheit ist korrekt. Dadurch ist die Zurückweisung des Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 20.12.2012 rechtskräftig geworden.

Mit einer Eingabe vom 14.05.2014 brachte die Beschwerdeführerin (abermals) eine Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein, im Wesentlichen mit dem Vorbringen, am 20.12.2012 habe die Beschwerdeführerin beim BASG die Ausstellung eines Bescheides beantragt. Der Antrag sei bis zum Tag der Erhebung der Säumnisbeschwerde unerledigt geblieben. Da seit der Antragstellung nunmehr bereits 17 Monate vergangen seien, sei die Entscheidungsfrist der belangten Behörde abgelaufen.

Die belangte Behörde entschied im Rahmen des Vorverfahrens bei Säumnisbeschwerden gemäß § 16 VwGVG mit einem Bescheid vom 05.08.2014, mit welchem sie den Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.12.2012 (inhaltlich) zurückwies. Aufgrund der Beschwerde vom 05.09.2014 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit der sie den Antrag abermals (inhaltlich) zurückwies. Aufgrund des Vorlageantrages der Beschwerdeführerin vom 17.11.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

IV. Rechtliche Beurteilung:

IV.1. Zum Spruchpunkt I:

Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß seinem Abs 1 das Vorliegen eines "der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides", dh eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln iSd AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines solchen Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde "nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4" des § 68 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Unter formeller ("äußerer") Rechtskraft wird die Unanfechtbarkeit des Bescheides mit ordentlichen Rechtsmitteln verstanden.

Die Anordnung des § 68 Abs 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (dh bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst zu verhindern. Anbringen, die darauf abzielen, sind gem § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach Judikatur und Lehre resultiert aus dieser Regelung, dass formell rechtskräftige Bescheide prinzipiell auch materiell rechtskräftig werden, oder anders gewendet, dass aus der formellen ("äußeren") Rechtskraft eines Bescheides grundsätzlich auch seine materielle ("innere") Rechtskraft folgt (zB VwGH 85/09/0016, 2000/18/0197; Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 68 Rz 5 ff).

Mit dem Begriff "materielle Rechtskraft" wird jedenfalls die "Unabänderlichkeit" und die "Unwiederholbarkeit" des Bescheides bezeichnet. Die Rechtskraft eines Bescheides bedeutet "in materieller Hinsicht die Bindung an den einmal erlassenen, formell rechtskräftigen Bescheid" (vgl VwGH 90/06/0172; 2000/08/0040), also die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und die Parteien und zwar nicht nur hinsichtlich der normativen Aussage sondern auch hinsichtlich der Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit.

Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen gehört zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens.

Die Unabänderlichkeit ist "das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung". Sie verbietet, dass ein Bescheid von der Behörde, die ihn erlassen hat, oder von einer anderen, zB der Oberbehörde, von Amts wegen abgeändert wird.

Unter Unwiederholbarkeit des Bescheides ist das Verbot zu verstehen, in der durch den Bescheid erledigten Sache, solange der Bescheid aufrecht ist, noch einmal ein Verfahren durchzuführen und neuerlich eine (weitere) Entscheidung zu fällen, gleichgültig, ob mit dieser der Vorbescheid bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird (VwSlg 10.074 A/1980; 96/05/0262; 2006/12/0066). Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache (wie gesagt nicht einmal eine gleichlautende, "bestätigende") ergehen. Sie wäre inhaltlich rechtswidrig und würde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen (Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 68 Rz 16 ff).

Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist nach der Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH 2004/07/0014; 2005/06/0358; 2006/06/0085). Bei der Beurteilung der "Identität der Sache" ist festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Maßgeblich für die Entscheidung der Behörde ist dabei nicht nur § 68 Abs 1 AVG und für die Berufungsbehörde im Hinblick auf ihre Entscheidungskompetenz § 66 Abs 4 AVG. Vielmehr hat die Behörde die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insb materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen (vgl Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 286 f) und sich damit auseinander zu setzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner "rechtlichen Beurteilung" (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat.

Auszugehen ist bei der Prüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid, ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Daher liegt Identität der Sache iSd § 68 Abs 1 AVG auch dann vor, wenn die Behörde die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens (oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung) entschieden hat.

Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist. (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 68 Rz 23 ff).

Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies:

In der Säumnisbeschwerde vom 14.05.2014 bringt die BF vor, die Behörde (BASG) habe ihre Entscheidungspflicht verletzt, weil sie über den Antrag vom 20.12.2012 nicht entschieden habe, es seien 17 Monate vergangen.

Die Säumnisbeschwerde ist unzulässig, da die gemäß den zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 17.12.2013 maßgeblichen Gesetzesbestimmungen in Betracht kommende Oberbehörde - das Bundesministerium für Gesundheit - wohl über diese Verletzung der Entscheidungspflicht des BASG in Bezug auf den Antrag vom 20.12.2012 entschieden hat: Sie wies den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht zurück und ist diese Entscheidung rechtskräftig geworden. Ob diese Entscheidung rechtmäßig oder rechtswidrig war, ist für das Vorliegen der res iudicata irrelevant. Die BF ließ diese Entscheidung unbekämpft.

Identität der Sache liegt vor: Die nunmehrige Säumnisbeschwerde bezieht sich (wiederholt) auf die Nicht-Erledigung des Antrages vom 20.12.2012 - der maßgebliche Sachverhalt hat sich nicht geändert. Auch die neue Regelung der Behördenzuständigkeiten bzw. der Bezeichnung des Rechtsinstrumentes auf Übergang der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde trat mit 01.01.2014 an Stelle des Devolutionsantrages) ändert nichts daran, dass der Antrag rechtskräftig erledigt wurde. Wäre die Säumnisbeschwerde der BF zulässig, könnte nun jedes seit Jahren rechtskräftig abgeschlossene Devolutionsverfahren durch das Instrument der Säumnisbeschwerde neu aufgerollt werden.

Die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 31 VwGVG zurückzuweisen, da die Rechtssache bereits rechtskräftig entschieden wurde und die (wiederholte) Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß § 68 Abs 1 AVG unzulässig ist.

IV.2. Zum Spruchpunkt II:

Dadurch, dass die erstinstanzliche Behörde im Rahmen des Säumnisbeschwerdeverfahrens durch ihre Beschwerdevorentscheidung entschieden hat, hat sie gegen den Grundsatz der res iudicata verstoßen; korrekterweise hätte sie die Säumnisbeschwerde - wegen entschiedener Sache - zurückweisen müssen. Da somit die Beschwerdevorentscheidung (welche den Bescheid vom 05.08.2014 ersetzt) zu Unrecht ergangen ist, war sie gemäß § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos zu beheben.

IV.3. Zum Spruchpunkt III:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Betreffend die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG sowie zu dessen Auslegung liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da eine gesicherte Judikatur des VwGH (wie in diesem Erkenntnis angeführt) vorliegt und im vorliegenden Fall heranzuziehen ist. Die Rechtsprechung des VwGH ist weder als uneinheitlich zu werten noch weicht das vorliegende Erkenntnis von dieser ab (vgl auch Ra 2014/18/0025, Ra 2015/08/0109). Im Übrigen handelt es sich um ein Grundprinzip der Verfahrensrechte und liegt auch eine Auslegung dieses Begriffes durch den Obersten Gerichtshof vor.

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