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W154 2114989-1•BVwG W154 2114989-1
W154 2114989-1Tribunal Administrativo Federal2 de out. de 2015
Eingabengebühr, Kostenersatz, Rechtswidrigkeit, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Zurückweisung
W154 2114989-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kracher als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2015, Zl. 1061383609 - 151437302, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 27.09.2015 bis 02.10.2015 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG idgF iVm Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idF BGBl. I Nr. 144/2013 stattgegeben, der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2015, Zl. 1074281600/151221628, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 27.09.2015 bis 02.10.2015 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idF BGBl. I Nr. 144/2013 wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.
III. Der Bund hat gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG idgF abgewiesen.
V. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.
VI. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am 27.09.2015 um 12:30 Uhr, wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm.
§ 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Am 29.09.2015 langte die Schubhaftbeschwerde des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde beantragt, die Schubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, der belangten Behörde die Verfahrenskosten im angegebenen Ausmaß aufzuerlegen, den BF von der Eingabegebühr zu befreien, in eventu die ordentliche Revision an den VwGH zuzulassen.
Am selben Tag wurden auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung vom BFA die Verwaltungsakten und eine Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt. Seitens der belangten Behörde wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und der belangten Behörde die näher angeführten Kosten zuzusprechen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) ist Staatsangehöriger von Nigeria und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1
FPG.
Der BF stellte am 13.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2015 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und Ungarn gemäß Art. 18.1 (b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates als für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staat festgestellt. Gleichzeitig wurde gegen den BF die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und die Abschiebung des BF nach Ungarn für zulässig erklärt.
Der genannte Bescheid wurde dem BF am 11.08.2015 persönlich zugestellt und erwuchs am 19.08.2015 in Rechtskraft.
Der BF wurde am 27.09.2015 in Schubhaft genommen und mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über ihn gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung (nach Ungarn) angeordnet.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2015, W117 2108993-1, wurde einer Schubhaftbeschwerde mit Ungarn-Bezug stattgegeben, und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt, da unter anderem aufgrund der schon zum damaligen Zeitpunkt instabilen Situation in Ungarn, die Führung von Dublin-Verfahren betreffend - Aussetzung des Dublin-III-Abkommens am 23.06.2015, kurz darauf wieder von Ungarn widerrufen, Beginn der Errichtung eines circa 175 km langen Zaunes zur serbisch-ungarischen Grenze, mittlerweile fertiggestellt - "das letztlich zu sichernde Ziel der Abschiebung (nach Ungarn) aktuell nicht (mehr) verwirklicht werden kann".
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2015; W125 2111611-1/7E, gab das Bundesverwaltungsgericht in einem Dublin-III-Verfahren, Ungarn betreffend, einer Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 statt und behob den bekämpften Bescheid.
Mit Bezug auf die Situation in Ungarn führte das Bundesverwaltungsgericht unter anderem aus (Hervorhebung durch den Einzelrichter):
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verkennt in seiner vorliegenden Entscheidung aber, dass einzelne Aspekte der tatsächlichen Situation in Ungarn schon in den vergangenen Jahren (insbesondere bis 2012) Probleme hinsichtlich Gefährdungen der EMRK/der GRC bei Überstellungen aufgeworfen haben (was auch im Lichte der für Dublin II wie Dublin III maßgeblichen Entscheidung des EuGH in Abdullahi vom 10.12.2013, C-394/12, ein justiziables Recht auf Abstandnahme von einer Überstellung auslösen kann) und dass vor dem Hintergrund der jüngsten gesetzlichen Entwicklungen im ungarischen Asylsystem, welche bereits bei prima /facie-Betrachtung jedenfalls in eine der damaligen Lage vergleichbare Richtung deuten, in Zusammenschau mit den allgemeinen politischen und tatsächlichen Entwicklungen innerhalb des Asylsystems Ungarns der letzten Monate eine Neubewertung der Situation erforderlich wird und ist zumindest einzelfallspezifisch oder auf gewisse Fallkonstellationen bezogen jedenfalls ein erhöhter Abklärungs- und Begründungsbedarf gegeben. Dem ist aber gegenständlich - in qualifizierter Art und Weise - nicht hinreichend Rechnung getragen worden; dies aus nachfolgenden Erwägungen:
4.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wäre vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 22.07.2015 bereits beschlossenen, im Verfahrensgang angesprochenen, Novellierungen innerhalb der ungarischen Rechtslage angehalten gewesen, sich mit den Auswirkungen derselben auf das ungarische Asylsystem und im Speziellen auf die Situation von Dublin-Rückkehrern im Detail auseinanderzusetzen. Zwar enthält der angefochtene Bescheid eine mit 07.07.2015 datierte, zu den anderen Feststellungen nicht in Relation gesetzte, Kurzinformation hinsichtlich der in Kürze in Kraft tretenden rechtlichen Neuerungen, doch unterblieb jegliche nähere Auseinandersetzung mit diesen (eine solche wird de facto allenfalls an die gerichtliche Überprüfungsinstanz delegiert; ein offenkundig "krasser" Ermittlungsmangel). Demgemäß wurde auch die konkrete Situation des Beschwerdeführers in Ausklammerung dieser - jedenfalls weitreichenden - rechtlichen Neuerungen, deren potentielle Anwendung auf denselben, wenn auch seine Antragstellung auf internationalen Schutz vor Inkrafttreten der Novelle erfolgt ist, nicht ex ante ausgeschlossen werden konnte, gewürdigt. Im zu beurteilenden Fall hätte es sohin konkreter Feststellungen dahingehend bedurft, ob der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers im Falle einer Rückübernahme gegebenenfalls bereits (zum Teil) auf Basis der novellierten Gesetzeslage behandelt würde (vgl nur Art 92A des novellierten Gesetzes). Rechtliche Sicherheit ist der Aktenlage diesbezüglich nicht zu entnehmen.
4.2. Dies ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund besonders bedeutsam, als der Beschwerdeführer als Person, welche über Serbien eingereist ist, von der (nunmehr verpflichtend eingeführten) Drittstaatsregelung betroffen sein könnte, welche ernste Zweifel an einer effektiv gewährleisteten inhaltlichen Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz aufkommen lässt. Zwar wird in oben angeführter Information des Verbindungsbeamten vom 03.08.2015 ausgeführt, dass die Novelle auf Dublin-Rückkehrer momentan nur bedingt Anwendung fände, zumal einem innerhalb von neun Monaten nach Einstellung des Verfahrens eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung "in der Regel stattgegeben" würde, und das Verfahren diesfalls (anzunehmenderweise) nach früherer Rechtslage fortgeführt werde, doch kann auch diese (nachträgliche) Information keinesfalls als ausreichende Grundlage für eine Beurteilung der den Beschwerdeführer zu erwartenden Lage im Falle einer Rücküberstellung angesehen werden. Weder ist eine konkrete Rechtsgrundlage angeführt, noch wird das erwähnte "Wiedereinsetzungsverfahren" näher dargestellt. Es genügt an dieser Stelle anzumerken, dass sich aus Art. 66 Abs. 2 auch die
Möglichkeit ergibt, dass Verfahren in Abwesenheit des Antragstellers bei geklärtem Sachverhalt entschieden werden (erste Fallvariante), und diesfalls die "Wiedereinsetzung" im Sinne des Abs. 6 nicht vorgesehen zu sein scheint.
4.2.1. Würde nun im Fall des Beschwerdeführers (in Ungarn und sohin insgesamt in der EU) ein inhaltliches Verfahren verweigert, erwiese sich dies erstens schon im Lichte des "telos" der Dublin III-VO, ein inhaltliches Verfahren in der EU zu garantieren, als rechtlich bedenklich (vgl dazu auf Deutschland bezogen VGH Baden-Württemberg, 29.4.2015, A11 S 121/15). Zweitens legt die vorhandene Berichtslage näher, dass Serbien (nach der maßgeblichen tatsächlichen Situation; dazu VfGH 8.10.2008, U5/08) zur Zeit kein sicherer Drittstaat für Antragsteller auf internationalen Schutz ist (vgl UNHCR, Serbia as a country of asylum, August 2012 und USDOS - US Department of State:
Country Report on Human Rights Practices 2014 - Serbia, 25.06.2015, auszugsweise zitiert wie folgt: "Access to Asylum: The law provides for the granting of asylum or refugee status, and the government has a system for providing protection to refugees. The asylum office within the Ministry of the Interior is responsible for implementing the system but lacked capacity, resources, and trained staff to do so effectively. The majority of registered asylum seekers "disappeared" before authorities made an initial decision on their applications and sometimes before they conducted interviews. According to the UNHCR, one of the reasons for these disappearances was a lengthy government procedure for deciding applications. In the first six months of the year, 4,257 people expressed an intention to seek asylum in the country. Of that number, only nine were interviewed, and authorities made only one positive refugee status determination and two subsidiary protection determinations. Safe Country of Origin/Transit: The UNHCR raised concerns about the government's interpretation and use of the concept of safe third country, which was not in line with international standards. It was government policy to issue blanket denials of asylum to applicants from a "safe country of origin." The UNCHR claimed that this policy and the list of "safe third countries" was nonsensical because the Ministry of Foreign Affairs drafted them based solely on the country's relations and affiliations with those countries and not based on their actual human rights situations. All neighboring states recognized by Serbia therefore were on its list of "safe third countries." The UNHCR's implementing partners petitioned the Constitutional Court to abolish the list, but the court declared that making such a decision did not fall within its competency.
Refoulement: The UNHCR noted that the country lacked the resources and expertise necessary to provide sufficient protection against refoulement. It recommended that other countries should not consider Serbia a safe third country and urged EU member states not to return asylum seekers to Serbia on that basis. The SCRM ran two formal and four ad hoc asylum centers with a total capacity of 545 beds, which was insufficient for the growing number of asylum seekers. One of the ad hoc centers, with 150 beds, was flooded in May. Those who could not be accommodated in the centers stayed in private accommodations or on the streets waiting for a vacancy."). Das ungarische Höchstgericht Kuria hat in seiner Rechtsmeinung 2/2012 Bedingungen für die (damalige) Anwendung des Konzepts der sicheren Drittstaaten statuiert, die mit der absoluten Anordnung des § 51 Abs 2 lit e des geltenden ungarischen Asylgesetzes nicht in Einklang zu stehen scheinen.
4.2.2. Selbst wenn das Verfahren aber nicht nach der neuen Rechtslage abgewickelt würde, stellt sich im Lichte weiterhin beachtlicher ständiger Judikatur des AsylGH (Erkenntnisse vom 06.03.2012 zu GZ S1 422.134-2/2012/13E und vom 23.11.2012 zu GZ S1 416.449- 3/2012/10E) die Frage, wie das Verfahren des Beschwerdeführers in seiner Abwesenheit tatsächlich fortgeschritten ist (Entscheidung oder formelle "termination"; die im konkreten ungarischen Zustimmungsschreiben verwendete Terminologie, wonach der Beschwerdeführer "absconded before long" erweist sich nicht als eindeutig) und wenn ja, ob dann ein Folgeantragsverfahren mit reduziertem Rechtsschutz abgewickelt würde, das letztendlich (wieder) in einer Abschiebung nach Serbien (diesfalls als abgelehnter Antragsteller auf internationalen Schutz) enden könnte; diese Problematik ist in Einzelfällen bis zuletzt aktuell geblieben, da ja Drittstaatsentscheidungen zu Serbien immer möglich geblieben sind; siehe die Entscheidung des (belgischen) Raad voor Vremdelingenbetwistingen, nr. 148492 vom 25.6.2015 mit einer näheren Auseinandersetzung mit der Quellenlage; und bedarf jedenfalls jetzt wieder einer (hier unterlassenen) näheren Prüfung, da es nunmehr wieder verstärkt zu Abschiebungen nach Serbien kommen soll. Die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid (Seiten 13 und 14) lassen es zum Teil offen, wann es in der Praxis zu einer endgültigen Verfahrensbeendigung kommt, wann ein Folgeantrag mit eingeschränkter aufschiebender Wirkung tatsächlich angenommen wird und wann es zu einer Verfahrenszulassung kommt; wie schon ausgeführt lassen sie auch Bezüge zu der schlagwortartigen Aufzählung der Änderung der Gesetzeslage vermissen.
4.2.3. Das Bundesamt hätte daher (als Zwischenergebnis) jedenfalls zunächst festzustellen müssen, in welchem Verfahrensstadium sich das Verfahren des Beschwerdeführers aktuell befindet; und andererseits dann die erhobenen Änderungen der ungarische Rechtslage dahingehend analysieren müssen, ob sie im Fall des Beschwerdeführers eine Abschiebung nach Serbien (allenfalls als Folgeantragsteller ohne hinreichenden Rechtsschutz) wahrscheinlich erscheinen lassen und ob bejahendenfalls (aufgrund der Berichtslage) diese Abschiebung einer Verletzung menschenrechtlich geschützter Positionen bewirkt.
In diesem Sinne bemängelte auch der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 16.06.2014, U2543/2013, sowie vom 25.06.2014, U 2679/2013 u.a., dass anlässlich einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG und einer damit verbundenen Ausweisung nicht das aktuellste, eine rezente Gesetzesänderung berücksichtigende, Berichtsmaterial zur Lage von Antragstellern auf internationalen Schutz in Ungarn gewürdigt worden wäre. In gleicher Weise sprach auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt aus, dass Asylbehörden, insoweit es um die Feststellung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat (Zielstaat) als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens eines Antragstellers geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten internationalen Organisationen in die Entscheidungsfindung miteinzubeziehen sind (vgl. VwGH 11.11.2008, 2007/19/0279; in concreto ist zu beachten, dass sich UNHCR noch kurz vor Beschlussfassung massiv gegen das Gesetz zu Wort gemeldet hatte, UNHCR urges Hungary not to amend asylum system in haste, 3.7.2015); den Asylbehörden sei es insbesondere auch oblegen, von Amts wegen aktuelles Berichtsmaterial heranzuziehen (VwGH 14.11.2007, 2005/20/0473, u.a.).
4.4. Unabhängig von der im zu beurteilenden Einzelfall erfolgten mangelnden Auseinandersetzung mit denselben, darf seitens des Bundesverwaltungsgerichts angemerkt werden, dass sich die Novellierungen innerhalb der ungarischen Asylgesetzgebung jedenfalls in Teilen als problematisch und potentiell nicht mit internationalen Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylsystem bzw. -verfahren vereinbar erweisen dürften. Dazu treten rezente Äußerungen ungarischer Regierungsvertreter über eine Aussetzung des "DublinSystems" Ende Juni 2015 (vgl APA 24.6.2015, Flüchtlinge: Ungarns Botschafter spricht von dringender Bitte) und generell hinsichtlich einer mangelnden Bereitschaft/Fähigkeit der Aufnahme einer weiteren größeren Zahl von Antragstellern auf internationalen Schutz (bei erwarteten 120.000 Anträgen).
Aus rezenten Informationsquellen (Verbindungsbeamter vom 04.08.2015 an die Staatendokumentation) ergibt sich zudem die Schaffung weiterer Hafteinrichtungen (trotz einer derzeit prozentuell gesehen lediglich geringeren Auslastung bestehender Kapazitäten), woraus sich in Zusammenschau mit der in der Novelle erfolgten Erweiterung der Hafttatbestände (insbesondere während aufrechten Asylverfahrens; vgl Art. 31/A des Asylgesetzes) bzw. Verlängerung von Haftfristen aufgrund der damit verbundenen Indizwirkung auch ein näherer Abklärungsbedarf hinsichtlich der dahinterstehenden Motive und zu erwartenden Auswirkungen (in Bezug auf Personen wie den Antragsteller; auch unter dem Hintergrund notorischer Verurteilungen Ungarns wegen EMRK-widriger
Haftbedingungen in den letzten Jahren) ergibt.
Auch in Hinblick auf die tatsächliche (in der letzten Information des Verbindungsbeamten als "angespannt" bezeichnete) Unterbringungssituation besteht Bedarf nach konkreten aktuellen Informationen im Bezug auf Dublin-Rückkehrer, dies insbesondere vor dem Hintergrund der im angefochtenen Bescheid ersichtlichen Informationen hinsichtlich zwar erheblich gestiegener Antragszahlen, gleichzeitig jedoch einer hohen Quote von Personen, welche das Land folglich zwecks Weiterreise in andere EU-Staaten verlassen.
Das enorme Ansteigen von Antragstellern, Entscheidungen, Unterbringungskapazitäten in Verbindung mit den letzten rechtlichen Änderungen und erwähnten politischen Äußerungen bedarf einer von der Verwaltung zu leistenden näheren Prüfung der faktischen Lage für aus Österreich überstellte Personen. Eine weitere Akzentuierung erfuhr dieser Befund in den letzten Tagen durch geplante weitere gesetzliche Verschärfungen (etwa hinsichtlich illegalen Grenzübertritts, was auch den Beschwerdeführer betreffen könnte) und sonstige sicherheitsrelevante Vorfälle (vgl notorische Medienberichte, Wiener Zeitung vom 25.8.2015, "Angst vor dem Grenzzaun", und 26.08.2015, "Ungarn will Heer gegen Flüchtlinge einsetzen"; Standard 26.8.2015, Ungarns Polizei setzt Tränengas bei Flüchtlingszentrum ein".)
4.4.1. Im Lichte dieser Erwägungen wäre das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher nunmehr verpflichtet, weiteren Verfahren in Bezug auf Ungarn tatsächliche Informationen zugrunde zu legen, welche Schritte in Bezug auf Verfahren und Unterbringung bei konkreten aus Österreich Überstellten gesetzt werden (etwa Beobachtung einer repräsentativen Zahl über einen bestimmten Zeitraum durch den Verbindungsbeamten in Absprache mit den ungarischen Behörden).
4.4.2. Ohne eine solche Prüfung kann die "Sicherheitsvermutung" des § 5 Abs 3 AsylG nicht
mehr gelten (wie zuletzt durch das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf vulnerable Personengruppen bereits judiziert, vgl. etwa BVwG vom 30.07.2015, W205 2111354-1/4E u.a.; vgl. in diesem Zusammenhang auch die Rechtsprechungslinie des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts [siehe insb. das Urteil vom 09.10.2013, E-2093/2012], demzufolge Überstellungen nach Ungarn amtswegige Einzelfallprüfungen voranzugehen hätten, wobei der Zugehörigkeit des Antragstellers zu einer besonders verletzlichen Personengruppe Rechnung zu tragen sei und jene des französischen Conseil d'Etat [37152 vom 29.8.2013]), wenn nicht bereits die Schwelle zu systemischen Mängeln (bisher in der hiergerichtlichen Judikatur zu Recht verneint) erstmalig berührt wäre (vgl. in diesem Sinne zuletzt das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15.07.2015, Az. 3 K 2005/15.A); mit Blick auf die Entscheidung des EuGH vom 21.12.2011, C-411/10, C-493/10, kommt eine Rückführung in den nach der Dublin II-VO (nunmehr Dublin III-VO) zuständigen Mitgliedstaat dann nicht in Frage, wenn bekannt ist, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die ernsthafte Gefahr beinhalten, dass der Fremde einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Diese Aspekte müssen aber zunächst durch die Verwaltungsbehörde und nicht das erkennende Verwaltungsgericht geklärt werden.
5. Unabhängig von allen bisherigen Ausführungen erweist sich das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der wahrgenommenen Versorgungsengpässe im Flüchtlingslager, hinsichtlich der nach Aufgriff durch die Grenzpolizei erlittenen körperlichen Misshandlungen sowie hinsichtlich der Festnahme und zweitägigen Inhaftierung, im Rahmen derer ihm keine (ausreichende) Versorgung mit Wasser und Nahrung zuteil geworden wäre, als im Verfahrensverlauf konsistent vorgebracht und kann dem daher (wie auch bereits seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, welches die Glaubwürdigkeit des Vorgebrachten letztlich dahingestellt ließ) nicht mit hinreichender Sicherheit entgengetreten werden.
[...]
Der Beschwerdeführer schilderte, wie erwähnt, in vergleichsweise konsistenter und anschaulicher Weise, durch Grenzbeamten an der serbisch-ungarischen Grenze geschlagen bzw. getreten worden zu sein (in einer Weise, dass auch nicht von einem Übergriff eines einzelnen Staatsorgans, sondern von einem systematischen Vorgehen auszugehen wäre) und auch nachfolgend während seiner Anhaltung in der Polizeistation Übergriffen in Form von Ohrfeigen sowie Beschimpfungen ausgesetzt gewesen zu sein.
Das Bundesverwaltungsgericht erkannte seitdem in einer Vielzahl von Dublin-III-Verfahren mit Dublinbezug den entsprechenden Beschwerden die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 BFA-VG zu. (vgl. etwa W205 2110057-1, W175 2112883-1, W192 2108415-1, W184 2113260-1/4Z u.v.a).
In letzterem Beschluss führte das Bundesverwaltungsgericht aus (Hervorhebung durch den Einzelrichter):
"Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Ungarn mit einer realen Gefahr der Verletzung von Menschenrechten verbunden wäre.
Denn das Asylwesen in Ungarn wurde mit einer Gesetzesnovelle vom 01.08.2015 grundlegend umgestaltet, wodurch insbesondere Serbien als sicherer Drittstaat definiert wurde (vgl. Hungarian Helsinki Committee, 07.08.2015, "Building a Legal Fence - Changes to Hungarian asylum law jeopardise access to protection in Hungary"), und kürzlich wurde noch eine weitere umfangreiche Neuordnung des Asylwesens angekündigt (vgl. "Die Presse", 28.08.2015, "Ungarn will Flüchtlinge direkt an der Grenze internieren"). Aufgrund der derzeitigen Berichtslage kann noch nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden, wie diese Rechtsvorschriften künftig in der Praxis vollzogen werden, insbesondere auch von den ungarischen Gerichten einschließlich dem Höchstgericht, und ob letztlich weiterhin für alle Gruppen von Drittstaatsangehörigen in Ungarn alle menschenrechtlichen Standards gewährleistet sind, vor allem der Refoulementschutz nach Art. 19 GRC.
Serbien ist zwar nach einhelliger Meinung grundsätzlich als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten (§ 1 Herkunftsstaaten-Verordnung idF BGBl. II Nr. 428/2010; vgl. Art. 36 f Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU), keineswegs aber als sicherer Drittstaat für Asylwerber im Sinn des Art. 38 Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU. Die aktuellen Berichte zu dieser Frage, etwa des Außenministeriums der USA, sehen nämlich noch keine entscheidenden Fortschritte beim
Asylwesen in Serbien:
USDOS - US Department of State, Country Report on Human Rights
Practices 2014 - Serbia, 25.06.2015:
"Protection of Refugees
According to the government, Serbia was a transit country through which a mixed flow of migrants traveled to Western Europe.
Access to Asylum: The law provides for the granting of asylum or refugee status, and the government has a system for providing protection to refugees. The asylum office within the Ministry of the Interior is responsible for implementing the system but lacked capacity, resources, and trained staff to do so effectively. The majority of registered asylum seekers "disappeared" before authorities made an initial decision on their applications and sometimes before they conducted interviews. According to the UNHCR, one of the reasons for these disappearances was a lengthy government procedure for deciding applications. In the first six months of the year, 4,257 people expressed an intention to seek asylum in the country. Of that number, only nine were interviewed, and authorities made only one positive refugee status determination and two subsidiary protection determinations.
Safe Country of Origin/Transit: The UNHCR raised concerns about the government's interpretation and use of the concept of safe third country, which was not in line with international standards. It was government policy to issue blanket denials of asylum to applicants from a "safe country of origin." The UNCHR claimed that this policy and the list of "safe third countries" was nonsensical because the Ministry of Foreign Affairs drafted them based solely on the country's relations and affiliations with those countries and not based on their actual human rights situations. All neighboring states recognized by Serbia therefore were on its list of "safe third countries." The UNHCR's implementing partners petitioned the Constitutional Court to abolish the list, but the court declared that making such a decision did not fall within its competency.
Refoulement: The UNHCR noted that the country lacked the resources and expertise necessary to provide sufficient protection against refoulement. It recommended that other countries should not consider Serbia a safe third country and urged EU member states not to return asylum seekers to Serbia on that basis.
The SCRM ran two formal and four ad hoc asylum centers with a total capacity of 545 beds, which was insufficient for the growing number of asylum seekers. One of the ad hoc centers, with 150 beds, was flooded in May. Those who could not be accommodated in the centers stayed in private accommodations or on the streets waiting for a vacancy ...""
Ausdrücklich spricht der Verwaltungsgerichtshof in seinem jüngsten Erkenntnis vom 08.09.2015, Zlen. Ra 2015/18/0113 bis 0120-11, mit Bezug auf "Dublin-Rückkkehrer" nach Ungarn von einer "notorischen Lageänderung":
"Allerdings erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Sicherheitsvermutung des §5 Abs. 3 AsylG 2005 für Ungarn aufgrund der notorischen Lageänderung in Verbindung mit der substantiierten Kritik der revisionswerbenden Parteien an den dortigen Verhältnissen als widerlegt."
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verfügte im Verfahren ECHR-LE2.2GCS/WNP/nsc Application no.44181/15 [...] v. Austria, "that the applicant should not be returned to Hungary until
21. October 2015". und verband dies mit der sachverhaltsbezogenen Frage gemäß "Rule 54 § 2 (a) of the Rules of Court":
"Did the Austrian authorities contact the Hungarian authorities to ensure that the latter have the capacity to receive the applicant in conditions that are in compliance with the Article 3 reqirements, taking into account the recent very important increase of migrants/refugees in Hungary? [...]"
Auch das Bundesverwaltungsgericht weist in behebenden Erkenntnissen auf die Änderung der Sachlage in Ungarn, welche eine Neubewertung durch die Verwaltungsbehörde notwendig machen, hin (z. B. W192 2112756-1/5E v. 07.09.2015; W192 2110528-1/5E v. 07.09.2015).
Am 20. August 2015 trafen 93 Flüchtlinge aus Syrien, Pakistan, Afghanistan und Bangladesch von Ungarn kommend mit dem Zug am Wiener Westbahnhof an, nach Deutschland weiterzureisen.
Ende August ließ Ungarn mehr als 3000 Flüchtlinge, die überwiegend nach Deutschland weiterreisen wollen, nach Österreich ausreisen.
Am 03.09.2015 brach, nachdem zuvor tausende Flüchtlinge vor dem Keleti-Bahnhof in Budapest auf die Weiterreise nach Deutschland (über Österreich) warteten, ein Zug mit bis zu 300 Flüchtlingen in Richtung Österreich auf - wurde aber in der Nähe eines der größten Aufnahmelager Ungarns wieder gestoppt. Helfer sprachen von einem "zynischen Trick". Der österreichische Bundeskanzler etwa fand in einem dem Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" am 12.09.2015 gegebenen Urteil wesentlich drastischere Worte zu Ungarns Flüchtlingspolitik:
"Flüchtlinge in Züge zu stecken in dem Glauben, sie würden ganz woandershin fahren, weckt Erinnerungen an die dunkelste Zeit unseres Kontinents".
In der Nacht von 10.09. auf 11.09.2015 überschritten tausende Flüchtlinge, von Ungarn kommend. die österreichische Grenze; bereits im Laufe des 10.09.2015 hatten mehr als 7000 Flüchtlinge die ungarisch/österreichische Grenze überschritten.
Kritik besteht auch in Bezug auf die Informationspolitik der ungarischen Behörden. "Wir haben nicht jene Informationen bekommen, die wir benötigen", sagte der Landespolizeidirektor am 10.09.2015 in der ZIB 2. Man habe erst um 18.00 Uhr von den ungarischen Kollegen erfahren, wie viele Flüchtlinge für die Nacht zu erwarten seien. "Weiterhin ist die Informationslage aus Ungarn sehr dürftig, was das Vorgehen und die Planung der dortigen Behörden betrifft", hatte zuvor auch der Sprecher des Innenministeriums gesagt. Das erfordere entsprechende Flexibilität, wenn sich die Lage ändere.
Am 10.09.2015 wurden Videoaufnahmen (vom 09.09.2015) aus dem ungarischen Flüchtlingslager Röszke nahe der serbischen Grenze, aus dem erst kürzlich rund 300 Personen geflohen sind, publik, welche menschenunwürdigste Zustände dokumentieren: Die Essensausgabe erfolgte, indem Sackerln mit Semmeln in Richtung der Flüchtlinge geworfen wurden, die sich nach den offensichtlich zu wenigen Essenspäckchen strecken und drängen.
www.youtube.com/watch?v=bRbmFYYbcyw. Augenzeugen berichten von katastrophalen medizinischen Zuständen.
Am 13.09.2015 kamen 12000 Flüchtlinge aus Ungarn kommend über den Grenzübergang Nickelsdorf nach Österreich, nachdem Ungarn das Flüchtlingslager Röszke öffnete. Dieses war am 15.09.2015 leer.
Am 14.09.2015 brachte Ungarn mit Bussen 4500 Flüchtlinge an die ungarisch-österreichische Grenze.
Am 16.09.2015 ging Ungarn mit Tränengas gegen Flüchtlinge, die den am Wochenende zuvor errichteten Stacheldrahtzaun (zu Serbien) zu überwinden versuchten und sich noch auf serbischem Staatsgebiet befanden, vor. Es gab zahlreiche Verletzte, darunter auch Kinder.
Nachdem Kroatien am 18.09.2015 erklärt hatte, den sich als Konsequenz der Stacheldrahtzaunerrichtung (zu Serbien) nach Kroatien ausweichenden Flüchtlingsandrang - 17.000 Menschen kamen nach Kroatien - nicht mehr bewältigen zu können und ohne jegliche Absprache 1000 Flüchtlinge wieder mit dem Zug nach Magyarboly brachte", wurden jene 40 kroatischen Polizisten, die den Zug begleiteten, entwaffnet und der Zugführer festgenommen.
In einem am 17.09.2015 der Tageszeitung "DiePresse" gegebenen Interview legte Ungarns Premier Orban unter anderem seine Ansicht zur Flüchtlingssituation und den Flüchtlingsströmen wie folgt dar:
"[...] Wir müssen zuerst darüber reden, wie wir sie stoppen können. [...]Es ist nicht mein Job, mit dem Kopf der Migranten zu denken, aber für sie ist es ja auch nicht gut. Zehn bis 15 Prozent der Menschen verlieren ihr Leben auf dem Weg nach Europa.[...] Ein Pakistani ist nicht von Verzweiflung angetrieben. Er will einfach ein besseres Leben. [...] Wir haben studiert, was in den westeuropäischen Staaten in den vergangenen Jahren passiert ist. Trotz aufrichtiger Bemühungen westlicher Regierungen haben sich muslimische Gemeinschaften nicht integriert. Wenn eine Nation Parallelgesellschaften will, dann hat sie das Recht dazu. Wir Ungarn wollen keine Parallelgesellschaften. Denn die Christen werden zahlenmäßig verlieren. Wenn man Muslime in unseren Kontinent lässt, werden sie bald mehr als wir sein. Das ist eine einfache Frage der Demografie, der Mathematik und der unbegrenzten Ressourcen an Muslimen in der islamischen Welt. Ich spreche nicht von Religion, sondern von Kultur, Werten, Lebensstil, sexuellen Gewohnheiten, Meinungsfreiheit, Gleichheit zwischen Mann und Frau. [...] In Deutschland sind sie nicht integriert."
Am Nachmittag des 20.09.2015 erreichten 8500 Flüchtlinge, von Ungarn kommend, Nickelsdorf. Insgesamt kamen um das Wochenende des 19.09.2015 bis 21.09.2015 circa 21000 Flüchtlinge in Österreich an.
Das Parlament beschloss am Montag, dem 21.09.2015, in Budapest ein Gesetz mit den Stimmen der rechtskonservativen Regierungspartei "Fidesz" und der rechtsextremen "Jobbik", hinsichtlich des künftigen Einsatzes der ungarischen Armee im Bereich der Grenzsicherung. Mit 151 Ja-Stimmen erhielt die Vorlage der Regierung die Zweidrittelmehrheit, die für Änderungen von Gesetzen mit Verfassungsrang erforderlich ist.
Das neue Gesetz erlaubt den Soldaten, an der Grenze Personen und Fahrzeuge anzuhalten und zu durchsuchen. Außerdem darf die Armee Schlagstöcke, Gummigeschosse und Fangnetze verwenden. Ein Schießbefehl ist jedoch nicht vorgesehen. Diesbezüglich führte der ungarische Premierminister Viktor Orbán im Rahmen eines dem ORF am 06.09.2015 gegebenen Exklusivinterviews ausdrücklich aus: "Das ist nicht nötig, weil es an der Grenze einen Zaun geben wird, den man nicht überwinden kann. Wer trotzdem über den Zaun will, muss verhaftet und rechtlich verfolgt werden."
Auch am 25.09.2015 gelangten wieder circa 10.000 Flüchtlinge über Ungarn nach Österreich.
Noch Zigtausende werden, über Ungarn einreisend, in Österreich erwartet.
Österreich hat in dieser Woche Überstellungen nach Ungarn ausgesetzt.
Zum Entscheidungszeitpunkt kann (daher) nicht festgestellt werden, dass Ungarn die Dublin-III-VO einhält bzw. in absehbarer Zeit einhalten wird, bzw. ob Ungarn ein faires, EMRK-entsprechendes Verfahren durchführt bzw. durchführen wird.
Entscheidungsgrundlagen:
gegenständliche Aktenlage;
Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2015, W117 2108993-1
Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2015; W125 2111611-1/7E
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2015, W184 2113260-1/4Z;
Mitteilung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 09.09.2015 zur Application no. 44181/15 [...] v. Austria;
notorische Medienberichterstattung.
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Bundesamts sowie der aktuellen Medienberichterstattung.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Ungarn stehen außer Streit, die Schubhaftanordnung zur Sicherung der Abschiebung nach Ungarn aufgrund der Dublin-III-VO ist dem angefochtenen Mandatsbescheid zu entnehmen.
Die aktuell instabile Lage in Ungarn, die Frage der Führung von Dublin-III-VO betreffend, erfuhr im Detail bereits in den angeführten Entscheidungen, insbesondere im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2015, W125 2111611-1/7E, und dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2015, W184 2113260-1/4Z, ihre Erörterung. Diese ist letztlich auch der Medienberichterstattung zu entnehmen. Nach dieser verschärft sich die Lage eher als dass von einer Beruhigung auszugehen ist.
Die Verwaltungsbehörde hätte sich vor dem Hintergrund der aktuell als dramatisch einzustufenden Lage in Ungarn jedenfalls - so sie anderer Ansicht wäre - mit dieser Schubhaftvoraussetzung eingehendst auseinandersetzen müssen.
Aus all den als notorisch anzusehenden Tatsachen, die Aussetzung der Dublin-III-VO, die aktuellen aus Ungarn kommenden Flüchtlingsströme sowie die kritische Lage in den ungarischen Flüchtlingslagern betreffend, leitet sich die (schlussfolgernde) Feststellung ab, dass aktuell nicht festgestellt werden kann, dass Ungarn die Dublin-III-VO einhält bzw. in absehbarer Zeit einhalten wird, Ungarn ein faires Verfahren durchführt bzw. - wieder in absehbarer Zeit - durchführen wird. Die in Kraft getretene Verschärfung der Rechtslage, die Defizite in der Informationspolitik, die Zustände in den Flüchtlingslagern lassen nicht diesen Schluss zu.
Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Da hier bereits in der Sache selbst entschieden wurde, ist ein gesonderter Ausspruch über die aufschiebende Wirkung hinfällig.
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Da die belangte Behörde die Abschiebung nach Ungarn - aufgrund dessen Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers - sicherte, hat sie den vorliegenden Schubhaftbescheid (weiters) zu Recht unter anderem auf Art. 28 Dublin III-VO gestützt.
Artikel 28
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
[...]
Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:
§ 76. (2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Da die Schubhaftanordnung nach den angeführten Bestimmungen, aber auch nach Art 5 lit f EMRK und Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrSchG von einem übergeordneten (Sicherungs)Zweck abhängig ist - gegenständlich von der Sicherung der Abschiebung (nach Ungarn) und des dieser Maßnahme vorausgehenden Verfahrens - dieser aber aktuell aufgrund der aktuellen Situation in Ungarn zum Entscheidungszeitpunkt und in unmittelbar naher Zukunft nicht mehr mit hinreichender Sicherheit realisierbar ist, ist der gegenständlich angefochtene Bescheid einer wesentlichen Grundlage beraubt, sodass er mit Rechtswidrigkeit behaftet ist; dies insofern, als die Situation in Ungarn bereits seit der Schubhaftanordnung als, gelinde ausgedrückt, äußerst kritisch - siehe die Ausführungen in den angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes - zu beurteilen ist.
Die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides hat wiederum die Rechtswidrigkeit der darauf aufbauenden Anhaltung zur Folge.
Auf das übrige Beschwerdevorbringen und die Stellungnahmeausführungen der Verwaltungsbehörde brauchte nicht mehr eingegangen zu werden.
Zu Spruchpunkt II. (Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es ist nicht einmal in Ansätzen eine Besserung der Lage erkennbar - rechtslogischerweise auch den Ausspruch der Unzulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22
(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVG
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die beschwerdeführende Partei vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer Kostenersatz im "gemäß § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung" beantragten Umfang, also in der Höhe von € 737,60 zuzusprechen, nicht jedoch jener nach "§ 1 Z 2 VwG-Aufwandersatzverordnung", da keine Verhandlung durchgeführt wurde.
In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde als unterlegener Partei im Sinne des §35 Abs. 2 VwGVG zu verwerfen gewesen.
Zu Spruchpunkt V. (Befreiung von der Eingabegebühr):
§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.
Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen.
Im Übrigen treffen auch die vom Beschwerdeführer relevierten Bedenken nicht zu:
Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).
Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).
Zu Spruchpunkt VI. (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte III. und IV. - nicht zuzulassen.
Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt V. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:
Ausdrücklich sind gemäß § 14 GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.
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