BVwG W116 1431257-1

W116 1431257-1Tribunal Administrativo Federal2 de out. de 2015

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

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BVwG W116 1431257-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W116.1431257.1.00

Spruch

W116 1431257-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2012, Zl. 11 07.123-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.09.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:

1.1. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Pashtunen - stellte am 12.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag von einem Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er als Mullah im Heimatdorf Spenden von der Polizei, vom Kommandanten des Gebietes und von Beamten bekommen und Afghanistan verlassen habe, weil ihn die Taliban deswegen bedroht und gesagt hätten, dass diese Personen für die Amerikaner tätig seien und es falsch sei, für sie als Mullah zu arbeiten und ihr Geld anzunehmen. Die Taliban hätten ihn aufgefordert, für sie als Mullah zu arbeiten, was seine Eltern nicht gewollt hätten. Er habe einen Drohbrief und telefonische Drohungen bekommen. Sie hätten behauptet, dass er die Anderen den Taliban vorziehen würde, und ihn deshalb töten wollen. Als er eine Anzeige gegen die Taliban erstattet habe, habe man ihm gesagt, dass es seine privaten Probleme seien und man ihn nicht schützen könne. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass er Angst habe, von den Taliban getötet zu werden.

1.2. Am 18.07.2011 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu einvernommen. Dabei gab er zu seinen Ausreisegründen im Wesentlichen an, dass sein Vater in der Moschee im Heimatdorf Mullah gewesen sei und ihm das Koranlesen gelehrt habe. Er habe gemeinsam mit seinem Vater Grundstücke bewirtschaftet und danach in der Ortschaft als Imam gearbeitet. Die Polizisten und die Beamten hätten ihn immer etwas bezahlt, wenn er vorgebetet habe. Auf die Frage, wie er Imam geworden sei, teilte er mit, dass sein Vater ein Imam gewesen und jetzt ein Weißbärtiger sei. Er habe dieses Amt einfach übernommen. Es hätten nur Polizisten und Beamte in diese Moschee gehen dürfen, weil man Angst vor den Taliban gehabt habe. Seinen Heimatort und Afghanistan habe er vor zwei Monaten verlassen, weil die Taliban für ihn eine Gefahr gewesen seien und seinen Tod beschlossen hätten. Sie hätten ihn angerufen und ihm diese Information bzw. einen Zettel gegeben.

Zur konkreteren und detaillierteren Schilderung seines Fluchtgrundes aufgefordert, führte er aus, es sei dazu gekommen, weil er für die Polizisten als Imam gearbeitet habe. Die Taliban hätten gesagt, dass er die Arbeit als Imam nicht tun bzw. für diese Leute, welche für die Regierung arbeiten, nicht arbeiten sollte. Er habe es sein lassen, als Imam zu arbeiten. Sie hätten ihn danach aufgefordert, für sie zu arbeiten. Seine Eltern hätten nicht gewollt, dass er als Imam für die Taliban arbeite. Danach hätten die Taliban beschlossen, ihn nicht am Leben zu lassen. Wenn er für sie nicht als Imam arbeite, müsse er sterben. Seine Eltern hätten ihm daraufhin empfohlen, das Land zu verlassen.

Auf die Frage, wann und auf welche Weise er das erste Mal von den Taliban aufgefordert worden sei, seine Tätigkeit für die Polizisten einzustellen, gab er an, es sei ihm vor etwa eineinhalb Jahren ein weißer, beschriebener Zettel ausgehändigt worden. Er habe diesen nicht selber lesen können, sein Vater habe ihm den Inhalt erläutert. Er habe nicht mehr für diese Leute bzw. für die Polizisten und Beamten als Imam arbeiten dürfen. Sein Vater habe ihm gesagt, dass dies der gesamte Inhalt sei. Er habe ein Jahr danach ein weiteres Schreiben erhalten, worin er aufgefordert worden sei, für sie als Imam zu arbeiten. Auf Nachfrage bestätigte er, dass er zuerst nur seine Tätigkeit als Imam für die Polizisten einstellen habe sollen, später sei er dann aufgefordert worden, für die Taliban zu arbeiten. Ein weiteres derartiges Schriftstück habe es nicht gegeben.

Auf die Frage, wie viele Telefonate mit den Taliban es gegeben hätte, antwortete er, in etwa zwei oder drei. Das erste Mal sei sein Vater zu Hause auf seinem Handy angerufen worden. Er selbst sei gerade auf den Feldern gewesen. Bei der Heimkehr habe sein Vater ihm vom Telefonat erzählt, dass ein Talib ihn aufgefordert hätte, ihnen den Beschwerdeführer zu schicken. Sein Vater habe die Ausrede verwendet, dass er krank sei. Der Talib habe ihn gewarnt, dass der Beschwerdeführer kommen müsse, andernfalls würde man ihn töten. Dies sei etwa sieben oder acht Monate bzw. ein Jahr her. Ein paar Tage danach sei sein Vater wieder angerufen worden. Das Telefonat habe denselben Inhalt gehabt. Bei einem weiteren Telefonat hätten sie seinem Vater gesagt, dass es sich um die letzte Warnung handeln würde. Dies sei auch vor etwa sieben Monaten gewesen. Alle Telefonate seien (innerhalb) etwa eines Monats gewesen.

Die Drohbiefe seien unter der Tür ins Haus geschoben worden und befänden sich nach wie vor zu Hause. Er hätte sich ins Dorf XXXX , ins Grenzgebiet von Afghanistan zu Pakistan begeben sollen. Dort würde eine Taliban-Gruppe leben. Er habe dies nicht gemacht, weil er Angst vor dem Sterben gehabt habe. Auf die Frage, weshalb er dort sterben hätte sollen, antwortete er, weil er als Imam für die Polizisten gearbeitet habe. Er habe seine Tätigkeit als Imam für die Polizisten nach den Drohbriefen und Drohanrufen nicht eingestellt. Er habe zwar Angst, aber keine andere Arbeit gehabt. Auf Nachfrage, ob er sich erklären könne, weshalb ihm trotz der Nichtbeachtung der Forderungen der Taliban nichts passiert sei, erklärte er, dass sie ihm Zeit gegeben hätten, in der er kommen hätte sollen. Es sei ihm zwar keine bestimmte Zeit eingeräumt worden, aber sein Vater habe die Ausrede mit seiner Erkrankung benützt. Die Taliban hätten wohl gedacht, dass er irgendwann kommen würde.

Auf die Frage, wie er zur Funktion eines Imam gekommen sei, obwohl er keine Ahnung vom Inhalt des Korans habe, berichtete er, er habe nur die täglichen Gemeinschaftsgebete ausrufen, der Khatib dagegen auch das Freitagsgebet vorbeten dürfen. Das habe er nicht gekonnt. Da es in seiner Moschee kein Freitagsgebet gegeben habe, hätten die Gläubigen andere Moscheen aufsuchen müssen. Nachgefragt, weshalb es diese Moschee für Beamte und Polizisten überhaupt gegeben habe, wenn die Polizisten und Beamten nun doch auch andere Moscheen aufgesucht hätten, berichtete er, es gebe in XXXX insgesamt 27, aber nur in drei Moscheen sei es möglich bzw. diese seien groß genug, das Freitagsgebet zu verrichten. Außerdem müssten die Imame dann Gelehrte sein.

Auf die Frage, ob er die Polizisten um Hilfe ersucht habe, gab er an, diese hätten ihm aber gesagt, dass es sich um sein persönliches Problem handeln würde, bei dem sie ihm nicht helfen könnten. Sie könnten ihn in seinem Dorf nicht beschützen. Die Taliban seien etwa einen Monat vor seiner Ausreise einmal in der Nacht gekommen, hätten angeklopft und nach ihm gefragt. Als sein Vater gesagt habe, dass er nicht zu Hause sei, hätten sich die Taliban mit der falschen Auskunft begnügt und sie wieder verlassen. Tatsächlich sei er aber zu Hause gewesen. Zu seiner Aussage, wonach er die Tätigkeit des Imam schließlich habe sein lassen, teilte er mit, dass sein Vater dies den Taliban angekündigt habe, tatsächlich sei er aber bis zum Schluss Imam geblieben.

Auf die Frage, weshalb er nicht die Tätigkeit als Imam beendet habe, um der Gefährdung durch die Taliban zu entkommen, erwiderte er, dass er keine andere Arbeit gehabt hätte. Außerdem hätte er ja für die Taliban arbeiten sollen. Auf Nachfrage, weshalb die Taliban einen Imam ohne Kenntnisse suchen sollten, entgegnete er, er wisse nicht, wofür sie ihn gebraucht hätten. Er hätte bei einem Wohnortwechsel, etwa in Kabul, auch Angst haben müssen. Er habe befürchtet, dass sie ihn überall suchen würden. Die Taliban hätten seiner Ansicht nach auch die Möglichkeiten, ihn in ganz Afghanistan zu suchen.

In seinem Dorf, in der Ortschaft XXXX und auch in der Provinz Nangarhar hätte zwar die Regierung die Macht, die Taliban würden aber immer wieder Probleme verursachen. Es gebe in seinem unmittelbaren Heimatgebiet bzw. in der Grenzregion zu Pakistan, im Gebiet XXXX gelegentlich Kämpfe zwischen der Regierung und den Taliban. Die Taliban könnten sich in seiner unmittelbaren Heimatregion nicht frei bewegen und hätten Angst vor der Regierung. Sie müssten mit einer Gefangennahme durch die Polizei rechnen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er aber Angst vor den Taliban. Er befürchte, dass sie ihn entweder mitnehmen oder töten würden. Er habe keine Informationen von seiner Familie, wonach die Taliban nach seiner Flucht ein Interesse an seiner Person gezeigt hätten. Sie hätten ihm nichts ausgerichtet und außerdem nicht viel mit ihm gesprochen.

1.3. Mit Schreiben vom 01.10.2012 übermittelte der Beschwerdeführer eine Tazkira, welche seine Identität nachweisen, sowie zwei Drohbriefe der Taliban, welche seine Probleme in Afghanistan belegen würden, und einen österreichischen Meldezettel mit seiner aktuellen Adresse. Weiters teilte er mit, dass seine Ehefrau am 02.08.2011 einen namentlich genannten Sohn zur Welt gebracht habe.

Wie sich aus der Übersetzung eines der übermittelten Schreiben vom 01.01.1389 ergibt, wurde der Adressat darin darauf hingewiesen, dass die Amerikaner und die NATO-Länder Afghanistan besetzt und Büros bzw. Behörden errichtet hätten, die dem Islam und der Scharia widersprechen würden. Er würde als Beamter in einem dieser Büros tätig sein und diese Arbeit sei schlecht. Weiters wurde ihm vorgeworfen gegen die Mudschaheddin des Emirats und in viele Sachen verwickelt zu sein. Es werde ihm mit diesem Schreiben eine Verwarnung erteilt und er werde aufgefordert, mit der Arbeit bei der Behörde aufzuhören sowie die Mudschaheddin im Dschihad bei der Verteidigung der Religion und der Ehre zu unterstützen. In einem weiteren Schreiben vom 05.02.1389 (25.04.2010) wird auf den vorherigen Brief Bezug genommen und festgestellt, dass der Adressat der darin erfolgten Forderung bisher nicht Folge geleistet und mit der Arbeit aufgehört habe. Er würde das genannte Schreiben nicht ernst nehmen und weiterhin für den Staat gegen die Taliban arbeiten. Er habe durch sein Verhalten die hinter den Ausstellern stehende Gruppierung verärgert und erzürnt und das werde vom Gericht der Tahrik-e-Taliban (Bewegung der Taliban) aus der Sicht der Scharia verurteilt. Die Taliban seien daher beauftragt worden, XXXX so bald wie möglich zu fassen bzw. zu töten. Er könne der De Talibano Islami Tahrik (Islamische Bewegung der Taliban) in ganz Afghanistan nicht entkommen.

1.4. Am 20.11.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu neuerlich einvernommen. Der Beschwerdeführer legte eine Tazkira und die zwei Drohschreiben der Taliban jeweils im Original vor und gab im Wesentlichen an, dass sie (die Taliban) etwa ein bis zwei Monate nach seiner Ausreise einmal seinen Vater angerufen und sich nach ihm erkundigt hätten. Sein Vater habe ihnen mitgeteilt, dass er nicht mehr hier sei.

Zur Schilderung der Ereignisse aufgefordert, die ihn zur Ausreise bewogen hätten, führte er aus, dass er im Distrikt XXXX etwa eineinhalb Jahre als Imam in einer Moschee für Beamte, darunter auch Polizisten tätig gewesen sei. Die Taliban hätten seinen Vater etwa sechs Monate nach (dem Beginn) seiner Tätigkeit in dieser Moschee telefonisch aufgefordert, dass der Beschwerdeführer aufhören solle, in dieser Moschee als Imam tätig zu sein. Als er seine Tätigkeit fortgesetzt habe, hätten die Taliban zunächst einen und danach einen zweiten Drohbrief geschickt. Die Lage sei für ihn gefährlich gewesen. Seine Familie und seine Verwandten hätten gemeint, dass ihn die Taliban letztendlich töten würden. Deswegen habe er sich zur Flucht entschlossen. Nach seiner Ausreise hätten die Taliban seinen Vater angerufen, ansonsten habe es keine weiteren Vorfälle gegeben.

Zwischen den Drohbriefen habe sein Vater insgesamt drei bis vier Mal Drohanrufe erhalten. Er wisse es aber nicht genau. Die Drohbriefe habe er ungefähr sieben bis acht Monate nach dem Beginn seiner Tätigkeit als Imam bekommen. Zwischen den Briefen seien etwa zwei bis zweieinhalb Monate vergangen. Auf Hinweis, wonach er am 18.07.2012 von etwa einem Jahr gesprochen habe, erwiderte er, dass er es wie gesagt nicht mehr genau wissen würde. Einen persönlichen Kontakt mit den Taliban habe er nicht gehabt. Anschließend machte er Angaben zu seiner Tätigkeit als Imam und zu den näheren Umständen der Zustellung der Drohschreiben.

Weiters brachte er vor, dass die Taliban gewollt hätten, dass er seine Tätigkeit aufgebe und für sie als Imam arbeite bzw. sich ihnen anschließe. Er wisse aber nicht, ob sie das tatsächlich gewollt oder ihm etwas anderes antun hätten wollen. Bezüglich eines fluchtauslösenden Ereignisses teilte er mit, dass ihn die Drohbriefe sehr erschrocken hätten. Sein Vater habe vor den Drohbriefen einen Anruf erhalten und danach hätten sie bis zum Erhalt des zweiten Schreibens weitere Anrufe bekommen. In der Folge versuchte er Unstimmigkeiten hinsichtlich der Dauer seiner Tätigkeit als Imam und den Umstand aufzuklären, dass das Ausstellungsdatum der vorgelegten Drohbriefe rund ein Jahr vor seiner Ausreise liegt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass er nach dem Erhalt des zweiten Drohbriefes nicht ein Jahr im Heimatdorf geblieben, sondern zwei bis drei Tage später ausgereist sei. Er würde nicht verstehen, dass da ein Jahr fehle. Er sei nach dem Erhalt des letzten Drohbriefes geflüchtet. Er sei im Jahr 2011 ausgereist. Weiters berichtete er, dass er zwar insgesamt fünf Jahre als Imam gearbeitet, aber nicht die gesamte Zeit eigenständig vorgebetet habe. Eigentlich sei zunächst sein Vater der Imam gewesen und er habe ihn manchmal vertreten. Eineinhalb Jahre sei er dann selbst als Imam in derselben Moschee tätig gewesen.

Auf die Frage, wie er sich erklären würde, dass nur er und nicht auch sein Vater ein Drohschreiben erhalten habe, gab er an, dass sein Vater ein Weißbärtiger sei, deshalb hätten sie ihn nicht belästigt. Er sei bei der Polizei gewesen, wo man ihm aber gesagt habe, dass man ihm nicht helfen bzw. Schutz bieten könnte. Zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr ins Heimatland gab er an, dass er zu den Taliban gehen müsste, sonst würden sie ihn töten.

2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:

2.1. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf Afghanistan gemäß §°8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II). Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß §°10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Als Beweismittel wurden die Protokolle der Erstbefragung und der Einvernahmen, eine Tazkira mit Lichtbild und zwei Drohschreiben der Taliban vom 21.03.2010 und vom 25.04.2010 (jeweils im Original), ein Meldezettel vom 06.06.2012 sowie die Zusammenstellung der Staatendokumentation angeführt. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass schon die Art, wie er seinen angeblichen Fluchtgrund dargelegt habe, es nicht ermöglichen würde, sein Vorbringen als glaubhaft einzustufen. Die Schilderung wahrer Erlebnisse werde nämlich regelmäßig von Details, wie Zeit- und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen, begleitet. Dies würde in seiner Darstellung jedoch völlig fehlen. Er sei trotz mehrmaligem Ersuchen, den behaupteten Fluchtgrund möglichst lebensnah zu schildern, vage geblieben und habe es unterlassen, auch nur ansatzweise Details vorzubringen. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, seine Situation, die ihn schließlich zur Ausreise gezwungen haben soll, chronologisch und in sich stimmig zu schildern, sodass von einer selbst erlebten Situation ausgegangen werden hätte können. Er habe keine fluchtauslösende Bedrohungssituation geschildert und seine Ausreise sei lediglich aufgrund von vagen Befürchtungen erfolgt, die nicht dazu geeignet seien, eine konkrete Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es sei zu keinerlei Übergriffen auf ihn bzw. nicht einmal zu einem persönlichen Kontakt mit den Taliban gekommen, weshalb das vage Vorbringen, dass er im Falle einer Rückkehr von den Taliban umgebracht werden würde, offenbar eine reine Spekulation darstelle. Ebenso drohten ihm keine Gefahren, welche eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Es könne im vorliegenden Fall nämlich davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse im Falle der Rückkehr nach Afghanistan durchaus möglich und zumutbar wäre, sich - wenn vorhanden - an seine Bezugspersonen zu wenden bzw. würde ihm sonst auch die Möglichkeit offen stehen, sich an in Kabul oder anderen Großstädten ansässige staatliche, nichtstaatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden. Zur Ausweisung wurde festgestellt, dass diese keinen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers darstelle.

Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 27.11.2012 persönlich zugestellt.

2.2. Am 26.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

3.1. Mit Schriftsatz vom 07.12.2012 brachte der Beschwerdeführer per E-Mail dagegen rechtzeitig Beschwerde ein. Darin wurde dieser wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten und im Wesentlichen ausgeführt, dass auch im Asylverfahren die Prinzipien des AVG bezüglich der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs (§§ 37ff AVG) gelten würden. Laut der Judikatur des VwGH hätten die im Asylwesen tätigen Spezialbehörden das ihnen zugängliche Wissen von Amts wegen zu verwerten. § 18 Abs. 1 AsylG konkretisiere dies dahingehend, dass die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht genügt und aus diesem Grund das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet.

Die Behörde habe den belangten Bescheid mit Ermittlungsfehlern belastet, da eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erfolgt sei. Sie habe es unterlassen, die beunruhigende Sicherheitslage in Afghanistan festzustellen und ordentlich auszuwerten. Die Länderfeststellungen seien selektiv und teilweise unrichtig ausgewertet worden. Es seien auch keine Feststellungen zur wirtschaftlichen und sozialen Situation des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr getroffen worden. Er würde weder ein soziales Netz noch die Möglichkeit zum wirtschaftlichen Überleben besitzen. Da er über keine berufliche Ausbildung verfügen würde, würde ihm bei einer Rückkehr eine unmittelbare existentielle Notlage drohen. Ferner gehe aus der Begründung der Behörde weder hervor, ob den Fluchtgründen objektive Wahrscheinlichkeit zukommen würde, noch, mit welcher wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr zu rechnen hätte. Die Begründung des Bescheides sei nicht nachvollziehbar und einer Überprüfung nicht zugänglich.

Zudem habe die Behörde die Angaben des Beschwerdeführers pauschal für unglaubwürdig befunden, ohne ihn von den vorläufigen Beweisergebnissen in Kenntnis zu setzen. Auch den vorgelegten Beweismitteln (Tazkira, Drohbriefe) sei die Glaubwürdigkeit ohne (nähere) Begründung abgesprochen worden. Die Annahme, wonach es sich nur um Gefälligkeitsschreiben handeln würde, sei nur eine Scheinbegründung. Die Feststellung, ob das vorgelegte Beweismittel echt sei, sei unterlassen worden. Der Beschwerdeführer hätte nicht die Möglichkeit gehabt, der Beweiswürdigung entgegenzutreten, womit er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Unter Bezugnahme auf die vorgenannten AVG-Prinzipien wird weiters ausgeführt, dass der VwGH in diesem Zusammenhang bereits wiederholt ausgesprochen habe, dass die Behörden im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des konkreten Asylvorbringens durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragung, zu beseitigen hätten. Bei Vorliegen entsprechender Hinweise habe die Behörde in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Laut einer Entscheidung des VfGH (02.10.2001, B2136/00; VfSlg 16.297) würde es nicht genügen, wenn sich die Behörde mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsland (dort: Nigeria) begnügen würde. Auch dem Asylgerichtshof zufolge seien fallbezogen konkrete Ermittlungen durchzuführen.

Die Behörde habe ihrer umfassenden Ermittlungspflicht nach § 37 AVG nicht entsprochen. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund würden sich als äußerst detailliert, lückenlos und widerspruchsfrei darstellen. Wenn die Behörde der Ansicht sei, dass die vorgelegte Tazkira und die Drohbriefe Fälschungen seien, wäre es ihre Pflicht gewesen, das zu überprüfen. Durch die Aktenzahl auf der Tazkira sei die Aushebung des Aktes durch einen Vertrauensanwalt möglich. Es wurde daher der Antrag gestellt, die vorgelegte Tazkira durch einen Vertrauensanwalt vor Ort überprüfen zu lassen.

Weiters lege die Behörde an sein Vorbringen einen rechtswidrigen Maßstab an, wenn es im angefochtenen Bescheid heiße, es hätte nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen war bzw. solche zu befürchten hatte. Gemäß § 3 Asylgesetz sei Asyl nämlich dann zu gewähren, wenn glaubhaft sei, dass Asylwerbern im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Während Feststellungen im Sinne des AVG sich auf bewiesene Tatsachen beziehen würden, also auf Tatsachen, an deren Existenz kein vernünftiger Zweifel bestehe, sei an die Glaubhaftmachung ein wesentlich anderer (geringerer) Maßstab anzulegen. Es würde das Überwiegen der Wahrscheinlichkeit genügen, um die Glaubhaftigkeit eines Sachverhalts anzunehmen. Vor diesem Hintergrund hätte die Behörde schon aufgrund des Verfahrens und der Situation in Afghanistan zum Schluss kommen müssen, dass die Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland glaubhaft sei.

Der genannte Hauptgrund für die Abweisung sei die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Gerade im Asylverfahren, wo die Aussage der Antragsteller oft das einzige Beweismittel darstellen würde, sei die Glaubwürdigkeit als wichtiges Kriterium im gegenständlichen Verfahren unrichtig beurteilt und diese Beurteilung mangelhaft begründet worden. Sein Antrag sei aufgrund gänzlicher Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens abgewiesen worden, ohne die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe einer näheren Prüfung zu unterziehen. Zur Untermauerung seien Widersprüche angeführt worden, der dabei angewendete Maßstab würde es aber bereits a priori unmöglich machen, seine Angaben positiv zu würdigen. Hätte die Behörde die Beweise entsprechend gewürdigt, hätte sich ein positiver Verfahrensabschluss ergeben müssen. Der Bescheid sei daher rechtswidrig.

Ferner würde den vorgelegten Beweismitteln als Gefälligkeitsschreiben maßgebliche Beweiskraft abgesprochen werden. Dies sei absurd. Durch die Vorlage derartiger Briefe in zahlreichen Asylverfahren bzw. durch die Länderfeststellungen hätte der Behörde bekannt sein sollen, dass die Taliban häufig solche Drohbriefe verschicken würden. Die Häufigkeit bestimmter Beweismittel könnte nichts über die Beweiskraft aussagen. Die Beweiskraft sei in diesem Punkt willkürlich und deshalb rechtswidrig. Der Beschwerdeführer habe in eine Überprüfung vor Ort eingewilligt. Die Behörde wäre bei Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit verpflichtet gewesen, mögliche Beweismittel auszuschöpfen, bevor sie sein Vorbringen zur Gänze für unglaubwürdig erklärt. Sie habe weder Widersprüche noch Mängel angeführt, die zur Untermauerung seiner angeblichen Unglaubwürdigkeit dienen könnten. Es mache den Anschein, als wäre die Behörde der Fluchtgeschichte von Beginn an negativ eingestellt gewesen. Sein gesamtes Vorbringen sei als unglaubwürdig qualifiziert worden, ohne einen einzigen vermeintlichen Widerspruch aufzuzeigen. Die pauschal gehaltenen und unbegründeten Ausführungen seien vollkommen willkürlich. Diese floskelhafte Scheinbegründung würde auf seine Angaben nicht konkret Bezug nehmen und einer schlüssigen Beweiswürdigung nicht standhalten.

Nach der Wiedergabe von § 3 AsylG und Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK wird ausgeführt, dass die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK auf den Beschwerdeführer zutreffen würde. Er werde von den Taliban verfolgt und der afghanische Staat sei weder willens noch fähig, seine körperliche Integrität zu schützen bzw. er hätte unmenschliche Behandlung und eine Bedrohung seines Lebens zu erwarten. Dem Beschwerdeführer wäre daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen. Ferner wird unter der Anführung mehrerer Verfahrenszahlen von Entscheidungen des VwGH ausgeführt, dass es keinen Unterschied machen würde, ob einem Verfolgten ein Nachteil aufgrund einer von dritten (privaten) Personen ausgehenden Verfolgung drohen würde. In der Folge wurde die Anfechtung der Spruchpunkte II. und III. des gegenständlichen Bescheides näher begründet.

Schließlich wird die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt, damit der Beschwerdeführer seine ausführliche Fluchtgeschichte noch einmal vor unabhängigen Richtern vorbringen und glaubhaft machen könne. In diesem Zusammenhang wolle er auf den Art. 47 der EU-Grundrechte-Charta hinweisen, demzufolge jede Person ein Recht darauf habe, dass ihre Sache vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht mündlich und öffentlich verhandelt wird. Demnach sei nicht vorgesehen, dass einer Partei eine öffentliche Verhandlung unter irgendwelchen Gründen vorenthalten werden könnte. Abschließend würden daher die Anträge gestellt werden, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; den angefochtenen Bescheid zu beheben, und ihm den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG; in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Ausweisung ersatzlos behoben oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen werde.

Mit Schreiben vom 11.12.2012 wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.

3.2. Am 16.09.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Pashtu zu seinen Ausreisegründen aus Afghanistan im Wesentlichen an, dass er wegen seiner Arbeit in der Moschee im Distrikts-Zentrum von den Taliban bedroht worden sei. Sie hätten nicht gewollt, dass er dort Imam wäre, er hätte für sie arbeiten sollen. Er wisse aber nicht genau, was die Taliban mit ihm vorgehabt hätten. Sie hätten seinen Vater telefonisch kontaktiert und er habe auch Briefe erhalten. Sein Vater sei von den Taliban immer wieder angerufen und aufgefordert worden, ihm mitzuteilen, nicht mehr als Imam in der Distrikts-Moschee zu arbeiten.

Er habe zwei Schreiben der Taliban in einem Abstand von ca. 2 bis 3 Monaten erhalten. Er habe beim ersten Brief zwar nachgedacht, das Dorf zu verlassen, dann aber weiterhin als Imam gearbeitet. Sein Vater sei sowohl vor, als auch in der Zeit zwischen den beiden Briefen telefonisch kontaktiert worden. Die Taliban hätten seinen Vater sehr oft angerufen. Auf die Frage, was die Taliban gegen seine Arbeit in der Distrikts-Moschee konkret einzuwenden gehabt hätten, brachte er vor, die Taliban seien der Meinung gewesen, dass die afghanische Regierung unter dem Einfluss der Amerikaner gebildet worden sei. Und er hätte als Imam nicht für die Regierung und für die Ungläubigen arbeiten dürfen, sondern mit ihnen zusammenarbeiten sollen. Es sei aber weder ihm noch seinem Vater erklärt worden, welche Tätigkeiten er für die Taliban durchzuführen gehabt hätte. Befragt, in welcher Form er für die Regierung gearbeitet habe, antwortete er, er sei der Imam von Regierungsmitarbeitern gewesen.

Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass sich der Übersetzung des von ihm vorgelegten früheren Briefes entnehmen lasse, dass er in einem Regierungsbüro als Beamter tätig gewesen sei und diese Arbeiten unterlassen bzw. die Mujaheddin im Jihad unterstützen hätte sollen. Es würde darin nichts über seine Tätigkeit als Imam stehen. Daraufhin sagte er aus, dass er die Briefe nicht selbst gelesen habe. Die Taliban hätten angenommen, dass er als Imam Mitarbeiter der Regierung unterstützen würde. Aus diesem Grund hätten sie ihn bedroht. Seitens des rechtsfreundlichen Vertreters wurde ergänzend dazu ausgeführt, dass die Anrede im ersten Brief an XXXX lauten würde. Aus der Fußnote der Übersetzung ergebe sich, dass " XXXX " jemand sei, der den Koran auswendig zitieren könne. Es sei möglicherweise ein standardisiertes Schreiben mit der entsprechenden Anrede für einen Imam versehen worden. Seitens der Dolmetscherin wurde angemerkt, dass diese Anrede für einen Beamten jedenfalls nicht üblich sei.

Wie sich aus der Übersetzung des zweiten Schreibens ergibt, werde ihm darin vorgeworfen, immer noch diese Arbeit auszuüben, weshalb er von den Taliban letztlich nach der Sharia verurteilt worden sei. Die Taliban seien deshalb beauftragt worden, ihn so bald wie möglich zu fassen und zu töten. Zum bisherigen Eindruck des erkennenden Richters, dass Imame eigentlich von den Taliban geachtet und geschätzt würden, erklärte der Beschwerdeführer auf die Frage, ob es üblich sei, dass die Taliban einen Imam zum Tod verurteilen würden, dass ein namentlich genannter, sehr großer Religionsgelehrter und Imam (gleichzeitig) ein Parlamentsvertreter sei und deshalb von den Taliban verfolgt werde. Wenn es ihnen gelingen würde, würden sie ihn auch töten. Seiner Ansicht nach würden die Taliban nicht wollen, dass man mit Regierungsmitarbeitern in Kontakt trete. Es würden auch einfache Imame von den Taliban verfolgt werden. Ein namentlich genannter ehemaliger Imam und Religionsgelehrter sei von den Taliban getötet worden.

Auf die Frage, ob sein Vater nie selbst wegen dieser Arbeit Probleme gehabt habe, erzählte er, dass sein Vater bereits während der Regierungszeit der Taliban als Imam gearbeitet habe und schon sehr alt gewesen sei, als er zu Arbeiten begonnen habe. Er nehme an, dass die Taliban seinen Vater auf Grund seines Alters und seiner Arbeit als Imam während ihrer Regierungszeit nicht verfolgt und bedroht hätten. Er könne es sich nicht anders erklären. Danach schilderte er, wie sie an die Drohbriefe gekommen seien, die ihm sein jüngerer Bruder letztlich aus der Heimat nachgeschickt habe. Sein Vater habe ihm nach seiner Ausreise erzählt, dass die Taliban angerufen und nach seinem Aufenthaltsort gefragt hätten. Die Taliban würden aus ihrem Dorf stammen und seinen Vater nicht mehr belästigen, weil sie ihn nicht mehr dort sehen.

Der rechtsfreundliche Vertreter machte den Beschwerdeführer auf seine Angaben im Verfahren aufmerksam, wonach er auch über seinen Vater aufgefordert worden sei, zu den Taliban zu kommen, und ersuchte ihn, dieses Vorbringen näher zu konkretisieren. Daraufhin gab er an, dass die Taliban seinem Vater nichts Konkretes gesagt hätten. Seiner Meinung nach würden die Taliban für ihren Krieg gegen die Regierung überall in Afghanistan junge Männer rekrutieren. Sie hätten vielleicht gewollt, dass er für sie kämpfe bzw. hätte er für sie auch als Imam arbeiten sollen.

Hinsichtlich der Zeitangaben des Beschwerdeführers wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters angemerkt, dass (in Afghanistan) bekanntlich nicht nur Geburtsdaten, sondern auch sonstigen Angaben in zeitlicher Hinsicht nicht jene Bedeutung beigemessen wurde, die solche Daten in Europa hätten. Außerdem hätte der Beschwerdeführer zwar den Koran auswendig gelernt, würde aber über keine Schulbildung verfügen.

Zur Tätigkeit des Beschwerdeführers als Imam brachte der rechtsfreundliche Vertreter weiters vor, dass der Beschwerdeführer in einer ausschließlich von Polizisten bzw. Regierungsmitarbeitern besuchten Moschee tätig gewesen und als einziger Imam in der Gegend dafür auch bezahlt worden sei. Er habe also aus Sicht der Taliban gegen Entgelt sündige Menschen bzw. Ungläubige aktiv unterstützt und mit seiner Tätigkeit die besuchenden Regierungsmitarbeiter darin bestärkt, dass diese als gläubige Moslems für die Regierung und indirekt auch für internationale Kräfte in Afghanistan tätig sein könnten. Aus der Sicht der Taliban habe der Beschwerdeführer somit Ungläubige aktiv in ihrer Tätigkeit bestärkt und somit Feinde der Taliban unterstützt und schließlich eine Auslegung des Islam bestärkt bzw. vertreten, welche jener der Taliban diametral entgegen gesetzt sei.

Ferner sei zu bedenken, dass die Taliban ein massives Interesse daran hätten, gerade im Stadtzentrum Imame zu installieren, welche ihre Lehre vertreten würden. Dies würde umso mehr vor dem Hintergrund gelten, dass im gegenständlichen Fall vor Regierungsmitarbeitern und Polizisten gepredigt worden sei. Auch vor diesem Hintergrund würden sich die Angaben des Beschwerdeführers, welche im Übrigen nachgeprüft werden könnten, als nachvollziehbar und als eine asylrelevante Verfolgung begründend erweisen.

Weiters legte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers Richtlinien des UNHCR vor und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013 gleich in mehrfacher Hinsicht als den dort genannten Risiko-Gruppen zugehörig zu betrachten sei. So würde es sich bei der Person des Beschwerdeführers insbesondere um einen jungen Mann, im wehrfähigen Alter handeln, der, wie es in den besagten Richtlinien heißen würde, tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder internationalen Streitkräften verbunden sei, bzw. zur Personengruppe zählen würde, die gegen die Sharia bzw. gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte der Taliban verstoßen habe.

Schließlich wurden mit dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen insbesondere zur Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar erörtert, wobei er auf eine Stellungnahme verzichtete. Schließlich machte er Angaben zu seiner Situation im Bundesgebiet sowie zu einem vor seiner Flucht geführten Gespräch mit seinem Vater über eine allfällige Fluchtalternative.

3.3. Vom Beschwerdeführer wurden im Verfahren mehrere Schriftstücke zu zwischenzeitig erfolgten Integrationsmaßnahmen vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, stammt aus der Provinz Nangarhar, gehört der Volksgruppe der Pashtunen sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an.

1.2. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Afghanistan:

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.

(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)

Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.

(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.

(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)

Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.

(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)

Provinz Nangarhar

(siehe auch "Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar", Seite 14).

Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der Nato auf einem Parkplatz eines Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz Nangarhar am 19.06.14 kamen bei einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen Nachschubroute der NATO.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 23. Juni 2014)

Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. Dies sagte Präsident Hamid Karzai am 18. Juni 2013 in der Militärakademie bei Kabul. Zuvor hatte ein Selbstmordatten¬täter in Kabul drei Zivilisten getötet. Karzai sprach von einer verbesserten Sicherheitslage, doch hat sich diese laut Experten verschlechtert.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Unter anderem sind Hekmatyars Hezb-e Islami, Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Al Qaida in Nangarhar als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 4f)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle ver-zeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeich-neten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Süd¬osten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 5. März 2013)

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afgha¬nistan" vom Dezember 2012) Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

  • Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

  • Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

  • Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

  • Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

  • Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

  • Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

  • Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

  • In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02.07.2014)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islami-schen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Risikogruppen

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Ein¬schränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

1.3. Zu den Fluchtgründen:

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, dass er in seiner Heimatprovinz von den Taliban verfolgt und bedroht wird, weil er ihrer Anordnung, seine Tätigkeit als Imam für afghanische Regierungsbeamte und Polizisten einzustellen und ihrem Aufruf, sich ihnen anzuschließen, nicht gefolgt ist und sich damit letztlich als Feind bzw. politischer Gegner der Taliban geriert hat, ist glaubhaft und wird der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Es muss mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine maßgebliche Verfolgung durch die Taliban droht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes Beweis erhoben. Insbesondere stützt sich die Beweiswürdigung auf die Aussagen des Beschwerdeführers im Zuge der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen, mündlichen Verhandlung sowie auf die weiteren vorgelegten Unterlagen.

2.2. Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere aus der von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten afghanischen Geburtsurkunde (Tazkira). Insoweit die Behörde dazu ausführt, dass dieses Dokument als bedenklich zu qualifizieren sei und diesem keine Beweiskraft zukommen würde, weil der Beschwerdeführer angegeben habe, nie ein Dokument besessen zu haben, und weil es laut der österreichischen Botschaft in Islamabad nicht allzu schwer sei, von afghanischen Ämtern und Vertretungsbehörden jegliches Dokument durch Bestechung oder aus Gefälligkeit zu erhalten, reicht diese Begründung alleine nicht aus, ein Originaldokument für unecht zu erklären. Vielmehr ist den Ausführungen in der Beschwerde zu folgen, wonach das Dokument durch die darauf angeführte Aktenzahl zu verifizieren gewesen wäre.

2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den Länderfeststellungen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.

2.4. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:

Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorbringt, es läge in Bezug auf ihn eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vor, weil er sich durch seine Ablehnung, seine Tätigkeit als Imam für afghanische Regierungsangehörige und Polizisten einzustellen, bzw. seine Weigerung, sich den Taliban anzuschließen, gegen die extremistischen Kämpfer in seinem Heimatland gestellt und mit seiner Flucht zum Ausdruck gebracht habe, dass er diese nicht unterstützen werde, erweisen sich seine diesbezüglichen Ausführungen aus folgenden Gründen als glaubhaft:

Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Der Beschwerdeführer hat zu den wesentlichen Eckpunkten seiner Fluchtgründe im Verlauf des gesamten Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben gemacht und seine begründete Furcht vor einer Bedrohung und Verfolgung durch die Taliban letztlich glaubhaft darlegen können.

Seine Aussagen vor dem Bundesasylamt und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift waren stimmig sowie nachvollziehbar und damit insgesamt glaubwürdig. Er hat bereits bei der Erstbefragung von einer Bedrohung durch die Taliban gesprochen, welche ihm seine Tätigkeit als Vorbeter für Regierungsbeamte und Polizisten bzw. die Annahme von Geldspenden dieser Gruppen vorgeworfen und ihn aufgefordert hätten, für sie zu arbeiten, und diesen Sachverhalt im Rahmen seiner Einvernahmen mit weiteren Details plausibel und überzeugend ergänzt. Ebenso hat er schlüssig und nachvollziehbar vorgebracht, dass sein Vater zuvor der Mullah bzw. Imam in dieser Moschee gewesen sei und ihn diesbezüglich unterrichtet habe, sodass er den Vater in der Folge manchmal vertreten und das Amt schließlich "einfach übernommen" habe bzw. diesem nachgefolgt und dann rund eineinhalb Jahre eigenständig als Imam tätig gewesen sei. Insgesamt sei er damit fünf Jahre als Vorbeter tätig gewesen. Damit hat er letztlich auch die seitens des Bundesasylamts monierte Unstimmigkeit hinsichtlich der Dauer seiner Tätigkeit als Imam ausgeräumt.

Auch seine ungenauen Angaben zur Anzahl der Anrufe der Taliban können ihm letztlich nicht als schlagendes Argument für eine allfällige Unglaubwürdigkeit vorgehalten werden, zumal diese Gespräche nicht er selbst, sondern sein Vater geführt hat. Hinsichtlich der abschlägigen Beantwortung der Fragen, ob er oder sein Vater einen persönlichen Kontakt mit den Taliban gehabt hätten, handelt es sich offenbar lediglich um einen Flüchtigkeitsfehler, den der Beschwerdeführer bei Vorhalt seines Vorbringens betreffend eines kurzen Besuchs der Taliban bei seinem Vater sofort zugegeben und erklärt hat, "Ja, das stimmt. Sie haben mich gesucht. Ich habe sie nicht mit meinen eigenen Augen gesehen." Ebenso hat er seine etwas verwirrenden Angaben zu seiner schulischen Ausbildung letztlich aufklären können. Dass es ihm gegenüber noch zu keiner konkreten Bedrohungssituation gekommen ist, mag wohl auch daran liegen, dass die Taliban vermutlich vor seinem Vater, einem Weißbärtigen und bereits während der Talibanherrschaft tätigen, ehemaligen Mullah, entsprechenden Respekt gehabt und darauf vertraut ("Die Taliban dachten, dass ich irgendwann kommen würde.") bzw. deshalb nicht damit gerechnet haben, dass sich der Beschwerdeführer ihrer Einflussnahme durch Flucht entziehen würde. Damit lässt sich letztlich auch das Vorbringen, wonach die Taliban sich mit der Auskunft seines Vaters, wonach der Beschwerdeführer krank bzw. nicht mehr im Heimatdorf aufhältig sei, zufrieden gegeben haben, plausibel erklären.

Bezüglich der abweichenden Angaben zu den ungefähren Zeitpunkten der Drohbriefe bzw. zum dazwischenliegenden Zeitraum, ist das Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung nicht einfach von der Hand zu weisen, nämlich dass in Afghanistan Geburtsdaten und sonstigen Angaben in zeitlicher Hinsicht nicht jene Bedeutung beigemessen wird, wie es in Europa üblich ist. Außerdem darf nicht darauf vergessen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Analphabeten handelt.

Davon abgesehen gehört der Beschwerdeführer als Mann im wehrfähigen Alter zu den in den Länderberichten angeführten Risikogruppen. Es ist daher auch aus diesem Grund nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass die Taliban (weiterhin) versuchen würden, ihn mit Hilfe von Drohungen zu rekrutieren bzw. ihn zumindest dazu zu bringen, für sie tätig zu werden.

Die anschaulichen und schlüssigen Schilderungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung waren durchwegs plausibel, widerspruchsfrei und ausreichend detailliert. Auch der persönlicher Eindruck, den er dabei vor dem Bundesverwaltungsgericht gemacht hat, lassen es glaubwürdig erscheinen, dass er die geschilderte Bedrohungssituation tatsächlich erlebt hat. Er hat damit insgesamt einen nachvollziehbaren und schlüssigen Sachverhalt vorgebracht. Aber auch vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte handelt es sich beim Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers um ein insgesamt überzeugendes und glaubwürdiges Bedrohungsszenario. Wie sich aus diesen nämlich ergibt, handelt es sich bei der Heimatprovinz des Beschwerdeführers um eine der am meisten umkämpften Provinzen Afghanistans, wo es zuletzt sogar zu einem Anstieg von Zwischenfällen und zu einer signifikanten Eskalation seitens regierungsfeindlicher Gruppierungen gekommen ist.

Zusammengefasst erweisen sich damit die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt als ausreichend umfangreich, in den wesentlichen Bereichen frei von Widersprüchen und vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen als durchaus plausibel. Es muss daher auch als ausreichend wahrscheinlich angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seine Heimatprovinz von den Taliban verfolgt und unter Umständen sogar getötet werden würde, weil er nun insbesondere auch durch seine Flucht zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich gegen deren politische Ziele stellt und die Extremisten nicht unterstützen wird. Da die extremistischen Gruppierungen den Länderberichten zufolge ausreichend gut vernetzt sind, ist im Falle des Beschwerdeführers auch nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.

3. Rechtliche Erwägungen zu der zulässigen Beschwerde:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Z 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.2.2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K7 zu § 3 AsylG, 56f). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K8 zu § 3 AsylG, 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;

auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;

vom 19.10.2000, 98/20/0233).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;

VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;

VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2.3. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine objektiv nachvollziehbare, maßgebliche Verfolgungsgefahr:

Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen zusammenfassend ergibt, wurde der Vater des Beschwerdeführers wiederholt von Angehörigen der Taliban angerufen und aufgefordert, seinem Sohn auszurichten, dass er seine Tätigkeit als Imam für Regierungsbeamte und Sicherheitskräfte einstellen und sich den Extremisten anschließen soll. In der Folge wurde der Druck durch die Zusendung von zwei Drohbriefen, wobei das zweite Schreiben eine Verurteilung nach der Scharia und die Ankündigung einer Bestrafung enthalten hat, verstärkt. Aus diesem Grund hat sich der Beschwerdeführer letztlich zur Flucht entschlossen. Auch nach seiner Ausreise haben sich die Taliban bei seinem Vater nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Die Furcht des Beschwerdeführers, von den Taliban aufgegriffen und allenfalls sogar getötet zu werden, ist vor dem Hintergrund, dass er auch mit seiner Flucht klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich mit den politischen Zielen nicht identifizieren kann bzw. diese im Kampf gegen die ausländischen Truppen nicht unterstützen werde, durchaus begründet und nachvollziehbar, zumal die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan - insbesondere in der Provinz Nangarhar - derartige kriminelle Handlungen begünstigt. Dass dem Beschwerdeführer Verfolgung erheblicher Intensität droht, ist angesichts der bereits erfolgten Suche nach ihm und der an ihn gerichteten Drohbriefe offenkundig.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Im Fall des Beschwerdeführers kommt die Anknüpfung an eine bestimmte politische Gesinnung zum Tragen. Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es nämlich, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (Hinweis Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, Rz 408). Im gegenständlichen Fall ginge die Unterstellung einer politischen Gesinnung zwar nicht vom Staat aus, doch wäre eine solche Unterstellung seitens der Taliban, nämlich auf der Seite ihrer (politischen) Gegner zu stehen und sich damit gegen die Interessen der Taliban zu stellen, dennoch von Bedeutung (vgl. dazu die Algerien betreffenden Erkenntnisse des VwGH vom 16.07.2003, 2000/01/0518; 22.08.2006, 2005/01/0728). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, 99/20/0509).

Die Prüfung, ob es dem Beschwerdeführer möglich ist, angesichts der zu befürchtenden politisch motivierten Eingriffe ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist, ergibt, dass eine solche Wahrscheinlichkeit deshalb zu bejahen ist, weil in Afghanistan derzeit weder ein funktionierender Polizei- oder Justizapparat besteht, noch überhaupt davon auszugehen ist, dass der tatsächliche Machtbereich der gegenwärtigen Regierung über die Grenzen der Hauptstadt reicht. Im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung. Es kann vor diesem Hintergrund in Verbindung mit der Feststellung, dass Taliban-Rebellen gerade in Nangarhar, der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, besonders aktiv sind und über großen Einfluss verfügen, nicht davon gesprochen werden, dass der afghanische Staat derzeit in der Lage wäre, dem Beschwerdeführer, welcher aktuell einer massiven Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre, effektiven Schutz zu gewähren. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523). Ausgehend von der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre. Denn wie aus den Länderberichten zu entnehmen ist, verfügen die Taliban in Afghanistan über ein entsprechend gut ausgebautes Netzwerk. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer besteht daher nicht.

Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

Dem Beschwerdeführer ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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