BVwG I407 1422108-2

I407 1422108-2Tribunal Administrativo Federal2 de out. de 2015

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Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit, strafrechtliche Verurteilung

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BVwG I407 1422108-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I407.1422108.2.00

Spruch

Zl. I407 1422108-2/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2015, Zl. 200848710/1326583, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2015 zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG iVm § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz wird

festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist und XXXX eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz 2005 erteilt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Tunesien, reiste spätestens Anfang 1988 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte mit Schreiben vom 06.11.2004, bei der belangten Behörde eingelangt am 09.11.2004, schriftlich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Schreiben vom 18.01.2005 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Asyl erst dann als eingebracht gelte, wenn dieser vom Fremden persönlich bei der Erstaufnahmestelle gestellt wird. Deshalb wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich binnen drei Wochen ab Erhalt des Schreibens in einer der zwei Erstaufnahmestellen persönlich einzufinden. Schließlich wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Antrag als gegenstandslos abgelegt werde, sollte der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht Folge leisten.

Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung in der Folge nicht nachgekommen, weshalb das Asylverfahren mit undatiertem Aktenvermerk eingestellt wurde.

Am 17.01.2011 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.01.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er verheiratet sei, aus Tunesien stamme und der Volksgruppe der Berber angehöre. Er sei seit 1987 in Österreich, wobei er 1993 nach Turin ausgereist sei. Dort habe er sich ca. neun Monate aufgehalten und sei dann nach Österreich zurückgekehrt. Im Jahre 2003 sei er nach Tunis ausgereist, damals hätte er einen österreichischen Aufenthaltstitel gehabt. Er sei ca. einen Monat in Tunesien geblieben und befinde sich seit 2003 ausschließlich in Österreich. Er sei im Jahre 1982 von Tunis aus geflüchtet. Er habe im Jahr 2004 einen schriftlichen Asylantrag aus der Justizanstalt eingebracht. Am 17.12.2005 (gemeint: 17.12.2004) sei er durch eine Amnestie des österreichischen Bundespräsidenten entlassen worden. Er habe nichts mehr über seinen Asylantrag gehört und auch keine Unterlagen erhalten. Im Jahr 2002 habe er seine jetzige Ehefrau geheiratet und sie hätten abwechslungsweise in Wien und Gmünd gelebt. Vorgestern, am 16.01.2011, hätte er einen Brief von der Fremdenpolizei in Schärding erhalten. Da habe er zum ersten Mal erfahren, dass sein Asylantrag eingestellt bzw. abgeschlossen sei. Er habe nie eine Einvernahme zu seinem ersten Verfahren erhalten. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er es nicht überleben werde. Ihm würden seine Straftaten in Österreich leidtun, er sei in schlechte Kreise geraten und sei von seinem letzten Freund zu schlechten Taten mitgerissen worden.

3. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, St. Georgen im Attergau, am 21.01.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater verstorben sei, seine Mutter würde in Italien, Turin leben, auch ein Bruder und zwei Schwestern seien dort aufhältig. Er habe Tunesien legal mit seinem Reisepass nach Italien verlassen. Dort habe er bis 1987 gewohnt und gearbeitet. Er habe in Neapel und in Turin gelebt. 1987 sei er nach Wien weitergereist. Er hätte damals drei Monate ohne Visum einreisen können. Danach sei er illegal aufhältig gewesen. 1991 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Von diesem Zeitpunkt sei er legal wegen der Heirat in Österreich aufhältig gewesen. 1992 sei bereits die Scheidung gewesen. 1987 habe er bereits ein Delikt in Österreich begangen, er habe aber keine Freiheitsstrafe bekommen. 2002 habe er dann seine jetzige Frau geheiratet. Seine Schwester R. A. würde noch in Tunesien leben und sei ca. 50 Jahre alt. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Schwester.

4. In seiner Einvernahme am 22.02.2011 vor dem Bundesasylamt Traiskirchen gab der Beschwerdeführer an u.a. zwischenzeitlich sei er von 1993 bis 1994 in Italien gewesen. Dort sei er neun Monate geblieben. Insgesamt sei er schon 23 Jahre da. Er sei dreimal verheiratet gewesen. Auf die Frage, wo er während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich gewohnt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er zuerst mit seiner Exfrau, welche er 1991 geheiratet habe, gelebt habe. Fünf Jahre lang hätte er ein Visum gehabt. Er glaube, dass es ab 1991 gewesen sei. Dann hätte er sich scheiden lassen müssen. Das Gesetz hätte sich geändert, bevor das Visum 1995 abgelaufen sei, habe er es verlängern lassen wollen. Die Polizei habe ihn zum Arbeitsamt geschickt, welches ihn wieder an die visumausstellende Behörde zurückverwiesen habe. Ohne Visum habe er keine Arbeit bekommen. Von 1995 bis 2002 sei er illegal hier gewesen. Er habe immer in Wien gelebt. Er habe in Baden oder Linz oder Umgebung gearbeitet, aber immer in Wien an verschiedenen Adressen gelebt. Etwa 1993 sei die Scheidung gewesen. Dann habe er eine eigene Wohnung gehabt und gearbeitet. Von 1991 bis 1992 sei er bei einer Arbeit angemeldet gewesen. Danach sei er die besagten neun Monate in Italien gewesen. Im Jahr 2002 habe er seine jetzige Frau, eine Österreicherin, geheiratet. Nach der Heirat habe sich nicht sehr viel geändert. Zuerst habe er bei ihr gelebt, später getrennt. Sie seien immer noch zusammen. In Gmünd gebe es aber keine Arbeit und werde es auch keine geben. Er habe mit ihr ein Jahr zusammen gelebt. Sie hätten eine Wohnung von ihrer Cousine in Wien gemietet. Wegen der Arbeit hätten sie per Auto zwischen den Wohnungen gependelt und sich gegenseitig besucht. Das sei bis heute so. Er habe seinen Hauptwohnsitz in Wien gemeldet, seine Frau habe diesen in Gmünd und sei im Nebenwohnsitz in Wien gemeldet. Sie würden sich mindestens vier Tage in der Woche sehen. Sie arbeite auch nur drei Tage in der Woche. Während seiner Inhaftierung hätten sie telefoniert und Briefe geschrieben. Außerdem würde ihn seine Frau auch finanziell unterstützen. In Tunesien habe er auf einer Baustelle gearbeitet, als er sehr jung gewesen sei, er sei 13 Jahre alt gewesen. Er sei 2004 und 2009 wegen Autoeinbruchs verurteilt worden. Fünf Cousins des Beschwerdeführers würden in Österreich leben, drei hätten die österreichische Staatsbürgerschaft, einer habe die deutsche und einer habe ein Visa. Zu seinen Zukunftsplänen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er ein korrekter Mensch werden möchte. Wenn Österreich bzw. die Gesetze es zulassen würden, würde er arbeiten wollen. Er wolle mit seiner Frau leben können. Auf die Frage, warum er nicht nach Tunis gehen könnte, gab der Beschwerdeführer an, dass er dort nicht leben könne. Dort sei er ein Fremder. Dort gehe er unter. Seine Schwester würde im Norden leben, in der Stadt K., das liege bei Sousse. Als er 2002 geheiratet habe, sei er zum tunesischen Konsulat gegangen. Sie hätten gesagt, dass er den (ergänzt: Pass) nicht bekomme, er müsste sofort zur tunesischen Botschaft gehen. Auf die Frage, mit wem der Beschwerdeführer das dritte Mal verheiratet gewesen sei, gab er an, dass er nur zwei Mal geheiratet habe. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer von Mitte 2005 bis Anfang 2009 nicht gemeldet gewesen sei, gab er an, dass es stimme, er sei eine Zeit nicht gemeldet gewesen. Er wisse aber nicht, weshalb er nicht gemeldet gewesen sei. Er habe in dieser Zeit in Wien gelebt. Und zuhause bei seiner Frau.

5. Die BH XXXX hat am 17.01.2003 zu GZ XXXX für den Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel "Quotenfreie Erstniederlassungsbewilligung - Familiengemeinschaft" vom 17.01.2003 bis zum 17.01.2004 erlassen.

6. Mit Bescheid vom 29.09.2011, Zl. 11 00.516-BAG, wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf subsidiären Schutz bezüglich Tunesien gemäß § 8 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nach Tunesien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2015, Zl. I404 1422108-1/22E, wurde die Beschwerde gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß den §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde zugleich vom Bundesverwaltungsgericht das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das zwischenzeitlich dem Bundesasylamt als zuständige Behörde nachgefolgte Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.

8. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Zl. 200848710/1326583 vom 10.06.2015 wurde über Antrag des Beschwerdeführers das gegen ihn mit Bescheid der LPD-Wien, Fremdenpolizeiliches Büro vom 27.08.2004 zu Zahl III-888946/FRB/04 erlassene Aufenthaltsverbot aufgehoben.

9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2015, Zl 200848710/1326583, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 idgF erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer für seine Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt II.).

9.1. Die belangte Behörde begründete ihren abweisenden Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer von seinem fast 30jährigen Aufenthalt lediglich acht Jahre legal und vier Jahre lang geduldet, den Rest aber illegal verbracht habe. Er sei fünf Mal rechtskräftig verurteilt worden. Er sei zwei mal mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet gewesen und zur Zeit mit einer polnischen Staatsbürgerin liiert, mit der er auch in Wien wohne. Er spreche zwar gut deutsch, sei ein paar Mal geringfügig beschäftigt gewesen und verfüge über sonst keine familiären oder sozialen Bindungen. Aus diesen Gründen sei eine Ermessensentscheidung zu seinen Ungunsten zu fällen.

9.2. Ein unter die §§ 55, 57 AsylG zu subsumierender Sachverhalt sei nicht gegeben. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien sei zulässig, zumal dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechts und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe nicht verletzt würden oder für den Beschwerdeführer damit als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Zudem seien die Tatbestände nach § 50 Abs. 2 und Abs. 3 FPG nicht erfüllt, sodass eine Abschiebung nach Tunesien auch diesbezüglich zulässig sei.

10. Der genannte Bescheid des BFA wurde dem Beschwerdeführer am 12.06.2015 zugestellt.

11. In seiner Beschwerde vom 18.06.2015 stellte der Beschwerdeführer die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht

1. möge den Bescheid zur Gänze beheben und

2. die Abschiebung des BF auf Dauer für unzulässig erklären,

3. in eventu den Bescheid beheben und die Angelegenheit und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.

4. eine mündliche Verhandlung durchzuführen

Der Beschwerdeführer bekämpft den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Der Beschwerdeführer sei auf Grund seiner Ehen mit österreichischen Staatsbürgerinnen bzw. auf Grund seines Asylverfahrens zum zeitweiligen Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen. Aufgrund der bestehenden aktenkundigen gerichtlichen Verurteilungen habe der Beschwerdeführer 2004 keine Verlängerung seines damaligen Aufenthaltstitels mehr erhalten und sei ein Aufenthaltsverbot über ihn verhängt worden.

Der Beschwerdeführer habe meist als Koch gearbeitet, sofern ihm das legal möglich gewesen sei, manchmal sei er auch arbeitslos gemeldet gewesen. Der Beschwerdeführer habe einen Staplerkurs besucht, da er aber seit dem Erkenntnis des BVwG dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung steht, konnte er diesen nicht beenden. Derzeit sei der Beschwerdeführer selbstversichert. Er habe regelmäßig in der Woche Kontakt zu seinen 5 Cousins, die entweder Österreicher seien oder über Aufenthaltstitel verfügen und ihn auch finanziell unterstützen würden.

Die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers liege bereits sechs Jahre zurück.

12. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 30.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

13. Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 20.08.2015 eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Überprüfung der Integrationssituation des Beschwerdeführers statt. Hervorgekommen ist im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer gut deutsch spricht und mit einer polnischen Staatsangehörigen in dauernder häuslicher Lebensgemeinschaft in Österreich lebt. In Österreich leben auch noch einige Cousins, die über die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. Aufenthaltstitel verfügen. Zu seiner Herkunftsfamilie in Tunesien besteht kein Kontakt mehr. Er verfügt über Bekannte und Freunde in Österreich. Er besuche keine Schulen oder Kurse, den Deutschkurs habe er bereits gemacht. Er nehme auch nicht an einem Vereinsleben teil.

Auf den Vorhalt seiner Straftaten äußert sich der Beschwerdeführer wie folgt: "Ich bereue das. Ich habe Leute kennengelernt, als ich tief am Boden zerstört war. Ich hätte das nicht machen sollen. Ich habe mir selbst versprochen, dass ich so etwas nicht mehr mache. Es war ein großer Fehler von mir. Normalerweise macht man so etwas nicht, ich bin dafür bestraft worden." Und weiter: "Wie gesagt, ich bereue alles, was ich gemacht habe. Ich bin alt genug. Ich möchte arbeiten gehen, Steuer zahlen. Ich bin am Ende, ich lebe nicht wie ein Mensch, sondern wie ein Tier, weil ich Angst habe, dass ich mich zur Illegalität wende. Wenn ich mich wende, dann habe ich mich gewendet. Ich möchte eine Zukunft aufbauen, und zwar eine ganz legale."

Seinen Lebensunterhalt bestreite er aus Mitteln, die er auf Grund seiner geringfügigen Beschäftigung erhalte. Darüber hinaus werde er von seiner Lebensgefährtin, von seiner Schwester und seinem Bruder, die in Italien und in der Schweiz leben und von den Verwandten, die in Österreich leben, finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben gesund und arbeitswillig und -fähig.

14. Der Beschwerdeführer erstattete mit Schriftsatz vom 03.09.2015 zu den ihm in der Verhandlung übergebenen Länderfeststellungen folgende Stellungnahme:

"Der BF lebt seit mehr als 30 Jahren in Europa, er hat seit langem keine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat Tunesien mehr. Der 1963 geborene BF hat mehr als die Hälfte seines Lebens in Österreich verbracht, er hat bei weitem mehr Bindungen zu Österreich als zu Tunesien. Der BF hört praktisch auch nur über die Medien von Tunesien. Er möchte aber darauf hinweisen, dass aufgrund der Terroranschläge die gesamte Tourismusbranche praktisch am Boden liegt und diese für Tunesien eine wichtige Einkommensquelle war. Es ist jedenfalls damit zu rechnen, dass es in Tunesien noch weniger Arbeitsplätze und noch mehr Armut geben wird und der BF als älterer Arbeitnehmer, der nach mehr als 30 Jahren aus Europa zurückkehrt und niemanden in Tunesien kennt, praktisch keine Existenzmöglichkeiten hätte.

Der BF möchte auch Vorbringen, dass nach den Länderfeststellungen Ausländer gezielt zum Zwecke der Entführung gesucht würden. Der BF besitzt zwar die tunesische Staatsbürgerschaft, aber aufgrund seiner langjährigen Abwesenheit wäre er bei einer Rückkehr für die Einheimischen schon aufgrund des Sprachgebrauchs und der Sprachfärbung, welche sich durch die lange Abwesenheit verändert haben, sofort als Auslands-Tunesier erkennbar, von dem angenommen wird, dass er über ausreichend Geldmittel verfügt, wenn er aus Europa kommt.

Zudem wäre es auch der Lebensgefährtin nicht zumutbar, den BF nach Tunesien zu begleiten, da sie als Ausländerin einem hohen Risiko ausgesetzt wäre, Opfer einer Entführung oder von Terroranschlägen zu werden.

Aufgrund der überaus langen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich - praktisch sein gesamtes Leben als Erwachsener, etwa 30 Jahre - und des nunmehrigen Wohlverhalten des BF seit sechs Jahren, der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegen den BF, des tatsächlich gelebten Familienlebens mit einer Unionsbürgerin sowie mit mehreren Verwandten, die sich legal in Österreich aufhalten bzw. österreichische Staatsbürger sind, des Bemühen des BF keine Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen und der durchaus realistischen Prognose, dass der BF sich bei Erteilung eines Aufenthaltstitels sofort in den Arbeitsmarkt integrieren könnte, erscheint eine Aufenthaltsbeendigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unverhältnismäßig."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Der Beschwerdeführer gibt an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Der Beschwerdeführer ist tunesischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Der Beschwerdeführer hat in Tunesien für 9 Jahre die Schule besucht und war dann in seinem Heimatstaat auf Baustellen tätig.

1.2. Es leben noch eine Schwester und zwei Brüder des Beschwerdeführers in Tunesien, seine Mutter sowie Geschwister des Beschwerdeführers leben in Italien. Der Beschwerdeführer hat lediglich mit einer Schwester in Italien regelmäßig Kontakt. Mit seiner Familie in Tunesien hat der Beschwerdeführer derzeit keinen Kontakt.

1.3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 27.08.2004 wurde über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 04.11.2009 wurde der Berufung keine Folge gegeben. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2015 wurde über Antrag des Beschwerdeführers das gegen ihn mit Bescheid der LPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro vom 27.08.2004 erlassene Aufenthaltsverbot aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat von 1991 bis 1995 und von 2002 bis 2004 über Aufenthaltstitel in Österreich verfügt. Seit seines Asylverfahrens vom 17.01.2011 verfügt der Beschwerdeführer über ein Aufenthaltsrecht gem. § 13 AsylG.

1.4. Der Beschwerdeführer wurde zweimal geschieden und hat keine Kinder. Die erste Ehe des Beschwerdeführers mit einer Österreicherin dauerte von 1991 bis 1993. Die letzte Ehe des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin wurde am 25.07.2002 vor dem Standesamt Wien-Favoriten geschlossen und am 24.02.2012 mit Urteil des BG XXXX aus alleinigem Verschulden des Beklagten rechtskräftig geschieden. Es bestehen keine Sorgepflichten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist seit ca. 15 Monaten mit einer polnischen Staatsbürgerin liiert und wohnt mir ihr seit Oktober 2014 in einem gemeinsamen Haushalt. In Österreich leben mehrere Cousins des Beschwerdeführers, die über die österreichische Staatsbürgerschaft oder einen Aufenthaltstitel verfügen und den Beschwerdeführer ab und zu finanziell unterstützen. Keiner dieser Cousins lebt im gleichen Haushalt wie der Beschwerdeführer.

1.5. Der Beschwerdeführer reiste seinen eigenen unbedenklichen Angaben zu Folge im Jahr 1987 nach Österreich ein. Das Magistrat der Stadt Wien verhängte zu Zl. XXXX eine Strafverfügung gegen den Beschwerdeführer wegen eines Verstoßes gegen das Meldegesetz. Eine Überprüfung des ZMR hat ergeben, dass der Beschwerdeführer erstmals seit 20.05.2004 im ZMR gemeldet war und in den Jahren 2005 bis 2009 zeitweilig über keine Meldeadresse verfügte.

1.6. Am 14.12.2004 wurde der Beschwerdeführer aus der gegen ihn verhängten Untersuchungshaft zu GZ XXXX, LG für XXXX gemäß der Weihnachtsbegnadigung entlassen. Er war unter Angabe mehrfacher Alias-Identitäten mindestens seit Jänner 1988 in Österreich und hat sich bereits in Schubhaft, verhängt mit Bescheid der BPD Wien zu Zl. III-888946/FrB/04 vom 27.08.2004 befunden. Er wurde am 20.12.2004 wegen Selbstbeschädigung und Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen, weil er einen Löffel verschluckt und nach Behandlung im AKH erklärt hat, er werde in den Hungerstreik gehen. Der VwGH hat zu Zl. AW 2004/21/0181-2 vom 9.12.2004 der Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben.

1.7. Der Beschwerdeführer stellte erstmalig am 09.11.2004 einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge ist der Beschwerdeführer der Aufforderung, sich persönlich bei einer Erstaufnahmestelle einzufinden, nicht nachgekommen, weshalb der Antrag als gegenstandslos abgelegt wurde (§ 24 Abs. 1 AsylG idF BGBl. Nr. 76/1997). Am 17.01.2011 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 29.09.2011 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2015 als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren wurde zugleich vom Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

1.8. Der Beschwerdeführer ist zur Zeit als Pizzakoch geringfügig beschäftigt. Er hat sich freiwillig sozialversichert. Der Beschwerdeführer war vom 7.02.1991 bis zum 13.05.1994 und vom 01.04.2003 bis 15.09.2007 für diverse Arbeitgeber (Einzelhandel, Restaurants) in vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen in Österreich beschäftigt, vom 16.09.2007 bis ca. Mai 2014 war der Beschwerdeführer in Österreich lediglich auf geringfügiger Basis tätig. Ab 01.12.2014 hat der Beschwerdeführer an einer Qualifizierungsmaßnahme "Neue Wege für Personen bis 30 Jahre" begonnen. Im Rahmen des Kurses ist auch eine Ausbildung als Staplerfahrer geplant. Der Beschwerdeführer hat niemals Leistungen aus der Grundversorgung bezogen.

1.9. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse und hat die Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2 absolviert.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

1.10. Der Beschwerdeführer wurde wie folgt rechtkräftig verurteilt:

1. vom Bezirksgericht XXXX am XXXX gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen;

2. vom Bezirksgericht XXXX am XXXX gemäß § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen;

3. vom Bezirksgericht XXXX am XXXX gemäß §§ 83 Abs. 1, 125 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen;

4. vom Landesgericht für Strafsachen XXXX am XXXX gemäß §§ 127, 129 Abs. 1, 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr;

5. vom Landesgericht für Strafsachen XXXX am XXXX gemäß §§ 127, 129 Abs. 1, 130 (4. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten;

1.10.1. Die ersten drei Verurteilungen des Beschwerdeführers erfolgten wegen der Begehung nicht sehr gravierender Delikte.

1.10.2. In seiner Begründung des Urteils zu 4 führte das LG für Strafsachen zu den Strafzumessungsgründen beim Urteil gegen den Beschwerdeführer (geführt als Zweitbeschuldigter) wie folgt aus:

"erschwerend: 3 (allerdings nicht sehr gravierende) Vorstrafen, den raschen Rückfall und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen;

mildernd: das teilweise Geständnis, sowie die objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Beute.

Im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Taten, die Schuld der Täter und deren Persönlichkeit war bei einem Strafrahmen von 6 (sechs) Monaten bis 5 (fünf) Jahren in beiden Fällen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr angemessen. Im Hinblick auf das in beiden Fällen bereits einschlägig getrübte Vorleben, wobei es sich im Fall des Erstbeschuldigten um eine keineswegs geringfügige Vorstrafe handelt und im Fall des Zweitbeschuldigten schon drei einschlägige Verurteilungen vorliegen und er sehr rasch rückfällig wurde, kann in beiden Fällen nicht mehr angenommen werden, dass die bloße Androhung der Vollziehung genügen werde, um sie von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten."

1.10.3. Das LG für Strafsachen führte in seiner Begründung des Urteils zu 5 auszugsweise wie unten aus. (Der Beschwerdeführer wurde in diesem Verfahren als Erstangeklagter geführt):

"Dabei wertete das Gericht

mildernd: jeweils die Geständnisse und die teilweise objektive Schadensgutmachung (XXXX)

erschwerend: jeweils die einschlägigen (hinsichtlich des Zweitangeklagten rückfallsbegründenden) Vorstrafen

Unter Anwendung dieser Strafzumessungsgründe erschien im Hinblick auf die Persönlichkeit des Täters sowie unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben der Angeklagten hinsichtlich beider Angeklagter eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten tat- und schuldangemessen.

Dabei war insbesondere das getrübte Vorleben beider Angeklagter zu berücksichtigen, die beide mehrfach einschlägig vorbestraft sind und ferner die Tatsache, dass sie zuletzt wegen eines nahezu identischen Vorfalles verurteilt wurden.

Dabei war für beide Angeklagte auch letztlich dieselbe Strafe zu verhängen: Zwar weist der Erstangeklagte zahlenmäßig mehr Vorstrafen auf, doch hat die Verurteilung des Zweitangeklagten wegen versuchten Raubes ein wertungsmäßiges schwereres Gewicht, ferner sind seine Vorstrafen rückfallsbegründend iS von § 39 StGB. Der Erstangeklagte schlug bei der Durchführung des Einbruchs die Scheiben ein und nahm die Sachen aus dem PKW und hatte überdies zuvor den Nothammer gestohlen. Es war aber zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Einbruchsdiebstahl in den PKW dennoch um ein arbeitsteiliges, abgesprochenes Verhalten beider Angeklagten handelte. Überdies war der Erstangeklagte umfassend und reumütig geständig und nahm im Wesentlichen die ganze Schuld für den Einbruchsdiebstahl auf sich. Dagegen versuchte der Zweitangeklagte stets seine Rolle etwas herunterzuspielen.

Aufgrund des getrübten Vorlebens der Angeklagten, die zuletzt wegen einer ähnlichen Straftat eine unbedingte Haftstrafe verbüßten, war jedenfalls eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen, um den uneinsichtigen Angeklagten das Unrecht ihrer Straftaten deutlich vor Augen zu führen und der Begehung weiterer solcher strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Eine auch nur teilbedingte Strafnachsicht schied daher aus. Da der Wert der Beute eher gering war und die Gegenstände an den Berechtigten ausgefolgt wurden, weshalb teilweise objektive Schadensgutmachung vorlag, konnte mit einer Strafe eher am unteren Ende des Strafrahmens das Auslangen gefunden werden."

1.11. Trotz der fünfmaligen, zuletzt gewerbsmäßigen Begehung von Delikten gegen fremdes Eigentum ist für den erkennenden Richter das umfassende und reumütige Geständnis vor dem Strafgericht und die Verantwortung des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung entscheidungserheblich. Zusammen mit den Tatsachen, dass ihm auf Grund seiner letzten Verurteilungen das Haftübel deutlich vor Augen geführt wurde und dass die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers nunmehr mehr als sechs Jahre zurückliegt, ist von einer positiven Kriminalprognose für den Beschwerdeführer auszugehen.

1.12. Zusammenfassend ergibt sich für den Beschwerdeführer auf Grund seiner guten Deutschkenntnisse, seinem aktiven Streben nach einer beruflichen Fortbildung, seiner Integrationsbemühungen in den österreichischen Arbeitsmarkt (Vollzeit-/Teilzeitbeschäftigungen), seiner zuletzt zehn Jahre andauernden Ehe mit einer Österreicherin, seiner fünfzehn Monate andauernden Beziehung zu einer polnischen Staatsbürgerin in Österreich und seinen in Österreich und der Schweiz bzw. in Italien lebenden Verwandten, seiner Arbeitswilligkeit und -fähigkeit eine günstige Sozialprognose.

1.13. Feststellungen zur Situation in Tunesien

Allgemeines und Politik

Tunesien ist gemäß der Verfassung von 2014 ein freier, unabhängiger und souveräner Staat, dessen Religion der Islam, dessen Sprache das Arabische und dessen Regierungsform die Republik ist. Die Parlamentswahlen am 26.10.2014 haben die säkulare Partei "Nida Tunis" zur stärksten Kraft gemacht. In einer Stichwahl gegen den bisherigen Übergangspräsidenten Moncef Marzouki wurde am 21.12.2014 Béji Caid Essebsi zum Staatspräsidenten gewählt. Die neue Regierung - eine Koalition aus Nida Tunis, Ennahda, UPL und Afek Tunis - unter Führung des parteilosen Habib Essid wurde am 05.02.2015 vereidigt.

(Quellen: AA - Auswärtiges Amt: Tunesien, Stand Februar 2015; http://www.auswaertiges-amt.de/sid_EDCB69B2C64C4E6A47BA3D88BFC7BE8E/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Innenpolitik_node.html [Zugriff 27.07.2015])

Sicherheitslage

In der Hauptstadt Tunis und dem gesamten östlichen Küstenbereich einschließlich Djerba, aber auch in den meisten Regionen im Landesinneren ist die Sicherheitslage weitgehend stabil. Teile des südlichen Grenzgebietes zu Algerien sowie ein ca. 20 km breiter Streifen entlang der gesamten Grenze zu Libyen sind als militärisches Sperrgebiet und daher nicht zugänglich. Diese Gebiete können nur nach Einholung einer Genehmigung des zuständigen Gouvernorats betreten werden. Allgemein wächst in den nordafrikanischen und den südlich an die Sahara grenzenden Ländern die Gefahr des islamistischen Terrorismus und krimineller Übergriffe, wie zuletzt die Anschläge von Tunis im März 2015 und Sousse vom Juni 2015 zeigen. Sowohl kriminelle Banden als auch Al-Qaida im Maghreb (AQM) suchen derzeit gezielt nach Ausländern zum Zwecke der Entführung. In Algerien, Niger, Mali und Mauretanien kam es auch in jüngster Zeit zu Entführungen.

(Quellen: Österreichisches Außenministerium: Länder- und Reiseinformationen Tunesien; Stand 28.07.2015, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien [Zugriff 28.07.2015]; AA - Auswärtiges Amt: Tunesien, Stand 28.07.2015;

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TunesienSicherheit_node.html [Zugriff 28.07.2015] ; EDA - Eidgenössisches Departement für aus-wärtige Angelegenheiten, Stand 28.07.2015, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tunesien/reisehinweise-fuertunesien.html [Zugriff 28.07.2015]; BICC - Bonn International Center for Conversion: Länderportrait Tunesien, Stand Juni 2015, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/20157/tunesien.pdf [Zugriff 28.07.2015])

Sicherheitsbehörden

Das Militär, die tunesische Nationalpolizei sowie das Garde National bilden gemeinsam die tunesischen Sicherheitsbehörden, wobei das Militär die größte Rolle für die innere Sicherheit spielt, wobei die Hauptaufgabe des tunesischen Militärs vor allem in der Verfolgung verein-zelter Islamistengruppen liegt. Islamischer Fundamentalismus ist in Tunesien nicht verbrei-tet, sodass die Bevölkerung im Großen und Ganzen die militärische Bekämpfung mutmaßli-cher Terroristen unterstützt. Die tunesische Nationalpolizei untersteht dem Innenministeri-um und ist für die Strafverfolgung sowie die Aufrechterhaltung der internen Sicherheit und Ordnung zuständig. Innerhalb der Polizei gibt es verschiedene Einheiten, darunter die Ver-kehrspolizei (Police Routiére) sowie eine Eingreiftruppe (Unités d'Intervention), die für die Eindämmung von Ausschreitungen und Straßenkämpfen zuständig ist. Darüber hinaus befin-den sich unter der Kontrolle des Innenministeriums die Justizbeamten (Gefängniswärter), ein spezielle Einheit zum Schutze des Präsidenten und anderen politischen Persönlichkeiten (Di-rection Générale de la Sécurité du Chef de l'Etat et des Personnalités Officielles) sowie eine Geheimdiensteinheit (Direction Générale des Services Spéciaux).

Die Regierung und zivilen Behörden haben im Allgemeinen die Kontrolle über Polizei und Militär. Sie verfügen jedoch kaum über effektive Mechanismen, um die in der Polizei- und Militärtätigkeit entstehenden Missbräuche, Korruption und Straffreiheit in Zusammenhang mit der Polizei- und Militärtätigkeit zu untersuchen und bestrafen. Im Laufe des Jahres 2012 kam es wiederholt zu gewaltsamen Angriffen von Demonstranten und Salafisten auf Polizis-ten und Sicherheitskräfte und zu Zerstörungen von Polizeistationen. Die Sicherheitskräfte gehen bei Angriffen von Salafisten auf private Personen gegen diese nicht immer wirksam vor. Führende Polizeibeamte führen laufend Schulungen durch, um die Polizeiarbeit zu ver-bessern.

(Quellen: BICC - Bonn International Center for Conversion:

Länderportrait Tunesien, Stand Juni 2015, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/20157/tunesien.pdf [Zugriff 28.07.2015]; USDOS - US. De-partment of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, Stand Jänner 2015, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014dlid=236624#wrapper [Zugriff 28.07.2015])

Justiz- und Rechtsschutzwesen

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Exekutive hat dennoch weiterhin großen Einfluss auf Gerichtsverfahren, insbesondere bei Fällen von politischen Dissidenten und Fäl-len im Zusammenhang mit Meinungsfreiheit. Gemäß neuer Verfassung vom Jänner 2014 erfolgt die Ernennung von Richtern durch präsidentielles Dekret auf alleinigen Vorschlag des Obersten Richterrats und unter Konsultation des Regierungschefs. Der oberste Richterrat wird aus vier richterlichen Organen gebildet. In der Verfassung ist Gleichheit vor dem Richter und Recht auf einen fairen Prozess, die Schaffung eines Instanzenzuges durch die Einrichtung eines Verfassungsgerichtshofs und die Wahrung des Stufenbaus der Rechtsordnung festgelegt

Gefängnisstrafen aus politischen Gründen und ähnliche Schikanen gingen seit 2011 erheblich zurück, aber missbräuchliche Verfahren gegen Journalisten und andere bestanden 2013 wei-terhin.

(Quellen: FH - Freedom House: Freedom in the World 2015 - Tunisia Stand Juni 2015

https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2015/tunisia [Zugriff 28.07.2015], LIB - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Tunesien, Stand 07.07.2015 http://ecoi.net/doc/307055 [Zugriff 28.07.2015])

Menschenrechte

Die Menschen-, Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit sind faktisch gewährleistet und in der tunesischen Verfassung verankert. Trotzdem schneidet Tunesien auch nach dem Um-bruch in den Berichten internationaler Menschenrechtsorganisationen regelmäßig schlecht und listet Amnesty International eine eingeschränkte Presse- und Meinungsfreiheit, Folter von Häftlingen und Attacken gegen Oppositionelle in ihrem aktuellen Jahresbericht auf. Un-geachtet dessen haben die tunesischen Bürger jedoch das Recht und die Möglichkeit, Men-schenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte anzuzeigen. Fälle von Wiedergutmachun-gen behaupteter Übergriffe durch Sicherheitskräfte, die aufgrund von Weigerungen der Zu-sammenarbeit der Behörden von zivilen Gerichten nicht bearbeitet werden, werden von den Militärgerichten durchgeführt. Die Arbeit unabhängiger Menschenrechtsorganisationen und -verteidiger ist nach Jahren staatlicher Behinderung und Verfolgung nunmehr möglich.

(Quellen: AA - Auswärtiges Amt: Tunesien, Stand Februar 2015 ; http://www.auswaertiges-amt.de/sid_765E99F8310EF020B4F3A98D04C4979B/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Innenpolitik_node.html [Zugriff 28.07.2015]; Amnesty International: Tunesien - Jahresbericht 2015,

https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/tunesien [Zugriff 28.07.2015]; USDOS - US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, Stand Jänner 2015, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014dlid=236624#wrapper [Zugriff 28.07.2015]; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Re-publik, Stand:

21.10. 2014, S. 10 und 17)

Todesstrafe

Tunesien verhängt nach wie vor die Todesstrafe, wie ein Gerichtsurteil vom Mai 2014 zeigt. Zu einer Vollstreckung ist es aber zuletzt im Jahr 1992 gekommen (de facto Moratorium).

(Quellen: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

21.10. 2014, S. 4 und 19; Todesstrafe.de - Das Informationsmagazin zur Todesstrafe, Stand April 2015 http://www.todesstrafe.de/todesstrafenatlas_tunesien.html [Zugriff 28.07.2015])

Religionsfreiheit

Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit. Neben der Glaubens- und Gewissenfreiheit in Artikel 6) wurde dieser um folgende Punkte erweitert:

Der Islam ist jedoch offizielle Religion Tunesiens und der Staatpräsident muss laut der Ver-fassung Muslim sein.

Obwohl die Verfassung und andere Gesetze und Richtlinien Religionsfreiheit weitgehend gewährleisten, werden von der Regierung einige Einschränkungen dieser Freiheit umgesetzt. So werden beispielsweise Bürger wegen der Ausstrahlung von Material, das "heilige Werte verletzte" strafrechtlich verfolgt. Während weder die Konversion vom Islam zu einer ande-ren Religion verboten, noch deren Registrierung erforderlich ist, gibt es erheblichen gesell-schaftlichen Druck gegen die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion.

Die kleinen jüdischen und christlichen Gemeinden können ihren Glauben im Allgemeinen frei praktizieren. Es gibt jedoch Berichte über gesellschaftliche Diskriminierungen basierend auf der Religionszugehörigkeit.

(LIB - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Tunesien, Stand 07.07.2015 http://ecoi.net/doc/307055 [Zugriff 28.07.2015])

Militärdienst

Für junge Männer besteht ein einjähriger Wehrdienst, der auch in den Arbeitsverbänden des "Service National" abgeleistet werden kann. Bisher konnten sich die Einberufenen, aufgrund diverser Ausnahmeregelungen, relativ problemlos entziehen. Seit dem Frühjahr 2011 rekru-tiert die Armee jedoch offensiver und werden vermehrt junge Männer eingezogen. Ein wei-teres Ziel der erhöhten Rekrutierung von jungen, vor allem arbeitslosen Männern ist es, das mit der hohen Arbeitslosigkeit verbundene Konfliktpotential zu verringern. Mit 01.07.2011 wurde zudem ein Wehrsold eingeführt. Seit März 2003 haben auch junge Frauen die Mög-lichkeit zur Ableistung eines Wehrdienstes. Wehrdienstverweigerung und Fahnenflucht sind strafbar, entsprechende Verurteilungen jedoch nicht bekannt.

(Quellen: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

21.10. 2014, S. 14 ff)

Minderheiten

Diskriminierungen aufgrund der Rasse, des Geschlechts, der Behinderung, der Sprache oder des sozialen Status sind gesetzlich verboten. Die Regierung achtet diese Gesetze. Minderhei-ten unterliegen in Tunesien keinen besonderen Beschränkungen. Allerdings ist die tunesische Bevölkerung sehr homogen; nur ein kleiner Teil beruft sich auf seinen berberischen Ursprung. Die berberische Minderheit Tunesiens ist verstreut, vor allem im Süden des Lan-des angesiedelt. Im Gegensatz zu den Berbern in Algerien und Marokko hat sich bei den tu-nesischen Berbern kein vergleichbares Identitätsbewusstsein herausgebildet.

USDOS - US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, Stand Jänner 2015, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014dlid=236624#wrapper [Zugriff 28.07.2015]; World Directory of Minorites and Indigenous

People Tunisia: Overview:

http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=searchdocid=4954ce4423skip=0query=berbercoi=TUN [Zugriff 09.04.2015])

Homosexualität

Artikel 230 des tunesischen Strafgesetzbuches kennt den Straftatbestand der "Sodomie, der eine Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht. Dahingehend wurde bislang im Jahr 2015 keine einzige Verurteilung bekannt. Lesbisch, schwule sowie bi- und transsexuelle Per-sonen sind in der Öffentlichkeit oftmals Diskriminierungen ausgesetzt. Demgegenüber ste-hen zahlreiche gleichgeschlechtlich-orientiere Webseiten, wie z.B. das Onlinemagazin Gay-day, die nicht zensiert und täglich aktualisiert werden.

(Quellen: USDOS - US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220378 [Zugriff 10.04.2015]; Freedom House: Freedom in the World 2014, http://freedomhouse.org/report/freedom-world/2014/tunisia-0 [Zugriff 10.04.2015])

Grundversorgung/Wirtschaft

Tunesien verfügt über eine moderne Wirtschaftsstruktur auf marktwirtschaftlicher Basis. Den größten Anteil am Bruttoinlandsprodukt erwirtschaftet der Dienstleistungssektor (2012: 61,42 Prozent), gefolgt von der Industrie (32 Prozent) und der Landwirtschaft (8-10 Prozent). Das Land hat sich durch die Förderung des privaten Sektors und die Integration in die Welt-wirtschaft eine gute Position in der Region erarbeitet. Die wirtschaftliche Öffnung hat Tune-sien ein solides Wachstum und hohe Direktinvestitionen aus dem Ausland beschert. Nach dem Rückgang des Bruttoinlandsproduktes im Revolutionsjahr 2011 (-2,0%) konnte sich die tunesische Wirtschaft wieder erholen. Das Wachstum (2012: 3,6%; 2013: 2,7%) reicht aber bei weitem noch nicht aus, um die hohe Arbeitslosigkeit (16-18%) aufzufangen. Hierzu be-darf es neuer Investitionen aus dem In- und Ausland, wofür die weitere politische Stabilisie-rung des Landes eine wichtige Voraussetzung ist. Tunesien ist ein relativ rohstoffarmes Land, verfügt jedoch über eigene Vorkommen von Öl und Gas, die eine gewisse Eigenversorgung (gegenwärtig zu 40 Prozent, mit sinkender Tendenz) gewährleisten. Die Nutzung von erneu-erbarer Energie, insbesondere Wind- und Solarenergie, spielt noch eine untergeordnete Rol-le. Der Anteil von Solar- und Windenergie an der Energieproduktion beträgt gegenwärtig erst 4%. Eine mittelfristige Energie-Strategie strebt jedoch bis 2030 einen Anteil erneuerba-rer Energien von 30 Prozent an. Tunesien ist weltweit viertgrößter Produzent von Phosphaten und der drittgrößte Olivenöl-Exporteur.

Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut. Neben Libyen hat Tunesien das höchste jährliche pro Kopf-Einkommen in Nordafrika (ca. 4.400,-- Euro/Jahr). Es existiert ein an das Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS). Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten werden überwiegend durch den traditionellen Ver-band der Großfamilie aufgefangen, deren Zusammenhalt allerdings schwindet. Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Die Interimsregierung hat zur Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung in den armen Gegenden des Südens und des Landesinnern eine Umwidmung der staatlichen Ausgabenprogramme weg vom gut entwickelten Küstenstreifen hin zu den rückständigeren Regionen vorgenommen.

(Quellen: Auswärtiges Amt: Tunesien: Wirtschaft, Stand: November 2014,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_F4E501ED5628E1C9437844612834CF2F/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Wirtschaft_node.html [Zugriff 27.07.2015]; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

21.10. 2014, S. 21)

Öffentliches Gesundheitssystem

Die Gesundheitsversorgung im Land ist relativ gut und auch in kleinen Orten gibt es Ärzte, Krankenhäuser oder zumindest Gesundheitszentren für Notversorgung. In den Großstädten gibt es auch zahlreiche Privatkliniken, die in der Regel modern ausgestattet sind. Apotheken sind im ganzen Land problemlos zu finden, sie sind in der Regel gut ausgestattet.

Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich aber um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema. In Einzelfällen ist eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich.

In der Stadt Tunis herrscht kein Mangel an praktischen Ärzten und an Fachärzten mit guter Ausbildung. Die Ärzteschaft erreicht fast immer europäischen Standard. In größeren Städten sind an die Spitäler Kliniken aller Fachrichtungen angeschlossen.

(Quellen: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH: Tunesien - Alltag, Stand Juni 2015, http://liportal.giz.de/tunesien/alltag/ [Zugriff 28.07.2015];

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 21.10.2014, S. 22; BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale

Angelegenheiten: Reiseinformation - Tunesien, Stand 28.07.2015, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/ [Zugriff 28.07.2015])

Behandlung von Rückkehrern

Grundsätzlich können rückkehrende Asylwerber sich in Tunesien ohne Einschränkungen frei bewegen. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich nach Kenntnis des Auswärtigen Amts jedoch nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.05.1975 zu rechnen (Arbeitsübersetzung des Auswärtigen Amtes): "Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 DT und 120 DT (ca. 15 bzw. 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt". Laut Auskunft des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Tunesien erfolgt zumeist die Verhängung der Geldstrafe. Die in diesem Paragraphen aufgeführten Strafen kommen jedoch nicht zur Anwendung bei Personen, die das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten.

Demgegenüber besteht jedoch die im Jahr 2011 erlassene Möglichkeit einer Amnestie. 2011 wurde eine Amnestie für jene verkündet, die das Land auf illegalem Wege verlassen haben. Die Amnestie wurde im post-revolutionären Tunesien für politisch/religiös Verfolgte erlas-sen, wird aber auch für wirtschaftliche Flüchtlinge angewendet. Der Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft hatte bereits diesbezügliche Fälle. Hierbei ist anzumerken, dass es sich um keine "automatische" Strafaussetzung/-erleichterung handelt. Es muss ausnahmslos durch einen Anwalt ein entsprechender Antrag beim Justizministerium in Tunis gestellt werden. Sollte eine Untersuchungshaft verhängt worden sein, bleibt die betroffene Person bis zur Abklärung der Angelegenheit inhaftiert (bis zu 48 Stunden). Die Amnestie ist nicht anwendbar, wenn kriminelle Straftaten (z.B. Überfälle, Körperverletzungen) begangen worden sind oder entsprechende Anklagepunkte vorliegen. Zudem haben laut Auskunft des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Tunis tunesische Staatsangehörige, die im Ausland rechtskräftig verurteilt wurden, nicht mit einer weiteren Verfolgung durch die tunesischen Behörden zu rechnen.

Die meisten Rückkehrwilligen reisen nach Tunis (30 %), Sfax (28 %), Mahdia (7 %) und Kairouan (7 %). Die Regierung in Tunesien hat 27 Projekte für Rückkehrer anerkannt. Die Projektbereiche sind:

Agrarbereich, Eröffnungen diverser Kleinbetriebe, Fischereibereich und Aufbau einer Infrastruktur. Alle Teilnehmer, die solche Projekte in Angriff nehmen möchten, sind zudem verpflichtet, an einer einwöchigen Schulung der Arbeitsagentur ANETI (Agence Nationale de l'Emploi et du Travail Indépendant) teilzunehmen.

(Quellen: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

21.10. 2014, S. 22; ÖB - Österreichische Botschaft Tunis: Auskunft der Botschaft, per Email vom 17.12.2014; ÖB - Österreichische

Botschaft Tunis: Auskunft der Botschaft, per Email vom 06.01.2012, 06.04.2012 sowie 17.12.2014; ÖB - Österreichische Botschaft Tunis:

Auskunft der Botschaft, per Email vom 27.11.2014; Bundesamt für

Migration und Flüchtlingshilfe und IOM: Schweizerische Rückkehrhilfe, Stand April 2015 http://switzerland.iom.int/de/r%C3%BCckkehr-und-reintegrationshilfeprogramm-tunesien [Zugriff 28.07.2015])

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht fest. Sein Herkunftsland Tunesien steht fest. Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer in Österreich folgen den Angaben des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer erstmals mit 07.02.1991 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand.

2.2. Die Feststellungen betreffend die Schulbildung und die Berufsausbildung des Beschwerdeführers in Tunesien basieren auf dessen Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen betreffend die Familie des Beschwerdeführers in Tunesien basieren ebenfalls auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Feststellungen zu den Eheschließungen bzw. Scheidungen wurden getroffen durch die Einsichtnahme in die Gerichts- und Verwaltungsakten und in die gekürzte Ausfertigung des Scheidungsurteils des BG XXXX vom 20.02.2012.

2.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse verfügt, wurde getroffen, da der Beschwerdeführer dies in den mündlichen Verhandlungen nachweisen konnte. Der Beschwerdeführer war in der Lage der mündlichen Verhandlung in seinem Verfahren zum internationalen Schutz in deutscher Sprache zu folgen. Die Verhandlung im fremdenrechtlichen Verfahren konnte in Deutsch mit geringfügiger Unterstützung des Dolmetschers durchgeführt werden. Außerdem hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Prüfungsbestätigung Deutsch A 2 vorgelegt. Die Feststellungen zu seinem Leben in Österreich, insbesondere zu seiner Beziehung und zu seiner beruflichen Situation basieren auf der Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Bestätigt wurden diese Aussagen durch die Vorlage einer Bestätigung der Firma W. und P. im Verfahren zu I404 1422108-1. Die Feststellungen zu der bisherigen Berufstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf einer Abfrage des Hauptverbandes und seinen Aussagen in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen zu I404 1422108-1 bzw. in diesem Verfahren.

2.4. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand wurden ebenfalls seiner Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung entnommen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, wurde getroffen, da der Beschwerdeführer selbst angab, arbeiten zu können und zu wollen und in weiterer Folge nichts Gegenteiliges hervorkam.

Die Feststellungen zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen wurden einem Auszug aus dem Strafregister und der Einsichtnahme in die Strafurteile und -verfügungen entnommen.

Der erkennende Richter teilt die beweiswürdigenden Ergebnisse des LG für Strafsachen, dass es sich bei den Vorstrafen des Beschwerdeführers um keine gravierenden handelt, auf Grund der Einsicht in die Gerichtsakten. Die Feststellungen zur reumütigen Verantwortung hinsichtlich seiner Straftaten und der positiven Zukunftsprognose des Beschwerdeführers gründen sich auf den persönlichen Eindruck des erkennenden Richters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

2.5. Feststellungen zu den Aufenthaltstiteln

Die Feststellungen zu den Aufenthaltstiteln folgen den Feststellungen der belangten Behörde. Die BH Gmünd hat für den Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel "Quotenfreie Erstniederlassungsbewilligung - Familiengemeinschaft" vom 17.01.2003 bis zum 17.01.2004 erlassen.

2.6. Feststellungen zu den Eheschließungen bzw. Scheidungen

Die Feststellungen zu den Eheschließungen bzw. Scheidungen gründen sich auf die Verwaltungsakten und die Einsichtnahme in das Scheidungsurteil des BG Gmünd vom 24.02.2012.

2.7. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Tunesien stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.

Der Beschwerdeführer ist diesen Länderfeststellungen in der mündlichen Verhandlung auch nicht substantiiert entgegen getreten.

2.8. Die übrigen Feststellungen gründen sich auf die Verwaltungs- und Gerichtsakten bzw. die Ergebnisse der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der maßgebliche Sachverhalt steht fest.

Zu Spruchteil A)

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige

Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,

Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt

entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Art. 8 Abs. 2 EMRK lautet:

"(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

§ 52 Abs. 3 FPG lautet:

"Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird."

Der Beschwerdeführer ist seit 1988 mit einer ca. neun Monate Unterbrechung durch einen Auslandsaufenthalt in Italien und einer einmonatigen Unterbrechung durch einen Aufenthalt in Tunesien - zu diesem Zeitpunkt hat er über einen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt - und sohin seit 26 Jahren durchgängig in Österreich aufhältig. Er verfügt somit über ein schützenswertes Privatleben in Österreich. Zu überprüfen ist nunmehr, ob die die durch die belangte Behörde erlassene Rückkehrentscheidung rechtmäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK war.

Im Sinne einer verfassungskonformen Einzelfallprüfung und einer dynamischen Weiterentwicklung des Art 8 EMRK durch Höchstgerichte und den EGMR sind die angeführten Kriterien nicht abschließend geregelt und je nach Sachverhaltsrelevanz des Einzelfalles anwendbar (arg. "insbesondere"). Im Hinblick auf die Entwicklung der Judikatur des EGMR zu Art 8 EMRK wird auf die Fälle Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, Zl. 21878/06, und Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Zl. 265/07, verwiesen.

Der Beschwerdeführer ist seit 20.05.2004 im ZMR gemeldet und verfügte in den Jahren 2005 bis 2009 zeitweilig über keine Meldeadresse. Der Beschwerdeführer hat von 1991 bis 1995 und von 2002 bis 2004 über Aufenthaltstitel in Österreich verfügt. Seit seines Asylverfahrens vom 17.01.2011 verfügt der Beschwerdeführer über ein Aufenthaltsrecht gem. § 13 AsylG, das freilich bloß ein vorläufiges ist (VwGH 24. 9. 2009, Zl. 2008/18/0493).

Vom 27.08.2004 bis zum 10.06.2015 hat ein Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer bestanden.

Der VwGH ist bei außerordentlich langer Aufenthaltsdauer, auch wenn der Bescherdeführer über längere Zeit illegal in Österreich aufhältig und strafrechtlich nicht unbescholten war, von einem Überwiegen der durch Art. 8 EMRK geschützten Interessen ausgegangen (VwGH vom 21.03.2013, Zl. 2011/23/0169). Der Beschwerdeführer ist 26 Jahre und somit außerordentlich lange in Österreich aufhältig.

Der Beschwerdeführer verfügt auf Grund seiner aktuellen Beziehungen zu seinen Cousins, die ihn unterstützen, als entfernte Verwandte aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit ihm wohnen (VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423), auf Grund der Partnerschaft mit einer Unionsbürgerin, die mit ihm im selben Haushalt wohnt, sowie auf Grund seiner langjährigen, geschiedenen Ehen mit zwei österreichischen Staatsbürgerinnen über Kernelement eines schützenswerten Familienlebens, das für sich allein betrachtet jedoch kein Aufenthaltsrecht zu begründen vermag.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in Österreich verbracht hat, sein stetes und erfolgreiches Bemühen um Beschäftigung selbst in Zeiten unsicheren Aufenthalts, sowie seine guten Deutschkenntnisse in Verbindung mit seinem Streben nach beruflicher Fortbildung sind als deutliches Zeichen tatsächlich erfolgender Integration in Verbindung mit einem schützenswerten Privatleben zu werten.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Heimatstaat 25 Jahre lang gelebt und ist dort sozialisiert worden. Er hat dort neun Jahre die Schule besucht und war dann auf Baustellen tätig. Seit vielen Jahren hat er keinen Kontakt mehr zu seinem Heimatstaat und hört nur mehr über die Medien über Tunesien. "Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland dauert, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird idR auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen" (Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74 (859)). Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich überwiegen - nicht zuletzt auf Grund der langen Aufenthaltsdauer - seine Beziehungen zu seinem Heimatstaat, in dem er sich - auch auf Grund seines fortgeschrittenen Alters - kaum eine wirtschaftliche Existenz schaffen könnte.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich wegen fünf Delikten - davon zwei gewerbsmäßig begangenen - zu Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 180 Tagsätzen und zu Haftstrafen in der Höhe von insgesamt zweieinhalb Jahren verurteilt worden. Die Verurteilungen zu den Haftstrafen erfolgten auf Grund von Delikten gegen Eigentum.

Dem VwGH ist zu folgen, wenn er demgegenüber im Erkenntnis 2006/21/0033 vom 27.03.2007 bei seiner Abwägung im angesichts des Fehlens einer maßgeblichen Integration des Beschwerdeführers, des erst relativ kurzen inländischen Aufenthalts und des zutreffend als besonders hoch bewerteten öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, auch wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt, von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an eine Aufenthaltsbeendigung ausgeht.

Der Beschwerdeführer zeigte sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gegenüber dem von ihm begangenen Unrecht einsichtig und in glaubhafter Weise reumütig. Zugunsten des Beschwerdeführers ist in Erwägung zu ziehen, dass er seit sechs Jahren strafrechtlich unbescholten ist.

Der Beschwerdeführer hat das gegen ihn verhängte rechtskräftige Aufenthaltsverbot nicht beachtet und somit der öffentlichen Ordnung und insbesondere dem Fremdenrecht zuwider gehandelt.

Der VwGH hat in seiner Rspr. darauf hingewiesen, dass es zwar zutrifft, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt. Demgegenüber wurde in der bisherigen Rspr. aber auch bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von einer Unverhältnismäßigkeit einer auf einen bloß unrechtmäßigen Aufenthalt gestützten Aufenthaltsbeendigung ausgegangen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise solche Aufenthaltsbeendigungen auch nach so einem langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH, 19.6.2012, 2012/18/0027; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0133; VwGH 3.10.2013, 2013/22/0199).

Dem öffentlichen von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesse an einem geordneten Fremdenwesen kommt kein absoluter Charakter zu (vgl VwGH 27. 1. 2004, Zl. 2002/21/0214). Vielmehr ist schon zur Prüfung, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dringend geboten ist, eine gewichtende Gegenüberstellung des erwähnten öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 9 BFA-VG (Stand: 1.1.2015, rdb.at)). Der lange Aufenthalt des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner beruflichen, sprachlichen, familiären und privaten Integration wiegt stärker als seine Verstöße gegen das Fremdenrecht.

Der Beschwerdeführer hat zwei länger andauernde Ehen mit Österreicherinnen geführt, während deren Dauer er von einem rechtlich abgesicherten Verbleib in Österreich ausgehen durfte. Dies wurde ihm auch durch die Verleihung von zwei Aufenthaltstiteln bestätigt. Während der Zeit seines Aufenthaltsverbots musste er davon ausgehen, dass er keinen Anspruch auf ein Bleiberecht in Österreich hatte.

Bei einer Gesamtabwägung überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts in Österreich. Im Rahmen einer Interessensabwägung gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG ist festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist.

Dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung kommt nach der Rechtsprechung des EGMR und des VwGH grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu. Der Beschwerdeführer hat durch seinen Verstoß gegen das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot die fremdenrechtlichen Bestimmungen missachtet und ist mehrfach delinquent gewesen, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist beim gegenständlichen Sachverhalt der Fall: Ein tragender Grund der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist der lange Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, der seinem Wesen nach nicht bloß vorübergehend ist.

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Die belangte Behörde hat den Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG auszustellen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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