BVwG W221 1436802-1

W221 1436802-1Tribunal Administrativo Federal1 de out. de 2015

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Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, Haft, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, politische<br/>Aktivität, Urkundenüberprüfung, Verfolgungsgefahr

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BVwG W221 1436802-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W221.1436802.1.00

Spruch

W221 1436802-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2013, Zl. 12 16.398-BAE, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste auf dem Luftweg am XXXX das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger Kameruns zu sein.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.11.2012 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, er sei Mitglied des Southern Cameroon National Councils (SCNC) gewesen. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten seien er und weitere Aktivisten von der derzeitigen Regierung gesucht und verfolgt worden.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.05.2013 erklärte sich der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache und seines gewillkürten Vertreters eingangs mit allfälligen Ermittlungen in seinem Herkunftsstaat bereit. Zu seinen persönlichen Verhältnissen erklärte der Beschwerdeführer, er sei in XXXX geboren und habe dort bis zu seiner Flucht gelebt.

Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei verhaftet worden, da er Flugblätter des SCNC verteilt habe. Nachdem er zwei Wochen auf der Polizeistation angehalten worden sei, habe man ihn in das Zentralgefängnis verlegt. Dort sei er fast ein Jahr inhaftiert gewesen, bis sein Bruder seine Flucht organisiert habe.

Anschließend wurde der Beschwerdeführer zu den Gegebenheiten hinsichtlich seiner Heimatstadt und zu seinen Kenntnissen über den SCNC befragt.

Im Akt befindet sich weiters ein Konvolut an angestellten Internetrecherchen des Bundesasylamtes.

Zu den am 08.05.2013 übermittelten Länderfeststellungen des Bundesasylamtes nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.05.2013 dahingehend Stellung, dass die umfassenden Länderberichte ein dramatisches Bild der Menschenrechtslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers abzeichnen und das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen würden. Zudem wurde ein Konvolut an Berichten über die Situation in Kamerun vorgelegt.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid vom 10.07.2013, Zl. 12 16.398-BAE, zugestellt am 12.07.2013, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Diese Entscheidung begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, es sei mangels Detailwissens des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, dass dieser aus XXXX stamme und sei daher das auf diesen Ort aufgebaute Vorbringen, wie auch aufgrund der Widersprüche und Unkenntnisse zum SCNC, offensichtlich tatsachenwidrig.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 10.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Flüchtlingshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 26.07.2013 beim Bundesasylamt einlangte. Darin wurde ausgeführt, dass die Behörde sein Fluchtvorbringen im Wesentlichen aus dem Grunde als unglaubhaft erachte, als er Detailkenntnisse zu seinem Herkunftsort habe vermissen lassen. Es sei zudem unklar, auf welcher Ermittlungstätigkeit die Annahmen der belangten Behörde beruhen würden, so sei offensichtlich keine Ermittlungstätigkeit vor Ort durchgeführt worden. Eine solche wäre jedoch zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes unerlässlich gewesen. Der Beschwerdeführer beantragte in diesem Zusammenhang die Vornahme einer Recherche vor Ort.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 30.07.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Mit Schreiben vom 17.09.2013 legte der Beschwerdeführer seine kamerunische Geburtsurkunde im Original vor.

Mit Schreiben vom 08.01.2014 brachte der Beschwerdeführer diverse englischsprachige Unterlagen in Vorlage.

Mit 28.07.2015 ging das Verfahren auf die Gerichtsabteilung W221 des Bundesverwaltungsgerichtes über.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.07.2013 zugestellt. Die Beschwerde ging am 26.07.2013, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie ist somit rechtzeitig.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

  • Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

  • Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

  • Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Der Beschwerdeführer brachte hinsichtlich seines Fluchtgrundes vor, aufgrund seiner Tätigkeit für die Organisation Southern Cameroon National Council (SCNC) verhaftet worden und etwa ein Jahr inhaftiert gewesen zu sein.

Das Bundesasylamt hat es im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides unterlassen sich mit dem dargelegten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und dies entsprechend zu würdigen. Vielmehr folgerte die belangte Behörde die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers lediglich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Heimatstadt, wo auch seine Verhaftung stattgefunden haben soll, und der Organisation SCNC kein Detailwissen aufzeigen konnte. So hätten die Angaben des Beschwerdeführers etwa über die geographischen oder politischen Verhältnisse, aber auch über den katholischen Bischof oder die "dominierende Sportart" der Stadt nicht mit den durchgeführten Recherchen des Bundesasylamtes übereingestimmt. Hierbei ist jedoch festzuhalten, dass das Bundesasylamt keinerlei Recherchen vor Ort durchführen hat lassen, sondern sich die Ermittlungen auf reine Internetrecherchen beschränkten. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit eingeräumt zu diesen "Ermittlungsergebnissen" im Zuge eines Parteiengehörs Stellung zu nehmen.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

Damit hat das Bundesasylamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.

Es ist notorisch amtsbekannt, dass Vorort-Recherchen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers durchführbar sind. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.05.2013 solchen Ermittlungen ausdrücklich zugestimmt und dies auch in seiner Beschwerde vom 23.07.2013 nochmals bekräftigt.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher eine Vorort-Recherche im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers durchzuführen haben, um seine Herkunft (bzw. den von ihm behaupteten Wohnort in XXXX) zu ermitteln. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme werden dem Beschwerdeführer in weiterer Folge die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen sein. Ebenso wird sich die belangte Behörde mit den erwähnten vorgelegten Beweismitteln auseinanderzusetzen und diese im Zusammenhang mit dem Vorbringen zu würdigen haben. Darüber hinaus wird das Bundesamt auch die aktuelle Situation von Mitgliedern des SCNC im Herkunftsstaat zu ermitteln und in weiterer Folge die relevanten Länderberichte zu Kamerun dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen haben.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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