W156 2004766-1•BVwG W156 2004766-1
W156 2004766-1Tribunal Administrativo Federal1 de out. de 2015
Beschäftigung, Versicherungspflicht
W156 2004766-1/13 E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch K-H Wirtschaftstreuhandgesellschaft in 1030 Wien, Hegergasse 7/16, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 23.10.2013, Zl. XXXX, in Anwendung des § 414 ASVG zu Recht erkannt:
A) A) Der Beschwerde wird für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis 31.12.2011 gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass Herr XXXX, VSNR XXXX, im Zeitraum vom 01.12.2011 bis 31.12.2011 nicht in einem der Versicherungspflicht nach dem ASVG unterliegenden Beschäftigungsverhältnis zu XXXX, steht.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. 1 Mit Bescheid vom 23.10.2013, Zl. XXXX, hat die belangte Behörde festgestellt, dass Herr XXXX, VSNR XXXX, in Folge als Mitbeteiligter bezeichnet, aufgrund seiner Tätigkeit als Speisenzusteller für den BF in der Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2011 der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegt.
Nach Wiedergabe der angewandten gesetzlichen Bestimmungen sowie des bisherigen Verfahrensganges führte die belangte Behörde weiteraus, dass nach den Angaben des Dienstnehmers dieser verpflichtet gewesen sei, für bestimmte Zeitspannen dem BF zur Verfügung zu stehen, um bei Bedarf Speisen zuzustellen. Der Dienstnehmer habe fixe Dienstzeiten gehabt und habe die Stehzeiten im Lokal wartend verbracht. Es habe daher für den Dienstnehmer die für ein Dienstverhältnis typische Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort bestanden. Der Dienstnehmer sei pro Zustellung bezahlt worden, und sei daher kein für einen Selbstständigen typisches Unternehmerrisiko erkennbar. Der Dienstnehmer sei auch nicht am Markt als Unternehmer aufgetreten, der selbstständig seine Dienste anbietet. Darüber hinaus sei nach neuerer Judikatur das Zustellen von Speisen als einfache manuelle Tätigkeit anzusehen, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlaube und bei der man daher der Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Dienstgebers ohne weitwendige Untersuchungen vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses ausgehen kann (VwGH 2009/08/0269).
2. Mit Schreiben vom 28.11.2013 erhob der BF -damals- Einspruch an den damals zuständigen Landeshauptmann von Wien und begründete diesen im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dass die persönliche Abhängigkeit nicht gegeben.
3. Mit Schreiben vom 10.01.2014 legte die belangte Behörde den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
4. Mit 14.03.2014 wurde das gegenständliche Verfahren der zuständigen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.
5. Mit Schreiben vom 31.07.2014 erging der Auftrag an den BF, die schriftliche Vereinbarung mit dem Dienstnehmer sowie Dokumente, denen nachvollzogen werden könne, in welchen Tagen der verfahrensgegenständlichen Zeiträume die betreffende Person tatsächlich gearbeitet habe und wie viel Stunden diese an einzelnen Tagen gearbeitet habe, vorzulegen.
6. Mit Schreiben vom 01.09.2014 legte der BF die entsprechenden Werkverträge vor sowie Honorarnoten und Buchungsbelege für die Monate August 2008 bis Jänner 2011 vor.
7. Mit Schreiben vom 18.09.2014 wurde der BF aufgefordert, bekannt zu geben unter welcher Aktenzahl die Beschwerden gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend Lohnsteuer anhängig seien.
8. Mit Schreiben vom 30.09.2010 wurde dem Auftrag nachgekommen.
9. Mit Schreiben vom 21.10.2014 erging an das zuständige Finanzamt Wien 03 das Ersuchen um Übermittlung der in Rede stehenden Haftungs- und Abgabenbescheide.
10. Mit selbigen Tag wurde das gegenständliche Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Finanzamte Wien 03 ausgesetzt.
11. Mit Mail vom 12.08.2015 wurde der zuständigen Gerichtsabteilung durch die Gerichtsabteilung L501 des Bundesverwaltungsgerichtes die rechtskräftige Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Wien 03 vom 14.05.2015, Zahl 03-312/7119, mit der die Beschwerden des BF gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide der Jahre 2008 bis 2011 abgewiesen wurde, übermittelt, von denen der Mitbeteiligte nicht umfasst ist.
12. Mit (Teil)Erkenntnis vom 08.09.2015, W156 2004677-1/12E, wurde über die nach dem ASVG versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiträume abgesprochen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die verfahrensrelevanten Bestimmungen der mit "Werkvertrag" titulierten Vereinbarungen vom 23.10.2007 bzw. 23.10.2008 zwischen dem BF und dem Mitbeteiligten lauten wie folgt:
"I. Der Auftraggeber betreibt am Standort XXXX (bzw. XXXX) ein Unternehmen mit Speisen- und Getränke Direktzustellung.
II. Auftragsannahme: Der Auftragnehmer erklärt sich hiermit bereit, für den Auftraggeber die in der Folge angeführten Arbeiten zu erledigen bzw. Leistungen zu erbringen, wobei bereits hiermit erklärt wird, dass der Auftragnehmer sich für alle in der Folge angenommenen Aufträge der Bestimmungen dieses Werkvertrages unterwirft.
Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch darauf, vom Arbeitgeber ständig oder wiederholt mit der Durchführung von Zustellung beauftragt zu werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an den im Einzelnen herangetragene Zustellfahrten zu übernehmen. Übernimmt der Auftragnehmer jedoch die in Auftrag gegebene Zustellfahrt, erfolgt diese zu nachstehenden Bedingungen: Der Auftragnehmer steht in keinem Dienstverhältnis zum Auftraggeber. Er unterliegt nicht dessen Weisungen und ist nicht dessen Unternehmensorganisation ein- bzw. untergeordnet. Der Auftragnehmer verrichtet seine Tätigkeit vielmehr selbstständig und in eigener Verantwortung. Der Auftragnehmer kann der Durchführung der Zustellfahrten unter seiner Verantwortung ständig Hilfskräfte beiziehen, der Auftragnehmer ist nicht zur persönlichen Arbeitsverrichtungen verpflichtet.
III. Aufträge: Der Auftragnehmer übernimmt nunmehr über jeweils gesonderten Auftrag des Auftraggebers, Speisen und Getränke von dessen Geschäftslokal in (dieses Feld ist nicht ausgefüllt), um diese in weiterer Folge zu den vom Auftraggeber im Einzelnen namhaft gemachten Kunden mit seinem eigenen PKW zuzustellen. Das Inkasso ist an Ort und Stelle vorzunehmen und ist sodann umgehend dem Auftraggeber auszufolgen. Weiters wird vereinbart, dass der Auftragnehmer die ihm aufgetragenen Zustellungen stets mit einem gereinigten PKW durchführt.
Übernimmt nunmehr der Auftragnehmer vom Auftraggeber in oben erwähnten Ablauf einen Auftrag sind folgende Bedingungen zu fühlen:
Der Auftraggeber erhält Euro (dieses Feld ist nicht ausgefüllt) Honorar pro Zustellfahrt.
IV. Schadenersatz: Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Schadenersatz im Falle jeglicher Unfälle mit seinem PKW, egal ob verschuldet oder unverschuldet. Etwaige Strafmandate und Anzeigen der Bundespolizei sowie vom Magistrat musste Auftragnehmer ebenfalls selbst bezahlen.
V. Gerichtsstand: Dieser Werkvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Vertragsteilen jederzeit mit sofortiger Wirkung und auch ohne Angabe von Gründen beendet werden. Die Vertragsteile haben jedoch bei jedweder Vertragsbeendigung die Schriftform einzuhalten.
...
IV. Versteuerung - Versicherung: Die Vertragsteile halten einvernehmlich fest, dass diese Vereinbarung einen Werkvertrag darstelle, der kein Dienstverhältnis begründet. Es erfolgte daher weder eine Einbehaltung von Lohnsteuer, noch eine Anmeldung zur Sozialversicherung durch den Auftraggeber. Der Auftragnehmer wird deshalb insbesondere die auf sein Einkommen und sonstige steuerbare Umstände entfallenden Steuern und Abgaben selbst entrichten sowie für diese Versicherung im Rahmen seiner Tätigkeit selbst Sorge tragen."
Der BF betreibt ein Unternehmen mit Speisen und Getränkedirektzustellung und organisiert im Auftrag diverser Speiselokale die Speisenzustellung an die Kunden der Lokale.
Der Mitbeteiligte war für den BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Speisenzusteller tätig. Er stellte Speisen der Firma XXXX in diversen Filialen zu.
Für die Zustellung benützte er Mitbeteiligte seinen eigenen PKW. Die Arbeitszeit war von 11:00 Uhr bis 22:00 Uhr.
Für die Warmhaltung der Speisen benutzte er eine Styroporbox, die er in der jeweiligen Filiale erhielt und auch wieder zurückgebrachte.
Für die Zustellung er eine Rechnung, die er beim Kunden kassierte. Den Geldbetrag lieferte er in der jeweiligen Filiale ab.
Stehzeiten verbrachte er wartend im Lokal.
Die Bezahlung erfolgte bar gegen Unterschrift auf dem Werkvertrag beim BF. Er erhielt pro Zustellung € 3.
Eine generelle Vertretungsbefugnis wurde nicht vereinbart. Bei Verhinderung des Mitbeteiligten wurde vom BF Ersatz gesucht.
Der Mitbeteiligte war nie im Besitz eines Gewerbescheines für diese Tätigkeit und war auch nicht zur Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemeldet.
Der Mitbeteiligte besaß keine unternehmerische Struktur, bot seine Leistung nicht am Markt an und machte keine Werbung für weitere Aufträge.
Er erhielt für Jänner 2008 € 538, für Februar 2008 € 627, für März 2008 € 729, für April 2008 € 648, für Mai 2008 € 816, für Juni 2008 € 1.056, für Juli 2008 € 936, August 2008 € 1.170, für September 2008 € 915, für Oktober 2008 € 973, für November 2008 € 1.117, für Dezember 2008 € 1.019, für Jänner 2009 € 1.085, für Februar 2009 €
880, für März 2009 € 987, für April 2009 € 974, für Mai 2009 € 975, für Juni 2009 € 877, für Juli 2009 € 940, für August 2009
€ 954, für September 2009 € 992, für Oktober 2009 € 865, für November 2009 € 1.335, für Dezember 2009 € 1.392, für Jänner 2010 €
1. 101, für Februar 2010 € 780, für März 2010
€ 1.002, für April 2010 € 960, für Mai 2010 € 915, für Juni 2010 €
942, für Juli 2010 € 966, für August 2010 € 576, für September 2010 € 1.005, für Oktober 2010 € 1.204, für November 2010 € 794, für Dezember 2010 € 1.175, für Jänner 2011 € 1.131, für Februar 2011 €
852, für März 2011 € 891, für April 2011 € 836, für Mai 2011 € 875, für Juni 2011 € 741, für Juli 2011 € 877, für August 2011 € 1.076, für September 2011 € 888, für Oktober 2011 € 1.040 und
€ 960, und für November 2011 € 970.
Im Dezember 2011 war der Mitbeteiligte nicht mehr für den BF tätig.
Der Sachverhalt ergibt sich auch dem Akteninhalt, insbesondere der niederschriftlichen Einvernahme des Mitbeteiligten vor der belangten Behörde am 14.01.2013, dem Schriftverkehr im erstinstanzlichen Verfahren, dem Bescheid der Beschwerde und den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen.
Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Mitbeteiligte im Dezember 2011 für den Beschwerdeführer tätig war, wurden weder vom BF noch von der belangten Behörde vorgelegt und konnten auch dem erstinstanzlichen Versicherungsakt nicht entnommen werden. Da davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde sämtlich den erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegten Unterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat, sieht es das Bundesverwaltungsgericht als erwiesen an, dass im Dezember 2011 keine Tätigkeit des Mitbeteiligten für den BF entfaltet wurde.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten der Versicherungspflicht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
Es wurde kein Antrag auf Senatszuständigkeit gestellt, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Eine Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 ASVG setzt voraus, dass ein Dienstnehmer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird.
Fehlt es - wie im gegenständlichen Fall - bereits an der Entfaltung einer Beschäftigung des Mitbeteiligten für den Beschwerdeführer, mangelt es an einer essentiellen Voraussetzung für die Entstehung einer Versicherungspflicht und ist diese daher zu verneinen.
Es war daher für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis 31.12.2011 spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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