BVwG L513 2112071-1

L513 2112071-1Tribunal Administrativo Federal1 de out. de 2015

Abrir fonte

Regest

Kostenbeteiligung, Minderung der Erwerbsfähigkeit

Texto completo

BVwG L513 2112071-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L513.2112071.1.00

Spruch

L513 2112071-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Dr. Bernhard GLAWITSCH und Mag. Ernst SUTTER, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 24.06.2015, VSNR. 3458 09 10 32/41, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP) teilte mit Schreiben vom 05.11.2014 durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit, dass ihr mit Abrechnung (Gesundheitskonto) vom 13.10.2014 ein Selbstbehalt von € 590,70 vorgeschrieben bzw. angelastet worden sei. In diesem Zusammenhang wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung der bP darauf hingewiesen, dass die bP seit April 2010 über eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60%, seit 10.02.2012 von 70% und ab 19.10.2012 von 80% verfüge. Da dies einerseits ohnehin amtsbekannt sei und andererseits die bP auch ausdrücklich mitgeteilt habe, sei kein Selbstbehalt zu bezahlen.

Abschließend wurde daher ersucht, von der Einziehung des genannten Selbstbehaltes Abstand zu nehmen bzw. einen bereits eingezogenen Betrag rückzuerstatten.

Mit einem direkt an die bP gerichteten Schreiben vom 06.11.2014 wurde die bP von Seiten der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: SVA) unter anderem ersucht, eine Kopie des Behindertenpasses an die SVA zu übermitteln.

Am 27.04.2015 langte bei der SVA ein weiteres Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der bP ein, worin nochmals die Ausführungen aus dem Schreiben vom 05.11.2014 wortgleich wiederholt wurden.

Nach einem Telefonat mit der rechtsfreundlichen Vertretung der bP wurde das Ersuchen um Vorlage der Kopie des Behindertenpasses mit Schreiben vom 28.04.2015 direkt an die rechtsfreundliche Vertretung - unter Beilage des Schreibens vom 06.11.2014 - übermittelt.

Am 07.05.2015 langte bei der SVA eine Kopie des Behindertenpasses der bP ein. Demnach lag zw. liegt bei der bP ab April 2010 ein Grad der Behinderung/ Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60%, seit 10.02.2012 von 70% und ab 19.10.2012 von 80% vor.

Mit Schreiben vom 12.05.2015 wurde der bP sowie deren rechtsfreundlichen Vertretung mitgeteilt, dass der Antrag auf Befreiung vom Kostenanteil wegen Behinderung vom 05.11.2014 bewilligt wurde. Die Befreiung sei ab 05.11.2014 gültig und ende mit dem Wegfall der Voraussetzungen. Die Kostenanteile ab Beginn der Befreiung in Höhe von € 300,61 wären dem SVA-Konto der bP gutgeschrieben worden.

In der Folge wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung der bP mit Schriftsatz vom 21.05.2015 mitgeteilt, dass die 80%-ige Minderung der Erwerbsfähigkeit der bP bereits am 19.10.2012 vom Bundessozialamt OÖ festgestellt worden sei, weshalb beantragt wurde, die Befreiung vom Kostenanteil wegen Behinderung ab diesem Zeitpunkt zu berücksichtigten und die seit diesem Zeitpunkt zu Unrecht einbehaltenen oder vorgeschriebenen Beiträge zurückzuzahlen. Für den Fall, dass diesem Antrag nicht entsprochen werde, wurde um Bekanntgabe der gesetzlichen Grundlage und bescheidmäßige Absprache über die Abweisung dieses Rückzahlungsantrages ersucht.

Mit Schreiben der SVA vom 02.06.2015 wurde die rechtsfreundliche Vertretung der bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben.

Der bP bzw. ihrer rechtsfreundlichen Vertretung wurde hierbei mitgeteilt, dass sich aus den vorliegenden Unterlagen ergebe, dass die bP im Zeitraum vom 19.10.2012 bis 04.11.2014 in der GSVG Krankenversicherung einen Anspruch auf Sachleistungen gehabt habe. Mit Schreiben vom 05.11.2014 sei bekanntgegeben worden, dass ab 19.10.2012 eine 80%-ige Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliege und daher von der Einziehung des Selbstbehaltes Abstand genommen werden solle. Eine Antragstellung vor dem 05.11.2014 sei nicht aktenkundig. Eine Kopie des "Behindertenpasses" sei am 07.05.2015 eingereicht worden. Aus der vorgelegten Kopie ergebe sich, dass jedenfalls ab 19.10.2012 ein Grad der Behinderung/ Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 80% festgestellt worden sei.

Mit Schreiben vom 18.06.2015 wurde seitens der rechtfreundlichen Vertretung der bP eine Stellungnahme dazu abgegeben.

Demnach sei die SVA jedenfalls über den Gesundheitszustand der bP umfassend informiert gewesen, sodass der Rückforderungsanspruch für den gesamten Zeitraum ab Erreichen der 80-prozentigen Behinderung ab 19.10.2012 auszudehnen sei. Im Übrigen wäre eine Regelung dergestalt, dass eine Befreiung vom Selbstbehalt erst mit Vorlage des Behindertenpasses zum Trage komme, verfassungswidrig, da dies eine unsachgemäße, gleichheitswidrige und willkürliche Hürde hinsichtlich der Befreiung von Leistungen mit sich bringe, die einem ohnehin schwer behinderten Menschen nicht zumutbar sei, dies umso mehr, als der genaue Beginn des zumindest 80-prozentigen Grades der Behinderung jederzeit unkompliziert und eindeutig auch im Nachhinein (durch das Datum des Ausweises) feststellbar sei. Es werde daher ausdrücklich der Antrag aufrechterhalten, die Begünstigungen, insbesondere die Befreiung vom Selbstbehalt, ab dem Erreichen des Grades von 80% Behinderung am 19.10.2012 rückwirkend festzustellen und im Ablehnungsfall einen Bescheid zu erlassen.

Mit Bescheid vom 24.06.2015 hat die SVA den Antrag auf Befreiung von der Kostenbeteiligung für den Zeitraum vom 19.10.2012 bis 04.11.2014 gem. § 86 GSVG, §§ 15, 15a Abs. 2 der Satzung der SVA abgewiesen. Begründend führte die SVA nach Darstellung der rechtlich relevanten gesetzlichen Bestimmungen aus, dass Versicherte gemäß § 86 GSVG für die Inanspruchnahme von Sachleistungen einen Kostenanteil zu leisten hätten. Die Höhe des Kostenanteils sei in der Satzung des Versicherungsträgers zu regeln. Die Satzung sehe in § 15 vor, dass der Kostenanteil nach § 86 Abs. 1 GSVG mit 20 Prozent der der SVA erwachsenden Kosten festgesetzt werde. § 15a der Satzung sehe Gründe für Befreiungen vom Kostenanteil vor. Eine Befreiung vom Kostenanteil für Personen deren Grad der Behinderung oder deren Minderung der Erwerbsfähigkeit laut Behindertenpass nach § 1 Z 3 der Verordnung BGBl. Nr. 86/1991 mindestens 50% betrage, sei in § 15a Abs. 2 Z 5 der Satzung der SVA vorgesehen, wobei diese gemäß § 15a Abs. 2 vorletzter Satz [richtig: zweiter Satz] erst ab Antragstellung gelte. Eine Befreiung vom Kostenanteil aufgrund des § 15a Abs. 2 Z 5 vor der Antragstellung sei nicht vorgesehen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich unstrittig, dass der Antrag auf Befreiung von der Kostenbeteiligung am 05.11.2014 gestellt worden und vor diesem Zeitpunkt keine Antragstellung erfolgt sei. Da der Antrag auf Befreiung vom Kostenanteil erst am 05.11.2014 bei der SVA eingelangt sei (auch der Behindertenausweis sei erst nach diesem Zeitpunkt vorgelegt worden) und vor diesem Zeitpunkt kein Antrag gestellt worden sei (bzw. kein Behindertenausweis vorgelegt worden sei), könne die Befreiung vom Kostenanteil erst ab Antragstellung (= 05.11.2014) festgestellt werden und sei der Antrag auf Befreiung vom Kostenanteil für den Zeitraum vom 19.10.2012 bis 04.11.2014 abzuweisen.

Innerhalb offener Frist erhob die bP mit Schreiben vom 24.07.2015 Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht.

Zunächst wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag der bP auf Befreiung von der Kostenbeteiligung für den Zeitraum vom 19.10.2012 bis 04.11.2014 stattgegeben werde.

In der Folge wurde ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid schon deshalb rechtswidrig sei, weil er sich auf eine gesetzes- bzw. verfassungswidrige Bestimmung, nämlich § 15a Abs. 2 drittletzter [gemeint wohl: viertletzter] Satz der Satzung der SVA stütze. Eine Regelung dergestalt, dass eine Befreiung vom Selbstbehalt erst ab Antragstellung bzw. Vorlage des Behindertenpasses zum Tragen komme, sei schon deshalb verfassungswidrig, da dies eine unsachgemäße, gleichheitswidrige und willkürliche Hürde hinsichtlich der Befreiung von Leistungen mit sich bringe, die einem ohnehin schwer behinderten Menschen nicht zumutbar sei, dies umso mehr, als der genaue Beginn des zumindest 80-prozentigen Grades der Behinderung jederzeit unkompliziert und eindeutig auch im Nachhinein (durch das Datum des Ausweises) feststellbar sei.

Abgesehen davon sei die zitierte Einschränkung in § 15a der Satzung auch gesetzwidrig, weil dafür keine gesetzliche Grundlage bestehe. § 225 GSVG gestatte der Satzung nur ganz allgemein "die Tätigkeit des Versicherungsträgers zu regeln", insbesondere (Z1) Rechte und Pflichten der Versicherten und Beitragsschuldner. Für eine derartige wie mit § 15a Abs. 2 der Satzung getroffene Einschränkung bestünde aber gerade keine gesetzliche Grundlage, sodass § 15a der Satzung in diesem Punkt gesetzwidrig sei. Andernfalls wäre § 225 GSVG wegen formalgesetzlicher Delegation verfassungswidrig, da eine Gesetzesbestimmung, die eine pauschale und uneingeschränkte Ermächtigung zur Detailregelungen ermögliche, die ohne gesetzliche Grundlage per Satzung geschlossen werden würden, verfassungsrechtlich unzulässig sei.

Zudem sei festzuhalten, dass die SVA ohnehin über den Gesundheitszustand der bP und deren körperlichen Einschränkungen umfassend informiert gewesen sei, sodass der Rückforderungsanspruch für den gesamten Zeitraum ab Erreichen der 80-prozentigen Behinderung ab 19.10.2012 bestehe.

Mit Vorlage des Verwaltungsaktes verwies die SVA in einer Stellungnahme zur Beschwerde auf die in der Begründung ihres Bescheides getätigten Feststellungen bzw. Ausführungen und beantragte die Abweisung des Rechtsmittels.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Siehe hsg. Erkenntnis unter I.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des GSVG und der Satzung der SVA lauten:

§ 86 GSVG

(1) Für die vom Versicherungsträger gewährten Sachleistungen mit Ausnahme der Anstaltspflege hat der Versicherte, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, den in der Satzung festgesetzten Kostenanteil zu entrichten. Die Höhe des Kostenanteils ist durch die Satzung unter Bedachtnahme auf

1. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers,

2. die Art und Frequenz der Leistungserbringung,

3. gesundheitspolitische Zielvorgaben,

4. die wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten

festzusetzen, wobei der Kostenanteil 30% der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten nicht überschreiten darf. Die Satzung kann weiters bei der Erbringung der Leistungen für Kieferregulierungen, skelettierte Metallprothesen und Vollmetallkronen an Klammerzähnen bei Teilprothesen anstelle des Kostenanteils höhere Zuzahlungen durch den Versicherten vorsehen. Für ambulante Leistungen, die durch Zahlungen der Landesgesundheitsfonds abgegolten werden, ist der Kostenanteil in der Höhe von 20% von einem Pauschalbetrag zu ermitteln, dessen Höhe in der Satzung bestimmt wird.

(2) Im Falle einer Geldleistung im Sinne der Bestimmungen des § 85 Abs. 2 lit. b ist der Kostenanteil oder die Zuzahlung vom Erstattungsbetrag in Abzug zu bringen.

(3) Der Kostenanteil für Sachleistungen ist bei Bestehen einer diesbezüglichen Vereinbarung mit den Vertragspartnern von diesen, ansonsten nachträglich vom Versicherungsträger einzuheben. Im Falle der Einhebung durch den Versicherungsträger ist der Kostenanteil längstens innerhalb eines Monates nach erfolgter Vorschreibung einzuzahlen. Der Kostenanteil kann, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, auch gemeinsam mit den Beiträgen vorgeschrieben werden, in diesem Fall wird er mit den Beiträgen fällig. Im übrigen gelten für die Einhebung des Anteiles die Bestimmungen der §§ 37 bis 42 entsprechend. Die gemäß Abs. 1 letzter Satz zu entrichtende Zuzahlung ist im Falle der Sachleistung vom Versicherten direkt an den Vertragszahnarzt (Dentisten) zu entrichten.

(4) Zur Eintreibung des Kostenanteiles ist dem Versicherungsträger die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).

(5) Der Versicherte hat keinen Kostenanteil zu bezahlen:

a) bei Sachleistungen gemäß den §§ 88, 89, 89a, 99, 101 und 102 Abs. 2 sowie bei Leistungen gemäß § 99a mit Ausnahme der Zuzahlung gemäß § 99a Abs. 7;

b) bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten;

c) bei Dialysebehandlungen infolge Nierenerkrankungen;

d) bei der Gewährung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit gemäß § 80 Abs. 2;

e) bei Leistungen für Angehörige nach § 83 Abs. 2 Z 2 bis 6, ausgenommen nicht unter § 94a fallende Kieferregulierungen.

(6) Der Versicherungsträger kann von der Einhebung des Kostenanteiles absehen,

a) bei allen Leistungen, wenn der vorzuschreibende Kostenanteil 1,09 Euro nicht übersteigt und die Einhebung mit Kosten verbunden wäre, die in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Kostenanteiles stehen;

b) bei Sachleistungen, wenn die an die Vertragspartner zu leistende Vergütung durch vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abgeschlossene vertragliche Regelungen in Pauschbeträgen unabhängig von der dem einzelnen Anspruchsberechtigten erbrachten Leistung festgesetzt ist;

c) bei Sachleistungen, wenn durch die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abgeschlossenen vertraglichen Regelungen die Vergütung rückwirkend erhöht wird, für den auf die Erhöhung entfallenden Kostenanteil;

d) wenn eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherten vorliegt und nicht § 93 Abs. 2 anzuwenden ist.

(7) Zahlungen, die auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen für den Versicherten geleistet werden, sind auf den vom Versicherten zu entrichtenden Kostenanteil anzurechnen.

§ 225 GSVG

(1) Die Satzung hat, soweit dies gesetzlich vorgesehen und nicht der Regelung durch die Krankenordnung überlassen ist, die Tätigkeit des Versicherungsträgers zu regeln und insbesondere Bestimmungen zu enthalten:

1. über Rechte und Pflichten der Versicherten (Anspruchsberechtigten) sowie der Beitragsschuldner;

2. über die Form der Kundmachungen und rechtsverbindlichen Akte;

3. über die in regelmäßigen Abständen abzuhaltenden Informationsveranstaltungen, zu der Versicherte einzuladen sind;

4. über die Zahl der Mitglieder des Beirates und deren Bestellung.

5. Aufgehoben.

(2) bis (3) [...]

§ 4 der Satzung der SVA

Amtliche Verlautbarungen der SVA erfolgen im Internet; im Einzelfall kann eine zusätzliche Verlautbarung in einem anderen Publikationsorgan erfolgen.

§ 15 der Satzung der SVA

(1) Die Höhe des Kostenanteiles, den der Versicherte nach § 86 Abs. 1 und 2 GSVG zu entrichten hat, wird, soweit in Abs. 2 und 3 sowie § 15a nichts anderes bestimmt ist, mit 20 Prozent der der SVA erwachsenden Kosten festgesetzt.

(2) Der Versicherte hat eine Zuzahlung im Ausmaß von 50 Prozent der jeweiligen Vertragsleistung bei Inanspruchnahme von Sachleistungen zu leisten

1. für skelettierte Metallprothesen und Vollmetallkronen an Klammerzähnen bei Teilprothesen;

2. für nötige Reparaturarbeiten an Leistungen nach Z 1;

3. für kieferorthopädische Behandlungen (Kieferregulierungen);

4. für nötige Reparaturarbeiten an Leistungen nach Z 3.

(3) Über schriftlichen Antrag des Versicherten reduziert sich der Kostenanteil gemäß § 86 Abs. 1, ausgenommen Satz 3 und 4 GSVG, auf eine Höhe von 10 Prozent für

1. Versicherte,

a) die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe für die Dauer von 36 Monaten bzw.

b) die das 40. Lebensjahr vollendet haben, bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe für die Dauer von 24 Monaten, wenn sie alle fünf sich aus dem Gesundheitsstatus ergebenden Gesundheits-Teilziele (Gesamtziel) nach Maßgabe der Anlage 5 erreicht haben.

Das Gesamtziel kann frühestens nach 6 Monaten erreicht werden, nachdem der Gesundheitsstatus nach der Anlage 5 festgestellt wurde. Die Kostenanteilsreduzierung beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats nach Antragstellung, frühestens ab dem 1. August 2012.

Das Gesamtziel kann auch bei Nichterreichung der Gesundheits-Teilziele A., B. und/oder C. des Gesamtziels nach Anlage 5 bei Erreichung aller anderen Gesundheits-Teilziele im Einzelfall dennoch als erfüllt gelten, wenn sie aus medizinischen Gründen (Schwangerschaft, Knochenbruch etc.) nicht erreicht werden. Der Versicherte hat bei Antragstellung eine ärztliche Bestätigung über das Bestehen berücksichtigungswürdiger medizinischer Gründe vorzulegen.

Über schriftlichen Antrag des Versicherten beträgt nach Ablauf der unter lit. a) bzw. b) festgelegten Dauer der reduzierte Kostenanteil neuerlich für die in lit. a) bzw. b) genannte Dauer 10 Prozent, wenn der Versicherte neuerlich alle Gesundheits-Teilziele erreicht hat.

2. Versicherte bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sowie für Zahnbehandlung und Zahnersatz für die Dauer der Teilnahme an "Disease Management-Diabetes" - Projekten, die von der SVA finanziert werden oder an denen sich die SVA beteiligt. Die Kostenanteilsreduzierung beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats nach Antragstellung.

§ 15a der Satzung der SVA

(1) Ein Kostenanteil nach § 86 Abs. 1 und 2 GSVG wird bei folgenden Leistungen nicht festgesetzt:

1. endoskopische Untersuchung der Speiseröhre, falls erforderlich des Magens (Oesophagoskopie, Gastroskopie);

2. endoskopische Untersuchung des Magens, falls erforderlich des Duodenums, mittels Fiberglasinstruments (Gastroskopie, Duodenumskopie);

3. ärztliche Hilfe nach § 91 GSVG, soweit die Leistungen im Rahmen von oder im Zusammenhang mit "Disease Management - Diabetes" - Projekten, die von der SVA finanziert werden oder an denen sich die SVA beteiligt, erbracht werden.

(2) Über Antrag wird ein Kostenanteil nach § 86 Abs. 1 und 2 GSVG, mit Ausnahme der Zuzahlungen nach § 15 Abs. 2, für Versicherte nicht festgesetzt,

1. für die Dauer einer Dialysebehandlung infolge einer Nierenerkrankung, die von der behandelnden Dialysestation bestätigt wird;

2. für die Dauer einer Strahlen- oder Chemotherapie;

3. bei denen eine Organtransplantation mit der Notwendigkeit einer lebenslangen Unterdrückung der immunologischen Abstoßungsreaktion durchgeführt worden ist (Organempfänger);

4. bei denen zu Zwecken der Organtransplantation eine Niere entnommen wird (Organspender);

5. deren Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit laut Behindertenpass nach § 1 Z 3 der Verordnung BGBl. Nr. 86/1991 mindestens 50 Prozent beträgt;

6. die als Bezieher einer (mehrerer) Versehrtenrente(n) mit einem Hundertsatz der Versehrtenrente (der Summe der Versehrtenrenten) von mindestens 50 Prozent nach § 205 Abs. 4 ASVG als Schwerversehrte gelten.

Die Befreiung gilt ab Antrag, frühestens jedoch ab dem Vorliegen der Voraussetzungen. In den Fällen der Z 1 und 2 ist die Befreiung rückwirkend ab dem Beginn der Behandlung festzustellen. Die Befreiung endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen. Liegen die Voraussetzungen bei mitversicherten Familienangehörigen (§ 10 GSVG) bzw. Angehörigen (§ 83 GSVG) vor, gilt dies nur bei Leistungen für diese.

(3) Ein Kostenanteil nach § 86 Abs. 1 und 2 GSVG wird weiters für folgende Personen nicht festgesetzt:

1. Versicherte, die nach § 3 Abs. 1 Z 1 GSVG ausschließlich als Bezieher einer Waisenpension (§ 138 GSVG) in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, mit Ausnahme der Zuzahlungen nach § 15 Abs. 2 Z 1 bis 3;

2. Kinder nach § 83 Abs. 2 Z 2 bis 6 GSVG, mit Ausnahme der Zuzahlungen nach § 15 Abs. 2 Z 3.

2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die Satzung der SVA steht im Rang einer Verordnung, sie ist eine generelle, rechtsverbindliche Anordnung, die nicht nur die Organe der Selbstverwaltung bindet, sondern auch jene Personen, die Versicherte, Beitragszahler oder Leistungsempfänger der SVA sind (SV-Slg 49.360). Die Satzung der SVA und ihre Änderungen werden kundgemacht unter www.avsv.at. Die Publizität wird für die Satzung wie bei Gesetzen durch deren Kundmachung (§ 31 Abs 4 Z 6, Abs 9 und 9a ASVG) hergestellt (Sonntag, GSVG, 4. Aufl. 2015, § 225, Rz 1 und 2).

Wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt wurde, hat der Versicherte gem. § 86 Abs. 1 GSVG für die Inanspruchnahme von Sachleistungen einen Kostenanteil zu leisten. Entsprechend der Ermächtigung in § 86 Abs. 1 GSVG legt § 15 Abs. 1 der Satzung der SVA die Höhe des Kostenanteils, den der Versicherte nach § 86 Abs. 1 und Abs. 2 GSVG zu entrichten hat, soweit in § 15 Abs. 2 und 3 sowie § 15a der Satzung der SVA nichts anderes bestimmt ist, mit 20 Prozent der der SVA erwachsenden Kosten fest. Insoweit sind in § 15a Abs. 2 der Satzung der SVA auch verschiedene Fälle normiert, in denen - abweichend von § 15 der Satzung der SVA - über Antrag für Versicherte ein Kostenanteil nach § 86 Abs. 1 und 2 GSVG, mit Ausnahme der Zuzahlungen nach § 15 Abs. 2 der Satzung der SVA, überhaupt nicht festgesetzt wird.

Im gegenständlichen Fall ist hier die Z 5 des § 15a Abs. 2 der Satzung der SVA einschlägig, wonach für Versicherte über Antrag kein Kostenanteil festgesetzt wird, wenn deren Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit laut Behindertenpass nach § 1 Z 3 der Verordnung BGBl. Nr. 86/1991 mindestens 50 Prozent beträgt.

Unstrittig ist, dass der Antrag der bP auf Befreiung von der Kostenbeteiligung am 05.11.2014 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einlangte. § 15a Abs. 2 S 2 der Satzung der SVA lautet nun wie folgt: "Die Befreiung gilt ab Antrag, frühestens jedoch ab dem Vorliegen der Voraussetzungen.". Maßgebender Zeitpunkt für die Befreiung von der Kostenbeteiligung ist also der Moment der Antragstellung. Insoweit in diesem Zusammenhang aber subsidiär auf das Vorliegen der Voraussetzungen abgestellt wird, so könnte diese Bestimmung zwar auch so auszulegen sein, dass eine Befreiung von der Kostenbeteiligung bereits für einen Zeitraum vor der Antragstellung möglich sein sollte, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung damals schon vorlagen. Dass diese Bestimmung nicht auf diese Weise zu verstehen ist, ergibt sich allerdings aus § 15a Abs. 2 S 3 der Satzung der SVA, der besagt, dass in den Fällen der Z 1 und 2 des § 15a Abs. 2 der Satzung der SVA (für die Dauer einer Dialysebehandlung infolge einer Nierenerkrankung, die von der behandelnden Dialysestation bestätigt wird und für die Dauer einer Strahlen- oder Chemotherapie) die Befreiung rückwirkend ab dem Beginn der Behandlung festzustellen ist. Im Gegenschluss hieraus lässt sich daher eindeutig ableiten, dass in den Fällen der Z 3 bis 6 des § 15a Abs. 2 der Satzung der SVA eine rückwirkende Befreiung vom Kostenanteil, mögen die Voraussetzungen hierfür auch schon vor Antragstellung vorgelegen haben, nicht vorgesehen ist. Eine Anwendung des Befreiungstatbestandes des § 15a Abs. 2 Z 5 der Satzung der SVA für den Zeitraum vom 19.10.2012 bis 04.11.2014 kam daher nicht in Betracht und kann dahingestellt bleiben, ob die SVA - wie von der rechtsfreundlichen Vertretung behauptet - ohnehin über den Gesundheitszustand und die körperlichen Einschränkungen der bP umfassend informiert gewesen sei. Entscheidend ist im gegenständlichen Fall, dass diese antragsbedürftige Befreiung von der Kostenbeteiligung im Fall des § 15a Abs. 2 Z 5 der Satzung der SVA erst ab Antrag gilt bzw. wenn die Voraussetzungen hierfür erst zu einem späteren Zeitpunkt vorliegen ab diesem.

Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich schließlich einerseits in dem Umstand, dass die bP eine unsachgemäße, gleichheitswidrige und willkürliche Ungleichbehandlung von Personen mit Behinderung in § 15a Abs. 2 der Satzung der SVA erblickt, und andererseits in der Behauptung, dass für § 15a Abs. 2 der Satzung der SVA keine gesetzliche Grundlage bestehe. Der dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt wurde von der bP in den entscheidungswesentlichen Punkten jedoch nicht bestritten. Eine über die verfassungsrechtliche Rüge bzw. die Behauptung der Gesetzwidrigkeit der Satzungsbestimmung hinausgehende inhaltliche Rechtwidrigkeit des Bescheides wurde nicht vorgebracht.

Zu den in der Beschwerde angeführten rechtlichen Bedenken, speziell hinsichtlich der Verfassungskonformität, des § 15a Abs. 2 der Satzung der SVA sei nun angemerkt, dass gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 B-VG die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge den Verwaltungsgerichten grundsätzlich nicht zusteht, sondern haben sie diese anzuwenden. Soweit die bP aber - seitens des erkennenden Richters des Bundesverwaltungsgerichts nicht geteilte - Bedenken an der Rechtmäßigkeit bzw. Verfassungskonformität dieser Bestimmung oder an der hier gewählten Auslegung (welche sich nach ho. Ansicht als verfassungskonform darstellt) hegt, steht ihr die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof offen.

Es war daher die Beschwerde abzuweisen und die Entscheidung der SVA zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die von der bP aufgeworfenen rechtlichen Bedenken bezüglich der Gesetzes- und Verfassungsmäßigkeit gegen die der Entscheidung zugrunde gelegten Bestimmungen stellen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG dar. Die Beurteilung der Gesetzes- und Verfassungskonformität rechtlicher Bestimmungen gehört gemäß Art. 139 B-VG und Art. 140 B-VG zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG ist daher die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen und damit auch eine Revision nicht zulässig.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.