L511 1407516-1•BVwG L511 1407516-1
L511 1407516-1Tribunal Administrativo Federal1 de out. de 2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
L511 1407516-1/65E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. NEUHUBER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2009, Zahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Am 26.03.2009 brachte er einen Antrag auf internationalen Schutz ein (AS 17), welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2009, Zahl: 09 03.694 -BAW, in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei aus. Mit Spruchpunkt IV wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (AS 383 - 459).
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerechte Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 18.06.2009 (AS 481 - 489).
1.3. Mit Erkenntnis vom 14.07.2009 erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 zu (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [OZ] 3).
1.4. Mit Schreiben vom 29.09.2015 erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Beschwerde vom 18.06.2009 gegen den Bescheid des BFA vom 27.05.2009, Zahl: 09 03.694 -BAW, zurückzieht (OZ 64).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Einstellung des Verfahrens
1.1. Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
1.2. Der Beschwerdeführer ist rechtlich vertreten und hat mit Schriftsatz vom 29.09.2015 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 18.06.2009 zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).
1.3. Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2009 in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist.
2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
2.1.1. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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