W228 2114329-1•BVwG W228 2114329-1
W228 2114329-1Tribunal Administrativo Federal30 de set. de 2015
Pensionsantrittsalter
W228 2114329-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SVNR: XXXX, wegen Abweisung des Übergangsgeldantrages durch den AMS Bescheid vom 02.09.2015, GZ. XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 39a Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) vom 19.06.2015 wurde dem Antrag des Herrn XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 19.06.2015 auf Zuerkennung des Übergangsgeldes gemäß § 39a Abs. 1 AlVG mangels Erfüllung des Anfallsalters keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Alterszugangsbestimmungen nicht erfülle.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.07.2015 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er am 01.07.2016 seine Korridorpension antrete. Vom 17.09.2015 bis 08.10.2015 trete er einen Kuraufenthalt in Warmbad Villach an. Im Jänner 2016 werde er am rechten Fuß operiert. Der Beschwerdeführer sei bereits über 61 Jahre alt und sei in anderen Geschäftsstellen des AMS das Übergangsgeld sogar fast 2 Jahre vor Pensionsantritt genehmigt worden. Sein Begehren richte sich auf die Genehmigung des Übergangsgeldes, da er bei der derzeitigen Arbeitslosenzahl in Österreich sowie der bereits angeführten Gründe höchstwahrscheinlich keine Beschäftigung vor seinem Pensionsantritt finden werde und daher unvermittelbar und arbeitslos bis zu seinem Pensionsantritt sein werde.
Mit Bescheid vom 02.09.2015, GZ. XXXX, hat das AMS als belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde auf § 39a AlVG verwiesen und wurde ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.05.2012, Zl. 2011/08/0204-5, ausführe, dass § 39a Abs. 7 AlVG dahingehend auszulegen sei, dass für Personen, die das frühestmögliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension gemäß § 253a ASVG (also bei Frauen: 56 Jahre und 6 Monate; bei Männern: 61 Jahre und 6 Monate) erst nach 2010 erfüllen, zwar das Mindestalter für das Übergangsgeld erhöht wird, dies aber in Abhängigkeit davon erfolgt, wann das Alter von 56,6 bzw. 61,5 Jahren erreicht wird. Im gegenständlichen Fall erreiche der Beschwerdeführer das Alter von 61,5 Jahren erst im Dezember 2015. Zu diesem Zeitpunkt betrüge sein Mindestalter für einen Anspruch auf Übergangsgeld gemäß § 39a Abs. 7 Z 13 AlVG 65 Jahre. Da der Beschwerdeführer seinen 65. Geburtstag im Juni 2019 habe und er in diesem Monat bereits die Voraussetzungen für eine Alterspension erfülle, gebühre ihm auch ab dem Monat Juni 2019 kein Übergangsgeld. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Übergangsgeldes vom 19.06.2015 sei somit gemäß § 39a Abs.1 iVm § 39a Abs. 7 AlVG mangels Erfüllung des Anfallsalters abzuweisen.
Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht mit Schreiben vom 09.09.2015, eingelangt am 09.09.2015, einen Vorlageantrag. Darin wiederholte er sein in der Beschwerde vom 03.07.2015 erstattetes Vorbringen.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 15.09.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers endete am 08.07.2012. Im Anschluss daran bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld. Seit 08.01.2014 steht er im Notstandshilfebezug.
Am 19.06.2015 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Übergangsgeld beim AMS eingebracht.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Huttengasse.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten:
Übergangsgeld
§ 39a (1) AlVG: "Personen, die das frühestmögliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension gemäß § 253a ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 in den Jahren 2004 bis 2010 erfüllen, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension, längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem das Regelpensionsalter erreicht wird, Anspruch auf ein Übergangsgeld, wenn sie in den letzten fünfzehn Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos im Sinne des § 12 (allenfalls mit Ausnahme des Abs. 3 lit. f) sind und trotz intensiver Bemühungen keine neue Beschäftigung antreten können. Der Zeitraum von 52 Wochen verlängert sich um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 3 Z 1. Wenn keine Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit besteht, kann die regionale Geschäftsstelle im Rahmen der Richtlinie des Arbeitsmarktservice (§ 38b AMSG) nach Anhörung des Regionalbeirates festlegen, dass solche Personen sich für eine bestimmte Zeit nicht ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten (§ 7 Abs. 3 Z 1) müssen. Während dieser Zeit sind § 49 (Kontrollmeldungen) und § 16 Abs. 1 lit. g (Ruhen bei Auslandsaufenthalt) nicht anzuwenden. Die regionale Geschäftsstelle hat für diese Personen nach Anhörung des Regionalbeirates festzulegen, dass sie der Arbeitsvermittlung wieder ständig zur Verfügung stehen müssen, wenn begründete Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt besteht.
(2) Das Übergangsgeld gebührt in der Höhe des um 25 vH erhöhten Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Familienzuschläge, mindestens jedoch in der Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn dieses auf Grund eines Ergänzungsbetrages höher ist.
(3) Bei der Ermittlung der Anwartschaft für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits herangezogene Zeiten können für den einem weiteren Anspruch auf Arbeitslosengeld gleich gestellten Anspruch auf Übergangsgeld neuerlich berücksichtigt werden. Die Anwartschaft erfüllt auch, wer in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres erstreckt wird.
(4) § 23 (Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Übergangsgeld an die Stelle des Arbeitslosengeldes tritt.
(5) Für den Fortbezug von Übergangsgeld gilt § 19 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Übergangsgeld tritt. Im Übrigen gelten für das Übergangsgeld die für das Arbeitslosengeld festgelegten Bestimmungen.
(6) Soweit in anderen Rechtsvorschriften keine gesonderten Regelungen für das Übergangsgeld getroffen wurden, sind die für das Arbeitslosengeld getroffenen oder auf das Arbeitslosengeld bezogenen Regelungen auch auf das Übergangsgeld anzuwenden.
(7) Für Personen, die das frühestmögliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension gemäß § 253a ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 erst nach 2010 erfüllen, gelten die Abs. 1 bis 6 ab Erreichung folgenden Mindestalters
1. im Jänner bis April 2011 für Frauen 56 Jahre 9 Monate und für Männer 61 Jahre 9 Monate,
2. im Mai bis August 2011 für Frauen 57 Jahre und für Männer 62 Jahre,
3. im September bis Dezember 2011 für Frauen 57 Jahre 3 Monate und für Männer 62 Jahre 3 Monate,
4. im Jänner bis April 2012 für Frauen 57 Jahre 6 Monate und für Männer 62 Jahre 6 Monate,
5. im Mai bis August 2012 für Frauen 57 Jahre 9 Monate und für Männer 62 Jahre 9 Monate,
6. im September bis Dezember 2012 für Frauen 58 Jahre und für Männer 63 Jahre,
7. im Jänner bis April 2013 für Frauen 58 Jahre 3 Monate und für Männer 63 Jahre 3 Monate,
8. im Mai bis August 2013 für Frauen 58 Jahre 6 Monate und für Männer 63 Jahre 6 Monate,
9. im September bis Dezember 2013 für Frauen 58 Jahre 9 Monate und für Männer 63 Jahre 9 Monate,
10. im Jänner bis April 2014 für Frauen 59 Jahre und für Männer 64 Jahre,
11. im Mai bis August 2014 für Frauen 59 Jahre 3 Monate und für Männer 64 Jahre 3 Monate,
12. im September bis Dezember 2014 für Frauen 59 Jahre 6 Monate und für Männer 64 Jahre 6 Monate,
13. im Jänner bis April 2015 für Frauen 59 Jahre 9 Monate und für Männer 64 Jahre 9 Monate."
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Personen, die das frühestmögliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension gemäß § 253a ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 in den Jahren 2004 bis 2010 erfüllen, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension, längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem das Regelpensionsalter erreicht wird, Anspruch auf ein Übergangsgeld wenn sie in den letzten fünfzehn Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos waren und trotz intensiver Bemühungen keine neue Beschäftigung antreten können und die Anwartschaft gemäß § 39a Abs. 3 AlVG erfüllen.
Anspruch auf Übergangsgeld haben ab 01.01.2004 Personen, die zu diesem Zeitpunkt das frühestmögliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit bereits erfüllt haben, sowie jene Personen, die diese Voraussetzungen in den Jahren 2004 bis 2010 (Einschleifregelung des §39a Abs. 7 AlVG bis 2015) erfüllen und Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG vorliegt. Letzteren gebührt die Leistung frühestens ab dem auf die Vollendung des 56,5. Lebensjahres bei Frauen bzw. 61,5. Lebensjahres bei Männern folgenden Tag.
Die Einschleifregelung des § 39a Abs. 7 AlVG trifft Regelungen für jene Personen, die das frühestmögliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension gemäß § 253a ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 erst nach 2010 erfüllen.
Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer am 28.06.1954 geboren. Er wird somit erst nach April 2015 - nämlich am 28.12.2015 - 61,5 Jahre alt und ist daher von der Einschleifregelung des § 39a Abs. 7 AlVG, welche für die Zeiträume von Jänner 2011 bis April 2015 eine Anhebung des Alters zum Bezug des Übergangsgeldes in 3 Monatsschritten auf das Pensionsalter von 65 Jahren umfasst, nicht erfasst. Denn nach dem 30.04.2015 entspricht das Anfallsalter des Übergangsgeldes dem Regelpensionsalter, zu diesem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer dieses jedoch nicht erreicht.
Die belangte Behörde hat daher dem Antrag des Beschwerdeführers vom 19.06.2015 auf Zuerkennung des Übergangsgeldes zu Recht keine Folge gegeben, da mit Erreichen des Regelpensionsalters am 28.12.2015 kein Übergangsgeld gebührt.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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