W163 1433926-1•BVwG W163 1433926-1
W163 1433926-1Tribunal Administrativo Federal30 de set. de 2015
Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, private<br/>Streitigkeiten
W163 1433926-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.08.2015, zu Recht erkannt:
A)
I.
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgang
1. Der damals minderjährige und unbegleitete Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.01.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.
Am 25.01.2012 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.
2. In weiterer Folge wurde der BF am 31.01.2012 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (im Folgenden: EAST-Ost) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
3. Am 28.05.2012 wurde ein vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenes gerichtsmedizinisches Gutachten (forensische Altersschätzung) des Ludwig Boltzmann Instituts, datiert mit 23.05.2012 vorgelegt, aus dem sich ein Mindestalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt von 17 Jahren ergibt.
4. In weiterer Folge wurde der BF am 13.02.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden: BAG) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
5. Am 30.11.2012 wurde eine Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters des BF vorgelegt.
6. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 14.03.2013, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 stattgegeben, ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
4. Gegen Spruchpunkt I. des oben im Spruch angeführten Bescheid richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 25.03.2013 datierte Beschwerde des BF an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 02.04.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.
5. Das mit 01.01.2014 zuständige Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 11.08.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter des mit 01.01.2014 zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.
Das BFA als belangte Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)
Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
a) Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX in der Stadt Mazar-e Sharif, Provinz Balkh (Afghanistan). Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari.
2. Der BF ist nicht verheiratet, nicht verlobt und hat keine Kinder. Der BF hat 9 Jahre lang die Schule in Mazar-e Sharif besucht und nicht abgeschlossen. Der BF war zum Zeitpunkt der Ausreise minderjährig, seine Eltern und Geschwister (eine Schwester, drei Brüder) blieben in Mazar-e Sharif zurück. Der BF hat regelmäßig telefonischen Kontakt mit seinen Eltern.
3. Der BF hat Afghanistan Mitte des Jahres 2011 verlassen und ist über den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere im unbekannte Länder bis nach Österreich gereist, wo er nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise am 23.01.2012 den gegenständlichen Antrag gestellt hat.
4. Das Vorbringen des BF zu einer möglichen Gefährdung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft und wird daher dieser Entscheidung nicht als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt.
Festgestellt wird, dass der BF in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft ist noch jemals inhaftiert wurde und auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme hatte. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat
Lose Begegnung eines Mädchens mit einem jungen Mann:
Wenn ein Mädchen beim Feldarbeit oder während sie vom Brunnen Wasser holt oder bei einer Hochzeit im Dorf ohne Wissen ihrer Familie sich heimlich mit einem Jungen in liebes Absicht unterhält, wird es von ihrer Familie zusammenschlagen und sie wird verwarnt. Auch der Junge wird verwarnt und dessen Eltern von den Eltern des Mädchens angesprochen und gebeten, ihren Sohn zurückzuhalten.
Wenn das Mädchen Brüder hat, kommt es vor, dass diese den Jungen aufsuchen und als Zeichen der Ehrenrettung, den Jungen einmal prügeln und ihn warnen, sich nicht mehr ihrer Schwester zu nähert. Wenn der Junge abermals versucht, das Mädchen zu treffen, kann vorkommen, dass die Familie des Mädchens ihn bei der Behörde anzeigt. In diesem Fall wird der Junge von der Polizei vorgeladen und verwarnt und es kann passieren, dass er von einem der Polizisten auch eine Ohrfeige bekommt.
Treffen von Verliebten, die derselben Sippe oder Freundeskreis angehören:
Wenn ein Mädchen und ein junger Mann, die sich lieben, passiert nichts, wenn sie auf der Straße oder bei einer Festlichkeit in einer fröhlichen Stimmung sich unterhalten. Bei einer solchen Begegnung muss es um Heiratsabsicht gehen. Die beiden müssen ihren Eltern deutlich machen, dass sie sich lieben und eines Tages heiraten würden. Solche Beziehung ohne negative Folgen kommt meist in Familien vor, die derselben Sippe angehören oder die Eltern des Mädchens und des jungen Mannes miteinander sehr gut befreundet sind.
Treffen eines Mädchens mit einem jungen Mann in Großstädten wie Kabul:
In den Städten, wie in Kabul, wo die Mädchen ohne Begleitung zu den Universitäten und Schulen gehen, ist leichter, dass zwei Verliebten sich auf dem Weg zur Universität oder Schule treffen oder Mädchen und Jungs auf diesem Wegen sich kennenlernen. Diese Kommunikationen und Kontakte dürfen zu keinem Beischlaf führen und die Mädchen müssen rechtzeitig nach der Schule nach Hause kommen. In diesem Falle gibt es keine negativen Konsequenzen für die Beiden Personen. Aber es ist auch beobachtet worden, dass auch in Städten die Brüder von manchen Mädchen, den Freund des Mädchens oder einen Mann, der ihrer Schwester gefolgt ist verprügelt haben.
Es gibt in den Städten auch Familien, die ihrer Töchter gewisse Freiheit lassen, ihre zukünftigen Männer selber zu wählen.
Aber diese Männer müssen bestimmte Bedingungen erfüllen, die die Eltern der Mädchen sich wünschen, z.B. sie müssen eine Ausbildung und Arbeit haben und aus "gutem Hause" stammen. Diesen Mädchen wird auch erlaubt, kürze Tagesausflüge mit ihren zukünftigen Männern zu unternehmen. Diese Personen sind meist miteinander verwandt. Auch wenn sie Verwandte sind, dürfen sie bis zur Hochzeitsnach miteinander keine sexuellen Kontakte pflegen.
In den Städten arbeiten in vielen Institutionen Frauen und Männer zusammen. In diesen Institutionen kommt oft vor, dass unverheiratete Männer und Frauen ihre zukünftigen Ehemänner bzw. Ehefrauen kennenlernen. Auch in solchen Fällen müssen die Mädchen ihre Eltern und ihre Geschwister bald informieren, wenn sie keine Probleme von ihren Familien bekommen wollen.
(Quelle: Auszug aus einem Gutachten für das Bundesverwaltungsgericht des Dr. Sarajuddin Rasuly, Sachverständiger für aktuelle politische Lage in Afghanistan für aktuelle politische Lage in Afghanistan, zum Thema: Flucht eines Mädchens zum Hause des Freundes und die Konsequenzen vom 24. 06. 2015)
Zur allgemeinen Lage in Afghanistan ist fallbezogen festzustellen:
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).
Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)
Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31.03.2014, S. 5 )
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012)
Ethnische Minderheiten
In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 Prozent Pashtunen, 27 Prozent Tajiken, 9 Prozent Hazara, 9 Prozent Usbeken, 4 Prozent Aimaken, 3 Prozent Turkmenen, 2 Prozent Balochen und 4 Prozent gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 7.1.2014 vgl. CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 07.2012).
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 04.06.2013 vgl. englische Übersetzung der Verfassung UNPAN 2004).
Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 28.7.2014). Sie macht etwa 27% der Bevölkerung in Afghanistan aus (CIA 24.6.2014).
Der im März verstorbene Vizepräsident Muhammad Fahim, war Tadschike. Wie auch sein Nachfolger, der ehemalige Sprecher des Unterhauses Yunus Qanooni. Der Verteidigungsminister Bismillah Khan Mohammedi ist ebenfalls ein Tadschike. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition (CSR 11.7.2014). Der Hauptführer der Koalition ist Dr. Abdullah Abdullah, einer der zwei Kandidaten bei den Präsidentschaftswahlen 2014 (CRS 28.7.2014; vgl. DW 26.4.2014).
Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2014).
II. Beweiswürdigung
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
II.1. Zum Verfahrensgang
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.
II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
1. Die Feststellungen zum Namen, Geburtsdatum und zum Geburtsort stützen sich auf die Angaben des BF vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der BF hat im Verfahren die Kopie einer Tazkira (Geburtsurkunde) vorgelegt. Aus dem vom BFA eingeholten gerichtsmedizinischen Gutachten ergibt sich, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt mindestens 17 Jahre alt war und dass das vom ihm angegebene Geburtsdatum aus dem sich ergibt, dass der BF 16 Jahre und 5 Monate zum Untersuchungszeitpunkt nicht belegt werden könne. Somit gelten die Feststellungen ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari.
2. Die Feststellungen zum Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftsstaates stützen sich auf die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich stützt sich auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.
3. Die Feststellungen zu seiner Familiensituation in Afghanistan stützen sich auf die Angaben des BF vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
4. Aus folgenden Gründen konnte eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht werden:
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.08.2015 brachte der BF. zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen (Fluchtgründe) Folgendes vor (RI:
Einzelrichter; BF: Beschwerdeführer:
".......
RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.
Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zur Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.
BF: Ich kann mich daran erinnern, und ich weiß, was ich dort alles gesagt habe. Was sich neu, im Bezug auf meinen Vater seither ereignet hat, das muss ich jetzt erzählen.
RI: Was hat sich seither ereignet?
BF: Meine Eltern haben mir erzählt, dass der Kommandant oder seine Leute mehrmals zu ihnen nach Hause gekommen sind. Sie haben meinen Vater am Kragen gepackt und misshandelt. Man sagte mir auch, dass ihm die linke Hand gebrochen wurde. Mein Vater fragte, was sie von ihm wollen. Sie forderten meinen Vater auf, mich ausfindig zu machen, und ihnen zu übergeben. Da mein Vater Angst hatte, hat er ihnen gesagt, dass er nicht wisse, wo ich mich befinde. Schließlich wurde von meinem Vater verlangt, eine Bestätigung zu schreiben, mit der er sein Einverständnis erklärt, nichts gegen den Kommandanten zu unternehmen, wenn dieser mich ausfindig machen sollte und töten würde.
RI: Wann hat Ihr Vater diese Erklärung abgegeben?
BF: Vor ca. zwei oder drei Monaten, nachdem ihm seine Hand gebrochen wurde.
RI: Sie haben in der Einvernahme vor dem BAA am 16.11.2012 angegeben, Sie hätten eine Beziehung mit dem Mädchen gehabt und auf die Frage, was Sie unter einer "Beziehung" verstehen, angegeben, Sie hätten dieses Mädchen geliebt und sie hätten miteinander telefoniert und manchmal hätten Sie das Mädchen auf dem Schulweg getroffen und manchmal hätten Sie miteinander geredet. Stimmt das?
BF: Ja.
RI: Sie haben bei dieser Einvernahme auch angegeben, dass dieses Mädchen verlobt sei und Ihre Eltern versucht hätten mit dem Vater dieses Mädchens Verbindung aufzunehmen. Wissen Sie etwas über das Schicksal dieses Mädchens?
BF: Ich weiß von seinem weiteren Schicksal nichts. Wenn ich meine Eltern danach frage, sagen sie, dass ich diesbezüglich keine Fragen stellen soll. Sie glauben, dass mein Leben auch hier in Österreich in Gefahr sei und sie machen sich Sorgen.
RI: Sie haben vor dem BAA angegeben, dass das Mädchen Ihre Nachbarin gewesen sei. Ihre Eltern müssten ja zwangsläufig über das Schicksal dieses Mädchens mitbekommen haben. Es scheint mir doch lebensfremd, dass Ihnen Ihre Eltern nicht mitteilen würden, wenn dem Mädchen etwas passiert sei.
BF: Ich stimme Ihnen zu. Meine Eltern müssen etwas wissen, aber sie erzählen mir nichts. Ich liebe das Mädchen nachwievor und ich weiß auch, dass sie mich liebt. Ihr Vater wollte sie mit dem Sohn ihres Onkels väterlicherseits verheiraten. Immer wenn ich danach frage, sagen meine Eltern, ich soll das vergessen und ein neues Leben beginnen. Sie wollen nicht, dass ich traurig werde.
RI: Ihren Schilderungen vor dem BAA zu Folge bestand Ihre Beziehung zu dem Mädchen aus losen Begegnungen und Gesprächen. Warum sollte der Vater des Mädchens auch noch jahrelang nach Ihrer Ausreise Sie verfolgen wollen, was sollte der Grund dafür sein?
BF: In Afghanistan ist es nicht erlaubt, dass ein Mädchen einen Burschen frei treffen und mit ihm sprechen kann. Als ich noch dort war, und mich die Leute ihres Vaters auf den Kopf geschlagen haben, haben sie gesagt, dass ich die Ehre des Mädchens beschmutzt hätte. Ich weiß auch, dass das Mädchen nicht einverstanden war, dass es mit ihrem Cousin verlobt wurde. Sie wollte diese Verlobung nicht und sie hat mir auch gesagt, dass, wenn ich mich von ihr trenne, sie sich etwas antun wolle.
RI: Sind Sie mit diesem Mädchen in irgendwelcher Art und Weise verwandt?
BF: Nein, sie ist fremd.
RI: Ist dieses Mädchen in diese Mädchen-Schule, die unmittelbar neben der Knaben-Schule war, die Sie besuchten, gegangen?
BF: Ja.
RI: Sie haben vor dem BAA angegeben, dass die Leute des Kommandanten Sie hätten entführen wollen, aber es nicht geschafft hätten. Warum haben sie es nicht geschafft Sie zu entführen?
BF: Als ich auf dem Weg zur Schule war, wurde ich von diesen Personen angegriffen. Auf dem Weg zur Schule sind Geschäfte und Läden. Zum Zeitpunkt des Angriffes, waren einige Weiß-bärtige vor den Läden. Als sie mich angriffen habe ich geschriehen und die Weißbärtigen sind darauf aufmerksam geworden und in meine Richtung gelaufen. Ich habe einen Schlag mit einem Pistolenknauf abbekommen, bin zu Boden gegangen und weiß nicht was weiter geschehen ist.
RI: Wieso wissen Sie, dass das Männer vom Kommandanten waren?
BF: Als ich dann im Spital zu mir gekommen bin, sah ich meinen Vater bei mir stehen und weinen. Er sagte, dass er keine Feinde hätte und auch nicht so reich sei, dass jemand mich deswegen entführen sollte. Als ich wieder zu Hause war, ist der Kommandant nach Hause gekommen und hat nach mir gesucht. Meine Eltern haben mir nicht erlaubt aus dem Haus zu gehen. Der Kommandant sagte, dass sie mich schon einmal erwischt hätten und das zweite Mal würde ich nicht entkommen. Da hat mein Vater gewußt, dass dies die Leute des Kommandanten waren.
RI: Vor dem BAA haben Sie andere Angaben zu diesem neuerlichen Besuch des Kommandanten nach Ihrer Rückkehr gemacht. Damals haben Sie angegeben, der Kommandant hätte Ihrem Vater mitgeteilt, dass er Sie töten werde, wenn Sie weiterhin die Beziehung zu seiner Tochter aufrecht erhalten würden.
BF: Ich hatte nicht vor gehabt, die Beziehung abzubrechen. Am Ende hätte ich getötet werden müssen. Auch jetzt will ich das Mädchen weiterhin.
RI: Haben Sie nach diesem Besuch des Kommandanten nach Ihrer Verletzung noch einmal Kontakt zu dem Mädchen gehabt, und wenn ja, auf welche Art und Weise?
BF: Nein, ich hatte keinen Kontakt mehr zu diesem Mädchen. Mein Vater hat mich sofort und gegen meinen Willen nach Kabul gebracht und mir das Handy weggenommen.
RI: Warum sollte es Ihnen nicht möglich gewesen sein, den Kontakt zu diesem Mädchen abzubrechen, wenn die Familie dieses Mädchens mit diesem Kontakt nicht einverstanden war?
BF: Der Grund war, dass ich sie liebte. Ich war verliebt in sie.
RI: Ihren Angaben vor dem BAA zu Folge hat der Kommandant Sie für den Fall bedroht, dass Sie den Kontakt zu seiner Tochter aufrecht erhalten. Letzten Endes haben Sie das Land verlassen und haben auch keinen Kontakt mehr zu diesem Mädchen, damit wurde dem Wunsch des Vaters des Mädchens entsprochen. Warum sollte dieser Kommandant nachwievor Ihre Eltern aufsuchen?
BF: Wie ich schon vorher gesagt habe, drohte mir damals das Mädchen, dass sie sich umbringen würde, Tabletten nehmen würde oder sich sonst etwas antun würde, wenn ich mich von ihr trenne. Obwohl mir meine Eltern davon nichts erzählen, vermute ich, dass das Mädchen weiterhin ihren Cousin nicht heiraten will, und sich dagegen wehrt. Immer wieder frage ich meine Mutter danach, und sie sagt mir nichts. Meine Mutter ist Analphabetin und glaubt, dass die Leute des Kommandanten hier in Österreich sei.
RI veranlaßt die Übersetzung einer gutachterlichen Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen Dr. RASULY, die zu einem anderen Verfahren zur Frage der außerehelichen Beziehungen in Afghanistan und deren Folgen am 24.06.2015 eingeholt wurde (siehe Anlage ./A). Übersetzt werden die Passagen mit der Überschrift "Lose Begegnung eines Mädchens mit einem Mann" und "Treffen von Verliebten, die derselben Sippe oder Freundeskreis angehören", "Treffen eines Mädchens mit einem Mann in Großstädten wie Kabul".
RI: Aus dieser gutachterlichen Stellungnahme, ergibt sich, dass sich entsprechend den in Afghanistan herrschenden gesellschaftlichen Tradition und gesetzlichen Regelungen, aus dem losen Kontakt zu diesem Mädchen kein Sachverhalt ergibt, der eine drohende Verfolgung Ihrer Person nach Ihrer Rückkehr nach Afghanistan rechtfertigen sollte. Wollen Sie dazu etwas sagen?
BF: Ich glaube, dass das Mädchen ihren Eltern Schwierigkeiten macht, und deswegen kommt der Kommandant immer wieder zu meinem Vater. Auch wenn der Sachverständige RASULY sagt, dass der Vater des Mädchens zur Polizei gehen könnte, nützt das nichts, weil dieser Kommandant die Polizei ist. Hätten wir gegen die Drohung mich umzubringen, Anzeige erstattet, hätte das nichts gebracht. In Afghanistan werden hunderte Menschen getötet. Es wäre ihm ein leichtes, auch mich zu töten und es anders aussehen zu lassen.
RI: Das was Sie hier zum Verhalten des Mädchens vorbringen sind lediglich Vermutungen. Es ist mir auch nicht ersichtlich, warum das Mädchen ihre Meinung ändern sollte, gerade wenn Sie getötet werden sollten. Das Mädchen hätte dann mehr Grund sind gegen seine Eltern zu stellen.
BF: In der Gegend, in der wir wohnen, wissen alle dass wir ein Verhältnis miteinander hatten. In dieser Gegen ist das etwas Schlechtes. Er hätte mich getötet, wenn er mich erwischt hätte.
RI: Hatten Sie jetzt die Möglichkeit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?
BF: Ich habe alles gesagt.
........"
Da die vorgebrachten Verfolgungsgründe weder bewiesen noch ausreichend und nachvollziehbar belegt wurden, ist zur Beurteilung, ob diese als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und sein Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Der BF brachte im Verfahren vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar übereinstimmend vor, wegen des Kontakts zu einem Mädchen mit dem der Vater des Mädchens nicht einverstanden gewesen wäre, einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, vermochte dabei aber nicht, im Rahmen des behaupteten Sachverhaltes ausreichend substanziierte, widerspruchsfreie und plausible und damit auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu machen.
Zwar sprach der BF in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt von einer "Beziehung" und am Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abschließend sogar von einem "Verhältnis", allerdings gab der BF auf konkrete Fragen des Bundesasylamtes zur Art dieser Beziehung an, sie hätten miteinander telefoniert und manchmal hätte er das Mädchen auf dem Schulweg getroffen und sie hätten manchmal miteinander geredet. Diese Art des Kontakts bestätigte der BF auf konkrete Fragen auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass der BF wegen eines Kontakts in der von ihm geschilderten Art im Falle seiner Rückkehr einer konkreten asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnte, ist unter Berücksichtigung der in die mündliche Verhandlung eingebrachten gutachterlichen Stellungnahme zu diesem Themenkomplex (siehe oben Punkt I.2.b.) nicht maßgeblich wahrscheinlich. Aus diesem Gutachten ergibt sich zusammengefasst, dass lose Begegnungen und Unterhaltungen bei Missfallen der Eltern und Brüder des Mädchens dazu führen, dass die Eltern des Jungen aufgefordert werden, ihren Sohn zurückzuhalten und mit Konsequenzen drohen, für den Fall der Wiederholung des Kontakts. Es komme auch vor, dass die Brüder des Mädchens den Jungen als Ehrenrettung des Mädchens verprügeln.
Es ist zu berücksichtigten, dass Beziehungen, die zur Flucht eines Mädchens mit ihrem Geliebten oder außereheliche Beziehungen mit und ohne sexuellen Kontakt im Herkunftsstaat des BF dazu führen können, sowohl von der traditionell geprägten Gesellschaft als auch vom religiös geprägten Staat in einer Weise sanktioniert zu werden, die als eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) als mögliche Unterstellung einer bestimmten Gesinnung zu prüfen wäre. Hinweise auf das Vorliegen einer derartigen Beziehung haben sich weder aus den Angaben des BF vor dem BFA noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergeben. Es haben sich auch keine Hinweise darauf ergeben, dass dem BF seitens des Vaters des Mädchens oder der Gesellschaft unterstellt worden sei, Handlungen gesetzt zu haben, die über losen Begegnungen hinausgegangen wären. Der BF hat dies weder behauptet, noch Umstände geschildert, die im Umfeld des BF und somit in der Öffentlichkeit den Eindruck erwecken hätten können, es habe sich um einen über lose Begegnungen hinausgehenden Kontakt gehandelt.
Allein der Umstand, dass der Vater des Mädchens die Heiratsanfrage der Familie des BF abwies und dem BF den weiteren Kontakt unter Drohung von Gewalt verbat, vermag eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Falle der Rückkehr des BF nicht zu begründen. Der BF hat auch angegeben, dass ihm ein weiterer Kontakt zu dem Mädchen nicht mehr möglich gewesen sei, weil sein Vater ihn sofort nach Kabul gebracht und ihm sein Mobiltelefon abgenommen hätte. Darüber hinaus kann dem BF auch zugemutet werden kann, sich den Wünschen des Vaters des Mädchens zu beugen und den Kontakt zu seiner Tochter zu unterlassen.
Darüber hinaus waren die Angaben des BF im Kernbereich teils widersprüchlich, vage und nicht plausibel.
Der BF behauptete, der Vater des Mädchens sein ein "Kommandant" gewesen, vermochte aber nicht, auf konkrete Fragen anzugeben, was für ein Kommandant er gewesen sei. So gab der BF bei der Einvernahme am 16.11.2012 auf konkrete Fragen an, er könne nicht angeben, welche Funktion dieser Vater hatte und er hätte keine Ahnung, was für ein Kommandant er gewesen sei, bestätigte aber auf konkrete Frage, dass er Kommandant im Heimatdorf gewesen sei. Anschließend gab der BF auf konkrete Frage an, er hätte eine Uniform getragen, er hätte genügend Leibwächter gehabt und er könne nicht angeben, welche Uniform diese getragen hätten. Es ist nicht plausibel, anzunehmen, dass es in Anbetracht der allgemeinen Sicherheitssituation in Afghanistan für einen zumindest 16 jährigen afghanischen Burschen nicht von essentieller Bedeutung wäre, für wen (ob für den Staat oder für eine Gruppierung) und für welche Gesinnung ein Kommandant in seinem Heimatdorf eintritt, allein schon um mögliche Gefährdungslagen einschätzen zu können. Dies umso mehr, wenn es sich dabei um einen Nachbarn handelte, der sich den Kontakt zu seiner Tochter verbat.
Nicht stimmig waren die Angaben des BF zu den geäußerten Absichten des Vaters des Mädchens. So gab der BF in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.12.2012 an, dass der Kommandant seinem Vater mitgeteilt hätte, dass er ihn (den BF) töten werde, wenn er weiterhin die Beziehung zu seiner Tochter aufrechterhalte. Später gab der BF in der Einvernahme an, er wäre vom Vater des Mädchens getötet worden, weil er durch die erwähnte Beziehung Schande über die Familie gebracht hätte.
Nicht stimmig und unplausibel waren die Angaben zum behaupteten, vom Vater des Mädchens veranlassten, Angriff auf den BF. Der BF gab bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.12.2012 an, die Leute des Kommandanten hätten ihn entführen wollen, dies aber nicht geschafft. Als der BF aufgefordert wurde, dies detailliert zu schildern, gab er an, in die Nähe seiner Schule sei ein Auto gekommen und hätte angehalten. Er sei zum Auto gerufen worden, die Leute hätte ihn nach einer Adresse fragen wollen. Nachdem er nicht hingegangen sei, sei ein uniformierter und bewaffneter Mann ausgestiegen und hätte ihm zugerufen, dass er zu ihm kommen solle. Der BF hätte geschrien und der Mann hätte ihm mit einer Waffe auf den Kopf geschlagen und er sei im Krankenhaus aufgewacht. Als dem BF vorgehalten wurde, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass bewaffneten Männern, die ihn hätten entführen wollen dies nicht gelingen sollte, gab der BF an, er hätte später erfahren, dass Leute gekommen seien und die Soldaten weggefahren wären. Es scheint wenig plausibel, dass eine Gruppe bewaffneter Soldaten, davon Abstand nehmen sollte, den bewusstlosen BF mitzunehmen, nur weil Leute das beobachtet haben, wenn diese tatsächlich beabsichtigt hätten, den BF vor der Schule, wo sich bekanntermaßen Menschen aufhalten, zu entführen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aktualisierte der BF seine Gefährdungsbehauptung. Er gab an, dass ihm seine Eltern erzählt hätten, dass der Kommandant oder seine Leute nach Haus gekommen wären, vom Vater gefordert hätten, den BF ausfindig zu machen und ihnen zu übergeben. Der Vater sei misshandelt und ihm die linke Hand gebrochen worden. Schließlich sei verlangt worden, dass der Vater des BF sein Einverständnis zur Tötung des BF schriftlich abgäbe.
Als der BF gefragt wurde, warum der Vater des Mädchens den BF jahrelang nach der Ausreise noch verfolgen sollte, zumal seinen Schilderungen zufolge bloß lose Begegnungen und Gespräche erfolgt seien, änderte der BF sein bisheriges Vorbringen und brachte neu vor, das Mädchen hätte ihm gesagt, es würde sich etwas antun, wenn er sich von ihr trenne.
Nicht stimmig sind die Angaben über das weitere Schicksal des Mädchens nach seiner Ausreise, zumal der BF angab, nichts über dessen Schicksal zu wissen. Als ihm in der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurde, dass die Eltern des BF ja zwangsläufig mitbekommen hätten müssen, was dem Mädchen in den vergangenen drei Jahren passiert wäre, zumal sie ja Nachbarn seien und es doch lebensfremd scheine, dass ihm seine Eltern darüber nichts mitteilen würden, gab der BF an, seine Eltern hätte gesagt, er solle das vergessen und ein neues Leben beginnen, sie hätten nicht gewollt, dass er traurig sei. Sollte dem Mädchen etwas widerfahren sein, das Gründe für eine Verfolgung des BF durch den Nachbarn bieten würde, so ist es nicht nachvollziehbar, wenn die Eltern den BF darüber nicht informieren würden um ihm weitere Gründen zu nennen, warum er nicht zurückkehren könne, zumal sich ja auch darüber berichtet hätten, was dem Vater des BF passiert sei.
Dieses vage, widersprüchliche nicht substantiierte und unter Beachtung der gutachterlichen Stellungnahme in seiner Gesamtheit nicht kohärente Vorbringen reicht nicht aus, um eine mögliche Verfolgung des BF aus (asylrelevanten) Gründen im Fall der Rückkehr nach Afghanistan für maßgeblich wahrscheinlich zu halten,
Selbst bei Wahrunterstellung der Verfolgung durch den Nachbarn wäre dies eine Verfolgung aus privaten Motiven. Wie oben dargestellt kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF eine besondere Gesinnung unterstellt wird, noch liegt ein Verfolgungsgrund aus anderen in der GFK angeführten Gründen vor. Dies ist jedoch auch bei der Verfolgung durch Privatpersonen Voraussetzung. Von der Prüfung, ob die örtliche Polizei willens oder in der Lage gewesen wäre, den BF grundsätzlich Schutz zu bieten, kann Abstand genommen werden, da dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten bereits durch die belangte Behörde erteilt worden ist.
4. In Gesamtschau der dargelegten Erwägungen kann eine Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen nicht als maßgeblich wahrscheinlich erachtet werden. Weitere Fluchtgründe von vom BF im gesamten Verfahren nicht vorgebracht und sind auch keine Hinweise darauf im Verfahren hervorgekommen.
II.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
1. Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Stand 19.11.2014, aktualisiert am 24.02.2015, sowie aus den zitierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan:
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
2. Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben oder für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine Frist zu beantragen. Der BF hat zu den Länderfeststellungen weder eine Stellungnahme abgegeben noch eine Frist für eine Stellungnahme beantragt.
3. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
III. Rechtliche Beurteilung:
III.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.
2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.
3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
4. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).
Zu Spruchteil A)
III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
3.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
4. Der BF konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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