BVwG W141 2112395-1

W141 2112395-1Tribunal Administrativo Federal30 de set. de 2015

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Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

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BVwG W141 2112395-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2112395.1.00

Spruch

W141 2112395-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des

XXXX , vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 19.06.2015,

PN XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie §§ 1 Abs. 2 Z 3 und 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen nicht vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch den XXXX , stellte am 26.11.2014, eingelangt am 27.11.2014, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt), Landesstelle XXXX , einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Folgende Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Kopie der Vollmachtserteilung XXXX

? Sachverständigengutachten, XXXX vom 29.08.2014

? Befund Rekto-, Coloskopie, XXXX vom 10.10.2014

? Aufnahmeersuchen, XXXX vom 12.10.2014

? Befund MRT der LWS, Diagnosezentrum XXXX , XXXX vom 18.06.2014

? Befund LWS, Diagnosezentrum XXXX vom 18.06.2014

? Vorläufiger Ambulanzbericht, XXXX vom 02.09.2014

? Histologischer Befund, Donauspital XXXX vom 16.10.2014

? Vorläufiger Patientenbericht, XXXX vom 31.10.2014

Am 18.12.2015 wird von XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, schriftlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer angerufen habe, um mitzuteilen, dass er zur Untersuchung nicht kommen könne, da er nicht in der Lage sei, das Haus zu verlassen. Daher ersuche der Beschwerdeführer um einen Hausbesuch.

1. 1 Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers im Rahmen einer Hausbegutachtung am 28.01.2015, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese und Sozialanamnese:

Auf das Vorgutachten wird eingangs verwiesen.

15.10. 2014: lap. Rektumresektion und Schutzileostomienanlage (histolog: infiltr., mäßig differenziertes Adeno-CA G2p T3 pN0R0L0V0).

Derzeitige Beschwerden:

Der Beschwerdeführer gibt an, nicht lange stehen und gehen zu können - Beschwerden im Lumbalbereich, Ausstrahlung rechtes Beinlinkes Bein, Sprunggelenksbeschwerden beidseits; bezüglich Darm: noch Restprobleme, Rückoperation noch nicht terminisiert.

Behandlungen/Medikamente/Hilfsmittel:

Zantac, Hydal 8mg -0-0, Hydal 1,3mg bei Bedarf, Antiflat, 2-0-1 Lyrica, Novalgin bei Bedarf, Trittico retard.

Hilfsmittel: Unterarmstützkrücken, Brille.

XXXX

XXXX .

Zusammenfassung relevanter Befunde:

Aktenblatt 26: Adenocarcinom des Dickdarms.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: normal, Ernährungszustand: normal.

Größe: 175 cm, Gewicht: 82 kg, Blutdruck: 140/80.

Klinischer Status-Fachstatus:

Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus (Brillenträger) und Gehör altersentsprechend unauffällig, keine Atemnot.

Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und askultatorisch unauffällig, keine Atemnot.

Abdomen: gering über TN, Colostomie rechter Unterbauch.

Obere Extremitäten: frei beweglich.

Untere Extremitäten: endlagige Bewegungsschmerzen und Bewegungseinschränkung in beiden Sprunggelenken, diskrete Schwellung der Sprunggelenke, keine Parese.

Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, Narbe lumbal, demonstriert einen FBA im Stehen in Kniehöhe.

Gesamtmobilität: geht mit Unterarmstützkrücken, Schmerzhinken.

Status Psychicus: orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ.

Diagnosen:

  1. Schutzileostomieanlage nach laparoskopischer Rektumresektion wegen Adenocarcinom des Dickdarms am 15.10.2014.

Schutzileostomieanlage war erforderlich.

  1. Mehrsegmentaler Bandscheibenschaden bei mehrfacher Bandscheibenoperationen. Deutliche Funktionsstörung.

  2. Abnützung des oberen Sprunggelenks beidseits. Bewegung bis zur Neutralstellung und Bandstabilität.

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

1. Welche der festgestellten Funktionseinschränkungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein.

Die Voraussetzungen für Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" liegen nicht vor, da eine kurze Wegstrecke (200 bis 300 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung von Unterarmstützkrücken, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann. Die Verwendung von Stützkrücken erschwert die Benützung öffentlicher Transportmittel nicht in hohem Maße. Die vorliegenden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen aus. Die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen ist möglich."

1.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.04.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

1. 3 Mit Schreiben vom 20.04.2015 wurde seitens des Beschwerdeführers, bevollmächtigt vertreten durch den XXXX , eine Stellungnahme abgegeben, Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass beim Beschwerdeführer ein Zustand nach Dickdarmkarzinomoperation sowie der Zustand nach Stomaversorgung (Rückoperation 18.02.2015) sowie ein Zustand nach 2-maliger Diskusextraktion L5/S1 rechts mit Schmerzen und Sensibilitätsstörungen im Bereich der unteren Extremitäten vorliege.

Als Folge dieser Dickdarmkarzinomoperation bestehe nach wie vor eine massive Stuhlkontrollstörung mit Inkontinenz und häufigem Stuhldrang. Von neurochirurgischer Seite würden aufgrund der Wirbelsäulenproblematik massive Schmerzen bestehen, wobei sehr starke Schmerzmittel eingenommen werden würden.

Eine für Ende April vorgesehene Rehabilitation habe der Beschwerdeführer aufgrund der Stuhlproblematik absagen müssen.

Außerdem verweise der Beschwerdeführer auf ein vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien geführtes Verfahren auf Zuerkennung eines Pflegegeldes, in welchem der Sachverständige XXXX ausführe, dass der Beschwerdeführer lediglich in der Lage sei sich mit Hilfe eines Rollators fortzubewegen, wobei bei der Fortbewegung außerhalb des Wohnbereiches sowie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Hilfe angeboten werden müsse. Aufgrund dieses Gutachtens sei auch ein Vergleich dahingehend geschlossen worden, dass dem Beschwerdeführer ab 01.07.2014 ein Pflegegeld der Stufe 1 und ab 01.11.2014 ein solches der Stufe 2 gewährt werde. In Zusammenschau aller Gesundheitsschädigungen sei es dem Beschwerdeführer daher nicht möglich, ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen.

Es wird daher seitens des Beschwerdeführers beantragt, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist.

Folgende Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Patientenbrief, Schmerzambulanz XXXX vom 04.02.2015

? Patientenbrief, XXXX vom 23.02.2015

? Ambulanzbericht des XXXX vom 14.04.2015

? Sachverständigengutachten, XXXX vom 30.01.2015

1. 4 Zur Überprüfung der vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers wurde seitens der belangten Behörde am 28.05.2015 eine Stellungnahme von

XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt. Darin wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt.

"Befunde wurden nachgereicht. Daraus geht hervor, dass am 18.02.2015 eine Stomarückverlegung mit komplikationslosem postoperativem Verlauf durchgeführt wurde. Davor wurde am 04.02.2015 festgestellt, dass der Beschwerdeführer analgetisch zufriedenstellend eingestellt ist.

Für die Behauptungen auf Abl. 47 - massive Stuhlkontrollstörungen mit Inkontinenz und Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - wurden keine objektiven Beweise erbracht. Von Seiten des Bewegungsapparates werden Restbeschwerden - im Gegensatz zu den Behauptungen des XXXX , der von massiven Beschwerden schreibt - mit Dysästhesien - aber keine Paresen - beschrieben.

Auffällig ist auch, dass XXXX am 30.01.2015 - also 2 Tage nach der eigenen Untersuchung einen deutlich anderen Befund erhoben hat. Dieser Gutachter hat nicht begründet, warum der Beschwerdeführer mit intakter Motorik nicht frei auf seinen Beinen stehen kann. Vorliegende Dysästhesien und Restbeschwerden erlauben sehr wohl das freie Stehen auf den Beinen.

Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher Durchsicht des Akteninhaltes eine Änderung der getroffenen Beurteilung nicht vorgeschlagen wird, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen nach dem BBG mit ihren Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel korrekt berücksichtigt wurden."

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.06.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.

Auf Grund der Im Zuge des Parteiengehörs vom 20.04.2015 erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die diesbezügliche ärztliche Stellungnahme befinde sich in der Beilage und sei ein Teil der Begründung des Bescheides.

Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden nicht vorliegen. Der Antrag sei daher abzuweisen.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch den XXXX , am 29.07.2015, eingelangt am 30.07.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln wird vorgebracht, dass die belangte Behörde ihrer Entscheidung einerseits eine ärztliche Stellungnahme vom 30.12.2014 (vgl. Parteiengehör vom 02.04.2015) und andererseits ein Sachverständigengutachten vom 28.01.2015, welches aber im Rahmen des Beschwerdeverfahrens betreffend der Neufestsetzung des Grades der Behinderung eingeholt wurde, zugrunde gelegt habe.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, habe die Behörde zu ermitteln, ob eine dauernde Gesundheitsschädigung vorliegt und wie sich diese nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Dieses Beweisthema sei somit nicht identisch mit einer Einschätzung des Grades der Behinderung, bei der die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Erwerbsfähigkeit bzw. die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Vordergrund stehen. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liege, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vergleiche VwGH 18.12.2006, Zl.2006/11/02/1111 ;29.06.2006, Zl. 2006/10/0050 u.a.).

Zu prüfen sei die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen seien insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080 u.a.).

Die belangte Behörde habe sich in ihrer Entscheidung auf das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten XXXX vom 28.01.2015 gestützt, welches im Rahmen des Beschwerdeverfahrens betreffend der Neufestsetzung des Grades der Behinderung eingeholt wurde. Dieses würde nicht den in der Judikatur festgelegten Anforderungen entsprechen.

Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass zwar die Art und die Schwere der objektivierten dauernden Gesundheitsschädigungen durch Zuordnung zu Positionen der Einschätzungsverordnung und Feststellung des jeweiligen Grades der Behinderung beschrieben werden würden, aber zur Frage der beschwerdegegenständlichen Zusatzeintragung erfolgt jedoch keine individualisierte Beurteilung. Auch eine schlüssige und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden (MRT der Lendenwirbelsäule vom 18.6.2014, Befund der neurochirurgischen Abteilung des XXXX vom 2.9.2014 ua) sei in diesem Zusammenhang nicht erfolgt. Die genannten Befunde seien nicht einmal im Gutachten zitiert, geschweige denn sei eine Aussage über die Auswirkungen und den Einfluss der darin angeführten Gesundheitsschädigungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel getroffen worden.

Aus diesen Gründen habe die belangte Behörde daher die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und wäre daher die Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Darüber hinaus wird vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass bei ihm ein Zustand nach mehrfachen Operationen an den Bandscheiben im Lendenwirbelsäulenbereich bestehe. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer in regelmäßiger Betreuung an der neurochirurgischen Abteilung des XXXX . Trotz vorangegangener Operationen habe bis dato keine völlige Beschwerde-, vor allem Schmerzfreiheit erzielt werden können. Es bestehe ein chronisches Schmerzsyndrom. Zudem bestehe ein Zustand nach M. Recti 2014, lleostomieverschluss 02/15 und Stoma-Rück-OP 04/15. Als Folge dieser Dickdarmkarzinomoperation bestehe nach wie vor eine massive Stuhlkontrollstörung mit Inkontinenz und häufigem Stuhldrang.

Dem Beschwerdeführer sei es auf Grund dieser Gesundheitsschädigungen nicht möglich öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.

Außerdem sei seitens des Beschwerdeführers mit der Stellungnahme am 20.04.2015 ein Sachverständigengutachten von XXXX vom 30.01.2015 vorgelegt worden. Dieses Gutachten sei im Rahmen des Gerichtsverfahrens auf Zuerkennung eines Pflegegeldes eingeholt worden. Es stelle somit kein Privatgutachten seitens des Beschwerdeführers dar. Dieses Sachverständigengutachten erstrecke sich über 6 Seiten, zitiere ausführlich Befunde und Diagnosen und stelle einen Status fest. Auf Seite 5 des genannten Gutachtens steht unter anderem, dass sich der Beschwerdeführer mit Hilfe eines Rollators (nicht Unterarmstützkrücken) fortbewege. Ferner führt er an, dass ein freies Stehen ohne Anhalten nicht möglich sei, er lediglich mit Rollator mobil und eine Begleitperson außer Haus erforderlich sei. Dieses Gutachten erfülle alle Erfordernisse eines Sachverständigengutachtens. Eine genaue Auseinandersetzung mit diesem Gutachten sei seitens der belangten Behörde nicht erfolgt.

Laut Beschwerdeführer hätte die belangte Behörde bei richtiger Beweiswürdigung sohin zum Ergebnis kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist.

Es werde daher beantragt der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorliegen.

Folgende Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Patientenbrief, XXXX vom 25.06.2015

? Laborbefund, XXXX vom 21.05.2015

? Patientenbericht, XXXX vom 19.06.2015

? Laborbefund, Labors.at vom 21.07.2015

Die belangte Behörde hielt am 06.08.2015 Rücksprache mit dem ärztlichen Dienst,

XXXX . Dieser teilte mit, dass eine Beschwerdevorentscheidung von Seiten der belangten Behörde nicht sinnvoll sei, da die vorgelegten Beweismittel im Rahmen der Beschwerde vom 29.07.2015, nicht die notwendige Aussagekraft besitzen würden, um eine Änderung des Ergebnisses des bereits im Bescheid festgestellten Sachverhaltes herbeizuführen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

1.2. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses.

1.3. Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus der mit Stichtag 16.09.2015 eingeholten Abfrage aus dem zentralen Melderegister.

Zu 1.2.) Die Ausstellung des Behindertenpasses mit der Nr. XXXX erfolgte am 10.01.2002 durch das Bundesamt für Soziales- und Behindertenwesen.

Zu 1.3.) Der Beschwerdeführer begehrt die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung."

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das zitierte, seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebene, ärztliche Sachverständigengutachten vom 28.01.2015 und die eingeholte Stellungnahme vom 28.05.2015 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das ärztliche Sachverständigengutachten vom 28.01.2015 und die eingeholte Stellungnahme vom 28.05.2015 von XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In diesem Gutachten wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffenen Feststellungen entsprechen den festgestellten Einschränkungen.

Im Sachverständigengutachten vom 28.01.2015 werden von XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, alle relevanten Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt. Das Sachverständigengutachten lässt für das Bundesverwaltungsgericht den einzigen Schluss zu, dass die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht vorliegt, da die anerkannten Gesundheitsschädigungen keine signifikante Einschränkung der Mobilität zur Folge hat. Insbesondere konnte eine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen könnte, in der aktuellen Begutachtung gerade eben nicht objektiviert werden, da eine kurze Wegstrecke (200 bis 300 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung von Unterarmstützkrücken, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann. Außerdem erschwert die Verwendung von Stützkrücken die Benützung öffentlicher Transportmittel nicht in hohem Maße und die vorliegenden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen aus. Laut Sachverständigengutachter ist die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen möglich.

Auch in der Stellungnahme vom 28.05.2015 wird vom Sachverständigengutachter nach Durchsicht der nachgereichten Befunde festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht eine Änderung der getroffenen Beurteilung nicht vorgeschlagen wird, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen mit ihren Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel korrekt berücksichtigt wurden.

Da keine Umstände ermittelt werden konnten, die aus medizinischer Sicht der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels entgegenstehen, liegen die Voraussetzungen für die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vor.

Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet das Ergebnis der Beweisaufnahme zu entkräften - dies wurde auch von Seiten des ärztlichen Dienstes durch XXXX im Rahmen einer Stellungnahme festgehalten. Diese Stellungnahme besagt, dass die vorgelegten Beweismittel im Rahmen der Beschwerde vom 29.07.2015 nicht die notwendige Aussagekraft besitzen um von den bisherigen Ergebnissen der Beweisaufnahme abzugehen oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen. Dem Beschwerdeführer ist es letztlich nicht gelungen, Zweifel beim BVwG an der inhaltlichen Richtigkeit des genannten Gutachtens hervorzurufen.

Es lag daher kein Grund vor, von dem schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.

1. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung

(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist einzutragen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen

(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt und die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten

(§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

In den Erläuterungen zur Verordnung BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 Z 3:

Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm. vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

Eine hochgradige Immunschwäche liegt bei folgenden Krankheitsbildern vor:

Bei allen anderen Transplantationen liegt keine derart ausgeprägte Immunschwäche vor, die das Meiden des öffentlichen Raumes erfordert. Nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression wird die Dosis nach etwa 3 Monaten auf eine Dauermedikation reduziert, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben folgende Funktionseinschränkungen:

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und - effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten und die beiden Stellungnahmen herangezogen.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der anzuwendenden Rechtslage ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.

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