W141 2107791-1•BVwG W141 2107791-1
W141 2107791-1Tribunal Administrativo Federal30 de set. de 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten
W141 2107791-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , gegen die Einstufung des Grades der Behinderung im Rahmen der Ausstellung des Behindertenpasses vom 25.02.2015 des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , welchem gemäß § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zukommt, XXXX , betreffend den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,
§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 19.07.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.
Nachstehend angeführte Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Arbeits- und Sozialgericht XXXX , Protokoll vom 13.05.2014
Befundbericht, XXXX Neuromuskuläre- Fußambulanz, Dr. M. Auer-Grumbach vom 09.05.2014
Pflegegeldinformation XXXX vom 06.08.2014
1.1. Mit dem Schreiben vom 07.08.2014 ersuchte die belangte Behörde die PVA Landesstelle XXXX um Übersendung der bei ihnen aufliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten bzw. Befunde in Kopie zwecks Feststellung des Grades der Behinderung. Bezugnehmend auf dieses Schreiben übermittelte die PVA Landesstelle XXXX am 13.08.2014 folgendes:
1.2. Im Rahmen der Sachverständigenbegutachtung wurden von der Beschwerdeführerin folgende medizinische Unterlagen und Gutachten nachgereicht:
Sachverständigengutachten XXXX vom 25.03.2014 (bereits im Akt)
Medikamentenliste
Arbeits- und Sozialgericht XXXX , Protokoll vom 13.05.2014 (bereits im Akt)
Befund XXXX vom 14.04.2014
Befund XXXX vom 16.09.2013
Befundbericht, XXXX Neuromuskuläre- Fußambulanz, XXXX vom 09.05.2014 (bereits im Akt)
Stationärer Patientenbrief, XXXX Neurochirurgie vom 29.06.2012
Befund- MRT des linken Schultergelenkes, XXXX vom 24.11.2014
1.3. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX , Allgemeinmedizinerin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.12.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese: Diagnosen, spastische Spinalparalyse unklarer Genese seit 1996, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Bruch des ersten Lendenwirbelkörpers, neurogene Blasenstörung, Zustand nach Fraktur des Tuberculum majus ohne Dislokation 11/2014 Zustand nach zweimaliger Ermüdungsfraktur des rechten Fußes (Fraktur metatarsale ll+lll ped dext 4/2014), Zustand nach Kyphoplastie L.WK 1, Zustand nach Strumektomie 2001. Zustand nach Re-halluxoperation 2007.
Derzeitige Beschwerden: Mir macht meine neurogenen Blasenstörung Beschwerden. Mein Gangbild hat sich stark verschlechtert. Seit einigen Monaten kann ich nur mit Krücken gehen, Ich habe aufgrund meiner Spastik sehr viele Stürze und in den letzten 24 Monaten den 3 Knochenbruch. Zuletzt habe ich mir die linke Schulter gebrochen.
Behandlung/en/ Medikamente/ Hilfsmittel: Calcium Vit D3, Anstocor, Effectin ER 75mg, l loresal 10mg, Thyrex 100mg.
XXXX .
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut.
Ernährungszustand: gut.
Größe: 166 cm, Gewicht: 63 kg, Blutdruck: 150/80.
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: XXXX
Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet.
Caput: Visus:unauffällig, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt keine Lippenzyanose, Sensorium:
altersentsprechend. HNA frei.
Collum: SD: Schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten:
nicht palpabel.
Thorax: Symmetrisch, elastisch.
Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent.
Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe.
Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei, trägt Einlagen.
Pulse: Allseits tastbar.
Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. durchführbar, rechts jedoch erschwert, rechter Arm kann nur bis 90° abduziert werden, grobe Kraft bds. nicht vermindert. Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand mit Abstützen durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil. kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse. Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas, keine Ödeme bds. Tonus deutlich erhöht.
Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen. 10 cm, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich.
Gesamtmobilität - Gangbild: langsames vorsichtiges Gangbild spastisch ataktisches, kommt mit 1 UA-Stützkrücke.
Status Psychicus: zeitlich, örtlich und zur Person orientiert. Stimmungslage ausgeglichen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
spastische Spinalparalyse ungeklärter Genese. Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da deutliche Spastizität nachweisbar, keine höhergradige muskuläre Schwäche, die Polyneuropathie ist in dieser Position mit berücksichtigt.
50 vH
02
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da nur eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung gegeben ist.
30 vH
03
Neurogene Blasenstörung. Wahl der Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, entsprechend der Dranginkontinenz.
20 vH
04
Bewegungseinschränkung des rechten Armes.
20 vH
05
Ophthalmica Aneurysma Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da verbunden mit Kopfschmerzattacken.
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
60 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr 2 um 1 Stufe(n) erhöht. Begründung: da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist. Leiden 3-5 erhöhe nicht weiter.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Zustand nach zweimaliger Fraktur des Mittelfußknochens rechts, da verheilt, erreicht keine GdB.
Stellungnahme zu Vorgutachten: Erstmalige Einstufung nach der neuen EVO, Anheben des GdB unter Postion 1, da zusätzliche Berücksichtigung der Polyneuropathie, Zusätzliche Einstufung des Leidens unter der Position 4, insgesamt dadurch Anhebung des Gesamt-GdB.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da von einem Dauerzustand auszugehen ist."
1.4. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.01.2015 mitgeteilt, dass der Grad der Behinderung 60 v.H. beträgt und eine Nachuntersuchung nicht mehr vorgesehen sei. Weiters wird die Beschwerdeführerin aufgefordert, den Behindertenpass mit der Nummer XXXX umgehend zur Berichtigung dem Sozialministeriumservice vorzulegen.
1.5. Am 10.02.2015, eingelangt am 12.02.2015 beim Sozialministeriumservice, übersendet die Beschwerdeführerin ihren Behindertenpass mit der Bitte um Eintragung des aktuellen Grades der Behinderung.
2. Die Ausstellung des Behindertenpasses, dem gem. § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zukommt, erfolgte am 25.02.2015. Der Behindertenpass wurde in weiterer Folge am 26.02.2015 abgefertigt und an die Beschwerdeführerin geschickt.
3. Gegen die Einstufung des Grades der Behinderung im Rahmen der Ausstellung des Behindertenpasses wurde am 26.02.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage von Beweismitteln gibt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie mit Schreiben vom 12.01.2015 die Mitteilung erhalten habe, dass der Grad der Behinderung auf 60 vH erhöht worden ist. Die Beschwerdeführerin sei auf Grund der sehr geringen Erhöhung auf 60 vH trotz der Schwere ihrer Erkrankung paralysiert gewesen und habe aus diesem Grund erst am 26.02.2015 schriftlich reagiert. Es sei der Beschwerdeführerin bewusst, dass sie die Einspruchsfrist überschritten habe. Es könne sich bei der geringen Erhöhung des Grades der Behinderung nur um einen Irrtum handeln, daher ersuche sie, Ihrem Einspruch stattzugeben und abermals eine Beurteilung vorzunehmen.
Die Beschwerdeführerin verweist auf ein E-Mail vom 21.08.2014, in dem sie den Zustand ihrer Erkrankung auf einen kurzen Nenner gebracht habe, und zwar: "Da ich an einer NEUROMUSKULÄREN ERKRANKUNG mit einer Funktionseinschränkung SCHWEREN GRADES (SPASTISCHE SPINALPARALYSE) leide und das Gehen mir seit längerer Zeit kaum mehr möglich ist (außer mit 2 KRÜCKEN bzw. ROLLATOR und das nur über kurze Strecken), ersuche ich nochmals höflich um entsprechende Erhöhung des Grades der Behinderung. Weitere Erkrankungen, wie z.B. ein Opthalmica-Aneurysma, das eine unbedingte SCHONUNG erfordert, sind noch dazugekommen."
Weiters weist die Beschwerdeführerin auf die "Anlage zur Einschätzungsverordnung", in der folgendes zu lesen sei: "04.07
NEUROMUSKULÄRE ERKRANKUNGEN
04.07. 03 Mit FUNKTIONSEINSCHRÄNKUNGEN SCHWEREN GRADES 80 - 100 %."
Aus diversen ärztlichen Attesten, Befunden, Gutachten, die die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang übermittelt habe, gehe eine dahingehende Diagnose, wie von ihr immer wieder angeführt, eindeutig hervor. Sie verstehe daher nicht, weshalb der Grad der Behinderung nur auf 60 vH erhöht wurde.
Die Beschwerdeführerin führt an, dass sie sich im vergangenen November aufgrund eines Sturzes einen Bruch des Schultergelenkes zugezogen habe. Sie habe immer noch Schmerzen davon (oftmalige Stürze seien die Folge der SSP).
Das bedeute für die Beschwerdeführerin, dass sie vermehrten Pflegeaufwand und die damit verbundenen Kosten zu tragen hätte. Im Frühjahr des Jahres 2014 habe sie einen gebrochenen Mittelfußknochen gehabt, ein halbes Jahr davor ebenfalls einen gebrochenen Mittelfuß-knochen. Das bedeute für sie abermals erhöhter Pflegeaufwand und somit erhöhte Kosten.
Die Beschwerdeführerin betont, dass sie gerecht behandelt werden möchte und bittet dabei um Umsetzung. Sie lebe alleine und habe mit ihren Einkünften alle Auslagen zu tragen. Sie habe niemanden in ihrem familiären Umfeld zur Verfügung, der sie unterstütze und müsse trotz ihrer schweren Erkrankung alles alleine organisieren.
Es wäre ihr eine große Hilfe, wenn das SOZIALMINISTERIUM auch in diesem Fall SOZIAL handeln würde.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Ärztliches Gutachten, PVA, XXXX vom 01.10.2013
? Fachärztlicher Befundbericht, XXXX vom 17.12.2009
4. Mit Schreiben vom 19.03.2015 an den ärztlichen Dienst ersucht das Sozialministeriumservice XXXX um Stellungnahme, ob der Einwand und die neu vorgelegten Befunde eine Änderung des Grades der Behinderung ergeben werden.
5. In der von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Stellungnahme vom 08.04.2015 wird von XXXX im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Bei beiden nachgereichten Befunden (Abl. 133. XXXX ) handle es sich lediglich um eine Diagnosenliste, ein durchgeführter fachärztlicher Status fehle. Die aufgelisteten Leiden gelten als bereits bekannt.
Weiters sei das Pflegegutachten der PVA vorgelegt worden (Abl. 130 - 132), in diesem beziehe die Beschwerdewerberin allerdings nur das Pflegegeld der Stufe 1. Auch in diesem Gutachten sei lediglich ein leicht spastisch ataktisches Gangbild festgehalten worden, bei jedoch rezenter Mittelfußfraktur rechts (der rechte Fuß sei in einem Gipsschuh fixiert). Im übrigen klinischen Status würden sich keine weiteren Auffälligkeiten zeigen.
Die nachgereichten Befunde würden nicht im Widerspruch zu der durchgeführten Einstufung stehen. Insgesamt konnte eine Befundverschlechterung zum Vorgutachten festgestellt werden, die Funktionseinschränkung der rechten Schulter sowie das Aneurysma ophthalmica seien ebenfalls berücksichtigt worden.
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage daher 60 vH. Eine Anhebung des bestehenden Grades der Behinderung sei durch die vorgelegten Befunde nicht begründet.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin und dem Sozialministeriumservice XXXX mit Schreiben vom 01.07.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Weder seitens der Beschwerdeführerin noch seitens des Sozialministeriumservices XXXX wurde eine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit der Einstufung des Grades der Behinderung im Rahmen der Ausstellung des Behindertenpasses nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich mit Stichtag 29.07.2015 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Zu 1.2.) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das zitierte, seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebene Gutachten vom 10.12.2014 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt dieses auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Im dem angeführten Gutachten wurde von der Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen.
Die getroffenen Feststellungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung eingehend erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Einschränkungen.
Die im Rahmen des Beschwerdevorbringens erwähnten medizinischen Unterlagen und die darin enthaltenen Diagnosen und Einschränkungen wurden bei der Beurteilung durch die Sachverständige XXXX , Allgemeinmedizinerin, berücksichtigt und sind mit dem im Rahmen der Untersuchung vom 10.12.2014 erhobenen Befund in Einklang zu bringen. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin neue Beweismittel vorgelegt.
In der Stellungnahme vom 08.04.2015 führt die Sachverständige XXXX , Allgemeinmedizinerin, schlüssig aus, dass der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin 60 v.H. beträgt und eine Anhebung des bestehenden Grades der Behinderung durch die vorgelegten Befunde nicht gerechtfertigt sei. Die nachgereichten Befunde stehen nicht im Widerspruch zu der durchgeführten Einstufung, weil es sich lediglich um Diagnoselisten handle, aus denen kein fachärztlicher Status hervorgehe.
Somit ergibt sich laut Sachverständigengutachter aus allgemeinmedizinischer Sicht in der Beurteilung und Einschätzung keine Veränderung zum Vorgutachten.
Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen bzw. dessen Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführerin ist es letztlich nicht gelungen, Zweifel beim BVwG an der inhaltlichen Richtigkeit des genannten Gutachtens hervorzurufen. Es ist ihr auch nicht gelungen, das BVwG davon zu überzeugen, dass es das Ermittlungsverfahren insoweit ausdehnt, dass es noch weitere Sachverständigengutachten einholen soll. Im vorliegenden Sachverständigengutachten wurden alle relevanten Leiden, welche sich aus den vorgelegten medizinischen Beweismitteln ergeben, ausführlich und umfangreich dargestellt und gewürdigt.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.
Das Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise).
Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt (§ 55 Abs. 4 BBG).
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits-und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG idF BGBl. I Nr. 81/2010).
Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt (§ 55 Abs. 5 BBG).
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen
(§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Gegenüber dem Vorgutachten konnte auch durch eine neuerliche Überprüfung durch die Sachverständige XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, keine Veränderung des Gesundheitszustandes objektiviert werden, welche eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung bedingen würde.
Da weiterhin ein Grad der Behinderung von 60 (sechzig) vH festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten und die zusätzlich eingeholte Stellungnahme herangezogen. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Und auch sei darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der entscheidungswesentlichen Frage der Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten hat.
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