W134 2100553-1•BVwG W134 2100553-1
W134 2100553-1Tribunal Administrativo Federal30 de set. de 2015
Behebung der Entscheidung, Beschwer, ersatzlose Behebung,<br/>Grenzkataster, Grenzverlauf, Grundsteuerkataster, Planbescheinigung,<br/>Planbescheinigungsbescheid, Protokoll, Rechtskraft,<br/>Rechtsmittelfrist, Teilungsplan, Umwandlung, Umwandlungsbescheid,<br/>Vermessung, Verspätung, Vertrauensschutz, Zustellung,<br/>Zustimmungserklärung
W134 2100553-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Berufung 1. des XXXX, 2. des XXXX und 3. des XXXX, alle vertreten durch XXXX, Rechtsanwälte in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich und Vermessungswesen vom 03.03.2012, GZ 4246/2011, zu Recht erkannt:
A)
Der Berufung wird gemäß § 28 VwGVG stattgegeben. Der Bescheid des Bundesamtes für Eich und Vermessungswesen vom 03.03.2012, GZ 4246/2011, wird behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Entsprechend den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 22.01.2015, Ro 2014/06/0002 - 13, ist von folgendem Verfahrensgang auszugehen:
Das Verfahren betrifft das Grundstück mit der Nummer 242/4 in einer Katastralgemeinde im Sprengel des Vermessungsamtes Innsbruck. Dieses Grundstück gehörte früher dem X, nunmehr steht es im Eigentum der XXXXern in XXXX, vertreten durch XXXX, Rechtsanwälte in XXXX (im Folgenden "mitbeteiligte Partei" oder "Mitbeteiligte" genannt). Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des unmittelbar angrenzenden Grundstückes Nr. 242/3.
Mit der beim Vermessungsamt Innsbruck (kurz: VA) am 8. Jänner 1980 eingebrachten Eingabe vom 28. Dezember 1979 beantragte der Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen DI F. gemäß § 39 VermG die Bescheinigung seines Planes Nr. 85/77 vom 28. Dezember 1979 (er scheint im Formularantrag als Antragsteller im eigenen Namen auf, ein Vollmachtsverhältnis wird nicht behauptet). Dieser Plan betrifft eine Grundstücksteilung, damit sollte u.a. das Grundstück Nr. 242/4 in einer neuen Konfiguration entstehen. Das angrenzende Grundstück der nunmehrigen Beschwerdeführer stand damals im Eigentum des Erstbeschwerdeführers sowie der U. K., wobei der Anteil der U.K. in der Folge auf Grund einer Einantwortungsurkunde aus dem Jahr 1983 (verbüchert ebenfalls im Jahr 1983) auf die Beschwerdeführer überging.
Der Vermessungsurkunde Nr. 85/77 waren eine Reihe von Zustimmungserklärungen (zum Grenzverlauf) verschiedener Nachbarn angeschlossen, nicht aber der damaligen Eigentümer des Grundstückes Nr. 242/3; vielmehr ist auf dieser Liste vermerkt, dass diesbezüglich die Unterschrift (Zustimmung) "verweigert" worden sei. Dass das VA im Sinne des § 18a VermG vorgegangen wäre, war den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen und wurde auch nicht behauptet. Vielmehr waren mit Bescheid des VA vom 21. Jänner 1980, ZI. P 15/1980, der Plan Nr. 85/77 gemäß § 39 VermG bescheinigt, die Grundstücksnummern 239/2 und 242/4 endgültig festgesetzt und darüber hinaus gemäß § 20 Abs. 1 VermG hinsichtlich des Grundstückes Nr. 242/4 die Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster unter der Bedingung verfügt worden, dass der Plan im Grundbuch durchgeführt werde.
Dass dieser Bescheid überhaupt zugestellt worden wäre, ließ sich den Verwaltungsakten nicht entnehmen; unstrittig war er aber tatsächlich dem Planverfasser zugestellt worden und mit anderen Urkunden, darunter einem Schenkungsvertrag, Grundlage für die im Jahr 1980 erfolgte Verbücherung des Eigentumsrechtes des X an diesem Grundstück Nr. 242/4.
Schließlich erwarb die mitbeteiligte Partei auf Grundlage eines Kaufvertrages vom 14. Oktober 2008 das Eigentum am Grundstück Nr. 242/4.
Das Verwaltungsverfahren, das zu dem angefochtenen Bescheid geführt hatte, hatte im Jahr 2009 beim VA eingesetzt. Das zeitlich erste Stück war ein Formular, im Vordruck überschrieben mit "Niederschrift über Anträge und mündliche Verhandlung", dessen Rubriken teilweise handschriftlich ergänzt worden waren. Es war mit 4. März 2009 datiert. Es war nicht ersichtlich, dass jemand (ein Antragsteller) beim VA erschienen wäre, in der betreffenden Rubrik stand, handschriftlich eingetragen, "AV". Weiters war die Rubrik "Berichtigung des Grenzkatasters (§ 13 VermG)" angekreuzt, wobei die "Niederschrift" näher bezeichnete Grundstücke, darunter die Grundstücke Nr. 242/4 und Nr. 242/3, betroffen hat.
Mit Bescheid des VA, ebenfalls vom 4. März 2009, war hinsichtlich des Grundstückes Nr. 242/4 der Grenzkataster dahingehend berichtigt worden, "dass das Grundstück Nr. 242/4 nicht im Grenzkataster eingetragen ist, sondern ein Grundstück des Grundsteuerkatasters bleibt". Die Berufung der Beschwerdeführer dagegen blieb erfolglos; ihre weitere Berufung an das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend wurde mit Bescheid vom 30. August 2010 als unbegründet abgewiesen, wobei der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass der Grenzkataster hinsichtlich des Grundstückes Nr. 242/4 gemäß § 13 VermG dahin berichtigt werde, dass das Grundstück aus dem Grenzkataster entlassen werde.
Über Beschwerde der Beschwerdeführer wurde der Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 30. August 2010 mit dem VwGH Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, ZI. 2010/06/0229, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil eine Berichtigung des Grenzkatasters die Rechtskraft des "Umwandlungsbescheides" voraussetze, wovon nicht ausgegangen werden könne.
Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu unter anderem aus:
"Im Beschwerdefall ist in diesem Zusammenhang weiters zu bedenken, dass die Behörden des Verwaltungsverfahrens den Mangel des Bescheides vom 21. Jänner 1980, der ihrer Auffassung zufolge zur Berichtigung gemäß § 13 VermG zu führen habe, (nur) in der unterbliebenen Zustimmung des Erstbeschwerdeführers und der U. K. zum Grenzverlauf erblickten. Dabei handelt es sich aber, wie sich aus § 18a VermG ergibt, nicht um ein absolutes Hindernis, sondern nur um ein relatives, zumal § 18a VermG als Voraussetzung für eine dennoch erfolgende Umwandlung nicht eine Zustimmung der betreffenden Eigentümer voraussetzt (die ja verspätet erfolgen könnte), sondern nur, dass nicht widersprochen wird. Im Beschwerdefäll fällt übrigens auf, dass die Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger der U. K., aber auch der Erstbeschwerdeführer selbst in ihren Rechtsmittelschriften gerade die Belassung des Grundstückes im Grenzkataster fordern und die Richtigkeit der sie betreffenden Grenze behaupten. Damit kann nicht gesagt werden, dass es bis zum Abschluss des Berichtigungsverfahrens an einer Zustimmung überhaupt mangelte (davon ist zu unterscheiden, welchem Grenzverlauf die Beschwerdeführer zustimmen, weil es ja im Berichtigungsverfahren zwischen ihnen und den Behörden unterschiedliche Auffassungen über die planliche Darstellung gibt, wobei die Behörde erster Instanz betonte, der tatsächliche Verlauf werde nicht verändert).
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles und des aufgezeigten Vertrauensschutzes in Eintragungen im Grenzkataster (und der sich daraus ergebenden gewissen 'Bestandsgarantie') das grundsätzliche Bedenken, zwar nicht, dass überhaupt ein Berichtigungsverfahren im Sinne des § 13 VermG eingeleitet, wohl aber, dass es durchgeführt und abgeschlossen wird, bevor (hier) der Bescheid vom 21. Jänner 1980, der die Grundlage des Ganzen bildet, überhaupt in Rechtskraft erwachsen ist. Davon kann bei der gegebenen Verfahrenslage nämlich nicht ausgegangen werden, zumal sich die Behörden des Verwaltungsverfahrens mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt haben; vielmehr steht nicht fest, dass er allen Beteiligten zugestellt wurde. Jedenfalls dann, wenn angenommene Mängel des seinerzeitigen Bescheides behebbar sind, ist zunächst danach zu trachten, die Rechtskraft des seinerzeitigen 'Umwandlungsbescheides' herbeizuführen. Dies hat Vorrang gegenüber einem Berichtigungsverfahren gemäß § 13 VermG. Wird nämlich der 'Umwandlungsbescheid' im Rechtsmittelverfahren beseitigt, fehlt jedenfalls die Grundlage für den Verbleib des Grundstückes im Grenzkataster. Bei dem dem Vorgehen der Behörden des Verwaltungsverfahrens zugrundeliegenden Konzept, gleich eine Berichtigung gemäß § 13 VermG zu verfügen, ist nicht ersichtlich, wie dann weiter vorzugehen wäre: Bei einer rechtmäßigen Vorgangsweise ist die Zustellung des Bescheides vom 21. Jänner 1980, soweit bislang unterblieben, ohnedies nachzuholen, weil die betroffenen Grundeigentümer aufgrund ihrer rechtlichen Betroffenheit einen Anspruch darauf haben."
ln der Folge hob das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Bescheid vom 22. Juni 2011 die Bescheide des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 8. September 2009 und des VA vom 4. März 2009 auf (mit der wesentlichen Begründung, dass der Umwandlungsbescheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen, damit die Durchführung eines Berichtigungsverfahrens nach § 13 VermG rechtlich nicht zulässig sei).
Daraufhin stellte das VA den Bescheid vom 21. Jänner 1980 sowohl der Mitbeteiligten als auch den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke (darunter die Beschwerdeführer) zu. Die Zustellung an die Mitbeteiligte erfolgte am 16. August 2011.
Die Mitbeteiligte erhob gegen den Bescheid vom 21. Jänner 1980 mit Schriftsatz vom 25. August 2011 Berufung. Darin bestritt sie die Richtigkeit der Darstellung des Grenzverlaufes im Plan vom 28. Dezember 1979, womit auch die Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster hinsichtlich ihres Grundstückes "materiell unrichtig" sei (wurde näher ausgeführt).
Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gab mit Bescheid vom 3. März 2012 der Berufung gegen die mit dem Bescheid vom 21. Jänner 1980 erfolgte Planbescheinigung nicht Folge, wohl aber betreffend die mit demselben Bescheid erfolgte Umwandlung des Grundstückes Nr. 242/4 und behob die Umwandlung dieses Grundstückes "ersatzlos".
Nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe gesetzlicher Bestimmungen des VermG in der "gültigen Fassung" und in der Fassung, die am 21. Jänner 1980 galt, führte die Behörde zweiter Instanz (die das Vermessungsgesetz in der "gültigen Fassung" anwendete) aus, inhaltlich unterschieden sich die Fassungen dieser Bestimmungen nur unwesentlich. Gemäß § 43 Abs. VermG seien im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Bescheides nur Zustimmungserklärungen der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze vorzulegen gewesen, nunmehr seien diese Zustimmungen in Form eines Protokolles zu übermitteln. Im Fall des hier relevanten § 17 Z 3 VermG sei im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 20 Abs. 1 VermG die Umwandlung gleichzeitig mit der Bescheinigung des Planes unter der Bedingung der grundbücherlichen Durchführung des Planes verfügt worden, nunmehr erfolge die Umwandlung mit einem eigenen Bescheid nach Vorliegen des Grundbuchsbeschlusses. In den hier entscheidungswesentlichen Punkten lägen somit keine inhaltlichen Unterschiede in den anzuwendenden Rechtsvorschriften vor.
Die Berufungsbehörde zweiter Instanz hielt sodann die erfolgte Planbescheinigung für zutreffend (unter Hinweis auf ein "katastertechnisches Gutachten" in Auseinandersetzung mit den Grenzverläufen in verschiedenen Plänen) und führte zur Umwandlung aus, die rechtlichen Voraussetzungen der gegenständlichen Umwandlung seien in § 17 Z. 3 und § 43 Abs. 6 VermG festgehalten. Notwendig sei, dass ein Grundstück zur Gänze vermessen sei, dass ein entsprechender Grundbuchsbeschluss vorliege und dass Zustimmungserklärungen der Anrainer zum Grenzverlauf dieses Grundstückes vorlägen. In der Liste der im Teilungsplan vorgelegten Zustimmungserklärungen sei bezüglich der Eigentümer des Grundstückes Nr. 242/3 vom Planverfasser vermerkt worden: "verweigert". Aus dem Akt sei nicht ersichtlich, dass eine Benachrichtigung gemäß § 18a VermG erfolgt wäre und die Eigentümer des Grundstückes Nr. 242/3 keine Einwendungen erhoben hätten. Es liege somit auch kein Fall einer Verschweigung vor. Es lägen daher die für die Umwandlung des Grundstückes Nr. 242/4 erforderlichen Zustimmungserklärungen zum Grenzverlauf der angrenzenden Nachbarn des Grundstückes Nr. 242/3 nicht vor. Die Umwandlung des Grundstückes der Mitbeteiligten in den Grenzkataster sei daher mangels Vorliegen der Voraussetzungen dafür aufzuheben.
Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen zweitinstanzlichen Berufungsbescheid Berufung an das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend. Soweit für das Verfahren erheblich, wurde darin insbesondere vorgetragen, die Behörde zweiter Instanz habe zu Unrecht die aktuelle Rechtslage angewendet, vielmehr hätte sie die Rechtslage vom 21. Jänner 1980 anzuwenden gehabt. Das Rechtsmittel der Mitbeteiligten gegen den Umwandlungsbescheid sei unzulässig gewesen. Dem Antrag ihres Rechtsvorgängers X sei mit dem Umwandlungsbescheid antragsgemäß und vollinhaltlich auf Basis der von X "beigebrachten und dem Grundbuch bescheinigten" Pläne stattgegeben worden. Die Mitbeteiligte sei durch den Bescheid vom 21. Jänner 1980 nicht beschwert. Sie müsse sich die Anträge ihres Rechtsvorgängers zurechnen lassen. Dem Grundbuchsgesuch ihres Rechtsvorgängers X sei der Umwandlungsbescheid im Original beigelegen (gemeint: der Bescheid vom 21. Jänner 1980), sodass erwiesen sei, dass dem X der Bescheid rechtmäßig zugestellt worden sei. Die Zustellung des Umwandlungsbescheides an X ergebe sich auch aus einem näher bezeichneten Teilungsbescheid der Gemeinde M. vom 25. Februar 1980 und aus einem näher bezeichneten Bescheid der Grundverkehrsbehörde vom 24. Jänner 1980 (beide ersichtlich zu einer näher bezeichneten Tagebuchzahl des Grundbuchsgerichtes). Die Erwirkung des Grundbuchbescheides durch X ergebe sich ferner aus dem Schenkungsvertrag zur genannten Tagebuchzahl. Die Mitbeteiligte behaupte auch gar nicht, dass ihrem Rechtsvorgänger der Umwandlungsbescheid nicht zugestellt worden sei, was auch unrichtig gewesen wäre. X habe spätestens im Jahr 1980, als er sein Grundbuchsgesuch beim Grundbuchsgericht überreicht habe, nachweislich über das Original des Umwandlungsbescheides verfügt, sodass der Umwandlungsbescheid gegenüber X bzw. der Mitbeteiligten demnach "seit Jahrzehnten rechtskräftig" sei. Nach ständiger Rechtsprechung entfalte eine zweite Bescheidzustellung, die gemäß der Berufung der Mitbeteiligten angeblich am 16. August 2011 erfolgt sei, keine neue Rechtsmittelmöglichkeit (wurde näher ausgeführt). Die Berufung der Mitbeteiligten gegen den erstinstanzlichen Bescheid wäre somit mangels Beschwer und wegen Verspätung von der zweitinstanzlichen Behörde zurückzuweisen gewesen.
Mit Bescheid vom 06.12.2012, Zl BMWFJ-96.205/0022-I/11/2012, wies das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend die Berufung der Beschwerdeführer gegen den zweitinstanzlichen Bescheid vom 3. März 2012 ab.
Nach Darstellung des Verfahrensganges führte das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, soweit für das Verfahren erheblich, begründend (zusammengefasst) aus, der Bescheid einer Behörde habe der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bestehenden Rechtslage zu entsprechen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Jänner 2011 festgestellt habe, gebe es "in den Unterlagen" keinen Nachweis über eine Zustellung des Bescheides vom 21. Jänner 1980. Es könne daher nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass dem damaligen Grundstückseigentümer (X) der Bescheid zugekommen sei. Dass ihm der Umwandlungsbescheid längst zugestellt worden sei, wie in der Berufung behauptet, sei "auch aus der Sicht des VwGH nicht eindeutig bewiesen". In dem der Berufung beigelegten Bescheid der Gemeinde M. vom 25. Februar 1980 werde die Genehmigung zur Grundstücksteilung gemäß einer Planurkunde des DI M. erteilt. (Anmerkung: Die Vermessungsurkunde vom 28. Dezember 1979, Nr. 85/77, und weitere Beilagen zum Antrag vom 28. Dezember 1979 auf Planbescheinigung sind auf einem Geschäftspapier der "Arbeitsgemeinschaft der Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen" DI M. sowie DI F. verfasst). Der "Antrag und die Planbescheinigung " (gemeint wohl: die Eingabe vom 8. Jänner 1980) seien eindeutig von Dl F. unterfertigt worden. Es sei möglich, daraus abzuleiten, dass der Planbescheinigungsbescheid, der den Plan des Dl F. bescheinige, dem damaligen Grundstückseigentümer X zugekommen sei. Dies sei aber als Beweis nicht ausreichend. Der Schenkungsvertrag vom 30. November 1979 (also vor der Planbescheinigung) basiere auf einem Teilungsplan vom 4. Oktober 1977.
Die in der Berufung geäußerte Behauptung, die Mitbeteiligte sei durch den Bescheid vom 21. Jänner 1980 nicht beschwert, sei unter dem Gesichtspunkt unzutreffend, dass die Mitbeteiligte nicht die Umwandlung bekämpfe, sondern "die behauptete falsche Festlegung der Grenzen im Umwandlungsbescheid". Daher sei sie materiellrechtlich beschwert gewesen. Da mit dem zweitinstanzlichen Berufungsbescheid der Berufung der Mitbeteiligten hinsichtlich der Planbescheinigung nicht stattgegeben worden sei, könne nicht erkannt werden, inwiefern die Revisionswerber dadurch in einem Recht verletzt sein könnten.
ln der Folge wird im Bescheid vom 06.12.2012, Zl BMWFJ-96.205/0022-I/11/2012 (auch mit graphischen Darstellungen) dargelegt, weshalb ein bestimmter Grenzverlauf zutreffend sei. Abschließend heißt es, dass die teils widersprüchlichen und teils unrichtigen Ausführungen und Behauptungen nicht ausreichten, den bekämpften Berufungsbescheid zu entkräften. Die in der Berufung vorgebrachten Mängel hätten nicht festgestellt werden können.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 21. November 2013, B 139/2013-8, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22.01.2015, Zl. Ro 2014/06/0002-13, den Bescheid vom 06.12.2012, Zl BMWFJ-96.205/0022-I/11/2012 soweit er die Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster hinsichtlich des Grundstückes Nr. 242/4 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Über Ersuchen des BVwG hat der Leiter des Vermessungsamtes Innsbruck, Diplom-Ingenieur XXXX der Urkundensammlung beim Grundbuch Innsbruck den zur Tagebuchzahl 2356/80 aufliegenden Planbescheinigungsbescheid des Vermessungsamtes Innsbruck vom 21.01.1980, GZ P 15/1980, kopiert. Dies wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde den Parteien mitgeteilt, dass daraus möglicherweise geschlossen werden könnte, dass der erstinstanzliche Bescheid des Vermessungsamtes Innsbruck vom 21.01.1980, GZ P 15/1980, an den Rechtsvorgänger der XXXXXXXX zugestellt worden ist.
Mit Schreiben der XXXXXXXX von 10.09.2015 hat diese dazu Stellung genommen und im Wesentlichen vorgebracht, dass es nicht ausreiche, dass auf die Zustellung geschlossen werden könne, vielmehr bedeute eine rechtswirksame Zustellung, dass die für die betreffende Partei bestimmte Ausfertigung der Entscheidung an diese im Sinne des Zustellgesetzes zugestellt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit der beim Vermessungsamt Innsbruck (kurz: VA) am 8. Jänner 1980 eingebrachten Eingabe vom 28. Dezember 1979 beantragte der Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen DI F. gemäß § 39 VermG die Bescheinigung seines Planes Nr. 85/77 vom 28. Dezember 1979 (er scheint im Formularantrag als Antragsteller im eigenen Namen auf, ein Vollmachtsverhältnis wird nicht behauptet). Dieser Plan betrifft eine Grundstücksteilung, damit sollte u.a. das Grundstück Nr. 242/4 in einer neuen Konfiguration entstehen. Das angrenzende Grundstück der nunmehrigen Beschwerdeführer stand damals im Eigentum des Erstbeschwerdeführers sowie der U. K., wobei der Anteil der U.K. in der Folge auf Grund einer Einantwortungsurkunde aus dem Jahr 1983 (verbüchert ebenfalls im Jahr 1983) auf die Beschwerdeführer überging.
Der Vermessungsurkunde Nr. 85/77 waren eine Reihe von Zustimmungserklärungen (zum Grenzverlauf) verschiedener Nachbarn angeschlossen, nicht aber der damaligen Eigentümer des Grundstückes Nr. 242/3; vielmehr ist auf dieser Liste vermerkt, dass diesbezüglich die Unterschrift (Zustimmung) "verweigert" worden sei. Dass das VA im Sinne des § 18a VermG vorgegangen wäre, war den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen und wurde auch nicht behauptet. Vielmehr waren mit Bescheid des VA vom 21. Jänner 1980, ZI. P 15/1980, der Plan Nr. 85/77 gemäß § 39 VermG bescheinigt, die Grundstücksnummern 239/2 und 242/4 endgültig festgesetzt und darüber hinaus gemäß § 20 Abs. 1 VermG hinsichtlich des Grundstückes Nr. 242/4 die Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster unter der Bedingung verfügt worden, dass der Plan im Grundbuch durchgeführt werde.
Unstrittig ist der Bescheid des VA vom 21. Jänner 1980, ZI. P 15/1980, tatsächlich dem Planverfasser zugestellt worden und mit anderen Urkunden, darunter einem Schenkungsvertrag, Grundlage für die im Jahr 1980 erfolgte Verbücherung des Eigentumsrechtes des X an diesem Grundstück Nr. 242/4. (Erkenntnis des VwGH vom 22.01.2015, Zl. Ro 2014/06/0002-13)
In der Urkundensammlung beim Grundbuch Innsbruck liegt der Planbescheinigungsbescheid vom 21. Jänner 1980, ZI. P 15/1980, zur Tagebuchzahl 2356/80 auf. (Urkundensammlung beim Grundbuch Innsbruck)
Schließlich erwarb die mitbeteiligte Partei auf Grundlage eines Kaufvertrages vom 14. Oktober 2008 das Eigentum am Grundstück Nr. 242/4. (Erkenntnis des VwGH vom 22.01.2015, Zl. Ro 2014/06/0002-13)
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren inhaltliche Richtigkeit außer Zweifel steht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.01.2015, Zl. Ro 2014/06/0002-13, betont, dass Gegenstand des Revisionsverfahrens nur die Frage ist, ob mit dem zweitinstanzlichen, von der belangten Behörde bestätigten Bescheid der Berufung der Mitbeteiligten insofern zu Recht Folge gegeben wurde, als auf Grund dieser Berufung die Umwandlung in den Grenzkataster aufgehoben wurde. Gleiches gilt entsprechend für den Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG.
Unstrittig ist, dass der Bescheid des VA vom 21. Jänner 1980, ZI. P 15/1980 (mit anderen Urkunden) Grundlage für die im Jahr 1980 erfolgte Verbücherung des Eigentumsrechtes des Rechtsvorgängers der Frau XXXXXXXX am gegenständlichen Grundstück Nr. 242/4 war. In der Urkundensammlung beim Grundbuch Innsbruck liegt der Planbescheinigungsbescheid vom 21. Jänner 1980, ZI. P 15/1980, zur Tagebuchzahl 2356/80 auf. Damit ist bewiesen, dass dieser Bescheid (dem, da liegenschaftsbezogen, dingliche Wirkung zukommt - vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG 1, 2. Auflage, S. 88 ff Rz 25 ff) dem Rechtsvorgänger der Frau XXXXXXXX gegenüber wirksam erlassen worden ist (sei es, dass der genannte Bescheid ihm direkt zugestellt worden ist oder sei es, dass der genannte Bescheid dem Planverfasser als Vertreter dieses Rechtsvorgängers zugestellt worden ist), da dieser den genannten Bescheid ansonsten nicht beim Grundbuch hätte vorlegen können. Somit hat es sich bei der Zustellung des Bescheides VA vom 21. Jänner 1980, ZI. P 15/1980, an die Mitbeteiligte im Jahr 2011 um eine neuerliche Zustellung gehandelt, die keine neuerliche Rechtsmittelfrist auslösen konnte; vielmehr war die Berufung der Mitbeteiligten verspätet (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 22.01.2015, Zl. Ro 2014/06/0002-13). Der Bescheid des VA Innsbruck vom 21. Jänner 1980, ZI. P 15/1980, ist daher noch im Jahr 1980 rechtskräftig geworden.
B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 22.01.2015, Zl. Ro 2014/06/0002-13), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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