BVwG W218 2012486-1

W218 2012486-1Tribunal Administrativo Federal29 de set. de 2015

Abrir fonte

Regest

Anrechnung, Ehe, Einkommen, Notstandshilfe, Rückforderung

Texto completo

BVwG W218 2012486-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W218.2012486.1.00

Spruch

W218 2012486-1/ 4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom XXXX, XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. § 38 iVm. § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 13.02.2009 - mit Unterbrechungen - Notstandshilfe.

2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 04.08.2014 wurde der Bezug seiner Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum 01.02.2012 bis 30.06.2012 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 25 Abs.1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 949,79 verpflichtet.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 01.02.2012 bis 30.06.2012 zu Unrecht bezogen habe, da aufgrund Überprüfung anhand des Einkommenssteuerbescheides der Ehefrau des Beschwerdeführers sein Leistungsbezug für 2/2012 bis 6/2012 berichtigt worden sei und es daher zu obiger Differenzrückforderung gekommen sei. Der noch offene Betrag mache

€ 354,13 aus.

3. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und eingewendet, ihm sei die genannte Summe der Differenzrückforderung nicht aufgeschlüsselt worden und erscheine ihm daher nicht nachvollziehbar.

Er verweise auch darauf, dass für den angeführten Zeitraum (01.02.2012 bis 03.06.2012) seine Ehefrau keine Einkünfte bezogen habe. Sie habe damals Notstandshilfe bezogen.

Weiters weise er darauf hin, dass von den Ehepartnern, jetzt 59 und 53 Jahre alt, 2012 ein Partner das 57. Lebensjahr überschritten gehabt habe, der andere im 51. Lebensjahr gewesen sei, was möglicherweise bei der Errechnung der Freigrenze nicht berücksichtigt worden sei.

4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse als belangte Behörde am XXXX gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der angefochtene Bescheid folgendermaßen abgeändert wurde:

Gemäß § 24 Abs. 2 wurde die Zuerkennung der Notstandshilfe vom 01.02.2012 bis 30.06.2012 in der Höhe von täglich € 38,43 auf täglich € 34,40 berichtigt und gemäß § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (BGBl. Nr. 609/1977 - A1VG) in geltender Fassung wurde das unberechtigt Empfangene in der Höhe von insgesamt € 608,53 rückgefordert. Der Rückforderungsbetrag sei bereits zur Gänze vom Leistungsbezug des Beschwerdeführers einbehalten worden, die zu viel einbehaltenen Beträge gelangen wieder an ihn zur Anweisung.

Festgestellt wurde zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer seit 13.02.2009 mit Unterbrechungen Notstandshilfe beziehe und mit Geltendmachung 13.12.2011 beim Arbeitsmarktservice Huttengasse einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt habe. Er habe aufgrund der seit 2007 ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit seiner Gattin die notwendigen Formulare "Erklärung über das Nettoeinkommen" entsprechend den geforderten Monaten abgegeben. Am 01.08.2014 sei dem Arbeitsmarktservice der Einkommenssteuerbescheid seiner Gattin, datiert mit 06.02.2014, erstellt vom Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk für das Jahr 2012, zur Kenntnis gebracht worden. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb seiner Gattin haben entsprechend diesem Bescheid für 2012 minus

€ 677,44, die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit €

3. 832,63 betragen, Sonderausgaben seien mit insgesamt € 150,00, die Einkommenssteuer mit € 0,00 angeführt worden.

Rechtlich wurde ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zitiert (Verlustausgleich zwischen den unterschiedlichen Arten selbständiger Einkünfte, VwGH 2011/08/0079 vom 19.12.2012) und ausgeführt, im gegenständlichen Erkenntnis halte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass innerhalb des Bereichs der selbständigen Erwerbstätigkeiten eines Arbeitslosen durch den Verweis auf § 2 Abs. 2 EStG 1988 klargestellt sei, dass nicht auf die einzelnen in den unterschiedlichen Zweigen selbständiger Tätigkeit erzielten Einkünfte, sondern auf ihren Gesamtbetrag abzustellen sei. Das bedeutet, dass zwischen den Äxten der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Gewerbe, selbständige Arbeit ...) ein Verlustausgleich stattzufinden habe. Als monatliches Einkommen eines selbständig Erwerbstätigen gelte gemäß § 36 a AlVG bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag.

Das Einkommen, das die Gattin des Beschwerdeführers im Jahr 2012 erzielt habe, sei daher, wie aus der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ersichtlich, unabhängig davon, wann im Jahr 2012 es erzielt worden sei, auf das gesamte Jahr 2012 aufzuteilen und daraus, durch Division des Jahreseinkommens durch 12 Kalendermonate das monatliche Einkommen zu ermitteln. Somit ergebe sich ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen der Gattin für das Jahr 2012 von:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit: € 3.832,63, Einkünfte aus

Gewerbebetrieb: -€ 677,44, Sonderausgaben: -€ 150,00. Netto: €

3. 005,19/ 12 = € 250,43

Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld habe bei der Notstandshilfe das Einkommen des Partners Einfluss auf die Höhe des Notstandshilfeanspruches des/ der Arbeitslosen. Dessen Einkommen sei nämlich nach bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Grundsätzen auf den theoretischen Notstandshilfeanspruch anzurechnen, so dass lediglich der danach verbleibende Differenzbetrag zur Auszahlung kommen könne.

Vom Nettoeinkommen des Partners werden die so genannten Freigrenzen abgezogen. Bei der Freigrenze handle es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung verbleiben muss; dieser beträgt für das Jahr 2012 € 515,00.

Die Höhere Freigrenze für ältere Arbeitslose ab dem 50. Geburtstag sei ihm zu gewähren, da er das Arbeitslosengeld von 52 Wochen nach dem 50. Lebensjahr erschöpft habe.

Infolge der seit 1.9.2010 geltenden gesetzlichen Bestimmung betreffend die Bedarfsorientierte Mindestsicherung, beinhalte seit 1.9.2010 einerseits der Notstandshilfe-Tagsatz einen Ergänzungsbetrag. Der Notstandshilfeanspruch betrage ab 1.9.2010 für den Fall, dass die Notstandshilfe den Ausgleichzulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit a sublit bb ASVG nicht erreiche 95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden Arbeitslosengeldtagsatzes. In allen anderen Fällen betrage der Notstandshilfetagsatz 92 % des Arbeitslosengeldanspruches, wobei 95 % eines Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht unterschritten werden dürfen. Die Beträge seien allesamt kaufmännisch auf 1 Cent zu runden.

Der sog. Mindeststandard 2012 für Paare betrage € 1.159,90.

In Fällen, in denen das Haushaltseinkommen den Mindeststandard nicht erreiche, habe eine Einkommensanrechnung insoweit zu unterbleiben, bis dieses erreicht werde. Liege das Haushaltseinkommen über dem Mindeststandard so führe dies zu keiner Änderung der Parteineinkommensanrechnung.

Die Anrechnung habe immer auf den Leistungsanspruch des Folgemonats zu erfolgen, also das Einkommen des Partners im Jänner zum Beispiel sei auf den Notstandshilfeanspruch für Februar anzurechnen.

Bei Partnern, bei denen beide im Bezug der Notstandshilfe stehen, sei die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen.

Laut den zur Gattin beim Arbeitsmarktservice ersichtlichen Daten habe sie im Jahr 2012 vom 01.01.2012 - 03.06.2012 Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 30,08 bezogen und sei diese niedriger als der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers im Jahr 2012 in der Höhe von täglich € 38,43.

Es ergebe sich nachstehende Berechnung für seinen Anspruch vom 01.02.2012 - 30.06.2012

Notstandshilfebezug der Gattin (30 mal € 30,08) € 902,40

Durchschnittseinkommen aus selbständiger Arbeit der Gattin € 250,43

Freigrenze für die Partnerin -€ 515,00

200% Freigrenze für ältere Arbeitslose -€515,00

Anrechenbares Einkommen (gerundet) €123,00 mal 12/ 366 Tage

Ergibt einen Anrechnungsbetrag von €4,03

Sein täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung habe € 38,43 betragen.

Die Bemessung der Notstandshilfe sei dementsprechend zu berichtigen gewesen.

Bezüglich der Rückforderung ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen:

Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz sei auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergebe, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt habe. Aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Formulare "Erklärung über das Nettoeinkommen" in denen jeweils auf die endgültige Berechnung nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides hingewiesen werde, sei er über die Vorgangsweise informiert worden. Er habe im gegenständlichen Zeitraum Notstandshilfe beantragt und aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Formulare "Erklärung über das Nettoeinkommen" entsprechend Leistungen bezogen. Nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für 2012 seiner Gattin habe nun die endgültige Berechnung gefolgt.

Es ergibt sich daher folgende Rückforderungsbetrag:

Zeitraum ausbezahlter Tagsatz berichtigter Tagsatz Differenz Tage Summe

01.02. 12-30.06.2012 € 38,43 €34,40 €4,03 151 €608,53

Insgesamt € 608,53

5. Der Beschwerdeführer stellte am 17.09.2014 fristgerecht einen Vorlageantrag und gab an, da ihm bei der Vielzahl der vom Arbeitsmarktservice erhaltenen Bescheide und Feststellungsbescheide sowie deren Revidierung nach seinerseitigen Urgenzen jegliches Vertrauen in die Entscheidungen des Arbeitsmarktservice einer tiefen Skepsis gewichen sei, stelle er einen Vorlageantrag.

6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 02.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Festgestellt wird, dass aufgrund des Einkommensteuerbescheides das Einkommen der Ehegattin mit € 250,43 pro Monat anzurechnen ist.

Festgestellt wird weiters, dass die Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.02.2012 bis 30.06.2012 zu widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung von insgesamt

€ 608,53 verpflichtet ist.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Das anzurechnende Einkommen der Ehegattin ergibt sich aus dem Einkommenssteuerbescheid 2012, dessen Gesamtsumme auf das gesamte Jahr aufzuteilen ist, woraus sich ein anzurechnender Monatsbetrag ergibt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.

Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

  • Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) - (7) ...

  • Notstandshilfe

Voraussetzungen des Anspruches

§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut § 38 und § 58 AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist gemäß § 6 Abs. 1 NH-VO wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

Gemäß § 36 Abs 2 AlVG sind bei Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie seines Ehepartners (Lebensgefährten, eingetragenen Partners) zu berücksichtigen. Daher ist gemäß § 36 Abs 3 lit B AlVG auch das Einkommen des Ehepartners (Lebensgefährten, eingetragenen Partners) auf die Notstandshilfe anzurechnen. Dabei sind jedoch die nach dem Alter gestaffelten Freibeträge zu berücksichtigen, die bei der Anrechnung unberücksichtigt zu bleiben haben (§ 36 Abs 3 lit B AlVG).

§ 36 Abs 3 lit B lit a AlVG bestimmt, dass vom Einkommen des Ehepartners (des eingetragenen Partners bzw der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten bzw der Lebensgefährtin) bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen ist, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann (idS auch § 6 Abs 1 NH-VO, wonach vom Einkommen ein Betrag freizulassen ist, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Partners und der allenfalls von ihm/ihr zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist). Der diesen Freibetrag (Freigrenze) übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

Seit 1. 9. 2010 hat eine Anrechnung jedoch insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Anrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde (BGBl I 2010/63). Die Einführung eines der Anrechnung generell entzogenen Haushaltseinkommens, das sich im Wesentlichen am Ausgleichszulagenrichtsatz orientiert, steht iZm der Einführung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.

Dieser Mindeststandard für zwei Personen, der durch Partnereinkommensanrechnung nicht verkürzt werden darf, entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Ausgleichszulagenrichtsatz für Paare gemäß § 293 Abs 1 lit a sublit aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird (2012: € 1.159,-).

Gemäß § 6 Abs. 2 NH-VO beträgt die Freigrenze pro Monat EUR 515,00 (Stand: 2012) für den das Einkommen beziehenden Partner.

Bezüglich des Einkommens des Partners aus selbständiger Beschäftigung sind monatliche Einkommenserklärungen abzugeben. Der Einkommensteuerbescheid des Partners für das relevante Jahr des Notstandshilfebezugs ist dem Arbeitsmarktservice in Folge vorzulegen. Erst dann steht das monatliche Einkommen des Partners endgültig fest. Allfällige Rückforderungen sind dabei nicht mit der Höhe des erzielten Einkommens gemäß § 25 Abs 1 3. Satz, zweiter Halbsatz AlVG, begrenzt (VwGH 19. 12. 2007, 2006/08/0296). Die Begrenzung der Rückforderung mit der Höhe des erzielten Einkommens gemäß § 25 Abs 1 dritter Satz, zweiter Halbsatz AlVG geht ins Leere, wenn Einkommensbezieher und Rückzahlungspflichtiger verschiedene Personen sind (VwGH 26. 11. 2008, 2005/08/0111).

Auch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (zB Arbeitslosengeld, Notstandshilfe), die der Partner erhält, sind Einkommen und unterliegen der Anrechnung (§ 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG iVm § 36a Abs 3 Z 1 AlVG). Gemäß § 36 Abs 2 letzter Satz AlVG ist bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe aber sicherzustellen, dass die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Daher ist gemäß § 6 Abs 7 NH-VO bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Das bedeutet, dass die niedrigere Notstandshilfe als Einkommen behandelt wird, welches unter Berücksichtigung der vorgesehenen Freigrenzen auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen ist. Bei gleicher Höhe wird in der Verwaltungspraxis des Arbeitsmarktservice die Notstandshilfe mit der niedrigeren Bemessungsgrundlage auf die Notstandshilfe mit der höheren Bemessungsgrundlage angerechnet. Bezieht der Partner an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.

Der einfache Freibetrag ist gemäß § 36 Abs. 3 lit. B sublit. b AlVG (§ 6 Abs. 3 NH-VO) um

100 % zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger ausgeschöpft und das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen unter weitest möglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Stelle vermitteln konnte.

Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, wieso das Einkommen des Ehepartners anzurechnen ist und in welcher Höhe die Anrechnung zu erfolgen hat. Daraus ergibt sich der in Anrechnung zu bringende Betrag, der von dem Bezug des Beschwerdeführers in Abzug zu bringen ist, da der Beschwerdeführer den höheren Bezug hat.

In der Beschwerde vom 19.08.2014 gegen den Bescheid vom 04.08.2014 moniert der Beschwerdeführer, das der Rückforderungsbetrag nicht aufgeschlüsselt sei und seine Gattin für den fraglichen Zeitraum kein Einkommen bezogen habe. Weiters wies er darauf hin, dass er das 57. Lebensjahr und seine Ehegattin das 50. Lebensjahr überschritten hat.

Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass das Einkommen der Ehegattin auf das gesamte Kalenderjahr aufzuteilen ist und sie daher auch im fraglichen Zeitraum über ein anrechenbares Einkommen verfügte.

Für den Beschwerdeführer ist eine höhere Freigrenze zu gewähren, da er das Arbeitslosengeld von 52 Wochen nach dem 50. Lebensjahr erschöpft hat.

Da die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes (im gegenständlichen Fall: Notstandshilfe) gesetzlich nicht begründet war, hat die belangte Behörde die Zuerkennung der Notstandshilfe zu Recht gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ab 13.03.2012 widerrufen.

3.6. Selbst wenn sich ohne Verschulden des Empfängers aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommenssteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass eine Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte, ist der Empfänger gemäß § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet. In diesem Fall kann dahingestellt bleiben, ob der Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde oder ob der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt. Für die Rückforderung ist ausreichend, dass sich aufgrund des nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergeben hat, dass die Leistung nicht zustand. Das Gleiche gilt auch hinsichtlich des Umsatzsteuerbescheides (zur Rückforderung aufgrund Überschreitens der Umsatzgrenze wegen anteiliger Zurechnung des Umsatzes einer GesbR vgl VwGH 22. 12. 2004, 2004/08/0215). Der Rückforderungsbetrag darf jedoch in diesem Fall das erzielte Einkommen nicht übersteigen.

Dieser Rückforderungstatbestand bezieht sich auf Leistungsempfänger, die neben dem Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit schließt Arbeitslosigkeit dann nicht aus (vgl § 12 Abs 6 lit c und e AlVG), wenn weder das erzielte Einkommen, noch 11,1 % des erzielten Umsatzes die im § 5 Abs 2 ASVG angeführten Beträge (Geringfügigkeitsgrenze) übersteigt. Das Einkommen bzw der Umsatz ist bis zur Vorlage des Einkommensteuerbzw Umsatzsteuerbescheides (vgl § 36a Abs 5 AlVG) durch monatliche Erklärung und geeignete Nachweise der Behörde bekannt zu geben. Auf Grundlage dieser Informationen wird ein allfälliger Leistungsanspruch vorerst (rollierend) errechnet. Bereits auf Basis dieser (vorläufigen) Einkommensermittlung kann sich eine Leistung schon vor Erlassung des maßgeblichen Einkommens- bzw Umsatzsteuerbescheides als unbegründet erweisen, was zur Einstellung der Leistung gemäß § 24 Abs 1 AlVG führt. Die Behörde ist in diesem Fall jedoch nicht berechtigt, eine ausbezahlte Leistung gemäß § 25 AlVG noch vor Erlassung des letztlich maßgeblichen Einkommens- bzw Umsatzsteuerbescheides zu widerrufen bzw zurück zu fordern. Dagegen spricht schon der eindeutige Gesetzeswortlaut, der auf die Bescheiderlassung abstellt.

Gemäß § 36c Abs 5 AlVG sind Personen mit selbstständiger Erwerbstätigkeit verpflichtet, den Einkommens- bzw Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem die Leistung bezogen wurde, binnen zwei Wochen nach dessen Erlassung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorzulegen. Weichen die ursprünglich für die Beurteilung des Leistungsanspruches herangezogenen Einkommens- bzw Umsatzangaben von den dem nachfolgenden Bescheid zugrunde gelegten Beträgen ab, kann sich der Leistungsanspruch nachträglich als nicht begründet herausstellen. Liegt kein Verschulden des Leistungsbeziehers am Überbezug vor, ist eine Rückforderung der ausbezahlten Leistung nur in der Höhe des erwirtschafteten Einkommens aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit zulässig. Wenn jedoch, wie bei der Anrechnung von Partnereinkommen bei der Notstandshilfe, Einkommensbezieher und Rückzahlungspflichtiger verschiedene Personen sind, findet diese Bestimmung keine praktische Anwendung, da auszuschließen ist, dass vom Notstandshilfeempfänger mehr zurückgefordert wird, als ihm aus dem Einkommen seines Partners unter Zugrundelegung der Anrechnungsbestimmungen als zu Gute gekommen unterstellt wird (vgl VwGH 26. 11. 2008, 2005/08/0111).

Die konkrete Berechnung wurde seitens des erkennenden Gerichtes überprüft und für in Ordnung befunden.

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen sohin als unbegründet und war daher abzuweisen.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Vorlageantrag beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das Arbeitsmarktservice hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.