W153 1426006-1•BVwG W153 1426006-1
W153 1426006-1Tribunal Administrativo Federal29 de set. de 2015
Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung
W153 1426006-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Senegal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2012, Zl. 09 15.893/1-BAE, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Senegal, stellte am 22.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2010, zugestellt an den bevollmächtigten Vertreter durch Hinterlegung am 10.08.2010, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zif. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Senegal abgewiesen (Spruchpunkt II.) und er gemäß § 10 Abs. 1 Zif. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Senegal ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Dieser Bescheid erwuchs am 25.08.2010 in Rechtskraft.
Am 09.12.2011 langte von einem neuen bevollmächtigten Vertreter (Vollmacht vom 19.11.2011) ein Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides ein.
Mit Bescheid vom 12.03.2012, zugestellt an den bevollmächtigten Vertreter durch Hinterlegung am 15.03.2012, wurde der Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 05.08.2010 gemäß § 21 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) iVm § 6 Zustellgesetz (ZustellG) abgewiesen.
Die Rechtsmittelbelehrung weist auf eine Beschwerdemöglichkeit binnen Frist von zwei Woche hin; eine solche Beschwerde sei beim Bundesasylamt einzubringen.
Gegen den oben genannten Bescheid wurde erst am 09.04.2012 Beschwerde erhoben, welche am 10.04.2012 beim Bundesasylamt einlangte.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 28.02.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht.
Mit Schreiben vom 21.04.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nunmehr in rechtlichen und sozialen Belangen vom "XXXX" allumfassend vertreten werde.
Am 28.07.2015 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W153 über.
Mit Schriftsatz vom 10.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung der Einbringung seines Rechtsmittels vorgehalten und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Gleichzeitig wurde der Schriftsatz auch dem bevollmächtigten Vertreter zur Stellungnahme übermittelt.
Eine solche Stellungnahme langte beim Bundesverwaltungsgericht am 31.08.2015 ein. Der Beschwerdeführer gab an, dass er nicht schuld an der nicht fristgerecht gestellten Beschwerde sei. Er habe seiner Anwältin von sich aus nicht die Vollmacht entzogen, schon gar nicht zu dem genannten Zeitpunkt. Auch habe er die verlangte Summe für die Beschwerde zur Gänze bezahlt. Daher habe kein Grund bestanden, den Einspruch nicht fristgerecht zu stellen oder die Vollmacht rückwirkend aufzulösen.
Seitens des bevollmächtigten Vertreters langte keine Stellungnahme ein.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Hinsichtlich der Dauer der Beschwerdefrist ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides heranzuziehen. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. I 158/1998 iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I 4/2008 war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der belangten Behörde (diesfalls: Bundesasylamt) einzubringen (dies entspricht auch der geltenden Rechtslage des § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm § 12 VwGVG).
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet.
Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen maßgeblich:
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Nach § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Gemäß § 13 Abs. 1 Zustellgesetz, BGBl. 200/1982 idF I 5/2008, ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
§ 17 ZustellG lautet:
"Hinterlegung
§ 17 (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
Bei der Frist gemäß § 17 Abs. 3 erster Satz ZustG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Frist, für deren Berechnung die Bestimmungen der §§ 32 f. AVG heranzuziehen sind (vgl. VwSlg 16056 A/2003; VwGH 10.04.2003, 99/18/0395).
Entsprechend obigen Bestimmungen war die zweiwöchige Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes an den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers durch Hinterlegung am 15.03.2012, bereits mit Ablauf des 29.03.2012 verstrichen. Die Beschwerde vom 09.04.2012, am 10.04.2012 bei der belangten Behörde eingelangt, erweist sich sohin als verspätet.
Das Bundesverwaltungsgericht ist der Verpflichtung zum Vorhalt der offenbaren Verspätung der Beschwerde nachgekommen (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Der bevollmächtigte Vertreter hat keine Stellungnahme abgegeben und auch der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme keine substantiierten Gründe für die verspätete Eingabe der Beschwerde vorgebracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat anhand der Aktenlage ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen (vgl. VwGH 05.06.1996, Zl. 96/20/0334; 23.05.2002, Zl. 2002/03/0029). Trotz der im Akt aufscheinenden Faxkopie vom 25.09.2012, in der der bevollmächtigte Vertreter nachträglich mitteilt, dass das Vollmachtsverhältnis am 14.03.2012, also einen Tag vor der Hinterlegung des Bescheides, aufgelöst worden sei, gibt es im Akt keine Hinweise für eine rechtzeitige und dadurch wirksame Mitteilung einer solchen Vollmachtsauflösung. Es bestand auch kein Grund an einer aufrechten Bevollmächtigung zu zweifeln, da der bevollmächtigte Vertreter die Beschwerde und später noch Nachreichungen zur Beschwerde eingebracht hat.
Der Umstand, dass der Rechtsvertreter nicht rechtzeitig vor Ablauf der gesetzlichen Frist die Beschwerde erhoben hat, muss dem vertretenen Beschwerdeführer zugerechnet werden und daher war im gegenständlichen Fall die Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG, BGBl. 51/1991 idF BGBl. I 158/1998, als verspätet zurückzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch das oben genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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