BVwG L503 2114324-1

L503 2114324-1Tribunal Administrativo Federal29 de set. de 2015

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Regest

aufschiebende Wirkung, Beschwerdevorentscheidung,<br/>Verfahrenseinstellung

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BVwG L503 2114324-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L503.2114324.1.00

Spruch

L503 2114324-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden über die Beschwerde von XXXX gegen Spruchpunkt B) des Bescheids des AMS vom 08.09.2015 zur Versicherungsnummer XXXX (betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen eine in Spruchpunkt A) des genannten Bescheids ausgesprochene Bezugssperre gem. § 38 iVm § 10 AlVG) beschlossen:

A.) Das Verfahren wird eingestellt.

B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 08.09.2015 sprach das AMS in Spruchpunkt A) aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG im Zeitraum vom 3.8.2015 bis zum 27.9.2015 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. In Spruchpunkt B) des Bescheids wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gem. § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.

Im Hinblick auf Spruchpunkt A) führte das AMS begründend aus, der BF habe an einer näher bezeichneten Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht teilgenommen. Im Hinblick auf Spruchpunkt B) verwies das AMS im Wesentlichen auf generalpräventive Gründe und entsprechende öffentliche Interessen, eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu verhindern.

2. Gegen diesen Bescheid langte beim AMS am 10.9.2015 (in Form eines Computerausdrucks) eine "Berufung" (gemeint: Beschwerde) ein. Darin wurde kurz dargelegt, warum der BF an dem zugewiesenen Kurs nicht teilgenommen hat; weiters wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde "die aufschiebende Wirkung gem. § 56 Abs 2 AlVG zuzuerkennen."

Abschließend wurde der Antrag gestellt, den Bescheid ersatzlos aufzuheben, dem BF die Notstandshilfe im Zeitraum vom 3.8.2015 bis zum 27.9.2015 zuzuerkennen und zur Auszahlung zu bringen. Die Beschwerde endet mit dem in Computerschrift geschriebenen Namen des BF; eine Unterschrift des BF liegt nicht vor.

3. Am 15.9.2015 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass es sich gegenständlich wegen des in Spruchpunkt B) ausgesprochenen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung um ein Eilverfahren handle; im Hinblick auf Spruchpunkt A) werde seitens des AMS noch eine Beschwerdevorentscheidung ergehen.

4. Am 15.9.2015 erteilte das BVwG dem BF einen Verbesserungsauftrag gem. § 13 Abs 3 AVG. Darin wurde der BF darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeschriftsatz nicht unterschrieben sei. Dem Verbesserungsauftrag wurde der Beschwerdeschriftsatz beigelegt und wurde der BF aufgefordert, diesen binnen einer Woche eigenhändig zu unterschreiben und an das BVwG zurückzusenden, widrigenfalls seine Beschwerde zurückgewiesen werde.

5. Am 18.9.2015 (Poststempel) retournierte der BF (ohne jeglichen Kommentar) den ihm seitens des BVwG übermittelten Beschwerdeschriftsatz, wobei dieser (wiederum) keinerlei Unterschrift aufwies.

6. Mit Schreiben vom 25.9.2015 teilte das AMS dem BVwG mit, dass "eine positive Beschwerdevorentscheidung zu Spruchpunkt A vorgenommen und der Bescheid behoben" worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das AMS hat im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde des BF gegen die ausgesprochene Bezugssperre (Spruchpunkt A des bekämpften Bescheids) stattgegeben und den angefochtenen Bescheid diesbezüglich behoben.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen folgen aus dem Schreiben des AMS vom 25.9.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

3.1.1. Zur Zuständigkeit des Vorsitzenden des Senats:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss zu entscheiden hat. Die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.

Gegenständlich liegt somit - da es nur um die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde geht - die Zuständigkeit des Senatsvorsitzenden vor.

3.1.2. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gem. § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur Einstellung des Verfahrens:

Gegenstand dieses Verfahrens ist nur der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Spruchpunkt B) des Bescheids des AMS vom 08.09.2015. In der Sache selbst hat das AMS mittlerweile eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, in deren Rahmen der Beschwerde des BF stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben wurde. Insofern entfaltet aber der seinerzeitige Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde keinerlei Auswirkungen mehr, sodass spruchgemäß nur mit einer Einstellung des diesbezüglichen Verfahrens vorgegangen werden konnte.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich in Anbetracht dessen auch die Beantwortung der Frage erübrigt, ob die vorliegende Beschwerde des BF (gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) mangels Nachreichung einer Unterschrift durch den BF (siehe diesbezüglich den Verfahrensgang) zurückzuweisen gewesen wäre.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - nämlich die Einstellung des Verfahrens in dem Fall, dass der bekämpfte Bescheid (konkret: der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) keinerlei Rechtswirkungen mehr entfaltet - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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