BVwG L503 2005079-2

L503 2005079-2Tribunal Administrativo Federal29 de set. de 2015

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Regest

Beitragsrückstand, Dienstverhältnis, ersatzlose Behebung,<br/>Volontariat

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BVwG L503 2005079-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L503.2005079.2.00

Spruch

L503 2005079-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Ceconi/Ceconi/Schoiber-Ceconi, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 03.05.2010, GZ.: XXXX, zu Recht erkannt:

A.) Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs 1 und Abs 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 03.05.2010 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 429,41 sowie Verzugszinsen in Höhe von € 31,52, sohin einen Gesamtbetrag in der Höhe von €

460,93, umgehend an die SGKK zu entrichten. Im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung im Sinne von § 41a ASVG seien nämlich im Betrieb des BF Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden. Die Verpflichtung nehme Bezug auf den Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 3.5.2010, GZ.: 046-Mag. Kurz/CF 25/10 und die Beitragsvorschreibung vom 09.11.2009, die jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilden würden.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit dem erwähnten Versicherungspflichtbescheid vom 3.5.2010 sei festgestellt worden, dass XXXX (im Folgenden kurz: "DB") im Zeitraum vom 1.7.2008 bis zum 31.7.2008 auf Grund der für den Betrieb des BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlag. Es habe sich herausgestellt, dass es sich bei DB nicht - wie vom BF vorgebracht - um einen Volontär, sondern eben um einen vollversicherungspflichtigen Dienstnehmer gehandelt habe.

Insofern würden sich die festgesetzten Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen ergeben, wobei das Gehalt laut anwendbarem Kollektivvertrag herangezogen worden sei.

3. Gegen diesen Bescheid wurde (ebenso wie gegen den erwähnten Versicherungspflichtbescheid) innerhalb offener Frist Einspruch (nunmehr: Beschwerde) erhoben, in welcher das Bestehen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses bestritten wurde.

4. Mit Bescheid vom 22.12.2010 behob die Landeshauptfrau von Salzburg den in Beschwerde gezogenen (Versicherungspflicht)Bescheid der SGKK vom 03.05.2010, XXXX und verwies die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung zur neuerlichen Bescheiderlassung an die SGKK zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem BF sei bislang nicht (im Rahmen einer Einvernahme) die Möglichkeit gegeben worden, die Sachlage eingehend darzustellen; weiters habe der BF auch die Einvernahme von DB beantragt.

5. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 23.12.2010 wurde der gegenständlich in Beschwerde gezogene Bescheid der SGKK vom 03.05.2010, XXXX, betreffend Beitragsnachverrechnung, ausgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen auf das noch offene Versicherungspflichtverfahren als Vorfrage verwiesen.

6. Mit Bescheid vom 27.07.2011, XXXX, sprach die SGKK neuerlich aus, dass DB im Zeitraum vom 01.07.2008 bis zum 31.07.2008 auf Grund der für den Betrieb des BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlag.

7. Gegen diesen Bescheid wurde wiederum fristgerecht Einspruch erhoben.

8. Mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. L503 2005079-1, hat das BVwG der Beschwerde des BF gegen den Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 27.07.2011, XXXX, mit dem diese ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis des DB im Zeitraum vom 01.07.2008 bis 31.07.2008 festgestellt hatte, stattgegeben aus ausgesprochen, dass DB keinem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis unterlag.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der verfahrensgegenständliche Beitragspflichtbescheid der SGKK beruht darauf, dass die SGKK (zuletzt) mit Bescheid vom 27.07.2011, XXXX, die Vollversicherungspflicht von DB als Dienstnehmer des BF im Zeitraum vom 01.07.2008 bis 31.07.2008 feststellte.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. L503 2005079-1, hat das BVwG der Beschwerde des BF gegen den Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 27.07.2011, XXXX, mit dem diese ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis des DB im Zeitraum vom 01.07.2008 bis 31.07.2008 festgestellt hatte, stattgegeben aus ausgesprochen, dass DB keinem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis unterlag.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK und das Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage, Zl. L503 2005079-1. Die getroffenen Feststellungen gehen daraus unstrittig hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde

3.1. Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs 5 VwGVG).

3.2. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Da das BVwG mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. L503 2005079-1, zum Ergebnis kam, dass DB im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beim BF unterlag, kann auch der Versicherungspflichtbescheid, der auf der (unzutreffenden) Annahme eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses beruht, in denkmöglicher Weise keinen Bestand haben. Da kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorlag, wurden die entsprechenden Beiträge (samt Verzugszinsen) zu Unrecht vorgeschrieben.

Somit war der bekämpfte Bescheid spruchgemäß gem. § 28 Abs 1 und Abs 5 VwGVG ersatzlos aufzuheben.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass in einem derartigen Fall die Behörde gem. § 28 Abs 5 VwGVG verpflichtet ist, in der betreffenden Rechtssache mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, was insbesondere bedeutet, dass allfällige, auf Grundlage des behobenen Bescheids bereits entrichtete Beiträge und Verzugszinsen zurückerstattet werden müssen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, der zufolge beim Fehlen eines (voll)versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses auch keine entsprechenden Beiträge vorgeschrieben werden können, von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

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