I406 1420064-1•BVwG I406 1420064-1
I406 1420064-1Tribunal Administrativo Federal29 de set. de 2015
Herkunftsstaat, mangelnde Asylrelevanz, Mitwirkungspflicht, non<br/>refoulement, qualifizierte Unglaubwürdigkeit, Staatsangehörigkeit,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Übergangsbestimmungen
I406 1420064-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. unbekannt (alias Libyen alias Tunesien), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2011, Zl. 10 10 472-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2014, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 iVm Abs. 6 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 03.11.2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte unter Angabe des im Spruch genannten Namens und Geburtsdatums einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 09.11.2010 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe an: "Ich habe in meiner Heimat einen Streit mit einem Polizisten gehabt. Ich habe ihn schwer verletzt, deswegen wurde ich von der Polizei gesucht. Ich habe mich nie politisch betätigt. Ich habe weder politische noch religiöse Probleme." Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat zu erwarten hätte, gab der Beschwerdeführer an: "Ich weiß es nicht. Ich glaube, ich werde wegen dem Streit mit dem Polizisten eingesperrt."
3. Im Zuge der niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck am 19.01.2010 bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben. Er sei Berber und Sunnit. Befragt nach seinem Fluchtgrund führte er dazu näher aus, dass in seinem Herkunftsstaat die der Straßenverkauf gesetzlich verboten sei, da er diesem Verbot entgegengehandelt habe, sei er öfters kontrolliert, seine Waren manchmal beschlagnahmt und er selbst oftmals verjagt worden. Im Juli 2010 habe ihm ein zivilgekleideter Polizist die Waren wegnehmen wollen und sich dabei nicht ausgewiesen, weshalb der Beschwerdeführer ihn nicht als solchen erkannt habe. Es sei zu einer Rauferei gekommen, bei der der Polizist verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer sei weggelaufen und der Polizist ins Krankenhaus gebracht worden. Anschließend habe sich der Beschwerdeführer bei einem Freund versteckt gehalten, dieser habe auch seine Ausreise organisiert.
3.1. Bei der Einvernahme hielt das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer vor, er stamme offensichtlich nicht aus Libyen. Nachdem der Beschwerdeführer daran festhielt, regte das Bundesasylamt die Durchführung einer Sprachanalyse an. Der Beschwerdeführer war damit einverstanden, die Sprachanalyse wurde im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durchgeführt.
4. Infolge der mangelnden Qualität der Sprachprobe erfolgte am 27.04.2011 eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck. Dabei fand eine Direktanalyse des Beschwerdeführers mit dem beauftragten Sprachinstitut statt.
5. Das Ergebnis des Sprachanalyse-Berichtes des Sprachinstitutes vom 12.05.2011 bescheinigte, dass der Beschwerdeführer mit geringer Wahrscheinlichkeit aus Libyen und mittelhoher Wahrscheinlichkeit aus Tunesien stamme.
6. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 26.05.2011 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Sprachanalyse sowie die allgemeinen Länderfeststellungen zu Tunesien übermittelt und ihm zugleich die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, eine solche erstattete der Beschwerdeführers nicht.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.06.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Tunesien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Im Wesentlichen begründete das Bundesasylamt seine Entscheidung damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers äußerst widersprüchlich sei und sich die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht auf seinen Herkunftsstaat beziehe und somit sein von ihm zur Begründung seines Asylantrages vorgebrachter Fluchtgrund nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit, des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Raufhandels mit einem Polizisten, würde dadurch keine Flüchtlingseigenschaft begründet.
7.1. Begründend führte das Bundesasylamt aus, die Angaben zur Person des Beschwerdeführers seien in Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente nicht glaubwürdig. Er verfüge über keine Kenntnisse zu Libyen, obwohl er laut eigenen Angaben den größten Teil seines Lebens dort verbracht habe. Zudem bestätige auch die Sprachanalyse eines skandinavischen Sprachinstitutes, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht aus Libyen sondern aus Tunesien stamme. Zudem hätte sich hinsichtlich seiner Volksgruppenzugehörigkeit ein grober Widerspruch ergeben, zumal er bei seiner Erstbefragung vom 09.11.2010 als Araber und in der Einvernahme vom 19.01.2011 als Berber bezeichnet habe.
7.2. Die Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes seien ebenfalls nicht glaubhaft, unterschiedliche Angaben zu den Reisekosten, dem Abreisezeitpunkt, seiner Aufenthaltsdauer in Österreich sowie der Asylantragstellung, aber auch die Aussage, dass der Beschwerdeführer keine Wahrnehmung hinsichtlich der Reise nach Österreich habe, gäben zu Zweifeln Anlaß, ebenso seien die Ausführungen zum Streit mit einem Polizisten widersprüchlich. Zudem ergebe sich aus den kargen und detailarmen Ausführungen, dass das Fluchtvorbringen nicht erlebnisfundiert sei.
7.3. Der Beschwerdeführer widerspreche sich in den Kernaussagen seines Fluchtvorbringens, schon aus diesem Grund sei ihm die Glaubwürdigkeit zu versagen. Bestätigt würde dies dadurch, dass der Beschwerdeführer trotz Nachfragen keine konkreten, plausiblen und nachvollziehbaren Angaben zum Verfolgungsgrund und zu seinen vermeintlichen Verfolgern machen könne, sämtliche seiner Angaben stützten sich auf Vermutungen. Der Beschwerdeführer sei Staatsbürger von Tunesien, der behauptete Fluchtgrund beziehe sich jedoch auf Libyen. Hinsichtlich seines Herkunftsstaates Tunesien bringe der Beschwerdeführer keinerlei Verfolgung bzw. drohende Verfolgungsgefahr vor.
8. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte er aus, dass die belangte Behörde den Sachverhalt unrichtig festgestellt und rechtlich beurteilt habe. Unrichtig sei in erster Linie schon die Annahme, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen tunesischen Staatsangehörigen handle. Sein Heimatort liege an der Grenze zu Tunesien und werde ein sehr ähnlicher Dialekt gesprochen. Man habe ihn zudem nicht vom Ergebnis der Sprachanalyse informiert, sonst hätte er angegeben, dass der Dialekt beiderseits der Grenzen sehr ähnlich sei und hätte er eine Überprüfung dieser Angaben sowie eine ausführlichere Sprachanalyse beantragt. In Anbetracht der politischen Situation hätte man ihm zumindest subsidiären Schutz gewähren müssen. Es würden aber auch Asylgründe vorliegen, weshalb ihm das Bundesasylamt bei richtiger Sachverhaltsdarstellung und richtiger rechtlicher Beurteilung den Asylstatus hätte zuerkennen müssen.
9. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 12.09.2011 wurde dem Beschwerdeführer Frau Mag. M [...] F [...] vom Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 66 Abs. 2 AsylG als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.
10. Mit Schreiben vom 03.11.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zur Situation in Libyen sowie Tunesien, den Beschluss des Asylgerichtshofes vom 12.09.2011 über die Beistellung einer Rechtsberatung sowie den Sprachanalysebericht vom 12.05.2011. Dem Beschwerdeführer wurde dabei im Rahmen des Parteigehörs zugleich die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, eine solche erstattete der Beschwerdeführer nicht.
11. Am 10.12.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die arabische Sprache statt, zu der der Beschwerdeführer erschien. Die wesentlichen Passagen lauten:
Zur Identität und Herkunft:
Nach dieser Belehrung fragt der RI den BF, ob der auf dem heute vorgelegten Ausweis nach dem AsylG angeführte Vor- und Zuname und das Geburtsdatum richtig sind und ob er den Namen seit seiner Geburt führt. Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF: Ja.
Zur heutigen Situation:
RI: Wie fühlen Sie sich heute? Sind Sie ausreichend erholt und konzentriert, um der Verhandlung zu folgen?
BF: Ja.
RI: Haben Sie medizinische Beschwerden gehabt?
BF: Nein, ich nehme auch keine Medikamente.
Zum bisherigen Verfahren:
RI: Haben Sie bei den Einvernahmen durch die Polizei und das Bundesasylamt die Wahrheit gesagt?
BF: Ja, alles war richtig.
RI: Haben Sie die Dolmetscher bei diesen Einvernahmen gut verstanden?
BF: Ich habe einmal den Dolmetscher nicht gut verstanden. Aber das zweite Mal war gut.
RI: Gibt es konkrete Dinge, die Sie nicht verstanden haben oder wo man Sie falsch verstanden hat?
BF: Ich musste immer beim Dolmetscher nachfragen, aber ich habe alles richtig angegeben.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Wie lang sind Sie jetzt schon in Österreich?
BF: Seit 2010.
RI: Das Bundesasylamt hat gesagt, Sie kommen aus Tunesien und Sie sagen, Sie kommen aus Libyen, wo Sie das Problem mit der Polizei hatten, das ist das Wichtigste, das wir heute klären müssen.
Beilage A, Seite 1
BF: Zuwara Stadion (phon.).
Beilage A, Seite 2
BF: Zuwara, in Libyen (phon.).
Beilage A, Seite 3
BF: Zuwara. Es gibt keinen bestimmten Namen.
Beilage A, Seite 4
BF: Das ist ein Museum in Zuwara.
RI weist daraufhin, dass die Seite 4 in Tripolis ist.
BF: Es gibt auch so ein ähnliches in Zuwara.
RI: Wie heißt das in Zuwara?
BF: Es ist ein Museum. Das war damals ein Museum, aber jetzt ist es wie ein Eingang zur Stadt.
RI: Meinen Sie mit Museum ein Gebäude?
BF: Der Name war Museum.
RI: War das ein Gebäude?
BF: Wir haben in Libyen kein Museum, man sagt nur Museum, es ist wie ein traditionelles Gebäude.
RI: Gibt es das Gebäude noch?
BF: Ja.
RI: Wieso steht das Gebäude nicht mehr?
BF: Das Gebäude ist immer noch da, aber in Zuwara.
RI: Dieser Bogen ist also ein Teil des Gebäudes?
BF: Es war kein Gebäude, aber die Leute sagen dazu Museum. Es sind nur historische Teile. Ich weiß nicht, ob dort damals ein Gebäude war, aber der Name ist Zuwara Museum.
Beilage A, Seite 5
BF: Das ist auch in Zuwara und der Ort heißt Al Gamil. Das ist an der Grenze zu Tunesien. Wenn man von Tunesien nach Libyen fährt, dann liegt es ungefähr 500 Meter von der Grenze zu Tunesien entfernt.
Beilage A, Seite 6
BF: Ich weiß nicht, wo das ist. Vielleicht in der Wüste, aber ich war nie dort.
Beilage A, Seite 7
BF: Diese Moschee ist auch in Zuwara.
Beilage C, Wappen
BF: Das ist auch von Zuwara, das ist wie ein Logo. Das ist ein Logo von einem Fußballverein in Zuwara.
Beilage H, Karte
BF: Al Magren.
RI: Können Sie mir zu diesem Ort sagen, wo er liegt und wie groß er ungefähr ist?
BF: Sabratah ist laut dem Beschwerdeführer nah an der tunesisch-libyschen Grenze. Es ist eine große Stadt. Es liegt nicht am Meer.
RI: Wo liegt Aljmail?
BF: Es liegt in der Wüste.
RI: Wie weit ist es ungefähr weg von Zuwara?
BF: Ungefähr 1 Kilometer von Zuwara entfernt.
Beilage N
BF: Das ist die Flagge. Das gehört zu den Leuten, die die Amazikija-Sprache sprechen.
RI: Sie haben angegeben, dass Sie Berber sind?
BF: Ja.
RI: Wie war das damals unter Gaddafi, hat man die Kultur und die Sprache anwenden dürfen?
BF: Es war kein Problem.
RI: Es gibt den Begriff Ibaditen, was können Sie mir dazu sagen?
BF: Wir benützen das Wort in Zuwara. Ich kann es nicht genau erklären. Es ist ein Wort, das man verwendet.
RI: Können Sie ungefähr erklären, worum es dabei geht?
BF: Nein, Ich weiß es nicht.
Auf wiederholte Nachfrage kann der Beschwerdeführer keine Angaben zu diesem Ausdruck erstatten.
RI: Können Sie mir zum Begriff Tamort und zu Ait Willoul (phon.) etwas sagen?
BF: Tamort ist ein altes Gebäude, es ist bekannt und es ist in Zuwara. Das andere ist ein Parfüm und wir benutzen das, wenn wir ein Fest haben. Vor allem die Männer.
RI: Können Sie mir zum Begriff Awessu etwas sagen?
BF: Das ist ein bekannter Ort, es liegt am Meer. Der Ort ist ein Touristengebiet.
RI: Kennen Sie keine Zeremonie, die so heißt?
BF: Ja.
RI: Können Sie mir beschreiben, was bei dieser Zeremonie passiert?
BF: Es heißt Furusiya. Es ist eine Zeremonie mit Pferden.
RI: Kennen Sie zum Begriff Awessu eine Zeremonie?
BF: Es ist auch eine Zeremonie in Libyen und die Frau trägt dabei traditionelle Klamotten. Es wird dabei Lammfleisch oder Rindfleisch gegessen. Sie hat denselben Namen, wie der Ort.
RI: Wann findet das statt?
BF: Am 01. Januar jedes Jahr.
RI: Was ist die Währung in Libyen?
BF: Dinar.
RI: Wie wird er unterteilt, was ist die kleinere Einheit?
BF: Gneh. (phon.)
RI weist daraufhin, dass die Unterteilung von einem Dinar Dirham ist.
BF: Nein, das stimmt nicht. Die Arabischen Emirate haben Dirham, aber wir haben Gneh.
RI: Wie viele Geschwister haben Sie?
BF: Ich habe einen Bruder und eine Schwester.
RI: Wie sind bitte die Namen?
BF: Mohamad und Khadija.
RI: Schildern Sie mir bitte kurz, warum Sie geflohen sind?
BF: Ich hatte Probleme mit einer Person in Zuwara. Wir haben uns gestritten und deswegen bin ich geflüchtet.
RI: Mit welcher Person?
BF: Er war mein Nachbar. Ich habe mit ihm gestritten, an dem Tag, an dem wir am Flohmarkt waren. Dann habe ich das Land verlassen. Ich habe ihn am Flohmarkt getroffen und wir haben gestritten. Am nächsten Tag war sowieso meine Reise nach Österreich geplant.
RI: Was für eine Person war das?
BF: Er hat neben mir an diesem Markt gearbeitet. Er ist nicht mein Nachbar wo ich wohne, sondern wo ich arbeite.
RI: Das war der einzige Grund für die Flucht?
BF: Ich habe keine anderen Gründe, aber ich wollte nach Österreich kommen.
RI weist daraufhin, dass der BF ganz andere Angaben macht, als im behördlichen Verfahren. RI: Dort haben Sie gesagt, Sie waren Straßenverkäufer und hatten deswegen Probleme mit der Polizei und haben einen Polizisten verletzt.
BF: Was ich damals gesagt habe, war richtig, aber ich möchte heute nicht darüber reden. Ich sage heute nur, dass ich Probleme mit einer Person hatte. Was ich gesagt habe, war richtig. Ich hatte ein Problem mit einem Polizisten, aber heute möchte ich nicht darüber reden.
RI weist nochmals daraufhin, dass der BF im Verfahren mitwirken muss, wenn er nicht überzeugen kann, wird das negative Folgen bezüglich der Entscheidung haben.
BF: Ich verstehe.
Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat:
Der RI bringt die im Akt einliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat in das gegenständliche Verfahren ein. Diese wurden dem BF mit der Ladung zugestellt.
BF: Ja, ich habe diese bekommen.
RI: Möchten Sie dazu etwas sagen?
BF: Nein, ich habe nichts zu ergänzen.
Seitens des BF erfolgt keine Stellungnahme zu den Länderberichten und es wird auch keine Frist für eine schriftliche Stellungnahme beantragt.
RI: Sie verstehen ein bisschen Deutsch?
BF: Ich habe eine Schule gemacht. Ich habe einen A1 Sprachkurs gemacht, aber ich habe ihn nicht bestanden.
RI: Haben Sie ein Zertifikat?
BF: Ich habe die Prüfung nur halb bestanden, deswegen habe ich keines.
RI: Haben Sie eine Beziehung in Österreich?
BF: Ja, ich habe eine Freundin.
RI: Wie lange schon?
BF: Seit drei Jahren. Sie heißt Sivala Kulbak.
RI: Ist das eine Österreicherin?
BF: Nein, sie ist aus Bosnien.
RI: Sind Sie einem Beruf nachgegangen, bevor Sie in der JA waren?
BF: Wenn ich mit dem Deutschkurs fertig bin, möchte ich eine Ausbildung als Maurer machen. Ich habe auch vorher schon am Bau gearbeitet.
RI: Wenn Sie nach Libyen zurück müssten, was würde dann geschehen?
BF: Ich habe keine Angst. Die Situation dort ist nicht gut. Aber ich möchte hier bleiben. Wenn ich heute eine negative Entscheidung bekomme, werde ich nachhause gehen.
RI: Möchten Sie noch etwas sagen?
BF: Ich möchte sehr gerne hier bleiben. Ich möchte etwas Stabiles aufbauen. Ich möchte auch Deutsch lernen und einen Beruf ausüben. Wenn ich hier bleiben kann, habe ich keine Probleme und ich werde auch keine Probleme machen.
RI: Die Dolmetscherin haben Sie verstanden?
BF: Ja.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 09.11.2010 , der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des Bundesasylamtes, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Identität des Beschwerdeführers und sein Herkunftsstaat konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat seine Identität und seinen Herkunftsstaat verschleiert. Es liegen insbesondere keine tragbaren Hinweise auf eine Herkunft bzw. Hauptsozialisation in Libyen vor.
Der Beschwerdeführer reiste am 03.11.2010 illegal nach Österreich ein und stellte am 09.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragsstellung auf internationalen Schutz am 09.11.2010 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen betreffend den Beschwerdeführer folgende Verurteilungen auf:
01)LG XXXX vom 01.10.2004 RK 05.10.2004
PAR 127 229/1 15 269/1 125 83/1 84 ABS 2/4 StGB
Freiheitsstrafe 3 Monate , bedingt, Probezeit 3 Jahre
Jugendstraftat
Vollzugsdatum 18.11.2005
zu LG XXXX 05.10.2004
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
LG XXXX vom 11.11.2004
02)LG XXXX vom 11.11.2004 RK 16.11.2004
PAR 28/2 U 3 (1. FALL) 27/1 SMG
Freiheitsstrafe 1 Jahr
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG
XXXX RK 05.10.2004
Jugendstraftat
Vollzugsdatum 19.08.2005
03)LG XXXX vom 16.02.2005 RK 21.02.2005
PAR 288/1 297/1 (1. FALL) PAR 15 299/1 StGB
Freiheitsstrafe 4 Monate
Jugendstraftat
Vollzugsdatum 18.07.2007
04)LG XXXX vom 03.06.2005 RK 03.06.2005
PAR 125 126 ABS 1/5 StGB
Freiheitsstrafe 2 Monate
Jugendstraftat
Vollzugsdatum 18.07.2007
zu LG XXXX 03.06.2005
zu LG XXXX 16.11.2004
zu LG XXXX 05.10.2004
zu LG XXXX21.02.2005
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 03.02.2006 , bedingt, Probezeit 3
Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG XXXX vom 03.02.2006
zu LG XXXX 03.06.2005
Zuständigkeit gemäß § 179 Abs. 1 STVG übernommen
LG XXXX vom 16.05.2006
zu LG XXXX 03.06.2005
zu LG XXXX 05.10.2004
zu LG XXXX 21.02.2005
zu LG XXXX 16.11.2004
Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG XXXX vom 28.11.2006
05)LG XXXX vom 28.11.2006 RK 02.12.2006
PAR 27/1 27 ABS 2/2 SMG
Freiheitsstrafe 3 Monate
Jugendstraftat
Vollzugsdatum 03.04.2007
06)LG XXXXvom 26.03.2007 RK 29.03.2007
PAR 27/1 27 ABS 2/2 SMG
Datum der (letzten) Tat 03.01.2007
Freiheitsstrafe 8 Monate
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 18.03.2008
07)LG XXXX vom 02.09.2008 RK 02.09.2008
PAR 28 A/1 (5. FALL) 28 A ABS 2/1 SMG
Datum der (letzten) Tat 03.01.2008
Freiheitsstrafe 3 Jahre
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG
XXXX RK 29.03.2007
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 29.09.2011
08)LG XXXX vom 04.07.2008 RK 29.10.2008
PAR 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) 27 ABS 1/1 (8. FALL) 27/3 SMG
PAR 127 StGB
Datum der (letzten) Tat 21.04.2008
Freiheitsstrafe 15 Monate
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 22.06.2012
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahrens niemals irgendwelche Beweismittel zu seiner angegebenen Identität und Herkunft vorzulegen in der Lage war.
Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft darlegen können, dass er aus Libyen stammt, respektive aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK von dort geflohen ist.
Für die Negativfeststellung zur behaupteten Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers spricht zum einen die Sprachanalyse des Bundesasylamtes, wonach er Beschwerdeführer mit geringer Wahrscheinlichkeit aus Libyen und mittelhoher Wahrscheinlichkeit aus Tunesien stamme.
Entscheidend für die Negativfeststellung zur behaupteten Staatsangehörigkeit ist jedoch die Unkenntnis des Beschwerdeführers hinsichtlich Libyens sowie seines behaupteten Herkunftsortes Zuwara, wenn er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Unterteilung der libyschen Währung Dinar, den Dirham, nicht zu benennen in der Lage ist sondern dafür "Gneh" angibt und er überdies erklärt, Berber zu sein, jedoch die Bedeutung des Begriffes "Ibaditen" nicht anzugeben vermag, obwohl die Bevölkerung seines angeblichen Herkunftsortes Zuwara hauptsächlich aus Ibaditen, einem eigenständigen Zweig des Islam besteht, die eine lokale Berbersprache sprechen, daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht der Wahrheit entsprechende Angaben zu seiner Herkunft macht.
Sowohl bei der Erstbefragung als auch der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführer am Schluss jeder Einvernahme, dass er den Dolmetscher einwandfrei verstanden hat.
Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Libyen stammt, vielmehr ist davon auszugehen, dass er seine wahre Herkunft verschleiern möchte.
Da der Beschwerdeführer auf seine Herkunft aus Libyen beharrt, ist von seiner Seite diesbezüglich mangelnde Mitwirkung zu konstatieren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auch sonst keine effektive Möglichkeit und es erschiene dies auch unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie nicht vertretbar, irgendwelche weiteren undefinierten Recherchen anzustellen, mit dem Ziel der Bestimmung des Herkunftsstaates.
Zum Fluchtvorbringen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, warum er geflohen sei, angab, er habe sich in seinem Herkunftsort mit seinem Nachbarn gestritten, am nächsten Tag sei sowieso seine Reise nach Österreich geplant gewesen, andere Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates habe er nicht, sein Vorbringen vor der belangten Behörde treffe zu, jedoch wolle er heute nicht darüber reden. Auf die Frage nach Befürchtungen, wenn er nach Libyen zurück müsse, gab er an, keine Angst zu haben, die Situation dort sei nicht gut, er wolle hier bleiben, wenn er eine negative Entscheidung bekomme, werde er nachhause gehen.
Damit hat der Beschwerdeführer keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung dargetan.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens verweisen kann, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. verwiesen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I:
Zur Asylabweisung:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370).
Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen).
Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Da der Beschwerdeführer letztlich als Fluchtgrund vorbrachte, sich mit seinem Nachbarn gestritten zu haben, und angab, im Fall seiner Rückkehr nach Libyen keine Angst zu haben und im Fall einer negativen Entscheidung nachhause zu gehen, hat er schon aus diesem Grund insgesamt keine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft gemacht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zur Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes:
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
Demnach kann der Status des subsidiär Schutzberechtigten regelmäßig nur dann zuerkannt werden, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Antragsteller kommt. Das wird jedenfalls - der Intention des Gesetzgebers folgend - dann möglich sein, wenn der Antragsteller glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht, beziehungsweise Angaben, die nicht falsifiziert wurden.
Die Norm des § 8 Abs.6 AsylG 2005 soll bewirken, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben, tatsächlich aber ihre Staatsangehörigkeit in Ermangelung einer Gefährdungslage verschleiern, keinen Vorteil gegenüber jenen Asylwerbern aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, die diesen aber wahrheitsgemäß angeben.
Der Verwaltungsgerichtshof führt zu dieser Bestimmung aus, dass nach dem Willen des Gesetzgebers für die Anwendung dieser Bestimmung darauf abgestellt wird, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkte und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert. Ein derart agierender Asylwerbers solle keinen Vorteil gegenüber Asylwerbern haben, die ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen und wahrheitsgemäß in Herkunftsstaat angeben.
Der Wortlaut der Bestimmung gehe jedoch über dieses Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann (VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443). Die Asylbehörde hat den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies aufgrund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (VwGH 19.03.2009, 2008/01/0020).
Wie in der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses dargetan, bestehen keine Möglichkeiten mehr, den wahren Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auf andere Weise festzustellen, dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er selbst nicht bereit ist, umfassend wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen. Die Aussage des Beschwerdeführers, er stamme aus Libyen, ist offensichtlich falsch. Verfahrensgegenständlich ist also § 8 Abs. 6 AsylG 2005 anzuwenden.
Vollständigkeitshalber ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer gesund ist und daher nicht an schweren Krankheitszuständen leidet, die seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet an sich im Lichte des Art. 3 EMRK dauernd verunmöglichten.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 6 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" titulierte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Mit der gegenständlicher Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Gewährung von Asyl sowie subsidiären Schutz bestätigt.
Da sich im gegenständlichen Fall daher nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Dieses wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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