BVwG I401 1417423-1

I401 1417423-1Tribunal Administrativo Federal29 de set. de 2015

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Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Integration, Rückkehrentscheidung<br/>auf Dauer unzulässig, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

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BVwG I401 1417423-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I401.1417423.1.00

Spruch

I401 1417423-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit: Ägypten, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard GLAWITSCH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 03.01.2011, Zl. 08 10.000-BAL, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen, beschlossen (Spruchpunkt A) I. und B)) und zu Recht erkannt (Spruchpunkt A) II. und B)):

A)

I. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurücknahme der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtverfahrensgesetztes (VwGVG) eingestellt.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Zu Spruchpunkt A) I.:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX, geb. am XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), ein der arabischen Volksgruppe angehörender ägyptischer Staatsangehöriger (wie er vorbringt) römisch-katholischen Glaubens, reiste am 11.12.2002 mit einem Studentenvisum, welches mehrmals verlängert wurde, legal nach Österreich ein und stellte, nachdem es nicht mehr verlängert wurde, am 14.10.2008 den Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom 03.01.2011, Zl. 08 10.000-BAL, wies das Bundesasylamt, Außenstelle Linz (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten ab (Spruchpunkt II.) sowie wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten aus (Spruchpunkt III.).

3. Mit dem am 17.01.2011 bei der belangten Behörde eingelangten Anbringen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid rechtzeitig und zulässig Beschwerde.

4. In der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.09.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsbelehrung und nach Beratung mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides der belangten Behörde vom 03.01.2011 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO BGBl 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG BGBl 1950/173 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG BGBl 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

1.2. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320; u.v.a.).

1.3. Durch den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28.09.2015 nach eingehender Beratung mit der rechtsfreundlichen Vertretung unmissverständlich geäußerten Parteiwillen des Beschwerdeführers, welcher auf die Zurücknahme der erhobenen Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides der belangten Behörde vom 03.01.2011 gerichtet ist, ist der Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen.

Daher war das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. einzustellen.

Zu Spruchpunkt A) II.:

2.1. Beschwerdeverfahren, die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig waren, sind gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht "nach Maßgabe des Abs. 20" zu Ende zu führen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es in einem solchen Verfahren "in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt", zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

Am 09.02.2015 und 28.09.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht öffentliche mündliche Verhandlungen statt. Durch die in der Verhandlung vom 28.09.2015 erfolgte Teilzurücknahme der Beschwerde und die damit verbundene Einstellung des Beschwerdeverfahrens im Umfang der Anfechtung der Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides sind diese in Rechtskraft erwachsen. Es ist daher lediglich über die Erlassung bzw. Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden. Dadurch, dass durch die Teilzurücknahme der Beschwerde die negativen Entscheidungen des Bundesasylamtes über den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Rechtskraft erwachsen sind, liegt für das vorliegende Beschwerdeverfahren im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

2.2. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG). Diese Vorschrift lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

2.3. Der in § 9 Abs. 2 BFA-VG festgelegte Kriterienkatalog entspricht im Wesentlichen jenem des § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in den bis zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geltenden Fassungen. Dieser Katalog dient dazu, die in der Rechtsprechung des EGMR entwickelten Kriterien zur Zulässigkeit von Ausweisungen unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK "abzubilden" (vgl. die Erläuterungen zur mit BGBl. I 29/2009 kundgemachten Änderung des AsylG 2005, RV 88 BlgNR 24. GP, S 1 - 2; zur zusammenfassenden Darstellung von Kriterien anhand einschlägiger EGMR-Rechtsprechung s. z. B. VfSlg. 18.223/2007 und 18.832/2009). Daraus und unmittelbar aus Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht in jedem Einzelfall, in dem die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt, die schutzwürdigen subjektiven Interessen des Asylwerbers mit den öffentlichen Interessen an einer Ausweisung unvoreingenommen abzuwägen, dabei insbesondere die genannten Kriterien zu berücksichtigen und wenn nötig die dafür notwendigen Ermittlungen anzustellen hat (vgl. zur insofern gleichgelagerten bisherigen Rechtslage die Erk. des VfGH vom 03.10.2013, U 477/2013; vom 25.11.2013, U 983/2013).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. das Erk. des VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07, Vgl. das Erk. des VwGH vom 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung, nunmehr Rückkehrentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. die Erk. des VfGH 12.06.2007, B 2126/06; vom 29.09.2007, B 1150/07; die Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479; vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).

2.4. Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten stellt einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers dar:

2.4.1. Der Beschwerdeführer reiste am 11.12.2002 mit einem Studentenvisum, welches - seinen Angaben zufolge - bis 02.05.2008 verlängert wurde, legal in Österreich ein. Am 07.08.2008 wurde er römisch-katholisch getauft (vgl. den Taufschein der Pfarre XXXX vom selben Tag).

Unbestritten ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Zeit von Dezember 2002 bis Mai 2008 auf Grund der ihm (mehrmals) erteilten Studentenvisa legal und infolge des gestellten Antrages auf internationalen Schutz vom 14.10.2008 vorläufig rechtmäßig war und die Dauer seines (unsicheren) Aufenthaltes von nunmehr fast 13 Jahren als für den Beschwerdeführer ins Treffen zu führender Umstand Beachtung zu finden hat.

2.4.2. Nach einer undatierten "Bestätigung des Studienerfolges" der XXXX bestand der Beschwerdeführer die Ergänzungsprüfung "Deutsch" mit genügendem Erfolg. Dass er über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt, stellte er auch durch die vor dem Bundesverwaltungsgericht teilweise in Deutsch geführte mündliche Verhandlung vom 28.09.2015 unter Beweis.

2.4.3. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin sind an derselben Wohnadresse (mit Hauptwohnsitz) gemeldet und leben in einem gemeinsamen Haushalt. Sein Kontakt zur in Ägypten lebenden Familie, die dem muslimischen Glauben angehören, ist auf Grund der vorgegebenen Regeln der Glaubensgemeinschaft nicht mehr besonders ausgeprägt. Er hält - wie er vorbringt - den Kontakt mit seinen in Ägypten lebenden Familienangehörigen nicht mehr aufrecht. Anhaltspunkte für eine - im Vergleich zu seiner erfolgten Integration in seine nunmehrige soziale Umgebung in Österreich - stärkere Bindung des Beschwerdeführers an seine ehemalige familiäre und soziale Umgebung in Ägypten, konnten nicht festgestellt werden.

2.4.5. Er bezog - wie dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssytem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich vom 28.09.2015 entnommen werden kann - bis 31.05.2015 Leistungen aus der Grundversorgung (zuletzt Krankenversicherung, Miete [Einzelperson] und Verpflegung [Erwachsene]). Er ging und geht in Österreich zwar keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach, wobei er behauptet, einen Zeitungskolporteur bei dessen Dienstleistungen (gelegentlich) zu unterstützen, er übt jedoch bei der Pfarre XXXX und in einem Wohnhaus der Lebenshilfe in XXXX "ehrenamtliche" Tätigkeiten aus. Die erwähnte Pfarre gab zudem eine verpflichtende Einstellungszusage vom 07.08.2015 ab, wonach er eine unbefristete, über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Tätigkeit als Hausmeister für den Fall aufnehmen kann, dass ihm eine Arbeitsbewilligung erteilt wird. Der Beschwerdeführer legte auch eine Unterstützungserklärung des Pfarrassistenten dieser Pfarre, der auch sein Taufpate ist, vom 13.02.2015 vor, in der dieser versichert, den Beschwerdeführer "für die Zeit seines Aufenthaltes in Österreich zu unterstützen." Er ist Mitglied des Österreichischen Roten Kreuzes (belegt durch eine Mitgliedskarte 2015). Einer von ca. zwei Dutzend Christinnen und Christen der Pfarre XXXX unterfertigten "Bestätigung der Integration" des Beschwerdeführers vom 20.08.2015 ist zu entnehmen, dass er sich aktiv in die Pfarrgemeinde einbringt und er ein Teil der Gemeinschaft geworden ist.

2.4.6. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten (vgl. den Auszug aus dem Strafregister vom 28.09.2015). Weitgehende Unbescholtenheit gilt als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. z. B. das Erk. des VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; u. a.).

2.4.7.1. Der Beschwerdeführer hält sich seit Dezember 2002 ohne Unterbrechung in Österreich auf. Sein nunmehr fast 13 Jahre dauernder Aufenthalt im Bundesgebiet und seine in der Zwischenzeit eingetretene Integration erfolgten zunächst auf Grund der ihm erteilten Studentenvisa und in späterer Folge auf der Grundlage eines Aufenthaltsrechts als Asylwerber und waren in diesem Umfang daher nicht rechtswidrig. Dem (durch die gesetzlichen Voraussetzungen einer legalen Einreise und eines legalen Aufenthalts zum Ausdruck gebrachten) öffentlichen Interesse an der Einwanderungskontrolle kommt zwar ein hoher Stellenwert zu; dieser hat aber im Rahmen der Gegenüberstellung mit den persönlichen Interessen der Betroffenen keinen absoluten Charakter (vgl. das Erk. des VwGH vom 17.07.2008, Zl. 2007/21/0074). Vielmehr ist eine gewichtende Gegenüberstellung des erwähnten öffentlichen Interesses mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu (vgl. die Erk. des VwGH vom 22.11.2007, Zl. 2007/21/0317, vom 17.07.2008, Zl. 2007/21/0074).

Der Umstand, dass die vom Beschwerdeführer während seines Aufenthalts (zunächst als Student) in Österreich gesetzten Integrationsschritte auf der Grundlage eines durch die Stellung des Asylantrages vom 14.10.2008 bedingten und damit seit diesem Zeitpunkt - erkennbar - unsicheren Aufenthaltsrechts erfolgt sind, tritt im vorliegenden Beschwerdefall angesichts dessen in den Hintergrund, dass es sich um das einzige Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich handelt, das sich inzwischen über eine insgesamt fast siebenjährige Verfahrensdauer erstreckt, ohne dass seitdem eine rechtskräftige Entscheidung ergangen wäre und ohne dass die Verfahrensdauer auf schuldhafte Verzögerungshandlungen des Beschwerdeführers zurückzuführen gewesen wäre (vgl. die Erk. des VfGH vom 15.12.2011, U 760/11; vom 18.06.2012, U 713/11). Es liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in der Verantwortung des Staates, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Verfahren so effizient geführt werden (können), dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung (ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Fragen und ohne schuldhafte Verzögerungen durch die Beschwerdeführer) sieben bzw. sechs Jahre verstreichen (vgl. die Erk. des VfGH vom 07.10.2010, B 950 - 954; vom 15.12.2011, U 760/11).

Bei einer zusammenfassenden Gegenüberstellung der für eine Ausweisung sprechenden öffentlichen Interessen mit den subjektiven Interessen des Beschwerdeführers zeigt sich, dass sich dessen soziale Integration, die in dem im Kreis der österreichischen Gesellschaft während der letzten ca. dreizehn Jahre entfalteten, auch in einer bestehenden Lebensgemeinschaft manifestierenden Leben des Beschwerdeführers sichtbar wird, in einem solchen Maß verfestigt hat, dass die mit einer Ausweisung nach Ägypten verbundene zwangsweise Auflösung dieser Situation, verbunden mit dem Zwang, sich in Ägypten wieder sozial und wirtschaftlich einzuleben, einem unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK (Art. 7 GRC) gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gleichkäme.

2.4.7.2. Da insbesondere die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet angesichts der langen Dauer des gegenständlichen Verfahrens und der nachvollziehbaren sozialen Integration gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher auf Dauer unzulässig.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch auf die inhaltlich meist völlig gleichlautendenden Bestimmungen in den geltenden Fassungen unverändert übertragbar.

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