W226 2108171-1•BVwG W226 2108171-1
W226 2108171-1Tribunal Administrativo Federal28 de set. de 2015
Aufenthaltsrecht, Einreiseverbot, Herabsetzung, Interessenabwägung,<br/>Rückkehrentscheidung
W226 2108171-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2015, Zl. 408043504, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005, § 52 Abs. 4 Z 4 FPG iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 9, 46 und 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG auf drei Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, ist laut Aktenlage seit dem 21.01.2008 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet.
Er verfügte zuletzt über einen Aufenthaltstitel Rot Weiß Rot Karte plus, gültig bis XXXX , wobei er am 22.04.2013 bei der MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX zu Zl: XXXX wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 (2. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 20 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt.
Die LPD Wien leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und führte mit dem Beschwerdeführer am 20.03.2013 eine niederschriftliche Einvernahme durch, wo ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass infolge seiner rechtskräftigen Verurteilung beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm anderen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu erlassen und gegen ihn jedenfalls die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zu verhängen.
Er erklärte, zuletzt im August 2012 mit gültigem Reisepass und Visum aus dem Kosovo per Flugzeug nach Österreich eingereist zu sein, da er seit fünf Jahren in Österreich lebe. Wo sich sein Pass befinde, könne er nicht angeben.
Er sei ledig habe und habe keine Sorgepflichten. Seine gesamte Familie - Eltern, Geschwister, Großeltern - würden in Österreich leben.
An seiner Meldeadresse lebe er auch tatsächlich. Vor seiner Inhaftierung sei er nicht beschäftigt gewesen. Er sei von seinen Eltern finanziell unterstützt worden. Er sei bei der Wiener GKK mit seinen Eltern mitversichert gewesen.
Er habe acht Jahre lang die Schule im Kosovo besucht. Anschließend habe er zwei Jahre die Hauptschule in Österreich besucht. Er verfügte derzeit über keine Barmittel.
Für den Fall einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat habe er weder mit strafrechtlichen noch politische Problemen zu rechnen.
Das seit 01.01.2014 für das Verfahren betreffend den Beschwerdeführer zuständige BFA teilte dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des schweren Raubes beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen.
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert hiezu schriftlich Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer bezog durch seinen ausgewiesenen Vertreter dahingehend Stellung, dass er seit über siebeneinhalb Jahren in Österreich lebe und hier auch über entsprechende Aufenthaltstitel verfüge. Er habe in Österreich noch drei Jahre Hauptschule besucht und abgeschlossen und danach eine Lehre als Kellner begonnen. Er habe die Möglichkeit bei einer näher bezeichneten Baufirma zu arbeiten. Dies sei allerding erst möglich, wenn er über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfüge, wobei das diesbezügliche Verfahren bei der MA 35 anhängig sei.
In Österreich würden sich seine Eltern und seine Schwester aufhalten. Er verfüge über sehr gute Deutschkenntnisse und sei hier vollkommen integriert, weshalb er ersuche, von fremdenrechtlichen Maßnahmen abzusehen.
Das BFA holte einen Versicherungsdatenauszug betreffend den Beschwerdefürher ein, wonach dieser von 07.02.2011 bis 10.11.2011 eine Lehre über XXXX -Berufsbildung für Jugendliche gemacht hat. In der Folge scheinen lediglich Zeiten auf, in denen der Beschwerdeführer Arbeitlosengeld, Notandshilfe, Überbrückungshilfe oder Krankengeld bezogen hat.
I.2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD Wien, vom 13.05.2015, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung festgelegt und in Spruchpunkt III. gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer seit dem 21.01.2008 durchgehend in Österreich gemeldet sei. Er verfüge über einen bis XXXX gültigen Aufenthaltstitel Rot Weiß Rot Karte plus und habe am 22.04.2013 bei der MA 35 einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Laut eigenen Angaben sei er im August 2012 erneut in das Bundesgebiet eingereist, wobei weder aus dem ZMR noch aus dem Akt ersichtlich sei, wann er das Bundesgebiet verlassen habe.
Der Beschwerdeführer sei ledig, habe keine Sorgepflichten und laut seinen eigenen Angaben würden seine Eltern, Geschwister und Großeltern im Bundesgebiet leben. Er gehe keiner Beschäftigung nach, sondern werde von seinen Eltern finanziert. Für den Fall der rechtlichen Voraussetzungen könnte er bei einer Baufirma zu arbeiten beginnen. Einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Aus dem aktuellen Versicherungsdatenauszug sei keine Integration am Arbeitsmarkt ersichtlich. Er sei lediglich für acht Monate im Jahr 2011 einer Lehre nachgegangen. Aufgrund seines beruflichen Werdegangs sei wenig glaubwürdig, nunmehr bei besagter Baufirma zu arbeiten beginnen zu können.
Angemerkt wurde noch, dass von einem kompletten Wegfall des Bezuges zum Heimatland nicht ausgegangen werden könne, zumal er dort den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbracht und dort auch seine Schulbildung absolviert habe, weswegen er wohl der dortigen Landessprache mächtig sei. Er sei auch in einem arbeitsfähigen Alter. Nicht festgestellt werden habe können, dass er in Österreich derart aufenthaltsverfestigt wäre, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn nicht zulässig wäre. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass aufgrund der familiären Bindungen eine solche unzulässig wäre. Er habe seine familiären Bindungen durch seine Straffälligkeit bewusst aufs Spiel gesetzt, da er mit fremdenrechtlichen Maßnahmen rechnen habe müssen.
Betreffend die Erlassung des Einreiseverbotes wurde auf die rechtskräftige Verurteilung zu einer teilbedingten Haftstrafe wegen des Verbrechens des schweren Raubs verwiesen, wobei die verwirklichten Straftaten detailliert aufgezählt wurden.
Dem Beschwerdeführer wurde insbesondere vorgehalten, dass er offensichtlich trotz Unterstützung von Angehörigen und diversen Gebietskörperschaften seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten habe können, weshalb er schwere Straftaten begangen habe, um sich unrechtmäßig auf Kosten anderer Personen zu bereichern. Er habe diese Straftaten auch begangen, obwohl ihm als rechtmäßig niedergelassener Drittstaatsangehöriger der Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt möglich gewesen sei. Er habe es aber vorgezogen, straffällig zu werden.
Der Beschwerdeführer habe in Österreich auch keinen Integrationswillen gezeigt und durch sein Verhalten deutlich gemacht, die österreichischen Rechtsvorschriften nicht zu beachten.
Er sei nach seiner Einreise aus dem Kosovo im August 2012 straffällig geworden, wovon ihn auch seine offensichtlich im Bundesgebiet bestehenden familiären Beziehungen nicht abgehalten hätten. Er habe diese familiären Beziehungen aufgrund seiner Straffälligkeit auch bewusst aufs Spiel gesetzt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot sei im Hinblick auf die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten, zumal durch das Verhalten des Beschwerdeführers öffentliche Interessen gefährdet seien.
Von einer günstigen Zukunftsprognose könne im Moment nicht ausgegangen werden. Ob er zukünftig gewillt sein werde, die in Österreich geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, werde sich erst erweisen können, wenn er das Bundesgebiet verlassen habe. Gewichtige Integrative Aspekte hätten nicht festgestellt werden können.
Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen würden und der Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG erfüllt sei. Der Beschwerdeführer sei zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen und halte sich aufgrund des Verlängerungsantrages legal im Bundesgebiet auf. Trotz familiärer Bindungen zum Bundesgebiet sei im Lichte der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Verbrechens und der damit verbundenen Michachtung der österreichischen Rechtsvorschriften sowie seines Integrationunwillen davon auszugehen, dass die öffentlichen Interessen an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und einem geregelten Fremdenwesen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden.
Gründe für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels hätten sich nicht ergeben. So seien weder Gründe für einen Aufenthaltstitel besonderer Schutz erkennbar gewesen noch stehe der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers einer Rückkehrentscheidung entgegen, da dieser zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Da sohin auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Frage komme, sei eine Rückkehrentscheidung zu treffen gewesen, in der gleichzeitig die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo festzustellen zu gewesen sei, da keine der in § 50 FPG genannten Gefahren hervorgekommen seien.
Mangels besonderer Umstände wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Zum Einreiseverbot wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer durch sein strafrechtlich relevantes Verhalten eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt sei.
Der Beschwerdeführer stelle auch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß § 53 Abs. 3 FPG dar und wurde darauf verwiesen, dass er innerhalb kürzester Zeit nach seiner letzten Einreise in das Bundesgebiet straffällig geworden sei und daraus eine äußerst geringe Wertschätzung der österreichischen Rechtsvorschriften klar zu erkennen sei. Er sei auch nicht bereit dazu gewesen einer geregelten legalen Beschäftigung nachzugehen, sondern habe versucht, durch die Begehung von Straftaten seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.
Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes wurde darauf verwiesen, dass bereits festgehalten worden sei, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeute. Es müsse daher unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege.
Bei Gesamtbeurteilung sei davon auszugehen, dass das ausgesprochene Einreiseverbot und dessen Dauer zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin insbesondere moniert, dass das Einreiseverbot im Wesentlichen mit seiner strafrechtlichen Verurtielung begründet worden sei.
Nicht entsprechend berücksichtigt worden sei sein über siebeneinhalb Jahre währender Aufenthalt in Österreich. Er habe über entsprechende Aufenthaltstitel verfügt, habe in Österreich drei Jahre lang die Hauptschule besucht und eine Lehre abgeschlossen. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass seine Großeltern österreichische Staatsbürger seien und seine Eltern, seine Schwestern, zwei Brüder, alle seine Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen in Österreich leben würden. Im Kosovo habe er überhaupt keine Verwandten mehr. Er habe im Kosovo auch keine Existenmöglichkeit mehr.
Auch sei nicht entsprechend gewürdigt worden, dass er die Möglichkeit habe, unmittelbar nach Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels bei einer Baufirma zu arbeiten. Er könne diesbezüglich jederzeit einen entsprechenden Vorvertrag vorlegen.
Es müsse im Übrigen der Umstand berücksichtigt werden, dass seit seiner Verurteilung schon über zweieinhalb Jahre vergangen seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Er verfügte zuletzt über einen Aufenthaltstitel Rot Weiß Rot Karte plus, gültig bis XXXX , wobei er am 22.04.2013 bei der MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte.
Er wurde mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX zu Zl. XXXX wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 (2. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten davon 20 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen rechtskräftig verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat sich vom XXXX bis XXXX in Strafhaft befunden und wurde am XXXX bedingt, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, aus dieser entlassen.
Der Beschwerdeführer war zuletzt im Jahr 2012 für eine unbestimmte Zeit im Kosovo aufhältig.
Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder. Im Bundesgebiet halten sich seine Großeltern, Eltern, Geschwister und weitere Verwandte auf. In Österreich ist er nicht nachhaltig integriert.
Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat den Kosovo gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen bzw. den im Akt einliegenden Auszügen aus dem Fremdeninformationssystem.
Die Übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Strafurteil der übermittelten Stellungnahme sowie der Beschwerde.
Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Kosovo beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Vielmehr erklärte er am 20.03.2013, im Kosovo weder mit sprachlichen noch mit politischen Problemen zu rechnen zu haben. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG). Vielmehr hat er sich dort zuletzt im Jahr 2012 problemlos aufgehalten. Zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, arbeitsfähigen Mann handelt, kann auch dem erstmals in der Beschwerde geäußerten Vorbringen, wonach er im Kosovo keine Existenzmöglichkeiten habe, nicht gefolgt werden.
3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
§ 10 Abs. 1 NAG lautet:
"Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts werden ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die Rückkehrentscheidung, das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung im Rechtsweg nachträglich behoben wird."
§ 11 Abs. 1 und 2 NAG lauten:
"(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat."
Bei Auslegung von Abs. 2 Z 1 leg.cit. NAG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen (vgl. VwGH 17. 9. 2008, Zl. 2008/22/0269, mwN).
3.3.2. Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger, sein Aufenthalt im Bundesgebiet gründete sich auf einen Aufenthaltstitel Rot Weiß Rot Karte plus, gültig bis XXXX , wobei er am 22.04.2013 bei der MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, einen Verlängerungsantrag stellte, über den noch nicht entschieden wurde.
Im vorliegenden Fall wurde die erlassene Rückkehrentscheidung zutreffender Weise auf den Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z 1 NAG gestützt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom XXXX rechtskräftig vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu Zl. XXXX wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 (2. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 20 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Aufgrund des dieser Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhaltens ist davon auszugehen, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet den öffentlichen Interessen widerstreitet, somit ein Versagungsgrund für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels eingetreten ist, welcher zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtmäßig im Bundesgebiet Aufhältiger berechtigt.
Der Beschwerdeführer war bei insgesamt drei schweren Rauben beteilig, wobei er den Opfern jeweils im Zusammenwirken mit anderen Mittätern Mobiltelefone und Wertsachen unter Androhung und Ausübung von Gewalt weggenommen hat. So wurde beim Raub am XXXX gegen das Opfer ein Messer gerichtet und dem Opfer ein Faustschlag ins Gesicht versetzt, wodurch dieser einen unverschobenen Bruch des Nasenbeins erlitt. Beim Raub am XXXX wurde den Opfern angedroht, sie "abzustechen", wenn sie dem Beschwerdeführer und den anderen Angreifern nicht ihre Handys und ihr Bargeld überlassen würden. Einem der Opfer wurde ein Messer an den Hals gehalten bzw. das weitere Opfer mit dem Messer bedroht. Beim Raub am XXXX wurden die Opfer wiederum mit Messern bedroht, wobei bei diesem Vorfall auch der Beschwerdeführer ein Messer gegen eines der Opfer richtete.
Diese Verbrechen stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar. Dabei fällt ins Auge, dass der Beschwerdeführer durch dessen Handlung die Rechtsgüter Eigentum, Vermögen und körperliche Integrität Dritter beträchtlich in Mitleidenschaft gezogen hat. Der Beschwerdeführer hat dieses Verhalten auch Jahre nach seiner Einreise in das Bundesgebiet gesetzt, wo er doch mit der österreichischen Werteordnung vertraut sein hätte müssen. Sohin hat der Beschwerdeführer zum einen sein kriminelles Potential und zum anderen seinen nachhaltigen Unwillen der Beachtung bestehender Gesetze eindrucksvoll unter Beweis gestellt. Unter diesen Gegebenheiten kann auch nicht gesagt, werden, dass aufgrund des verstrichenen Zeitraum keine Gefahr mehr vom Beschwerdeführer ausgeht. Hier war auch festzuhalten, dass die Frist für die bedingte Strafnachsicht bzw. die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe noch nicht abgelaufen ist.
Zu berücksichtigen war in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer seit Jahren in Österreich über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügt hat, um einer Beschäftigung nachzugehen. Laut dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug hat der Beschwerdeführer lediglich für acht Monate eine Lehre betrieben und war sonst ohne legale Beschäftigung. Vielmehr hat er über Jahre hindurch Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen. Wenn er nunmehr vorbringt, für den Fall der Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels bei einer näher bezeichneten Baufirma beginnen zu können, muss dies dahingehend relativiert werden, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine Unterlagen zum Nachweis vorgelegt hat. Dieser Umstand wurde auch explizit im angefochtenen Bescheid gewürdigt und blieb es auch in der Beschwerde bei der bloßen Ankündigung, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Hier war jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch die Möglichkeit die Schule zu besuchen und eine Lehre zu absolvieren, alle Möglichkeiten gehabt hätte, sich am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Stattdessen hat er seine Lehre vorzeitig beendet, ist in den Kosovo gereist und hat letztlich mehrere schwere Raube verübt. Zumal der Beschwerdeführer über Jahre hindurch keinen Willen gezeigt hat, sich am Arbeitsmarkt zu integrieren, kann dies auch nicht für die Zukunft erkannt werden, wobei die nunmehr vorliegende strafrechtliche Verurteilung unzweifelhaft einen erschwerenden Umstand darstellt, eine dauerhafte Beschäftigung zu erhalten.
Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet widerstreitet demnach jedenfalls den öffentlichen Interessen iSd. § 11 Abs. 2 Z 1 NAG, weswegen nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG vorzugehen war.
3.3.3. Zu prüfen ist weiters, ob die verfügte Rückkehrentscheidung in unzulässiger Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen würde: § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm. 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).Es wird weiters zu prüfen sein, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
3.3.4. Im zu beurteilenden Fall fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:
Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang im Wesentlichen seinen über siebeneinhalb Jahre währenden Aufenthalt, seinen Hauptschulbesuch, seine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich sowie die Möglichkeit vorgetragen, bei Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels einer Beschäftigung bei einer näher genannten Baufirma nachgehen zu können.
Zur Beschwerde muss in diesem Zusammenhang bereits festgehalten werden, dass diese offensichtlich nicht von zutreffenden Tatsachen ausgeht. So wird dort ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Lehre abgeschlossen hat, was jedoch nicht den Tatsachen entspricht, was sich aus dem Versicherungsdatenauszug zweifelsfrei ergibt. Auch wird dort ein dreijähriger Hauptschulbesuch in Österreich erwähnt. Im Strafurteil wurde jedoch ein zweijähriger Hauptschulbesuch in Österreich angeführt und diese Angabe auch in der Niederschrift vom 20.03.2013 bestätigt.
Festzuhalten war demnach, dass der Beschwerdeführer die Zeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, trotz der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten nicht genutzt hat, hier Fuß zu fassen. Wie bereits zuvor ausgeführt, hat er eine begonnene Lehre nicht beendet, sondern ist im August 2012 nach einem Aufenthalt von unbekannter Dauer im Kosovo nach Österreich zurückgekehrt und hat die erwähnten schweren Verbrechen begangen. Der Beschwerdeführer hat die lange Aufenthaltsdauer in Österreich demnach in keiner Weise genutzt, sich beruflich und sozial zu integrieren, sondern hat zu einem Zeitpunkt, zu dem er mit der österreichischen Rechtsordnung vertraut sein hätte müssen, das Verbrechen des schweren Raubes begangen. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache beherrscht, kann in diesem Zusammenhang keine hervorgehobene Bedeutung geschenkt werden, sondern muss kritisch hinterfragt werden, weshalb er diese Kenntnisse, die einen Schlüssel zur Integration darstellen können, nicht entsprechend genutzt hat. Zumal er es als Jugendlicher und junger Erwachsener über Jahre nicht geschafft hat, am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, kann im Lichte seiner nunmehrigen strafrechtlichen Verurteilung nicht erkannt werden, wie er sich am österreichischen Arbeitsmarkt nunmehr nachhaltig eingliedern will.
Was seine Familienangehörigen in Österreich und damit seine unzweifelhaft bestehenden familiären Bezüge in Österreich betrifft, war darauf hinzuweisen, dass ihm der Umstand seiner Beziehungen im Bundesgebiet sowie der mögliche Verlust seines Aufenthaltsrechtes in Österreich und die damit einhergehende allfällige Unmöglichkeit des Weiterführens der sozialen Kontakte zu seinen Familienangehörigen nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten konnte.
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer volljährig, ledig, hat keine Kinder und somit keine Sorgepflichten.
Soweit der Beschwerdeführer vermeint, im Kosovo keine Anknüpfungspunkte mehr zu haben, kann dem nicht gefolgt werden, zumal er laut Aktenlage im August 2012 nach einem Aufenthalt von unbekannter Dauer aus dem Kosovo nach Österreich zurückgekehrt ist. Hätte er dort keine Anknüpfungspunkte würde er wohl nicht nach mehrjährigem Aufenthalt in Österreich dorthin zurückkehren. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen den wesentlichen Teil seiner Schulbildung im Kosovo absolviert und verfügt demnach auch über entsprechende Sprachkenntnisse. Er ist dort im Übrigen aufgewachsen und hat - auch wenn er sich schon lange im Bundesgebiet aufhält - dort den überwiegenden Teil seines Lebens - mitunter auch die prägenden Jahre - bis zum 15. Lebensjahr - verbracht. Er ist nunmehr volljährig, ledig und hat keine Kinder und kann nicht erkannt werden, inwieweit es ihm nicht möglich sein soll, im Kosovo zu leben.
Allfälligen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet ist zudem insbesondere sein straffälliges Verhalten, die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen - wie eingangs umfassend erörtert - entgegen zu halten. Während seines Aufenthaltes in Österreich und zwar zu einem Zeitpunkt, wo er mit der österreichischen Rechtsordnung vertraut sein hätte müssen, wurde der Beschwerdeführer, wie bereits an anderer Stelle dargelegt, wegen der mehrfachen Begehung von schweren Rauben rechtskräftig verurteilt.
Trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich und einem Aufenthalt von über siebeneinhalb Jahren war nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt, zumal die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im konkreten Fall überwiegen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Der Beschwerdeführer befand sich seit Mai 2013 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt war nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
§ 55 FPG lautet:
"(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgetragen worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass ihm allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet, sondern hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 20.03.2013 vielmehr erklärt, dass er bei einer Abschiebung in den Herkunftsstaat mit keinen Problemen zu rechnen hätte. Auch aus dem Umstand heraus, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet freiwillig in den Kosovo gereist ist, bestätigt diese Ausführungen des Beschwerdeführers.
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde zutreffender Weise von der belangten Behörde gemäß § 55 FPG mit zwei Wochen festzulegen, zumal keine besonderen Umstände nach Abs. 2 leg.cit hervorgekommen sind.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 55 AsylG 2005, § 52 Abs. 4 Z 4 FPG iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 9, 46 und 55 FPG idgF als unbegründet abzuweisen.
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.3.6. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde am XXXX von einem Strafgericht zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Monaten, davon 20 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt. Diese Strafe ist zwar vollstreckt, wobei die Frist für den bedingt nachgesehenen Teil der Freiheitsstrafe sowie die Frist für die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe noch nicht verstrichen und folglich auch noch nicht getilgt ist (§ 53 Abs. 5 FPG). Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 (1. Fall) FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten) gestützt.
Der Beschwerdeführer wurde wegen der Beteiligung an insgesamt drei schweren Rauben verurteilt, wobei er den Opfern jeweils im Zusammenwirken mit anderen Mobiltelefone und Wertsachen unter Androhung und Ausübung von Gewalt weggenommen hat. So wurde beim Raub am XXXX gegen das Opfer ein Messer gerichtet und dem Opfer ein Faustschlag ins Gesicht versetzt, wodurch dieser einen unverschobenen Bruch des Nasenbeins erlitt. Beim Raub am XXXX wurde den Opfern angedroht, sie abzustechen, wenn sie dem Beschwerdeführer und den anderen Angreifern nicht ihre Handys und ihr Bargeld überlassen würden. Einem der Opfer wurde ein Messer an den Hals gehalten bzw. das weitere Opfer mit dem Messer bedroht. Beim Raub am XXXX wurden die Opfer wiederum mit Messern bedroht, wobei bei diesem Vorfall auch der Beschwerdeführer ein Messer gegen eines der Opfer richtete.
Das Strafgericht nahm dabei das Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres als mildernd an. Als erschwerend wurde jedoch das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen gewertet.
Diese Verbrechen stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar. Dabei fällt ins Auge, dass der Beschwerdeführer durch dessen Handlung die Rechtsgüter Eigentum, Vermögen und körperliche Integrität Dritter beträchtlich in Mitleidenschaft gezogen hat. Der Beschwerdeführer hat dieses Verhalten auch Jahre nach seiner Einreise in das Bundesgebiet gesetzt, wo er doch mit der österreichischen Werteordnung vertraut sein hätte müssen. Sohin vermochte der Beschwerdeführer zum einen sein kriminelles Potential und zum anderen seinen nachhaltigen Unwillen der Beachtung bestehender Gesetze eindrucksvoll unter Beweis zu stellen. Unter diesen Gegebenheiten kann auch nicht gesagt, werden, dass aufgrund des verstrichenen Zeitraum keine Gefahr mehr vom Beschwerdeführer ausgeht. Hier war auch festzuhalten, dass die Frist für die bedingte Strafnachsicht bzw. die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe noch nicht abgelaufen ist.
Zu berücksichtigen war in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer seit Jahren in Österreich über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügt hat, um einer Beschäftigung nachzugehen. Laut dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug hat der Beschwerdeführer lediglich für acht Monate eine Lehre betrieben und war sonst ohne legale Beschäftigung. Vielmehr hat er über Jahre hindurch Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen. Wenn er nunmehr vorbringt, für den Fall der Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels bei einer näher bezeichneten Baufirma beginnen zu können, muss dies dahingehend relativiert werden, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine Unterlagen zum Nachweis vorgelegt hat. Dieser Umstand wurde auch explizit im angefochtenen Bescheid gewürdigt und blieb es auch in der Beschwerde bei der bloßen Ankündigung, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Hier war jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch die Möglichkeit die Schule zu besuchen und eine Lehre zu absolvieren, alle Möglichkeiten gehabt hätte, sich am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Stattdessen hat er seine Lehre vorzeitig beendet, ist in den Kosovo gereist und hat es vorgezogen, mehrere schwere Raube zu verüben. Zumal es der Beschwerdeführer über Jahre hindurch keinen Willen gezeigt hat bzw. die Möglichkeit gehabt hat, sich am Arbeitsmarkt zu integrieren, kann dies auch nicht für die Zukunft erkannt werden, wobei die nunmehr vorliegende strafrechtliche Verurteilung einen erschwerenden Umstand darstellt, eine dauerhafte Beschäftigung zu erhalten.
Dem BFA war sohin - wie im angefochtenen Bescheid aufgezeigt - beizupflichten, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, zumal auch auf Grund der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers, welcher über kein Einkommen verfügt, eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrere Delikte begangen hat, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen und in einer Gesamtschau darauf ausgerichtet waren, sich eine Einnahmequelle zu verschaffen, lässt eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr als begründet erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, zu dem er aufgrund seines jahrelangen Aufenthaltes mit der österreichischen Rechtsordnung vertraut sein hätte müssen. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere solche im Zusammenhang mit fremdem Eigentum und der körperlichen Unversehrtheit von Menschen, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Selbst der, durch das bestehende Einreiseverbot bedungene, Umstand der Unmöglichkeit des Besuches von Verwandten in Österreich, vermag keine entscheidungsrelevante Änderung der Sachlage hinsichtlich einer Verletzung des Art 8 EMRK begründen. So erkannte der VfGH unter Verweis auf seine eigene Judikatur und jene des EGMR dass aus Art 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten sei, dem Wunsch der Fremden, die Familienzusammenführung in einem bestimmten Land stattfinden zu lassen, nachkommen zu müssen. Lediglich im Falle des Bestehens wesentlicher einem Führen eines gemeinsamen Familienlebens im Heimatstaat der Fremden entgegenstehender Hindernisse, oder bei derartig gefestigten, eine Übersiedelung in den Heimatstaat unzumutbar machenden, Aufenthaltes eines Teiles der Familie im Bundesgebiet, vermöge allenfalls eine Ausweisung als die Garantien des Art 8 EMRK verletzend auszuweisen. (vgl. VfGH 08.10.2003, Zl. G119/03).
Gegenständlich sind jedoch keine derartigen Unmöglichkeiten fassbar. Zwischen dem erwachsenen Beschwerdeführer und seiner Familie - Eltern, Geschwister, Großeltern, bestehen zwar enge familiäre Bindungen, doch ist der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig und hat im Bundesgebiet keine Lebensgemeinschaft oder Ehe begründet. Er hat auch keine Kinder und wurde bereits festgehalten, dass ihm zumutbar ist, im Kosovo zu leben. Die allfällig drohenden Gefahr der Verhängung eines den Kontakt zu seinen Verwandten einschränken könnenden Einreiseverbotes, hat den Beschwerdeführer auch nicht von der wiederholten Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten vermocht, sondern hat er es vielmehr in Kauf genommen und eigenverantwortlich gehandelt. Im Übrigen besteht weiterhin die Möglichkeit, sich mittels grenzüberschreitender Kommunikationsmittel, wie Internet, Telefon und Post, aber auch durch Besuche seitens seiner Verwandten in seinem Herkunftsstaat, den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Verwandten aufrechtzuerhalten, und bedeutet die Verhängung eines Einreiseverbotes sohin keinen absoluten Abbruch der in Rede stehenden Beziehungen.
Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. einer Wiedereinreisemöglichkeit in diesen, steht sohin zum einen der Umstand der fehlende nachhaltige Integration trotz familiärer Bindungen und der über Jahre bestehenden Möglichkeit sich auszubilden und am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, sowie zum anderen die aufgrund seines in einer Straftat gipfelnden Verhaltens resultierende erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität (vgl. VwGH 18.05.2007, Zl. 2007/18/0235; 22.02.2011, 2010/18/0417), sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbots erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kam.
3.3.7. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit sieben Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumsdelikten massiv zuwidergelaufen. Betrachtet man nun die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch, für die er zuletzt verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche § 143 StGB iVm. §§ 36 und 28 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von bis zu 15 Jahren vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern es hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 19.12.2012 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wobei 20 Monate bedingt nachgesehen wurden. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von sieben Jahren steht schon im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen außer Relation, wobei für ein kürzeres Einreiseverbot vor allem auch der Umstand der mehrjährigen Verfahrensdauer vor der Verwaltungsbehörde zu berücksichtigen war. So sind zwischen der Befragung des Beschwerdeführers durch die damals zuständige LPD Wien und der Erlassung des Bescheides des nunmehr zuständigen BFA über zwei Jahre verstrichen, wobei aus dem Akt keine Gründe für die lange Verfahrensdauer ersichtlich sind. Allerdings erweist sich eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als drei Jahre als nicht angemessen. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf drei Jahre herabzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Da diese weder ein neues noch ein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen enthält, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Der maßgebliche Sachverhalt zum gegenständlichen Antrag war demnach aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.
Dem Bundesverwaltungsgericht liegt demnach kein Beschwerdevorbringen vor, dass einer weiteren Erörterung bedurft hätte, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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