BVwG W217 2112875-1

W217 2112875-1Tribunal Administrativo Federal28 de set. de 2015

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Antragsbegehren, Behebung der Entscheidung, Behindertenpass,<br/>Parkausweis, Zusatzeintragung

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BVwG W217 2112875-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W217.2112875.1.00

Spruch

W217 2112875-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina Baumgartl als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den KOBV für XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 12.06.2015, betreffend die Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) verfügt über einen Behindertenpass, ausgestellt am 21.06.2005, mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H.

Mit dem am 10.09.2014 eingebrachten Antrag begehrte die BF beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde), die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung sowie die Ausstellung eines Duplikates des Behindertenpasses.

Mit einem weiteren am 10.09.2014 eingebrachten Antrag begehrte die BF die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis).

In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie vom 10.12.2014 wurde nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der BF am 24.11.2014 der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. eingeschätzt. Auch die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung wurde im Fall der BF verneint mit der Begründung, dass keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen würden, welche die Mobilität erheblich einschränken würden. An der unteren Extremität zeige sich durch die Kniegelenksendoprothesen beidseits eine Einschränkung der Gehstrecke, wobei das objektivierbare Ausmaß des Defizits eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen könne. Kurze Wegstrecken könnten alleine zurückgelegt werden. Die Beugefunktion der Kniegelenke und der Hüft- und Sprunggelenke sei ausreichend, um Niveauunterschiede zu überwinden, sodass das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet sei. Ein sicheres Anhalten sei ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten keine relevanten Funktionseinschränkungen aufweisen würden. Weiters würden weder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung zur Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegen

Mit Schreiben vom 19.03.2015 übermittelte die belangte Behörde im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG der BF das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens.

Mit Schreiben vom 07.04.2015 teilte die BF der belangten Behörde mit, dass sie keine neuerliche Untersuchung des Grades ihrer Behinderung, sondern nur die Zusatzeinträge gewollt habe. Sie ersuche daher den alten Grad der Behinderungen zu belassen und nur über die Zusatzeintragungen bescheidmäßig abzusprechen.

Mit Stellungnahme vom 09.04.2015 brachte die BF, vertreten durch den KOBV im Rahmen des Parteiengehörs vor, dass im Ermittlungsverfahren nicht auf eine Unterarmfraktur rechts, welche mit Osteosynthesematerial versorgt worden sei, eingegangen worden sei. Darüber hinaus würden Feststellungen zur vorliegenden Harninkontinenz fehlen. Es sei von einem höheren Grad der Behinderung auszugehen. Auch ein gefahrloses Ein- und Aussteigen unter Bedacht der üblichen Niveauunterschiede sowie die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft ohne fremde Hilfe sei aufgrund vorliegender Knie-TEP nicht möglich. Aufgrund dieser Einschränkungen bestünde bei der BF erhöhte Sturzgefahr und sei somit das sichere Ein- und Aussteigen nicht gewährleistet. Aufgrund der Unterarmfraktur rechts, welche mit Osteosynthese versorgt werde, sei das sichere Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gewährleistet.

Mit Bescheid vom 12.06.2015 setzte das Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , von Amts wegen den Grad der Behinderung im Behindertenpass mit der Nummer XXXX ab 10. September 2014 mit 50 v. H. neu fest.

Mit einem weiteren - von der BF angefochtenen und somit verfahrensgegenständlichen - Bescheid vom 12.06.2015 hat die belangte Behörde den am 10.09.2014 eingelangten Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. In ihrer Begründung verweist die belangte Behörde auf §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes. Das aufgrund des Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden somit nicht vorliegen, weshalb der Antrag abzuweisen wäre. Über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 04.08.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. Die BF bringt vor, dass von der belangten Behörde festgestellt worden sei, dass sie an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie am Restless legs-Syndrom leide. Darüber hinaus sei sie Trägerin einer beidseitigen Knietotalendoprothese. Aufgrund dieser Beschwerden sei es ihr nicht möglich, kurze Wegstrecken zwecks Erreichung öffentlicher Verkehrsmittel zurückzulegen. Da sie nunmehr auf die Verwendung von zwei Unterarmstützen angewiesen sei, sei das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel nicht gewährleistet. Die Überwindung des Niveauunterschiedes in öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Hilfe einer anderen Person sei nicht zumutbar. Weitere Hindernisse würden die Sitzplatzsuche sowie die Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt darstellen. Aufgrund einer Zitherspielerstellung beider Hände sei der BF das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln nur mit Mühe möglich.

Am 24.08.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben vom 02.09.2015 bestätigte das Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , dass dem Bundesverwaltungsgericht der komplette Feststellungs- und Behindertenpassakt übermittelt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF brachte am 10.09.2014 einerseits die Anträge auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Duplikates, andererseits den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , ein.

Auf dem Antragsformular auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO befindet sich folgender Hinweis:

"Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind, ist vorab eine Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. der notwendigen Zusatzeintragung erforderlich."

Die BF ist Inhaberin eines Behindertenpasses ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung".

Sie hat keinen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 29b Abs. 1 StVO ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.

Wie bereits oben festgestellt, ist die BF zwar Inhaberin eines Behindertenpasses jedoch ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung", weshalb sie vor Antragstellung auf Ausstellung eines Ausweises § 29b StVO einen Antrag auf Vornahme dieser Zusatzeintragung stellen hätte müssen.

Sofern die BF in der Beschwerde vorbringt, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei, wird darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" vorliegen, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war. Diese Zusatzeintragung im Behindertenpass, die beantragt werden muss, ist jedoch Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO.

Die BF hat zwar einen Antrag auf Ausstellung des Ausweises gemäß § 29b StVO gestellt, die belangte Behörde hat hingegen nicht über diesen Antrag, sondern über die - nicht beantragte - Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" abgesprochen.

Die Behörde hat daher in einem grundsätzlich antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren ohne einen diesbezüglichen Antrag eine behördliche Entscheidung getroffen. In dieser Fallkonstellation ist von einer mangelnden Zuständigkeit der Behörde auszugehen. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt nämlich auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. VwGH 16.11.1983, 83/01/0243; 9.7.1985, 83/07/022725; 23.2.1996, 93/17/0200), auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. VfGH 20. 6. 1964, Slg. Nr. 4730, 19. 3 1968, Slg. Nr. 5685).

Nach § 27 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdevorbringen die Unzuständigkeit der Behörde aufzugreifen. Damit erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die vorliegende Beschwerde und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

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