BVwG W215 1311103-2

W215 1311103-2Tribunal Administrativo Federal28 de set. de 2015

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Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung

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BVwG W215 1311103-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W215.1311103.2.00

Spruch

W215 1311103-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Republik Äquatorialguinea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2015, Zahl 750838406-2779861, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet und stellte am 09.06.2005 einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamte vom 22.03.2007, Zahl 05 08.384-BAT, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Äquatorialguinea gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt und dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. ein befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.03.2008 erteilt.

In Erledigung der fristgerecht gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.03.2007, Zahl 05 08.384-BAT, erhobenen Beschwerde wurde Spruchpunkt I. des Bescheides mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.11.2013, Zahl

A7 311103-1/2008/6E, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zu neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine eingehende Befragung des Asylwerbers unterblieben sei, weshalb sich das Verfahren als mangelhaft erwiesen habe.

Am 27.02.2014 erfolgte eine niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen Ausreisegründen, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die spanische Sprache.

Die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers war in den letzten Jahren immer wieder verlängert worden, zuletzt mit Bescheid es Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2014, Zahl 750838406-2779861, gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis 20.03.2016.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2015, Zahl 750838406-2779861, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 09.06.2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß

§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

Laut Übernahmebestätigung wurde der Bescheid vom 30.07.2015, Zahl 750838406-2779861, nach Vornahme eines Zustellversuchs am 06.08.2015 hinterlegt, Beginn der Abholfrist war der 06.08.2015. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in der Abgabeeinrichtung eingelegt.

Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2015, Zahl 750838406-2779861, wurde mit Schriftsatz vom 24.08.2015, Poststempel vom 24.08.2015, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt am 26.08.2015, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

I.2. Die Beschwerdevorlage vom 27.08.2015 langte am 01.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde gemäß der geltenden Geschäftsverteilung der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2015 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme zur verspäteten Einbringung der Beschwerde abzugeben.

Am 25.09.2015 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein worin zusammengefast ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer bestreite, dass ihm der Bescheid bereits am 06.08.2015 zugestellt worden sei. Soweit erinnerlich habe der Beschwerdeführer der Verständigung über die Hinterlegung entnommen, dass der Bescheid ab 10.08.2015 zu Abholung bereitgehalten worden sei. Sohin handle es sich dabei um das Datum der Zustellung. Auf den nächsten sechseinhalb Seiten der Beschwerde wird ausführlich dargelegt warum der Beschwerdeführer die Verfassungskonformität von § 16 Abs. 1 BFA-VG bezweifele und abschließend angeregt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit a B-VG beim VfGH einen Antrag auf Prüfung und Aufhebung des präjudiziellen § 16 Abs. 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, stelle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

Gemäß § 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG), in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, regelt das Zustellgesetz die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des

§ 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (§ 17 Abs. 1 ZustG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008).

Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, ist von der Hinterlegung der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (§ 17 Abs. 3 ZustG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008).

Gemäß § 17 Abs. 4 ZustG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Die Zustellung iSd § 17 ZustG ist mit der Hinterlegung in Verbindung mit der Abholbereitschaft beendet. Das Ergebnis, dass die Abholung nicht mehr zur Zustellung gehört, lässt sich zwingend aus dem Normzweck ableiten, welcher sicherzustellen sucht, dass behördliche Verfahren auch dann weitergeführt werden können, wenn hinterlegte und zur Abholung bereitgehaltene Schriftstücke den Empfänger gar nicht erreichen (etwa mangels Abholung). Denn stellte man darauf ab, dass die Zustellung erst dann bewirkt wäre, wenn das Schriftstück dem Empfänger zugekommen ist, läge bei nicht abgeholten Schriftstücken regelmäßig ein Mangel gemäß § 7 ZustG vor, welcher mangels Zukommen an den Empfänger nie sanierbar wäre (VwGH 31.08.1995, 95/19/0324).

Davon, ob und wann eine gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten, wird die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht abhängig gemacht, sondern können derartige Umstände allenfalls nur einen Wiedereinsetzungsgrund bilden (vgl. dazu VwGH 30.01.2007, 2005/21/0344 mwN).

Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Laut der im Akt des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl einliegender Übernahmebestätigung wurde gegenständlicher Bescheid nach Vornahme eines erfolglosen Zustellversuchs am 06.08.2015 ordnungsgemäß gemäß § 17 Abs. 2 ZustG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, beim zuständigen Postamt hinterlegt und eine Verständigung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Aus dem Nachweis geht zweifelsfrei hervor, dass der Beginn der Abholfrist der 06.08.2015 war und nicht wie in der Stellungnahme vom 24.09.2015 angegeben "soweit erinnerlich [...] ab 10.08.2015" (Anmerkung: wörtliches Zitat).

In der schriftlichen Stellungnahme vom 24.09.2015 wird somit nicht substantiell bestritten, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2015, Zahl 750838406-2779861, seit 06.08.2015 beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehalten wurde. Es wird auch nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Es ist daher von der sich aus der Beurkundung auf dem Rückschein ergebenden Ordnungsgemäßheit der Zustellung im Sinn der oben genannten Gesetzesstelle auszugehen. Das bedeutet, dass das Ende der zweiwöchigen Beschwerdefrist am 20.08.2015 war und die Beschwerde am 24.08.2015 nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Der Vollständigkeit halber wird zur Behauptung in der schriftlichen Stellungnahme vom 24.09.2015, wonach § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, verfassungswidrig sei, darauf verwiesen, dass § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, gegenüber § 7 Abs. 4 VwGVG eine lex specialis darstellt und daher vom Bundesamt für Fremdenwesen zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides anzuwenden war. Laut dieser gesetzlichen Regelung beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen. Aus der Begründung des parlamentarischen Abänderungsantrages geht hervor, dass diese verkürzte Frist zur Regelung des Gegenstandes in den genannten Fällen erforderlich und damit "unerlässlich" ist. Auf Grund der konkreten Differenzierung und Begründung dieser seit 20.07.2015 anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung sah das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass der Anregung in der Stellungnahme vom 24.09.2015, beim Verfassungsgerichthof einen Antrag auf Prüfung und Aufhebung zu stellen, zu folgen.

Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24.09.2015 geklärt erscheint bzw. der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, iVm § 24 Abs. 2 VwGVG die in der verspätet eingebrachten Beschwerde vom 24.08.2015 beantragte öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist versäumt hat, was von ihm nicht substantiell bestritten wurde und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen trifft

§ 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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