BVwG W102 2112509-1

W102 2112509-1Tribunal Administrativo Federal28 de set. de 2015

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Regest

Antragslegimitation, Antragsrecht, Beschwerdelegimitation,<br/>Bindungswirkung, Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid,<br/>Feststellungsverfahren, Genehmigungsverfahren, Kostenersatz,<br/>Kostentragung, mündliche Verhandlung, Nachbarrechte, Parteistellung,<br/>Revision teilweise zulässig, Umweltauswirkung,<br/>Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht,<br/>Vorabentscheidungsersuchen, Zuständigkeit

Texto completo

BVwG W102 2112509-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W102.2112509.1.00

Spruch

W102 2112509-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner Andrä als Vorsitzenden und die Richter Dr. Christian Baumgartner und Mag. Karl Thomas Büchele als Beisitzer über die Beschwerden von

1. der Bürgerinitiative XXXX ,

2. XXXX ,

3. XXXX ,

4. XXXX ,

5. XXXX ,

6. XXXX ,

7. XXXX ,

8. XXXX ,

9. XXXX und

10. XXXX ,

alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29.7.2015, Zl. AUWR-2015-137189/2-Müb, mit dem der Antrag, dass für das Vorhaben der XXXX, Wien, zur Errichtung eines Einkaufszentrums und eines multifunktionalen Versorgungszentrums in Steyr eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 durchzuführen sei, als unzulässig zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß §§ 17 VwGVG iVm 74 AVG abgewiesen.

III. Die Revision gegen Spruchpunkt I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

IV. Die Revision gegen Spruchpunkt II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 8.5.2015 haben die Beschwerdeführer den Antrag gestellt, die Oö. Landesregierung als UVP-Behörde möge feststellen, ob für das Vorhaben der XXXX , Wien, zur Errichtung eines Einkaufszentrums und eines multifunktionalen Versorgungszentrums in Steyr eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 durchzuführen ist.

Mit Bescheid vom 29.7.2015, Zl. AUWR-2015-137189/2-Müb, wurde dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 7.8.2015 erhoben die Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde. In der Beschwerde wurden die Anträge gestellt, dass erkennende Gericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2015, AUWR-2015-137189/2-Müb, aufheben und gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 feststellen, dass das Vorhaben betreffend dem Projekt " XXXX ; Errichtung eines Einkaufszentrums und eines multifunktionalen Versorgungszentrums, Steyr" einem Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen sei. In eventu stellten die Beschwerdeführer die Anträge, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen und zu erkennen, das Land Oberösterreich als Rechtsträger der belangten Behörde sei schuldig, die Verfahrenskosten zu Händen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten auf Feststellung der Parteistellung und der damit verbundenen Antragslegitimation gemäß den Bestimmungen des UVP-G 2000 verletzt, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Unter anderem führten die Beschwerdeführer Folgendes aus: "In Bezug auf die Antragslegitimation und die Parteistellung der Beschwerdeführer sei festzuhalten, dass die Europäische Kommission am 17.10.2013 die Republik Österreich aufgefordert hat, die Vorschriften zur Regelung hinsichtlich umweltrelevanter Entscheidungen zu verbessern. Gemäß der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung, 2011/92/EU, können Bürgerinnen und Bürger die gerichtliche Überprüfung einer Entscheidung beantragen, die unter die Richtlinie fällt. Die Kommission hegt jedoch den Verdacht, dass die in Österreich diesbezüglich geltenden Vorschriften Einzelpersonen keine ausreichende Rechte zugestehen. Die Kommission ist besonders besorgt über die Beschränkungen der Rechte von Einzelpersonen, was die Anfechtung von Entscheidungen über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung angeht. Würde Österreich nicht binnen zwei Monaten reagieren, könnte Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union eingereicht werden.

Da die Republik Österreich die Richtlinie 2011/92/EU nicht entsprechend umgesetzt hat, besteht hinsichtlich der Anwendung Vorrang der unionsrechtlichen Normen gegenüber den entgegenstehenden innerstaatlichen Regelungen.

Bei unionsrechtskonformer Anwendung der Richtlinie 2011/92/EU ergibt sich daher, dass den Beschwerdeführern im gegenständlich beantragten Feststellungsverfahren Parteistellung zukommt. Hinzu kommt, dass der VwGH mit Beschluss vom 16.10.2013, ZI. EU 2013/0006-1 (2012/04/0040), diverse Fragen gemäß Art 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Die beschwerdeführende Partei wird in diesem Verfahren von der List Rechtsanwalts GmbH rechtsfreundlich vertreten."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) i. V.m. § 40 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) i.d.F. BGBl. I Nr. 14/2014 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte; im vorliegenden Fall ist dies das UVP-G 2000.

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde.

2. Zu Spruchpunkt I - Abweisung der Beschwerde

Bereits in seiner Entscheidung Spielberg-Formel-1-Rennen vom 17.6.2014, GZ W113 2006688-1/8E hat das Bundesverwaltungsgericht ausführlich dargestellt, warum einem Nachbarn im Feststellungsverfahren nach bisheriger Judikatur des Umweltsenats und des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) keine Parteistellung zukommt:

Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ergibt sich, dass einen zulässigen Antrag auf Feststellung, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist der Projektwerber, der Umweltanwalt oder die mitwirkende Behörde stellen kann. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das BVwG zu erheben, haben auf Grund des Wortlautes des § 3 Abs. 7 leg. cit. der Projektwerber, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ist auch eine anerkannte Umweltorganisation gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das BVwG zu erheben.

Nachbarn haben im UVP-Feststellungsverfahren daher weder Parteistellung, noch können sie in zulässiger Weise Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben, noch können sie einen zulässigen Antrag auf Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens stellen. Dies wurde in (bisheriger) ständiger Judikatur des VwGH, des VfGH und des Umweltsenates immer wieder bestätigt (VwGH vom 28.6.2005, Zl. 2004/05/0032; 27.9.2007, Zl. 2006/07/0066; 22.4.2009, Zl. 2009/04/0019; VfGH vom 23.11.2003, Zl. B 1212/02; Umweltsenat vom 30.7.2010, Zl. 7B/2010/4-28 Hofstätten/Raab mit weiteren Judikaturnachweisen).

Die Beschwerdeführer bringen nun sinngemäß vor, sie seien Nachbarn i. S.d. GewO 1994 und Mitglied der "betroffenen Öffentlichkeit" gem. Art. 1 Abs. 2 lit. e i.V.m. Art. 11 der UVP-Richtlinie 2011/92/EG und es stehe ihnen folglich eine Überprüfungsmöglichkeit i.S.d. Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie zu, die nur innerhalb des von der Behörde geführten gegenständlichen Feststellungsverfahrens erfolgen könne. Dies begründe sich insbesondere darin, dass das Recht zur umfassenden Überprüfung der UVP-Pflicht nicht einer Gewerbebehörde, sondern aufgrund der gegebenen Zuständigkeitsverteilung ausschließlich der zuständigen UVP-Behörde zustehe. Aufgrund der vom EuGH in der Rechtssache Gruber den Nachbarn eingeräumten Überprüfungsmöglichkeit i.S.d. Art. 11 Abs. 1 der UVP-Richtlinie sei daher dem Beschwerdeführer ein Beschwerderecht gegen den gegenständlichen Bescheid einzuräumen.

Den Beschwerdeführern ist darin Recht zu geben, dass der EuGH in seiner jüngsten Entscheidung zur Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 in der Rechtssache C-570/13 Karoline Gruber gegen UVS Kärnten, EMA Beratungs- und Handels GmbH und Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend am 16.4.2015 entschieden hat, dass die Bindungswirkung negativer Feststellungsbescheide Nachbarn, die nicht am Feststellungsverfahren beteiligt waren, nicht entgegengehalten werden kann, weil Nachbarn i.S.d. § 75 GewO 1994 gegen die Entscheidung, keine UVP durchzuführen, jedenfalls ein Zugang zu Gerichten i.S.d. Art. 11 Abs. 1 UVP-Richtlinie zustehe. Das nationale Recht dürfe einen zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinn der UVP-Richtlinie gehörenden Einzelnen nicht daran hindern, diese Entscheidung im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten.

Den Beschwerdeführern ist auch darin beizupflichten, dass nach den verfassungsrechtlichen Kompetenzbestimmungen (Art. 10 Abs. 1 Z 9, Art. 11 Abs. 1 Z 7 und Art. 11 Abs. 6 B-VG) und den auf ihrer Grundlage erlassenen materienrechtlichen Bestimmungen nur die UVP-Behörde zu einer umfassenden Prüfung der Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt ermächtigt ist.

Diese Entscheidung des EuGH ist jedoch in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangen, das der VwGH mit Beschluss vom 16.10.2013, Zl. 2012/04/0040, dem EuGH vorgelegt hat. Dabei wollte der VwGH wissen, ob das Unionsrecht, insbesondere Art. 11 UVP-RL, einer nationalen Rechtslage entgegen steht, nach der ein Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass bei einem bestimmten Projekt keine UVP durchzuführen ist, Bindungswirkung auch für Nachbarn, denen im vorangegangenen Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukam, entfaltet, und diesen in nachfolgenden Genehmigungsverfahren entgegengehalten werden kann, auch wenn diese die Möglichkeit haben ihre Einwendungen gegen das Vorhaben in diesen Genehmigungsverfahren zu erheben (das heißt im Ausgangsverfahren dahingehend, dass durch die Auswirkungen des Vorhabens ihr Leben, ihre Gesundheit oder ihr Eigentum gefährdet werden oder sie durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt werden) und wenn ja, ob es das Unionsrecht verlangt, diese Bindungswirkung zu verneinen.

Eine derartige Bindungswirkung hat der VwGH in seiner bisherigen Rechtsprechung auch aus der Sicht des Unionsrechtes nicht für bedenklich erachtet, weil die Nachbarn ihre Nachbarrechte in den einzelnen nachfolgenden (Materien)Verfahren geltend machen können (vgl. VwGH vom 28.6.2005, Zl. 2004/05/0032, 27.6.2006, Zl. 2004/05/0093). Demnach seien an einen die UVP-Pflicht verneinenden rechtskräftigen Feststellungsbescheid sowohl staatliche Entscheidungsträger (Behörden, Gerichte) als auch insbesondere die Nachbarn - obwohl ihnen im Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukam - gebunden.

In seinem Vorlagebeschluss führt der VwGH weiter aus, in der Rechtssache C-75/08 (Mellor) habe der EuGH festgehalten, dass Dritte, wie auch die interessierten Verwaltungsbehörden, sich vergewissern können müssen, dass die zuständige Behörde nach den im nationalen Recht vorgesehenen Bestimmungen geprüft hat, ob eine UVP erforderlich ist. Ferner müssen die betroffenen Einzelpersonen, wie auch die anderen betroffenen nationalen Behörden, in der Lage sein, die Einhaltung dieser Prüfungspflicht, die der zuständigen Behörde obliegt, gegebenenfalls gerichtlich nachprüfen zu lassen. Dieses Erfordernis könne, wie im Ausgangsverfahren, die Möglichkeit bedeuten, gegen die Entscheidung, keine UVP vorzunehmen, unmittelbar vorzugehen (EuGH vom 30.4.2009, Zl. C-75/08; ebenso EuGH in der Rechtssache Solvay vom 16.2.2012, Zl. C-182/10).

In der österreichischen Literatur würden für die Vereinbarkeit der Bindungswirkung Argumente vorgebracht, insbesondere, dass die betroffenen Nachbarn bei einem negativen UVP-Feststellungsbescheid die Möglichkeit haben, im Rahmen der ihnen in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren eingeräumten Parteirechte Einwendungen zu erheben und insoweit eine "de facto-UVP" zu erreichen (vgl. die Nachweise bei Altenburger/Berger, UVP-G², § 3 Rz 112; vgl. zu diesem Argument auch die oben angeführte Rechtsprechung des VwGH). Ebenso würde aber die - auch der vorliegenden Beschwerde zu Grunde liegende Ansicht - vertreten, dass (insbesondere seit der Entscheidung zur Rechtssache Mellor) eine Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden den Anforderungen der UVP-RL nicht (mehr) entspreche, da jene Parteien, die im Feststellungsverfahren keine Parteistellung haben, nicht in der Lage seien, eine rechtswidrige Unterlassung einer UVP zu bekämpfen (vgl. Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, UVP-G³, § 3 Rz 50).

Der dem Vorabentscheidungsverfahren zu Grunde liegende Beschwerdefall zeige jedoch, wie der VwGH weiter ausführt, dass gerade die Frage, ob das Vorhaben einer UVP zu unterziehen ist, auf Grund der Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden von der Behörde des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens nicht zu prüfen ist, sondern es ausreicht, den Nachbarn die Bindungswirkung entgegen zu halten. Aus diesem Grunde sah sich der VwGH veranlasst, den EuGH mit diesem Themenkomplex im Rahmen einer Vorabentscheidung zu befassen.

Bereits in Pkt. 2 dieses Vorlagebeschlusses hat nun aber der VwGH für den Fall, dass die Bindungswirkung durch den EuGH als nicht unionsrechtskonform qualifiziert würde, ausgesprochen, dass dann die "belangte Behörde in der Situation des Ausgangsverfahrens verpflichtet [sei], zur Beurteilung ihrer eigenen Zuständigkeit auf die Einwendungen der Beschwerdeführer gegen den UVP-Feststellungsbescheid einzugehen und aus eigenem zu beurteilen, ob das vorliegende Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung durch die nach nationalem (österreichischem) Recht zuständige Behörde, also nach dem UVP-G 2000, zu unterziehen wäre."

Nach seiner Entscheidung im Fall Gruber, die auf Grundlage des angeführten EuGH-Urteils am 22.6.2015 zu Zl. 2015/04/0002 ergangen ist, folgt nun nach Ansicht des VwGH für den dort entschiedenen konkreten Fall folgendes: Zwar ist die Durchführung einer sog. "de-facto-UVP" durch die Gewerbebehörde ausgeschlossen; die (Fach)Behörde in einem materienrechtlichen Verfahren ist jedoch verpflichtet, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und - u.a. aufgrund des Vorbringens eines betroffenen Nachbarn - in ihrem Bescheid darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht. Der VwGH verweist in diesem Erkenntnis auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach in einem materienrechtlichen Verfahren Nachbarn im Rahmen ihres Mitspracherechts mit dem Vorbringen, es sei keine UVP durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde aufwerfen können. Nach dem Urteil des EuGH im Fall Gruber seien die Bestimmungen des Art. 11 der UVP-Richtlinie nicht restriktiv auszulegen und daher müsse auch zur Frage der UVP-Pflicht Nachbarn ein Rechtsbehelf offen stehen, und zwar gegen die Entscheidung, keine UVP durchzuführen oder in einem späteren Genehmigungsverfahren. Folge des EuGH-Urteils im Fall Gruber sei gleichzeitig, dass der Feststellungsbescheid nach UVP-G 2000 keine Bindungswirkung für Nachbarn mehr entfalte.

Somit sieht das Bundesverwaltungsgericht nach der Entscheidung des VwGH im Fall Gruber, wie auch bereits in seinen Entscheidungen W113 2108149-1/5E, Pyburg-Windpassing B123 -Umfahrung, W104 2016940-2/12E, Klagenfurt, biomassebefeuertes Heizkraftwerk 2, W109 2111284-1/3E, Prambachkirchen Gewerbepark und W193 2110137-1/3E, Steyr Voralpenstraße Westspange, ausgeführt, keinen Grund anzunehmen, die Rechtslage habe sich in der Weise geändert, dass Nachbarn nun unmittelbar auf Grund des Unionsrechtes ein Antragsrecht auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens zuzugestehen sei. Die Unionsrechtswidrigkeit der Bindungswirkung kann Nachbarn nicht mehr entgegengehalten werden. Im Umkehrschluss führt dies aber auf Basis der zitierten Entscheidung des VwGH nicht automatisch dazu, dass Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Parteistellung einzuräumen ist. Vielmehr kann dem Unionsrecht auch dadurch Genüge getan werden, dass dem Nachbarn das Recht auf Klärung der Frage der UVP-Pflicht in einem (materienrechtlichen) Genehmigungsverfahren zusteht. Im Rahmen eines derartigen Verfahrens kann die dort zuständige Behörde etwa als mitwirkende Behörde bei der UVP-Behörde einen Feststellungsantrag nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 stellen und unter Auseinandersetzung mit dem daraufhin ergehenden oder mit einem bereits früher erlassenen Feststellungsbescheid eine Entscheidung treffen.

Dies gilt jedenfalls bis zur Verankerung einer unionsrechtskonformen Lösung durch den Gesetzgeber im UVP-G 2000.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrags gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, da über die Beschwerden ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Bundesverwaltungsgericht konnte nach Einsicht in den Verfahrensakt der UVP-Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).

Den Beschwerdeführern kommt somit kein Antragsrecht und auch keine Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren zu. Die Entscheidung der Oö. Landesregierung erweist sich daher als zutreffend und die Beschwerde war aus diesem Grund abzuweisen.

3. Zu Spruchpunkt II. (Abweisung des Antrages auf Kostenersatz)

Im VwGVG ist mit § 35 ein Kostenersatz lediglich für Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geregelt; sonstige Regelungen über die Kostentragung sind nicht statuiert. Nach der Grundregel des § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Im Anwendungsbereich des AVG gilt damit der Grundsatz der Kostenselbsttragung (VwGH 27.06.2007, 2005/04/0257). Dieser Grundsatz gilt auch gegenüber der Behörde (VwGH 02.05.2006, 2004/07/0089). Ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten findet nur dort statt, wo er in der Verwaltungsvorschrift geregelt ist. Da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Kostenersatz vorgesehen ist, findet somit gemäß § 74 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG ein solcher nicht statt. Der Antrag ist somit mangels Rechtsgrundlage abzuweisen.

4. Zu Spruchpunkt III (ordentliche Revision gegen Spruchpunkt I. zulässig):

Die Revision gegen Spruchpunkt I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und zu der es keine eindeutige Rechtsprechung des VwGH gibt und auch die Rechtslage nicht eindeutig ist.

Die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung haben oder ob ihnen Antragsrecht zukommt nach der nationalen Rechtslage eine Beschwerdelegitimation zukommt, ist auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 und der älteren Judikatur des VwGH (VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066; 22.04.2009, 2009/04/0019; 28.06.2005, 2004/05/0032) zu verneinen.

Auch aus der neueren Judikatur des VwGH und des EuGH ergibt sich nicht, dass eine solche Parteistellung oder ein Antragsrecht auf Grund eines unmittelbar anwendbaren Unionsrechts gegeben wäre (VwGH 22.06.2015, 2015/04/0002-18, wo nur die Frage der Bindungswirkung eines UVP-Feststellungsbescheides besprochen wurde; 28.05.2015, 2013/07/0105; EuGH 16.04.2015, C-570/13). Dennoch wurde über die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung bzw. ein Antragsrecht einzuräumen ist oder eine diesbezügliche Beschwerdelegitimation entgegen der nationalen Rechtslage besteht nach der aktuelleren zitierten Judikatur noch nicht höchstgerichtlich abgesprochen, weshalb die Revision zuzulassen ist.

5. Zu Spruchpunkt IV. (ordentliche Revision gegen Spruchpunkt II. nicht zulässig):

Gegen Spruchpunkt II. ist eine Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren in diesem Punkt keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zum einen keine erhebliche Rechtsfrage vor, da das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft bzw. auch eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (VwGH 02.05.2006, 2004/07/0089).

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