BVwG L519 1408011-3

L519 1408011-3Tribunal Administrativo Federal28 de set. de 2015

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Regest

Berichtigungsbescheid, ersatzlose Behebung, Rechtswidrigkeit,<br/>Rückkehrentscheidung, wesentlicher Verfahrensmangel

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BVwG L519 1408011-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L519.1408011.3.00

Spruch

L519 1408011-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 24.6.2015, Zl. XXXX, zu Recht beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gem. § 28 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), eine Staatsangehörige Armeniens, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 14.7.2008 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

I.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.7.2009 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.

I.3. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.10.2011, Zl. E14 408.011-1/2009, keine Folge.

I.4. Mit Schreiben vom 21.2.2012 ersuchte die zuständige Fremdenpolizeibehörde das BMI, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu veranlassen.

I.5. Unter gleichzeitiger Mitteilung des Abschiebetermins am 28.5.2013 hat die Fremdenpolizeibehörde am 23.5.2013 gem. § 74 Abs. 2 Z. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 einen Festnahmeauftrag erlassen. Am 27.5.2013, 7.30 Uhr, wurde die BF festgenommen und über sie Schubhaft verhängt.

I.6. Am 27.5.2013 wurde vom damaligen Rechtsvertreter der BF, RA. Mag. Auner ersucht, die Schubhaft aufzuheben, worauf ihm am 28.5.2013 mitgeteilt wurde, dass die Abschiebung aufgrund einer aufrechten Ausweisung noch am selben Tag, 12.00 Uhr, erfolgen würde.

I.7. Laut im Akt befindlichen Bericht des BMI, Einsatzgruppe Cobra, wurde die BF am 28.5.2013 auch tatsächlich mittels Charter nach Armenien abgeschoben. Laut diesem Bericht hat die BF angegeben, dass sie um ein humanitäres Bleiberecht angesucht hätte.

I.8. Mit e-Mail vom 10.4.2015 ersuchte die Meldebehörde um Übermittlung eines Fotos der BF, da diese anlässlich ihrer "Ummeldung" keinen Ausweis vorlegen konnte.

I.9. Mit Schreiben vom 16.4.2015 wurde die BF von der belangten Behörde davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, gegen sie eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, da sie laut Aktenlage seit 27.3.2015 ohne Aufenthaltstitel in Österreich aufhältig sei und weder ein gültiges Reisedokument besitze noch den erforderlichen Aufenthaltstitel. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt. Um den Sachverhalt im Lichte der persönlichen Verhältnisse der BF beurteilen zu können, wurden in weiterer Folge einige konkrete Fragen dazu aufgelistet.

Dieses Schreiben wurde der BF 21.4.2015 an ihrer Meldeadresse durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht behoben.

I.10. Mit Verfahrensanordnung vom 28.5.2015 wurde der BF für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

I.11. Mit Bescheid vom 27.5.2015 wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 2 Asylgesetz iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gem. 52 Abs. 1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen und gem. § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. § 46 Fremdenpolizeigesetz nach "Serbien" zulässig ist. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gem. § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

I.12. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 2.9.2015 gem. § 28 Abs. 3 VwGVG Folge, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit an das BFA zurück.

I.13. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 24.6.2015 berichtigte die belangte Behörde ihren Bescheid vom 27.5.2015 dahingehend, dass gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass gem. § 46 FPG die Abschiebung der BF nach Armenien zulässig ist.

I.14. Gegen diesen Bescheid erhob die BF Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln. Zudem wurde vorgebracht, dass der BF von der Wiener Landesregierung, MA35-9/2937279-01, ein unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt worden sei.

I.15. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der belangten Behörde und der eingebrachten Beschwerde.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der dem nunmehr angefochtenem Berichtigungsbescheid zugrunde liegende Bescheid der belangten Behörde vom 27.5.2015 wurde mit Beschluss des BvWG vom 2.9.2015 gem. § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und an das BFA zurückverwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der für diese Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

II.3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

.......

II.3.3. Auf den konkreten Fall bezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Der dem nunmehr angefochtenen Berichtigungsbescheid zugrunde liegende Bescheid des BFA vom 27.5.2015 wurde mit Beschluss des BvWG vom 2.9.2015 gem. § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und an das BFA zurückverwiesen. Folglich war der Berichtigungsbescheid ersatzlos zu beheben.

II.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG 16.12.2009, ZL. 2007/20/0482; VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen fehlender behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, wobei die genannte Norm die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung eindeutig regelt, sowie auch der - im Teilbereich übertragbaren - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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