I403 2113334-1•BVwG I403 2113334-1
I403 2113334-1Tribunal Administrativo Federal28 de set. de 2015
Geltendmachung, Kontrollmeldetermin, Notstandshilfe, Verspätung
I403 2113334-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Senatsvorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Brigitte FALSCHLUNGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Patrick FRIEDRICH als BeisitzerInnen über die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag von XXXX, XXXX in XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 15.07.2015 bzw. die Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom 20.08.2015 betreffend die Zuerkennung der Notstandshilfe ab dem 07.07.2015 nach nicht-öffentlicher Sitzung am 28.09.2015 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 56 und § 38 iVm § 17 Abs. 1 und § 58 und § 44 und § 46 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes - AlVG, BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) bezog bis 02.06.2015 Notstandshilfe. Mit "Mitteilung über den Leistungsanspruch" vom 09.03.2015, zugestellt über das eAMS-Konto, war ihm der 02.06.2015 als voraussichtliches Leistungsende bekanntgegeben worden.
2. Der Beschwerdeführer korrespondierte in der Folge mehrmals mit dem AMS über sein eAMS-Benutzerkonto (unter anderem per Nachricht vom 14.04.2015, 15.04.2015, 21.04.2015) und übermittelte dem AMS verschiedene ärztliche Befunde und Gutachten.
3. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 07.07.2015, wiederum über das eAMS-Konto, informiert, dass der nächste Kontrolltermin gemäß § 49 AlVG am 07.07.2015 stattfinden würde.
4. Am 23.05.2015 langte eine Meldung des AMS vom 22.05.2015 im eAMS-Benutzerkonto des Beschwerdeführers ein, mit welcher dieser informiert wurde, dass sein Anspruch auf Notstandshilfe mit 02.06.2015 befristet sei. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass eine Kontaktaufnahme bis spätestens 03.06.2015 notwendig sei, da die Weitergewährung der Leistung erst aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen könne.
5. Am 26.05.2015 wurde folgende Mitteilung über das eAMS-Konto vom Beschwerdeführer an das AMS geschickt: "Sehr geehrte Damen und Herren, da ich am XXXX einen Untersuchungstermin des Cranio-cervokalen Überganges habe, wurde mit mir ein Kontrolltermin am 07.07.2015 vereinbart. Paradox erscheint mir der Umstand, dass seit Jahren bekannte Befunde von div. Sachverständigen bei Gericht verleugnet werden."
6. Am 07.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Antrag auf Notstandshilfe ausgegeben und von diesem ausgefüllt.
7. Mit Bescheid des AMS vom 15.07.2015 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und gemäß § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 07.07.2015 Notstandshilfe gebühre.
8. Der Beschwerdeführer teilte dem AMS mit Schreiben vom 17.07.2015 mit, dass er die "Unterbrechung der Notstandshilfe" als nicht gerechtfertigt ansehen würde, da er an einer eingeschränkten Merkfähigkeit leiden würde. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden sei es ihm mitunter nicht möglich, Mitteilungen sinngemäß zu verarbeiten und hinterher wieder abzurufen. Da ihm sowohl am 21.05. als auch am 22.05.2015 eine Mitteilung zugestellt worden sei, sei es durchaus denkbar, dass er die Mitteilung am 22.05. nicht entsprechend wahrgenommen habe.
9. Das AMS XXXX übermittelte dem Beschwerdeführer am 23.07.2015 eine Verständigung vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Die belangte Behörde stellte zunächst fest, dass der Beschwerdeführer gesundheitliche Einschränkungen und einen 40-prozentigen Grad der Behinderung aufweisen würde, jedoch nicht besachwaltet sei. Über die dem Beschwerdeführer am eAMS-Konto übermittelten Mitteilungen sei er zusätzlich per Email benachrichtigt worden. Er sei ausdrücklich per Mitteilung des AMS vom 22.05.2015 informiert worden, dass er bis spätestens 03.06.2015 beim AMS vorzusprechen habe, wenn der weitere Bezug der Notstandshilfe gewährleistet werden solle. Dennoch habe der Beschwerdeführer erst am 07.07.2015 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Im Arbeitslosenversicherungsgesetz gelte das Antragsprinzip. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließe eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (u.a. VwGH, 23.05.2007, Zl. 2006/08/0330). Der nicht besachwaltete Beschwerdeführer sei ordnungsgemäß vom Ende des Bezuges informiert worden. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls am 26.05.2015 in sein eAMS-Benutzerkonto eingestiegen und habe dennoch in der Folge bis zum 07.07.2015 keinen Kontakt mit dem AMS aufgenommen. Der Beschwerdeführer habe zwischen 09.04. und 07.05.2015 acht Nachrichten an das AMS Bregenz geschickt, es sei keine kognitive Wahrnehmungsstörung zu erkennen. Läge eine solche vor, würde es am Beschwerdeführer gelegen haben, das AMS zu kontaktieren oder sich an eine Vertrauensperson zu wenden. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gewährt, bis zum 08.08.2015 Stellung zu nehmen.
10. In einem Schreiben vom 08.08.2015 ersuchte der Beschwerdeführer das AMS nochmals, auf seine Erkrankung Rücksicht zu nehmen.
11. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 20.08.2015, zugestellt am 21.08.2015, wurde die Beschwerde vom 17.07.2015 gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 15.07.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz iVm § 17 Abs. 1 und § 38 sowie § 44 Abs. 1 Z. 2 lit. b und § 46 Abs. 1 sowie § 56 Abs. 2 und § 58 Arbeitslosenversicherungsgesetz abgewiesen und der Bescheid des AMS
XXXX vom 15.07.2015 bestätigt.
Der Sachverhalt wurde entsprechend der dem Beschwerdeführer im Vorfeld übermittelten Verständigung von der Beweisaufnahme (siehe Punkt 9 dieses Verfahrensganges) festgestellt. Der Beschwerdeführer habe neben seiner Erkrankung keine weiteren Nachsichtsgründe vorgebracht. Aufgrund des Antragsprinzips sei die Notstandshilfe erst ab dem 07.07.2015 zu gewähren. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten kognitiven Wahrnehmungsstörungen würden nicht angezweifelt, seien aber im gegenständlichen Verfahren nicht relevant. Auch wenn der Beschwerdeführer aufgrund von gesundheitlichen Problemen und kognitiver Wahrnehmungsstörungen eingeschränkt sei und die Mitteilung vom 22.05.2015 nicht entsprechend habe wahrnehmen können, ergebe sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Rechtsanspruch einer rückwirkenden Zuerkennung. Die Notstandshilfe sei daher rechtmäßig erst ab 07.07.2015 zu gewähren gewesen.
12. Mit Schreiben vom 23.08.2015, beim AMS XXXX eingelangt am 25.08.2015, wurde "Berufung" gegen den Bescheid eingelegt und darum ersucht auf das "verletzungsbedingte Handicap Rücksicht zu nehmen". Beigelegt waren verschiedene ärztliche Befunde, Fotos des Beschwerdeführers sowie eine Kopie des Bescheides des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 26.01.2011, mit dem die Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen wurde.
13. Am 26.08.2015 langte noch ein Email des Beschwerdeführers beim AMS ein, indem dieser erklärte: "Hiermit lege ich Berufung gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 20.08.2015 ein und beantrage, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag)".
14. Am 31.08.2015 wurden die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer bezog bis zum 02.06.2015 Notstandshilfe.
1.2. Der Beschwerdeführer war Nutzer des eAMS-Kontos. Auf diesem Weg war ihm am 23.05.2015 mitgeteilt worden, dass sein Anspruch auf Notstandshilfe mit 02.06.2015 befristet sei. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass eine Kontaktaufnahme bis spätestens 03.06.2015 notwendig sei, da die Weitergewährung der Leistung erst aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen könne. Eine Benachrichtigung über den Nachrichteneingang erfolgte zusätzlich per Email.
1.3. Der Beschwerdeführer sprach am 07.07.2015 persönlich beim AMS Bregenz vor und füllte einen Antrag auf Notstandshilfe aus. Es handelte sich um einen bereits im Vorfeld fixierten Kontrolltermin im Sinne des § 49 AlVG.
1.4. Der Beschwerdeführer leidet unter gesundheitlichen Einschränkungen, ist aber geschäftsfähig.
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus unbedenklichen Unterlagen des Verwaltungsakts und waren im gegenständlichen Fall unstrittig.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Es wurde von Seiten des Beschwerdeführers oder der belangten Behörde auch keine mündliche Verhandlung beantragt. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu Spruchteil A)
Der Beschwerdeführer bekämpft mit seiner Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag die mit Bescheid vom 15.07.2015 bzw. Beschwerdevorentscheidung vom 20.08.2015 festgesetzte Gewährung der Notstandshilfe ab dem 07.07.2015. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Zuerkennung von Notstandshilfe für den Zeitraum vom 03.06.2015 bis zum 06.07.2015 verletzt. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des Verfahrens nur die Frage der Festsetzung des Beginns des Bezuges von Notstandshilfe sein kann, da der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hatte, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld vorliegen würden, sondern selbst den Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe gestellt hatte.
Der von der belangten Behörde erlassene Bescheid vom 15.07.2015 spricht dem Beschwerdeführer lediglich einen Notstandshilfeanspruch ab dem 07.07.2015 zu, ohne den davor liegenden Teil des Anspruchs formell abzuweisen. In der Begründung wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Notstandshilfe erst am 07.07.2015 gestellt habe. Der Wortlaut des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung ist daher im Sinne einer Abweisung des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 03.06.2015 bis zum 06.07.2015 zu verstehen (vgl. dazu VwGH vom 31.05.2000, Zl. 98/08/0387 oder vom 23.10.2002, 2002/08/0041).
Der Beschwerdeführer kritisiert die belangte Behörde dahingehend, dass unberücksichtigt geblieben sei, dass er nachweislich an einer eingeschränkten Merkfähigkeit leiden würde. Aufgrund dieses Umstandes sei es "durchaus denkbar", dass er die Mitteilung vom 22.05.2015 nicht entsprechend wahrgenommen habe. Diese Umstände ändern nichts an der geltenden Rechtslage, die dem klaren Antragsprinzip in Bezug auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung folgt.
Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Das Arbeitsmarktservice hat neben einem schriftlichen auch ein elektronisches Antragsformular zur Verfügung zu stellen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich vorgesprochen und das ausgefüllte Antragsformular abgegeben hat. Diese Bestimmung ist gemäß § 58 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld (bzw. iVm § 38 AlVG die Notstandshilfe) ab dem Tag der Geltendmachung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH, Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2010/08/0156 und vom 14. Jänner 2013, 2012/08/0284 und vom 09. Oktober 2013, 2013/08/0186 und zuletzt vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037) stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist.
§ 17 Abs. 4 AlVG hat folgenden Wortlaut:
"Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen."
§ 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH, Erkenntnis vom 14. Jänner 2013, Zl. 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 4 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da damit kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. VwGH, Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl. 2009/08/0290, mwN und VwGH, Erkenntnis vom 09. Oktober 2013, 2013/08/0186 und zuletzt vom 09.Juli 2015, Ra 2015/08/0037).
§ 46 AlVG enthält daher eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Die formalisierte Antragstellung iSd § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus. Selbst wenn der Beschwerdeführer daher auf Grund eines schuldhaften Fehlverhaltens eines Organs des AMS einen Schaden erlitten haben sollte, so kann er aus § 17 Abs. 4 AlVG keinen Rechtsanspruch auf Zuerkennung der Notstandshilfe ab einem früheren Zeitpunkt ableiten (vgl. dazu etwa VwGH, Erkenntnis vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0089 oder vom 10.09.2014, 2013/08/0202). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass er an einer verminderten Merkfähigkeit leide, so ist dies in Hinblick auf das in § 46 AlVG festgeschriebene Antragsprinzip unbeachtlich. Nur im Falle einer Sachwalterschaft wäre zu berücksichtigen, dass keine rechtswirksame Geltendmachung eines Leistungsanspruches ohne Beisein des Sachwalters möglich wäre. Eine Sachwalterschaft wurde gegenständlich aber nicht behauptet und finden sich keine entsprechenden Hinweise im Akt bzw. wurde der Feststellung im angefochtene Bescheid, dass eben keine Sachwalterschaft vorliege, nicht widersprochen.
Es ist durchaus auch vorstellbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund des für den 07.07.2015 anberaumten Kontrolltermins im Sinne des § 49 AlVG davon ausging, dass sich eine frühere Kontaktaufnahme erübrigen würde. So antwortete er auf das Schreiben des AMS, in dem er über das Bezugsende und die Notwendigkeit einer persönlichen Vorsprache bis zum 03.06.2015 informiert worden war, mit den Worten, dass mit ihm ein Kontrolltermin am 07.07.2015 vereinbart worden sei, da er am 12.06.2015 im XXXX einen Untersuchungstermin des Cranio-cervokalen Überganges habe. Doch auch wenn der Beschwerdeführer irrtümlich der Meinung war, es sei ausreichend, wenn er erst am 07.07.2015 beim AMS vorspreche, kann dies keine Ausnahme von dem in § 46 AlVG festgelegten Grundsatz darstellen, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht anzusehen ist, wenn zumindest einmal persönlich vorgesprochen wurde und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt wurde.
Es ist daher im Ergebnis der Rechtsansicht der belangten Behörde zu folgen und konnte die Gewährung der Notstandshilfe erst ab Antragstellung am 07.07.2015 erfolgen.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zu Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu die in der rechtlichen Beurteilung zitierte Rechtsprechung des VwGH zu § 46 AlVG); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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