W205 2006253-1•BVwG W205 2006253-1
W205 2006253-1Tribunal Administrativo Federal25 de set. de 2015
aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, geänderte Verhältnisse, Kassation,<br/>Versorgungslage
W205 2006253-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan alias Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2014, Zl. 831777807, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 letzter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 04.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zur Person des Beschwerdeführers liegt je eine EURODAC-Treffermeldung hinsichtlich seiner erkennungsdienstlichen Behandlung nach illegaler Einreise vom 10.04.2013 und seiner Asylantragstellung 17.04.2013 in Ungarn vor.
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 04.12.2013 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei als Sohn afghanischer Eltern im Iran geboren, wisse sein genaues Geburtsdatum nicht, sei Hazara muslimischen/schiitischen Glaubens. Im Jahr 2010 sei er schlepperunterstützt über die Türkei in Griechenland in die Europäische Union eingereist und habe sich dort ca. ein Jahr lang aufgehalten. In Griechenland habe er täglich fürchten müssen, von der griechischen Polizei verhaftet zu werden. Anfang 2013 sei er daher schlepperunterstützt über Mazedonien und Serbien illegal nach Ungarn gereist und habe dort einen Asylantrag gestellt. Nachdem dieser dort negativ beschieden worden sei, sei er von Ungarn aus illegal nach Serbien zurück und von dort neuerlich mit Hilfe von Schleppern über eine ihm unbekannte Route nach Österreich weitergereist. Österreich sei sein Zielland gewesen, weder in Griechenland noch in Ungarn habe er Aussicht auf Legalisierung seines Aufenthaltes oder einen Arbeitsplatz gehabt.
Das Bundesasylamt richtete am 06.12.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn.
Mit Schreiben vom 12.12.2013, beim Bundesasylamt am 30.12.2013 eingelangt, stimmte Ungarn dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich zu und informierte darüber, dass der Beschwerdeführer am 23.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn gestellt habe, welcher im November 2013 abgelehnt worden sei.
Am 25.02.2014 erfolgte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, im Falle einer Rückkehr nach Ungarn würde er für sechs Monate eingesperrt, dann nach Serbien abgeschoben, in Serbien weiter für zwei oder drei Monate in Haft genommen und über Mazedonien nach Griechenland zurückverbracht. In Griechenland würde ihm eine 17-monatige Haftstrafe drohen, das würde er nicht überleben. Er leide an psychischen Problemen und halte es nicht aus, mit Personen zu sprechen. Über Nachfrage gab er an, dass er bereits seit drei Jahren an diesen Problemen leiden würde.
Rechtsberater beantragte, den Beschwerdeführer einer "PSY-III"-Untersuchung zu unterziehen und gab über Befragen an, er selbst habe bemerkt, dass der Beschwerdeführer krank sei, er sei "nervös" und er - der Rechtsberater - sei der Meinung gewesen, dass es besser wäre, den Beschwerdeführer zum Arzt zu schicken. Der Beschwerdeführer gab an, selbst wegen seiner psychischen Probleme nicht beim Arzt gewesen zu sein.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Ungarn zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Der Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde, in der der Beschwerdeführer unter anderem vorbringt, er sei psychisch krank, und die Behörde habe es verabsäumt, trotz entsprechenden Antrags des Rechtsberaters zu klären, ob beim Beschwerdeführer eine psychische Störung vorliege, die seiner Überstellung nach Ungarn entgegenstehen würde. Aufgrund fehlender medizinischer Fachausbildung könne der Einvernahmeleiter nicht beurteilen, ob beim Beschwerdeführer eine entscheidungswesentliche Erkrankung vorliege oder nicht. Offenkundig handle es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine "normale" Nervosität, wie sie typischerweise während des Asylverfahrens vorkomme, sondern weise auf eine durch ein oder mehrere traumatische Erlebnisse hervorgerufene psychische Erkrankung hin. Dass der Beschwerdeführer bisher nicht beim Arzt gewesen sei, schließe keineswegs aus, dass er tatsächlich unter psychischen Problemen leide, insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass der Antrag des Rechtsberaters auf Untersuchung des Beschwerdeführers willkürlich und ohne sachliche Grundlage gestellt worden sei.
5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.04.2014 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (OZ 2).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
1.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall (insgesamt) in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden (vgl § 73 Abs 14 AsylG). Die (primär) maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 61 Abs. 1 FPG (idF BGBl. I Nr. 70/2015) hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg.cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Abs. 3 leg.cit. für die notwendige Zeit aufzuschieben. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt gemäß Abs. 4 leg.cit. außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, lautet:
"Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003."
Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz am 04.12.2013 gestellt hat, sowie das Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn vor dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, bleibt gegenständlich die Dublin II-VO maßgeblich.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin II-VO lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
In den Art. 5ff Dublin II-VO werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:
a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;
b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.
Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO lautet:
"3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels."
1.2. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung; der diesbezügliche Abspruch ist sohin als ein meritorischer, in Form eines Erkenntnisses zu erledigender, anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wofür § 21 Abs. 3 BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage normiert. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0172, ausdrücklich darauf hin, dass die für das Zulassungsverfahren anwendbare Sonderbestimmung nicht mit dem allgemein auf zurückverweisende Entscheidungen infolge schwerwiegender Ermittlungsmängel anzuwenden § 28 Abs. 3 VwGVG gleichzusetzen ist (vgl. auch 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). Eine Zurückverweisung, im Kontext wie vorliegend, ist insofern eine Entscheidung in der Sache.
Zu § 21 Abs. 3 BFA-VG wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der genannten Bestimmung, neben Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu(ver)weisen hat. Das Verfahren wird dadurch ex lege zugelassen. Diese Zulassung steht allerdings gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 einer allfälligen - auf geeignete Feststellungen gestützten - späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei, dass sich angesichts des unstrittigen Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer schlepperunterstützt über die Türkei kommend zunächst illegal in Griechenland eingereist und von dort über Mazedonien und Serbien illegal nach Ungarn gelangte, dort einen Asylantrag stellte, das Verfahren dort jedoch nicht bis zur endgültigen Entscheidung abwartete, sondern letztlich illegal nach Österreich weiterreiste, wo er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, grundsätzlich Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zuständig wäre, da Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates außer Griechenland, wohin Überstellungen im Allgemeinen [nach wie vor] unzulässig sind, nicht ersichtlich waren; (vgl. EuGH 21.12.2011, C-411/10 C-493/10, insb. Rn 96). Auch hat Ungarn auf dieser Rechtsgrundlage basierend der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt.
3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK (GRC) zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Erkenntnis vom 08.09.2015, Zlen. Ra 2015/18/0113-0120, der den Fall einer Zuständigkeitsentscheidung nach § 5 AsylG 2005 mit Zielstaat Ungarn mit aktuellem Bezug betraf, begründend unter anderem ausgeführt, die Lage in Ungarn habe sich zumindest seit Oktober 2014 schon deshalb deutlich verändert, weil in jüngerer Zeit ein massiver Zustrom von Asylwerbern stattgefunden habe, der in hohem Maße auch Ungarn betroffen habe, verwies dabei auf einen aktuellen Bericht des European Asylum Support Office - EASO über eine Beobachtungsmission von Mitte März 2015 und führte an, diese Umstände seien auch notorisch. Nun hat sich aber die Lage in Ungarn inzwischen nochmals deutlich verschlechtert: Seit dem Wochenende 4.- 6. September 2015 ist zufolge notorischen Ereignissen nämlich gänzlich ungewiss, wie die Situation für Asylsuchende in Ungarn im Falle einer jetzt durchzuführenden Rückverbringung zu beurteilen ist. Die österreichische Bundesregierung sprach von einer "dramatischen Situation in Ungarn" http://www.krone.at/Oesterreich/Faymann_ Grenzbalken_ auf_fuer_die_Menschlichkeit-So_lief_der_Deal-Story-470609), wobei unklar ist, ob sich diese Krisensituation auf das Wochenende beschränkt hat oder fortdauert und inwieweit auch Dublin-Rückkehrer davon betroffen sein könnten
(*http://www.salzburg24.at/offene-grenzen-werden-laut-faymann-langsam-zurueckgenommen/ apa-s24_1425255338: "Wir müssen jetzt Schritt für Schritt weg von Notmaßnahmen hin zu einer rechtskonformen und menschenwürdigen Normalität", meinte der Kanzler in einer Aussendung"., *http://www.krone.at/Oesterreich/Faymann_Grenzbalken_auf_fuer_die_Menschlichkeit-So_lief_der_Deal-Story-470609:
"Wie lange die ‚Ausnahmesituation' mit der offenen Grenze Richtung Ungarn noch andauern wird, konnte Faymann am Samstag nicht sagen."). Die jüngste ausdrückliche Aussage der Fr. Bundesminister für Inneres in der ZIB 2 vom 15.09.2015
(http://tvthek.orf.at/program/ZIB-2/1211/ZIB-2/10588581/Innenministerin-Johanna-Mikl-Leitner/10588589; Sekunde 05.50f), wonach zur Zeit kein Antragsteller (im Rahmen der Dublin III-VO) nach Ungarn rücküberstellt werde, es könne sein, dass dies in einigen Wochen wieder aufgenommen werde, kann nur so verstanden werden, dass die Verwaltung selbst derzeit von einem weiteren Ermittlungsbedarf zur konkreten Behandlung von Dublin-Rückkehrern nach Ungarn ausgeht. Auch die Medienberichte nach diesem Zeitpunkt geben keinen Anlass dafür, davon auszugehen, dass sich die Situation in Ungarn in irgendeiner Weise stabilisiert hätte bzw. die erforderlichen Prognosen möglich wären.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren konkretes Vorbringen erstattet, wonach er für den Fall einer Rückverbringung nach Ungarn eine Kettenabschiebung mit einer damit einhergehenden monatelangen Inhaftierung befürchte, und er führte überdies ins Treffen, dass er seit drei Jahren an einer psychischen Erkrankung leide, weswegen er eine solche Außerlandesbringung "nicht überleben" würde. Schon dieses Vorbringen ist im Zusammenhalt mit den notorischen Kenntnissen über die aktuellen Entwicklungen in Ungarn im Laufe der jüngsten Zeit ausreichend, um zu einer weitergehenden Prüfung der Lage in Ungarn zu verpflichten und es ist davon auszugehen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 für Ungarn aufgrund der (neuerlichen) Lageänderung als widerlegt zu beurteilen ist. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer tatsächlich - wie behauptet - an einer psychischen Erkrankung leiden sollte - eine solche Abklärung wurde trotz entsprechenden Antrags des Rechtsberaters von der Behörde nicht vorgenommen - wäre der Beschwerdeführer zudem als besonders verletzlich einzustufen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren einerseits den tatsächlichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers prüfen müssen und sich andererseits auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit der aktuellen Lage in Ungarn auseinander zu setzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob systemische Mängel vorliegen bzw. der Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) geboten ist.
Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass auch die aktualisierte Version des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 03.08.2015, in die am 10.09.2015 eine Kurzinformation eingefügt wurde, nicht ausreicht, um die Lage in Ungarn zureichend zu beurteilen, zumal am 15.09.2015 in Ungarn weitere gesetzliche Bestimmungen in Kraft getreten sind, deren Auswirkungen aktuell noch nicht absehbar sind. Diese Erkenntnisquellen bieten daher keine geeignete Grundlage für ausreichende Feststellungen zur geforderten prognostischen Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat und daran anknüpfend zur Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Die zuletzt mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg.cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (ebenso wenig - im unionsrechtlichen Kontext relevant - des EuGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor; im Übrigen trifft (unter verfahrensrechtlichen Aspekten der österreichischen Rechtsordnung) § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Das Erfordernis der Heranziehung aktueller Berichte und Berücksichtigung von Gesetzesänderungen im Zielstaat im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung gemäß § 5 AsylG wurde vom Verwaltungsgerichtshof in VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120, und vom Verfassungsgerichtshof zuletzt in VfGH 16.06.2014, U2543/2013, sowie vom 25.06.2014, U 2679/2013, neuerlich betont. Dass dieses Erfordernis bei ständig fortschreitender Berichtslage auch kurzfristig zu einem anderen Würdigungsergebnis führen kann, muss dabei als offensichtlich gelten und stellt auch keine Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes dar.
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