W173 2112025-1•BVwG W173 2112025-1
W173 2112025-1Tribunal Administrativo Federal25 de set. de 2015
Behindertenpass, Parkausweis, Zusatzeintragung
W173 2112025-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Einzelrichterin, über die Beschwerde des XXXX, vom 23.07.2015, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, XXXX, vom 22.05.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines § 29 b (StVO) Ausweises, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 29b Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 18.08.2014, eingelangt beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (in der Folge belangte Behörde) am 21.08.2014, beantragte Herr XXXX (in der Folge Beschwerdeführer) die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis).
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.05.2015 hat die belangte Behörde den am 21.08.2014 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Behinderte) abgewiesen. In ihrer Begründung verweist die belangte Behörde auf § 29b Abs. 1 StVO, wonach Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag ein Ausweis auszufolgen ist. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Eingabe vom 21.08.2014 die Ausstellung eines § 29b-Ausweises beantragt. Der Beschwerdeführer sei Inhaber eines Behindertenpasses ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung". Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines § 29b-Ausweises somit nicht vorliegen würden, sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 23.07.2015 (bei der belangten Behörde eingelangt am 24.07.2015) fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der mit 22.5.2015 datiert, mit Poststempel vom 21.7.2015 versehene, angefochtene Bescheid ihm erst am 22.7.2015 zugestellt worden sei. Auf Grund seines Antrages vom 21.8.2014 sei ihm ein Behindertenpass (Nr: 2673163) mit einem Grad der Behinderung von 60% ausgestellt worden. Eine Ausstellung des Ausweises gemäß § 29b StVO sei aber nicht erfolgt. Auf Grund seiner Behinderung könne er öffentliche Verkehrsmittel nicht erreichen. Er sei zur Vorlage von Befunden über seine Gesundheitsschädigung aufgefordert worden. Sein Hausarzt habe ihm bestätigt, auf Grund der Schmerzen nur kurze Entfernungen zurücklegen zu können. Dies sei mit entsprechenden Befunden belegt worden. Sollte die Bestätigung seines Hausarztes nicht genügen, möge ihm bekannt gegeben werden, welche Befunde er zur positiven Erledigung noch vorzulegen habe.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer brachte am 21.08.2014 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, ein.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung".
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im Hinblick auf die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO eine Entscheidung durch einen Senat nicht vorgesehen ist, ist im gegenständlichen Fall einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 29b Abs. 1 StVO ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
Wie bereits oben festgestellt und von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt wurde, ist der Beschwerdeführer Inhaber eines Behindertenpasses ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung", weshalb die Voraussetzungen des § 29b Abs. 1 StVO im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben sind.
Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass für ihn öffentliche Verkehrsmittel auf Grund seiner Behinderung nicht erreichbar seien, wird darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" vorliegen, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Antrag vom 21.08.2014 nur die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO begehrt. Nur über diesen Antrag wurde im Bescheid vom 22.5.2015 abgesprochen, der auch in der Beschwerde vom 23.7.2015 vom Beschwerdeführer bekämpft wurde. Im Betreff des Beschwerde führte der Beschwerdeführer explizit auch nur den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO an und erklärt, dass ihm der mit 22.5.2015 datierte Bescheid mit dem Poststempel 21.7.2015 erst am 22.07.2015 zugestellt worden sei.
Da die für die Ausstellung des Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO maßgeblichen Voraussetzungen fehlen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 entgegenstehen.
Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage geklärt ist und der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nichts Neues vorgebracht hat, das nicht schon von der belangten Behörde berücksichtigt worden wäre, und weder der Verwaltungsakt, noch die Beschwerdeschrift Anhaltspunkte enthalten, die eine weitere Klärung im Rahmen einer mündlichen Erörterung erwarten ließe, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Im Übrigen wurde keine mündliche Verhandlung beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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