W226 2104089-1•BVwG W226 2104089-1
W226 2104089-1Tribunal Administrativo Federal24 de set. de 2015
Aufenthaltsehe, Aufenthaltsverbot aufgehoben, eigene Wohnung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Parteiengehör, Zeugenbeweis
W226 2104089-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2015, Zl. 1025065501-150213830 beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Serbien und verfügt seit 10.07.2014 über eine durchgehende Meldung im Bundesgebiet und hat sich durch ihren bis 25.11.2021 gültigen Reisepass ausgewiesen.
Am 11.07.2014 brachte sie bei der Magistratsabteilung 35 (MA35) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein.
Aufgrund des Verdachtes einer Aufenthaltsehe wurden im Auftrag der MA35, Zl. XXXX , durch die LPD Wien Erhebungen durchgeführt.
Im Abschlussbericht der LPD Wien an die Staatsanwaltschaft Wien vom 12.08.2014 wurde der Verdacht auf Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und -partnerschaften ohne Bereicherung (§ 117 Abs. 1 FPG) iVm. Schlepperei (§ 114 Abs. 1 FPG) zur Anzeige gebracht.
Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 16.04.2014 den slowenischen Staatsbürger XXXX in Slowenien geheiratet habe und dies nur aus dem Grund, um der Beschwerdeführerin einen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen, ohne ein gemeinschaftliches Eheleben führen zu wollen.
Im Übrigen wurden die Beschuldigtenvernehmungen der Beschwerdeführerin und XXXX vor der LPD Wien vom 11.08.2014 an das BFA übermittelt.
Am 26.02.2015 wurde eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, RD Wien, mit der Beschwerdeführerin durchgeführt.
Der Beschwerdeführerin wurde eingangs erklärte, dass sie zuletzt am 12.10.2014 in das Bundesgebiet eingereist sei und sie sich seither im Bundesgebiet aufhalte. Ihre sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen sei überschritten und halte sie sich daher illegal im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführerin wurde weiters dargelegt, dass laut vorliegender Aktenlage der Verdacht einer Aufenthaltsehe vorliege und daher beabsichtigt sei, ein Aufenthaltsverbot gegen sie zu erlassen.
Die Beschwerdeführerin erklärte, eine rechtsanwaltliche Vertretung zu haben. Sie könne nicht den Namen aber die Telefonnummer angeben. Das BFA vermerkte, dass es sich bei der angegebenen Nummer um jene von XXXX handle.
Sie sei verheiratet, gab ihre Meldeadresse an und erklärte, auch über eine Sozialversicherung zu verfügen. Sie gehe einer Beschäftigung in einer Pizzeria nach (aus einem Versicherungsdatenauszug geht eine Beschäftigung seit 06.11.2014 hervor).
In Serbien habe die Beschwerdeführerin zwei minderjährige Kinder (17 und 14 Jahre alt), die bei ihrer Mutter leben würden. Sonst habe sie dort keine Verwandten. In Serbien habe sie vier Jahre die Grundschule und eine ökonomische Schule besucht. Einen Beruf habe sie nicht erlernt.
In Österreich habe sie abgesehen von ihrem Ehegatten keine Familienangehörigen. Sie verfüge über keine Deutschkenntnisse und sei auch nicht Mitglied in einem Verein und auch sonst nicht sozial engagiert.
Für den Fall einer Rückkehr hätte sie auch weder mit strafrechtlichen noch politischen Folgen zu rechnen.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD Wien, vom 02.03.2015, wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 67 Abs. 1 iVm. § 53 Abs. 2 Z 8 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und dieser auf Grundlage des § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass auf Grundlage des Akteninhaltes, des Abschlussberichtes und der Beschuldigtenvernehmungsprotokolle, der Sozialversicherungsabfrage sowie der niederschriftlichen Einvernahme vom 26.02.2015 feststehe, dass die Beschwerdeführerin serbische Staatsangehörige sei, zwei Kinder habe, die sich bei ihrer Mutter in Serbien befinden würden. Dadurch habe sie starke Anknüpfungspunkte zu Serbien. Sie verfüge über keine Deutschkenntnisse und sei weder in einem Verein noch sonst sozial integriert.
Im Bundesgebiet sei sie seit 10.07.2014 durchgehend behördlich gemeldet. Durch ihre Heirat mit einem EU-Bürger gelte sie grundsätzlich als begünstigte Drittstaatsangehörige, jedoch liege in ihrem Fall eine Aufenthaltsehe vor. Dadurch könne sie ihren Aufenthalt als begünstigte Drittstaatsangehörige nicht geltend machen, wodurch sie nur für den gesetzlich sichtvermerkfreien Aufenthalt, in der Dauer von 90 Tagen berechtigt sei. Diesen Zeitraum habe sie überschritten, weshalb sie nach Ansicht des BFA einer illegalen Beschäftigung nachgehe, weshalb der gegenständliche Bescheid zu erlassen gewesen sei.
Zu den Gründen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsehe führe. So habe ihr Ehemann im Zuge einer Beschuldigtenvernehmung in einem Strafverfahren am 29.05.2014 eine andere Frau als seine Ehefrau angegeben, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits die Beschwerdeführerin dessen Ehefrau gewesen sei.
Bei einer Hauserhebung am 25.07.2014 an ihrer Wohnadresse sei niemand angetroffen worden. Am 29.07.2014 sei eine Hauserhebung an der Adresse der Ex-Frau durchgeführt worden. Eine hinzugezogen Nachbarin habe erklärt, dass die Ex-Frau mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin zusammenlebe. Dieser habe sich bei der Hauserhebung auch in der Wohnung aufgehalten. Er sei mit Jogginghose, einem T-Shirt und Hauspatschen bekleidet gewesen. Im Schlafzimmerkasten hätten sich Bekleidungsstücke des Ehemannes befunden, was auf einen Daueraufenthalt hinweise. Der Ehemann habe auch gar nicht bestritten, bei besagter Person, mit der dieser einen gemeinsamen Sohn habe, zu wohnen.
Auch bei einer weiteren Hauserhebung an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin sei diese nicht angetroffen worden.
Bei der getrennten Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes hätten sich im Übrigen Widersprüche in den Ausführungen zum Kennenlernen und zum gemeinsamen Eheleben ergeben.
Bei Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 11.07.2014 habe die Beschwerdeführerin nicht einmal das Geburtsdatum ihres Ehemannes gewusst.
Die Beschwerdeführerin gelte demnach nach Ablauf ihres sichtvermerkfreien Aufenthalts von 90 Tagen nicht mehr als begünstigte Drittstaatsangehörige, befinde sich illegal in Österreich und habe durch ihre Aufenthaltsehe gegen § 53 Abs. 2 Z 8 FPG verstoßen.
Sie sei zurzeit berufstätig, da sie ihre Scheinehe dazu benutzt habe, um eine Arbeitsberechtigung sowie einen legalen Aufenthalt zu erhalten.
Durch ihren gestellten Antrag bei der MA 35 sei eine aktuelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben, da sie gegen die österreichische Rechtsordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremden- und Aufenthaltsrecht verstoßen habe und dadurch erwiesener Maßen ein nicht mit den rechtlichen Werten der im österreichischen Bundesgebiet geltenden Rechtsordnung verbundener Mensch sei.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Serbien zumutbar sei, zumal sie dort familiären und sozialen Anschluss habe und ihr dort keine Gefahren drohen würden.
In Österreich führe sie eine Scheinehe, sei illegal aufhältig und habe keine familiären oder privaten Bindungen. Ihrer Beschäftigung in Österreich gehe sie nicht legal nach.
Zu den Gründen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wurden im Wesentlichen die Feststellungen näher ausgeführt, aus denen sich eindeutig ergebe, dass eine Scheinehe vorliege.
Rechtlich wurde Zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 FPG erfüllt seien. Die Beschwerdeführer führe eine Scheinehe. Sie benutze ihre Heirat dazu, eine Aufenthaltsberechtigung und eine Arbeitsbewilligung für das österreichische Bundesgebiet zu erhalten. Da sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt habe und sie derzeit einer Beschäftigung nachgehe, sei die Nachhaltigkeit der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch einen Verbleib im Bundesgebiet gegeben.
Durch das Vorliegen einer Scheinehe gelte sie nicht mehr als begünstigte Drittstaatsangehörige. Sie habe ihren sichtvermerkfreien Aufenthalt überschritten, wodurch sie sich illegal im Bundesgebiet befinde.
Sie verfüge im Bundesgebiet über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte und habe durch ihr Verhalten gezeigt, kein Interesse daran zu haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Ihr Aufenthalt beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft in Österreich, nämlich jenes an Sicherheit und Ordnung.
Auch das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit sei erfüllt, da sie weiterhin in Österreich arbeiten wolle und einen Aufenthaltstitel anstrebe.
Durch das Aufenthaltsverbot werde auch nicht in ihr Privat und Familienleben eingegriffen, sondern sei dessen Erlassung vielmehr im Hinblick auf § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig und zur Erreichung der im Art. 8 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
Hier wurde besonders hervorgehoben, dass ihre beruflichen Bindungen nur unter Bedachtnahme einer aufrechten Ehe zu berücksichtigen seien, jedoch tatsächlich eine Scheinehe vorliege. Auch die Beziehung zu ihrem Ehemann sei aufgrund des Vorliegens einer Scheinehe nicht zu berücksichtigen.
Bezogen auf § 70 Abs. 3 FPG sei die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes in der Dauer von einem Monat ausreichend.
Mit Schreiben vom 02.03.2015 wurde bekanntgegeben, dass die Beschwerdeführerin RA XXXX zur Vertretung in ihrem Verfahren bevollmächtigt habe.
Die Beschwerdeführerin sei mit einem slowakischen Staatsbürger verheiratet, mit dem sie im gemeinsamen Haushalt lebe. Sie habe demnach freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Rechtsbelehrung der Beschwerdeführerin, wonach ihr Aufenthalts nur für 90 Tage rechtmäßig sei, sei demnach unrichtig. In diesem Zusammenhang wurde verlangt, Akteneinsicht zu nehmen.
Die LPD Wien übermittelte am 12.03.2015 (beim BFA eingelangt am 17.03.2015) die Benachrichtigungen der Staatsanwaltschaft vom 09.03.2015, wonach das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin und XXXX wegen § 117 Abs. 1 FPG eingestellt worden ist.
3. Gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und diesem entgegengehalten, dass lediglich zu entkräftende Indizien, jedoch kein wie immer gearteter Beweis für die verfehlte Ansicht des BFA vorliegen würden.
Dass der Ehemann im Zuge seiner Beschuldigteneinvernahme im Mai 2014 die ehemalige Ehefrau angeführt habe, fuße wohl einzig auf einen Übersetzungsfehler.
Dass an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin niemand angetroffen worden sei und eine Hausmitbewohnerin gemeint habe, die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann nicht zu kennen, rechtfertige die Ausführungen des BFA nicht ansatzweise. Einerseits bestehe keine Verpflichtung zuhause zu sein, andererseits entspreche es der Lebenserfahrung, dass Mitbewohner eines Hauses einander nicht kennen würden.
Das Antreffen des Ehemannes bei seiner früheren Frau fuße darauf, dass die Beschwerdeführerin im August 2014 ständig nach Wien gekommen sei. Die angeführte Wohnung habe damals noch auf den Ehemann gelautet. Die Beschwerdeführerin habe sich dort bis zur gemeinsamen Begründung eines ehelichen Haushaltes aufgehalten, zumal ein gutes Verhältnis zur geschiedenen Frau ihres Ehemannes bestehe und es keine andere Wohnmöglichkeit gegeben habe.
Die am 11.08.2015 (gemeint wohl 2014) im Zuge der Beschuldigtenvernehmungen entstandenen Widersprüche seien derart gering, dass die Vernehmungen zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallen hätten müssen. Die Aussagen würden weit zurückliegen und es ergebe sich aus den Aussagen, dass keine Absprachen erfolgt seien.
Schließlich wurde die Befragung der Beschwerdeführerin sowie die Zeugenbefragung ihres Ehemannes und dessen Ex-Frau beantragt, zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann einen gemeinsamen Haushalt führe, sie ihre Freizeit überwiegend gemeinsam verbringen würden, die Ehegatten liebevoll verkehren würden usw.
Mit Eingaben vom 08.06.2015 und 14.07.2015 und 04.09.2015 wurde um rasche Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ersucht.
Ebenso am 04.09.2015 wurde in einer weiteren Eingabe moniert, dass das BFA seinerzeit verfehlt von einer "Scheinadresse" ausgegangen sei. Der Grund des Missverständnisses sei darin gelegen, dass die Ehegatten zu einem Zeitpunkt in der ehelichen Wohnung angemeldet worden seien, zu dem die Vormieterin noch nicht ausgezogen gewesen sei.
In diesem Zusammenhang wurde die Befragung der Vermieterin beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
2.1. Obwohl gemäß § 17 iVm. § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gemäß § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
• Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
• Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
• Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG)
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Die belangte Behörde ging aufgrund der ihr übermittelten Unterlagen der LPD Wien davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsehe geschlossen hat, weshalb ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eingeleitet wurde.
Dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zufolge übernahm das BFA die Angaben aus den von der LPD Wien übermittelten Unterlagen (Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft Wien vom 12.08.2014 samt Beschuldigtenvernehmung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes vom 11.08.2014). Darauf stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid. In der durchgeführten niederschriftliche Einvernahme am 26.02.2015 wurde ihr nämlich lediglich vorgehalten, dass beabsichtigt sei, gegen sie ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, da aufgrund der Aktenlage der Verdacht einer Aufenthaltsehe vorliege. Das BFA hat es in besagter Einvernahme unterlassen, die Beschwerdeführerin zu den Ermittlungsergebnissen der LPD Wien zu befragen. Ihr wurde keine einzige Frage gestellt, die die Beurteilung des Vorliegens einer Aufenthaltsehe möglich machen. Bereits mit dieser Vorgehensweise hat sich das BFA um die Möglichkeit gebracht, eine schlüssige und nachvollziehbare Beurteilung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Aufenthaltsehe treffen zu können.
Aber auch sonstige Ermittlungen in diesem Zusammenhang wurden nicht getätigt. Die belangte Behörde hat sich vielmehr mit den seitens der LPD Wien übermittelten Unterlagen begnügt, jedoch weder den gesamten Akt der LPD Wien noch den Strafakt der Staatsanwaltschaft Wien angefordert. Im Übrigen wurde auch nicht weiter bei der Staatsanwaltschaft Wien ermittelt, ob aufgrund der Ermittlungen des LPD Wien tatsächlich ein Strafverfahren wegen der Erfüllung des Tatbestandes der Aufenthaltsehe geführt wird. Dahingehend langte mittlerweile eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien von der Einstellung des Verfahrens ein.
Mit ihrem Vorgehen den angefochtenen Bescheid auf zwei Eingaben der LPD Wien zu stützen, hat die belangte Behörde willkürlich gehandelt.
Hiezu muss auch festgehalten werden, dass in der Beschwerde und in den Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren vollkommen zurecht darauf verwiesen wurde, dass die Feststellungen und die beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid nicht unwiderlegbar erscheinen.
So wurde im Beschwerdeverfahren insbesondere dargelegt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann vorübergehenden bei der Ex-Frau des Ehemannes gelebt habe und sie erst später in die gemeinsame Wohnung gezogen seien, wobei es auch hier zu einer Verzögerung gekommen sei, da die Vormieterin noch nicht ausgezogen worden sei.
In der Beschwerde bzw. im Beschwerdeverfahren wurden auch die handelnden Personen, die Ex-Frau, sowie die Vormieterin als Zeugen namhaft gemacht. Abgesehen davon wurden auch die Zeugeneinvernahme des Ehemannes und die Befragung der Beschwerdeführerin beantragt.
Wäre die belangte Behörde ihren Ermittlungspflichten nachgekommen, hätte sie entsprechende unmittelbare Auskünfte zu den Umständen der Wohnsituation der Beschwerdeführerin nach ihrer Ankunft in Österreich sowie zur Beziehung zu ihrem Ehemann erhalten, die beweiswürdigend den Ermittlungen der LPD Wien gegenübergestellt werden hätten können.
Auch die beantragten Zeugen - insbesondere der Ehemann - hätten einvernommen werden müssen und muss auch hier der Beschwerde gefolgt werden, dass die aus der Beschuldigtenvernehmung herangezogenen scheinbaren Widersprüche zum Heiratsantrag bzw. zum Tag vor der Beschuldigtenvernehmung nicht ausreichen, um von einer Aufenthaltsehe auszugehen. Vielmehr haben beide angegeben, dass der Heiratsantrag am Stephansplatz gemacht worden sei. Auch der Tagesablauf wurde letztlich nicht widersprüchlich geschildert, haben doch beide angegeben, dass der Ehemann zur Arbeit gegangen sei.
Im Rahmen nachzuholender Ermittlungstätigkeiten wird sich das BFA demnach den Polizeiakt, den Akt der Niederlassungsbehörde und den Akt der Staatsanwalt übermitteln lassen müssen. In geeigneter Weise wird sich das BFA mit den darin getätigten Angaben allfälliger Zeugen bzw. der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes auseinanderzusetzen haben. In einem weiteren Schritt wird die Beschwerdeführerin ausführlich in einer niederschriftlichen Einvernahme mit dem Ergebnis dieser Beweisaufnahme zu konfrontieren sein bzw. werden alle Fragen zur Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Aufenthaltsehe zu stellen sein. Falls erforderlich werden auch der Ehemann bzw. die im Beschwerdeverfahren namhaft gemachten Zeugen zu befragen sein.
Erst nach Klärung der Frage des Bestehens einer Aufenthaltsehe wird die belangte Behörde allenfalls die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu überprüfen haben. Zur Eruierung der rechtlichen Grundlage hiefür wird es notwendig sein, den aufenthaltsrechtlichen Status der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zu ermitteln. Auch dahingehend fehlen jegliche Ermittlungen im Akt und wäre insbesondere der im Abschlussbericht der LPD Wien vom 12.08.2014 angeführte Bezugsakt der MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, Zl. MA35-9/3025180-01, einzuholen gewesen.
Durch die mangelhaft geführten Ermittlungsverfahren hat das BFA die Vornahme weiterer Ermittlungen bzw. überhaupt die Durchführung des Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des VwGH zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen war.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.