W214 2009064-1•BVwG W214 2009064-1
W214 2009064-1Tribunal Administrativo Federal24 de set. de 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Militärdienst,<br/>Wehrdienstverweigerung, wohlbegründete Furcht
W214 2009064-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von XXXX StA. Syrien, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2014, Zl. 1000438104-14022098, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sowie Zugehöriger der arabischen Bevölkerungsgruppe und sunnitischer Moslem, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 13.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag). Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis vor.
2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.01.2014 führte der Beschwerdeführer aus, er sei von der Polizei desertiert, er habe im XXXX gearbeitet und habe den Befehl bekommen: "Nimm deine Waffe und kämpfe mit!" Darum habe er die Polizei und sein Land verlassen. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, antwortete der Beschwerdeführer, dass er Angst um sein Leben habe.
3. Nach der Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 01.04.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dort machte Angaben zu seiner Person sowie zu seiner Situation und seinen Familienangehörigen im Heimatland und legte einen syrischen Ausweis vom XXXX vor. Er sei verheiratet und habe sieben Kinder. Seine Frau und seine Kinder befänden sich noch in Syrien. Er habe mit seiner Familie bis 2011 in XXXX gewohnt. Im November 2011 hätten sie das Haus verlassen und seien zu seinem Vaterhaus in XXXX (Bezirk XXXX ), ca. XXXX von XXXX entfernt, an die Grenze zum Irak gezogen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Leben bedroht sei. Er habe die Polizei verlassen und werde vom Regierungsmilitär gesucht. Er werde von Offizieren des XXXX s verfolgt. Er habe im XXXX , in der Administration, im Innendienst gearbeitet. Er habe die XXXX .
Bis März 2011 sei alles friedlich gewesen. Nachdem die Aufstände begonnen hätten, hätten sie im November 2011 die Leute in der Administration aufgefordert, dass sie bei der Regierungssicherheit oder dem Regierungsmilitär kämpfen sollen. Der Beschwerdeführer habe abgelehnt. Er habe seine Familie nach XXXX geschickt, da dort noch kein Regierungsmilitär gewesen sei, die Region sei noch befreit gewesen. Sie hätten ihnen zwei Tage Zeit gegeben, dass sie auf den Straßen von XXXX zu kämpfen anfangen sollten. Am ersten Tag sei seine Familie nach XXXX geflüchtet und einen Monat geblieben. In XXXX sei der Beschwerdeführer von der Sieg-Front (Jabhat Al-Nusra) verfolgt worden. Sie hätte gewollt, dass er und die anderen Bewohner in der Ortschaft kämpfen würden. Er habe das auch abgelehnt, weil er nicht andere Leute töten habe wollen. Danach sei er mit seiner Familie in eine andere Ortschaft ( XXXX ) geflüchtet. Sie hätten eine Wohnung gemietet und dort sechs Monate lang gelebt. Danach seien sie zurück nach XXXX zum Haus seines verstorbenen Vaters gegangen, weil die Sieg-Front die Stadt verlassen hatte. Im Oktober 2013 habe er XXXX verlassen, weil er von der Sieg-Front bedroht worden sei. Es seien Mitglieder der Sieg-Front mit dem Auto zu ihm nach Hause gekommen. Sie seien am Abend gekommen, der Beschwerdeführer könne das genaue Datum nicht angeben, es dürfte aber Ende September 2013 gewesen sein. Die Mitglieder der Sieg-Front seien maskiert gewesen. Er habe sich zu Hause befunden. Er habe mit ihnen geredet und sie hätten gesagt, wenn er nicht mit ihnen gehe, sei er ein Gegner. Sie hätten gewollt, dass er mit ihnen kämpfe. Er habe gesagt, er müsse noch einige Sachen erledigen, dann würde er kommen. Er sei nicht der einzige gewesen. Alle, die vorher im Militär oder im XXXX gearbeitet hätten, seien verlangt worden. Sie hätten von seiner Vergangenheit gewusst, da die meisten von ihnen aus XXXX gewesen seien und einander kennen würden.
Auf Nachfrage nach weiteren Dokumenten führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Dokumente in seiner Wohnung in XXXX verbrannt seien. Aus Rache habe das Regierungsmilitär die Wohnung in Brand gesteckt. Seine Nachbarn hätten ihm dies telefonisch in XXXX mitgeteilt. Auf Nachfrage, in welcher Weise er 2011 aufgefordert worden sei zu kämpfen, antwortete der Beschwerdeführer, dass in der Arbeit, an einem Sonntag, ein (namentlich genannter) Offizier zu ihm und seinen Arbeitskollegen gekommen seien und gesagt habe, sie sollten kämpfen. Dies sei vom Verteidigungsministerium ausgegangen. Während des Aufstandes sei das XXXX unter die XXXX gestellt worden. Er hätte zusammen mit seinen Arbeitskollegen mit der Regierungssicherheit und der Militärsicherheit kämpfen gehen sollen. Sie hätten ihnen zwei Tage Zeit gegeben, dann hätten sie selbstständig zum Regierungssicherheitsmilitär oder zum Sicherheitsmilitär gehen müssen. Der Offizier habe ihnen den Befehl gegeben. Seit diesem Tag habe er seine Arbeit verlassen. Er habe keinem gesagt, dass er nicht folgen würde. Er wäre sonst sofort umgebracht worden. Am zweiten Tag sei er geflüchtet, am ersten Tag habe er seine Familie weggeschickt. Auf die Frage, ob seine Familie bedroht sei, antwortete der Beschwerdeführer dass sie auch bedroht sei, er habe Angst, dass sie sich an seinen Kindern rächen würden. Auf die Frage, warum er wegen seiner Probleme ab November 2011 nicht schon früher geflüchtet sei, antwortete der Beschwerdeführer, er sei in seine Ortschaft geflüchtet, die noch frei war und wo seine Verwandten gewohnt hätten. Auf die Frage, was ihn erwarten würde, wenn er nach Syrien zurückkehren würde, antwortete der Beschwerdeführer, dass er umgebracht werden würde.
4. Mit Bescheid vom 04.06.2014 (zugestellt am 10.06.2014) wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei Staatsangehöriger Syriens, Moslem und Araber.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus wohl begründeter Furcht verlassen habe. Es drohe ihm keine asylrelevante Gefahr.
Im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland bestünde für ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der unsicheren Lage und des Bürgerkriegs die Gefahr, in Leib und Leben beeinträchtigt zu werden. Daher gewährte die belangte Behörde ihm subsidiären Schutz und eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bei seiner Erstbefragung nur seine Desertion von der Polizei angegeben, während er bei der Einvernahme vor der belangten Behörde weitere Fluchtgründe, nämlich seine Verfolgung durch die Sieg-Front, angegeben habe. Es sei nicht glaubwürdig, dass er desertiert sei, weil er sonst nicht im Zeitraum vom November 2011 bis Oktober 2013 völlig unbehelligt einige 100 km von seiner ehemaligen Dienststelle entfernt im Hause seines Vaters leben hätte können. Außerdem habe er mit seinem Bruder ein Taxiunternehmen aufgebaut ohne zu fürchten, sich durch administrative und praktische Notwendigkeiten im Zuge des Gewerbes zu exponieren und somit in das Visier seines ehemaligen Dienstgebers bzw. des Regierungsmilitärs zu geraten. Er habe selbst angegeben, aufgrund seines Nichterscheinens zum Dienst entlassen worden zu sein, und dies schließe eine Verfolgung seitens des Regierungsapparates ebenfalls aus. Da der Beschwerdeführer seit seiner Desertion beinahe zwei Jahre lang keine Verfolgung durch das Regime zu gewärtigen gehabt habe und da er auch erst nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Österreich eine Verfolgung durch die Sieg-Front vorgebracht habe, seien die Behauptungen des Beschwerdeführers bezüglich einer Verfolgung nicht glaubhaft. Er habe mit seinem Bruder in Anwesenheit der Sieg-Front von Anfang 2012 bis zu seiner Flucht im Oktober 2013 einen Taxidienst betrieben. Auch seine zeitlichen Angaben seien nicht schlüssig und seien widersprüchlich. Auch bezüglich der Dokumente habe er widersprüchliche Angaben gemacht, da er in der ersten Einvernahme angegeben habe, seinen Reisepass befinde sich in XXXX , später aber behauptet habe, er habe nur seinen Personalausweis und seine Frau das Familienbuch und den 2009 abgelaufenen Polizeiausweis mitgenommen und die restlichen Dokumente wären bei dem Wohnungsbrand in XXXX verbrannt. Aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren hätten sich keine Hinweise auf das Bestehen einer konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung ergeben. Wahrscheinlicher sei, dass er sein Heimatland lediglich aufgrund der Bürgerkriegssituation vor Ort verlassen habe.
5. Gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.06.2014, der am 20.07.2014 bei der belangten Behörde einlangte, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge 1. den hier angefochtenen Bescheid hinsichtlich des ersten Spruchpunktes beheben und dem Beschwerdeführer Asyl gemäß § 3 Abs. 1 AsylG gewähren, in eventu 2. den hier angefochtenen Bescheid hinsichtlich des ersten Spruchpunktes zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, sowie 3. jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
In seiner Beschwerde fasste der Beschwerdeführer den Sachverhalt zusammen und führte aus, dass er sich große Sorgen um seine Ehegattin und seine Kinder mache, weil die Stadt von Regierungstruppen aus der Luft und vom ca. XXXX entfernten XXXX bombardiert werde. Die Jabhat al Nusra benutze die Kinder für ihre politischen Ziele und schicke sie mit Transparenten auf die Straße. Auf zwei der Fotos, die er auf Facebook gefunden habe, seien sein Sohn XXXX und seine Tochter XXXX zu sehen.
Die Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hätte auch den UNHCR-Bericht vom 22.10.2013 heranziehen müssen, in dem unter Risikoprofile auf Seite 9 angeführt werde, welchen Personen aus Syrien jedenfalls Asyl zu gewähren sei. Insbesondere sei auf die unter Ziffer 16 I und 16 III genannten Personengruppen Bezug zu nehmen.
Die belangte Behörde habe auch eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt und habe ihm ein "gesteigertes Vorbringen" vorgeworfen
Er sei bei der Erstbefragung unterbrochen worden und es sei ihm mitgeteilt worden, dass er Genaueres bei einer späteren Einvernahme berichten könne. Außerdem diene die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und habe sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Der Ort, in den er geflohen sei, sei - wie er bereits erwähnt habe - frei von Regierungstruppen. Es sei auch nicht richtig, dass er zusammen mit seinem Bruder ein Taxiunternehmen geführt/aufgebaut habe. Diese Behauptung der belangten Behörde sei aktenwidrig. Sein Bruder führe schon seit vielen Jahren dieses Taxiunternehmen. Der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthalts in XXXX lediglich ab und zu geholfen, um nicht untätig zu sein. Er habe sich keineswegs, wie von der belangten Behörde behauptet, "weiter exponiert".
Die Behauptung der belangten Behörde, dass er als Polizist im Innendienst nicht die "entsprechende Qualifikation für eine dringliche Rekrutierung" aufweise, er wegen des "Nichterscheinens zum Dienst" entlassen worden sei und deshalb eine "Verfolgung seitens des Regierungsapparates" auszuschließen sei, sei falsch. Er habe in seiner neunmonatigen Ausbildung zum Polizisten auch seinen Dienst an der Waffe gelernt. Für die syrische Regierung habe er sehr wohl die entsprechende Qualifikation aufgewiesen. Es sei auch logisch, dass sein Nichterscheinen zum Dienst eine Entlassung zur Folge gehabt habe, was aber keine Zwangsrekrutierung und Verfolgung ausschließe. Von der syrischen Regierung werde er seit seiner Flucht im November 2011 als Gegner eingestuft.
Weiters sei bei der niederschriftlichen Einvernahme fälschlicherweise protokolliert worden, dass er sechs Monate in XXXX gelebt habe. Er habe nicht sechs Monate durchgehend dort gelebt, sondern in den knapp zwei Jahren seien es insgesamt etwa sechs Monate gewesen, dir dort verbracht habe. Seine Familie sei auch nicht nur einen Monat in XXXX geblieben, sondern die ganze Zeit. Er sei immer wieder in XXXX gewesen, seine Familie nicht. Was seine Glaubwürdigkeit bezüglich der Verfolgung durch die Al-Nusra Front betreffe, so weise er daraufhin, dass diese vorher öffentlich noch nicht so präsent gewesen sei. Die Mitglieder dieser Gruppierung hätten mehr im Geheimen operiert, erst später, 2013, hätten sie angefangen öffentlich aufzutreten und direkt zu den Leuten nach Hause zu gehen.
Die Behauptung der belangten Behörde, dass die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht schlüssig und widersprüchlich wären, sei nicht haltbar. Er habe bereits im Jahr 2012 an eine Flucht aus Syrien gedacht, aber er sei nicht entschlossen gewesen und habe seine Familie nicht verlassen wollen. Nach der Bedrohung durch die Jabhat al-Nusra sei er gezwungen gewesen, seine Familie und sein Land zu verlassen. In weiterer Folge wurde vom Beschwerdeführer nochmals auf den UNHCR-Bericht von 22.10.2013 verwiesen, der der Beschwerde beigelegt war.
Weiters habe die belangte Behörde eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen. In diesem Zusammenhang wurde vom Beschwerdeführer auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Weigerung der Teilnahme an Militäraktionen verwiesen.
6. Mit Schriftsatz vom 20.06.2014 wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (dort eingelangt am 25.06.2014) vorgelegt.
7. Mit Schreiben vom 26.06.2014 wurden Kopien von Fotos, die im Beschwerdeschriftsatz des Beschwerdeführers erwähnt wurden, übermittelt. Auf den ersten zwei Fotos seien Kinder des Beschwerdeführers zu sehen, auf dem dritten Foto seine Ehegattin.
8. Mit Schreiben vom 30.06.2014 wurden die Kopien von zwei Schreiben übermittelt. Es handle sich dabei um Schreiben der Gruppe Jabhat al-Nusra. Beide Schreiben seien von Mitgliedern der Jabhat al-Nusra dem Sohn des Beschwerdeführers, XXXX , persönlich übergeben worden. Das erste Schreiben sei vom 11.10.2013, das zweite vom 15.03.2014. Im ersten Schreiben werde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 15.10.2013 zu ihnen zu kommen. In dem zweiten Schreiben werde ihm mitgeteilt, dass er getötet werde, da er nicht erschienen sei. Der Sohn des Beschwerdeführers habe die beiden Schreiben fotografiert und vor zwei Tagen seinem Vater geschickt. Die Originale würden per Post geschickt werden. Die Familie des Beschwerdeführers befinde sich seit ca. fünf Tagen in der Türkei. Von der Existenz dieser Schreiben habe der Beschwerdeführer erst vor kurzem erfahren.
9. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste eine Übersetzung der beiden Schreiben, wobei in der Übersetzung der "Islamische Staat im Irak und in Syrien" als Verfasser angeführt ist.
10. Mit Schreiben vom 07.07.2014 wurden die beiden Schreiben nochmals in Kopie übermittelt und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nunmehr die Originale per Post erhalten habe und sie jederzeit dem Bundesverwaltungsgericht vorliegen könne.
11. Mit Schreiben vom 02.11.2014 wurde vom XXXX (nochmals) die Kopien der zwei Briefe der Gruppierung "Islamischer Staat" sowie Zeitungsartikel aus dem Internet bezüglich der Kämpfe im Osten Syriens in der Region, aus der der Beschwerdeführer stamme, zum Beleg, dass seine Angaben realistisch seien, übermittelt. Weiters werde um die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebeten.
12. Mit Schriftsatz vom 05.08.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Vollmachtsbekanntgabe übermittelt.
13. Am 17.09.2015 fand eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt.
Dabei legte der Beschwerdeführer seinen vom syrischen XXXX ausgestellten Führerschein im Original, weiters Fotos, die seine Kinder bei einer Demonstration und seine Familie in XXXX zeigen, und die mit dem Briefkopf des Islamischen Staates versehenen Originalbriefe vor. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Familie sich seit dem Juni 2014 in einem Flüchtlingslager in der Türkei befinde. Auf die Frage, warum seine Familie ausgereist sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass das Viertel, wo sie gewohnt hätten, täglich von der Regierung bombardiert werde, da sich der XXXX in der Nähe befinde. Das Viertel befinde sich momentan unter der Herrschaft des Islamischen Staates. Die Wohnung sei unmittelbar nachdem seine Familie sie verlassen habe bombardiert worden.
Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, seine Reisebewegung nicht in XXXX , sondern in XXXX begonnen zu haben. Zu den Fluchtgründen führte er aus, dass er nicht bereit sei, zu einem Regime zu gehören, das seine Leute töte. Für das Regime sei ein Verräter, und deshalb sei er in seine Heimatstadt geflüchtet, wo die "freie syrische Armee" die Kontrolle gehabt habe. Er wäre als Polizist gezwungen gewesen für das Regime zu töten und das Regime zu verteidigen, dafür sei er nicht bereit gewesen. Das Regime habe begonnen, viele Orte in XXXX zu bombardieren, vor allem an der Grenze zu einem Ort namens XXXX . Dadurch sei sein bester Freund, der sogar für das Regime gekämpft habe, ums Leben gekommen. Das sei einer der Gründe gewesen, warum er sich dazu entschlossen habe, zu desertieren. Er habe dort überall Leichen gesehen, das habe er nicht ertragen können und habe den Polizeidienst verlassen. Jeder, der beim Staat gearbeitet habe, sogar die Leute, die nicht für das Regime gearbeitet hätten, seien aufgefordert worden, für das Regime zu kämpfen. Die Polizisten besäßen auch Waffen und es habe eine Verordnung des XXXX s gegeben, dass sie sich vorbereiten sollten, für ihren Staat zu kämpfen. Alle Polizisten seine Abteilung hätten diesen Befehl in Form eines Briefes vom Kommandanten bekommen. Auf Vorhalt, dass er bei der belangten Behörde gesagt habe, dass ein Offizier in der Arbeit zu ihm gekommen sei und gesagt habe, er müsse kämpfen, führte der Beschwerdeführer aus, dass er gesagt habe, dass ein (namentlich genannter) Vertreter des XXXX s bei ihnen im Büro erschienen sei und ausdrücklich gesagt habe, dass sie sich für den Krieg vorbereiten sollten. Auf die Frage, ob dieser an einem Sonntag erschienen sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er dies schon glaube, aber sich nicht genau erinnern könne. In diesem Kriegszustand hätten sie sich nicht an die Tage erinnern können, das sei kein Wochenende wie früher gewesen; es habe Alarmbereitschaft gegeben. Er habe auf die Aufforderung schockiert reagiert, weil er ein Mensch sei, der niemanden töten wollte und auch nicht getötet werden wolle. Er sei nach Hause gegangen und habe seiner Frau gesagt, dass sie XXXX verlassen müssten. Er habe einen Freund kontaktiert, der ein Transportauto organisiert habe und sie dann in die Heimatstadt des Beschwerdeführers gebracht habe. Sie hätten sich vor der Grenze von XXXX getrennt und er sei dann mit einem anderen Auto weitergefahren. Nach der Grenze sei er dann wieder gemeinsam mit seiner Familie weitergefahren. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass das Regime natürlich wisse, dass er in seine Heimatstadt gefahren sei, dass er aber zu "100 % sicher gewesen sei, dass das Regime keine Chance gehabt hätte, in die Stadt zu kommen", weil die "freie syrische Armee" die Oberhand gehabt habe. Er habe sich dort sehr sicher gefühlt. Auf die Frage, warum er Syrien verlassen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass dafür einerseits die starke Bombardierung seines Viertels, andererseits die Tatsache, dass in der Umgebung die ISIS die Kontrolle übernommen habe, ausschlaggebend gewesen seien. Es sei täglich zu hören gewesen, dass Leute verschleppt und getötet worden seien. In Ihrem Viertel seien viele Schützengräben errichtet worden. Er sei öfters von Extremisten angeworben worden, um für sie zu kämpfen. Am Anfang habe er nicht gewusst, welcher Gruppierung sie angehören, nachher habe er gewusst, dass sie der al-Nusra und der ISIS angehört hätten. Sie hätten ihm gesagt, dass er als Polizist erfahren sei und sie seine Hilfe brauchen würden. Auf die Frage, ob er von der "al-Nusra-Front" oder von der ISIS bedroht worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass damals all diese Gruppierungen zusammengearbeitet hätten. Jetzt hätten sie sich getrennt und momentan herrsche nur die ISIS in seiner Heimatstadt. Es sei dort sehr kompliziert gewesen, man habe nicht zwischen den Gruppierungen unterscheiden können. Für seine Flucht sei ausschlaggebend gewesen, dass diese Gruppierungen ihn aufgefordert hätten, für sie zu kämpfen. Er sei von zwei vermummten Mitgliedern dieser Gruppierung aufgefordert worden, am nächsten Tag bei ihnen zu erscheinen. Um sie zu beruhigen und um sie loszuwerden habe er gesagt, dass er am nächsten Tag kommen werde. In derselben Nacht habe er die Flucht ergriffen. Auf die Frage, ob er nicht Sorge um seine Familie gehabt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er glaube, dass diese Gruppierungen kein Interesse an seinen Kindern gehabt hätten. Sie hätten nur Interesse an Leuten gehabt, die für sie kämpfen könnten. Auf Vorhalt, dass er in seiner Beschwerde gesagt habe, dass die al-Nusra die Kinder für politische Ziele benutze und sie mit Transparenten auf die Straße schicke (wozu er auch Fotos vorgelegt habe), antwortete der Beschwerdeführer, dass seine Kinder und andere Kinder ausschließlich nur gegen den Krieg demonstriert hätten, nicht für irgendeine religiöse Gruppierung. Es habe sich um spontane Demonstrationen gehandelt. Seine Kinder hätten gegen den Krieg demonstriert, und die al-Nusra habe es zugelassen und habe das nicht verboten. Der Beschwerdeführer erklärte, welche Familienmitglieder auf den vorgelegten Fotos zu sehen seien. Auf Vorhalt, warum er bei der Erstbefragung nicht auf die Bedrohung durch die islamistischen Gruppierungen eingegangen sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er nicht explizit gefragt worden sei. Man habe ihm nur kurze Fragen gestellt und er habe deshalb nicht die Möglichkeit gehabt, alles zu erzählen. Auf die Frage, warum er bei der Erstbefragung gesagt habe, den Entschluss zur Ausreise schon Ende 2012 gefasst zu haben, führte der Beschwerdeführer aus, dass er den Gedanken zwar schon 2012 gehabt habe, dass aber die Bedrohung durch die Extremisten im Jahre 2013 ausschlaggebend gewesen seien.
Auf die Schreiben des "Islamischen Staates" angesprochen führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Briefe erst bekommen habe, als seine Familie in die Türkei gekommen sei. Davor habe er fast sieben Monate lang überhaupt keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt. Sein Sohn habe diese Briefe behalten, bis er in die Türkei gegangen sei, weil es in Syrien unmöglich gewesen sei, dem Beschwerdeführer diese Briefe zu schicken. Der Beschwerdeführer habe erst im Juni 2014 von diesen Briefen erfahren. Auf die Frage, wie sein Sohn in den Besitz dieser Schreiben gekommen sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er glaube, dass diese Briefe unter der Wohnungstür durchgeschoben worden seien. Laut dem Logo handle es sich um die ISIS und nicht um die al-Nusra. Der Beschwerdeführer wies erneut darauf hin, dass diese Gruppierungen damals gemeinsam tätig gewesen seien. Auf den Vorhalt der belangten Behörde angesprochen, dass er mit seinem Bruder ein Taxiunternehmen betrieben und sich dadurch exponiert habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder und er kein Taxiunternehmen gehabt hätten. Sein Bruder habe ein Auto gehabt und habe dieses als Taxi eingesetzt. Sein Bruder sei im Mai 2015 durch die Bombardierungen umgekommen. Auf die Frage, was den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien erwarten würde, antwortete er, dass er als Verräter und Deserteur sofort gehängt oder von der ISIS sofort umgebracht werden würde.
Die zuständige Richterin brachte Länderberichte (Anlage 4 zum Protokoll) in die Verhandlung ein. Es sind diese:
Information, aktuelle Situation in Syrien des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (20.08.2015)
UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 3. aktualisierte Fassung, http://www.unhcr.at/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/6_laenderinformationen/6_2_asien/SYR_102014.pdf (aufgerufen 07.09.2015)
Home Office, Country Information and Guidance, Syria: Security and humanitarian situation,
https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/388629/CIG_-_Syria_-_Security_Situation_-_2014-12-16_-_v1_r.pdf (aufgerufen 07.09.2015)
Advance Edited Version, Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic, 13.08.2015, http://www.ohchr.org/EN/HRBodies/HRC/RegularSessions/Session30/Documents/A.HRC.30.48_AEV.pdf (aufgerufen 07.09.2015)
Human Rights Watch World Report 2015, Country Chapter Syria, http://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/syria (aufgerufen 07.09.2015)
USDOS - US Department of State (25.06.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014- Syria, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper (aufgerufen am15.09.2015)
Syrien, Quelle: Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, Auskunft, 28.03.2015, http://www.doc4web.de/doc/1663099855838?cn=2 (aufgerufen am 15.09.2015)
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Syrien, Situation in den Provinzen, April 2014
Kurier vom XXXX (aufgerufen am 15.09.2015)
Daily Sabah Mideast vom XXXX (aufgerufen am 15.09.2015)
Wikipedia, Inter-rebel conflict during the Syrian Civil War, https://en.wikipedia.org/wiki/Inter-rebel_conflict_during_the_Syrian_Civil_War (aufgerufen am 15.09.2015)
Al Araby vom XXXX (aufgerufen am 15.09.2015)
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Ausfolgung der Länderberichte unter Abgabe einer Stellungnahme dazu.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der arabischen Bevölkerungsgruppe und muslimischen Glaubens.
Der Beschwerdeführer war ausgebildeter Polizist und arbeitete im XXXX in XXXX . Seine Abteilung wurde 2012 aufgefordert, an den Kämpfen auf der Seite des Regimes teilzunehmen. Daraufhin floh der Beschwerdeführer mit seiner Familie in seiner Heimatstadt XXXX , die sich damals unter der Herrschaft der "freien syrischen Armee" befand. In weiterer Folge wurde die Stadt auch von extrem-islamistische Gruppierungen, wie der al-Nusra-Front und der ISIS, infiltriert, die Leute für ihren Kampf gegen das Regime anwarben. Der Beschwerdeführer wurde von maskierten Vertretern islamistischer Gruppierungen bedroht und aufgefordert, für sie zu kämpfen. Zum Schein sagte er zu, verließ aber die Stadt und reiste illegal aus Syrien aus. Die Kinder des Beschwerdeführers nahmen in der Heimatstadt des Beschwerdeführers an Demonstrationen gegen das Regime teil. Die Frau und die Kinder des Beschwerdeführers flüchteten im Juni 2014 in die Türkei. Die Heimatstadt des Beschwerdeführers befindet sich seit Juni 2014 unter der Herrschaft des Islamischen Staates.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Militärdienstverweigerung und seiner damit verbundenen (zumindest unterstellten) regimekritischen Haltung von den syrischen Sicherheitsbehörden gesucht wird. Bereits aus diesen Gründen hätte er eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten. Auch kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zum Wehrdienst eingezogen und dabei zu menschenrechtswidrigen Handlungen gezwungen sein würde oder bei seiner Weigerung selbst menschenrechtswidrigen Repressalien ausgesetzt wäre. Darüber hinaus droht dem Beschwerdeführer die Verfolgung durch extrem-islamistische Gruppierungen wie dem Islamischen Staat, die in der Vergangenheit bereits vergeblich versuchten, ihn für ihre Kämpfe anzuwerben.
Es kann aus den oben genannten Gründen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch die syrischen Behörden und durch extrem-islamistische Gruppierungen zu befürchten hätte.
1.2. Zur hier relevanten Situation in Syrien:
Es ist notorisch, dass in Syrien alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren für den Militärdienst in Frage kommen, mit Ausnahme von Juden und staatenlosen Kurden (siehe z. B. das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation der belangten Behörde vom 03.03.2014), und dass 2011 eine umfassende Mobilisierung erfolgte, siehe dazu z. B. die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamts zu neuerlichen Rekrutierungen vom 23.03.2012: "In einem Artikel der israelischen Tageszeitung Jerusalem Post vom September 2011 wird erwähnt, dass der syrische Präsident Baschar al-Assad laut einem Bericht der arabischen Tageszeitung al-Quds den Kriegszustand erklärt habe und eine generelle Mobilisierung der Truppen veranlasst habe. Die Operation namens ‚Bayrak al-Assad' sei geheim umgesetzt worden und sei eine große Militäroperation, die die volle Mobilisierung der Streifkräfte für eine konzentrierte Offensive auf Städte im ganzen Land verlange, um ‚Terroristen, die uns bedrohen' zu eliminieren."
Im Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Syrien:
Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015 wird Folgendes ausgeführt:
"Seit Herbst 2014 stellen Beobachter fest, dass das syrische Regime die Mobilisierungsmaßnahmen in die syrische Armee für Rekruten und Reservisten intensiviert hat. Auch wenn die obligatorische Wehrpflicht gilt, haben sich in den Jahren seit dem Ausbruch des Krieges tausende syrische Männer dem Militärdienst entzogen oder sind desertiert. Aktivisten berichten zum Beispiel aus der von Drusen dominierten Provinz Suweida im Süden des Landes: Dort haben sich im Jahr 2012 von 8000 dienstpflichtigen Rekruten nur 450 und von 7000 Reservisten nur 250 zum Dienst gemeldet. Tausende dienstpflichtige syrische Männer halten sich in ländlichen Gebieten versteckt, sind in die von der Opposition besetzten Gebiete oder außer Landes geflohen. Gemäß dem Institute for the Study of War wurde die syrische Armee seit dem Ausbruch des Krieges von 325.000 auf 150.000 Soldaten dezimiert. 44.000 Soldaten Syrien sollen gefallen sein, der Rest sei desertiert. Zudem habe auch die Frustration und die Kriegsmüdigkeit der bis anhin vehementen Unterstützer des Assad-Regimes zugenommen. Alewiten und auch Drusen, die hohe Verluste erlitten haben, seien immer weniger bereit, für das Regime zu kämpfen. Beobachter wie UMAM Documentation and Reserach, eine libanesische NGO, erklären die verstärkte Mobilisierung mit einer neuen ideologischen Kampagne der syrischen Regierung: Seit dem Erfolg der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) sei es die Pflicht aller Syrer, sich unter der Fahne des syrischen Regimes zu vereinen, um gemeinsam gegen den brutalen Feind vorzugehen. Der Syrien-Experte Christopher Kozak geht davon aus, dass die Mobilisierungsbemühungen mit dem Weggang von schiitischen Milizen aus dem Irak, dem Iran, Afghanistan sowie dem Libanon in Zusammenhang steht. Diese sind mit dem Erstarken der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) im Juni 2014 in den Irak abgezogen worden, um dort gegen die sunnitische Terrororganisation zu kämpfen. Andere gehen davon aus, dass einerseits die geschwächte Armee wieder gestärkt werden soll, da das Regime intensiver versucht, Gebiete zurück zu erobern, die in der Hand der Opposition sind, um bei möglichen Friedensverhandlungen eine bessere Ausgangslage zu haben.
Seit Herbst 2014 ergriff das syrische Regime verschiedene Maßnahmen, um die durch Desertion und Verluste dezimierte syrische Armee zu stärken. Seither kommt es zu großflächiger Mobilisierung von Reservisten, Verhaftungswellen von Deserteuren und Männern, die sich bis anhin dem Militärdienst entzogen haben. Zudem ergriff das syrische Regime neue Maßnahmen, um gegen Desertion und Wehrdienstentzug anzukämpfen. Alle werden mobilisiert. Dort wo die syrische Regierung die Kontrolle hat, sind die administrativen Strukturen noch intakt und wehrdienstpflichtige Männer erhalten Einberufungsbefehle. [...] In einem Bericht des Swedish Migration Board vom November 2014 wird zudem darauf hingewiesen, dass es keine offiziellen Entlassungen aus dem Militärdienst mehr gibt. Die letzte Entlassungsrunde fand im Jahr 2011 statt. Zusätzlich zur Mobilisierung der Reservisten intensivierte das Regime die Suche nach Refraktären, jungen Männern, die sich dem Militärdienst entzogen haben. Es wurden mobile Checkpoints errichtet und die Sicherheitsdienste führten anhand von Listen, die auch an Checkpoints und an der Grenze genutzt werden, Razzien durch. Diese Maßnahmen wurden in allen vom Regime kontrollierten Gebieten durchgeführt, von Aleppo im Norden bis nach Daraa im Süden des Landes und von Latakia und Tartus an der Küste bis nach al Hasaka im Osten des Landes. Bereits in den ersten sieben Monaten des Jahres 2014 dokumentiert das Syrian Network for Human Rights über 5'400 Verhaftungen von wehrdienstpflichtigen jungen Männern. Zusätzlich zur Überprüfung junger Männer an Checkpoints führten Sicherheitskräfte auch Razzien in Bussen, Cafés und in Wohnquartieren durch.
Wie bereits von der SFH beschrieben, werden Deserteure und Personen, die sich dem Militärdienst entzogen haben, inhaftiert und verurteilt. In Haft kommt es zu Folter und Menschenrechtsorganisationen berichten über Exekutionen von Deserteuren. Auch Familienangehörige werden verhaftet oder von den syrischen Behörden unter Druck gesetzt. Männer, die von den Sicherheitsdiensten aufgegriffen werden, werden meistens vom militärischen Sicherheitsdienst oder dem Luftwaffen-Sicherheitsdienst verhaftet. Einige werden vor das Militärgericht al-Qaboun in XXXX gestellt. Das Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (OHCHR) hat bei beiden Sicherheitsdiensten Fälle von Folter dokumentiert. Einige der Verhafteten werden vom Militärgericht zu Haftstrafen verurteilt, bevor sie eingezogen werden, andere werden verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt. Viele Männer, die im Rahmen dieser Maßnahmen einberufen werden, erhalten eine nur sehr begrenzte militärische Ausbildung und werden zum Teil innerhalb nur weniger Tage an die Front geschickt."
Nach einem Bericht von HRW - Human Rights Watch: World Report 2015 - Syria setzen die Sicherheitskräfte willkürliche Verhaftungen fort und setzen sie regelmäßigen Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen aus, indem sie sich eines breiten Netzwerks von Haftanstalten in ganz Syrien bedienen. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 oder 30 Jahren. Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten. In einigen Fällen gab es Berichte, wonach Sicherheitskräfte ihre Familienmitglieder, einschließlich Kinder, festhielten, um sie zu zwingen, sich zu stellen. Am 30. August schätzte das syrische Netzwerk für Menschenrechte, eine lokale Beobachtungsgruppe, dass ca. 85.000 Menschen von der Regierung festgehalten werden, unter Bedingungen, die einem erzwungenen Verschwinden gleichkommen.
Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen. Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene. (Human Rights Watch 21.01.2014).
Es ist notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. (siehe etwa Human Rights Watch 21.01.2014).
Personen, die in Opposition zur Regierung stehen oder von denen vermutet wird, dass sie in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich - aber nicht darauf beschränkt - Mitglieder der Oppositionsparteien, Prostestierende, Aktivisten oder andere, von denen angenommen wird, dass sie mit der Opposition sympathisieren, sind laut UNHCR einem erhöhtem Risiko ausgesetzt (UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, October 2014).
Nach dem Bericht des US Department of State (Country Report on Human Rights Practices for 2014 - Syria) verhaftete die syrische Regierung routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger mit nicht bekannter politischer Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. Die syrische Regierung griff auch aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest.
Extremistische Oppositionsorganisationen, einschließlich bewaffneter Terroristengruppen wie die mit der al-Kaida verbündete Jabhat al-Nusra, begingen eine Reihe von Misshandlungen, einschließlich Massenmorden, Bombardierungen, Entführungen und unrechtmäßiges Festhalten, Folter, Hinrichtungen und erzwungene Evakuierungen aus Häusern auf der Grundlage der Angehörigkeit zu einer Sekte.
Über die Lage in XXXX
XXXX ." (Al Araby vom XXXX , XXXX )
Das staatliche System zur Durchsetzung von Gesetzen sowie das Justizsystem haben sich in bestimmten Gebieten des Landes aufgelöst. Regimegegnerische bewaffnete Gruppen greifen - um das Vakuum zu füllen - auf traditionelle soziale Strukturen zurück, die oft rund um religiöse Einrichtungen aufgebaut sind. Laut Beschreibungen entsprechen diese Mechanismen nicht internationalen justiziellen Standards wie sie im internationalen humanitären Recht definiert sind. Das Verhängen von Strafen oder das Hinrichten ohne einen Prozess sind Kriegsverbrechen. (United Nations General Assembly - UN Human Rights Council, 05.02.2013, Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic; Human righst situations that require the Council's attention, zitiert in: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Information Aktuelle Situation in Syrien, 20.08.2015).
Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, werden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt (US Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2014 - Syria).
2.1. Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten syrischen Personalausweis und dem vom syrischen XXXX ausgestellten Führerschein.
Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:
Der in den Ausführungen der belangten Behörde zum Fluchtvorbringen zum Ausdruck kommenden Ansicht, dass der Beschwerdeführer in Syrien keinen staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei oder im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt wäre, ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat nicht zu folgen.
Dem Beschwerdeführer ist es in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass er seinen Polizeidienst verlassen hat und den Militärdienst verweigert hat und dass er von extrem-islamistischen Gruppierungen verfolgt wurde. Weiters hat seine Familie an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen, was auch durch Fotos dokumentiert ist. Der Beschwerdeführer konnte auch aufklären, dass er kein Taxiunternehmen betrieben und dass er sich in diesem Zusammenhang daher auch nicht durch administrative Tätigkeiten exponiert hat.
Aufgrund der vom Bundesverwaltungsgericht getätigten Länderfeststellungen, aus denen hervorgeht, dass seit einigen Jahren massive Bemühungen der syrischen Regierung bestehen, weitere Männer für den Militärdienst zu rekrutieren, besteht kein Zweifel daran, dass erst recht Bedienstete des XXXX s bzw. der Polizei im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert wurden und werden. Der Beschwerdeführer hat sich zum Zeitpunkt seiner geplanten Einberufung eindeutig im wehrpflichtigen Alter befunden, und es ist auch nicht auszuschließen, dass er jetzt noch zum Wehrdienst einberufen würde. Wie er ausgeführt hat, wurde er zum Polizeidienst auch an der Waffe ausgebildet und war daher sowohl für das Regime als auch später für die extrem-islamistischen Gruppierungen als potentieller Kämpfer attraktiv. Weiters ist aufgrund der Länderberichte davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Militärdienstverweigerung und Flucht in ein von der Opposition unterstelltes Gebiet bzw. ins Ausland sowie allenfalls der regimekritischen Demonstrationen seiner Kinder von den Sicherheitsbehörden als regimekritisch eingestuft wird. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Behauptung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer als Polizist im Innendienst nicht die "entsprechende Qualifikation für eine dringliche Rekrutierung" aufweise, er wegen des "Nichterscheinens zum Dienst" entlassen worden sei und deshalb eine "Verfolgung seitens des Regierungsapparates" auszuschließen sei, nicht zutrifft.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung des Beschwerdeführers als (möglicher) Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen" erfolgen wird.
Weiters bestätigen die Länderberichte, dass die Heimatstadt des Beschwerdeführers von der Opposition beherrscht wurde und wird, wobei sie zuerst in der Hand der freien syrischen Armee war und nunmehr sowie die gesamte Region vom Islamischen Staat beherrscht wird. Es scheint daher nachvollziehbar, dass extrem-islamistischen Gruppierungen den Beschwerdeführer als ausgebildeten Polizisten für ihre Kämpfe rekrutieren wollten und dass dieser bei einer Rückkehr in seine Heimat massiv bedroht wäre.
Aufgrund dieser vorliegenden Asylgründe kann auch eine Auseinandersetzung mit der Echtheit der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Schreiben des Islamischen Staates unterbleiben.
Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem sie ihm im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihm eine aktuelle individuelle Verfolgung in seinem Heimatstaat droht.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den genannten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen auch die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt ge-genständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass nach der (in der Literatur wiedergegebenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz drohende Bestrafung dann zur Asylgewährung führen kann, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt wird (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072).
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung bezüglich Wehrdienstverweigerung und Desertion ausgeführt, dass es auch dann, wenn die Gefahr der Bestrafung allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren gleichermaßen drohe, zu einer Asylgewährung kommen könne, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruhe und den Sanktionen (z. B. Folter) jede Verhältnismäßigkeit fehle (vgl. VwGH vom 21.03.2002, Zl. 99/20/0401).
Weiters vertritt der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies ist auch in Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2011/95/EU ("Statusrichtlinie") ausdrücklich festgehalten. Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, umfassen würde, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.
Im vorliegenden Fall erschließt sich aus den Länderberichten und hat in diesem Zusammenhang auch die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen aus und droht dem Beschwerdeführer, weil er sich dem Militärdienst durch Flucht entzogen hat. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Sanktionierung seines Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern er vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Darüber hinaus droht ihm die Verfolgung durch extrem-islamistische Gruppen. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.
Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien die Verhaftung drohen würde, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.
Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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