W178 2100165-1•BVwG W178 2100165-1
W178 2100165-1Tribunal Administrativo Federal24 de set. de 2015
Bemessungsgrundlage, Dienstunfall, Ruhegenuss, Urlaubsersatzleistung
W178 2100165-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Maria Parzer als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 06.10.2014, Zahl: XXXX , betreffend die Bemessung der Gesamtpension, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG und gemäß §§ 3
bis 7, 9, 58, 61 in Verbindung mit 69, 88, 90 bis 94, 99 des Pensionsgesetzes 1965 (1965), BGBl. Nr. 340, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos, Joint 1, Schwarzenbergkaserne, 5071 Wals, vom 04.03.2014, GZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden Bf) gemäß § 14 Abs 1, 2 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, mit Ablauf des 30.04.2014 rechtskräftig in den Ruhestand versetzt.
Hinsichtlich der Diagnose wurde im genannten Bescheid Folgendes ausgeführt:
1. Leicht depressives Zustandsbild, bei wiederkehrend depressiven Episoden.
2. Kreuzbandlockerung rechtes Knie, fallweise Instabilität, rechts Lärmschwerhörigkeit und chronischer Tinnitus rechts / links normales Hörvermögen, Tinnitus nicht dekompensiert. Leicht bis mäßige degenerative Hals,- und Lendenwirbel-säulenveränderungen, ohne neurologische Ausfälle oder Nervenreizung.
3. Veränderungen an den Herzkranzgefäßen, ohne Einengung, Neigung zum Aufstoßen, Gallsteine / symptomlos, erhöhte Blutfette, medikamentös eingestellt.
4. Leicht eingeschränkte Handgelenksbeweglichkeit rechts und aktuell Zeigefingerverletzung links / funktionslos.
5. Heiserkeit / Recurrensschwäche rechts / bei ansonsten folgenlosem Zustand nach 2006 Schlaganfall / medulla oblongata.
Zum Leistungskalkül führte die damalige Dienstbehörde näher aus, dass der Bf im Jahr 2006 zwar einen Schlaganfall / medulla oblongata / gehabt habe, bis auf eine leichte Heiserkeit jedoch keine Einschränkungen mehr gegeben seien. Es seien leicht bis mäßige degenerative Hals,- und Lendenwirbelsäulenveränderungen, ohne neurologische Ausfälle oder Nervenreizungen vorhanden. Damit sei es körperlich zu einer nicht wesentlich eingeschränkten Belastbarkeit gekommen. Seitens der bekannten Veränderungen an den Herzkranzgefäßen, ohne Einengung sowie bei Neigung zum Aufstoßen, Gallensteinen und erhöhten Blutfetten seien lebensstiloptimierende Maßnahmen und internistische Kontrollen ausreichend. Das rechte Knie sei deutlich vermindert belastbar, es bestehe eine Kreuzbandinstabilität, fallweise könne es dabei zum "Auslassen" kommen. Es seien Arbeiten, das Laufen, langes Gehen und Gehen in unebenem oder abschüssigem Gelände nicht mehr zumutbar. Arbeiten an höhenexponierten Stellen und an allgemeinen Gefahren exponierten Stellen seien nicht zuzumuten. Plötzliche Wendemanöver können nicht zugemutet werden, ebenso nicht Arbeiten im Knien und in der Hocke rechts. Ohne Operation sei hier eine bessere Belastbarkeit nicht zu erreichen. Damit könne eine soldatische Verwendung nicht mehr zugemutet werden und es seien keine Arbeiten zu erfüllen, die eine erhaltende körperliche Wendigkeit voraussetzen. Es herrsche aktuell zudem ein leicht depressives Zustandsbild, bei wiederkehrend depressiven Episoden. Vorkommende Selbstmordimpulse seien berichtet worden, Rückzug und Schlafstörungen. Tagesklinische Behandlung und ein stationärer Aufenthalt habe die Psyche stabilisiert, nachdem im Herbst 2012 eine schwer depressive Episode bestanden habe. Der Bf habe einmal in der Woche eine Psychotherapie und eine antidepressive und neuroleptische medikamentöse Behandlung. Die Stabilisierung habe sich auf den privaten Bereich positiv ausgewirkt. Im Rahmen der depressiven Grunderkrankung seien jedoch weitere Episoden zu erwarten. Alle 2 Jahre sei ein 4 wöchiger psychorehabilitativer Aufenthalt empfohlen worden. Derzeit sei beruflich von nur geringer psychischer Belastbarkeit auszugehen, womit die konkrete Tätigkeit nicht erfüllt werden könne und auch keine andere berufliche Umstellbarkeit bestehe. Insgesamt sei eine verantwortungsvolle und psychisch mehr als durchschnittlich psychische belastende Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht mehr geeignet. Dienst mit Waffen und Lenken von Fahrzeugen im Dienst seien nicht in ausreichend sicherer Weise möglich. Das Hörvermögen sei für übliche Kanzleiarbeiten ausreichend, auch seitens des Bewegungs- und Stützapparates sei eine derartige Verwendung passend. Aus dem ärztlichen Sachverständigengutachten habe daher die damalige Dienstbehörde den Schluss gezogen, dass der Bf dauernd unfähig geworden sei, die Aufgaben seines Arbeitsplatzes bei der Lehrkompanie des Stabsbataillons 4, aber auch die eines jeden anderen, mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes im Ressortbereich, zu erfüllen.
I.2. Das Pensionsservice der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) hat mit Bescheid vom 06.10.2014 festgestellt, dass dem Bf gemäß §§ 3 bis 7, 9, 58, 61 in Verbindung mit 69, 88, 90 bis 94, 99 PG 1965, BGBl. Nr. 340 vom 01.05.2014 an ein Gesamtpension von monatlich brutto € 1.914,51 gebührt, welcher sich aus einem Ruhegenuss von monatlich brutto € 1.268,42, einer Nebengebührenzulage von monatliche brutto € 304,94 und einer Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von monatlich brutto €
341,15 zusammensetzt.
I.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde begehrt der Bf die Dienstunfälle, die seiner Ansicht zur amtswegigen Versetzung in den Ruhestand geführt hätten ( UV 95/05300 und UV 040875600), bei der Bemessung der Gesamtpension zu berücksichtigen, da sie bei der Berechnung des monatlichen Ruhegenusses, des Vergleichsruhegenusses, der Vergleichsruhegenusszulage und der Nebengebühren nach § 5 Abs 4 Z 2 PG 1965 nicht mit einbezogen worden seien. Weiters erklärt der Bf, dass an das Bundessozialamt ein Antrag auf Anerkennung einer Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetzes eingebracht worden sei und darüber hinaus seien in der Anlage 2 des Bescheides - Auszug des elektronischen Pensionskontos - die Beitragsgrundlagensummen noch nicht vollständig befüllt worden, da die Beitragsgrundlagen betreffend der gewährten Urlaubsersatzleistung noch nicht eingerechnet worden seien. Die ehemalige Dienstbehörde, Streitkräfteführungskommando, Joint 1, habe nämlich die Abrechnung der Urlaubsersatzleistung nach § 13e GehG 1956 für die Jahre 2012, 2013 und 2014 erst mit Bescheid vom 22.10.2014, GZ XXXX , abgeschlossen. Der Bescheid sei erst am 03.11.2014 übernommen worden.
I.4. Die belangte Behörde informierte den Bf mit Schreiben vom 18.11.2014 dahingehend, dass nach § 5 Abs 4 Z 2 PG 1965 die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht zu kürzen sei, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 B-KUVG) oder einer Berufskrankheit zurückzuführen sei und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalles oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen worden sei. Zuletzt mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 15.05.2014 sei der Antrag des Bf auf Gewährung einer Versehrtenrente aus der Unfallversicherung gemäß § 88 ff B-KUVG mangels Vorliegen eines Dienstunfalles abgelehnt worden. Die maßgebliche Sach- und Rechtslage habe sich diesbezüglich seit dem 01.05.2014 nicht verändert. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 5 Abs 4 Z 2 PG 1965 lägen somit nicht vor. Hinsichtlich des Vorbringens, die Beitragssummen des Pensionskontos seien noch nicht vollzählig, da die Urlaubsersatzleistungen für die Jahre 2012, 2013 und 2014 noch nicht eingerechnet worden seien, teilte die belangte Behörde dem Bf mit, dass eine solche Einrechnung gesetzlich nicht vorgesehen sei. Gemäß § 4 Abs 1 PG 1965 in Verbindung mit § 22 Abs 2 Gehaltsgesetz 1956 (=GehG 1956), BGBl. Nr. 54, ergäbe sich die Bemessungsgrundlage für den vom Beamten zu entrichtenden Pensionsbeitrag aus dem Gehalt, den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen, sowie aus den dem Beamten gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des § 59 Abs 1 PG 1965 zusammen; die Urlaubsersatzleistung falle allerdings nicht unter die pensionsbeitragsrechtliche Bestimmung des § 22 GehG 1956. Der Beamtin oder dem Beamten gebühre anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand gemäß § 13e GehG 1956 eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub. Diese sei von der damaligen Dienstbehörde, dem Streitkräfteführungskommando, Joint 1, mit Bescheid vom 22.10.2014, zu GZ: XXXX , für die Jahre 2012, 2013 und 2014 mit € 3.403,31 festgestellt worden. Ein Abzug eines Pensionsbeitrages gemäß § 22 GehG 1956 sei nicht erfolgt, mangels Pensionsbeitrages habe sich die Urlaubsersatzleistung auch nicht auf die Beitragsgrundlagen im Bundespensionskonto ausgewirkt. Hinsichtlich des Antrages auf eine Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz, teilte die belangte Behörde mit, dass sie keinen Zusammenhang mit der Feststellung der Ansprüche laut Bescheid vom 06.10.2014 sehe.
I.5. Der Bf teilte daraufhin der belangten Behörde mit Schreiben vom 12.01.2015 mit, dass er die Beschwerde vom 06.10.2014 aufrecht halten möchte, da die Dienstunfälle, die zur amtswegigen Versetzung in den Ruhestand geführt hätten XXXX nicht bei der Bemessung des monatlichen Ruhegenusses, des Vergleichsruhegenusses, der Vergleichsruhegenusszulage und der Nebengebühren gemäß § 5 Abs 4 Z 2 PG 1965 berücksichtigt worden seien.
I.6. In weiterer Folge hat die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde mit Schreiben vom 20.01.2015, GZ XXXX , ohne weiteres Vorbringen zur Entscheidung vorgelegt.
I.7. Im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid der BVA-Pensionsservice vom 06.10.2014, Zahl: XXXX , betreffend Gesamtpension, hat das Bundesverwaltungsgericht den Bf ersucht, zu dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt, dass lt. Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht kein Dienstunfall vorliege, Stellung zu nehmen.
I.8. Mit Schreiben vom 10.03.2015 nahm der Bf dazu Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass die amtswegige Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs 1 BDG 1979 durch die Dienstbehörde (GZ XXXX) mit der Begründung nach der Diagnose unter Pkt 1 bis 4 (nach Relevanz hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit) erfolgt sei. Im Leistungskalkül sei die Bewertung der Diagnose erfolgt.
Hinsichtlich der Diagnose unter Punkt 1 (leicht depressives Zustandsbild, bei wiederkehrend depressiven Episoden) führte der Bf im Wesentlichen aus, dass hier ein depressives Zustandsbild nach lebensbedrohlichen Verletzungen der Seele aus den Jahren 2002, Dezember 2004 und September 2012 beschrieben worden sei. Die Verletzung vom Dezember 2004 sei mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht als Dienstunfall anerkannt worden (LG Linz als Arbeits- und Sozialgericht GZ XXXX vom 25.05.2007). Die Verletzung aus dem Jahr November 2002 sei erst im Laufe der Erhebungen über die Verletzung der Seele vom September 2012 bei Gericht zum ersten Male aktenkundig geworden. Die Sachlage, dass die Verletzung der Seele im September 2012 eine schwere depressive Episode ausgelöst habe, und vom Landesgericht Linz nicht als Dienstunfall anerkannt worden sei, habe der Bf eine Weiterführung der Klage wegen der schweren psychischen Belastung bei weiteren möglichen Befragungen abgelehnt (LG Linz als Arbeits- und Sozialgericht GZ XXXX vom 16.05.2014).
Zu der Diagnose unter Punkt 2 (Kreuzbandlockerung rechtes Knie, fallweise Instabilität) führte der Bf ohne näheren Begründung aus, dass hier ein Dienstunfall vorläge (BVA Zahl: XXXX ).
Beide Dienstunfälle seinen bei der Berechnung des monatlichen Ruhegenusses, des Vergleichsruhegenusses, der Vergleichsruhegenusszulage und der Nebengebührenzulage gemäß § 5 Abs 4 Z 2 PG 1965 nicht berücksichtigt worden, obwohl in der Diagnose beide Dienstbeschädigungen angeführt worden seien.
Im genannten Schreiben merkte der Bf weiters an, dass die Urlaubsersatzleistung für nicht verbrauchten Erholungsurlaub bereits ausbezahlt worden sei und dass die Anträge zur Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz zurzeit beim Bundessozialamt zur Bearbeitung vorlägen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 04.03.2014, Zl. XXXX , wurde der Bf gemäß § 14 Abs 1 und 5 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, mit Ablauf des 30.04.2014 rechtskräftig in den Ruhestand versetzt.
1.2. Das Pensionsservice der BVA hat mit Bescheid vom 06.10.2014, Zl. XXXX , festgestellt, dass dem Bf vom 01.05.2014 an gemäß §§ 3 bis 7, 9, 58, 61 in Verbindung mit 69, 88, 90 bis 94, 99 PG 1965 eine Gesamtpension von monatlich brutto € 1.914,51 gebührt. Die Gesamtpension besteht aus einem Ruhegenuss von monatlich brutto €
1. 268,42, einer Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 304,94 und einer Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von monatlich brutto € 341,15. Die aufgewertete Gesamtgutschrift im Bundespensionskonto beträgt zum Stichtag des Ruhegenussanfalls €
21. 941,89. Urlaubsersatzleistungen sind in der Beitragsgrundlagensumme nicht berücksichtigt worden.
1.3. Mit Schreiben der BVA vom 29.03.1996, Zl. XXXX , wurde ein Unfall vom 07.09.1995 als Dienstunfall anerkannt. Aufgrund der Folgen dieses Unfalls, einer Zerrung des rechten Kniegelenks bei vorbestandenem, unfallfremden Riss des vorderen Kreuzbandes und Gelenksknorpelschädigung, wurden die im Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Leistungen, insbesondere Unfallheilbehandlung, Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln, gewährt. Die BVA stellte weiters fest, dass anhand der eingeholten Gutachten wesentliche Folgen des Dienstunfalls mit Anspruch auf Versehrtenrente nicht zurückgeblieben seien.
1.4. Für das Verfahren sind weiters folgende zivilgerichtliche Feststellungen von Bedeutung:
1.4.1. Das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht stellte mit Urteil vom 25.05.2007, Zl. XXXX , fest, dass die posttraumatische Belastungsreaktion des Klägers Folge der Vorfälle vom 02.12.2004 bzw. 04.12.2004 gewesen sei. Die BVA sei schuldig, dem Kläger für die Heilbehandlung aus Anlass der posttraumatischen Belastungsreaktion an Aufwand einen Betrag von € 538,04 zu ersetzen sowie weiters eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20% der Vollrente in der Zeit vom 19.01.2005 bis 30.06.2005 zu gewähren.
Das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht führte zusammengefasst aus, dass die beim Kläger eingetretene Gesundheitsschädigung aufgrund der Befragung durch die Untersuchungskommission am 02.12. und am 04.12.2004 als Folge eines Dienstunfalls zu qualifizieren sei. Die Vernehmungen durch die Untersuchungskommission haben an zwei Tagen stattgefunden und habe sich die Vernehmungssituation für den Kläger über mehrere Tage hingezogen, weswegen ein zeitlich begrenztes Ereignis vorgelegen sei. Der von der Untersuchungskommission ausgeübte Druck bzw. die subjektive Situation des Klägers, der sich als schuldig abgestempelt gesehen habe, habe im Zusammenhang mit dem enormen Mediendruck einen akuten Krisenzustand zu einer akuten Belastungsreaktion bzw. in weiterer Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Kläger bewirkt. Der Bf sei in seiner Erwerbsfähigkeit über 3 Monate hinaus um mindestens 20% eingeschränkt gewesen, sodass er grundsätzlich Anspruch auf Versehrtenrente gehabt habe. Da diese jedoch erst mit dem Tag nach der Beendigung des Krankenstandes anfalle, welcher im gegenständlichen Fall nicht über 3 Monate hinausgegangen sei, war lediglich für den Zeitraum vom 19.01.2005 bis 30.06.2005 eine Versehrtenrente zuzuerkennen gewesen und zwar entsprechend der in diesem Zeitraum vorliegende Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H..
Mit Schreiben der BVA vom 26.06.2007, Zl. XXXX , wurden die Vorfälle vom 02.12.2004 und vom 04.12.2004 auf Grund des ergangenen Urteils vom 09.02.2007 des Landesgerichtes Linz als Dienstunfall anerkannt und für die Zeit vom 19.01.2005 bis 30.06.2005 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 v.H. der Vollrente zuerkannt. Nach diesem Zeitpunkt sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr vorhanden gewesen.
1.4.2. In einem weiteren gerichtlichen Versehrtenrentenverfahren hat das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht mit Urteil vom 16.05.2014, Zl. XXXX , das Klagebegehren, die BVA sei schuldig, dem Bf für die Folgen des Dienstunfalles vom 17.09.2012 bzw. die neuerliche Erkrankung aus dem Dienstunfall vom 02.12.2004 bzw. 04.12.2004 eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen sowie weiters die Kosten der dadurch notwendigen Heilbehandlungen im Ausmaß von € 1.863,77 zu ersetzen, abgewiesen. In der Urteilsbegründung führte das Landesgericht im Wesentlichen aus, dass der Bf seit Jahren an Depressionen leide und es mehrmals zu für ihn psychisch belastenden Situationen am Arbeitsplatz gekommen sei, erstmals im Jahre 2002. Die Erwerbsfähigkeit sei während des stationären Aufenthalts vom 05.12.2014 bis 14.12.2004 um 100% gemindert gewesen, während des daran anschließenden Krankenstandes um 40% und während des Zeitraums der medikamentösen Behandlung bis Ende 2005 um 20%. Ab Juli 2005 sei keine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt worden, Spätfolgen seien auszuschließen gewesen. Aktuell seien noch geringe Reste einer depressiven Anpassungsstörung, in die die anfängliche schwere depressive Episode, die auch zu einem stationären Krankenhausaufenthalt des Bf geführt habe, in der Folge übergegangen sei. Weder diese Anpassungsstörung noch die beim Bf aufgetretene schwere depressive Episode seien in irgendeinem Zusammenhang mit dem Dienstunfall vom 02.12 bzw. 04.12.2004. Die damalige Erkrankung sei ausgeheilt. Die verbale Auseinandersetzung zwischen dem Bf und einem Kollegen am 17.09.2012 habe den Unfallbegriff nach § 90 B-KUVG nicht erfüllt. Weder sei es zu einer außergewöhnlichen Belastung noch zu einer sonstigen massiven Einwirkung von außen gekommen. Es sei auch keine besondere konfliktgeladene Atmosphäre vorgelegen. Mangels Vorliegen eines Unfallereignisses habe der Kläger keinen Anspruch auf Versehrtenrente und habe die BVA auch nicht die auf Grund der Erkrankung des Klägers angefallenen Heilbehandlungskosten bzw. den dafür auflaufenden Selbstbehalt zu ersetzen.
1.5. Fest steht daher, dass der Bf zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges weder einen Anspruch auf eine Versehrtenrente vom zuständigen Unfallversicherungsträger noch einen Anspruch auf Dienstbeschädigung und Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz - HVG, BGBL. Nr. 27/1964, hat.
2.1. Beweis wurde erhoben durch den unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der BVA, Pensionsservice.
2.2. Bezüglich der Beurteilung hinsichtlich der Kausalität eines Dienstunfalles bzw. einer Berufskrankheit stützt sich das Gericht im Wesentlichen auf die Urteile des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 25.05.2007, Zl. XXXX und vom 16.05.2014, Zl. XXXX , wegen Leistung einer Versehrtenrente gemäß §§ 88 ff B-KUVG. Hinsichtlich der strittigen Frage zur Anerkennung der Urlaubsersatzleistung im Pensionskonto wurde ein im Pensionsakt beigelegter Auszug des elektronischen Pensionskontos vom 06.10.2014 herangezogen.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zum Spruchpunkt A)
3.3. Zur Frage der Kausalität eines Dienstunfalles bzw. einer Berufskrankheit:
Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Hinterbliebenen. Der Anspruch auf eine Leistung nach dem Pensionsgesetz 1965 entsteht jedoch erst in dem Zeitpunkt, in dem alle Voraussetzungen erfüllt sind, von denen das Pensionsgesetz 1965 den Anspruch abhängig macht, sprich der Anspruch auf eine Gesamtpension entsteht erst bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 04.05.1977 zur Zl. 0898/75 aus, dass die Rechtsmittelbehörde im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat. Anderes gilt jedoch dann, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag Rechtens war. Da der Bf mit Ablauf des 30.04.2014 wirksam in den Ruhestand versetzt wurde und der Anspruch auf Ruhegenuss erstmals mit dem auf diesen Tag folgenden Monatsersten, dem 01.05.2014, gebührt, kommt für die Ermittlung und Bemessung des Ruhegenusses im verfahrensgegenständlichen Fall das Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340/1965 in der am 01.05.2014 geltenden Fassung, zur Anwendung. Die folgenden Zitate des PG 1965 in diesem Erkenntnis beziehen sich - ausgenommen jene zur Berechnung der Vergleichspension nach dem am 31.12.2003 geltenden Bestimmungen - auf dessen am 01.05.2014 in Kraft gestandene Fassung.
3.4. Die zur Beurteilung der Beschwerde heranzuziehenden Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
Der Ruhegenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme der Kinderzulage bilden nach § 3 Abs 2 PG 1965 zusammen den Ruhebezug des Ruhestandsbeamten.
Der Ruhegenuss wird nach § 2a PG 1965 auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
In der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit ist unter einem strittig, ob die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage zu Recht erfolgt ist oder nicht.
Unbestritten blieb die Höhe der Ruhegenussberechnungsgrundlage, von der nach § 5 Abs 1 PG 1965 80% die volle Ruhegenussbemessungsgrundalge bilden.
Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 in Verbindung mit § 236c Abs 1 BDG 1979 bewirken hätte können, ist gemäß § 5 Abs 2 PG 1965 das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.
Nach Abs 4 leg. cit. findet eine Kürzung nach Abs 2 nicht statt, wenn
1. der Beamte im Dienststand verstorben ist oder
2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin oder dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen Hervorhebungen durch das Gericht. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil sie oder er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die in einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten wurden, gelten als Dienstunfälle und Berufskrankheiten nach den §§ 90 bis 92 B-KUVG und deshalb gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG. Dienstbeschädigungen und Beschädigtenrenten nach dem Heeresversorgungsgesetz - HVG, BGBl. Nr. 27/1964, sind Dienstunfällen und Versehrtenrenten nach dem B-KUVG gleichzuhalten.
Nach § 5 Abs 5 PG 1965 darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage - abgesehen vom Fall der Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 - 62 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
3.5. Hinsichtlich der gegenständlichen Frage führt der Verwaltungsgerichtshof beispielweise im Erkenntnis vom 23.11.2011, Zl: 2010/12/0058, Folgendes aus:
"die Anwendbarkeit des § 5 Abs 4 Z 2 PG 1965 ist nur dann gegeben, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die überwiegende Rückführbarkeit der für die Ruhestandsversetzung des Beamten maßgebenden Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit und
2. dass dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalles oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, kommt die Anwendung des § 5 Abs 4 Z 2 PG 1965 nicht in Betracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu § 4 Abs 4 Z 2 PG 1965 in der bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung ausgesprochen, "Rückführbarkeit" im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung bedeute, dass die Dienstunfähigkeit durch ein dort genanntes Ereignis verursacht wurde. Daraus ist abzuleiten, das der geforderte Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfähigkeit und Dienstunfall bzw. Berufskrankheit dann gegeben ist, wenn dieser Dienstunfall bzw. Berufskrankheit als wirkende - nicht bloß unwesentliche - Bedingung für die Dienstunfähigkeit in Betracht kommt (vgl. das zur inhaltsgleichen Regelung des § 79 Abs 9 Z 2 NÖ DPL 1972 ergangene Erkenntnis vom 29.02.2008, Zl. 2005/12/0221, mwN).
Ergibt sich aus einer Kombination mehrerer Faktoren die Dienstunfähigkeit und lässt sich ein oder lassen sich mehrere dieser Faktoren auf einen Dienstunfall bzw. eine Berufskrankheit zurückführen, so kann nur dann die Kausalität zwischen Dienstunfall bzw. der Berufskrankheit und der Dienstunfähigkeit verneint werden, wenn die Dienstunfähigkeit im Verständnis der Definition des Begriffes der "wesentlichen Bedingung" auch ohne die durch den Dienstunfall bzw. die Berufskrankheit bedingten Folgen eingetreten wäre (vgl. das Erkenntnis vom13.09.2007, Zl. 2006/12/0191, mwN)."
3.6. Auf den vorliegenden Fall bezogen folgt daraus:
3.6.1. Zuständig für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen eine Kürzung der Ruhegenussbemessung nicht stattfindet, ist ausschließlich die Pensionsbehörde. Denn bei einem Verfahren über die Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979 einerseits und bei einem Verfahren betreffend die Bemessung des Ruhegenusses andererseits handelt es sich um zwei verschiedenen Verfahren mit unterschiedlichem Gegenstand. Im Verfahren über die Ruhestandsversetzung ist nur zu prüfen, ob dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, nicht aber, inwieweit diese kausal auf einen (berenteten) Dienstunfall bzw. auf eine (berentete) Berufskrankheit zurück zu führen ist (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 17.08.2000, Zl. 98/12/0489). Im Verfahren über die Bemessung des Ruhegenusses sind die Voraussetzungen des § 14 BDG 1979 für den Ausspruch der Ruhestandsversetzung nicht mehr zu prüfen, sondern nur die Kausalität eines Dienstunfalles bzw. Berufskrankheit für die Dienstunfähigkeit des Beamten.
3.6.2. Nach dem vor dem Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht ergangenen Urteil vom 25.05.2007, Zl.: XXXX , hat die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit Schreiben vom 26.06.2007, Zl: XXXX , den Unfall vom 02.12.2004 bzw. vom 04.12.2004 als Dienstunfall anerkannt und eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 v. H. der Vollrente vom 19.01.2005 bis 30.06.2005 gewährt.
3.6. 3 Im Verfahren betreffend die Anerkennung einer Versehrtenrente aufgrund eines Vorfalls vom 17.09.2012 bzw. die neuerliche Erkrankung aus dem Dienstunfall vom 02.12.2004 bzw. vom 04.12.2004 führte das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht in seinem Urteil vom 16.05.2014, Zl. XXXX , im Wesentlichen aus, dass weder die Anpassungsstörung noch die beim Bf aufgetretene schwere depressive Episode in irgendeinem Zusammenhang mit dem Dienstunfall vom 02.12 bzw. 04.12.2004 stehen würden. Die damalige Erkrankung sei ausgeheilt. Die verbale Auseinandersetzung zwischen dem Bf und einem Kollegen am 17.09.2012 habe den Unfallbegriff nicht erfüllt. Weder sei es zu einer außergewöhnlichen Belastung noch zu einer sonstigen massiven Einwirkung von außen gekommen. Es sei auch keine besondere konfliktgeladene Atmosphäre vorgelegen. Schließlich habe das Gericht das Klagebegehren auf Gewährung einer Versehrtenrente mangels eines Unfallereignisses zur Gänze abgewiesen.
3.6.4. Der Bf hat somit - wie es im § 5 Abs 4 PG 1965 gefordert wird - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges (01.05.2014) keinen Anspruch auf eine Versehrtenrente auf Grund von Dienstunfällen bzw. einer Berufskrankheit. Die Beantwortung der Frage, ob die anerkannten Dienstunfälle bzw. die Berufskrankheit wirkende - also nicht bloß unwesentliche - Bedingung für die dauernde Dienstunfähigkeit sind, kann daher dahingestellt bleiben, da die zwingend gesetzliche Voraussetzung des Anspruches auf eine Versehrtenrente zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979 derzeit nicht erfüllt ist. Bemerkt wird jedoch, dass nach dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 16.05.2014, Zl. XXXX , rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Gesundheitsschädigung in Folge der anerkannten Dienstunfälle vom 02.12.2004 und vom 04.12.2004 nicht die wirkende Bedingung für die Dienstunfähigkeit mit Wirkung vom 01.05.2014 gewesen sei und der Gesundheitszustand aufgrund des Vorfalls vom 17.09.2012, welcher zu einem Krankenstand beginnend mit 15.10.2012 bis zur Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit geführt habe, nicht als ein Dienstunfall bzw. eine Berufskrankheit anerkannt worden sei.
Daraus ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen nicht gegeben sind, wonach gemäß § 5 Abs 4 Z 2 PG 1965 eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 5 Abs 2 PG 1965 nicht stattfindet und somit ist der gebührende Ruhegenuss zu Recht auf der Grundlage der gekürzten Ruhegenussbemessungsgrundlage ermittelt worden. Das Ausmaß der Kürzung selbst wurde vom Bf nicht in Beschwer gezogen.
3.7. Da die Ruhestandsversetzung 149 Monate vor Ablauf des Tages wirksam geworden ist, zu dem frühestens eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung hätte bewirkt werden können, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage zu kürzen. Diese würde gemäß § 5 Abs 2 PG 1965, da der Bf - wie aus der Mitteilung der Streitkräfteführungskommando, Joint 1, vom 04.03.2014, Zl. XXXX , hervorgeht, 33 Jahre, 8 Monate und 17 Tage als Dienstzeit beim Österreichischen Bundesheer aufweist, 38,28% der Ruhegenussbemessungsgrundlage betragen. Nachdem jedoch nach § 5 Abs 5 PG 1965 die Ruhegenussbemessungsgrundlage grundsätzlich 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten darf, war die beim Bf zur Ermittlung des Ruhegenusses heranzuziehende Ruhegenussbemessungsgrundlage mit 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage - wie dies im angefochtenen Bescheid in Übereinstimmung mit dem Gesetz erfolgt ist - anzusetzen.
3.8. Zur Prüfung der aufgewerteten Gesamtgutschrift im Bundespensionskonto aufgrund der Auszahlung von Urlaubsersatzleistung:
3.8. 1 Sowohl in der Beschwerde vom 12.01.2015 als auch in der Stellungnahme vom 10.03.2015 hat der Bf darauf hingewiesen, dass die ausbezahlte Urlaubsersatzleistung für die Jahre 2012, 2013 und 2014 nicht in den jeweiligen Teilgutschriften im elektronischen Pensionskonto berücksichtigt worden seien, somit sei die ermittelte Beitragsgrundlagensumme im Pensionskoto rechnerisch nicht vollständig gespeichert worden.
3.8.2. Die zur Beurteilung der Beschwerde heranzuziehenden Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
§ 99 PG 1965 lautet wie Folgt:
(1) Abschnitt XIII gilt nur für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Jänner 1976 geboren sind, vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.
(2) Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
(3) Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und der §§ 6 Abs 3 und 15 Abs 2 APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. § 15 und § 16 Abs 5 APG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs 2 auf 100% entspricht.
(4) Nach § 9 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
(5) Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Abs 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs 3 zusammen.
Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird gemäß § 100 PG 1965 für den Beamten ein (Beamten)Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.
Für Zeiten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind gemäß § 100 Abs 3 PG 1965 die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. § 11 Z 1 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.
2. § 11 Z 2 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach § 8 Abs 1 Z 2 lit d, e und g ASVG zu erfassen ist. § 8 Abs 1a Z 1 ASVG ist nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind - rückwirkend ab 1. Jänner 2005 - an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.
3. § 11 Z 3 APG ist nicht anzuwenden.
4. Die den Beitragsleistungen der Beamtinnen und Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind ab 1. Jänner 2005 im Pensionskonto erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.
5. Die Beitragsgrundlagen für Zeiten einer Familienhospizkarenz und für nach dem 31. Dezember 1987 liegende Zeiten eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach § 75c BDG 1979 oder eines sonstigen Karenzurlaubes, der zum Zwecke der Pflege eines behinderten Kindes gewährt wurde, entsprechen jenen nach § 4 Abs 2 bis 2b.
Gemäß § 11 APG sind für jedes Kalenderjahr der Kontoführung folgende Daten kontenmäßig zu erfassen:
1. die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Beitragszeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, getrennt nach ASVG, GSVG, FSVG und BSVG;
2. die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 3 Abs 1 Z 2;
3. die Beitragsgrundlagensumme für Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung;
4. die von der versicherten Person im betreffenden Kalenderjahr erworbene Gutschrift (Teilgutschrift nach § 12 Abs 1);
5. die von der versicherten Person vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gutschrift (Gesamtgutschrift nach § 12 Abs 3);
6. die für die versicherte Person für das betreffende Kalenderjahr zu berücksichtigenden Beiträge auf Grund der in den Z 1 bis 3 genannten Versicherungen (Teilbeiträge);
7. die ab 1. Jänner 2005 bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres für die versicherte Person zu berücksichtigenden Beiträge auf Grund der in den Z 1 bis 3 genannten Versicherungen (Gesamtbeiträge), für deren Ermittlung § 12 Abs 3 sinngemäß gilt.
Nach § 22 GehG 1956 hat der Beamte, der Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat und auf den Abschnitt XIV des Pensionsgesetzes 1965, wie im gegenständlichen Fall, nicht anzuwenden ist und soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten. Der Pensionsbeitrag beträgt für Beamte in § 22 Abs 1a GehG 1956 näher normierten Prozentsätze; je entsprechender Geburtsjahrgänge. Als monatliche Höchstbeitragsgrundalge nach § 45 ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs 1
ASVG.
Gemäß § 22 Abs 2 GehG 1956 besteht die Bemessungsgrundlage für den zu entrichtenden Pensionsbeitrag aus
b) den als ruhegenussfähigen erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen, sowie aus
2. den dem Beamten gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des § 59 Abs 1 des PG 1965.
Den Pensionsbeitrag in der im Abs 1a leg. cit. angeführten Höhe hat der Beamte auch von Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Abs 2 Z 1 leg. cit. genannten Geldleistungen entsprechen.
3.8.3. Fallbezogen folgt daraus:
Der jeweiligen ruhegenussfähigen Dienstzeit ist eine entsprechende Beitragsgrundlage zuzuordnen und am (Beamten)Pensionskonto für die Pensionsermittlung zu speichern. Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag ergibt sich aus § 22 Abs 2 GehG 1956, nämlich aus dem Gehalt, den ruhegenussfähigen Zulagen, den anspruchsbegründenden Nebengebühren und den entsprechenden Sonderzahlungen.
Im Pensionskonto sind die Beitragsgrundlagen nur bis zur jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG (Sonderzahlungen nur bis zur doppelten monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG) zu speichern. 1,78 % (gesetzlich festgelegter Kontoprozentsatz) der Beitragsgrundlagensumme (Jahresbeitragsgrundlage) werden dem Pensionskonto gutgeschrieben. Aus der Summe der jeweiligen aufgewerteten Teilgutschriften ergibt sich schließlich die Kontogesamtgutschrift.
Anders als im ASVG-Bereich, wo im Zeitpunkt der arbeitsrechtlichen Auflösung des Dienstverhältnis die Urlaubsersatzleistung die Pflichtversicherung und somit die abgabenrechtliche Beitragspflicht um die Zahl der offenen Werktage verlängert, kommt im öffentlich-rechtlichen Dienst keine fiktive Verlängerung der ruhegenussfähigen Zeiten in Betracht, da der Beamte mit Übertritt in den Ruhestand sein Dienstverhältnis nicht beendet. Die in Rede stehende Urlaubsersatzleistung ist daher eine Leistung eigener Art, die weder nach § 15 GehG 1956 und § 59 Abs 1 GehG 1956 eine Nebengebühr ist, noch gemäß § 28 GehG 1956 zum Gehalt des Beamten zählt und auch keine ruhegenussfähige Zulage darstellt. Daraus resultiert, dass von der Urlaubsersatzleistung kein Pensionsbeitrag gemäß § 22 Abs 2 GehG 1956 zu entrichten ist. Mangels Pensionsbeitragsleistung findet daher die Berücksichtigung der Urlaubsersatzleistung im Pensionskonto nicht statt. Daras folgt, dass die belangte Behörde die aufgewertete Kontogesamtschrift mit €
21. 941,89 rechnerisch korrekt ermittelt hat.
Da der Bf die zwingend gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.
3.9. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Zum Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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