W148 2112238-1•BVwG W148 2112238-1
W148 2112238-1Tribunal Administrativo Federal24 de set. de 2015
Direktzahlung, Haltefrist, Kalb, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote,<br/>prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rinderdatenbank, Rinderprämie, Verweildauer
W148 2112238-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX BNr. XXXX vom 24.04.2015gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2015, Zl. II/4-RP/14-124667175, betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2014 potenziell prämienfähige Rinder. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 Rinderprämien in der Höhe von EUR 230,00 gewährt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Mutterkuhprämie für Kalbinnen gewährt. Eine Mutterkuhprämie wurde ihm nicht gewährt, da aufgrund der geringen Anzahl an Abkalbungen am Betrieb bzw. der zu geringen Verweildauer der Kälber am Betrieb die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen seien. Die Mutterkuhprämie werde nur Betrieben gewährt, die Kälber für die Fleischerzeugung halten würden. Es handle sich daher nicht um Mutterkühe im Sinne der Art. 109 lit. d VO 73/2009.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers, in der er die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit beantragte. Die Nichtgewährung der Mutterkuhprämie sei zu Unrecht erfolgt, da er alles Mögliche getan habe, um die Abkalbequote zu erreichen. Eine Kuh habe kurz nach dem Almauftrieb verworfen. Darüber hinaus seien trotz mehrmaliger Besamungsversuche in den Jahren 2013 und 2014 keine Trächtigkeiten zustande gekommen, weshalb er im September 2014 zwei Kühe verkauft und durch zwei trächtige Kühe ersetzt habe, die auch beide im November 2014 abgekalbt hätten. Eine Kalbin aus eigener Nachzucht habe ebenfalls im November abgekalbt. Der Beschwerde beigelegt war eine mit 01.04.2015 datierte tierärztliche Bestätigung über die Totgeburt einer Kuh im Juni 2014.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts übermittelte die belangte Behörde mit E-Mail vom 14.09.2015 eine Kopie des Bescheids der AMA vom 26.03.2014, AZ. II/7-RP/13-12163177, betreffend die Gewährung von Rinderprämien für den Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer mit der Betriebsnummer XXXX hat am Antragsstichtag 01.01.2014 unter Berücksichtigung der Haltefrist insgesamt 4 Fleischrassekühe und 1 Fleischrassekalbin gehalten. Der Beschwerdeführer verfügte für das Antragsjahr 2014 über eine Mutterkuhquote in Höhe von 4 Stück.
Im Jahr 2013 erfolgten keine Abkalbungen am Betrieb des Beschwerdeführers.
Im Antragsjahr 2014 erfolgte 1 Abkalbung durch eine Kalbin. Im September 2014 verkaufte der Beschwerdeführer 2 Kühe und ersetzte sie durch 2 trächtige Kühe, die im November 2014 abkalbten.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen entscheidungsrelevanter Inhalt vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bestritten wird, einer Einsichtnahme in die dem BVwG zugängliche Rinderdatenbank und dem von der belangten Behörde in Kopie übermittelten Bescheid der AMA vom 26.03.2014, AZ. II/7-RP/13-12163177, betreffend die Gewährung von Rinderprämien für den Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013. Es konnte davon Abstand genommen werden, dieses Beweismittel dem Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör zur Kenntnis zu bringen, da davon auszugehen ist, dass ihm als Bescheidadressat dessen Inhalt bekannt ist.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, es habe sich im Sommer 2014 auf der Alm eine Totgeburt ereignet, ist für das Gericht nicht erwiesen, da die Totgeburtsmeldungen zum einen erst Monate danach vom Beschwerdeführer, nämlich zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung, vorgelegt wurden und der Beschwerdeführer zum anderen keine Bestätigungen der örtlichen Tierkörpersammelstelle über die Übernahme der Tierkadaver vorlegen konnte.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft.
Zu A)
Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
§ 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, (in der Folge: Direktzahlungs-VO) lautet:
Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
§ 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-VO lautet:
Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Die Mutterkuhprämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen und unter bestimmten insbesondere in den VO (EG) Nr. 73/2009, VO (EG) Nr. 1122/2009 und der Direktzahlungs-Verordnung näher geregelten Voraussetzungen gewährt. Eine Mutterkuh ist gemäß Art. 109 lit. d leg. cit. eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden. Gemäß Art. 59 der VO (EG) Nr. 1121/2009 gelten Kühe, die den in Anhang IV dieser VO genannten Rinderrassen angehören, nicht als Kühe einer Fleischrasse. Darüber hinaus enthält die zitierte VO keine Definition des Begriffes "Mutterkuh".
Im Auslegungsvermerk der Europäischen Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft, vom 28.03.2003, Nr. 2003/07, zur Definition der Mutterkuh teilt die Kommission mit, dass wenn sich in einem Betrieb mit einem Milchkuh- und einem Mutterkuhbestand bei einer Kontrolle keine Kälber finden, genau zu prüfen ist, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen oder ob es sich um einen reinen Milchkuhbestand handelt, wo die Kälber systematisch nach der Geburt verkauft werden,
um die Milcherzeugung zu steigern. ... Die wichtigste "Aufgabe"
liegt in der Aufzucht von Kälbern für die Fleischerzeugung und nicht in der Fleischerzeugung selbst, wie sie sich allein durch die Geburt und/oder allein durch den Verkauf von Kälbern ergibt. Der Begriff der Aufzucht impliziert auch eine gewisse Dauer und damit auch, dass die Kälber zusammen mit ihren Müttern für das Säugen und bis zum Absetzen und je nach Art der Haltung selbst darüber hinaus in dem Bestand verbleiben. Zum Mutterkuhbestand gehören demnach neben den Färsen auch die Kühe, die regelmäßig kalben und nicht gemolken werden, weil sie mit ihren Kälbern zusammenbleiben, um diese zu säugen. Auf diese Realität bezieht sich, für Kontrollzwecke die Verweildauer von durchschnittlich vier Monaten, die außer in begründeten Ausnahmefällen gilt, wobei dieser Zeitraum abhängig von der Rasse der Tiere und/oder der Art der Haltung länger oder kürzer sein kann.
In der Entscheidung des EuGH vom 28.02.2008, Rs. C-446/06, erläutert der Gerichtshof bezogen auf die damals in Geltung stehende Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1254/1999, welche ihrem Wortlaut nach diesbezüglich gleichlautend mit der gegenständlich anwendbaren VO (EG) Nr. 73/2009 ist, dass die Kommission den Mitgliedstaaten die Aufgabe zuweist, die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Durchführungsverordnung zu gewährleisten. Ihnen (den Mitgliedstaaten) obliegt es den Begriff "Mutterkuh" näher zu bestimmen. Fehlt es in der Durchführungsverordnung, so weiter in der Entscheidung, an einer genauen Definition des Begriffs der Mutterkuh zur Feststellung der Voraussetzungen für die Prämienfähigkeit, steht es den Mitgliedsstaaten frei, diese Klarstellungen zu treffen, indem sie sich auf die üblichen Rinderzuchtpraxis in ihrem Hoheitsgebiet stützen. Die auf der in einem Mitgliedstaat üblichen Praxis beruhenden Voraussetzungen in Bezug auf die Kalbungshäufigkeit und die Dauer der Säugezeit ermöglichen es, den Begriff der Mutterkuh genauer zu bestimmen. Es werde dadurch auch nicht ausgeschlossen, dass außergewöhnliche Umstände Berücksichtigung finden.
Das Merkblatt der belangten Behörde "Tierprämien 2014" sieht, auf Grundlage der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich, vor, dass die Grundgesamtheit für die Berechnung der Mindestabkalbequote die Anzahl aller ermittelten Fleischrassekühe bildet. Grundsätzlich müssen 50% der ermittelten Fleischrassekühe im Antragsjahr am Betrieb abkalben (Mindestabkalbequote). Lediglich bei Kleinbetrieben (bis zu 7 Stück Kühe) gilt die Abkalbequote für 2014 als erfüllt, wenn sie zumindest für 2013 erfüllt war. Die Grundgesamtheit für die Berechnung der Verweildauer bildet die Anzahl der für die Erfüllung der Mindestabkalbequote erforderlichen Kälber. Von diesen Kälbern müssen mindestens 80% länger als zwei Monate am Betrieb gehalten werden (Mindestverweildauer). Für den Fall einer geringeren Mutterkuhquote ist diese niedrigere Anzahl an Kälbern ausreichend. Für die Gewährung einer Mutterkuhprämie müssen sowohl die Mindestabkalbequote als auch die Mindestverweildauer der Kälber eingehalten werden. Diese von der belangten Behörde auf Grundlage der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich herangezogenen Voraussetzungen finden auch Deckung in einem vom Gericht in einer anderen Rechtssache eingeholten Gutachten zu Fragen nach der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich (BVwG 05.11.2014, Zl. W104 2010023-1/6E). Gemäß dem Hinweis unter Pkt. 1.5 des Merkblatts der belangten Behörde "Tierprämien 2014" werden auch Totgeburten für die Erfüllung der Abkalbequote berücksichtigt.
Das Merkblatt der belangten Behörde "Tierprämien 2014" sieht unter Pkt. 1.7.1 weiters vor, dass Tiere, die nach dem 10.04. innerhalb der Haltefrist von sechs Monaten ab dem Antragszeitpunkt den Betrieb verlassen, innerhalb von 20 Kalendertagen durch ein anderes, prämienfähiges Tier ersetzt werden können. Die Abkalbung einer Kalbin stellt keinen Ersatzgrund dar.
Im gegenständlichen Fall galten für das Antragsjahr 2014 4 Fleischrassekühe und 1 Fleischrassekalbin als beantragt. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer, um die geforderten Voraussetzungen für die Qualifikation seines Betriebes als "Mutterkuhbetrieb" zu erfüllen, im Antragsjahr 2014 oder im diesem vorangegangenen Jahr 2013 mindestens 2 Abkalbungen (50% von 4 Fleischrassekühen) vorweisen muss. Wie oben II.2 festgestellt, fanden im Jahr 2013 keine Abkalbungen am Betrieb des Beschwerdeführers statt.
Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, er habe im Antragsjahr 2014 2 Kühe durch trächtige ersetzt, welche dann auch abgekalbt hätten, ergibt sich, dass der Verkauf der Kühe nach Ablauf der Haltefrist von sechs Monaten ab dem Antragszeitpunkt erfolgt ist (II.2) und somit der Ersatz nicht berücksichtigt werden kann. Ebensowenig kann die Abkalbung der Kalbin als Ersatz berücksichtigt werden (Pkt. 1.7.1 Merkblatt der belangten Behörde "Tierprämien 2014").
Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass auch wenn man die angebliche, vom Bundesverwaltungsgericht nicht als erwiesen angesehene Totgeburt gemäß Pkt. 1.5 des Merkblatts der belangten Behörde "Tierprämien 2014" berücksichtigen würde, der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2014 lediglich auf 1 Abkalbung (statt der geforderten 2 Abkalbungen) käme.
Der Beschwerdeführer hat somit die Abkalbequote weder im Antragsjahr 2014 noch im vorangegangen Jahr 2013 erfüllt. Hinweise, dass dies etwa auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen wäre, sind nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet. Dass sich der Beschwerdeführer um die Trächtigkeit seiner Kühe bemüht hat, ändert daran per se nichts.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 daher zu Recht keine Mutterkuhprämie gewährt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt zwar eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage welche Voraussetzungen nach Art. 111 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 73/2009 iVm § 12 der Direktzahlungs-VO für das Vorliegen eines Mutterkuhbestandes und in der Folge für den Erhalt einer Mutterkuhprämie erfüllt sein müssen. Der EuGH hat jedoch in einem Erkenntnis bereits festgestellt, dass nach den anwendbaren Rechtsvorschriften Kalbungshäufigkeit und Dauer der Säugezeit iVm der in einem Mitgliedstaat üblichen Rinderzuchtpraxis die Voraussetzungen für die Beurteilung darstellen, ob es sich um einen Mutterkuhbestand handelt (EuGH vom 28.02.2008, Rs. C-446/06). Das vorliegende Erkenntnis baut auf dieser Rechtsprechung auf. Dies führt dazu, dass eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegt (vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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