BVwG G312 2003880-1

G312 2003880-1Tribunal Administrativo Federal24 de set. de 2015

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Regest

Gesellschaft, Gewerbebetrieb, Mitwirkungsrecht, Pflichtversicherung,<br/>Versicherungspflicht

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BVwG G312 2003880-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G312.2003880.1.00

Spruch

G312 2003880-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 02.02.2012, VSNR: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2 Abs. 1 Z 4, 25, 27 und 35 Abs. 6 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 02.02.2012, VSNR: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG 1978), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG 1955), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. fest, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) im Zeitraum vom 01.06.2010 bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege. Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung für das Kalenderjahr 2010 gemäß § 25 GSVG monatlich EUR 456,43 betrage und der BF gemäß § 27 GSVG verpflichtet sei, für die Zeit vom 01.06.2010 bis 31.12.2010 in der Pensionsversicherung Beiträge in Höhe von EUR 74,17 monatlich und in der Krankenversicherung Beiträge in Höhe von EUR 34,91 monatlich sowie gemäß § 49 Abs. 2 BMSVG einen Beitrag zur Selbständigenvorsorge in der Höhe von € 6,98 monatlich zu entrichten. Darüber hinaus stellte die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 6 GSVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 71,05 für den Zeitraum 01.06.2010 bis 31.12.2010 fest.

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass ihr mittels Datenaustausch mit dem Finanzamt XXXX der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2010 (Bescheiddatum: 04.10.2011) des BF übermittelt worden sei. Dieser weise neben Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von Euro 207,82 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 2.364,20 aus. Durch Hinzurechnung der im Jahr 2010 vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge nach dem GSVG von Euro 2.905,09 überschreite die Summe von insgesamt 5.477,11 Euro die relevante Versicherungsgrenze 2010 von Euro 4.395,96.

Mit Schriftsatz vom 20.12.2011 durch den Steuerberater habe der BF mitgeteilt, dass er seit dem Jahr 2008 bei der XXXX als Kommanditist beteiligt sei. Nach Aufforderung wurde der belangten Behörde am 13.01.2012 der Gesellschaftsvertrag der "XXXX" von 2008 vorgelegt.

Nach Ansicht der belangten Behörde seien dem BF als Kommanditist gesellschaftsvertragliche Mitspracherechte - unter Pkt. VI 3) Geschäftsführung und Vertretung bei wichtigen Angelegenheiten wie insbesondere lit b) bei Eingehen von Verbindlichkeiten gegen dritte Personen sowie lit c) bei jeglichen Abschluss von Dauerschuld - eingeräumt worden, was einer selbständigen Erwerbstätigkeit gleichkomme.

In der Begründung des vorbezeichneten Bescheides findet sich eine mathematische Herleitung der Versicherungsbeiträge für den maßgeblichen Zeitraum. Da die Pflichtversicherung für diesen Zeitraum erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide von der belangten Behörde festgestellt worden sei, sei zusätzlich ein Beitragszuschlag in der Höhe von €

71,05 zu leisten.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht am 16.02.2012 Einspruch (nunmehr Beschwerde). Dabei wurde vorgebracht, dass seine Beteiligung bei der XXXX keiner selbständigen Erwerbstätigkeit entspräche. Diese kennzeichne ein eigenes Unternehmensrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen freigestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit. Das Bestehen eines Unternehmerrisikos sei jedoch nicht schlechthin entscheidend. Die Belastung mit Risiken könne vielmehr nur dann für die Selbständigkeit sprechen, wenn dem Unternehmerrisiko eine größere Freiheit bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehe. Die gewöhnliche Geschäftstätigkeit obliege ausschließlich und uneingeschränkt der Geschäftsführung, wonach im Fall einer von ihm geleisteten Tätigkeit eine Weisungsbindung und somit die Fremdbestimmtheit der Tätigkeit bestünde, dies würde ein Beschäftigungsverhältnis kennzeichnen.

Der BF beantrage die Berichtigung des angefochtenen Bescheides in der Form, dass eben keine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für den Zeitraum 01.06.2010 bis 31.12.2010 vorliege, sowie den Aufschub der geforderten Beiträge (aufschiebende Wirkung). Zusätzlich beantragte der BF die Rückzahlung der bereits geleisteten Beiträge für das Jahr 2008 und 2009.

3. Am 01.03.2012 legte die belangte Behörde die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann der Steiermark vor und führte in dem mit 22.02.2012 datierten Vorlagebericht aus, dass Kommanditisten dann als selbständig erwerbstätig im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG anzusehen seien, wenn ihnen auf Grund rechtlicher Gegebenheiten Geschäftsführerbefugnisse zukommen, die über den ihnen gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen. Relevant sei daher lediglich, ob der Gesellschafter eine reine Kommanditistenstellung im Sinne des Gesetzes innegehabt habe oder ob er eine Rechtstellung hatte, die ihm Mitwirkungsrechte auch an Rechtsgeschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes vermittelt habe (VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243).

Anders als vom BF eingewandt, verschaffe der Gesellschaftsvertrag der XXXX dem BF als Kommanditist dadurch eine Rechtsstellung - gleichzusetzen mit der eines Komplementärs, dass mit den im Gesellschaftsvertrag eingeräumten Geschäftsführungs- und Vertretungsrechte des Kommanditisten unter Punkt VI 3) "Geschäftsführung und Vertretung", insbesondere bei lit b) bei Eingehen von Verbindlichkeiten gegen Dritte Personen und lit c) bei jeglichen Abschluss von Dauerschuld Zustimmungsrechte eingeräumt wurden.

Nach Rechtsprechung des VwGH führe dies dazu, dass dem Einspruchswerber als Kommanditist aus dem Gesellschaftsvertrag Mitwirkungsrechte an der Unternehmensführung eingeräumt würden, die einer selbständigen Erwerbstätigkeit gleichkomme. Die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung für die Zeit vom 01.06.2010 bis 31.12.2010 nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bestehe zu Recht. Die gefertigte Landesstelle stelle daher den Antrag, dem Einspruch keine Folge zu geben und den ho. Bescheid vom 02.02.2012 vollinhaltlich zu bestätigen. Gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würden keine Bedenken bestehen.

4. Mit Schriftsatz vom 08.03.2012 wurde der BF unter Vorlage der Stellungnahme aufgefordert, binnen 4 Wochen Frist dazu Stellung zu nehmen.

5. Mit 22.03.2012, eingelangt am 22.03.2012 beim Landeshauptmann der Steiermark, ergänzte der BF, dass sich die belangte Behörde in ihrer Argumentation widerspreche, indem sie Kommanditisten nur dann als selbständig erwerbstätig ansehe, wenn über die gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte an außergewöhnlichen Geschäften hinaus Mitwirkungsrechte bestehen. Die angeführten Punkte VI 3) lit b) und lit c) hinsichtlich das Eingehen von Verbindlichkeiten und Dauerschuld sei sehr wohl als außergewöhnlich einzustufen. Faktum sei, dass unabhängig von Punkt und Beistrich des Gesellschaftervertrages er im Unternehmen XXXX nicht unternehmerisch wirke, zudem werde seit Bestehen des Unternehmens kein Gewinn ausbezahlt. Deshalb beantrage er nochmals die Aufhebung des Bescheides sowie um Aufschub der geforderten Beträge.

6. Mit Schriftsatz vom 22.03.2012 wurde die belangte Behörde unter Vorlage der Stellungnahme des BF binnen 4 Wochen Frist aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen.

7. Mit Schriftsatz vom 28.03.2012, eingelangt am 02.04.2012 beim Landeshauptmann der Steiermark, führte die belangte Behörde aus, dass jeweils im Einzelfall zu entscheiden sei, ob nun ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört. Art und Umfang des Betriebs, Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb sowie der Gesellschaftsvertrag seien dafür maßgebend. Eine Handlung des gewöhnlichen Betriebes sei eine solche, wie sie im Betrieb, wenn auch nicht alltäglich, so doch von Zeit zu Zeit zu erwarten sei. Außergewöhnliche Handlungen seien solche, welche dem Zweck der Gesellschaft fremd seien oder die die Grundlage der Gesellschaft verändern. Die maßgeblichen Punkte VI 3 lit b und lit c des Gesellschaftsvertrages betreffen jedenfalls die Geschäftsführung des ordentlichen Betriebes, da einerseits das Eingehen von Verbindlichkeiten und Abschluss von Dauerschuld(verhältnissen) zum "Tagesgeschäft" gehören und weiters auch keine ziffernmäßige Beschränkungen (Wertgrenzen) eingezogen seien. Zur mangelnden Gewinnauszahlung sei festzuhalten, dass dies für die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unerheblich sei, entscheidend sei vielmehr, dass Einkünfte (Gewinn) iS § 22 und/oder 23 EStG aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden. Dies sei vom Steuerberater am 20.12.2011 derart mitgeteilt worden. Aus diesen Gründen werde beantragt, den Bescheid vom 02.02.2012 vollinhaltlich zu bestätigen.

8. Mit Schriftsatz vom 16.04.2012 wurde der BF unter Vorlage der Stellungnahme der belangten Behörde binnen 4wöchiger Fristsetzung aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen.

9. Der BF teilte am 18.04.2012 dem Landeshauptmann der Steiermark telefonisch mit, dass er keine weitere Stellungnahme einreichen werde.

10. Mit Bescheid vom 17.04.2012, vom BF am 23.04.2012 übernommen, gab der Landeshauptmann für Steiermark dem Antrag des BF, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, statt.

11. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte der Landeshauptmann der Steiermark am 10.03.2014 die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mittels Datenaustausch mit dem Finanzamt XXXX wurde der belangten Behörde der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2010 (Bescheiddatum: 04.10.2011) des BF übermittelt. Dieser wies neben Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von Euro 207,82 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 2.364,20 aus. Durch Hinzurechnung der im Jahr 2010 vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge nach dem GSVG von Euro 2.905,09 überschreitet die Summe von insgesamt 5.477,11 Euro die relevante Versicherungsgrenze 2010 von Euro 4.395,96.

1.2. Mit Schriftsatz vom 20.12.2011 durch den Steuerberater teilte der BF mit, dass er seit dem Jahr 2008 bei der XXXX als Kommanditist beteiligt ist, er in diesem Unternehmen nicht mitarbeite und auch kein Mitspracherecht habe. Der Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 2008 wurde nach Aufforderung der belangten Behörde am 13.01.2012 vorgelegt.

1.3. Am 21.03.2008 schlossen sich der BF, XXXX zu einer Kommanditerwerbsgesellschaft unter der Firma XXXX zusammen. Die Errichtung dieser Kommanditgesellschaft erfolgte mit Eintragung ins Firmenbuch zu XXXX am XXXX.

Sitz der Gesellschaft ist in XXXX. Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist das Teilgewerbe XXXX. Herr XXXX ist persönlich haftender Gesellschafter der XXXX, XXXX und dem BF kommt jeweils die Stellung eines Kommanditisten zu, wobei ihre jeweilige Haftung gegenüber dem Gesellschaftsgläubiger mit der eingetragenen Haftungssumme von Euro 980,00 beschränkt ist und im Verhältnis zu jeweils 100 Euro bei XXXX, mit 200 Euro beim BF und mit 580 Euro bei XXXXübernommen werden. Diese Beträge sind auch im Firmenbuch als Hafteinlage des Kommanditisten einzutragen. Der Komplementär ist zur Vertretung und Geschäftsführung der gegenständlichen Gesellschaft nach außen allein berechtigt und verpflichtet.

Wichtige Angelegenheiten, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter und zwar:

a) der Erwerb, die Veräußerung, die Verpachtung oder Belastung von Liegenschaften

b) das Eingehen von Verbindlichkeiten gegen dritte Personen, insbesondere Banken oder Kreditinstituten

c) jeglicher Abschluss von Dauerschuld

Soweit nach Gesellschaftsvertrag oder Gesetz Gesellschafterbeschlüsse erforderlich sind, werden diese in einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, außer dieser Gesellschaftsvertrag oder die gesetzlichen Vorschriften würden eine andere Stimmenmehrheit vorsehen. Die Stimmrechte der Gesellschafter bestimmen sich nach ihren festen Kapitalkonten wobei je 100 Euro eine Stimme gewährt wird. Die ganz oder teilweise Abtretung von Gesellschaftsanteilen an Nichtgesellschafter bedarf auch der Zustimmung der übrigen Gesellschafter. Die Zustimmung ist auch für die Verpfändung und Belastung von Gesellschaftsanteilen sowie für die Begründung von Treuhandschaften erforderlich. Gewinn und Verlust werden im Verhältnis der Gesellschaftsanteile verteilt.

Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 2010 erzielte der BF

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von EUR 22.712,42

Einkünfte aus selbständiger Arbeit von EUR 207,82

Einkünfte aus Gewerbebetrieb von EUR 2.364,20

Hinzurechnungsbetrag GSVG/FSVG in Höhe von EUR 2.905,09

sohin gesamt EUR 5.477,11

Die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb entstammen der Kommanditbeteiligung des BF an der Firma XXXX.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die zur Kommanditgesellschaft, zur Stellung der jeweiligen Gesellschafter und zur Fassung der Gesellschafterbeschlüsse getroffenen Feststellungen gründen auf dem als unbedenklich erachteten Gesellschaftsvertrag über die KG, sowie dem Schriftsatzvorbringen des BF und der belangten Behörde.

Da der Gesellschaftsvertrag von keiner der beiden Parteien inhaltlich in Zweifel gezogen und die Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunden nicht bestritten wurden, konnten diese der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.

Die zur Höhe der erzielten Einkünfte getroffenen Feststellungen und die Feststellungen zu den erzielten Einkunftsarten gründen auf dem mit 04.10.2011 datierten Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2010 der für den BF sachlich und örtlich zuständigen Abgabenbehörde (Finanzamt Judenburg Liezen).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Da gegenständlich keine Senatsentscheidung beantragt wurde, obliegt in der vorliegenden Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 erster Satz GSVG unterliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund der betrieblichen Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6 GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit., soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 leg. cit., unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Nach § 27 Abs. 1 GSVG haben die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 leg. cit. für die Dauer der Pflichtversicherung 1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%, 2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen. Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben gemäß § 35 Abs. 6 GSVG zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 leg. cit. einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 leg. cit. gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

3.3. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (VwGH 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).

Mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG hat der Gesetzgeber auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten nach dem EStG 1988 Bezug genommen, die eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 3 iVm. § 23 EStG 1988, somit aus einer "selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (§ 23 Z 1 EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre zugehörig angesehen werden (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243 mwN).

Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt (vgl. beispielsweise VwGH 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041) eingehend mit der Pflichtversicherung von Kommanditisten nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auseinander gesetzt. Er hat dabei ausgesprochen, dass Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind daher jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht.

Gemäß § 161 UGB ist die persönliche Haftung bei den Kommanditisten auf den im Firmenbuch eingetragenen Haftungsbetrag (die Kommanditeinlage) beschränkt. Bringt der Kommanditist bzw. die Kommanditistin jedoch Dienstleistungen in die Gesellschaft ein, übernimmt er bzw. sie typische unternehmerische Aufgaben (z.B. Geschäftsführungsbefugnisse) oder (und) trägt er bzw. sie ein Unternehmerrisiko, das über seine bzw. ihre Haftungseinlage hinausgeht, (z.B. die Verpflichtung zur Verlustabdeckung im Innenverhältnis), so liegt eine Erwerbstätigkeit vor, die nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG die Sozialversicherungspflicht nach sich zieht (EB 1235 BlgNR 20. GP; siehe dazu auch Scheiber in Sonntag, GSVG, 4. Aufl. Rz 105 zu § 2).

Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich gemäß § 116 Abs. 1 UGB auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt. Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist nach Abs. 2 leg. cit. ein einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter erforderlich. Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es gemäß Abs. 3 leg. cit. der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist. Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen.

Nach § 164 UGB sind in der KG die Kommanditisten grundsätzlich von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Maßgebend ist dabei der Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebes und Art, Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb (vgl. Torggler-Kucsko in Straube, HGB-Kommentar 2, Rz 4 zu § 116; SZ 32/104). Der Gesellschaftsvertrag kann Abweichendes anordnen (vgl. Torggler-Kucsko, aaO, Rz 5 zu § 164).

Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der KG zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist (VwGH 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041).

Ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm nach § 164 UGB zustehen, richtet sich danach, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebes der Gesellschaft erstrecken, ihm also nicht nur das Widerspruchsrecht nach § 164 erster Satz zweiter Halbsatz UGB in Verbindung mit § 116 Abs. 1 UGB zusteht. Außergewöhnliche Geschäfte sind dabei nur solche, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben (vgl. Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, 33. Aufl 2008,

§ 116 Rz 2; Jabornegg, 1997 HGB, § 116 Rz 4ff;), d.h. jedenfalls in der betreffenden Gesellschaft nicht häufig vorkommen (Jabornegg, aaO, Rz 4 mwH).

3.4. Der Einwand des BF, dass er lediglich auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränkt gewesen sei und ihm somit keine Geschäftsführerbefugnis zukomme, geht insofern ins Leere, da ihm, wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, die Mitwirkungsmöglichkeit zB unter Punkt VI 3) "Geschäftsführung und Vertretung", insbesondere bei lit b) bei Eingehen von Verbindlichkeiten gegen Dritte Personen und lit c) bei jeglichen Abschluss von Dauerschuld eingeräumt wird.

Wenn nun der BF anführt, dass sich die belangte Behörde in ihrer Argumentation widerspreche, indem sie Kommanditisten nur dann als selbständig erwerbstätig ansehe, wenn über die gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte an außergewöhnlichen Geschäften hinaus Mitwirkungsrechte bestehen, die angeführten Punkte VI 3) lit b) und lit c) hinsichtlich des Eingehens von Verbindlichkeiten und Dauerschuld sehr wohl als außergewöhnlich einzustufen seien und Faktum sei, dass unabhängig von Punkt und Beistrich des Gesellschaftervertrages er im Unternehmen XXXX nicht unternehmerisch wirke, zudem seit Bestehen des Unternehmens kein Gewinn ausbezahlt werde, muss ihm entgegen gehalten werden, dass außergewöhnliche Geschäfte nur solche sind, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben und expressis verbis im gegenständlichen Fall zB bei Eingehen von Verbindlichkeiten und Dauerschuld im Gesellschaftsvertrag ein Stimmrecht für die Kommanditisten eingeräumt wird, diese somit Alltagsgeschäfte darstellen, wobei nicht nur ein Widerspruchsrecht besteht. Daher handelt es sich im vorliegenden Beschwerdefall nicht nur - entgegen der Ansicht des BF - um eine reine Kapitalbeteiligung.

Gegenständlich wird dem Kommanditisten ein Zustimmungsrecht auch bei der ganz oder teilweise Abtretung von Gesellschaftsanteilen sowie für die Verpfändung und Belastung von Gesellschaftsanteilen sowie für die Begründung von Treuhandschaften vertraglich ausdrücklich eingeräumt.

Erstreckt sich das Mitwirkungsrecht auch auf Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebs der Gesellschaft, dann ist von einer aktiven Erwerbstätigkeit auszugehen. Eine die Beitragspflicht auslösende Überschreitung der gesetzlichen Mitwirkungsrechte ergibt sich nach der angeführten Judikatur bereits dann, wenn der Kommanditist Mitglied eines Beirates ist, dessen Zustimmung bei bestimmten gewöhnlichen Betriebsgeschäften einzuholen ist. Auf die Möglichkeit des Überstimmt-Werdens des Kommanditisten im Rahmen des aus zB drei Personen bestehenden Beirates kommt es in der Folge ebenso wenig an, wie auf den Umstand, ob vom zustehenden Mitwirkungsrecht überhaupt Gebraucht gemacht wurde (Mag. Alfred Shubshizky, ASoK 2015, 151).

Im Ergebnis erweist sich der Einwand des BF, dass ihm kein maßgeblicher Einfluss bzw. kein Mitspracherecht zugekommen sei, als nicht berechtigt. Vielmehr ist er als Kommanditist über Agenden der gewöhnlichen Geschäfte abzustimmen berechtigt. Jedem Gesellschafter steht bei der Ausübung des Stimmrechtes je 100 Euro eine Stimme zu. Beschlüsse über wichtige Belange bedürfen der Einstimmigkeit und betreffen im gegenständlichen Fall gerade auch Unternehmensgegenstände, also gewöhnliche Geschäfte. Schon aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich somit ein wesentlicher Einfluss auf die laufende Unternehmensführung.

Da der BF im Jahr 2010 aus seiner Tätigkeit als Kommanditist in der am 21.03.2008 gegründeten KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Versicherungsgrenze erzielte, sind somit sämtliche Kriterien für das Vorliegen einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erfüllt.

3.5. Bezüglich der Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlage, der zu entrichtenden Beiträge und des Beitragszuschlages im entscheidungsrelevanten Zeitraum hat der BF keine Unrichtigkeit aufgezeigt, weshalb auf diese Thematik nicht näher einzugehen ist. Überdies erfolgte die Berechnung gesetzeskonform.

3.6. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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