BVwG W207 2010221-1

W207 2010221-1Tribunal Administrativo Federal23 de set. de 2015

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Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

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BVwG W207 2010221-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W207.2010221.1.00

Spruch

W207 2010221-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den Verein ChronischKrank, vom 22.07.2014, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 03.07.2014, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2

Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Dem damals noch minderjährigen Beschwerdeführer wurde am 18.01.2010 durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass mit einem festgestellten (Gesamt)Grad der Behinderung von 70 v.H. ausgestellt, dies auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie vom 18.11.2009, welches die festgestellten Funktionseinschränkungen 1. "Komplexes Vitium", eingeordnet unter der Positionsnummer 315 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 60 v.H., sowie 2. "Hemiparese links", eingeordnet unter der Positionsnummer 436 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H., beinhaltete. In diesem Sachverständigengutachten wurde u.a. auch ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.

Am 23.01.2014 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Seitens der belangten Behörde wurde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.03.2014 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurde unter Anwendung der Einschätzungsverordnung Folgendes (hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben) ausgeführt:

"...

Anamnese :

Zustand nach palliativer Korrektur eines komplexen Vitiums 60%, Hemiparese links 40% infantile Zerebralparese

Angeborene Fehlbildung der Herzhöhlen und verbindender Strukturen, diskordante atrioventrikuläre Verbindung, angeborene Trikuspidalklappenstenose, sonstige Fehlbildungen der Aorta, Vorhofseptumdefekt, Eingriffe: 1996 modifizierte Blalock-Taussig Anastomose rechts, bidirektionale obere cavopulmonale Anastomose nach Glenn 1997, RPA Rekonstruktion, Fontanprozedur ohne Fenistration der Konnektion Ligatur einer venovenösen Kollaterale 2002, Verlaufskontrolle 9/2013: er ist gut belastbar, Probleme mit operierten Spitzfuß (weitere Seite des Berichtes liegt nicht vor).

Antrag auf Unzumutbarkeit.

Derzeitige Beschwerden:

Seit der letzten Untersuchung keine Operationen, er sei auf der linken Körperseite etwas schwächer, beim Stiegensteigen sei er fw. kurzatmig, bei längerem Gehen Kniebeschwerden links, wie bei einem Muskelkater. Er könne nicht gut laufen, mache gerade den Führerschein mit der Mutter. Feinmotorik-Störungen linke OE. Die letzte Herzoperation sei 2002 gewesen, 2005 sei eine Achillessehnenoperation durchgeführt worden. In der Schule gehe es ihm gut.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Marcoumar

Sozialanamnese:

ledig, besucht die 4. Klasse einer HTL

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

FLAG-Gutachten vom 30.01.2014 Dr. XXXX: Zustand nach palliativer Korrektur eines komplexen Vitiums 60%, Hemiparese links 40%;

Gesamt-GdB: 70 v.H., keine Änderung zum VGA, NU in 5 Jahren

SVGA Dr. XXXX vom 18.11.2009: Komplexes Vitium, Hemiparese links NRZ

Rosenhügel vom 21.02.2011: infantile Zerebralparese, Visus korrigiert mit Brille Kinder- und Jugendheälkunde AKH vom 25.09.2013: Angeborene Fehlbildung der Herzhöhlen und verbindender Strukturen, diskordante atrioventrikuläre Verbindung, angeborene Trikuspidalklappenstenose, sonstige Fehlbildungen der Aorta,

Vorhofseptrumdefekt, Eingriffe: 1996 modifizierte Blalock-Taussig Anastomose rechts, bidirektionale obere cavopulmonale Anastomose nach Glenn 1997, RPA Rekonstruktion, Fontanprozedur ohne Fenistration der Konnektion Ligatur einer venovenösen Kollaterale 2002, aktuell: geplante Verlaufskontrolle, er ist gut belastbar, Probleme mit operierten Spitzfuß und (weitere Seite des Berichtes liegt nicht vor).

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

altersentsprechend

Ernährungszustand:

gut

Größe: 170 cm Gewicht: 64 kg Blutdruck: 120/70

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Aus- und Ankleiden selbständig

Aufstehen vom Sitzen und Liegen und Hinsetzten selbständig

Caput: ua., keine Lippenzynanose

keine Halsvenenstauung, keine Strömungsgeräusche über den Carotiden

Cor: Systolikum p.m. 3. ICR links und Herzspitze, rhythmische HA, blande mediane

Thorakotomienarbe

Pulmo: V.A., sonorer KS, Basen atemversch.

Abdomen: weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo, Milz n.p., Nierenlager bds. frei

Wirbelsäule - Beweglichkeit:

HWS: Kopfdrehung und -seitneigung nach rechts und links frei, Inklination und Reklination

frei, BWS: frei, LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung frei

Extremitäten:

OE: Rechtshändigkeit

Schultergelenke: Abd. und Anteversion frei, Nacken- und Schürzengriff bds. durchführbar Ellenbogengelenke bds. frei, Handgelenke bds. altersentsprechend frei, Daumengelenke frei beweglich, Fingergelenke frei beweglich, Faustschluß- und Zangengriff bds. durchführbar UE: Leisten bereich links: etwas eingezogene OP-Narbe

Hüftgelenk rechts: Flexion, Abd. und Add. frei, links: Flexion,

Abduktion und Add. frei Kniegelenk rechts: Flexion frei, bandstabil, links: Flexion frei, bandstabil

Sprunggelenke und Zehenbeweglichkeit frei

Spitzfuß links, Fußheben und -senken links gering eingeschränkt, rechts u.a. sonstige Gelenke frei

beide UE können von der Unterlage abgehoben werden, 1-Beinstand bds. durchführbar Fußpulse bds. palpabel

Varizen: u.a., Ödeme: keine

Stuhl: o.B., Harn: ua.

Neuro: AVV bds. keine Absinktendenz, keine maßgeblichen Seitenunterschiede bezüglich Kraft an den OE und UE, Dysdiadochokinese links, Romberg ua., Unterberger etwas erschwert durchführbar, keine Drehtendenz, PSR und ASR symmetrisch mittellebhaft

Gesamtmobilität - Gangbild:

hinkender Gang bei Spitzfuß links, flüssig, sicher, ohne Hilfsmittel, Zehenspitzen- und Fersenstand rechts durchführbar, links Fersenstand nicht durchführbar, Zehenspitzenstand durchführbar, Konfektionssportschuhe

Psycho(patho)logischer Status:

in allen Qualitäten orientiert, keine formalen Denkstörungen, Denkziel wird erreicht

...........

Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, da:

¿ eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.

¿ sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.

¿ sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmitteis angegebenen Bedingungen auswirkt.

Begründung:

Bei beinbetonter Hemiparese links liegt eine Gangbildstörung vor, die jedoch bei sicherem und flüssigem Gang ohne Notwendigkeit eines Hilfsmittelgebrauchs nach den geltenden Richtlinien kein Ausmaß erreicht, welches die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" rechtfertigen würde."

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass in diesem Sachverständigengutachten vom 10.03.2014 darüber hinaus auch eine neue Einschätzung der Leidenszustände des Beschwerdeführers vorgenommen wurde, was aus Sicht des begutachteten Sachverständigen zu einer Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 v.H. auf Grundlage der nunmehrigen Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung führe; einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 09.04.2014 ist diesbezüglich zu entnehmen, dieser Einschätzung werde nicht gefolgt, da nur die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" beantragt worden sei und die Absenkung des Gesamtgrades der Behinderung auf Grundlage der Einschätzungsverordnung erfolgt sei.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 10.03.2014, wonach dem Beschwerdeführer die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei, in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Der Beschwerdeführer ersuchte zunächst um Fristverlängerung von acht Wochen zum Zwecke der Übermittlung weiter medizinischer Unterlagen. Mit Begleitschreiben vom 24.06.2014 legte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch den Verein ChronischKrank, einen (bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten und im Sachverständigengutachten vom 10.03.2014 berücksichtigten) Arztbrief eines näher genannten Krankenhauses vom 21.02.2011 sowie einen Befund eines weiteren Krankenhauses, Abteilung für Pädiatrische Kardiologie, vom 12.06.2014 vor. In diesem "Kardiologischen Kurzbericht" vom 12.06.2014 wird u.a. ausgeführt, der Patient sei noch in kardiologischer Betreuung in der Ambulanz, aufgrund des komplexen Herzfehlers leide er weiterhin noch einen reduzierten Belastbarkeit, einer Untersättigung des Blutes. Zur Vermeidung der Thrombosenentstehung müsse der Patient auch Marcoumar einnehmen, d. h. es bestehe ein erhöhtes Blutungsrisiko im Falle einer Verletzung. Moderater Ausdauersport ohne Extrembelastung und mit ausreichend Pausen sei dem Patienten erlaubt worden. Unter "Sozialanamnese" ist in diesem Kardiologischen Kurzbericht vom 12.06.2014 unter anderem unter "Hobbys" ausgeführt, "Schwimmen, Radfahren". Unter "Stand und Gang" wird - im Wesentlichen übereinstimmend mit dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 10.03.2014 - ausgeführt, "Freies Stehen unauffällig, wobei er links nur auf dem Zehenballen steht, auf Aufforderung hat er links Fersenkontakt am Boden, Beinlängendifferenz links um 1,5 cm kürzer als rechts, Einbeinstand links nicht durchführbar. Gangbild: nach außen rotierte Spitzfußstellung mit Verschlechterung beim Laufen. Fersengang links nicht durchführbar. Romberg unauffällig." Unter "Epikrise" ist weiters u.a. ausgeführt, die Kraftgrade hätten links vor allem im Ellbogengelenk und im Handgelenk gesteigert werden können, das Gleichgewicht habe im Einbeinstand verbessert werden können, der Fersenstand sei aufgrund verminderter Beweglichkeit im linken oberen Sprunggelenk eingeschränkt möglich. Wenn der Patient sich konzentriere und das Gangtempo vermindere, sei das Gehen mit Fersenkontakt möglich.

Die belangte Behörde ersuchte in der Folge den Ärztlichen Dienst unter Vorlage der Stellungnahme vom 24.06.2014 und der dieser beigelegten Befunde um Überprüfung, ob diese Befunde geeignet seien, eine Änderung der Beurteilung herbeizuführen. Der Chefarzt des Ärztlichen Dienstes führte diesbezüglich mit Stellungnahme vom 02.07.2014 Folgendes aus: "Die Gesamtmobilität wird als eingeschränkt und leicht hinkend beschrieben, auch als flüssig, hinkend aber sicher ohne Hilfsmittel (Abl. 34). Kurze Wege sind sicher zumutbar, dass sichere Be- und Entsteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln kann angenommen werden. Jedenfalls sprechen h.a. erhobenen Befunde nicht dagegen. Keine Änderung."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.07.2013 wurde der am 23.01.2014 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens vom 10.03.2014 und der Stellungnahme des Chefarztes des Ärztlichen Dienstes vom 02.07.2014 unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.07.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der die bereits im Zuge der Stellungnahme vom 24.06.2014 getätigten Ausführungen wiederholt werden sowie die bereits im Rahmen dieser Stellungnahme vorgelegten medizinischen Unterlagen, nämlich der Arztbrief eines näher genannten Krankenhauses vom 21.02.2011 sowie - wenngleich diesmal nur fragmenthaft - der ebenfalls bereits vorgelegte Kardiologische Kurzbericht vom 12.06.2014, abermals vorgelegt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den medizinischen Sachverständigen, der das Sachverständigengutachten vom 10.03.2014 erstattet hatte, unter Vorlage der Beschwerdeausführungen und der abermals vorgelegten medizinischen Befunde um Ergänzung des Sachverständigengutachtens vom 10.03.2014, dies unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde als auch im nunmehrigen Beschwerdeverfahren ein medizinisches Beweismittel das Herzleiden betreffend vorgelegt habe und eine reduzierte Belastbarkeit beeinspruche.

Im ergänzenden Sachverständigengutachten vom 28.05.2015 wurde durch den medizinischen Sachverständigen wie folgt Stellung genommen:

"Ergänzung des Sachverständigengutachtens vom 10. März 2014

Vorliegend ist ein kardiologischer Kurzbericht des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien vom 12. Juni 2014. in welchem von Frau Dr. XXXX angeführt wird, dass Herr XXXX aufgrund des komplexen Herzfehlers noch an einer reduzierten Belastbarkeit sowie einer Untersättigung des Blutes leiden würde. Moderater Ausdauersport ohne Extrembelastung und mit ausreichend Pausen sei dem Patienten erlaubt. Infolge der etablierten oralen Antikoagulation zur Vermeidung der Thrombenentstehung bestehe ein erhöhtes Blutungsrisiko.

Im Arztbrief des neurologischen Zentrums XXXX vom 21. Februar 2011 ist am Ende des tagesklinischen Aufenthalts eine leichte Verbesserung der Feinmotorik, der Schnelligkeit und Koordination der Finger sowie der Kraft beschrieben. Bei bekannter infantiler Cercbralparese mit spastischen Halbseitenzeichen links wird am Ende des Aufenthaltes die linke Hand vermehrt spontan im Alltag verwendet und die Kraft konnte in der linken oberen Extremität gesteigert werden. Das Gleichgewicht konnte im Einbeinstand verbessert werden, der Fersenstand sei aufgrund verminderter Beweglichkeit im linken oberen Sprunggelenk eingeschränkt möglich. Bei Konzentration und Verminderung des Gangtempos sei das Gehen mit Fersenkontakt möglich.

Im Rahmen der am 10. März 2014 ho. durchgeführten klinischen Untersuchung stellte sich bei vorliegenden Spitzfuß links ein hinkendes, jedoch ohne Hilfsmittelgebrauch flüssiges Gangbild dar. Von Seiten der Beschwerdesymptomatik gab Herr XXXX an. auf der linken Körperseite etwas schwächer zu sein. Bei längerem Gehen würden im linken Kniegelenk Beschwerden auftreten und beim Stiegensteigen sei er fallweise kurzatmig.

Klinisch konnte im Rahmen der ho. durchgeführten Untersuchung weder eine Lippencyanose, noch eine Kurzatmigkeit und damit keine klinische Symptomatik erhoben werden, welche die körperliche Belastbarkeit in erheblichem Maße reduziert und damit das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels sowie das Be- und Entsteigen und den sicheren Transport öffentlicher Verkehrsmittel auf erhebliche Weise einschränken.

Auch lassen sich bei vorliegenden Spitzfuß links und hinkendem, jedoch ohne Hilfsmittelgebrauch flüssigem Gangbild keine derart erheblichen Einschränkungen objektivieren, welche das Erreichen, da Be- und Entsteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel verunmöglichen.

Weiters wurden keine Befunde vorgelegt, welche eine derart maßgebliche Verschlechterung der körperlichen Belastbarkeit beschreiben, welche insbesondere zu einer Änderung der Einschätzung bezüglich Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Vergleich zum Vorgutachten vom 18. November 2009 führen würden. Im innerfachärztlichen Gutachten von Frau Dr. XXXX vom 18. November 2009 (Abl. 17-20) war die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

Zusammen fassend liegen auch unter Berücksichtigung des kardiologischen Befundes vom 12.06.2014 keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist damit zumutbar."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2015, entsprechend den im Akt aufliegenden Zustellnachweisen beiden Parteien des Verfahrens am 22.07.2015 zugestellt, wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und beiden Parteien des Verfahrens in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Es wurden keine Stellungnahmen erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses.

Er stellte am 23.01.2014 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Vorliegen eines Behindertenpasses und zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.03.2014, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, sowie auf die ergänzenden sachverständigen Stellungnahmen vom 02.07.2014 und insbesondere vom 28.05.2015. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde vom medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist.

Der Sachverständige gelangte auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zu dem Schluss, dass im Falle des Beschwerdeführers bei beinbetonter Hemiparese links eine Gangbildstörung vorliegt, die jedoch bei sicherem und flüssigem Gang ohne Notwendigkeit eines Hilfsmittelgebrauchs nach den geltenden Richtlinien kein Ausmaß erreicht, welches die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" rechtfertigen würde. Diese Schlussfolgerung findet Bestätigung in den Aufzeichnungen des sachverständigen Gutachters zur Gesamtmobilität bzw. zum Gangbild im Zuge der persönlichen Untersuchung; diesbezüglich ist zwar ausgeführt, es liege ein hinkendes Gangbild bei Spitzfuß links vor, jedoch sei das Gangbild flüssig, sicher und ohne Hilfsmittel. Auf diesen Umstand verwies auch der Chefarzt des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 02.07.2014, der daraus die Schlussfolgerung zog, dass kurze Wege zumutbar sind und vom sicheren Be- und Entsteigen sowie von der sicheren Beförderung des Beschwerdeführers in öffentlichen Verkehrsmitteln ausgegangen werden kann. Dies wird letztlich insbesondere auch bestätigt durch den vom Beschwerdeführer selbst im Rahmen seiner Stellungnahme vom 24.06.2014 sowie im Rahmen der Beschwerde abermals vorgelegten Kardiologischen Kurzbericht eines näher genannten Krankenhauses vom 12.06.2014, in dem unter anderem ausgeführt wird, die Hobbys des Beschwerdeführers seien Schwimmen und auch Radfahren, weiters sei dem Beschwerdeführer moderater Ausdauersport ohne Extrembelastung und mit ausreichenden Pausen erlaubt worden. Auch diese Ausführungen in diesem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Kardiologischen Kurzbericht vom 12.06.2014 sind nicht geeignet, das Vorliegen maßgeblicher Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und insbesondere der unteren Extremitäten bzw. das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit darzutun, welche die Mobilität erheblich einschränken. Schließlich führte der medizinische Sachverständige in seinem ergänzenden Sachverständigengutachten vom 28.05.2015 unter Hinweis auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen aus, im Rahmen der am 10.03.2014 vom Sachverständigen durchgeführten klinischen Untersuchung habe klinisch weder eine Lippencyanose noch eine Kurzatmigkeit und damit keine klinische Symptomatik erhoben werden können, welche die körperliche Belastbarkeit in erheblichem Maße reduzieren und damit das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels sowie des Be- und Entsteigen und den sicheren Transport öffentlicher Verkehrsmittel auf erhebliche Weise einschränken würde. Auch ließen sich bei vorliegendem Spitzfuß links und hinkendem, jedoch ohne Hilfsmittel gebrauchsflüssigem Gangbild keine derart erheblichen Einschränkungen objektivieren, welche das Erreichen, das Be- und Entsteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel verunmöglichen würden.

Die in den wesentlichen Teilen oben wiedergegebenen vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, nämlich der Arztbrief eines näher genannten Krankenhauses vom 21.02.2011 sowie der Kardiologische Kurzbericht vom 12.06.2014 sind daher nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten vom 10.03.2014 bzw. die ergänzenden sachverständigen Stellungnahmen vom 02.07.2014 und insbesondere vom 28.05.2015 zu entkräften. Der Beschwerdeführer ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten vom 10.03.2014 sowie den ergänzenden Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhenden vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 10.03.2014 und insbesondere des ergänzenden Sachverständigengutachtens vom 28.05.2015 und werden diese in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:

"§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. .......

2. ......

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Fähigkeiten, Funktionen oder

Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4)......"

In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:

BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:

"§ 1 Abs. 2 Z 3:

...

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

..."

Der Vollständigkeit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.01.2014 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem seitens der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten vom 10.03.2014 bzw. den ergänzenden sachverständigen Stellungnahmen vom 02.07.2014 und insbesondere vom 28.05.2015 auf Grundlage der dem Sachverständigen übermittelten Beurteilungskriterien nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers - trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass vorliegen.

Beim Beschwerdeführer bestehen ausgehend von diesen Sachverständigengutachten keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffend vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen, dies auch unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 10.03.2014, beim Stiegensteigen sei er fallweise kurzatmig. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden vom Beschwerdeführer, wie oben in den beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt, auch keine ausreichend aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt, die Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden und deren Auswirkung auf die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben würden.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass in den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, unter anderem ausgeführt wird, eine erhebliche Funktionseinschränkung werde in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen; der Beschwerdeführer weist jedoch entsprechend dem von ihm selbst vorgelegten Arztbrief vom 21.02.2011 eine Beinlängendifferenz links um 1,5 cm kürzer auf.

Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" erforderliche Voraussetzung einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. der körperlichen Belastbarkeit ist somit nicht erfüllt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.

Es ist im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt auf Grundlage des feststehenden Sachverhaltes davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" nicht vorliegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens bzw. der ergänzenden Stellungnahme vom 28.05.2015, die unbestritten geblieben ist, geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht gestellt wurde.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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