BVwG W182 1432876-2

W182 1432876-2Tribunal Administrativo Federal23 de set. de 2015

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Regest

öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

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BVwG W182 1432876-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W182.1432876.2.00

Spruch

W182 1432876-2/2E

W182 1432875-2/2E

W182 1432878-2/2E

W182 1432877-2/2E

W182 1439166-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2015, Zlen. 821267108/1547415 (ad 1.), 821644704/2150343 (ad 2.), 821644802/2150602 (ad 3.), 821644900/2150637 (ad 4.) und 831311204/1716616 (ad 5.) zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), sind ein Ehepaar. Sie und ihre drei minderjährigen Kinder, der siebenjährige Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3), die fünfjährige Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF4) und der zweijährige Fünftbeschwerdeführer (im Folgenden: BF5) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an, sind Muslime und waren im Herkunftsstaat in einer Ortschaft in der Teilrepublik Tschetschenien wohnhaft.

Der BF1 reiste am 14.09.2012 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF2, der BF3 und die BF4 reisten am 11.11.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihren Antrag begründeten die beschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen damit, dass der BF1 von den tschetschenischen Behörden verfolgt werde, weil er nicht mehr für die "Armee von Kadyrow", zu der er 2007 zwangsrekrutiert worden wäre, tätig sein habe wollen. In Tschetschenien würden noch die Eltern, ein Bruder und drei Schwestern des BF1 sowie in XXXX die Eltern sowie ein Bruder und eine Schwester der BF2 leben.

1.2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 23.01.2013, Zlen. 12 12.671-BAT (ad 1.), 12 16.447-BAT (ad 2.), 12 16.448-BAT (ad 3.) sowie 12 16.449-BAT (ad 4.) wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurden die beschwerdeführenden Parteien aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Parteien nicht glaubwürdig gewesen sei.

Am XXXX wurde der BF5 in Österreich geboren. Von seiner gesetzlichen Vertretung wurde für ihn am XXXX ein Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 gestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2013, Zl. 13 13.112-BAT, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF5 gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

1.3. Die gegen die unter Punkt I.1.2. genannten Bescheide des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 10.07.2014 sowie am 14.01.2015 mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2015, zugestellt am 30.03.2015, Zlen. W221 1432876-1/9E (ad 1.), W221 1432875-1/16E (ad 2.), W221 1432878-1/10E (ad 3.), W221 1432877-1/9E (ad 4.) sowie W221 1439166-1/13E (ad 5.) hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Spruchpunkte III. wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurückverwiesen.

Die Fluchtgründe der beschwerdeführenden Parteien wurden auch im Beschwerdeverfahren für unglaubwürdig erachtet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass den beschwerdeführenden Parteien im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat eine Gefährdungen der beschwerdeführenden Parteien iSd §§ 3 und 8 AsylG 2005 ergeben würde.

Zu Spruchpunkt III. wurde hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien u.a. festgestellt, dass sich der BF1 seit 14.09.2012, die BF2, der BF3 und die BF4 seit 11.11.2012 und der BF5 seit seiner Geburt aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Ein Cousin dritten Grades des BF1 lebe in Österreich. Ein Abhängigkeitsverhältnis des BF1 zu diesem Cousin könne nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden könne, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich vorliege. Sie würden seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes beziehen, in einem Flüchtlingsheim leben und seien nicht selbsterhaltungsfähig. Sie seien in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Zu Spruchpunkt III. wurde begründend u.a. ausgeführt:

"Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienangehörigen und nicht auch in ihr Familienleben ein. Mit dieser Entscheidung wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Als familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gab der BF1 noch seinen Cousin dritten Grades an. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer zu diesem konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden und wurde von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der Beschwerdeführer eingreifen.

[...]

Eine besonders fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführer während ihres nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden: Der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich seit 14.09.2012 (hinsichtlich des BF1), 11.11.2012 (hinsichtlich der BF2 sowie der BF4 und des BF3) und XXXX (hinsichtlich des BF5), somit erst seit knapp zweieinhalb bzw. eineinhalb (hinsichtlich des BF5) Jahren, beruht auf Anträgen auf internationalen Schutz, die sich als nicht berechtigt erwiesen haben und ist auch noch zu kurz, um ihrem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Es sind zudem keine besonderen zu Gunsten der Beschwerdeführer sprechenden integrativen Schritte erkennbar.

Insbesondere vor dem Hintergrund der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführer während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt wurden und werden, kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung der Beschwerdeführer in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Hingegen haben die BF2 und der BF1 den Großteil ihres bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht, sind dort aufgewachsen und haben dort ihre Sozialisation erfahren. In der Russischen Föderation leben die Eltern und Geschwister. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich die BF2 und der BF1 im Falle ihrer Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnten.

Die fünfjährige BF4 und der siebenjährige BF3 sind in Russland geboren und im Familienverband mit ihren Eltern aufgewachsen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie mit den kulturellen Gegebenheiten ihres Heimatlandes und ihrer Muttersprache vertraut gemacht wurden. Die beiden besuchen in Österreich den Kindergarten, der siebenjährige BF3 befindet sich jedoch im anpassungsfähigen Alter (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua.), sodass ihnen die Anpassung an neue Lebensverhältnisse bei einer Rückkehr im Verbund mit ihrer gesamten Kernfamilie und auch angesichts der im Herkunftsstaat noch lebenden weiteren Verwandten zumutbar ist.

Die fünfjährige BF4 hat so wie der in Österreich geborene knapp zweijährige BF5 die Sozialisation (wenn überhaupt) eben erst begonnen und kann diese nicht als dermaßen fortgeschritten angesehen werden, dass sie nicht auch in ihrem Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte, zumal die beiden im Heimatland weiter in Obsorge ihrer Mutter sein werden (zur Sozialisation von Kindern etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres vgl. VwSlg. 14972 A/1998 und VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297).

Daher ist derzeit im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung der Beschwerdeführer zur Russischen Föderation auszugehen.

Der Umstand, dass die BF2 und der BF1 während ihres Aufenthaltes in Österreich strafgerichtlich unbescholten geblieben sind, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen der beiden an ihrem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Demgegenüber kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interesses - ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012).

Die Beschwerdeführer vermochten zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat führen könnten.

Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet.

Es kann daher im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass in dem die Beschwerdeführer betreffenden Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 ist das Verfahren daher spruchgemäß zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen."

(Anmerkung: die Zitierung der beschwerdeführenden Parteien wurde zur besseren Verständlichkeit auf die im gegenständlichen Erkenntnis angewandte fortlaufende Nummerierung angepasst).

Zuvor wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 24.06.2014 eine vom BF1 und der BF2 unterfertigte, unbefristete Vertretungs- und Zustellvollmacht u.a. in asyl-, paß-, fremden- und aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten für sich und ihre Kinder an XXXX, übermittelt.

1.4. In einer Einvernahme beim Bundesamt am 03.08.2015 brachte der BF1 im Wesentlichen vor, dass er seit dem Erkenntnis des Bundesveraltungsgerichtes einen A2-Deutschkurs und einen Führerscheinkurs absolviert habe sowie eine Arbeitsplatzzusage erhalten habe. Er und seine Familie würden von der Grundversorgung leben. Im Herbst wolle er sich für einen B1-Deutschkurs anmelden. Er könne sich schon gut verständigen und verstehe viel. In Österreich habe er außer seiner Gattin und den Kindern keine weiteren Verwandten. Er habe hier aber sowohl Landsleute als auch Österreicher als Freunde. Es handle sich dabei um Nachbarn bzw. Leute aus dem Nachbardorf. Mit diesen gehe er spazieren, sie würden sich gegenseitig besuchen oder auf dem Spielplatz treffen. Er verbringe sehr viel Zeit mit seiner Familie. Im Herkunftsland würden seine Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder leben. Der BF habe im Herkunftsland neun Schulstufen absolviert und drei Jahre lang Sanitärtechnik gelernt. Auf die Frage, ob er in Österreich strafbare Handlungen begangen habe bzw. vorbestraft sei, erklärte der BF1, dass er bei seiner Erstbefragung etwas Falsches über seine Reise erzählt habe und deshalb eine bedingte Strafe von sieben Monaten erhalten habe. Hinsichtlich einer Anzeige wegen gefährlicher Drohung gab der BF1 an, dass es einen Streit mit einer Mitbewohnerin in der Unterkunft gegeben habe, die nunmehr eine Wegweisung gegen ihn erwirkt habe. Sie hätten schon lange mit dieser Person Probleme gehabt und habe der BF1 sie bereits bei der Polizei anzeigen wollen. Er müsse sich heute bei der Polizei melden und könne dann in die Unterkunft zurück. Wie es in der Sache weitergehe, wisse er noch nicht.

Die BF2 brachte beim Bundesamt am 03.08.2015 im Wesentlichen vor, dass sie sich in Österreich um ihre Kinder kümmere. Sie lerne auch über zwei inländische Freundinnen, den BF2 bzw. das Internet Deutsch. Da sie sich um die Kinder kümmern müsse, habe sie es bis jetzt noch nicht geschafft, einen Deutschkurs zu besuchen. Sie würde dies aber gerne tun. Dies sei auch der Grund, warum sie keine Institutionen oder Vereine besuche. Sie könne auf Deutsch schon viel verstehen, das Sprechen falle ihr aber noch ein wenig schwer. In Österreich habe sie außer ihrem Gatten und den Kindern keine weiteren Verwandten. Sie habe in Österreich Freunde und Bekannte. Sie würde von der Grundversorgung leben. Befragt, ob sich an ihrer Lebenssituation in Österreich seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes etwas geändert habe, gab sie an: "Nein, unsere Situation ist die gleiche geblieben. Es gab keine wesentlichen Änderungen." Die BF2 sei selbst gesund und nehme keine Medikamente. Hinsichtlich einer leichten depressiven Episode besuche die BF2 eine Gesprächstherapie, nehme diesbezüglich aber keine Medikamente. Zu ihrer Schulbildung befragt, gab die BF2 an, dass sie im Herkunftsland die Schule in einem Dorf besucht habe. Dort habe es nur vier Klassen gegeben. Im Herkunftsland würden sich die Eltern, eine Schwestern sowie ein Bruder aufhalten.

Die BF2 vertrat im Verfahren ihre drei minderjährigen Kinder. Der BF3 würde die erste Klasse Volksschule absolvieren und komme im Herbst in die zweite Klasse. Die BF4 gehe in den Kindergarten. Der BF5 sei noch zu klein für den Kindergarten. Ihre Kinder würden sich in Österreich im Kindergarten und in der Schule sehr wohl fühlen und hätten hier viele Freunde. Sie seien völlig gesund.

Von den beschwerdeführenden Parteien wurde im Verfahren beim Bundesamt u.a. vorgelegt: Ein Schreiben einer Baugesellschaft "XXXX" an das Innenministerium, wonach um ein Visum sowie eine Arbeitsbescheinigung für den BF1 ersucht werde, da man beabsichtige, diesen, sobald die Genehmigungen positiv erledigt seien, im Betrieb als Fliesenleger aufzunehmen und anzumelden; ein Anmeldeformular des BF1 für einen Deutschintegrationskurs der Stufe A2 vom 10.04.2015, eine Einstellungszusage eines Pizza-Service-Unternehmens an den BF1 als Lieferanten für den Fall der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 20.07.2015, fünf Unterstützungsschreiben von Inländern für den BF1 vom 12.07.2015, eine Bestätigung einer Ambulanz einer XXXX vom 10.07.2015 für acht Therapiesitzungen der BF2 mit der Diagnose "F 32.0 Leichte depressive Episode".

1.5. Auf eine Anfrage des Bundesamtes bei der zuvor genannten Baugesellschaft hin, gab die Geschäftsführerin der Gesellschaft, deren Name in dem diesbezüglich vom BF1 vorgelegten Schreiben ausdrücklich angeführt ist, per Mail vom 07.08.2015 bekannt, dass sie den BF1 nicht kennen würde und ihm nie eine Position im Unternehmen angeboten habe.

1.6. Der BF1 wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom Juni 2015 wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF1 im April 2014 bei einer förmlichen Vernehmung vor der Kriminalpolizei in einem Ermittlungsverfahren gegen andere Personen wegen Schlepperei falsch ausgesagt hat.

1.7. Mit den nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen sei, wenn dies gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK geboten sei. Dies sei bei den beschwerdeführenden Parteien nicht der Fall. Der BF1 würde sich erst seit September 2012 und die restlichen beschwerdeführenden Parteien würden sich frühestens seit November 2012 in Österreich aufhalten. Sie hätten in Österreich keine weiteren Familienangehörigen bzw. Verwandten. Da alle von einer Rückkehrentscheidung betroffen seien, bestehe kein Eingriff in ihr Familienleben. Die Einreise sei illegal und somit rechtswidrig erfolgt. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet sei alleine aufgrund der Betreibung eines Asylverfahrens und somit lediglich für die Dauer des Asylverfahrens legalisiert. Trotz des mittlerweile fast dreijährigen Aufenthalts in Österreich würde der BF1 nur mäßig Deutsch sprechen und habe erst nach Erhalt des BVwG-Erkenntnisses, als er sich seines unsicheren weiteren Aufenthaltes in Österreich bewusst sein hätte müssen, einen A2-Deutschkurs absolviert. Abgesehen von einem Führerscheinkurs seien weitere Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein bis dato im Verfahren nicht hervorgekommen; derartiges habe der BF1 gegenüber der erkennenden Behörde und gegenüber dem BVwG auch nicht vorgebracht. Die BF2 könne nur mäßig Deutsch und habe noch keine Sprachprüfungen absolviert. Weitere Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein seien bis dato im Verfahren nicht hervorgekommen bzw. seien nicht vorgebracht worden. Der siebenjährige BF3 besuche die Vorschule, die fünfjährige BF4 gehe in den Kindergarten und der zweijährige BF5 besuche in Österreich keine Betreuungseinrichtung. Die beschwerdeführenden Parteien seien in Österreich nicht berufstätig und würden sich in Grundversorgung befinden. Sie hätten zwar Unterstützungsschreiben vorgelegt, doch gehe aus diesen keine enge Freundschaft mit österreichischen Staatsbürgern hervor. Der BF1 habe bei der Behörde eine offensichtlich falsche Einstellungszusage vorgelegt, da er bei der von ihm angegebenen Baugesellschaft nicht einmal bekannt sei. Der BF1 sei erst kürzlich von einem österreichischen Gericht rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Weiters liege gegen den BF1 und die BF2 eine strafrechtliche Anzeige vor, zu der bislang noch keine gerichtlichen Schritte unternommen worden seien. Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Zum Herkunftsland wurden aktuelle Länderfeststellungen getroffen und weiters dazu ausgeführt, dass aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines Sachverhalts erkannt werden könne, der gegen die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in ihren Herkunftsstaat stünde.

1.8. Dagegen erhoben die beschwerdeführenden Parteien innerhalb offener Frist Beschwerde. Die Bescheide wurden wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft. Dazu wurde ausgeführt, dass das Bundesamt dem BF1 zur Last gelegt hätte, eine "offensichtlich falsche Einstellungszusage" der Firma XXXX

vorgelegt zu haben; eine Anfrage bei der Firma hätte ergeben, dass der BF1 dort nicht einmal bekannt sei. Da aus dem Bescheid nicht ersichtlich sei, an wen aus der Firma sich die Anfrage des Bundesamtes gerichtet habe, sei es dem Vertreter des BF1 auch nicht möglich gewesen, vor Bescheiderlassung dazu Stellung zu nehmen. Dadurch sei der BF1 in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden und stelle dies einen schweren Verfahrensmangel dar, so dass der Bescheid rechtswidrig sei. Die Arbeitszusage sei zudem nicht falsch, sondern arbeite der frühere Chef, der dem BF1 die Zusage erteilt habe, nicht mehr dort. Dieser Umstand sei bei der niederschriftlichen Befragung durch die belangte Behörde noch unbekannt gewesen, und könne daher auch nicht geeignet sein, die Glaubwürdigkeit des BF1 bezüglich seiner Integration zu erschüttern. Der BF1 habe sich inzwischen bei einer anderen Baufirma beworben und eine neue Einstellungszusage eines Baumeisters erhalten. Daraus ergebe sich, dass der BF1 zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels selbsterhaltungsfähig sei und auch seine Familie erhalten könne. Hinsichtlich der vom Bundesamt festgestellten unzureichenden Deutschkenntnisse werde auf die Niederschrift verwiesen, wo festgehalten sei, dass der BF1 der Einvernahme zum Großteil auf Deutsch folgen und viele Fragen auf Deutsch beantworten habe können. Wenn dem BF1 vom Bundesamt eine bedingte Vorstrafe wegen unrichtiger Angaben zu seinen Fluchtweg vorgehalten werde, so sei dies allein noch kein ausreichender Grund für die Verweigerung eines Aufenthaltstitels. Hinsichtlich der in einer anderen Sache gegen den BF1 erstatteten Anzeige habe das Bundesamt selbst festgestellt, dass dazu bislang keinerlei gerichtliche Schritte unternommen worden seien. Das Verfahren gegen die BF2 sei bereits eingestellt worden. Hinsichtlich der Ausführungen des Bundesamtes, wonach der BF erste Integrationsschritte wie Deutschkursbesuch und Arbeitssuche erst nach Erhalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes gesetzt habe, wurde darauf verwiesen, dass es im gegenständlichen Verfahren ja gerade darauf ankomme, ob sich an der Lebenssituation der beschwerdeführenden Parteien in Österreich seit Erhalt des Erkenntnisses etwas Wesentliches geändert habe. Diese Integrationsschritte, die seither gesetzt worden seien, könnten daher nicht zum Nachteil der beschwerdeführenden Parteien, sondern nur zu ihren Gunsten gewertet werden. Hinsichtlich der BF2 wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen des BF1 in seiner eingebrachten Beschwerde verwiesen. Zugleich wurde auf die Lage der Kinder der BF2, insbesondere darauf, dass der BF3 in die Schule gehe und hier seinen Freundeskreis und Lebensmittelpunkt habe, sodass eine Rückkehrentscheidung ein Verstoß gegen die Kinderrechtskonvention und gegen das Bundesverfassungsgesetz über die Rechtsstellung der Kinder wäre.

Den Beschwerden waren in Kopie eine Einstellungszusage eines Baumeisters für den BF1 für den Fall der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 26.08.2015 sowie eine Benachrichtigung der BF2 durch eine Staatsanwaltschaft vom 11.08.2015, dass ihr Verfahren wegen § 107 Abs. 1 StGB eingestellt worden sei, und eine Schulbesuchsbestätigung ohne Beurteilung einer Volksschule für den BF3 für das Schuljahr 2014/15 beigelegt.

1.9. Mit Vollmachtsbekanntgabe vom 07.09.2015 wurde bekannt gegeben, dass der BF1 für sich RA XXXX Vollmacht erteilt und sie mit seiner Vertretung beauftragt habe, wobei sämtliche weitere Zustellungen zu Handen der ausgewiesenen Vertreterin zuzustellen seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführenden Parteien, ein Ehepaar und ihre drei Kinder im Alter von sieben, fünf und zwei Jahren, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an und waren im Herkunftsstaat in der Teilrepublik Tschetschenien wohnhaft.

Der BF1 reiste am 14.09.2012 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF2, der BF3 und die BF4 reisten am 11.11.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF5 wurde 2013 im Bundesgebiet geboren und wurde für ihn am XXXX ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die Anträge auf internationalen Schutz wurden nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 10.07.2014 sowie am 14.01.2015 sowohl im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten als auch im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2015 - den beschwerdeführenden Parteien zugestellt am 30.03.2015 - rechtskräftig abgeschlossen. Die Fluchtgründe der beschwerdeführenden Parteien wurden rechtskräftig für unglaubwürdig erachtet. Es konnte im Asylverfahren nicht festgestellt werden, dass den beschwerdeführenden Parteien im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergaben sich keine Gefährdungen iSd §§ 3 und 8 AsylG 2005. In der Entscheidung kam das Bundesverwaltungsgericht auch nicht zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien auf Dauer unzulässig wäre. Das Verfahren wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen.

Es kann keine entscheidungsrelevante Veränderung der asyl- oder abschieberelevanten Lage im Herkunftsstaat oder in der Person der beschwerdeführenden Parteien seit der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt werden. Die beschwerdeführenden Parteien leiden an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, die im Herkunftsland nicht behandelbar wären, und verfügen über eine gesicherte Lebensgrundlage im Herkunftsstaat.

In der Russischen Föderation leben weiterhin jeweils die Eltern sowie Geschwister des BF1 und der BF2. Der BF1 und die BF2 haben im Herkunftsland ihre gesamte Schulbildung bzw. Berufsausbildung abgeschlossen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben keine weiteren nahen Verwandte oder Familienangehörige in Österreich. Sie leben im Bundesgebiet von der Grundversorgung. Der BF1 verfügt nach einem absolvierten Deutschkurs Niveau A2 über entsprechend gute Deutschkenntnisse, auch die BF2 verfügt über Deutschkenntnisse. Der siebenjährige BF3 besucht die Volksschule und hat bereits eine erste Klasse Volkschule (ohne Beurteilung) absolviert. Die fünfjährige BF4 besucht den Kindergarten, der zweijährige BF5 noch nicht. Die beschwerdeführenden Parteien verfügen in Österreich über einen inländischen Freundes- und Bekanntenkreis. Der BF1 konnte Einstellungszusagen für den Fall der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung vorlegen.

Der BF1 wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom Juni 2015 wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 4 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt.

Die beschwerdeführenden Parteien verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Ihr Aufenthalt war nie nach § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Die beschwerdeführenden Parteien wurden nicht Opfer von Gewalt iSd §§ 382b oder 382e EO.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere den weiter oben zitierten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2015 und den zugrundeliegenden Angaben der beschwerdeführenden Parteien in den Verhandlungen am 10.07.2014 und 14.01.2015 sowie deren Angaben in der Einvernahme beim Bundesamt am 03.08.2015, den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 01.09.2015 und den vorgelegten Dokumenten.

Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden ausgegangen, die von den beschwerdeführenden Parteien auch nicht bestritten wurden.

2.2. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchteil A):

3.2.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 lautet:

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 1 oder aus den Gründen des § 8 Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:

Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2).

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 4 AsylG 2005 den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

3.2.1.2. Die beschwerdeführenden Parteien befinden sich erst seit September 2012 (BF1) bzw. November 2012 (BF2 bis BF4) im Bundesgebiet, wobei der BF5 2013 im Bundesgebiet geboren wurde. Ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und sind auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

3.2.2.1. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.2.2.2. Die beschwerdeführenden Parteien sind als Staatsangehörige der Russischen Föderation keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen auch kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu.

3.2.3.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn (1.) dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

(2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

3.2.3.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017)

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126).

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

3.2.3.3. Die beschwerdeführenden Parteien sind zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihnen ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind gleichfalls nicht ersichtlich. Was die bisherige Dauer der Asylverfahren von im längsten Fall (BF1) etwa 30 Monaten betrifft, ist hervorzuheben, dass diesbezüglich keine der Behörde zurechenbare überlange Verzögerung feststellbar ist (vgl. dazu auch VfGH 12.06.2013, Zl. U 485/2012-15, wonach die Dauer eines Asylverfahrens mit drei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist, übersteigt). So wurde der Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien bereits nach vier bzw. zweieinhalb Monaten erstinstanzlich negativ entschieden, wobei die beschwerdeführenden Parteien sich seither jedenfalls ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten. Das Bundesverwaltungsgericht ist nach Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen am 10.07.2014 sowie am 14.01.2015 auch nicht zum Ergebnis gekommen, dass sich eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien als auf Dauer unzulässig erweisen würde. Wie diesfalls gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 gesetzlich vorgesehen, musste das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen werden. Angesichts dieser Entscheidung konnten die beschwerdeführenden Parteien aber auch nicht mehr auf einen Verbleib im Bundesgebiet vertrauen.

Die beschwerdeführenden Parteien halten sich im längsten Fall (BF1) knapp drei Jahre im Bundesgebiet auf. Mit Ausnahme der Beziehung der beschwerdeführenden Parteien zueinander liegen auch keine Anhaltspunkte für einen sonstigen familiären Bezug zum Bundesgebiet vor. Der BF1 verfügt über relativ gute Deutschkenntnisse und konnte Einstellungszusagen für den Fall der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung vorlegen. Auch die BF2 verfügt über Deutschkenntnisse. Bei dem BF3 und der BF4 wird aufgrund des Schul- bzw. Kindergartenbesuches von mehr oder weniger altersüblichen Deutschkenntnissen auszugehen sein. Die beschwerdeführenden Parteien haben einen inländischen Freundes- und Bekanntenkreis. Dies alles reicht aber angesichts der noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer bei weitem nicht aus, um darin eine derart weitreichende Integration erkennen zu lassen, die eine Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig erscheinen lassen würde. (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; zu den vorgelegten Einstellungszusagen vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017). Hinzu kommt, dass der BF1 auch nicht unbescholten bleiben konnte, sondern wegen einer Straftat im April 2014 durch Urteil eines Landesgerichtes vom Juni 2015 rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt wurde.

Auch dass der BF1 und die BF2 den Bezug zum Herkunftsland verloren hätten, kann angesichts von knapp drei Jahren Abwesenheit und des Umstandes, dass sie dort ihre gesamte Schul- bzw. Berufsausbildung absolviert haben, nicht erkannt werden. Im Übrigen halten sich sowohl die Eltern als auch Geschwister des BF1 und der BF2 nach wie vor im Herkunftsland auf.

Hinsichtlich des siebenjährigen BF3, der fünfjährigen BF4 und des zweijährigen BF5 ist festzuhalten, dass sich diese in einem noch sehr anpassungsfähigen Alter befinden, weshalb die Entscheidung des Bundesamtes unter Einbeziehung der Aufenthaltsdauer auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles nicht zu beanstanden war (vgl. VwGH B 30.06.2015, Zl. 2015/21/0059 bis 0062-7 mit Verweis auf VwGH E 29.02.2012, Zl. 2010/21/0310 bis 0314)

Somit kann auch nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse der beschwerdeführenden Parteien am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist

3.2.3.4. Somit liegen aber auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht vor.

3.2.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten zu den Punkten 3.2. und 3.3. können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat ist gegeben.

3.2.5. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

3.3. 1 Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)

3.3.2. In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

3.3.3. Die beschwerdeführenden Parteien wurden sowohl am 10.07.2014 als auch zuletzt am 14.01.2015 vom Bundesverwaltungsgericht und am 03.08.2015 vom Bundesamt zu dem auch für diese Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt befragt. Die Beschwerde bringt keine neuen, entscheidungsrelevanten Aspekte vor, sondern im Wesentlichen eine andere Gewichtung des bereits vor dem Bundesamt geschilderten Sachverhaltes. Zwar wurden in der Beschwerdeschrift die vom Bundesamt getroffenen Feststellungen - insbesondere hinsichtlich der Bewertung der Deutschkenntnisse des BF1 und der von ihm vorgelegten Einstellungszusage - auch teilweise in Zweifel gezogen, doch wurden der gegenständlichen Entscheidung auf Sachverhaltsebene zur Gänze die diesbezüglichen sachverhaltsbezogenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Integration des beschwerdeführenden Parteien zugrunde gelegt. Seit der Erhebung der Beschwerden ist kein Monat vergangen. Der maßgebliche Sachverhalt war sohin aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, weshalb von einer Verhandlung abgesehen wurde (vgl. dazu auch VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11, diesem folgend VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017; VwGH 21.08.2014, Zl. 2014/21/0039).

Zu Spruchteil B):

3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen zu Punkt II.3.2.3.2. f. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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