W168 2107949-1•BVwG W168 2107949-1
W168 2107949-1Tribunal Administrativo Federal23 de set. de 2015
Außerlandesbringung, familiäre Situation, Intensität, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard
W168 2107949-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX , StA. Iran, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2015,
Zl. 1021578008/140147902, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger aus dem Iran, brachte nach seiner erstmaligen Einreise am 09.12.2013 in Österreich am 07.11.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei der Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, sie sei am 9.12.2013 mit einem gültigen Touristenvisum von Belgien via Wien Schwechat in das Gebiet der Mitgliedsstaaten eingereist. Dieses Visum sei vom 25.06.2013 bis zum 25.06.2014 gültig gewesen. Sie hätte 2013 den Iran verlassen um in Wien eine Schule mit Maturaabschluss zu absolvieren. Sie sie in Österreich gewesen wäre, hätte sie ihre Religion zum Christentum gewechselt. Sie wäre bis dato weder getauft noch beseitze sie einen Taufschein. Sie wolle nicht in den Iran zurück. Dort drohe ihr der Tod. Sie wolle in Wien bei ihren Bruder bleiben.
Eine durchgeführte Eurodac - Abfrage ergab keinen Treffer.
Das Bundesamt leitete aufgrund der Angaben der beschwerdeführenden Partei, jedoch auch insbesondere aufgrund des im Reisepass der beschwerdeführenden Parteien vermerkten belgischen Visums ein Konsultationsverfahren mit Belgien ein. Die beschwerdeführende Partei wurde über das Führen von Konsultationen mit Mittelung gem. §29 Abs. 3 informiert.
Mit Schreiben der belgischen Dublinbehörde vom 26.01.2015 stimmten Belgien der Rückübernahme der beschwerdeführenden Partei aufgrund der Bestimmungen des Art. 12 Abs. 4 Dublin III VO ausdrücklich zu.
Bei der Einvernahme durch das Bundesamt im gegenständlichen Verfahren gab die beschwerdeführende Partei nach Inanspruchnahme einer Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass die bisher zu Protokoll gegebenen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Sie habe in Österreich einen Bruder. Auch würde sie Mitglied in einem iranischen Verein sein, um Deutsch zu lernen. Über die beabsichtige Vorgehensweise belehrt, bzw. der beschwerdefühfneden Partei die angenommene Zuständigkeit Belgiens zur Kenntnis gebracht, führte diese aus, dass ihr Vater für sie immer Visa von Belgien besorgt hätte. Sie selber sei noch nie in Belgien gewesen. Sie wolle nicht nach Belgien. Sie habe in Österreich um Asyl angesucht, da ihr Leben in Gefahr wäre. Wenn sie zurück müsse, würde sie zum Tode verurteilt werden. Wenn sie nach Belgien gewollt hätte, dann hätte sie dort um Asyl angesucht. Sie haben einen Bruder in Wien bei dem sich auch wohnen würde.
Mit Stellungnahme vom 03.03.2015 wurde seitens des gewillkürten Vertreters zusammenfassend ausgeführt, dass das belgische Visum am 25.06.2014 abgelaufen wäre. Dies wäre zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als 7 Monate her. Gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III VO wäre nach Ablauf der Gültigkeit des Visums, nämlich 6 Monate nach Ablauf, nicht mehr der Staat zuständig, welcher das Visum ausgestellt hätte, sondern jener Staat, in welchem der Asylantrag gestellt worden wäre. Die 6 Monate wären bereits am 25.01.2015 verstrichen, weshalb Österreich nun der zuständige Mitgliedsstaat wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Belgien gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Belgien zulässig sei.
Der Bescheid legt in seiner Begründung und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Allgemeines zum Asylverfahren
Antragsteller 2013
Belgien
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 24.3.2014)
Erstinstanzliche Entscheidungen 2013
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründen
NEGATIV
Die Daten
werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 24.3.2014)
Antragsteller 1. Qu. 2014
Antragsteller 2. Qu. 2014
Antragsteller 3. Qu. 2014
Belgien
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 8.7.2014; Eurostat 3.10.2014; Eurostat 18.12.2014)
Erstinstanzliche Entscheidungen
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründen
NEGATIV
415
435
440
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 8.7.2014; Eurostat 3.10.2014; Eurostat 18.12.2014)
Das aktuelle Asylverfahren in Belgien wurde am 1. Juni 2007 eingeführt. Das Büro des Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (CGRS) bearbeitet die Anträge und entscheidet in erster Instanz. Belgien kennt zwei Arten von Schutz:
Flüchtlingsstatus und subsidiären Schutz (CGRS o.D.).
Fremde können ihren Antrag an der Grenze oder am Flughafen stellen, sowie im Land selbst, innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Ankunft, oder aus der Haft heraus. Asylwerber (AW) haben das Recht auf kostenlose rechtliche Hilfe, die in einem Rechtshilfebüro beantragt werden muss (CGRS o.D.a).
Unter anderem zuständig für Fragen des Aufenthalts und der Außerlandesbringung von Fremden, aber auch für die Entgegennahme von Asylanträgen und die Dublin-Prüfung, ist das belgische Fremdenbüro (Aliens Office). Für das inhaltliche Verfahren werden die Anträge an das CGRS weitergeleitet (AIDA 1.6.2014).
Das CGRS nimmt ein Interview mit dem AW vor. Die Beiziehung eines Anwalts und eines Übersetzers ist möglich. Erscheint der AW nicht und kann dafür innerhalb von 15 Tagen keine Erklärung liefern oder beantwortet er innerhalb eines Monats keine schriftlichen Anfragen, kann das zu einer ungünstigen Entscheidung führen (CGRS o.D.c).
Am 1. Juni 2012 trat in Belgien die Liste sicherer Herkunftsstaaten in Kraft. Damit hat der CGRS die Möglichkeit Asylanträge von Personen, die aus sicheren Herkunftsstaaten kommen, zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich begründet sind. Eine Entscheidung des CGRS hat binnen 15 Tagen zu ergehen. Die Liste muss jährlich überprüft werden (EMN 1.6.2012). Am 24. April 2014 wurde die Liste unverändert erneut beschlossen. Sie umfasst sieben Länder: Albanien, Bosnien-Herzegowina, FYROM, Kosovo, Montenegro, Serbien und Indien (AIDA 1.6.2014).
beschleunigte Verfahren
Die belgische Gesetzeslage sieht für erstinstanzliche Verfahren keine verschiedenen Verfahrenstypen vor, dennoch werden in spezifischen Konstellationen die Verfahren prioritär geführt. Das heißt die Entscheidung hat binnen verschiedener vorgegebener Fristen (also beschleunigt) zu erfolgen, die von zwei Monaten bis zu einigen Arbeitstagen reichen können. Es gibt auch ein eigenes (Schengen)Grenzverfahren, bei dem Antragstellern auf Flug- und Seehäfen während des Verfahrens das Betreten belgischen Territoriums nicht gestattet wird (AIDA 1.6.2014).
Beschwerdemöglichkeiten
Gegen jede negative inhaltliche Entscheidung des CGRS kann binnen 30 Tagen vor dem Council of Aliens Law Litigation (CALL) Beschwerde eingelegt werden. Diese Beschwerden (und die Rechtsmittelfrist) haben automatische aufschiebende Wirkung. Beschwerden gegen Entscheidungen im Dublin-Verfahren und gegen Entscheidungen zur Nichtzulassung von Anträgen von EU-Bürgern oder Personen, die in einem anderen EU-Land bereits einen Schutzstatus haben, fallen zwar ebenfalls unter die Jurisdiktion des CALL, sind aber als reine Annulierungsverfahren von der vollen inhaltlichen Prüfung ausgenommen und haben keine automatische aufschiebende Wirkung. In diesen Fällen muss aufschiebende Wirkung eigens beantragt werden, wenn notwendig in einem eigenen Eilantragsverfahren (Eilantrag auf Aufschub jeglicher Entscheidung zu Außerlandesbringung; 'extremely urgent necessity' procedure), in dem bereits der Antrag selbst aufschiebende Wirkung entfaltet (AIDA 1.6.2014).
Seit 1.6.2014 unterliegen auch Beschwerden gegen Unzulässigkeitsentscheidungen im Falle von Folgeanträgen und Anträgen von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, einer vollwertigen inhaltlichen Beschwerde mit aufschiebender Wirkung (binnen 15 Tagen bzw. binnen 10 Tagen wenn in Haft bzw. binnen 5 Tagen ab dem zweiten Antrag) möglich. Ein Eilantrag auf Aufschub jeglicher Entscheidung zu Außerlandesbringung kann binnen 10 Tagen bei unmittelbar bevorstehender Außerlandesbringung (wenn AW in Haft) bzw. binnen 5 Tagen (gegen eine zweite und weitere Entscheidung zur Außerlandesbringung) gestellt werden. Schon der Antrag selbst entfaltet aufschiebende Wirkung, was Refoulement verhindern soll. Eine entsprechend schnelle Behandlung durch das CALL ist gegeben. Im Falle einer Unzulässigkeitsentscheidung beim ersten Folgeantrag muss das CGRS sich explizit zum Risiko des direkten und indirekten Refoulement äußern. Dies wird Non-Refoulement-Klausel genannt (AIDA 1.6.2014).
Das Kriterium für die Anwendung verkürzter Rechtsmittelfristen ist nicht die prioritäre Bearbeitung des Verfahrens, sondern ob der Antragsteller in Haft ist oder nicht. Im Verfahren an der Schengengrenze beträgt die Frist zur Beschwerde vor dem CALL 15 Tage. Für Antragsteller, deren Verfahren prioritär gehandhabt werden, die aber nicht in Haft sind, gelten die normalen Rechtsmittelfristen (AIDA 1.6.2014).
Gegen Entscheidungen des CALL ist weitere Beschwerde vor dem Staatsrat (Council of State, CS) möglich, dem obersten belgischen Verwaltungsgericht. Diese müssen binnen 30 Tagen erhoben werden und haben keine aufschiebende Wirkung. Anträge die chancenlos sind oder nur der Verzögerung des Verfahrens dienen, werden vorher herausgefiltert. Der CS prüft lediglich kassatorisch (AIDA 1.6.2014).
Quellen:
Dublin-Rückkehrer haben in Belgien vollen Zugang zum Asylsystem. Ihre Verfahren werden inhaltlich behandelt und sie haben das Recht einen Folgeantrag zu stellen. Außerdem haben Dublin-Rückkehrer das Recht auf Versorgung wie normale Asylwerber (CGRS 17.2.2015)
Quellen:
2. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Erst kürzlich wurde im belgischen Fremdenbüro (Aliens Office) eine eigene Einheit gegründet, die bei Antragstellung potentielle Vulnerable identifizieren soll. Abgesehen von der Vorgabe, dass besondere Umstände, speziell Vulnerabilität, berücksichtigt werden müssen, gibt es nur zwei prozedurale Bestimmungen, die Handhabung vulnerabler Fälle durch das Fremdenbüro betreffend: Minderjährige (begleitete wie unbegleitete) sollen beim Asylinterview durch einen Erwachsenen oder Vormund unterstützt werden; und in Gender-Fragen soll geprüft werden ob von Seiten des/der Antragstellers/in Bedenken gegen Beamte des anderen Geschlechts bestehen. Beim CGRS gibt es mehr oder weniger dieselben spezifischen Bestimmungen betreffend Screening, Prüfung und Vorgehensweise bei vulnerablen Antragstellern. Bei Kindern soll deren bestes Interesse entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sein. Entscheidungen über die Nichtzulässigkeit werden bei Vulnerablen in 1. Instanz prioritär (also beschleunigt) gehandhabt. UMA sind aber vom Grenzverfahren ausgenommen, da sie nicht inhaftiert werden können, wodurch auch die verkürzte Rechtsmittelfrist für sie nicht greift. Im CGRS gibt es zwei Einheiten, die auf Vulnerabilität spezialisiert sind und Verfahrensführer unterstützen, die solche Fälle bearbeiten. Eine Gender-Einheit bearbeitet alle Fälle mit Bezug auf Gender, sexuelle Orientierung, Vergeltung aus Gründen der Ehre, Zwangsheirat, Gewalt oder sexuellen Missbrauch. Eine andere Einheit unterstützt Verfahrensführer in Fällen in denen psychologische Probleme vorliegen. Wie systematisch Vulnerabilität von Anfang des Asylverfahrens an identifiziert wird, ist schwierig zu sagen. Zumindest in den Grenzverfahren gibt es scheinbar kein systematisches Screening, außer nach unbegleiteten Minderjährigen. Angeblich werden aber auch bekannte Gefährdungen nicht immer im Verfahren berücksichtigt, wenn der Asylwerber dies nicht explizit verlangt (AIDA 1.6.2014).
Jeder unbegleitete Minderjährige, der in Belgien einen Asylantrag stellt oder sonst aufgegriffen wird, muss dem Vormundschaftsdienst des Justizministeriums gemeldet werden. Der Vormundschaftsdienst hat den Auftrag, mittels Vormunden dauerhafte Lösungen für unbegleitet minderjährige Nicht-EU-Bürger in Belgien zu finden, ob Asylwerber oder nicht. Wenn es Zweifel am Alter der Person gibt, kann eine medizinische Altersbestimmung angeordnet werden. Nachdem es in der Vergangenheit Kritik an der Genauigkeit der Tests gab, wird eine Toleranz von zwei Jahren berücksichtigt. Einmal als minderjährig identifiziert, wird ein Vormund zugewiesen, dessen Aufgabe es ist, sicherzustellen, dass während des Aufenthalts des UM in Belgien alle notwendigen Schritte übernommen werden. Er muss die Unterbringung des Minderjährigen arrangieren und sicherstellen, dass er die erforderliche medizinische und psychologische Betreuung erhält, die Schule besucht, usw. Der Vormund muss sich um das Asyl- oder andere Aufenthaltsverfahren kümmern, den UM vertreten und unterstützen und gegebenenfalls einen Anwalt hinzuziehen. Außerdem muss er bei der Suche nach den Eltern oder Erziehungsberechtigten helfen. Wenn dies noch nicht geschehen ist, kann der Vormund für seinen Schützling auch einen Asylantrag stellen. Mit Ausnahme der Bestimmungen, die dem Vormund die Teilnahme an Interviews ermöglichen, gibt es keine spezifischen gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Rolle des Vormunds im Asylverfahren. 2012 ergaben 70% der Altersfeststellungen das Vorliegen der Volljährigkeit (AIDA 1.6.2014).
Quellen:
Ein Eilantrag auf Aufschub jeglicher Entscheidung zu Außerlandesbringung kann binnen 10 Tagen bei unmittelbar bevorstehender Außerlandesbringung (wenn AW in Haft) bzw. binnen 5 Tagen (gegen eine zweite und weitere Entscheidung zur Außerlandesbringung) gestellt werden. Schon der Antrag selbst entfaltet aufschiebende Wirkung, was Refoulement verhindern soll. Eine entsprechend schnelle Behandlung durch das Council for Alien Law Litigation (CALL) ist gegeben. Im Falle einer Unzulässigkeitsentscheidung beim ersten Folgeantrag muss das CGRS sich explizit zum Risiko des direkten und indirekten Refoulement äußern. Dies wird Non-Refoulement-Klausel genannt (AIDA 1.6.2014).
Quellen:
Jeder Asylwerber hat ab Einbringung des Asylantrags das Recht auf Versorgung, die ein Leben in Menschenwürde ermöglichen soll. Das System der Unterbringung wird von der Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (Fedasil) koordiniert. Die Versorgung von Asylbewerbern hat sich mittlerweile vollständig von finanzieller Hilfe, zu rein materieller Hilfe verlagert und beinhaltet Unterkunft, Nahrung, Kleidung, medizinische, soziale und psychologische Hilfe, Zugang zu Übersetzung und zu juristischer Vertretung. Darüber hinaus Zugang zu Ausbildung, freiwilliger Rückkehr und einem Taggeld (sogenanntes Taschengeld; Erwachsene: EUR 7,40/Tag; begleitete Kinder nach Alter und Schulbesuch: EUR 4,50-7,40/Tag; UMA: EUR 5,40/Tag). Auch die Sozialleistungen der öffentlichen Sozialhilfezentren (Public Centres for Social Welfare, CPAS/OCMW) sind eine Form der materiellen Hilfe. Gibt es nach sechs Monaten noch keine Entscheidung im Asylverfahren, haben AW das Recht zu arbeiten. AW können statt in einer Aufnahmeeinrichtung, an einer privaten Adresse wohnen. Dann stehen ihnen aber bestimmte Teile der materiellen Hilfe (wie Unterbringung, Verpflegung, Kleidung) nicht zu. Wenn der Asylbewerber seinen Asylantrag stellt, wird ihm vom Fedasil-Dispatching Service ein Aufnahmezentrum als Ort der verpflichtenden Registrierung zugewiesen. Für die Zuordnung eines bestimmten Zentrums, hat Fedasil u.a. die Belegungsrate des Zentrums, die familiäre Situation des Asylbewerbers, sein Alter, Gesundheitszustand und Sprachkenntnisse zu berücksichtigen (AIDA 1.6.2014 vgl. Fedasil o.D.a und Fedasil o.D.b).
Belgien verfügt über Unterbringungsplätze in kollektiven (erste Stufe) und individuellen (zweite Stufe) Unterbringungsstrukturen. Für die ersten vier Monate (faktisch bis zu acht oder neun Monate) wird ein Antragsteller in einem kollektiven Unterbringungszentrum untergebracht. In der zweiten Phase kann eine Verlegung in eine individuelle Unterbringung beantragt werden. AW erhalten dort ein Wochengeld in bar oder in Lebensmittelgutscheinen, damit sie sich autonom versorgen können. Die Beträge liegen je nach Familienzusammensetzung und Art der Unterkunft (lokale Unterbringungsinitiative mit oder ohne Mahlzeitenausgabe) zwischen EUR 42,- und 69,- für Erwachsene bzw. UMA plus EUR 33,- bis 49,- für jedes weitere erwachsene Familienmitglied und EUR 12,- bis 33,- für jedes Kind und EUR 6,- bis 8,- Extrabetrag für Alleinerzieher. Derart können AW einen Betrag bis zur Höhe der Sozialhilfe für belgische Staatsbürger erhalten, reduziert um die Kosten für die Unterbringung. Für den theoretischen Fall, dass ein AW nicht untergebracht werden könnte, könnte er sich direkt an das lokale öffentliche Sozialhilfezentrum (CPAS/OCMW) wenden und wie ein Staatsbürger die volle financial social welfare allowance direkt beziehen, die seit Dezember 2013 zwischen EUR 544,91 und EUR 1.089,82 betragen kann. AW, die arbeiten, müssen sich an den Unterbringungskosten beteiligen. Liegt das Einkommen über der Sozialhilfe, wird letztere eingestellt. Mitte 2013 lag die durchschnittliche Unterbringungsdauer bei 13 Monaten (AIDA 1.6.2014).
Die praktische Organisation der Unterbringungseinrichtungen geschieht durch die Behörden in Kooperation mit NGOs und privaten Partnern. Zu den Partnern gehören das Flämische und das Frankophone Rote Kreuz, Vluchtelingenwerk Vlaanderen, Ciré und die öffentlichen Sozialhilfezentren (CPAS/OCMW). Seit Ende 2012 wurde die Kapazität der Unterbringung um etwa 20% reduziert, von 23.989 auf 19.310 Plätze (plus 1.223 Pufferplätze) im März 2014. Trotzdem sank die Auslastung von 90% auf 72% (AIDA 1.6.2014).
Asylwerber an den Grenzen werden in geschlossenen Zentren untergebracht. Wenn das Asylverfahren länger als die maximale Haftdauer von zwei Monaten dauert, müssen sie in normale Unterbringungsstrukturen überstellt werden. Familien mit Kindern werden nicht mehr inhaftiert, sondern individuell untergebracht. (AIDA 1.6.2014).
Seit September 2012 forciert Fedasil die Beratung zur freiwilligen Rückkehr, um zwangsweise Rückführungen zu vermeiden. Sobald die Beschwerdefrist gegen einen erstinstanzlich negativen Bescheid verstrichen ist, oder vom CALL eine negative Entscheidung getroffen wird, wird der Antragsteller in eine spezielle offene Einrichtung zur Rückführung gebracht. Es gibt insgesamt 300 sogenannte "Rückkehrplätze" in vier offenen Fedasil-Einrichtungen. Für Familien mit Kindern, auf die dies zutrifft, gibt es ein offenes Rückkehrzentrum des Fremdenbüros mit 105 Plätzen in Holsbeek. Seit Mai 2013 wird die materielle Versorgung nur mehr für 10 weitere Tage gewährt, während dieser Frist hat der Antragsteller das Land zu verlassen (verlängerbar auf 20 Tage, wenn der AW kooperiert). Wenn diese Frist verstrichen ist und der Antragsteller keine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise erkennen lässt, greifen Maßnahmen zur zwangsweisen Rückführung, unter anderem durch Verwendung von Verwaltungshaft. (Es gibt Möglichkeiten der Verlängerung aus humanitären Gründen, wie fortgeschrittene Schwangerschaft oder kürzliche Geburt, laufendes Schuljahr, medizinische Gründe, faktische Gründe usw.) Eine weitere Beschwerde beim CS verlängert nicht das Recht auf Versorgung. Das Recht wird aber reaktiviert, wenn der CS die Beschwerde zulässt (AIDA 1.6.2014 vgl. Fedasil o. D.a).
Es gibt für die belgischen Unterbringungsstrukturen kein unabhängiges externes Monitoring-System. AW können sich über Missstände beim Direktor des jeweiligen Zentrums und beim Generaldirektor von Fedasil beschweren, oder vor einem Arbeitsgericht klagen. Es gibt auch einen Ombudsmann, der für Beschwerden offen ist. Fedasil selbst hat die vertragliche Möglichkeit, Abkommen mit Unterbringungsanbietern zu suspendieren oder zu kündigen und Fedasil evaluiert sein eigenes Unterbringungsmodell. AW, die in einem offenen Zentrum untergebracht sind, dürfen sich in ganz Belgien frei bewegen. Wer den Platz verweigert oder unangekündigt verlässt, kann die materielle Unterstützung verlieren. Antragsteller können diese zwar im Nachhinein wieder beantragen, könnten aber von Fedasil sanktioniert werden (AIDA 1.6.2014).
Quellen:
Jeder Asylwerber älter als fünf Jahre erhält beim Dispatching ein Lungenröntgen zur Tuberkuloseerkennung. In den ersten zwei Jahren ihres Aufenthalts in Belgien müssen AW diese Untersuchung alles sechs Monate durchführen lassen (Fedasil o.D.a).
Jeder AW hat das Recht auf medizinische Versorgung. In den Unterbringungseinrichtungen gibt es immer Ärzte und Pflegepersonal. Auch zu psychologischer Hilfe sind AW berechtigt. Dazu können die Ärzte der Unterbringung den AW an einen Spezialisten überweisen (Fedasil o.D.b).
AW haben das Recht auf medizinische Versorgung, die für ein Leben in Würde nötig ist. Das umfasst, mit ein paar Ausnahmen, im Wesentlichen alle Leistungen, welche die belgische Krankenkasse übernimmt. Kosten müssen, wie bei belgischen Staatsbürgern, zuerst vom AW vorgestreckt werden und werden dann refundiert. In den kollektiven Unterbringungszentren muss nichts bezahlt werden. Anders als Belgier müssen AW keine Patientengebühr bezahlen, solange sie kein Einkommen oder finanzielle Zuwendung erhalten. Es gibt eigene Stellen, die sich um die psychische Betreuung von AW kümmern, aber die Nachfrage ist größer als das Angebot. Öffentliche Zentren für psychische Betreuung stehen AW offen und verfügen über angepasste Tarife, aber oft fehlt ihnen die spezifische asylbezogene Erfahrung. Jene Zentren, die über diese Expertise verfügen, müssen mit Wartelisten arbeiten. Wenn die Versorgung als Sanktionsmaßnahme reduziert oder ganz beendet wird, ist das Recht auf medizinische Versorgung ausgenommen. Nach negativ beendetem Verfahren und Auslaufen des Rechts auf Versorgung, ist nur mehr medizinische Nothilfe möglich (AIDA 1.6.2014).
Quellen:
Es gibt einige Spezialzentren für alleinstehende Frauen mit Kindern, für psychisch Beeinträchtigte und für Opfer von Menschenhandel. UMA sollen prinzipiell auch in spezialisierten Unterkünften untergebracht werden, was in drei Phasen abläuft: zuerst in einem Observations- und Orientierungszentrum, dann in eigens adaptierten kollektiven Unterbringungszentrum und zuletzt in adaptierter Individualunterbringung. Ende 2012 gab es 1.310 Unterbringungsplätze speziell für UMA (AIDA 1.6.2014).
Laut Gesetz gelten als vulnerabel: Minderjährige; unbegleitete Minderjährige; alleinstehende Elternteile mit Kindern; Schwangere; Behinderte; Opfer von Menschenhandel, Gewalt oder Folter; sowie Alte. Bei allen anderen vulnerablen Gruppen außer UMA, herrscht Platzmangel in den spezialisierten Zentren (AIDA 1.6.2014).
In den Unterbringungszentren gelten gesetzlich festgelegte Mechanismen zur Prüfung spezifischer Bedürfnisse Vulnerabler, die zu deren Überstellung in geeignetere Einrichtungen führen können. Binnen 30 Tagen ab Zuweisung eines Unterbringungsplatzes sollte die individuelle Situation des AW geprüft werden, um zu bewerten ob die Unterbringung geeignet ist. Es ist speziell auf Merkmale von Vulnerabilität zu achten, die nicht sofort bemerkbar sind. Dazu sind ein Interview mit einem Sozialarbeiter und ein Evaluierungsbericht vorgeschrieben, der laufend zu aktualisieren ist und nach maximal sechs Monaten zu einem Ergebnis bezüglich Angemessenheit der Unterkunft kommen und eventuelle Empfehlungen enthalten soll. Es gab bisher kein öffentliches Monitoring der Effektivität dieser Vorgangsweise. Es gibt Kritik am vorgesehenen Maximalzeitraum von sechs Monaten bis zum Vorliegen eines Ergebnisses (AIDA 1.6.2014).
Quellen:
Nach der Zuerkennung eines Schutzstatus, kann die betreffende Person noch bis zu zwei Monate in der Unterbringung bleiben (AIDA 1.6.2014).
Während dieser Zeit kann der Schutzberechtigte eine eigene Wohnung suchen und dazu Unterstützung eines öffentlichen Sozialhilfezentrums (CPAS/OCMW) beantragen (Fedasil o.D.a).
Der Status als anerkannter Flüchtling berechtigt zum unbefristeten Aufenthalt in Belgien. Anerkannte Flüchtlinge müssen sich im Fremdenregister der Gemeinde eintragen lassen, in der sie leben. Sie erhalten eine Identitätskarte für Flüchtlinge, die alle fünf Jahre erneuert werden muß (CGRS o.D.d). Subsidiärer Schutz wird befristet gewährt (CGRS o.D.e).
Quellen:
Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei würden sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Belgien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihr eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die beschwerdeführende Partei leide an keiner lebensbedrohlichen oder schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit und hätte auch keine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung nach Belgien, insbesondere aufgrund der Kürze des Aufenthaltes, der Tatsache, dass die beschwerdeführende Partei zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen konnte, ein auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu erlangen, sowie der Tatsache, dass keine besonders gewichtigen Interessen an einem Verbleib in Österreich bestehen und kein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu dem sich in Österreich aufhältigen volljährigen Bruder nachgewiesen wurde, eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde. Eine relevante Integrationsverfestigung habe jedenfalls nicht stattgefunden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher zusammenfassend zunächst darauf verwiesen wird, dass die Entscheidung inhaltlich falsch und rechtswidrig eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, Verletzung von Verfahrensvorschriften, leide an Feststellungsmängeln, habe das Parteivorbringen ignoriert, bzw. hätte die Bestimmungen der Dublin III VO außer Acht gelassen, bzw. würde gegenständlicher Bescheid unter unzureichender Transparenz leiden. Daher sei der Bescheid somit zur Gänze in seinen Spruchteilen I und II anzufechten. Zunächst wäre auszuführen, dass das belgische Visum am 25.06.2014 abgelaufen wäre. Gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III VO wäre nach Ablauf der Gültigkeit des Visums, nämlich 6 Monate nach Ablauf, nicht mehr der Staat zuständig, welcher das Visum ausgestellt hätte, sondern jener Staat, in welchem der Asylantrag gestellt worden wäre. Die 6 Monate wären bereits am 25.01.2015 verstrichen, weshalb Österreich nun der zuständige Mitgliedsstaat wäre. Auch gehe die Behörde fälschlich davon aus, dass kein besonderes Abhängigkeits bzw. Naheverhältnis zu dem Bruder der Beschwerdeführenden Partei Herrn XXXX (ZL: 068365110/140147856) bestehen würde. Dieser befinde sich im offenen Asylverfahren in Österreich und der Beschwerdeführer würde mit diesem in einen Haushalt leben. Die Behörde habe fälschlich ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei am 07.11.2014 in das Bundesgebiet eingereist sei. Richtig wäre, dass sie bereits am 9.12.2013 in das Bundesgebiet eingereist wäre. Auch der 07.11.2014, als Tag der Asylantragstellung wäre unrichtig, sondern es würde sich um den 08.11.2014 handeln. Diese Fehler würden auf eine oberflächliche Verfahrensführung hinweisen. Die Behörde wäre nicht näher auf den Familienbezug der beschwerdeführenden Partei eingegangen. Dieser Brunder würde über eine Aufenthaltsbewilligung als Studierender der MA 35 in Wien verfügen. Aus Art. 10 Dublin III VO würde sich ergeben, dass Antragsteller, die in einem bestimmten Mitgliedsstaat über Famlienangehörige verfügen, dort ihre Aylanträge prüfen lassen könnten, sofern sie diesen Wunsch schriftlich kundtun. Die beschwerdeführende Partei wurde hinsichtlich des Verhältnisses zum Bruder nicht ausreichend durch die Behörde befragt. Damit entbehre die Feststellung, dass keine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit bestehen würde, einer konkreten Begründung. Beide Brüder wären miteinander aufgewachsen und hätten seit ihrer Kindheit und Jugend in einem gemeinsamen Haushalt zusammen gelebt. Art. 10 würde in diesem Fall die Zuständigkeit des Mitgliedsstaates bestimmen, bzw. hätte die beschwerdeführnde Partei ihren Wunsch in Österreich zu bleiben bereits in der Erstbefragung vom 08.11.2014 schriftlich kundgetan. Auch hätte sich das Bundesamt nicht mit dem Vorbringen des Bruders in dessen Verfahren auseinandergesetzt. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften im Verfahren des Bruders würden sich jedoch auch auf das Verfahren des Beschwerdeführers durchschlagen, da das Verfahren des Bruders bis zu diesem Zeitpunkt weder zugelassen worden wäre, noch zurückgewiesen worden wäre. Es wären hinsichtlich des Verfahrensstandes des Bruders bereits drei schriftliche Urgenzen ergangen. Die beschwerdeführende Partei hat belgischen Boden noch nie betreten, noch hätte sie irgend welche geartete soziale oder famililäre Anknüpfungspunkte dort. Hiermit hätte die Behörde in oberflächlicher Weise mehrere Verfahrensmängel geleichzeitig verursacht. Auch würde der angefochtene Bescheid unter Transparenzmängeln leiden. Dies, da nicht offengelegt wurde, ob die Behörden die in der Dublin VO normierten Fristen einehalten hätten. Es wäre nicht klar erkennbar, mit welchem Datum die belangte Behörde das Aufnahmeersuchen an Belgien gerichtet hätte. Die in Art. 21 Abs. 1 und 2 Dublin III VO normierten Fristen wären nicht klar erkennbar. Der Transparenz halben hätte die Behörde die Fristen anführen müssen. Aus diesen Gründen würde keine Grundlage für eine qualifiziere Beurteilung des Sachverhaltes dem gegenständlichen Bescheid zu Grunde liegen. Es wären somit die Anträge zu stellen, den gegenständlichen Bescheid zu beheben, das Selbsteintrittsrecht wahrzunehmen und das Verfahren in Österreich zuzulassen. Zudem wurde ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei reiste nachweislich im Jahr 2013 mit einem belgischen Visum in das Gebiet der Mitgliedsstaaten ein.
Nach Konsultierung stimmten die belgischen Behörden ausdrücklich der Aufnahme der beschwerdeführenden Partei gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin III VO zu.
Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Belgien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den aktuellen und auf alle wesentelichen Fragen eingehenden Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Die beschwerdeführende Partei leidet gegenwärtig an keiner besonders schweren Erkrankung und steht gegenwärtig nicht in medizinischer bzw. psychologischer Behandlung.
Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine schützenswerten oder besonderen privaten oder familiären Bindungen.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften, Befragungen und den aktuellen Länderfeststellungen.
Die unbedenkliche Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Aus sämtlichen dem Bundesverwaltungsgericht gegenwärtig im Verwaltungsakt ersichtlichen Unterlagen kann zurzeit nicht auf das Vorliegen einer aktuellen bzw. unmittelbar die beschwerdeführende Partei betreffenden schweren Krankheit geschlossen werden, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Gefährdung iSd. Art. 3 EMRK bewirken könnte.
Aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage, als auch insbesondere aus den Ausführungen der Beschwerdeschrift, lässt sich das Vorliegen eines besonderen Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnisses er beschwerdeführenden Partei zu dem sich in Österreich befindlichen volljährigen Bruder nicht erschließen. Eine Überstellung der volljährigen beschwerdeführenden Partei nach Belgien stellt zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen unzulässigen Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:
Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:
Die Zuständigkeit Belgiens basiert auf der ausdrücklichen Zustimmung Belgiens gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin III VO, aufgrund des durch Belgien ausgestellten Touristenvisums.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
Hinsichtlich des in der Beschwerde angeführten vermeintlichen Ablauf der Fristen des Art. 12 Abs. 4 Dublin III VO bzw. der monierten mangelnden Transparenz hinsichtlich des Führens des gegenständlichen Konsultationsverfahrens mit Belgien ist auszuführen, dass hierdurch ersichtlich wird, dass fälschlicherweise vom Vorliegen von aus der Dublin III VO ableitbaren subjektiven Rechten für Antragsteller ausgegangen wird. Die Dublin VO normiert hingegen ausschließlich Rechte und Pflichten der Mitgliedsstaaten.
Belgien hat sämtliche Informationen die für dessen eindeutige Bestimmung seiner Zuständigkeit sprechen nachweislich erhalten. Sämtliche relevanten Ergebnisse des Schriftverkehrs zwischen der österreichischen und den belgischen Dublin Behörden sind dem Akteninhalt zu entnehmen. Dass es Mängel in der Kommunikation mit den belgischen Behörden gab, bzw. die Kommunikation der beiden Behörden in unzulässiger Weise die Zuständigkeit Belgiens bewirkt hätte, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Belgien hat daraufhin ausdrücklich seiner Zuständigkeit zugestimmt, wonach dieser Mitgliedsstaat zweifelsfrei als der zuständige Mitgliedsstaat zu bestimmen ist. Die Information der erfolgten Zustimmung seitens Belgiens wurde nachweislich der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebracht und ihr damit in ausreichender Weise Gelegenheit gegeben, hierauf entsprechende Argumente die gegen eine Zuständigkeit von Belgien sprechen darzulegen.
Die beschwerdeführende Partei ist zudem durch einen gewillkürten Vertreter im gegenständlichen Verfahren vertreten und hätte somit auf jeden Fall qualifiziert die Möglichkeit gehabt substantielle Ausführungen, dies selbst auch noch in der Beschwerdeschrift, zu erstatten, wonach sie konkret und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer sie unmittelbar treffenden Gefährdung in Belgien ausgesetzt wäre. Dieserart hat die die beschwerdeführende Partei jedoch gänzlich nicht dargelegt. Die Behörde hat der beschwerdeführenden Partei ausreichend Gelegenheit eingeräumt entsprechende Ausführungen zu erstatten. "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."
(VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Solcherart fundierte Darlegung von nachvollziehbaren und substantiellen Gründen, die gegen eine Zuständigkeit Belgien sprechen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren gänzlich nicht vorgebracht worden.
Zu den angeführten Argumenten gegen eine Zuständigkeit Belgiens, wonach die beschwerdeführende Partei sich niemals in Belgien aufgehalten hätte, bzw. sie dort um Asyl angesucht hätte, wenn sie in Belgien Asyl gewollt hätte ist auszuführen, dass ein beliebiges Wahlrecht in welchem von einem Antragsteller selbst bestimmten Land sie ihr Asylverfahren führen möchte nicht existent ist. Eine nach GFK Gründen verfolgte Person hat grundsätzlich im ersten für sie sicheren Land, um Asyl anzusuchen und dort Schutz zu begehren. Die beschwerdeführende Partei hat sich bewusst eines belgischen Visums bedient um in das Gebiet der Mitgliedsstaaten zu gelangen. In diesem Zusammenhang ist eindeutig festzuhalten, dass die Dublin VO keine subjektive Rechte für Antragsteller in Bezug auf die Zuständigkeit eines bestimmten Mitgliedsstaates einräumt. Es liegt somit eindeutig nicht in der Disposition eines Antragstellers sich nach eigenem Ermessen beliebig Visa eines bestimmen Landes, im konkreten Verfahren ein Touristenvisa von Belgien, zu besorgen, um mit diesen in Folge bewusst in andere Staaten einzureisen und um dort letztlich zu verbleiben. Gerade zur Vermeidung dieserart willkürlicher Verwendung von Visa und zur Vermeidung solcherart Verschiebungen der materiellen Zuständigkeiten von Asylverfahren sind die Bestimmungen der Dublin VO, im gegenständlichen Verfahren anwendbar die Bestimmungen des Art. 12 Dublin III VO, geschaffen worden. Würden dieserart Bestimmungen, wie im vorliegenden Fall exemplarisch ersichtlich, durch bewusste und vorsätzliche Disposition einzelner Personen willkürlich außer Kraft gesetzt werden können, so würde die öffentliche Ruhe- und Ordnung eines Rechtsstaates, welche wesentlich auch durch eine lückenlos gesetzeskonforme Vollziehung eines geordneten Asyl- und Fremdenwesens aufrecht erhalten wird, fundamental erschüttert werden.
Es ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum in Kenntnis der aktuellen Berichtslage zu Belgien nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Belgien allgemein die EMRK oder GRC verletzen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Belgien überstellt werden, aufgrund der belgischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Belgien dort die notwendige Versorgung, bzw. ein reguläres Verfahren erhalten wird. Es besteht demnach für ihn kein Anlass von einer Verweigerung eines Asylverfahrens oder einer konkret drohenden Verletzung des Non - Refoulementgebotes auszugehen.
Auch sonst konnte die beschwerdeführende Partei keine konkreten und auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR - VerfO, geltend zu machen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unmittelbar konkret zu erwartenden unzumutbaren Verschlechterung von Krankheitsbildern im Falle einer Überstellung sind der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren nicht zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer konnte somit letztlich insgesamt keinesfalls besondere Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich dahingehend dargelegt, dass sich in Österreich der volljährige Bruder der beschwerdeführenden Partei Herr XXXX (ZL: 068365110/140147856) befinden würde, mit dem die beschwerdeführene Partei im gemeinsamen Haushalt leben würde.
Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um eine volljährige und gesunde Person. Auch wenn ausgeführt wird, dass die beiden Brüder gemeinsam in ihrer Heimat in einen Haushalt gelebt hätten, so ist dennoch alleine hieraus kein rechtlich relevantes Nahe - bzw. Abhängigkeisverhältnis ableitbar. Der alleinige Wunsch zweier volljähriger Brüder gemeinsam in einem Land zu bleiben hat rechtlich keine Relevanz, so nicht ergänzend zusätzliche Elemente eines besonderen Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnisses im Einzelfall glaubhaft gemacht werden. Alleine aus den zu Protokoll gegebenen Ausführungen zu der Intensität des Naheverhältnisses selbst, als auch der Tatsache, dass die beschwerdeführende Partei seit ihres Aufenthaltes in Österreich in einem gemeinsamen Hausalt mit ihren Bruder lebt, ist rechtlich nicht abzuleiten, dass eine Trennung dieser beiden volljährigen Personen durch eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Belgien einen unzulässigen Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte darstellen würde. Dieserart Beziehung der beiden Brüder zueinander stellt einen gewöhnlichen Kontakt zwischen zwei volljährigen Brüdern dar. Ein rechtlich relevantes besonderes Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis ist hieraus jedoch nicht ableitbar. Auch in der Beschwerdeschrift wurden besondere Gründe, die für die Annahme des Bestehens eines besonderen Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnisses sprechen würden, nicht dargetan. Die beschwerdeführende Partei konnte zudem niemals im guten Glauben davon ausgehen, dass sie im Bundesgebiet verbleiben könne, bzw. hier einen legalen Aufenthalt erlangen könne.
Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift getätigten Ausführungen wonach gem. Art. 10 Dublin III VO der schriftliche Wunsch nach einem Verbleib der beschwerdefürhenden Partei getätigt und daher aufgrund dieser Bestimmung Österreich zuständig wäre, ist zusätzlich zu dem soeben Ausgeführten auf die Begriffsbestimmungen des Art. 2 Dublin III VO hinsichtlich von Familienangehörigen zu verweisen, die eine solcherart Interpretation der Anwendung bei zwei volljährigen Personen nicht zulassen.
Die beschwerdeführende Partei befindet sich erst seit relativ kurzer Zeit in Österreich. Sie hat sich bewusst eines belgischen Visums bedient, um gezielt unter Verwndung dieses belgischen Visums in das Bundesgebiet zu gelangen, hier zu verbleiben und ihren Antrag zu stellen. Sie hat damit bewusst ein Visum eines anderen Migliedsstaates verwendet, um letztlich in Österreich zu verbleiben. Sie musste sich daher nachvollziebar ihres unsicheren Aufenthaltsstus in Österreich jederzeit bewusst sein. Eine integrative Verfestigung kann aus einem solchen gezielten Verhalten welches Visa nach eigenem Ermessen nutzt nicht erwachsen.
Die Abwägungen hinsichtlich des Art. 8 EMRK wurden somit vollkommen richtig seitens des Bundesamtes zu Ungunsten den beschwerdeführenden Partei durchgeführt und der Wahrung der Öffentlichen Ordnung durch Beendigung eines mittels belgischen Touristenvisas begründeten Aufenthaltes im Bundesgebiet in einer solchen Konstellationen eindeutig der Vorzug zu geben ist. Das Bundesamt wird Sorge zu tragen haben die entsprechenden Maßnahmen zur Wahrung der öffentlichen Ordnung durch Beendigung des beliebig begründeten Aufenthaltes der beschwerdeführenden Partei im Bundesgebiet zu setzten.
Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Im Lichte der Judikatur des EGMR als auch der österreichischen Höchstgerichte zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin - Verordnung vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und in Österreich eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Aus diesem Grund war sämtlichen Anträgen der Beschwerdeschrift nicht zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a, bzw. 7 BFA-VG unterbleiben.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen aufgrund sämtlicher oben angeführter Gründe zu keinem Zeitpunkt vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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