W166 2111571-1•BVwG W166 2111571-1
W166 2111571-1Tribunal Administrativo Federal23 de set. de 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W166 2111571-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX wegen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 sowie § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist seit XXXX Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H. und stellte am XXXX einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer einen Behandlungsbericht eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX sowie ein undatiertes ärztliches Attest einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Chirurgie vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird betreffend die beantragte Zusatzeintragung Nachfolgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Er habe die Unzumutbarkeit beantragt, leide viel unter Kreuzweh, habe einen Gummistrumpf, benötige keine Gehhilfe, müsse aber die Gattin öfter ins Spital fahren, brauche dann einen Parkplatz.
Chronisch venöse Insuffizienz, postthrombotisches Syndrom, Omarthrose bds., Kyphoskoliose
Das Bein links sei 22 mm verkürzt, Z.n. Unfall XXXX , er sei damals 9 Monate im KH gelegen Plattfüße, Einlagen
Diabetes mellitus, Therapie mit Tabletten
Lumbalgie, deutliche Osteondrosen L3/4 und L4/5, mäßige Coxarthrosen bds mit Beckenschiefstand links, Z. n. lateraler Schienbeinkopfbruch mit incipienter Valgusgonarthrose links, Z. n. distaler Unterschenkelbruch mit mäßiger Kallusbildung
Gesamtmobilität - Gangbild:
Sicher, raumgreifend, leicht hinkend, keine Gehilfe
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar.
Begründung:
Es besteht ein leicht hinkendes, jedoch ausreichend sicheres und raumgreifendes Gangbild, Gehhilfe wird nicht benötigt. Sicheres Ein- und Aussteigen sowie Festhalten im Verkehrsmittel sind möglich. Niveauunterschiede können beachtete werden. Die Wegstrecke ist ausreichend, eine Strecke von 300 bis 400 Metern ist bewältigbar. Ein Festhalten ist möglich. Der Allgemeinzustand ist zufriedenstellend."
Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Mit Stellungnahme vom XXXX brachte der Beschwerdeführer vor, dass in seiner Wohngegend lediglich Schülerautobusse unterwegs seien und er könne die drei Kilometer zum Bahnhof und dann weitere drei Kilometer zum Krankenhaus nicht bewältigen. Nach 100 Meter gehen bekomme er Kreuzschmerzen und sein linker Fuß schwelle an. Der Beschwerdeführer ersuche daher seinen Antrag zu genehmigen, da er öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen könne, und ohne Gummistrumpf am linken Fuß und einen Gehstock rechts könne er nicht ausgehen bzw. ausfahren.
Am XXXX langte ein undatiertes ärztliches Attest einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Chirurgie bei der belangten Behörde ein.
Zur Überprüfung der Stellungnahme zum Parteiengehör und des ärztlichen Attestes wurde der Akt seitens der belangten Behörde neuerlich dem medizinischen Sachverständigen vorgelegt.
In der ergänzenden medizinischen Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX wird Folgendes ausgeführt:
" XXXX reicht ein ärztliches Attest nach ( XXXX ? - Datum nicht ersichtlich) - Diabetes mellitus II, Prostatahyperplasie, chronisch venöse Insuffizienz mit postthrombotischem Syndrom, Omarthrose bds., Kyphoskoliose sowie eine Beinlängendifferenz von 18 mm nach Unterschenkelbruch XXXX - der Antragsteller könne keine 100 Meter Gehstrecke ohne Kompressionsstrümpfe und Gehilfe bewältigen, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht zumutbar, vom Wohnort des Patienten zum nächstgelegenen Bahnhof seien es 3 km zu Fuß.....
Aus gutachterlicher Sicht ist festzuhalten, dass sich im Rahmen der Untersuchung ein zwar leicht hinkendes, jedoch ausreichend sicheres und raumgreifendes Gangbild zeigte, eine Gehhilfe war nicht notwendig. Eine Gehstrecke von ca. 400 Meter ist daher bewältigbar, auch mit Kompressionsstrümpfen oder unter Zuhilfenahme einer Gehhilfe.
Die Erreichbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln ist kein Kriterium für die Vergabe der "Unzumutbarkeit."
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist daher zumutbar."
Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass das medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände wurde eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt, dass sich im Rahmen der Untersuchung zwar ein leicht hinkendes, jedoch ausreichend sicheres und raumgreifendes Gangbild gezeigt habe. Eine Gehilfe sei nicht notwendig gewesen. Eine Gehstrecke von ca. 400 Meter sei daher bewältigbar, auch mit Kompressionsstrümpfen oder unter Zuhilfenahme einer Gehhilfe.
Aus den dargelegten Gründen sei der gegenständliche Antrag abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer vor der Untersuchung im Auto seines Sohnes die Kompressionsstrümpfe wegen der Hitze und Wasseransammlungen in den Knöcheln ausgezogen und den Gehstock im Auto zurückgelassen habe, da er den Gehstock sonst bei der Untersuchung vergessen hätte. Der Beschwerdeführer ersuche dem Einspruch stattzugeben.
Neue Beweismittel wurden nicht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt.
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 20.02.2015, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, und der ergänzenden medizinischen Stellungnahme vom XXXX .
Im ärztlichen Sachverständigengutachten und der medizinischen Stellungnahme wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung und die erforderlichen Gesundheitsschädigungen eingegangen.
Das vom Beschwerdeführer im Rahmen der Parteiengehörs vorgelegte undatierte ärztliche Attest, wonach der Beschwerdeführer keine hundert Meter Gehstrecke ohne Kompressionstrümpfe und Gehhilfe zurücklegen könne, wurde vom medizinischen Sachverständigen in der medizinischen Stellungnahme vom XXXX berücksichtigt und diesbezüglich ausgeführt, dass sich beim Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen Untersuchung zwar ein leicht hinkendes, jedoch ausreichend sicheres und raumgreifendes Gangbild gezeigt hat, und eine Gehstrecke von ungefähr 400 Meter bewältigbar ist, auch mit Kompressionsstrümpfen oder unter Zuhilfenahme einer Gehhilfe, wobei eine Gehilfe nicht notwendig gewesen ist.
Diesbezüglich ist überdies festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen Untersuchung selbst angab keine Gehilfe zu benötigen und wird diese Aussage durch das im Rahmen der Beschwerde vom Beschwerdeführer getätigte Vorbringen bekräftigt, wonach der Beschwerdeführer, als er zur Untersuchung beim Sozialministeriumservice gegangen sei, seinen Gehstock im Auto des Sohnes zurückgelassen habe um ihn nach der Untersuchung nicht zu vergessen.
Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Sorge hatte, den Gehstock nach der Untersuchung zu vergessen, legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer die Gehhilfe nicht unbedingt benötigt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX führte der Gutachter zusammenfassend ausführlich aus, dass dem Beschwerdeführer ein sicheres Ein- und Aussteigen sowie Festhalten im Verkehrsmittel möglich ist, Niveauunterschiede beachtet werden können und eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern für den Beschwerdeführer bewältigbar ist, selbst wenn er Kompressionstrümpfe trägt oder eine Gehilfe verwendet, und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel daher zumutbar ist.
Zu dem im Rahmen der Beschwerde vorgelegten, undatierten ärztlichen Attest einer Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für Chirurgie ist festzuhalten, dass dieses Attest fast ident ist mit dem anlässlich der Antragstellung vorgelegten undatierten ärztlichen Attest derselben Ärztin und sich nur dadurch unterscheidet, dass in dem anlässlich der Beschwerde vorgelegten Attest die ursprüngliche Wortfolge "....keine längere Gehstrecke bewältigen.." durch die Wortfolge "...keine 100 m Gehstrecke ohne Kompressionsstrümpfe und Gehilfe bewältigen...." ersetzt wurde und diesbezüglich weiters festzuhalten ist, dass der medizinische Sachverständige in seiner ärztlichen Stellungnahme, wie bereits ausgeführt, umfassend auf den Inhalt des ärztlichen Attestes eingegangen ist.
Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme zum Parteiengehör, dass direkt von seinem Wohnort keine Autobusse fahren würden und der Bahnhof drei Kilometer entfernt sei und das nächstgelegene Krankenhaus wieder drei Kilometer vom Bahnhof entfernt sei ist festzuhalten, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel.
Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen Untersuchung bzw. der Stellungnahme zum Parteiengehör angegeben hat, dass er die Zusatzeintragung bzw. in weiterer Folge den Parkausweis brauche, da er seine Gattin öfters zum Krankenhaus fahren müsse und dort nicht so leicht einen Parkplatz bekomme.
Die im Rahmen der Beschwerde und des Parteiengehörs erhobenen Einwände und die vorgelegten medizinischen Beweismittel waren nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachtens und der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme.
Das allgemeinärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX und die ergänzende ärztliche Stellungnahme vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten du Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. Den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. Den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. Eine allfällige Befristung.
Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und on Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
1. Die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochrangig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, zu entnehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
k) TrägerIn einer Orthese ist;
l) TrägerIn einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
b) Die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
c) einen Assistenzhund benötigt;
in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittelwegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamts. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 ist gemäß § 5 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen BGBl. Nr. 86/1991 ist mit Ablauf des 31. Dezembers 2013 außer Kraft getreten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).
Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Da unter Zugrundelegung des gegenständlichen allgemeinärztlichen Sachverständigengutachtens vom XXXX sowie der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom XXXX , die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass dem Beschwerdeführer ein sicheres Ein- und Aussteigen sowie Festhalten im Verkehrsmittel möglich ist, Niveauunterschiede beachtet werden können und eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern für den Beschwerdeführer bewältigbar ist, selbst wenn er Kompressionstrümpfe trägt oder eine Gehilfe verwendet, erreichen die Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt.
Betreffend die Entfernung des Wohnortes zum nächstgelegenen Bahnhof bzw. Krankenhaus kommt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wie bereits ausgeführt, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258).
Im gegenständlichen Fall beruhen die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung, sondern in der Entfernung zwischen der Wohnung des Beschwerdeführers und dem nächstgelegenen Bahnhof, Krankenhaus bzw. Arzt. Diesbezüglich ist nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen Untersuchung bzw. der Stellungnahme zum Parteiengehör angegeben hat, dass er die Zusatzeintragung bzw. in weiterer Folge den Parkausweis brauche, da er seine Gattin öfters ins Krankenhaus fahren müsse und dort nicht so leicht einen Parkplatz bekomme.
Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Frage ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical natur of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18.Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlangen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten und eine ergänzende allgemeinmedizinische Stellungnahme eingeholt.
Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, das Sachverständigengutachten zu entkräften. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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