BVwG W138 2112361-1

W138 2112361-1Tribunal Administrativo Federal23 de set. de 2015

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Regest

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

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BVwG W138 2112361-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W138.2112361.1.00

Spruch

W138 2112361-1/3E

BESCLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Wien, GFN:

1815/2014/01 vom 20.11.2014 betreffend Umwandlung des Grundstückes XXXX vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm §§ 17 VwGVG und 31 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit gegenständlich bekämpften Bescheid des Vermessungsamtes Wien, GFN 1815/2014/01, vom 20.11.2014, wurde das Grundstück XXXX gemäß § 17 Ziffer 1 iVm § 18 VermG vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Als Begründung für die Umwandlung wurde im Bescheid ausgeführt, dass Grundlage für die Umwandlung der Plan vom 02.09.2014 mit der GZ 6122/2014 darstellen würde. Die Grundstücken und deren Grenzverlauf seien in diesem Plan dargestellt. Die Zustimmungserklärungen der betroffenen EigentümerInnen zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes würden vorliegen. Daher seien die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben und sei die Umwandlung zu verfügen. Das Grundstück des Beschwerdeführers grenzt an das umzuwandelnde Grundstück an.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt, wobei die Abholfrist am 25.11.2014 zu laufen begonnen hat.

Am 29.07.2015 langte beim Vermessungsamt Wien die gegenständliche Beschwerde ein, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, dass der Beschwerdeführer, ohne auch nur Mitverursacher der Grenzverschiebung zu sein, durch diese als schwerkranker Mindestpensionist in einer untragbare Belastung gedrängt worden sei. Durch seine Erkrankung, Parkinson, Asthma und Gehprobleme sei er gerade währen der Berufungszeit der Neuvermessung nicht im Stande gewesen, richtig und zeitgerecht zu reagieren. Zusätzlich sei er von einer Vermessungsfirma negativ beeinflusst worden, welche behauptet hätte, dass eine Berufung sinnlos wäre. Beim Hausbau vor 28 Jahren seien alle vorgeschriebenen Baugesetze eingehalten worden, weshalb die Kolaudierung auch ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Da die damalige Nachbarin ihre Grenzstützmauer zum Grundstück des Beschwerdeführers einvernehmlich mit dem Beschwerdeführer errichtet habe, sei keine Neuvermessung durchgeführt worden. Nach der neuen Grenze sei die seitliche Garageneinfahrt des Beschwerdeführers noch schmäler und nur mehr schwer benutzbar. Eine nachbarschaftliche Kompromisslösung sei grundlos abgelehnt worden.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.08.2015, GZ: W138 2112361-2/2Z, wurde dem Beschwerdeführer der nachfolgende Mängelbehebungsauftrag erteilt.

"MÄNGELBEHEBUNGSAUFTRAG

Das Bundesverwaltungsgericht erteilt hinsichtlich der von Ihnen erhobenen, am 29. 07.2015 im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eingelangten Beschwerde gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Wien vom 20.11.2014 GFN 1815/2014/01 den Auftrag, dass folgende Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern sind:

Gemäß § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu enthalten:

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.

Die Behebung etwaiger Mängel eines Anbringens ist unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG von Amts wegen zu veranlassen.

Der Inhalt Ihres Beschwerdeschreibens, welches gemäß dem im Akt erliegenden Briefkuvert am 27.07.2015 zur Post gegeben wurde, deutet darauf hin, dass Sie zum Zeitpunkt der Zustellung des gegenständlich von Ihnen bekämpften Bescheides des Vermessungsamtes Wien, welcher Ihnen und Ihrer Gattin durch Hinterlegung am 24.11.2014 zugestellt wurde, krankheitsbedingt nicht in der Lage waren die Beschwerde innerhalb der gesetzmäßigen Frist von vier Wochen auszuführen. Ihr Beschwerdevorbringen deutet daher darauf hin, dass Sie beabsichtigen, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen.

Der vorliegende Antrag entspricht aus folgenden Gründen diesen Anforderungen nicht:

1. Sie haben konkret glaubhaft zu machen, worin das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis innerhalb der Beschwerdefrist (25.11.2014 bis 23.12.2014) gelegen ist, das Sie an der fristgerechten Erhebung der Beschwerde hinderte.

2 Haben Sie sich am 24.11.2014 regelmäßig an der Adresse XXXX, XXXX aufgehalten?

3 Wann ist das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis (Angabe um welches konkrete Ereignis es sich handelte), welches es Ihnen verunmöglicht hat, innerhalb der Beschwerdefrist Beschwerde zu erheben, erstmals (Angabe des Datums) weggefallen?

Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat ein Beschwerde Folgendes zu enthalten:

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(2) Belangte Behörde ist

1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,

2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,

3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,

4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und

5. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.

(3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.

(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.

(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.

Die vorliegende Beschwerde entspricht aus folgenden Gründen diesen Anforderungen nicht:

4 Sie führen nicht aus, weshalb der von Ihnen bekämpfte Bescheid inhaltlich rechtswidrig wäre. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäß den sich im Akt befindlichen Unterlagen Frau Dipl. Ing. Franziska Silwester, Ingenieurkonsulentin für Vermessungswesen, am 24.09.2014 in Ihrem Namen und dem Namen Ihrer Gattin die Zustimmungserklärung zum Grenzverlauf vorbehaltlos unterfertigt hat. Ihrer Beschwerde ist auch nicht zu entnehmen, dass der der Umwandlung zugrunde liegende Plan inhaltlich unrichtig sei bzw. die Zustimmungserklärung nicht in Ihrem Vollmachtsnamen unterfertigt worden sei.

Sie werden daher aufgefordert, konkret auszuführen, weshalb der von Ihnen angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig wäre.

5 Sie werden aufgefordert, bekannt zu geben, was das Begehren Ihrer Beschwerde ist (Was wollen Sie konkret erreichen?).

6 Sie werden aufgefordert, konkrete Angaben darüber zu machen, weshalb Sie davon ausgehen, dass die Beschwerde, nachdem Ihnen der von Ihnen angefochtene Bescheid durch Hinterlegung am 24.11.2014 zugestellt wurde und die Beschwerdefrist vier Wochen beträgt, zum 27.07.2015 (Datum der Postaufgabe) rechtzeitig ist.

Sie haben die Möglichkeit, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, Tag der Postaufgabe Ihrer Stellungnahme ist fristwahrend, diese Mängel zu verbessern.

Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird Ihre Eingabe gem. § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden. In der Beilage wird Ihnen die Kopie der Beschwerde zur Verbesserung der soeben erwähnten Mängel und zur Wiedervorlage zurückgestellt."

Der Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer am 27.08.2015 zugestellt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 2 Wochen, ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrages zur Verbesserung eingeräumt.

Die Frist zur Verbesserung der Beschwerde ist ergebnislos verstrichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Die im Mängelbehebungsauftrag vom 20.08.2015 genannten Mängel wurden nicht behoben.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die sonstigen Feststellungen sind aktenkundig und unstrittig bzw. gehen aus der Beschwerde des Beschwerdeführers hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist für den vorliegenden Fall nicht vorgesehen. Folglich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch Einzelrichter.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO, BGBL Nr. 1941/961, das Agrarverfahrensgesetz AgrVG, BGBL Nr. 173/1950 und das Dienstrechtsverfahrensgesetztes 1984, DVG, BGBL Nr. 29/1984 und im übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 13 Abs. 3 AVG ermächtigt bei Mängeln in schriftlichen Anbringen an die Behörde diese nicht unmittelbar zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amtswegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Es wurde die vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung nicht binnen aufgetragener Frist verbessert. Auf den Verbesserungsauftrag wurde schlichtweg überhaupt nicht reagiert und wurde diesem somit nicht nachgekommen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit §§ 17 und 31 VwGVG zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig (§ 13 Abs. 3 AVG)

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