W136 2103418-1•BVwG W136 2103418-1
W136 2103418-1Tribunal Administrativo Federal23 de set. de 2015
Gegenstandslosigkeit, ordentlicher Zivildienst,<br/>Rechtsschutzinteresse, Unterbrechung, Verfahrenseinstellung
W136 2103418-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, wh. XXXX, gegen den Bescheid Zivildienstserviceagentur vom 11.02.2015, Zl. 398795/20/ZD/0215, betreffend Unterbrechung des Zivildienstes, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (BF) trat am 01.10.2014 bei der Einrichtung "Rettungsdienst" seinen ordentlichen Zivildienst an. Laut Zuweisungsbescheid hatte der BF folgende Dienstleistungen zu erbringen: "Hilfsdienste im Rettungs-, Krankentransport-, Katastrophenhilfs- und Blutspendedienst, in der Hauskrankenpflege, bei der Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen und Erste-Hilfe-Kursen, Hilfsdienste einschließlich Reinigungsdienste und Desinfektionsarbeiten; im untergeordneten Ausmaß: Hilfsdienste bei administrativen Aufgaben, Hol- und Bringdienste".
Mit Schreiben vom 22.10.2014 ersuchte der BF die belangte Behörde um Überprüfung seiner Dienstfähigkeit, da er seiner Meinung nach aufgrund der großen Belastungen im Rettungsdienst für diesen nicht geeignet sei. Gemäß amtsärztlichen Gutachten vom 09.12.2014 ist dem BF eine Einsetzbarkeit im operativen Sanitätsdienst auf Dauer nicht abzuverlangen. Eine nähere Begründung findet sich nicht, auf ein vom BF vorgelegtes psychologisches Gutachten über eine posttraumatische Belastungsstörung nach dem Tod des Großvaters im Jahr 2010 wird jedoch hingewiesen.
Die belangte Behörde befragte am 15.12.2014 die Zivildiensteinrichtung des BF, ob dieser im Hinblick auf das vorliegende Gutachten im Innendienst für die im Zuweisungsbescheid genannten Tätigkeiten zur Gänze einsetzbar sei. Die Einrichtung teilte am 17.12.2014 der belangten Behörde mit, dass der BF bereits seit Anfang November aufgrund eines Attests des Vertrauensarztes der Einrichtung, wonach dieser für den Rettungsdienst untauglich sei, Dienst in der Marketingabteilung verrichte, wo er administrative Hilfsdienste im untergeordneten Ausmaß verrichte. Die belangte Behörde gewährte dem BF mit Note vom 30.01.2015 Parteiengehör und forderte ihn im Hinblick darauf, dass er für die Einrichtung die zugeteilten Tätigkeiten im Kranken- Rettungs- und Katastrophenhilfsdienst nicht mehr erbringen könne, auf, einen geeigneten Versetzungsplatz zu nennen, ansonsten werde er zu einer von ihr bestimmten Einrichtung versetzt oder werde, sollte kein Versetzungsplatz vorhanden sein, die Zeit zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes unterbrochen.
2. Mit Schreiben vom 09.02.2015 teilte der BF der belangten Behörde mit, dass sein Tätigkeitsbild gemäß Zuweisungsbescheid weiter als von der Behörde umschrieben sei, andererseits aber nicht den Krankenhilfsdienst umfasse. Er vertrete die Ansicht, dass die von ihm in der Abteilung "Corporate Communications" erbrachten Tätigkeiten (Marketing, Kommunikation) klassische Hilfsdienste im Rettungsdienst darstellen würden und auch seine Einrichtung diese Ansicht vertrete. Auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Zivildienstpflichtige einen Anspruch darauf hätten den Zivildienst, abgesehen von den im Gesetz genannten Ausnahmefällen, ohne Unterbrechung zu leisten werde verwiesen.
3. Mit dem bekämpften Bescheid wurde die Zeit zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes des BF mit Wirksamkeit vom 18.02.2015 (letzter Arbeitstag) unterbrochen. Begründend wurde nach Darlegung des Verfahrensganges und der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der BF seit November 2014 ausschließlich Dienst in der Marketingabteilung seiner Einrichtung versehe, jedoch laut Zuweisungsbescheid Hilfsdienste bei administrativen Aufgaben nur in untergeordneten Ausmaß erbracht werden dürfen. Entgegen den Ausführungen des BF würden Marketing- und Kommunikationsagenden und generell Bürotätigkeiten administrative Aufgaben darstellen. Im Übrigen sollten die Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 ZDG den Zivildienstpflichtigen ähnlich belasten wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen, was bei der Erbringung bloß administrativer Bürotätigkeiten nicht der Fall sei. Abschließend wies die belangte Behörde darauf hin, dass der BF im Fall einer Erhebung einer Beschwerde weiterhin bis zur Entscheidung über die Beschwerde Zivildienst zu leisten habe.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde mit umfangreicher 17 seitiger Begründung wegen Rechtswidrigkeit und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwaltes, da es sich um schwierig zu entscheidende Rechtsfragen handle.
5. Am 17.03.2015 langte die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Mit E-Mail vom 22.09.2015 bestätigte die belangte Behörde, dass der BF seinen ordentlichen Zivildienst mit 30.06.2015 abgeleistet hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3.1. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdegegenstandes kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; jüngst auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084).
3.2. Im Hinblick darauf, dass der BF mit 30.06.2015 seinen Zivildienst in der Dauer von neun Monaten zur Gänze abgeleistet hat somit keine Unterbrechung eingetreten ist, käme einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den hier angefochtenen Bescheid daher nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb ein weiteres Rechtsschutzinteresse des BF im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben ist und das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 i. V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen ist.
3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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