W120 2002006-1•BVwG W120 2002006-1
W120 2002006-1Tribunal Administrativo Federal23 de set. de 2015
Strafhaft, Verbrechen, VfGH, Wählerevidenz, Wahlrecht - Ausschluss,<br/>Zuständigkeit
W120 2002006/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, derzeit aufhältig in der Justizanstalt XXXX, gegen den Bescheid der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde Vöcklabruck vom 23. Jänner 2014, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), iVm § 2 Abs 1 und § 13b Wählerevidenzgesetz 1973 BGBl. Nr. 601/1973 idF. BGBl. I Nr. 43/2011, sowie iVm § 22 des Bundesgesetzes über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO) BGBl. Nr. 471/1992 idF. BGBl. I Nr. 43/2011, als unbegründet abgewiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Urteil vom 17. März 2005 zu XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen Wels wurde der nunmehrige Beschwerdeführer XXXX wegen der §§ 75, 190 Abs 1 3. Fall StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Das obgenannte Urteil erwuchs mit 1. Juli 2005 in Rechtskraft.
Zum Vollzug seiner Freiheitsstrafe befindet sich der Beschwerdeführer derzeit in der Justizanstalt XXXX in Haft.
2. Mit Schreiben vom 5. November 2013, eingelangt am 11. November 2013, an die Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde Vöcklabruck begehrte der Beschwerdeführer die "Eintragung" in die Wählerevidenz der Stadtgemeinde Vöcklabruck.
3. Mit Bescheid der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde Vöcklabruck vom 23. Jänner 2014 wurde diesem - als "Einspruch" gegen die Wählerevidenz der Stadtgemeinde Vöcklabruck gewerteten - Antrag mit Hinweis auf § 22 Abs 1 NRWO in der am 1. Juli 2005 geltenden Fassung nicht stattgegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer seinen letzten Hauptwohnsitz vor seiner Inhaftierung im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Vöcklabruck gehabt habe, die Stadtgemeinde Vöcklabruck bezüglich der Entscheidung des verfahrensgegenständlichen Antrages zuständig sei, der Beschwerdeführer eine lebenslange Haftstrafe aufgrund einer am 1. Juli 2005 in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung wegen Mordes und Störung der Totenruhe verbüße, daher vom Wahlrecht ausgeschlossen und folglich nicht in die Wählerevidenz einzutragen sei.
4. Gegen diesen nunmehr angefochtenen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde vom 30. Jänner 2014, eingelangt bei der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde Vöcklabruck am 4. Februar 2014, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Bestimmungen der NRWO geändert worden seien, der Beschwerdeführer aufgrund dessen jetzt wahlberechtigt sei, im angefochtenen Bescheid die Bestimmung des § 22 NRWO falsch zitiert worden sei, er vom "Gericht" nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen worden sei und begehrte deshalb die Aufnahme in die Wählerevidenz.
5. Die Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde Vöcklabruck als belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist zunächst auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.
2. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht. Er lässt insbesondere unbestritten, dass er mit Urteil vom 17. März 2005 zu XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen Wels wegen der §§ 75, 190 Abs 1 3. Fall StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Das obgenannte Urteil erwuchs mit 1. Juli 2005 in Rechtskraft.
Zum Vollzug seiner Freiheitsstrafe befindet sich der Beschwerdeführer derzeit in der Justizanstalt XXXX in Haft. Im Verfahren wurde Einsicht in den Akt des Landesgerichtes für Strafsachen Wels sowie den Akt der Justizanstalt XXXX genommen.
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG legt fest, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.
Gemäß Art 131 Abs 4 Z 2 lit b B-VG kann durch Bundesgesetz in sonstigen Rechtsachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vorgesehen werden.
Nach § 8 Abs 2 Wählerevidenzgesetz entscheidet über Beschwerden bezüglich der Entscheidung über Berichtigungsanträge gegen die Wählerevidenz das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst.
Die konkrete Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich im vorliegenden Fall daher aus Art 131 Abs 4 Z 2 lit b B-VG iVm § 8 Abs 2 Wählerevidenzgesetz.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art 135 Abs 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das Wählerevidenzgesetz nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 9 Abs 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde Vöcklabruck, welche die Wählerevidenz im übertragenen Wirkungsbereich zu führen hat und dessen Zuständigkeit sich aus dem zweiten Satz des § 2 Abs 1 Wählerevidenzgesetz ergibt, welcher bestimmt, dass für Personen, die auf Grund der Entscheidung eines Gerichtes angehalten werden, in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Anhaltung zuletzt begründete Wohnsitz oder Hauptwohnsitz als Wohnsitz oder Hauptwohnsitz gilt, sofern sie über keinen anderen Wohnsitz oder Hauptwohnsitz außerhalb des Ortes der Anhaltung verfügen.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG idF. BGBl. I Nr. 33/2013. Die vorliegend relevanten Absätze 1, 2 und 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
3.4. Im vorliegenden Fall ist der vom Beschwerdeführer am 11. November 2013 bei der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde Vöcklabruck eingebrachte Antrag auf "Eintragung in die Wählerevidenz" dem gemäß der ab 1. Jänner 2014 geltenden Rechtslage genannten "Berichtigungsantrag gegen die Wählerevidenz" iSd § 4 Abs 1 Wählerevidenzgesetz gleichzuhalten.
Mit BGBl. I Nr. 115/2013 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 (vgl. dazu § 13a Abs. 9 Wählerevidenzgesetz 1973) einzelne Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes novelliert. Unter anderem wurde auch § 4 leg. cit. in folgender Weise novelliert:
"§ 4. (1) Jeder Staatsbürger kann unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen die Wählerevidenz schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme einer zu erfassenden Person in die Wählerevidenz oder die Streichung einer nicht zu erfassenden Person aus der Wählerevidenz begehren.
(2) Der Berichtigungsantrag ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Wählerevidenz eine Änderung begehrt wird.
(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer zu erfassenden Person zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung desselben notwendigen Belege, insbesondere ein von der vermeintlich zu erfassenden Person, soweit es sich nicht um einen im Ausland lebenden Staatsbürger handelt, ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage) anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung einer nicht zu erfassenden Person begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(4) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen."
§ 4 Wählerevidenzgesetz 1973 idF BGBl. I Nr. 13/2010 lautete:
"§ 4. (1) Jeder Staatsbürger kann unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen die Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Der Einspruchswerber kann die Aufnahme einer zu erfassenden Person in die Wählerevidenz oder die Streichung einer nicht zu erfassenden Person aus der Wählerevidenz begehren.
(2) Der Einspruch ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Wählerevidenz eine Änderung begehrt wird.
(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme einer zu erfassenden Person zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung desselben notwendigen Belege, insbesondere ein von der vermeintlich zu erfassenden Person, soweit es sich nicht um einen im Ausland lebenden Staatsbürger handelt, ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage) anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung einer nicht zu erfassenden Person begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(4) Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen."
Im vorliegenden Fall existiert keine Übergangsbestimmung, wonach anhängige Verfahren nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Rechtslage fortzuführen sind. Es ist daher davon auszugehen, dass der vom Beschwerdeführer erhobene "Einspruch" als Berichtigungsantrag im Sinne von § 4 Wählerevidenzgesetz 1973 idF. BGBl. I Nr. 115/2013 zu behandeln ist.
3.5. § 2 Abs 1 Wählerevidenzgesetz 1973 BGBl. Nr. 601/1973 idF. BGBl. I Nr. 43/2011 normiert ua als Voraussetzung für die Eintragung einer Person in die Wählerevidenz, dass diese "vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen" ist und verweist hiermit auf § 22 NRWO, in welchem der gemäß Art 25 Abs 5 B-VG [arg. "Ein Ausschluss vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit kann, auch in jeweils unterschiedlichem Umfang, nur durch Bundesgesetz als Folge rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung vorgesehen werden."] einzig mögliche Anknüpfungspunkt für den Ausschluss vom Wahlrecht normiert wird.
3.6. Zum Beschwerdevorbringen:
Die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde bemängelt, dass § 22 NRWO in der zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wels über die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen §§ 75 und 190 Abs 1 3. Fall StGB, der sohin am 1. Juli 2005 geltenden Fassung, BGBl I Nr 90/2003, zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführer in die Wählerevidenz einzutragen ist, von der belangten Behörde herangezogen wurde. Der Beschwerdeführer ist hingegen der Auffassung, dass von der belangten Behörde § 22 NRWO in der geltenden Fassung, sohin in der Fassung BGBl I Nr 115/2013, anzuwenden gewesen wäre.
3.7. § 22 NRWO, BGBl Nr 471/1992 idF BGBl I Nr 90/2003 (im Folgenden kurz § 22 aF NRWO), lautet:
"(1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser Ausschluß endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen oder der Ausschluß vom Wahlrecht nachgesehen worden, so ist er auch vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen. Der Ausschluß vom Wahlrecht tritt ferner nicht ein, soweit das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluß vom Wahlrecht ein."
§ 22 NRWO, BGBl Nr 471/1992 idF BGBl I Nr 43/2011 (im Folgenden kurz § 22 nF NRWO), lautet hingegen folgendermaßen:
"(1) Wer durch ein inländisches Gericht wegen einer
1. nach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches - StGB strafbaren Handlung;
2. strafbaren Handlung gemäß §§ 278a bis 278e StGB;
3. strafbaren Handlung gemäß dem Verbotsgesetz 1947;
4. in Zusammenhang mit einer Wahl, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung oder einem Volksbegehren begangenen strafbaren Handlung nach dem 22. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB
zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird, kann vom Gericht (§ 446a StPO) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht ausgeschlossen werden.
(2) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (§ 25 Abs. 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden."
§ 129 Abs. 2 NRWO BGBl. Nr. 471/1992 idF BGBl. I Nr. 43/2011 lautet:
"(2) Die §§ 22, 25 Abs. 2, 39, 40 Abs. 1, 41, 42 Abs. 1, 46 Abs. 2 und 3, 47, 48 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1 und 3, 50 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 2, 60, 70 Abs. 3, 85 Abs. 2 lit. j und k, 85 Abs. 3 lit. i, j und k und Abs. 9, 86 Abs. 2, 88, 90, 92, 93 Abs. 1 und 3, 94 Abs. 1 und 3, 96 Abs. 1 und 2, 98 Abs. 2, 100 Abs. 2, 102 Abs. 2, 111 Abs. 1, 120 Abs. 2 und 3, 123 Abs. 2, 124 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 2 und 3 Vorderseite in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft."
§ 446a Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl Nr 631/1975 idF BGBl I Nr 204/2013, normiert Folgendes:
"(1) Über die Ausschließung vom Wahlrecht (§ 22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO, BGBl. Nr. 471 und § 3 des Europa-Wählerevidenzgesetzes - EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996) ist im Strafurteil zu entscheiden. Die Entscheidung steht dem Ausspruch über die Strafe gleich und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Berufung angefochten werden.
(2) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils kein Ausspruch nach Abs. 1 gefällt worden wäre, so ist nach § 410 vorzugehen."
Der vor allem im gegenständlichen Verfahren relevante Unterschied zwischen § 22 aF NRWO und § 22 nF NRWO wurde mit dem Wahlrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl I Nr 43, geschaffen und besteht im Wesentlichen darin, dass bei Anwendbarkeit des § 22 aF NRWO das Vorliegen einer mindestens einjährigen unbedingten Freiheitsstrafe den Ausschluss vom Wahlrechtes ex lege bedeutet, während § 22 nF NRWO das Gericht im Einzelfall ermächtigt, bei Vorliegen eines in § 22 NRWO aufgezählten Deliktes bzw. Strafausmaßes über den Ausschluss vom Wahlrecht im Strafurteil zu entscheiden. Macht das Gericht von dieser Ermächtigung nicht Gebrauch, ist die betreffende Person - bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen - folglich zur Wahl berechtigt.
Im vorliegenden Fall ist die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers grundsätzlich sowohl als eine für die im § 22 aF NRWO sowie als eine für die im § 22 nF NRWO für eine Ausschließung zum Wahlrecht potentiell relevante zu qualifizieren.
3.8. Anlass für die Neufassung des § 22 NRWO war das Urteil des EGMR vom 8. April 2010, 20201/04, Frodl vs Österreich, (vgl. dazu die Begründung des Initiativantrags IA 1527/A), in welchem der EGMR im Wesentlichen aussprach, dass ein genereller Ausschluss von Strafhäftlingen vom Wahlrecht das Recht auf freie Wahlen gemäß Art 3
1. ZPEMRK verletze [arg. "(...) the essential purpose of these criteria is to establish disenfranchisement as an exception even in the case of convicted prisoners, ensuring that such a measure is accompanied by specific reasoning given in an individual decision explaining why in the circumstances of the specific case disenfranchisement was necessary, taking the above elements into account. (...) The Court therefore concludes that there has been a breach of Article 3 of Protocol No. 1 in the present case."].
Wörtlich heißt es im Urteil des EGMR vom 8. April 2010, 20201/04, Frodl vs Österreich (vgl. Rz 34): "Nevertheless, the Court agrees with the applicant that section 22 of the National Assembly Election Act does not meet all the criteria established in Hirst (cited above, § 82). Under the Hirst test, besides ruling out automatic and blanket restrictions it is an essential element that the decision on disenfranchisement should be taken by a judge, taking into account the particular circumstances, and that there must be a link between the offence committed and issues relating to elections and democratic institutions (ibid., § 82).
Vom Gesetzgeber wurde auf diese Entscheidung des EGMR im Zuge des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2011 reagiert, indem er § 22 NRWO in der Art umgestaltete, dass "in Hinkunft Personen nur noch dann zum Wahlrecht ausgeschlossen werden, wenn der Ausschluss als Einzelfallentscheidung durch ein Gericht erfolgt.".
Da der Beschwerdeführer vor Inkrafttreten des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2011, dh am 1. Juli 2005, rechtskräftig verurteilt wurde, gilt es für das Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen, ob im gegenständlichen Fall zum rechtsgültigen Ausschluss des Beschwerdeführers vom Wahlrecht bei Bundeswahlen und bundesweiten Abstimmungen bzw. Volksbefragungen und der damit einhergehenden Nichtaufnahme des Beschwerdeführers in die Wählerevidenz, die zusätzlichen Voraussetzungen des § 22 nF NRWO (nämlich der rechtskräftige Ausspruch über den Ausschluss vom Wahlrecht im Strafurteil) erfüllt sein müssen oder ob der Umstand ausreicht, dass der Beschwerdeführer zu einem für § 22 NRWO sowohl in seiner alten als auch neuen Fassung für einen Ausschluss vom Wahlrecht relevanten Delikt bzw. Strafausmaß verurteilt worden ist.
3.9. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich Folgendes (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 30.06.1999 Zl. 99/04/0102)
"Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, hat die Behörde im Allgemeinen, d.h. wenn das Gesetz nicht abweichende Übergangsbestimmungen enthält, - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1991, Slg. NF Nr. 13.384/A). Von dieser Rechtsansicht abzugehen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch im vorliegenden Fall nicht veranlasst. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers handelt es sich dabei nicht um die rückwirkende Anwendung eines Gesetzes. Gegenstand der Beurteilung durch die Behörde ist nämlich - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - immer jener Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vorliegt. Daran vermag der Umstand, dass der der Bescheiderlassung zu Grunde liegende Antrag zu einem früheren Zeitpunkt gestellt wurde, nichts zu ändern. Es ist daher im vorliegenden Fall für die Frage nach dem anzuwendenden Recht ohne jede Bedeutung, wie lange der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Antrag des Beschwerdeführers zurückliegt und ob der belangten Behörde eine Säumnis in der Erledigung dieses Antrages zur Last liegt.
Von dieser Rechtslage ausgehend hatte die belangte Behörde mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ihrer Entscheidung das Mineralrohstoffgesetz zu Grunde zu legen. Der darin enthaltenen Übergangsregelung des § 217 ist der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, unter der Herrschaft des Berggesetzes 1975 anhängig gewordene Verfahren nach den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes zu Ende zu führen. Mit Rücksicht auf das oben beschriebene Wesen antragsbedürftiger Verwaltungsakte setzt dies allerdings bei Erledigung eines unter der Herrschaft des Berggesetzes 1975 gestellten Antrages voraus, dass auch im Mineralrohstoffgesetz ein vergleichbarer antragsbedürftiger Verwaltungsakt vorgesehen ist, was im vorliegenden Fall aber, wie oben dargelegt, nicht zutrifft.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher in der Rechtsansicht der belangten Behörde, mangels materiell-rechtlicher Regelungen im Mineralrohstoffgesetz könne der in Rede stehende Antrag einer inhaltlichen Erledigung nicht zugeführt werden, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen. Daran hätte auch eine entsprechende Belehrung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nichts zu ändern vermocht, zumal der Beschwerdeführer durch die vorliegende Entscheidung nicht daran gehindert ist, jederzeit einen Gewinnungsbetriebsplan im Sinne des § 80 MinroG zur Genehmigung vorzulegen. Der Beschwerdeführer vermag daher auch mit der behaupteten Verletzung der Manuduktionspflicht durch die belangte Behörde schon mangels deren Relevanz im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun."
Der zeitliche Rechtsfolgenbereich einer Norm endet demnach im Zweifel mit dem Außerkrafttreten der fraglichen Norm (anderes gilt für zeitraumbezogene Beurteilungen etwa im Steuer- oder Sozialversicherungsrecht), es sei denn, dass einer "Übergangsregelung [ein anderer] Wille des Gesetzgebers zu entnehmen" ist (vgl. das vorzitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes).
3.10. § 13b Wählerevidenzgesetz BGBl. Nr. 601/1973 idF BGBl. I Nr. 43/2011 lautete (§ 13a Wählerevidenzgesetz idF BGBl. I Nr. 43/2011 sah vor, dass "§ 13b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 [...] mit 31. Dezember 2012 außer Kraft" tritt.):
"§ 13b. Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, sind zu diesem Zeitpunkt unter Beachtung von § 2 Abs. 1 letzter Satz des Wählerevidenzgesetzes 1973 in der Wählerevidenz zu erfassen, wenn für sie die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 22 Abs. 1 NRWO nicht mehr vorliegen. Die Überprüfung hat anhand des Strafregisters zu erfolgen."
§ 13b Wählerevidenzgesetz BGBl. Nr. 601/1973 idF BGBl. I Nr. 12/2012 lautete:
"§ 13b. Personen, die am 1. Oktober 2011 vom Wahlrecht ausgeschlossen waren, sind, sofern dies nicht bereits erfolgt ist, unter Beachtung von § 2 Abs. 1 letzter Satz in der Wählerevidenz zu erfassen, wenn für sie die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 22 Abs. 1 NRWO nicht mehr vorliegen. Gleiches gilt für Personen, die vor dem 1. Oktober 2011 verurteilt worden sind, wenn die Rechtskraft des Urteils erst danach eingetreten ist. Die Überprüfung hat anhand des Strafregisters zu erfolgen."
§ 13a Abs. 6 und 7 Wählerevidenzgesetz BGBl. Nr. 601/1973 idF BGBl. I Nr. 12/2012 lautete:
"(6) § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 13b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
(7) § 13b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft."
Die NRWO sieht für den mit Wahlrechtsänderungsgesetzes 2011 neu gefassten § 22 NRWO außer in § 129 Abs 2 NRWO keine zusätzliche Übergangsbestimmung vor. In § 129 Abs 2 NRWO wird lediglich festgelegt, dass § 22 nF NRWO mit 1. Oktober 2011 in Kraft tritt.
3.11. Die vorhandene Übergangsbestimmung im Wählerevidenzgesetz ist bereits außer Kraft getreten. Dessen ungeachtet ist sie im vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz, da der Gesetzgeber mit ihr zum Ausdruck gebracht hat, dass er eine "Überprüfung" der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 22 NRWO nF vom Wahlrecht - aufgrund von § 22 NRWO aF - ex lege ausgeschlossenen Personen dahingehend ob diese auch nach der neuen Rechtslage vom Wahlrecht auszuschließen sind, gerade auch in Übereinstimmung mit dem Urteil des EGMR vom 8. April 2010, 20201/04, Frodl vs Österreich erreichen wollte (vgl. zu einer zeitraumbezogenen Betrachtung allgemein etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2012 2011/10/0115). Es sollte durch die gewählte
Übergangsbestimmung sichergestellt werden, dass es nicht zu einer verfassungsrechtlich problematischen Ungleichbehandlung zwischen Personen kommt, die die Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 NRWO nF erfüllen und nach dem 1.10.2011 rechtskräftig verurteilt werden und daher einer Einzelfallbeurteilung durch einen Richter dahingehend unterliegen, ob ein Ausschluss vom Wahlrecht verfügt wird und jenen Personen, die wegen eines in § 22 NRWO nF angeführten Deliktes vor Inkrafttreten dieser Bestimmung rechtskräftig verurteilt wurden und daher ex lege ausgeschlossen waren. Mit anderen Worten soll durch § 13b leg. cit. erreicht werden, dass alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 22 NRWO nF vom Wahlrecht ausgeschlossenen Personen dahingehend überprüft werden, ob sie - infolge des Wegfalls des ex lege Ausschlusses vom Wahlrecht - in die Wählerevidenz aufzunehmen sind oder ob sie anhand der Kriterien des § 22 NRWO nF nach diesem - auch für "Neufälle" geltenden - Regime vom Wahlrecht auszuschließen sind. Aus diesem Grund - aufgrund der dahinterstehenden "Zeitraumbezogenheit" - ist es im vorliegenden Fall auch unbeachtlich, dass § 13b im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in Kraft steht, da der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass eine Überprüfung der "Übergangsfälle" anhand des Regimes des § 13b leg. cit. vorzunehmen ist. Aus diesem Grund sah auch § 13b Wählerevidenzgesetz BGBl. Nr. 601/1973 idF BGBl. I Nr. 12/2012 vor, "sofern dies [gemeint: die Erfassung in der Wählerevidenz] nicht bereits erfolgt ist."
3.12. Der Gesetzgeber wollte daher, dass diese Überprüfung und gegebenenfalls Erfassung in der Wählerevidenz innerhalb eines kurzen Zeitraumes erfolgen sollte. Dass aber auch nach Ablauf dieses Zeitraumes gestellte Einsprüche bzw. Berichtigungsanträge nach dem Willen des Gesetzgebers nach diesem Regime beurteilt werden sollten, liegt für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gewählten Regelungstechnik auf der Hand.
Für dieses Auslegungsergebnis sprechen gerade auch verfassungsrechtliche Überlegungen, da es bei jeder anderen Auslegung - einerseits Erstreckung des Rechtsfolgenbereiches von § 22 NRWO aF und damit Ausschluss vom Wahlrecht aller zum Zeitpunkt des 1.10.2011 rechtskräftig Verurteilten ohne individuelle Entscheidung und ohne Bezug zu den in § 22 NRWO nF angeführten Delikten bzw. andererseits in Ermangelung einer anwendbaren Übergangsbestimmung in Verbindung mit dem Wegfall des ex lege Wahlausschlussgrundes keine Möglichkeit des Ausschlusses vom Wahlrecht aller zum Zeitpunkt des 1.10.2011 rechtskräftig Verurteilten, auch wenn das Kalkül des § 22 NRWO nF erfüllt wäre - zu einer verfassungsrechtlich problematischen Ungleichbehandlung zwischen den zum Zeitpunkt des 1.10.2011 rechtskräftig Verurteilten und allen danach rechtskräftig Verurteilten, die die Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 NRWO nF erfüllen käme (einmal mit einer Privilegierung der "Altfälle" einmal der "Neufälle"). Eine Erstreckung des Rechtsfolgenbereiches von § 22 NRWO aF wie von der belangten Behörde angenommen, stünde obendrein in Widerspruch zum zitierten Urteil des EGMR vom 8. April 2010, 20201/04, Frodl vs Österreich, das gerade Anlass für die in Rede stehende Novelle war und dem Gesetzgeber kann vor diesem Hintergrund auch nicht zugesonnen werden, bewusst die Judikatur des EGMR für die "Altfälle" außer Acht gelassen zu haben.
3.13. In diesem Lichte ist § 13b leg. cit. auch in der Weise (verfassungskonform) auszulegen, dass der Gesetzgeber gerade auch die vom EGMR geforderte Einzelfallbeurteilung, wie sie auch in § 22 NRWO nF vorgesehen ist, in diesen Übergangsfällen der (bezogen auf den Beschwerdefall) Gemeindewahlbehörde übertragen hat (und damit der nachprüfenden gerichtlichen Kontrolle).
3.14. Gemäß § 8 Abs. 2 Wählerevidenzgesetz 1973 hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.
Nach der zitierten Rechtsprechung des EGMR wäre beispielsweise ein Verhalten des Verurteilten, das eine Gefahr in sich birgt, den Grundsatz der Vorherrschaft des Rechts oder demokratischer Grundpfeiler zu untergraben (vgl. Z 26f des zitierten EGMR-Urteils) eine taugliche Argumentationsgrundlage für einen Ausschluss vom Wahlrecht.
Im Ergebnis folgt das Bundesverwaltungsgericht dem Ergebnis der belangten Behörde, wonach eine Eintragung in die Wählerevidenz nicht vorzunehmen ist, da im konkreten Beschwerdefall auch unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls ein Ausschluss vom Wahlrecht zu erfolgen hat. Der Beschwerdeführer wurde wegen der §§ 75, 190 Abs 1 3. Fall StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Verglichen mit dem in § 22 NRWO nF vorgesehenen Kalkül "wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt" wurde der Beschwerdeführer zu einer erheblich höheren Strafe als fünf Jahren verurteilt. Im konkreten Fall wurde vielmehr der höchstmögliche Strafrahmen ausgeschöpft. Durch die konkrete Ausgestaltung von § 22 NRWO nF hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass in solchen Konstellationen wie der vorliegenden, ein Ausschluss vom Wahlrecht abstrakt betrachtet möglich ist, und der vorgenannte Konnex ("offence committed and issues relating to elections and democratic institutions") erfüllt ist. Im Hinblick auf weitere Umstände des Einzelfalls werden vom Beschwerdeführer keine Argumente vorgebracht und sind solche für das Bundesverwaltungsgericht (auch vor dem Hintergrund der angeforderten Akten des Strafverfahrens) nicht ersichtlich, warum er - ungeachtet des Umstandes, der konkreten Verurteilung zur höchstmöglichen Strafe - im konkreten Fall unter Zugrundelegung der vorgenannten Umstände des Einzelfalls nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen werden sollte.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 iVm. Abs. 3 VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren.
Gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. f) B-VG entscheidet der Verfassungsgerichtshof über die Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen und die Streichung von Personen aus Wählerevidenzen.
Der Verfassungsgerichtshof sprach dazu in folgender Weise aus (vgl. dazu 11.03.2015, E 156/2015):
"Gemäß - dem durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 neu geschaffenen - Art 141 Abs1 litf B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen und die Streichung von Personen aus Wählerevidenzen, gemäß litg leg. cit. zudem über die Anfechtung von selbstständig anfechtbaren Bescheiden und Entscheidungen der Verwaltungsbehörden sowie - sofern bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen - der Verwaltungsgerichte u.a. in diesen Fällen. Vom zitierten Begriff der "Wählerevidenzen" sind auch Wählerverzeichnisse (Wählerlisten) umfasst (vgl. VfGH 23.2.2015, E158/2015). Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die (gemäß Art130 Abs5 iVm Art141 Abs1 litg B VG) in den Fällen der lita bis f des Art141 Abs1 B VG ergehen, sind keiner Beschwerde auf Grund des Art144 B VG, sondern allein der Anfechtung auf Grund des Art 141 B VG zugänglich (vgl. wiederum VfGH 23.2.2015, E158/2015)."
§ 67 Abs. 4 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) BGBl. Nr. 85/1953 idF. BGBl. I Nr. 101/2014 lautet:
"(4) Auf das Verfahren über die Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen und die Streichung von Personen aus Wählerevidenzen sind die Bestimmungen dieses Abschnittes über Wahlanfechtungen, die auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes gegründet werden, sinngemäß anzuwenden."
§ 68 VfGG BGBl. Nr. 85/1953 idF. BGBl. I Nr. 92/2014 lautet:
"§ 68. (1) Soweit das in Betracht kommende Gesetz (im Folgenden Wahlordnung genannt) nicht anderes bestimmt, ist die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens oder, wenn sie auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes gegründet wird, binnen vier Wochen nach seiner bzw. ihrer Zustellung einzubringen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann die Wahlanfechtung erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges eingebracht werden. Wird in der Wahlanfechtung zum Zweck der Beweisführung auf Urkunden Bezug genommen, so sind ihr Ausfertigungen, Abschriften oder Kopien dieser Urkunden anzuschließen.
(2) Der Verfassungsgerichtshof hat eine Ausfertigung der eingebrachten Wahlanfechtung der nach der in Betracht kommenden Wahlordnung höchsten Wahlbehörde mit dem Auftrag zu übermitteln, die Wahlakten binnen einer bestimmten Frist vorzulegen. Dieser Wahlbehörde steht es frei, eine Gegenschrift spätestens bei Vorlage der Wahlakten zu erstatten."
Art. 133 B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idF. BGBl. I Nr. 164/2013 lautet:
"(1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über
1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit;
2. Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht;
3. Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof.
(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträge eines ordentlichen Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes vorgesehen werden.
(3) Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit das Verwaltungsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(5) Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.
(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;
3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;
4. der Landesschulrat auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.
(7) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann einen Antrag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
(8) Wer in anderen als den in Abs. 6 genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.
(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz."
Da der vorliegende Fall in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehört ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen (vgl. Art. 133 Abs. 5 B-VG).
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