BVwG L511 2113783-1

L511 2113783-1Tribunal Administrativo Federal23 de set. de 2015

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Regest

Frist, Krankenstand, Meldepflicht, Notstandshilfe

Texto completo

BVwG L511 2113783-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L511.2113783.1.00

Spruch

L511 2113783-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula LEMMERER, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 28.05.2015, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 2 iVm § 46 Abs. 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF (AlVG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]

1.1. Der Beschwerdeführer bezog seit 2004, gegenständlich ab 17.11.2014, nahezu durchgehend Notstandshilfe (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsaktes [AZ] 4, 5).

1.2. Am 17.04.2015 meldete der Beschwerdeführer dem AMS, dass er krank sei (AZ 8 [S]eite 2).

1.3. Am 28.04.2015 ist ein Gespräch der GKK mit der Serviceline eingetragen (OZ 2).

1.4. Dem AMS wurde das Ende des Krankengeldbezuges durch Mitteilung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger am 30.04.2015 mitgeteilt (AZ 8).

1.5. Am 26.05.2015 kam der Beschwerdeführer zu einem Beratungstermin beim AMS persönlich.

1.6. Mit Bescheid des AMS vom 28.05.2015 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 38 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und gemäß § 58 in Verbindung mit den §§ 46 und 50 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung Notstandshilfe ab dem 27.05.2015 gebühre (AZ 6).

1.6.1. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von 16.04.2015 bis 28.04.2015 krankgeschrieben war. Der Anspruch auf Notstandshilfe ruhe wegen verspäteter Wiederanmeldung am 27.05.2015 daher vom 16.04.2015 bis 26.05.2015.

1.6.2. Die Zustellung des Bescheides ist aus dem Akt nicht ersichtlich.

2. Beschwerde

2.1. Mit Schreiben vom 18.06.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 7).

2.1.1. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Gesundmeldung bei der GKK abholen habe wollen, um diese sodann beim AMS abgeben zu können. Seitens der GKK sei jedoch mitgeteilt worden, dass dies ohnehin elektronisch an das AMS übermittelt worden werde und er diese daher nicht extra abgeben müsse. Den Termin am 22.05.2015 habe er nicht wahrgenommen, da er kein Erinnerungs-SMS erhalten habe. Er sei daher erst am Dienstag den 26.05.2015 zum Termin erschienen und habe sofort versucht das Missverständnis aufzuklären. Bisher sei er immer allen Pflichten gegenüber dem AMS nachgekommen.

2.1.2. Seinerseits liege keine schuldhafte Pflichtverletzung vor. Er beantrage daher, ihm die Notstandshilfe von 28.04.2015 bis 26.05.2015 zuzuerkennen.

3. Beschwerdevorentscheidung und Vorlage

3.1. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.2. Die belangte Behörde legte am 08.09.2015 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt, in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-8]).

3.2.1. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die persönliche Wiedermeldung des Beschwerdeführers am 27.05.2015 und nicht, wie in der Beschwerde ausgeführt, am 26.05.2015 erfolgte, weshalb im Bescheid die Weitergewährung der Notstandshilfe auch mit 27.05.2015 ausgesprochen worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer bezog gegenständlich ab 17.11.2014 Notstandshilfe in der Höhe von EUR 22,56 täglich (AZ 1, 4).

1.2. Von 16.04.2015 bis einschließlich 28.04.2015 war der Beschwerdeführer krank und bezog am 19.04.2015 Krankengeld, weshalb sein Notstandshilfebezug ab diesem Zeitpunkt ruhte (AZ 2 S2-3, AZ 4 S5).

1.3. Dem AMS wurde das Ende des Krankengeldbezuges durch Mitteilung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger am 30.04.2015 mitgeteilt (AZ 8).

1.4. Die Wiedermeldung beim AMS seitens des Beschwerdeführers erfolgte am 27.05.2015 telefonisch und persönlich (AZ 8).

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1)

2.1.1. beinhaltend insbesondere

  • Antragsformular vom 14.11.2014 (AZ 1)

  • Bezugsverlauf und -höhe (AZ 4)

  • Krankenstandsbescheinigung (AZ 2)

2.2. Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt sich aus den vorliegenden Auszügen aus dem Verwaltungsakt des Beschwerdeführers (OZ 1).

2.3. Beweiswürdigung

2.3.1. Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Aktenteilen (AZ 1, 2, 4, 8) und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

2.3.2. Im Hinblick auf das Datum der Wiedermeldung folgt das Bundesverwaltungsgericht den Eintragungen im AMS Datensystem, da sowohl die Erfassung der telefonischen, als auch der persönlichen Wiedermeldung am 27.05.2014 erfolgt ist (AZ 8 S4-5). Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde auch nicht konkret gegen den 27.05.2014, so dass davon auszugehen ist, dass es sich bei der Anführung des 26.05.2015 (AZ 7 S2) in der Beschwerde um ein Versehen handelt.

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

3.1.1. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

3.1.2. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

3.1.3. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt blieb im Verwaltungsverfahren unstrittig und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1. Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde gemäß § 46 Abs. 5 AlVG

4.2. maßgebliche Rechtsgrundlagen

Gemäß § 35 Abs. 1 AlVG wird die Notstandshilfe jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.

Gemäß § 38 AlVG, sind, soweit im Abschnitt 3 [Anm: Notstandshilfe § 33-§ 38] nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnitts 1 des AlVG [Anm: Arbeitslosengeld §1-§ 25] sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16 ruht, ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt (Z1) oder wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat (Z2).

Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann die zuständige Landesgeschäftsstelle, wenn die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen ist, die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

Gemäß § 58 AlVG sind auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe die Verfahrensbestimmungen über das Arbeitslosengeld mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

Gemäß Abs. 5 leg.cit. ist, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen wird oder der Anspruch (§ 16) ruht, wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

Gemäß Abs. 7 leg.cit. ist, wenn der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt ist und die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht überschreitet, von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.

Gemäß § 16 Abs. 1 lit.a leg.cit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

4.3. zum gegenständlichen Verfahren

4.3.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 27.05.2015 zuerkannt.

4.3.1.1. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Notstandshilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt, im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290; 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN; 23.10.2002, 2002/08/0041).

4.3.1.2. Die belangte Behörde hat somit über den vom Beschwerdeführer behaupteten Anspruch ab dem Tag nach Ende des Krankenstandes, dem 28.04.2015, bis zum Tag vor der Zuerkennung, dem 26.05.2015, negativ abgesprochen. Auch die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich erkennbar gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum und nicht gegen die Zuerkennung der Notstandshilfe ab dem 27.05.2015, weshalb die Nichtzuerkennung des Anspruches für den Zeitraum von 29.04.2015 bis einschließlich 26.05.2015 den Gegenstand dieses Verfahrens bildet.

4.3.2. Gegenständlich ist unstrittig, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe während seines Krankengeldbezuges vom 19.04.2015 bis einschließlich 28.04.2015 ruhte und er danach erstmalig wieder am 27.05.2015 beim AMS vorsprach. Auch dass das Ende des Krankengeldbezuges dem AMS nicht vor dem Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein, also vor dem 28.04.2015, bekannt war, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet, und finden sich auch keine Hinweise dafür im Akt.

4.3.2.1. Der Gesetzgeber hat für diese Fälle, wenn dem AMS das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes nicht schon im Vorhinein bekannt ist (und der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt), in § 46 Abs. 5 AlVG eine (erleichterte) Geltendmachung von weiteren Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Form einer telefonischen oder elektronischen, gegebenenfalls einer persönlichen Wiedermeldung binnen einer Woche normiert, wobei bei Nichteinhaltung dieser Frist, die jeweilige Leistung erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung gebührt.

4.3.3. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass er von der GKK die Auskunft erhalten habe, dass er sich nicht persönlich melden müsse, sondern die GKK die Gesundmeldung an das AMS übermitteln werde, somit ihn kein Verschulden treffe.

4.3.3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nimmt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen vor. Diese abschließende Normierung insbesondere auch des § 46 Abs. 5 AlVG lässt es selbst im Falle des Fehlens jeglichen Verschuldens des Arbeitslosen nicht zu, die Folgen einer irrtümlich unterlassenen rechtzeitigen (neuerlichen) Geltendmachung bzw. Wiedermeldung, nachträglich zu sanieren. Selbst in jenen Fällen, in denen ein Arbeitsloser auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, führt dies nicht zur Fiktion einer rechtzeitigen Antragstellung oder Wiedermeldung, sondern der Betroffene ist auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. (vgl. für viele VwGH 14.03.2013, 2011/08/0103; 14.01.2013, 2012/08/0284; 23.05.2012, 2010/08/0156; 16.02.2011, 2007/08/0089, mwN; 22.12.2009, 2007/08/0245; E 23.05.2007, 2006/08/0330, mwN).

4.3.3.2. Da diese formalisierte Antragstellung bzw. Wiedermeldung im Sinne des § 46 AlVG somit eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung oder Wiedermeldung ausschließt (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung siehe VwGH 22.12.2009, 2007/08/0245; 28.03.2012, 2010/08/0234), kann es daher im gegenständlichen Verfahren unberücksichtigt bleiben, ob die dem Beschwerdeführer gegebene Auskunft der GKK ursächlich für den Irrtum des Beschwerdeführers war, dass er sich trotz der Hinweise auf Weitergewährung des Bezuges nach Krankheit auf dem bundeseinheitlichen Antragsblatt auf Seite 4 (somit auf der Unterschriftsseite) und auf der Rückseite des bundeseinheitlichen Mitteilungsblattes, nicht selber melden müsse, da es der oben zitierten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Folge, auf ein Verschulden nicht ankommt.

4.3.3.3. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts in § 46 Abs. 5 1. und 2. Satz AlVG sowie der bereits zitierten Judikatur, auch dem Umstand der automatischen Übermittlung des Endes des Krankengeldbezuges durch den Hauptverband an das AMS keine Bedeutung zukommt. Diese erfolgte erst im Nachhinein nach dem Ende des Krankengeldbezuges, und der Beschwerdeführer war somit - da dem AMS das Ende nicht bereits vorab bekannt war - verpflichtet, sich jedenfalls selbst telefonisch oder elektronisch beim AMS zu melden.

4.3.4. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Wiedermeldung nach dem Ende des Krankengeldbezuges am 28.04.2015 unbestrittenermaßen erst am 27.05.2015, somit jedenfalls nicht binnen einer Woche, weshalb die Notstandshilfe obigen Ausführungen folgend erst ab diesem Zeitpunkt wieder gebührt.

4.3.4.1. Die Entscheidung des AMS stellt sich somit als rechtskonform dar, weshalb im Ergebnis spruchgemäß zu entscheiden ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

5. 5.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

5.2. Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.4.3 wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu § 46 AlVG eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur.

5.2.1. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

5.2.2. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich, wie unter

A) Punkt II.3. wiedergegeben, aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

5.3. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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