BVwG I406 1434127-1

I406 1434127-1Tribunal Administrativo Federal23 de set. de 2015

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Regest

mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen,<br/>wirtschaftliche Gründe

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BVwG I406 1434127-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I406.1434127.1.00

Spruch

I406 1434127-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ALGERIEN, gegen den Bescheid der Erstaufnahmestelle West vom 21.03.2013, Zl. 13 03.023-EAST West, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer gab am 09.03.2013 im Rahmen einer Befragung durch ein Organ der Landespolizeidirektion Kärnten an, Französisch, besser jedoch Arabisch zu sprechen und den Dolmetscher zu verstehen. Er sei vor ca. 5 Monaten über Marokko und Spanien nach Italien gelangt, habe sich zwei Monate in Spanien und eineinhalb Monate in Italien aufgehalten und wolle in Österreich um politisches Asyl ansuchen. Er habe diese weder in Spanien noch Italien getan, Grund der Asylantragstellung sei, dass er Arbeit brauche, befragt, ob er politisch verfolgt werde, gab er an, dies sei nicht der Fall. Befragt, ob er bereit sei, freiwillig aus Österreich auszureisen, erklärte der Beschwerdeführer, grundsätzlich schon, jedoch wolle er seinen Asylantrag behandelt haben.

Im Zuge der Erstbefragung nach Asylgesetz durch ein Organ der Landespolizeidirektion Kärnten ebenfalls am 09.03.2013 gab der Beschwerdeführer an, am 26.08.1977 in Algerien geboren und algerischer Staatsangehörigkeit zu sein. Er spreche Französisch und Arabisch und verstehe den Dolmetscher. Der Beschwerdeführer gab die Namen seiner Eltern, seiner drei Schwestern sowie zwei Brüder an sowie seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland. Den ersten Beschluss zur Ausreise habe er im November 2010, den zweiten am 15.09.2012 gefasst. Beim ersten Mal sei er legal per Flugzeug von Algier in die Türkei gelangt, beim zweiten Mal illegal per Boot von Algerien nach Spanien, sein algerischer Reisepass befinde sich in Algerien. Am 20.09.2012 sei er in Spanien, am 09.03.2013 in Österreich angekommen. Er habe keine Familienangehörigen im EU Raum. Auf die Frage nach dem Fluchtgrund gab er an, "Ich habe Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, (keine Arbeit, kein Essen usw.)". Befragt, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab der Beschwerdeführer an, diesfalls nichts zu befürchten, ihm gehe es, wie oben erwähnt, um eine wirtschaftliche Verbesserung in Europa. Er verneinte die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm im Fall einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er im Fall seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe. Die Niederschrift der Erstbefragung wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt, dabei wurde festgehalten, dass keine Verständigungsprobleme vorlagen.

Im Zuge der Befragung durch das Bundesasylamt am 13.03.2013 gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Zu seiner Person, dem Reiseweg und Fluchtgrund habe er im Rahmen der Erstbefragung zutreffende Aussagen gemacht und halte diese aufrecht. Er habe keine persönlichen Beziehungen in Österreich und an keinen Integrationsmaßnahmen wie beispielsweise einem Deutschkurs teilgenommen. Er sei 1977 in Algerien in der Provinz Tirt in einer namentlich genannten Stadt geboren und dort bei seinen Eltern aufgewachsen, sein Vater habe den Lebensunterhalt als Schuhmacher verdient und lebe immer noch dort, seine Mutter sei Hausfrau, ein Bruder Bäcker, ein weiterer besuche das Gymnasium, eine Schwester sei verheiratet und Hausfrau, ihr Ehemann Beamter, seine zweite Schwester helfe seiner Mutter im Haushalt, die dritte Schwester lebe ebenfalls noch bei seinen Eltern. Der Beschwerdeführer habe von 1982 bis 1994 die Schule besucht und einen Hauptschulabschluss gemacht, ab 1997 den Militärdienst geleistet, danach als Bäcker gearbeitet und immer zu Hause gewohnt. Weiteres habe er zahlreiche Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen in Algerien. Als Bäcker habe er ca. 200 Euro pro Monat verdient und sich weder einen Farbfernseher noch ein Auto leisten können. In Österreich wolle er Arbeit finden und heiraten. Algerien habe er verlassen, da die finanzielle Situation dort sehr schwierig sei und die Terroristen sehr aktiv seien und man sich in der Nacht kaum auf die Straße traue. Befragt, ob er schon je persönlichen Bedrohungen oder Angriffen ausgesetzt gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer, schon einmal von Terroristen bedroht worden zu sein, eines Tages seien solche in der Bäckerei erschienen, hätten Brot verlangt und ihn mit dem Umbringen bedroht, falls er dies nicht tue, was jedoch nicht möglich gewesen sei, da es noch nicht fertig gebacken gewesen sei. Befragt nach dem Aussehen der Terroristen, gab der Beschwerdeführer an, sie hätten einen langen Bart gehabt und moslemische Pumphosen getragen und sehr gefährlich ausgesehen. Danach seien sie einfach wieder gegangen, er habe weiter gearbeitet. Befragt, ob er diesen Vorfall bei der Polizei angezeigt hätte, erklärte der Beschwerdeführer, dies aus Angst vor der Rache der Terroristen nicht getan zu haben. Den Namen der Terroristen kenne er nicht. Befragt, woher er gewusst habe, dass es sich um Terroristen gehandelt habe, erklärte der Beschwerdeführer, man erkenne diese sofort am Aussehen, sie seien immer schwer bewaffnet und speziell gekleidet, normalerweise trügen sie ein langes Hemd und Pumphosen und dazu lange Bärte und einen Schal. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Befragt, was er bei einer Rückkehr nach Algerien befürchte, erklärte er, dies einfach nicht zu wissen.

Im Rahmen der Einvernahme am 20.03.2013 erklärte der Beschwerdeführer auf die diesbezügliche Frage, er halte seine bisherigen Aussagen aufrecht, habe stets die Wahrheit gesagt, auf die Frage, ob er noch etwas vorbringen oder ergänzen wolle, erklärte er, im Fall einer Rückkehr in seine Heimat getötet zu werden, er werde von einer radikalmuslimischen terroristischen Gruppe bedroht. Befragt, um welche terroristische Gruppe es sich dabei handle, erklärte der Beschwerdeführer, diese habe keinen Namen, sie seien einfach nur Terroristen. Die Frage, ob er Beweismittel vorlegen wolle, verneinte er. Befragt, ob er zu den im Zuge der ersten Einvernahme am 13.03.2013 ausgefolgten Länderfeststellungen zu Algerien eine Stellungnahme abgeben wolle, erklärte der Beschwerdeführer, kein Deutsch lesen zu können, die Lage in Algerien sei unsicher und es gäbe viele Probleme, hauptsächlich mit den Terroristen an der Grenze. Befragt, ob er eine Stellungnahme zur beabsichtigten vorgangsweise des Bundesasylamtes betreffend die Abweisung gemäß den §§ 3 und 8 AsylG sowie der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien abgeben wolle, erklärte der Beschwerdeführer, nicht zurück in seine Heimat zu können.

Mit Bescheid vom 21.03.2013, Zahl 13 03.023 - EAST WEST wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 10.03.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 IVM § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 IVM § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien aus (Spruchpunkt III.). Begründend stellte die belangte Behörde fest, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, er sei Staatsangehöriger von Algerien, ledig, verfüge in Algerien über Familienmitglieder, ein soziales Netz sowie Wohnmöglichkeiten, leide an keiner schwerwiegenden, lebensbedrohenden, physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung, sei volljährig und arbeitsfähig, habe eine zwölfjährige Schulausbildung und praktische Berufserfahrungen als Bäcker. Das Vorbringen zu den Fluchtgründen werde den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer befürchten müsse, in Algerien verfolgt zu werden, das Vorbringen zum Fluchtgrund sei nicht glaubhaft sondern wirke konstruiert, der Sachverhalt sei vage geschildert und habe sich auf allgemeine Beschreibungen beschränkt. Der Beschwerdeführer habe bei der Schilderung der Ereignisse Details, persönliche Eindrücke oder Emotionen vermieden und eine Rahmengeschichte blass und unbewegt vorgetragen. Dies lasse darauf schließen, dass er dies nicht selbst durchlebt habe. Darüber hinaus sei das Vorbringen widersprüchlich, habe er doch bei der Einvernahme nach dem FPG durch die Landespolizeidirektion Villach und im Rahmen der Erstbefragung vor dieser am gleichen Tage angegeben, Algerien ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben und erst in der Einvernahme am 13.03.2013 vorgebracht, Nachstellung von Terroristen in Algerien zu fürchten, diese auffällige Steigerung erschüttere seine persönliche Glaubwürdigkeit zusätzlich. Glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in Algerien als Bäcker gearbeitet habe, seine Angaben über seine Familie sowie seine schlechte wirtschaftliche Situation in Algerien. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus rein wirtschaftlichen Motiven ausgereist sei. Darüber hinaus habe er sein Vorbringen mit keinerlei Beweismitteln untermauern können. Zur Situation im Fall der Rückkehr stellte die belangte Behörde fest, eine relevante Bedrohungssituation könne nicht festgestellt werden, ebenso wenig, dass die lokalen Sicherheitsbehörden in seiner Heimatregion nicht willens oder fähig wären, ihn vor allfälligen Übergriffen zu schützen und Straftaten entsprechend zu verfolgen. Eine Bedrohung durch eine oder mehrere Privatpersonen vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der marokkanischen (gemeint: algerischen) Behörden sei auch bei Wahrunterstellung nicht geeignet, einen Anspruch auf Asyl zu begründen, weiters könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien in eine ausweglose Situation geraten würde. Er verfüge in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte, jedoch über solche in Algerien. Weiters traf die belangte Behörde umfangreiche Länderfeststellungen zu Algerien, aus denen sich zusammenfassend ergab, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr weder aufgrund der allgemeinen Lage noch aufgrund von individuellen Umständen einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 MRK ausgesetzt wäre.

Mit Verfahrensanordnung vom 22.03.2013 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite.

Mit Beschwerde vom 04.04.2013 focht der Beschwerdeführer den Bescheid der belangten Behörde aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften im gesamten Umfang an und stellte die Anträge, der Asylgerichtshof möge den erstinstanzlichen Bescheid beheben, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuerkennen, in eventu den Bescheid beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und Durchführung einer neuerlichen Verhandlung an die erste Instanz zurückverweisen und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anberaumen. Dies begründete der Beschwerdeführer damit, seine Heimat aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinn der Genfer Konvention verlassen zu haben. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts sowie des darauf folgenden Parteiengehörs seien verletzt worden, die belangte Behörde habe weder das ihr zugängliche Amtswissen verwertet noch Erhebungen und Feststellungen vorgenommen, die Grundlage für eine fundierte Entscheidung betreffend die Zulässigkeit einer Abschiebung im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG sein könnten, sondern sich lediglich auf die Ausführungen zu Spruchpunkt I. beschränkt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Gänze die Glaubwürdigkeit abgesprochen, wobei dies auch gegen das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe spräche. Bei Vornahme der verfahrensrechtlich gebotenen Ermittlungsschritte wäre die belangte Behörde unter Umständen zum Ergebnis gelangt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Algerien unzulässig sei. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft. Zur Ausweisungsentscheidung sei zu beachten, dass es in letzter Zeit immer wieder zu Terroranschlägen gegen Zivilisten sowie ihn gekommen sei und der staatliche Polizeiapparat derzeit nicht in der Lage sei, etwas zu dagegen zu tun. Weiters führte der Beschwerdeführer in einer arabischsprachigen Beilage im über sein bisheriges Vorbringen hinausgehend aus, seine Probleme hätten am 26.03.1995 begonnen, eine - sich lediglich islamisch bezeichnende, sie hätte mit dem Islam in Wirklichkeit nichts zu tun - Gruppe habe ihn einige Male in der Bäckerei und zuhause bedroht und seinen Namen gekannt. Um Mitternacht habe sie ihn in der Bäckerei mit dem Umbringen bedroht, wenn er ihnen kein Brot und Geld gebe, er habe gezögert, eine Anzeige zu erstatten, da er Angst um sein Leben gehabt habe und als Ältester für seine Familie verantwortlich gewesen sei. Ein weiteres Problem, das er bis jetzt nicht erwähnt habe, sei, dass er 1997 den Militärdienst angetreten habe, drei Monate später habe ihm seine Mutter erzählt, dass die Polizei vier Mädchen, die im selben Haus gewohnt hätten, verhaftet hätte, diese Mädchen hätten mit den terroristischen Gruppen zusammen gearbeitet und über Namenslisten der Grundwehrdiener verfügt, darunter auch seinen Namen. Diese Gruppe habe vor, alle Personen, die für den Staat arbeiteten, zu töten. Nach Ende seines Militärdienstes im Jahr 1998 sei er in eine andere Provinz gegangen, wovon nur seine Familie etwas gewusst habe und er sei mit dieser gelegentlich in Verbindung gestanden und hätte von ihnen von den Massakern in den Tälern erfahren, weiters von den Bedrohungen und Drohschreiben an die Familie. Deshalb sei er gezwungen gewesen, das Land zu verlassen.

Mit Schreiben vom 10.11.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Algerien und räumte ihm Gelegenheit ein, dazu sowie zu seiner persönlichen Situation binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 24.11.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, die Lage in Algerien sei weiterhin instabil. Seine Familie sei sehr arm und könne ihm keinerlei Unterstützung zukommen lassen. Es ergäben sich konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in den Herkunftsstaat, die Sicherheits- und Versorgungslage in ganz Algerien sei prekär. Aufgrund seiner persönlichen Situation sei gerade der Beschwerdeführer von der schlechten Lage im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individuell betroffen, es sei ihm nicht möglich, sich ohne reale Gefährdung insbesondere seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Güter nach Algerien zu begeben. Ob der Beschwerdeführer bisher tatsächlich von einem Übergriff verschont blieb, ändere nichts an der Beurteilung, da für die Zuerkennung subsidiären Schutzes eine Prognoseentscheidung zu treffen sei, für die eine bereits erfolgte Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Sphäre lediglich mit zu berücksichtigen, jedoch keine Voraussetzung sei. Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Algerien stehe daher im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG liege nicht vor. Beantragt werde, dem Beschwerdeführer im Fall der Versagung der Anerkennung als Flüchtling subsidiäre Schutzberechtigung zu erteilen. Der Beschwerdeführer habe sich in einem namentlich genannten Ort sehr gut eingelebt, da dieser sei sehr abgeschieden sei, habe er noch keine Beschäftigung gefunden, lerne derzeit Deutsch und besuche regelmäßig den A1 Kurs und könne sich im Alltag gut verständigen.

Am 29.04.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, deren wesentliche Passagen lauten:

Zum bisherigen Verfahren:

RI: Bitte schildern Sie mir, wie Ihre Probleme in Algerien angefangen haben, und warum Sie geflüchtet sind.

BF: Ich bin aus Algerien geflohen wegen einer extrtemistischen Gruppe. Ich arbeite in einer Bäckerei, dort haben die Probleme angefangen. Das war ca. 1994-1998. Diese Extremisten kamen zu mir in die Bäckerei und haben mich immer bedroht. Dann habe ich 1997 einen Einrückungsbefehl zum Militär bekommen und ich bin zum Wehrdienst gegangen, den habe ich 1998 beendet. Die Bedrohungen gingen dann bei meiner Familie weiter. Es wurden drei Frauen in unserem Gebäude festgenommen, diese Extremisten hatten einen Zettel mit meinem Namen darauf, und es waren auch Namen von weiteren Personen die Beziehungen zum Militär haben darauf. Meine Familie und die Nachbarn sind in einen anderen Ort geflohen. Nachdem ich das Militär beendet habe, habe ich meine Familie gesucht, aber nicht gefunden. Ich weiß bis heute nicht, wo sie sind. Danach bin ich nach Marokko, Spanien, Frankreich, Italien und nach Österreich gereist.¿

RI: Wie oft sind die Bedrohungen durch die Extremisten vorgekommen, und wie lief das genau ab?

BF: Im Jahr 1994 haben die Terroristen in Algerien angefangen. Ich habe die Schule 1994 beendet, danach fing ich an zu arbeiten. Diese Gruppierungen bzw. Terroristen sind öfter zu mir in die Bäckerei gekommen. Sie wollten Brot haben, sie kamen zu Mitternacht, aber wir haben erst in der Früh welches. Sie verlangten von uns auch Geld, und als wir ihnen nichts gaben, haben die Drohungen angefangen. Wir haben die Tür nicht aufgemacht, wir haben durch eine kleine Scheibe mit den Terroristen geredet. Sie kamen ca. 12 Mal und jedes mal haben sie mich bedroht. Ich hatte Angst um mein Leben, ich habe es meinem Chef erzählt, er hat mir verboten die Tür aufzumachen. Sie wollten alle töten die eine Beziehung mit der Polizei oder dem Militär haben. Dann bin ich zum Militär gegangen und sie kamen mehrmals zu mir nach Hause. Innerhalb von 6 Monaten kamen sie mehrmals und haben meine Familie gefragt, wo ich bin. Meine Familie ist dann geflohen. Dieser Terror ging bis ins Jahr 2000 weiter. Im Jahr 2000 hat unser Präsident Frieden zwischen dem Staat und den Terrorgruppen gemacht. Aber bis heute gibt es die Gruppen noch. Ich möchte nur in Frieden leben. Die Sachen die ihr mir gebt, gibt mir mein Land nicht.

RI: Wenn Sie wieder in Algerien wären, würden Sie für sich dort eine Gefahr befürchten oder sehen?

BF: Ich kann nicht zurückkehren. Es kann sein, dass ich getötet werde. Wenn die Lage dort ruhig wäre, würde ich bei meiner Familie bleiben und nicht flüchten. Viele meiner Freunde aus meinem Dorf sind geflüchtet, und nicht mehr zurückgekommen, weil sie Angst haben.

RI: Haben Sie einen konkreten Anlass, dass Sie als Person, verfolgt werden?

BF: Es gibt eine Gruppe, die mich verfolgt. Ich könnte wieder zurückkehren, aber ich habe Angst, dort zu sein. In Algerien gibt es Hass, es gibt keine Menschenrechte. Ich komme aus einer sehr armen Familie, wir wohnen in einem Zimmer. Ich habe immer in der Bäckerei geschlafen.

RI: Das ganze ist ja jetzt schon sehr lange her. Haben Sie einen konkreten Anhaltspunkt, dass wenn Sie zurückkehren würden, dass Sie dort verfolgt werden?

BF: Ich weiß es nicht. Das kann ich nicht beantworten. Ich würde nie nach Algerien zurückkehren, bevor ich nicht weiß wie die Lage dort ist, und was mit mir dort passieren würde.

RI: Wenn die Lage dort besser wäre, könnten Sie schon wieder mir Ihren Eltern dort wohnen?

BF: Die Lage ist besser geworden, das weiß ich. Aber ich weiß nicht, wo meine Familie ist.

RI: Als Sie damals in der Bäckerei bedroht worden sind, haben Sie das bei der Polizei angezeigt, oder haben Sie sonst irgendeinen Schutz gesucht?

BF: Nein. Ich hatte Angst. Bevor ich zur Polizei gekommen wäre, hätten sie mich getötet. Wenn jemand mit der Polizei oder den Behörden Kontakt aufgenommen hat, wurde er getötet. Damals waren viele Bombardierungen und viele Leute wurden getötet. Es ist zwar besser geworden, aber ich weiß nicht was dort mit mir passieren würde.

RI: Algerien ist ein großes Land. Sie können ja in ein anderes Gebiet ziehen?

BF: Ja ich weiß, die Lage dort ist jetzt sehr ruhig. Aber ich weiß nicht, was mit mir dort passieren würde. Die Terroristen, die auf den Bergen waren, kamen alle aus meinem Dorf. Man kann nicht in einem anderen Ort leben, als in dem wo man aufgewachsen ist. In einem anderen Ort zu arbeiten ist auch schwierig, vor allem ohne Familie. Genauso, wie man in Europa wohnt, oder im Ausland. Man lebt alleine und ohne Familie.

RI: Vorhin erwähnten Sie, dass die Extremisten einen Zettel mit Ihrem Namen gehabt hätten. Woher wissen Sie das?

BF: Meine Mutter hat es mir gesagt. Es war nicht nur mein Name, sondern auch der von anderen Personen darauf.

RI: Wie oft sind Sie aus Algerien weggegangen?

BF: Nur ein Mal.

RI: Wann war das?

BF: Das war ca. 2012.

RI: Davor nicht?

BF: Nein.

RI: In der Erstbefragung am 09.03.2013 haben Sie gesagt, dass Sie Algerien zwei Mal verlassen haben!

BF: Nein, nur ein Mal. Ich bin in Villach aufgegriffen worden, und dann bekam ich einen Dolmetscher aus Marokko. In Salzburg bekamm ich dann eine syrische Dolmetscherin. Wieso sollte ich lügen, ich habe Algerien nur ein Mal verlassen.

RI: Auf die Frage " Von welchem Ort in Ihrem Heimatland haben Sie Ihre Reisebewegungen begonnen" haben Sie geantwortet: "Beim ersten Mal von Algier mit dem Flugzeug, beim zweiten Mal mit dem Boot von Algerien nach Spanien."

BF: Das stimmt nicht. Der Dolmetscher aus Marokko hat mehr Sachen gesagt. Ich war für eine Woche im Gefängnis, das hat mich gewundert. Als sie mich festgenommen haben, habe ich gesagt, dass ich Asyl beantragen will. Der Dolmetscher aus Marokko, hat ihnen das aber nicht gesagt.

RI: Der Dolmetscher hat also nicht erwähnt, dass Sie Asyl beantragen wollen? Bei welcher Einvernahme war das?

BF: Bei der Ersteinvernahme in Villach bei der Polizei.

RI: Bei dieser Befragung ging es doch um Ihren Asylantrag?

BF: Nein. Ich wurde festgenommen und sofort ins Gefängnis gebracht. Sie haben mir Fingerabdrücke abgenommen und mich ins Gefängnis gebracht. Dort blieb ich für eine Woche. Ich habe gefragt warum ich im Gefängnis bin, dann haben sie einen Dolmetscher geholt, dem ich dann sagte, dass ich Asyl beantragen will.

RI: Unter anderem wurden Sie auch gefragt, warum Sie Ihr Land verlassen haben, darauf haben Sie geantwortet: "Aus wirtschaftlichen Gründen, keine Arbeit, kein Essen".

BF: Nein, das habe ich nicht gesagt. Bei der Diakonie wurde protokolliert, dass ich arm bin und kein Geld in Algerien habe. Ich habe mich mit ihr in französisch unterhalten und sie hat mich ein bisschen verstanden. Bei der Ersteinvernahme habe ich nicht erwähnt, dass ich arm bin. Bei der Diakonie haben sie dann geschrieben, dass ich arm bin und dass ich mit meiner Familie in einem Haus gelebt habe.

RI: Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 13.03.2013 in St. Georgen hat man Sie nach detailierten Angaben zur Bedrohung durch die Terroristen gefragt, darauf haben Sie gesagt: "Eines Tages sind Terroristen in der Bäckerei aufgetaucht und verlangten Brot, sie bedrohten mich mit dem Umbringen. Ich konnte Ihnen aber kein Brot geben, weil es noch nicht fertig war." Vorhin sagten Sie aber, dass sie mehrmals gekommen sind.

BF: Ja, sie sind mehrmals zu mir gekommen und haben mich bedroht. Sie kamen immer zu Mitternacht, nie am Morgen.

RI: Können Sie mir sagen, wie die Terroristen ausschauen?

BF: Sie hatten lange Bärte und hatten ein Tuch über dem Kopf. Sonst hatten sie normale Klamotten an. Sie hatten kurze Hosen an, sie sahen aus wie Islamisten. Sie haben mich immer bedroht, dass ich die Tür aufmachen soll, aber ich habe nicht aufgemacht. Wenn ich sie aufgemacht hätte, hätten sie mich erschossen. Zuerst haben Sie die Polizei und das Militär getötet, dann haben sie angefangen, die Bevölkerung zu töten.

RI: Haben Sie noch etwas zu sagen?

BF: Nein, das war alles.

Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat:

RI händigt dem BF die aktuellen Länderfeststellungen zu Algerien aus. Es wird eine Frist von zwei Wochen für eine schriftliche Stellungnahme vereinbart.

RI: Den Dolmetscher haben Sie verstanden?

BF: Ja.

Schluss des Beweisverfahrens

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist volljährig, stammt aus Algerien und ist algerischer Staatsangehöriger.

Der Beschwerdeführer stellte am 10.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren physischen oder psychischen Krankheiten, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über eine mehrjährige Schulbildung, war in seinem Herkunftsstaat mehrere Jahre erwerbstätig und ist arbeitsfähig.

1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer hat im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen.

1.3. Zur Situation in Algerien

Allgemeines

Nach der Verfassung von 1996 ist Algerien eine demokratische Volksrepublik. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt. Neben der nach Verhältniswahlrecht (mit Fünfprozent-Klausel) gewählten Nationalen Volksversammlung (Assemblée Populaire Nationale) besteht eine zweite Kammer (Conseil de la Nation oder Sénat), deren Mitglieder zu einem Drittel vom Präsidenten bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt werden. Der Senatspräsident vertritt den Staatspräsidenten. Der Verwaltungsaufbau des Landes ist zentralistisch. Das Land ist in 48 Regierungsbezirke (Wilayas) untergliedert, denen jeweils ein Wali (Gouverneur) vorsteht. Dieser wird vom Präsidenten ernannt und ist dem Innenministerium in Algier unterstellt.

Bei den Präsidentschaftswahlen im April 2014 wurde der von einem Schlaganfall gezeichnete 77jährige Präsident Bouteflika mit knapp 82 % der Stimmen für eine vierte Amtszeit wiedergewählt. Präsident Bouteflika übernahm sein Amt erstmals im April 1999. Sein wichtigster Herausforderer, der Ex-Premierminister Ali Benflis, erhielt rund 12 % der Stimmen und sprach von "groß angelegtem und systematischem Wahlbetrug". Nach Angaben des Innenministeriums lag die Wahlbeteiligung bei 51,7 % und damit um ein Drittel niedriger als noch vor fünf Jahren zuvor, wo sie mit 74,5 % angegeben worden war.

Quelle: Zeit Online, Bouteflika triumphiert nach Wahlen in Algerien, http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-04/algerien-praesidentenwahl-bouteflika/komplettansicht?print=true, Zugriff 24.04.2014.

Auch in Algerien kam es Anfang 2011 zu Protesten junger Algerier. Präsident Bouteflika hob daraufhin den seit 19 Jahren geltenden Ausnahmezustand auf und kündigte außerdem einen umfassenden politischen Reformprozess an. Daraufhin wurden unter anderem Parteien-, Wahl-, Vereins- und Informationsgesetz reformiert. Die ebenfalls angekündigte Verfassungsreform ist noch nicht umgesetzt worden. Aus den Parlamentswahlen am 10.05.2012 gingen die beiden Regierungsparteien - die ehemalige Einheitspartei Nationale Befreiungsfront (FLN) und die Nationale Demokratische Sammlungsbewegung (RND) gestärkt hervor. Die nach den Parlamentswahlen lang erwartete Regierungsneubildung erfolgte Anfang September durch die Ernennung von Abdelmalek Sellal zum neuen Premierminister.

Quelle: Auswärtiges Amt online, Algerien, November 2012, http://www.auswaertigesamt.de/sid_B3C2ED6427984C003D61408120E7FD74/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Algerien_node.html

Zugriff 11.02.2013.

Am 10.05.2012 wählte das algerische Volk ein neues Parlament. Die etwa 21,6 Millionen Wahlberechtigten konnten zwischen 44 zugelassenen Parteien und insgesamt 24.916 Kandidaten entscheiden. Wahlsieger wurde die bereits im Vorfeld favorisierte Regierungspartei Nationale Befreiungsfront (FLN) des amtierenden Präsidenten Abdelaziz Bouteflika. Sie gewann 221 der 462 Sitze in der Volksvertretung. Zweitstärkste Partei wurde mit 70 Sitzen die Nationale Demokratische Sammlung (RND). Die sogenannte Grüne Allianz, die aus drei islamischen Parteien besteht (Gesellschaftliche Partei für den Frieden MSP, Algerische Ennadha und der Islah-Partei) wurde mit 47 Mandaten lediglich drittstärkste Kraft. Die Wahl in den 48 Wahlkreisen verlief überwiegend ruhig (zu näheren Einzelheiten siehe auch Sonderbericht zu Parlamentswahlen in Algerien vom 18.05.2012).

Quelle: Hanns-Seidel-Stiftung, Maghreb [Tunesien, Algerien, Marokko] II/2012,01.07.2012, S.6; Österreichische Botschaft Algier, Asylländerbericht. Februar 2013, S. 7.

Trotz aller Frustration über Perspektivlosigkeit, Armut, Missmanagement und Repression wird die innere Sicherheit und Stabilität des Staates immer noch von einer großen Mehrheit als wichtigste Errungenschaft der letzten Jahre angesehen - eine Errungenschaft, die auf keinen Fall aufs Spiel gesetzt werden darf. Auch wenn die algerische Regierung diese Angst sicher geschickt zu nutzen und in ihrem Sinne einzusetzen weiß, sollte man diesen Umstand doch ernst nehmen: es ist keinesfalls so, dass die Algerier sofort auf den Zug des arabischen Frühlings aufspringen würden, wenn die Sicherheitskräfte dies nur zuließen! Die Unzufriedenheit ist enorm, aber die Angst vor Entwicklungen wie in Libyen oder Syrien ist groß und auch die gegenwärtige Situation in Tunesien und zumal in Ägypten wird kaum ein Algerier als beneidenswerte Entwicklung sehen. Auf die Ereignisse in den Nachbarländern und die zaghaften Unruhen in Algiers Straßen im Januar und Februar 2011 reagierte die algerische Regierung mit einer "Zuckerbrot- und Peitsche"-Strategie:

hartes Durchgreifen der Sicherheitskräfte bei Protesten auf der Straße wurde gekoppelt mit teilweise massiven Lohnerhöhungen, Preissenkungen bei Grundnahrungsmitteln, der lange überfälligen formalen Aufhebung des seit 19 Jahren gültigen Notstands sowie der Ankündigung von umfassenden Reformen und einer grundlegenden Revision der Verfassung bis Ende 2012. Das Maßnahmenpaket griff schnell, nicht zuletzt wegen der heillosen Zerstrittenheit der ohnehin kleinen organisierten Protestbewegung. Laut CFC ist der politische Islam in Algerien, dessen Staatsreligion Islam ist, unpopulär, wobei moderate islamistische Parteien nicht mehr als zehn Prozent der Parlamentssitze in den 2012-Wahlen gewinnen konnten.

Quelle: Anne Maria Kellner, Friedrich-Ebert-Stiftung - FES, Stillstand in Algerien. 01.10.2012, S. 2; CFC-Civil-Military Fusion Centre, North Africa, Algeria, 23.10.2012, S.2.

Sicherheitslage und Terrorismus

Algerien hat große Erfahrung im Kampf gegen Terrorismus, dieser Kampf gegen AQMI wurde 2013 fortgesetzt. Algerische Sicherheitskräfte konnten die Anzahl der erfolgreich durchgeführten Terroranschläge verringern, erhielt den Druck auf die algerische Führung der AQMI aufrecht, beschlagnahmte Ausrüstung und versteckte Waffendepots und isolierte die Gruppe im Norden des Landes, rund um Algiers und im Südosten des Landes weiter. Pressequellen zufolge ergaben sich im Jahr 2013 27 Terroristen im Rahmen der Charta für Frieden und Nationale Versöhnung und erhielten im Gegenzug dazu Straffreiheit bzw. Straferleichterungen.

Quelle: US Department of State: Country Report on Terrorism 2013 - Chapter 2 - Algeria, 30. April 2014, http://www.ecoi.net/local_link/275239/404356_de.html, Zugriff am 30.06.2014.

Die Regierung hält an der Verfolgung von terroristischen Gruppen fest. Terroristische Gruppen verübten eine beträchtliche Anzahl von Anschlägen gegen Regierungsmitarbeiter, Mitarbeiter der Sicherheitskräfte und Zivilisten.

Quelle: U.S. Department of State: 2013 Country Reports on Human Rights Practices, S 1.

Während durch den Konflikt in Nordmali viele ausländische Djihadisten angezogen werden, gibt es zahlreiche junge Algerier, die sich kriminell-terroristischen Netzen anschließen.

Deradikalisierungsmaßnahmen greifen nicht. Terroristen können offenbar auf familiäre Netze und Sympathisanten zurückgreifen. Es gelingt nicht, Nischen des intoleranten religiösen Diskurses (zuletzt immer wieder FIS-Gründer Ali Belhadj) aufzulösen. Das Ende der Gaddafi-Ära hat die Sicherheitssituation in der Sahara deutlich verschärft, ebenso die Rebellion in Nordmali. 30.000 malische Flüchtlinge sollen im März 2012 nach ALG gekommen sein. AQMI verbinden sich in der westlichen Sahara mit der nomadischen Bevölkerung und dem organisiertem Verbrechen (Drogen-, Waffen-, Menschenschmuggel, Lösegelderpressung). Nachbarstaaten, ebenso wie die USA fordern ein Eingreifen Algeriens. Algerien wiederum verwehrt sich gegen jede Art der Intervention und pocht auf eine innermalische Lösung. Quelle: Österreichische Botschaft Algier, Asylländerbericht. Februar 2013, S. 4.

Rechtsgrundlage für die Verfolgung fundamentalistisch motivierter Straftaten ist seit 1992 die Anti-Terrorismus-Verordnung ("Décret législatif relatif à la lutte contre la subversion et le terrorisme", 30.10.1992). Danach wird die Gründung einer terroristischen oder subversiven Vereinigung mit lebenslanger Freiheitsstrafe und die Mitgliedschaft mit zehn bis zwanzig Jahren Freiheitsentzug bestraft. Im Strafgesetzbuch enthaltene Strafandrohungen (u.a. für Tötungsdelikte) wurden verschärft, soweit die Taten subversiv oder terroristisch motiviert sind. Durch die Verordnung wurde die Notwendigkeit abgeschafft, für eine polizeiliche Festnahme einen Haftbefehl vorzulegen. Zudem ist - im Bereich der Terrorbekämpfung - der Grundsatz der begrenzten örtlichen Zuständigkeit von Sicherheitskräften aufgehoben, d.h. Verhaftungen können durch Polizeikräfte eines anderen Bezirks vorgenommen werden, ohne dass die lokalen Polizeibehörden davon zwangsläufig Kenntnis erlangen. Nach der algerischen Rechtsprechung gelten als "terroristische und subversive Aktionen" unter Umständen bereits die Behinderung behördlicher Tätigkeit, verbotene Versammlungen in der Öffentlichkeit oder die Vervielfältigung und Verteilung von Dokumenten, wenn der entsprechende politische Zweck nachgewiesen wird.

Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, Stand November 2012, 31.01.2013, S. 17.

Der Terrorismus in Algerien bezieht sich auf eine radikal-islamistische Ideologie salafistischer Prägung, erklärtes Ziel bleibt die Errichtung eines Gottesstaats auf algerischem Boden. Seit April 2011 haben terroristische Aktivitäten wieder zugenommen, immer auf militärische Ziele. Der Anschlag auf die Erdgasproduktionsstätte Tigentourine/In Amenas im Jänner 2013, bei dem ca. 30 Personen, vornehmlich Ausländer, getötet wurden, stellt eine ernsthafte Eskalation dar. Weitere terroristische Anschläge wurden angedroht aber bisher nicht in die Tat umgesetzt. Berichte über derartige Anschläge sind nicht vorhanden.

Die Mitte der 90er Jahre von den islamistischen Gruppen durchgeführten gezielten Ermordungen von Intellektuellen und Journalisten kommen seit mehreren Jahren nicht mehr vor, zu Todesdrohungen insbesondere gegen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten bzw. Rechtsanwälte wurden der Botschaft seit 2009 keine Vorkommnisse mehr bekannt.

Trotz der anhaltenden staatlichen Anti-Terror-Bestrebungen sind Terroranschläge weiterhin ein Problem. 2007 entkam Präsident Bouteflika einen Terroranschlag und im gleichen Jahr sind Selbstmordattentate auf das UNO Gebäude und auf den Verfassungsrat in Algier durchgeführt worden. Der letzte Angriff ist von einem Terroristen verübt worden, der nach dem "nationalen Versöhnungsgesetz" begnadigt wurde. Die Al-Qaida des islamischen Maghreb, übernahm die Verantwortung für beide Anschläge. Präsident Abdelaziz Bouteflika betreibt eine Politik der nationalen Aussöhnung ("Concorde civile" bzw. "réconciliation nationale"), die weitgehende Straffreiheit für reuige Terroristen vorsieht, wenn sie keine Morde oder vergleichbar schwere Verbrechen begangen haben. In einem im September 1999 durchgeführten Referendum über die "Charta für Frieden und nationale Aussöhnung" erhielt er für diese Politik große Zustimmung. Die bedeutendste Terrorgruppe "Al Qaida im islamischen Maghreb" (AQMI) lehnte die Charta mehrfach ab und kündigte an, den "Heiligen Krieg" fortzusetzen. Die "Concorde civile" hat im Zusammenspiel mit dem weiterhin harten militärischen Vorgehen gegen terroristische Gruppen zu einem deutlichen Rückgang terroristischer Aktivitäten im Vergleich zu den 90er Jahren geführt, die seit 2008 wieder leicht ansteigen. Die Zahl der bei Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und terroristischen Gruppen sowie bei Sprengstoffanschlägen getöteten Personen belief sich 2011 auf mindestens 370 - hat aber weiter gegenüber dem Vorjahr (530) abgenommen. Das Ziel der AQMI bleibt die Errichtung eines islamistischen Staates in Algerien. Ziel terroristischer Anschläge sind derzeit in erster Linie die Sicherheitskräfte. Kollateralschäden unter der algerischen Zivilbevölkerung werden billigend in Kauf genommen (2010 und 2011 zwischen 150 und 200 getötete/verletzte Zivilisten). Die Sicherheitskräfte gehen mit allen Mitteln gegen die Terrorgruppen vor, einschließlich des Einsatzes von Artillerie und Kampfhubschraubern. Es konnten zwar erhebliche Erfolge im Antiterrorkampf erzielt werden; eine signifikante Reduzierung der Terrorgefahr ist trotzdem nicht zu erkennen, zumal sich AQMI mit aus Libyen zirkulierenden Waffen versorgt und Personalverluste ausreichend ausgeglichen werden.

Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik

Algerien, Stand: November 2012, 31.01.2013, S. 5-6; Freedom House:

Countries at the Crossroads 2011, Algeria, vom 01.01.2011, S. 2.

Sicherheitskräfte

Die dem Innenministerium unterstehende nationale Polizei DGSN wurde in den 90er Jahren von seinem damaligen Präsidenten, Ali Tounsi, stark ausgebaut und erweitert, und zwar von 100.000 auf 200.000 Personen, darunter zahlreiche Frauen. Ihre Aufgaben liegen in der Gewährleistung der örtlichen Sicherheit. Sie ist in den blauen Uniformen sehr präsent und in den Städten überall wahrnehmbar. Der Gendarmerie nationale gehören ca. 180.000 Personen an, die die Sicherheit auf überregionaler Ebene gewährleisten sollen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium und verfügt über zahlreiche spezielle Kompetenzen und Ressourcen, wie Hubschrauber, Spezialisten gegen Cyberkriminalität, Sprengstoffspezialisten usw. Mit ihren schwarzen Uniformen sind sie besonders außerhalb der Städte präsent, z. B. bei den häufigen Straßensperren auf den Autobahnen um Algier. Die Gendarmerie locale wurde in den 90er Jahre als eine Art Bürgerwehr eingerichtet, um den Kampf gegen den Terrorismus in den ländlichen Gebieten lokal zielgerichteter führen zu können. Heute umfaßt sie etwa 60.000 Personen. Im Kampf gegen den islamistischen Terrorismus spielen die Bürgerwehren seit Mitte der 1990er Jahre eine wichtige Rolle, vor allem in entlegenen Gebieten und isolierten Ortschaften bzw. Ortsteilen. Ihre effektive Kontrolle durch Armee und Polizei ist nicht immer gewährleistet. Es gibt ernst zu nehmende Hinweise, dass Mitglieder von Milizen ("Groupes de légitime défense" - GLD/Patriotes) in der Vergangenheit die Grenzen der Selbstverteidigung überschritten und Menschenrechtsverletzungen begangen haben. In einigen Fällen sind Mitglieder von Bürgerwehren wegen Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung verurteilt worden. Diese Selbstverteidigungsgruppen nehmen weiterhin die ihnen übertragenen Aufgaben wahr. Über Menschenrechtsverletzungen und Übergriffe seitens der GLD ist seit einigen Jahren nichts bekannt geworden. Eine starke und manchmal entscheidende Rolle wird von manchen Beobachtern dem algerischen Geheimdienst DRS zugeschrieben. Er soll während des Bürgerkrieges in den 90er Jahren die islamistische Terrorgruppe GIA mit Agenten durchsetzt und teilweise gesteuert haben. Auch wird ihm vorgeworfen, in die Entführung von Europäern verwickelt gewesen zu sein (z.B. in die Entführung zweier Österreicher in Tunesien) und den islamischen Terror teilweise selbst zu schüren.

Quellen: Dr. Elisabeth Brandt, GIZ, Algerien. Kap. Geschichte, Staat und Politik, S.7-8

http://liportal.giz.de/algerien/geschichte-staat.html, Zugriff 23.01.2013; Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik

Algerien, Stand: November 2012, S. 20; USDOS - US Department of

State: Country Report on Human Rights Practices 2013 Algeria, Seiten 5 und 6.

Straflosigkeit stellt nach wie vor ein Problem dar. Das Strafrecht sieht zwar Bestimmungen zur Untersuchung von Korruption und Missbrauch vor, unter Hinweis auf die öffentliche Moral und Sicherheitsbedenken veröffentlichte die Regierung jedoch keine Informationen über Disziplinäre oder rechtliche Schritte gegen Angehörige der Polizei, des Militärs oder anderer Sicherheitskräfte.

Quelle: U.S. Department of State: Algeria 2013 Human Rights Report, S. 6.

Zuletzt hat sich der Anti-Folter-Ausschuss der VN am 02.05.2008 Foltervorwürfe mehrerer Nichtregierungsorganisationen zu eigen gemacht und Algerien aufgefordert, die Aktivitäten des Geheimdienstes "Département de Renseignement et de Sécurité" (DRS) auf ein rechtsstaatliches Niveau zu führen. Schritte zur Umsetzung dieser Aufforderung sind bislang nicht publik geworden.

Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 22.

Justiz

Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Verteidiger, dieser wird falls nötig auf Staatskosten zur Verfügung gestellt. Die meisten Verhandlungen sind öffentlich. Angeklagten und ihren Anwälten wurde gelegentlich der Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln gegen sie verwehrt, aber es gab weniger Berichte über solche Vorfälle als in den letzten Jahren. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Die Aussage von Frauen und Männern wiegt gleich vor dem Gesetz.

Quellen: US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Algeria,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220347, Zugriff am 17.09.2014.

Das Rechtssystem folgt formal im Wesentlichen dem französischen Vorbild. Dies gilt auch für den Aufbau der Justiz. Die Richterinnen und Richter werden für eine Dauer von zehn Jahren ernannt und können u. a. im Fall von Rechtsbeugung abgelöst werden. Die in der Verfassung garantierte Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern ist in der Praxis nicht immer gewährleistet; die Rechte der Beschuldigten im Prozess werden nicht ausnahmslos beachtet. Die Gerichte üben in der Regel keine wirksame Kontrolle staatlichen Handelns aus. Die von Präsident Bouteflika bereits im Juni 2000 eingesetzte Justizreformkommission führte zwar zur Entlassung der Mehrheit der Präsidenten der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte und zu massiven Umbesetzungen im Justizsystem. Strukturelle Verbesserungen sind dadurch jedoch nicht eingetreten; Professor Isaad Mohand, bekannter Rechtsanwalt und einer der "Ko-Autoren" der Reform, bezeichnete sie daher auch Ende 2008 öffentlich als "gescheitert". Den Bürgerinnen und Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz, und sie sehen vor allem in politisch relevanten Strafverfahren Handlungsbedarf. Nach belastbarer Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und kritischen Journalisten nimmt die Exekutive in solchen Fällen unmittelbar Einfluss auf die Entscheidungen des Gerichts. Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt. Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere in Revisions- und Berufungsphasen zu überlangen Verfahren führt. Ein berufsständisches Gesetz zu Status und Rolle der Anwaltschaft existiert nicht. Das traditionelle islamische Strafrecht (Sharia) wird nicht angewendet.

Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis

Die Todesstrafe wird auch im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten verhängt. Eine Verurteilung zum Tod ist auch in absentia möglich. Im Jahr 2013 wurde die Anzahl der Delikte, für die die Todesstrafe verhängt werden kann, erweitert. AI geht davon aus, dass in Algerien die Todesstrafe praktisch abgeschafft ist, da in den letzten zehn Jahren keine Exekutionen durchgeführt wurden und davon ausgegangen wird, dass dies eine etablierte Praxis oder ein Grundsatz der staatlichen Behörden ist.

Quelle: Amnesty International: Oral Statement by Amnesty International; Item 8: Activity Reports of Members of the Commission and Special Mechanisms; (xi) Chairperson of the Working Group on Death Penalty and Extrajudicial, Summary or Arbitrary Executions in Africa [AFR 01/002/2014], 05.05.2014,

http://www.amnesty.org/en/library/asset/AFR01/002/2014/en/45fe21d5-eae0-4248-bb96-8f099bc467ca/afr010022014en.pdf, Zugriff am 30.06.2014.

Nach dem Gesetz kann die Polizei nur mithilfe einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft einen Verdächtigen zur Befragung holen, in der Praxis wurde dies nicht gleichförmig eingehalten. Auch werden Beschuldigte und Opfer per Vorladung zum Erscheinen vor Gericht aufgefordert. Die Polizei kann Verhaftungen ohne Haftbefehl bei Betretung auf frischer Tat vornehmen. Haftbefehle und Vorladungen werden nach Informationen von Rechtsanwälten in der Regel ordnungsgemäß durchgeführt. Die Verfassung besagt, dass ein Verdächtiger für bis zu 48 Stunden ohne Anklage festgehalten werden kann. Die Polizei kann, bei Bedarf von Beweiserhebungen, mit Zustimmung des Staatsanwaltes die Untersuchungshaft auf 72 Stunden verlängern. Personen, die des Terrorismus oder der Subversion verdächtigt werden, können nach den rechtlichen Bestimmungen für 12 Tage ohne Anklage oder Zugang zu einem Rechtsbeistand inhaftiert werden. Häftlingszahlen wurden nicht veröffentlicht. Die während dieser Zeit abgegebenen Geständnisse und Erklärungen können vor Gericht verwendet werden. Auf Antrag des Anklägers kann diese Frist vom Gericht verlängert werden. In der Praxis ist die Verhandlung, in der ein Terrorverdächtiger erstmals vor Gericht erscheint, nicht öffentlich zugänglich. Am Ende der 12-tägigen Haft hat der Gefangene das Recht auf eine Untersuchung durch einen Arzt des Gerichtssprengels. Wählt er selbst keinen, wird ein Arzt von der Gefängnispolizei gestellt. Das Untersuchungszeugnis findet Eingang in die Strafakte. Es gibt kein gerichtliches Kautionssystem. In Fällen, in denen keine schweren Verbrechen angeklagt sind und in Fällen von Terrorismusverdacht und Anhaltung von zumindest 12 Tagen werden die Verdächtigen oft freigelassen und unter gerichtliche Aufsicht gestellt. Personen unter gerichtlicher Aufsicht haben sich wöchentlich auf der Polizeistation ihres Bezirkes zu melden, an einer bekanntgegebenen Adresse aufhältig zu sein und dürfen das Land nicht verlassen. Richter verweigern nur selten Anträge der Staatsanwälte auf Verlängerung der Untersuchungshaft, wobei diese Entscheidung grundsätzlich durch Rechtsmittel bekämpft werden können und bei Stattgebung zu Schadenersatzansprüchen führt. Die meisten Häftlinge haben unverzüglichen Zugang zu einem Anwalt ihrer Wahl, für mittellose Häftlinge wird der Anwalt durch den Staat gestellt. Einige Häftlinge wurden von der Außenwelt abgeschnitten ohne Zugang zu Familien oder Anwälten.

Quelle: U.S. Department of State, Algeria 2013 Human Rights Report, S. 6 und 7.

Das algerische Strafrecht sieht keine Strafverfolgung aus politischen Gründen explizit vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Dies betrifft bisher insbesondere die Meinungs- und Pressefreiheit, die durch die Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt wird. Rechtsquellen sind dabei sowohl das algerische Strafgesetzbuch als auch eine spezielle Anti-Terrorverordnung aus dem Jahre 1992. Das Strafmaß für die Diffamierung staatlicher Organe und Institutionen durch Presseorgane bzw. Journalisten soll künftig allerdings auf Geldbußen beschränkt werden. Art. 90 des algerischen Code pénal stellt unter anderem die Komplizenschaft mit den Anführern einer aufständischen Bewegung unter Todesstrafe. Im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus bzw. "subversiver" Bestrebungen wird bereits das Verteidigen derartiger Aktivitäten mit Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren sanktioniert (Art. 87 a IV). Art. 95 sieht im Zusammenhang mit dem Bezug ausländischen Propagandamaterials einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Das Verteilen, Verkaufen oder Ausstellen inländischen, dem "nationalen Interesse schadenden" Propagandamaterials wird nach Art. 96 des Strafgesetzes mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft. Das Hervorrufen eines unbewaffneten Menschenauflaufs wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Hinzu kommen weit gefasste Staatssicherheitsdelikte.

Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 16-17.

Armee/Wehrdienst

Die Armee ANP (Armée nationale populaire) hat seit der Unabhängigkeit eine Schlüsselstellung inne und besetzte in Staat und Gesellschaft Schlüsselpositionen. Sie zählt allein an Bodentruppen ca. 120.000 Personen und wurde und wird im Kampf gegen den Terrorismus häufig eingesetzt. Die Armee verfügt über besondere Ressourcen, wie hochqualifizierte Militärkrankenhäuser und soziale Einrichtungen. [...] Die ethnische und soziale und geographische Heterogenität ist in Algerien sehr groß. Daher ist es vor allem die Institution der Armee, die den Zusammenhalt des Landes zu garantieren beansprucht, die Schlüsselpositionen besetzt und die Ressourcen des Landes kontrolliert. Sie bezog ihre Legitimität aus ihrer Rolle im Befreiungskrieg gegen Frankreich, stellt einen Staat im Staat dar und war ursprünglich der bewaffnete Arm der FLN. Bis zur ersten Amtszeit des gegenwärtigen Präsidenten Bouteflika 1999 waren die Präsidenten Algeriens Armeeoffiziere. Alle jungen Männer im wehrfähigen Alter müssen einen 18-monatigen Wehrdienst ableisten, oft weit weg von zu Hause, stehen dann als Reservisten zur Verfügung und werden zu Wehrübungen eingezogen.

Quelle: Dr. Elisabeth Brandt, GIZ, Algerien. Kap.Geschichte, Staat und Politik, S. 7.

Nach dem Militärstrafgesetzbuch wird Wehrdienstentziehung (Art. 254 des Militärstrafgesetzbuches, Strafrahmen drei Monate bis fünf Jahre Haft) und Fahnenflucht (§§ 258 ff., Strafrahmen im Frieden je nach Fallgestaltung sechs Monate bis fünf Jahre, bei Offizieren bis zehn Jahre Haft) geahndet. Nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom derzeit zweijährigen Wehrdienst (z. B. wegen Studiums oder aus familiären Gründen) nachweisen können, werden zur Ableistung des Wehrdienstes den Militärbehörden überstellt. Eine Bestrafung ist nicht vorgesehen. Deserteure müssen nach Verbüßung ihrer Haftstrafe den unterbrochenen Militärdienst bis zur Erfüllung der regulären Dienstzeit (Haftzeit nicht eingerechnet) fortsetzen. Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht können dann zu weiteren Repressalien führen, wenn besondere, als staatsgefährdend eingestufte Handlungen hinzutreten. Seit der Umsetzung einer entsprechenden Ankündigung des Staatspräsidenten (2001) in eine Verwaltungsvorschrift sind alle über 27jährigen, die sich nicht auf strafbare Weise dem Wehrdienst entzogen haben, künftig nicht mehr einzuziehen. Strafbar ist dagegen die Entziehung nach Zustellung eines Einberufungsbescheides, der auf Grundlage der Registrierung bei den Meldebehörden (seit 1994 für alle männlichen Algerier bei Erreichen des achtzehnten Lebensjahres verpflichtend) erstellt wird. Von der Maßnahme sind vor allem im Ausland lebende junge Algerier begünstigt, die der Registrierungspflicht so faktisch entkommen. Polizisten, die keinen militärischen Status besitzen, können zwar ihre Entlassung aus dem Dienst beantragen, aber dem Gesuch wird regelmäßig erst nach Ende der Polizeidienstpflicht (je nach Anstellungsverhältnis) stattgegeben. Ein den Dienst verweigernder Polizist setzt sich Disziplinarmaßnahmen aus und kann nach Auskunft mehrerer Rechtsanwälte auch mit Haft bestraft werden. Hier existiert allerdings keine einheitliche Praxis.

Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 18; CIA, 28.01.2014: World Factbook - Algeria,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ag.html, Zugriff 05.02.2014.

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen entsprechen nicht internationalen Standards. Überbelegung ist ein Problem in vielen Gefängnissen, das Beobachtern zufolge durch exzessive Anwendung von Untersuchungshaft bedingt wird. In Gefängnissen werden Männer und Frauen getrennt untergebracht und die Haftbedingungen für Frauen sind tendenziell besser. Es gibt Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil. Die Haftbedingungen entsprechen nicht den VN-Standards. Allerdings hat ein britisches Inspektorenteam, das seit 2007 ein Projekt zur Gefängnisreform in Kooperation mit den algerischen Behörden (Justizministerium, Gefängnisleitungen) durchführt, dem Gefängnis El Harrach (Algier) "annehmbare" Qualität attestiert, wenngleich auch hier Überbelegung sowie durch den Einsatz von Schlagstöcken physische Gewaltanwendung vorliege. In der Vergangenheit ist es immer wieder zu Unruhen gekommen. Aktuell beherbergen die 137 Gefängnisse des Landes zwischen 58.000 und 65.000 Häftlinge. Laut der staatlichen Menschenrechtskommission stünden jedem Häftling nur etwa 2qm Zellenfläche zur Verfügung. An Resozialisierungsmaßnahmen fehle es weitgehend, Ausbildungsmaßnahmen seien ineffektiv, während aber die medizinische Versorgung laut der britischen Experten in allen Gefängnissen als gut zu bewerten sei. Seit 2005 wird im Rahmen der Reform des Strafvollzugs an einer Verbesserung der Haftbedingungen gearbeitet. Der Bau von 13 neuen Gefängnissen für 19.000 Personen sei erfolgt. Der Bau von weiteren 81 Gefängnissen bis 2014 ist derzeit in der Umsetzung begriffen, Zahlen bereits übergebener Neubauten liegen jedoch nicht vor. Im Rahmen eines Kooperationsprojekts mit der EU-Delegation bestehen weitere Reformaspekte: Alternativen zu Haftstrafen wie gemeinnützige Arbeit (durch das Strafgesetzbuch seit 2009 in bestimmten Fällen vorgesehen, seit Januar 2010 auch verhängt) und Resozialisierungsmaßnahmen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht seit 1999 wiederholt Gefängnisse. Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilt die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv. Die Regierung erlaubte dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und der Gesellschaft des Roten Halbmondes den Besuch von normalen, nicht-militärischen Gefängnissen. Die Regierung verweigerte den Beobachtern von internationalen Menschenrechtsorganisationen hingegen den Besuch von militärischen und Hochsicherheitsgefängnissen und Haftzentren.

Quellen: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 31.1.2013; USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 Algeria, abrufbar unter http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220347, Zugriff am 10.07.2014.

Im März wurde ein fünfjähriges Gefängnisreform-Projekt, das in Zusammenarbeit mit der britischen Regierung und dem Internationalen Zentrum für Gefängnisstudien (ICPS) durchgeführt wurde, abgeschlossen. Das Projekt führte zur Verabschiedung eines Handbuches für Gefängnispersonal und der Errichtung von fünf Gefängnissen, die die Standards des ICPS erfüllen.

Quelle: US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Algeria.

Menschenrechte

Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird nicht angewendet. Das Strafmaß für Folter liegt zwischen 10 und 20 Jahren Freiheitsstrafe und einige Personen wurden angeklagt und verurteilt. Lokale und internationale NGOs versicherten, dass Straffreiheit ein Problem blieb. Es gibt ernstzunehmende Hinweise darauf, dass es im Polizeigewahrsam nach wie vor zu Übergriffen bis hin zu Folter kommt. Zuletzt hat sich der Anti-Folter-Ausschuss der VN am 02.05.2008 Foltervorwürfe mehrerer Nichtregierungsorganisationen zu eigen gemacht und Algerien aufgefordert, die Aktivitäten des Geheimdienstes "Département de Renseignement et de Sécurité" (DRS) auf ein rechtsstaatliches Niveau zu führen. Schritte zur Umsetzung dieser Aufforderung sind bislang nicht publik geworden. Das algerische Strafrecht sieht die Todesstrafe unter anderem für Straftaten gegen das Leben, für Sicherheitsdelikte, aber auch bei Wirtschaftsverbrechen (etwa Veruntreuung von Staatsgeldern) vor. Insgesamt sind über 30 Delikte mit der Todesstrafe bedroht; sie wird auch nach Militärstrafrecht verhängt. [...] Im September 1993 wurde zum letzten Mal ein Todesurteil vollstreckt. Seither gilt ein von Staatspräsident Bouteflika wiederholt bekräftigtes Moratorium. Der Präsident hat zudem mehrfach von seinem Begnadigungsrecht Gebrauch gemacht und Todes- in lebenslange Freiheitsstrafen umgewandelt.

Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, 31.01.2013, S. 2; US Department of State:

Country Report on Human Rights Practices 2013 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/245051/368499_de.html.

Im Vergleich zu den neunziger Jahren sind deutliche Verbesserungen im Bereich "klassischer" Menschenrechtsverletzungen wie z.B. Folter festzustellen. Nach belastbaren Angaben von Menschenrechtsaktivisten und Rechtsanwälten kommt es jedoch - insbesondere während der Untersuchungshaft - weiterhin zu Übergriffen, v.a. in Fällen mit Terrorismusbezug. Menschenrechtsorganisationen berichten, bei Operationen der Sicherheitskräfte zur Bekämpfung des Terrorismus komme es vereinzelt zu zeitweiligen Festnahmen, Incomunicado-Haft und regelmäßig auch zu Misshandlungen. Zwar wurde der Ausnahmezustand im Februar 2011 aufgehoben, allerdings wurden zugleich neue Bestimmungen (Präsidialverordnung Nr. 11-90 vom 23.02.2011) erlassen, die den Sicherheitskräften im Kampf gegen den Terrorismus auch weiterhin umfangreiche Befugnisse verleihen und bürgerliche und politische Rechte einschränken, weswegen im Bereich der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit noch keine Verbesserungen zu erkennen sind.

Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, 31.01.2013, S. 21.

Die algerischen Behörden beschränken weiterhin die Versammlungsfreiheit mithilfe vorbeugender Maßnahmen, beispielsweise der Absperrung von Örtlichkeiten, an denen Versammlungen geplant sind und die Verhaftung der Organisatoren von Versammlungen, damit diese erst gar nicht stattfinden. Teilnehmer der von Arbeitslosen organisierten friedlichen Protesten im Süden des Landes wurden verhaftet. Viele dieser Verhafteten wurden von Gerichten zu Geld- oder bedingten Haftstrafen verurteilt. Der Koordinator des Nationalen Komitees zur Verteidigung der Rechte Arbeitsloser, Taher Belabes, wurde im Süden des Landes am 2. Jänner nach der Auflösung einer Demonstration für mehr Arbeitsplätze und die Entlassung jener Beamten, die nichts gegen Arbeitslosigkeit unternehmen würden, verhaftet. Er wurde wegen Behinderung des Verkehrsflusses und Anstiftung einer Versammlung zu einem Monat Haft und einer Geldstrafe von 50.000 algerischen Dinar (614 US-Dollar) verurteilt.

Mit der Neuregelung des Parteiengesetzes (inkl. Genehmigungsverfahren beim Innenministerium) sind nunmehr mehr als 40 Parteien zugelassen. Im Zusammenhang mit den Kommunalwahlen im November 2012 waren weitere - aktuell sind es 7 - Genehmigungsverfahren anhängig. Die Islamische Heilsfront (Front Islamique du Salut, FIS) bleibt verboten, eine Verbindung zur FIS allein führt aber nicht zu einer strafrechtlichen oder außergerichtlichen Verfolgung. In mehreren Parteien, die Abgeordnete in die APN entsenden, sind ehemalige FIS-Mitglieder vertreten. Oppositionsparteien können sich relativ ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind, und haben Zugang zu privaten und - in sehr viel geringerem Umfang - staatlichen Medien erhalten.

Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 12.

Am 20. Februar wurden 10 nichtalgerische Mitglieder von Arbeitslosenvereinigungen anderer Maghrebstaaten verhaftet und aus dem Land ausgewiesen. Sie waren anlässlich des ersten Maghreb-Forums für den Kampf gegen Arbeitslosigkeit und Prekäre Arbeitsverhältnisse nach Algiers gekommen. Die Behörden hielten sie in der Polizeistation von Bab Ezzouar fest, um sie danach zum Flughafen zu bringen und die fünf Tunesier, drei Mauretanier und zwei Marokkaner auszuweisen.

Algerien beschränkt willkürlich die Möglichkeit von Arbeitern zur Gründung von Gewerkschaften. Die Regierung bestraft friedliche Demonstranten und Streikende, auch mit Suspendierungen oder Entlassungen aus dem öffentlichen Dienst. Auch werden Gewerkschaftsfunktionäre willkürlich auf Grund politischer Motive verfolgt.

Quelle: Human Rights Watch: Algeria: Workers' Rights Trampled, 27. Mai 2014, http://www.ecoi.net/local_link/277038/406315_de.html, Zugriff am 30.06.2014.

Alle Radio- und Fernsehstationen werden staatlich betrieben, zu wichtigen Themen, wie beispielsweise Sicherheit, Außen- und Wirtschaftspolitik, wird die offizielle Linie gesendet und keine kritische Reportage oder abweichende Meinung zugelassen.Das Informationsgesetz vom Jänner 2012 sieht für Journalisten bei ‚Sprachverstößen' keine Haft-, jedoch erhöhte Geldstrafen vor. Als Verstöße gelten beispielsweise Verleumdung oder Ausdrücke von Verachtung für den Präsidenten, staatliche Institutionen oder Gerichte. Durch die Verpflichtung, vage formulierte Konzepte wie die nationale Einheit und Identität, die öffentliche Ordnung und volkswirtschaftliche Interessen zu beachten, wurden die Einschränkungen für Journalisten ausgedehnt. Andere "Sprachverstöße" durchziehen immer noch das Strafrecht: Für Abhandlungen, Bekanntmachungen oder Flugblätter, die nationale Interessen könnten, drohen bis zu drei Jahre Gefängnis, bei Verleumdungen oder Beleidigungen des Präsidenten der Republik, des Parlaments, des Militärs oder staatlicher Institutionen drohen bis zu einem Jahr Gefängnis. Die Ankläger ziehen Journalisten und unabhängige Verleger wegen solcher Straftaten vor Gericht und die Erstgerichte verhängen manchmal Haft- und hohe Geldstrafen, wobei die Berufungsgerichte diese Urteile beheben oder die Geld- in bedingte Haftstrafen umwandeln. Der Direktor und Eigentümer der privaten Tageszeitung Jaridati und dessen französischer Ausgabe Mon Journal wurden am 19. Mai wegen Beeinträchtigung der staatlichen Sicherheit angeklagt. Das Telekommunikationsministerium untersagte beiden Medien, einen Bericht über die schwindende Gesundheit von Präsident Bouteflika, der sich auf französische medizinische Quellen und das Umfeld Bouteflikas bezieht, zu veröffentlichen.

Quelle: Human Rights Watch, World Report 2014, Algeria, Zugriff am 20.02.2014.

Es wird versucht, mit der FIS wieder in Gespräche einzutreten, insbesondere wird sie im Rahmen der Verfassungsreformdiskussion an den Verhandlungstisch eingeladen.

Quelle: Magharebia, 12.06.2014,

http://magharebia.com/fr/articles/awi/features/2014/06/12/feature-03,

Zugriff am 14.07.2014.

Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar. Allerdings klagen christliche Gruppen in der Kabylei über Schwierigkeiten, die erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Einrichtung von Gebetsräumen zu erhalten.

Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 12.

Frauen

Die Verfassung verbietet Diskriminierungen aufgrund von Geburt, Rasse, Geschlecht, Sprache und sozialem Status, und die Regierung setzt dies auch in der Praxis um (USDOS 27.2.2014), wiewohl Frauen weiterhin rechtlicher und sozialer Diskriminierung ausgesetzt sind (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Trotz verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbots bewirkt das von islamischen Grundsätzen geprägte Familien- und Erbrecht eine rechtliche und faktische Diskriminierung von Frauen (AA 31.1.2013; vgl. FH 23.1.2014; vgl. BS 2014).

Insbesondere in den unteren sozialen Schichten führen Scheidungen, Scheidungsfolgen und das diskriminierende Erbrecht (der Pflichtteil weiblicher Abkömmlinge ist im Vergleich zu dem der männlichen Miterben halbiert) häufig zu Mittellosigkeit und gesellschaftlicher Marginalisierung. In Algier und anderen großen Städten des Nordens spielen Frauen gleichwohl eine maßgebliche Rolle in allen gesellschaftlichen Zusammenhängen. Derzeit gibt es eine Ministerin und zwei stellvertretende Ministerinnen, wenn auch alle nicht in Schlüsselministerien tätig sind. Die Mehrheit der Frauen bleibt jedoch fest in patriarchale Strukturen eingebunden. Eine Novelle des Code de la famille, die die Situation vor allem geschiedener Frauen verbessert, wurde am 14.3.2005 von der Nationalversammlung verabschiedet. Obwohl dadurch wesentliche Defizite des auf der Scharia fußenden Familienrechts, wie die Tutelle (lebenslange Vormundschaft durch den Vater oder ein anderes männliches Familienmitglied; Zustimmung des Vormunds zu allen wesentlichen Entscheidungen) oder ein eingeschränktes Scheidungsrecht, abgemildert worden sind, wirken traditionell-religiöse Regelungen faktisch in vieler Weise fort. So ist nun zwar Voraussetzung für die Ehelichung einer weiteren Frau, dass die Ehefrau formell zustimmt, dieser Schutzmechanismus wird aber häufig durch häuslichen oder wirtschaftlichen Druck ausgehebelt (AA 31.1.2013).

Zwangsheiraten sind gesetzlich nicht erlaubt. Aber Ehen werden oft arrangiert. In Algerien gibt es Eheverträge, bei denen die Frauen quasi alle Rechte abgeben. Darin können z.B. auch Vorschriften bezüglich der Kleidung der Frau enthalten sein. Die Heiratsformalitäten werden normalerweise von den Müttern ausgemacht (BAA 2.2013).

Vergewaltigung ist strafbar, für Vergewaltigung in der Ehe gibt es im Strafrecht keine Bestimmungen (USDOS 27.2.2014; vgl. ÖB 2.2013). Für Vergewaltigung beträgt das Strafmaß ein bis fünf Jahre, und die Behörden setzen das Gesetz üblicherweise durch. Anzeigen von Frauen wegen Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch sind juristischen Hindernissen ausgesetzt. Viele Frauen zeigen Fälle von Vergewaltigung aufgrund von gesellschaftlichem Druck und bürokratischen Problemen, die einer Verurteilung im Wege stehen, nicht an (USDOS 27.2.2014). Vergewaltigung in der Ehe ist weiterhin nicht strafbar. Es gibt keinen staatlichen Schutz für Frauen, die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind. Frauen waren in besonderem Maße Opfer des islamistischen Terrorismus. Bis zu 80 Prozent der Opfer von Massakern waren Frauen und Kinder. Es gibt auch zahlreiche Berichte über Vergewaltigungen von Frauen durch Sicherheitspersonal in Polizeigewahrsam. Frauen waren aber selten zu Aussagen bereit, da sie befürchteten, durch ihre Vergewaltigung Schande über ihren Mann und die Familie zu bringen und ausgeschlossen zu werden. Es gibt keine Erkenntnisse zu weiblicher Genitalverstümmelung (AA 31.1.2013).

Weiterhin wird Frauen der Ehrenmord angedroht, insbesondere in Fällen von vorehelichen Schwangerschaften. Die Drohung wird oft von den Brüdern ausgesprochen, es sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen die anderen Familienmitglieder die Betroffene (für den Rest ihres Lebens) verstecken. Das SOS Kinderdorf Draria/Algier "versteckt" zahlreiche uneheliche Kinder. Die Mutter muss beim Bekanntwerden derer Existenz um ihr Leben fürchten. Ob und wie viele Ehrenmorde vollzogen werden, ist nicht bekannt (ÖB 2.2013).

Die NGO "Reseau Wassila" leistet Rechtsberatung für misshandelte Frauen in Algier. Die Rechtshilfe bezieht sich in den meisten Fällen nicht auf die Unterstützung betreffend einer strafrechtlichen Verfolgung der Tat, sondern versucht vor allem, die soziale Notlage, in die Frauen geraten, zu mindern. Die staatsnahe Frauenorganisation Union Nationale de la Femme Algérienne (UNFA) organisiert landesweit Alphabetisierungs- und Beschäftigungsprogramme für Frauen, denen von ihren Ehemännern verboten wird, das Haus ohne angemessene männliche Begleitung zu verlassen. Die Frauen- und Kinderrechtsorganisation CIDDEF arbeitet insbesondere im normativen Bereich - mit mäßigem Erfolg. NGOs wie SOS Kinderdorf Algerien oder FOREM bieten sozial oder psychologisch ausgerichtete Projekte für traumatisierte oder marginalisierte Personengruppen an, die auch Frauen zugutekommen. SOS Kinderdorf betont immer wieder, dass sich geschiedene und verwitwete Frauen in der sozial schwierigsten Situation befinden. Oft haben sie mehrere Kinder, keine Ausbildung, waren ans Haus gefesselt, und verlieren durch Tod oder Scheidung den Kontakt zu der Hälfte der Familie, die ihre materielle Versorgung sicherstellen sollte. Der algerische Staat stellt zwar im großen Stil Sozialwohnungen zur Verfügung, die Vergabe ist aber von Korruption gekennzeichnet, und sozial abgewertete Gruppen (wie geschiedene und verwitwete Frauen) werden oft nicht bedacht. Manche Frauen-NGOs bemühen sich, Frauen zu alphabetisieren, und sie in Heimarbeit zu schulen, leben können die Frauen von diesen Tätigkeiten oft nicht. Geschiedene und Verwitwete haben aufgrund der sozialen Ausgrenzung oft Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden (ÖB 2.2013).

Quellen:

Religion

Seit 2006 wird die Religionsfreiheit zunehmender staatlicher Kontrolle unterworfen. Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion, verbietet aber Diskriminierung aus religiösen Gründen. Christen stellen eine sehr kleine, Juden eine praktisch nicht sichtbare Minderheit dar. Sie genießen eingeschränkte Religionsfreiheit. Missionierungen sind verboten, die (versuchte) Konvertierung eines Muslims ist unter Strafe gestellt (Haftstrafe von zwei bis fünf Jahren).

Algerien beabsichtigt, eine offizielle Fatwa-Behörde vergleichbar mit der Al-Azhar in Ägypten einzurichten, die für eine einheitliche Spruchpraxis in diesen Fragen sorgen soll. Der Minister für religiöse Angelegenheiten kündigte dies an, nachdem einige salafistische Gelehrte abweichende Rechtsmeinungen (fiqh) geäußert hatten zu einem von der Regierung geplanten Fatwa, dass Gelddarlehen an junge Leute zinsenfrei vergeben werden sollen. Solche abweichenden Meinungen gab es auch zur Frage ob Frauen das Kopftuch bei der Ausstellung von biometrischen Reisepässen abnehmen dürfen sowie bei der Frage, ob Frauen ohne männlichen Vormund heiraten dürften.

Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien [Stand: November 2012), 31.01.2013, S. 5 und 15;

Magharebia, 19.06.2013: Algeria to unify fatwas, http://magharebia.com/enGB/articles/awi/features/2013/06/19/feature-0,

Zugriff am 04.02.2014.

Berber bzw. Kabylei

Am Samstag wurde gemäß Quellen vor Ort ein Mann in der südalgerischen Stadt Ghardaia getötet, er ist binnen 24 Stunden das zweite Todesopfer ethnischer Gewalt zwischen Berbern und Arabern in der Region. Ghardia ist seit Dezember Schauplatz von Gewalt zwischen Berbern und Arabern vom Volksstamm der Chaamba. Durch Gewalttaten wurden seit damals zehn Personen getötet und mehr als 400 verwundet. Am Freitag kam es nach den Wochengebeten vor einer Moschee in Berriane, zirka 45 Kilometer nördlich von Ghardaia, zu Unruhen, bei denen ein Mann getötet wurde. In den weiteren Auseinandersetzungen wurden zirka 10 Personen verletzt, darunter zwei Polizisten. In Ghardia wurden hunderte Häuser und Geschäfte niedergebrannt. Die Mozabiten-Gemeinschaft der Berber rund um Ghardaia und die Chaamba haben seit Jahrhunderten friedlich zusammengelebt, Spannungen haben jedoch seit der Zerstörung eines historischen Berberschreins im Dezember stark zugenommen, was zum Beginn von gewalttätigen Ausschreitungen geführt hat.

Quelle: Agence France-Presse: Dozens wounded as Algeria ethnic clashes reignite, 07.04.2014,

http://reliefweb.int/report/algeria/dozens-wounded-algeria-ethnic-clashes-reignite, Zugriff am 01.07.2014.

Neben der mehrheitlich arabischen Bevölkerung leben in verschiedenen Regionen Berbervölker. Die Volksgruppe der Berber stellt etwa 15 bis 20% der algerischen Gesamtbevölkerung. Die überwiegend im Bergland östlich von Algier lebenden Kabylen haben ihre eigene kulturelle Identität weitgehend erhalten, die nach der Verfassung von 1996 Bestandteil der algerischen Identität ist. Zentren der Kabylei sind die küstennahen Städte Tizi Ouzou und Bejaia. Seit dem blutig niedergeschlagenen "Berber-Frühling" von 1980 kam es in der Kabylei immer wieder zu Protesten gegen die Zentralregierung, insbesondere wegen der Nichtanerkennung der kabylischen Sprache (Masirisch/Tamazight) als Amtssprache. Während einer Protestwelle zwischen 2001 und 2003 töteten algerische Sicherheitskräfte 128 zumeist jugendliche kabylische Demonstranten. Die über Jahre hinweg existierenden Spannungen zwischen Regierung und Kabylenorganisationen haben sich seit 2004 weitgehend beruhigt. Hierzu trugen unter anderem ein Dialog zwischen kabylischen Bürgerkomitees und der algerischen Zentralregierung bei. Die algerische Zentralregierung lehnt eine politische Autonomie der Kabylei ab, hat in den vergangenen Jahren aber Zeichen gesetzt, dass die kulturelle Identität der Bevölkerung der Kabylei anerkannt wird. So ist die kulturelle Identität der Kabylei seit 1996 auch als Bestandteil der algerischen Identität in der Verfassung reflektiert. Das Tamazight, die gemeinsame Berbersprache, ist durch einen Verfassungszusatz vom April 2002 als nationale Sprache anerkannt. Es gibt staatliches kabylisches Fernsehen und Radio. Ende 2006 kehrte die Gendarmerie, die nach schweren Auseinandersetzungen im Jahre 2001 aus der Kabylei abgezogen worden war, dorthin zurück. Trotz Einleitung eines politischen Dialoges zwischen kabylischen Bürgerkomitees und der Regierung bleibt die Kabylei aber staatskritisch eingestellt. Noch zu den Parlamentswahlen 2007 erließ die wichtigste "Berberpartei" FFS einen Boykottaufruf; örtlich wurde eine Wahlbeteiligung von teilweise unter 5% verzeichnet. Im Mai 2012 jedoch beteiligte sich die FFS und zog mit 27 Sitzen in die APN. Anders als 2007 boykottierte jedoch die ebenfalls kabylisch geprägte Oppositionspartei RCD die Parlamentswahlen 2012. Derzeit leidet die Region verstärkt unter Aktivitäten der Terrororganisation AQMI, welche sich auf diese Gegend (und den Süden des Landes) konzentrieren, sowie einer zunehmenden Kriminalität zum Zwecke der Terrorfinanzierung (insbesondere Entführungen, Raubüberfälle und Lösegelderpressung). Allein zwischen dem 14. und 21. 08. 2011 starben bei sieben terroristischen Anschlägen sieben Menschen und über 50 wurden verletzt. Weitere eindeutig terroristischen Aktivitäten zuordenbare Anschläge ließen sich den Quellen nicht entnehmen. Die Beziehungen der algerischen Zentralregierung zur Kabylei sind vor allem von dem Bemühen großer Bevölkerungsteile der Kabylei bestimmt, die eigene Identität zu erhalten. Größere Oppositionsparteien sind die trotzkistische PT ("Parti des travailleurs", 26 Sitze), der Front National Algérien (FNA, 15 Sitze, eine Rechtsabspaltung der FLN) sowie die demokratisch-kritische Berberpartei RCD ("Rassemblement pour la Culture et laDémocratie", 19 Sitze), die die Wahl 2002 boykottiert hatte; weitere Oppositionsparteien (darunter auch gemäßigt islamistische Bündnisse) sind mit nur wenigen Stimmen vertreten. Träger der genannten Vereinigungen sind (mitunter in Europa im Exil lebende) Rechtsanwälte bzw. Privatpersonen, die teilweise der oppositionellen Berberpartei FFS nahe stehen. Kabylen finden sich in wichtigen Positionen in allen Bereichen der Gesellschaft, so beispielsweise Premierminister Ouyahia. Generell kann daher nicht von einer besonderen Unterdrückung und Benachteiligung der kabylischen Bevölkerung gesprochen werden. Dennoch bleiben Spannungen bestehen, so wird in der Kabylei u. a. ein Ausbleiben von Investitionen zur regionalen Förderung beklagt. Kritik gibt es ebenfalls an dem Vorgehen der algerischen Zentralregierung im Antiterrorkampf, der auch auf dem Rücken der Bevölkerung ausgetragen werde. Obwohl die Kabylei nur 2 Prozent der Fläche Algeriens ausmacht, sind hier seit 2004 mehr als 30 Prozent der algerischen Streitkräfte stationiert. Gleichzeitig wird die algerische Regierung aber auch dahingehend kritisiert, dass sie zugelassen habe, dass Terroristen Teile der Kabylei in einen rechtsfreien Raum transformiert hätten. Die "Bewegung für die Autonomie der Kabylei" spielt in der algerischen politischen Landschaft aktuell keine signifikante Rolle. Sie verfolgt separatistische Tendenzen und ist in Algerien nicht anerkannt. 2010 hat sie eine "Provisorische Regierung der Kabylei" ausgerufen.

Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 15; BAMF, Glossar Islamische Länder. Band 3 Algerien, 01.08.2008; Antwort der deutschen Bundesregierung auf die Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Andrej Hunko, Niema Movassat, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE, Drucksache 17/7242, Oktober 2011.

Wirtschaftslage und Grundversorgung

Algerien gehört, vor allem aufgrund seiner natürlichen Ressourcen, zu den Ländern mittlerer Humanentwicklung und gehobenen mittleren Einkommens. Das Wirtschaftswachstum hat infolge geringerer Einkünfte aus der Öl- und Gasförderung nachgelassen. Politische Priorität hat die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, die unter Jugendlichen besonders hoch ist. Laut dem "Human Development Index - HDI" des UNDP, belegt Algerien von insgesamt 187 Ländern Rang 96. Die Wohnungssituation stellt, ebenso wie die Arbeitslosigkeit, weiterhin eine große Herausforderung dar, die in 2011 10% der Arbeitskräfte (und 27% der unter 30- jährigen) betraf. Nur 0.5% der Bevölkerung lebten 2011 in extremen Armutsverhältnissen, im Vergleich zu 1,9% im Jahr 1988. Wie durch die Millenniumsziele definiert, wurden die extremen Armutsverhältnisse bis 2011 nahezu beseitigt. Im Bereich Gesundheit stieg die Lebenserwartung von 71 Jahren (2000) auf 74,5 Jahre in 2011 (76,3 bei Frauen / 72,8 bei Männern).

Quelle: BAMF/IOM, Länderinformationsblatt Algerien, 31.08.2012, S. 10f; GIZ, Algerien, Förderung nachhaltiger Wirtschaftsentwicklung, Projektlaufzeit 2006 - 2015,

http://www.giz.de/de/weltweit/18843.html, Zugriff am 05.02.2014.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist durch umfassende Importe gewährleistet. Im gesamten Monat Ramadan sowie im Vorfeld religiöser Feste sind erhebliche Preissteigerungen für Grundnahrungsmittel zu verzeichnen. Die im Jänner 2011 installierten Preisobergrenzen und Steuerprivilegierungen für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten mittlerweile unbefristet. Die Sozialfürsorge fällt vorwiegend den Familien- und Stammesverbänden zu, zumal nur geringfügige staatliche Transferleistungen zu verzeichnen sind. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Förderungen solcher Initiativen durch das Solidaritätsministerium sind evident.

Der Export von Erdöl und Erdgas treibt die algerische Wirtschaft an. Dieser Sektor trägt mit 65% zu den öffentlichen Einkünften bei, hält 26% des BIP und bedingt 98% der Einkünfte aus dem Export. Hohe Ölpreise steigern die ausländischen Geldreserven und steigern das Wirtschaftswachstum und führen zu einem Bauboom, welcher sich positiv auf den Arbeitsmarkt niederschlägt. Auslandschulden werden abgebaut.

Die chronischen sozioökonomischen Probleme wie hohe Arbeitslosigkeit speziell für Hochschulabsolventen, prekärer Wohnungsmarkt, oftmals fehlende medizinische Versorgung und Infrastruktur, die Ungleichheit und Korruption bestehen jedoch weiterhin.

Das führte zu - teilweise gewerkschaftlich geführten - Protesten und letztendlich sind diese Umstände Auslöser für einen anhaltenden Migrationsstrom algerischer Migranten nach Europa. Die Produktivität stagnierte im letzten Jahrzehnt, und viele von denen, die Arbeit gefunden haben, fanden diese im prekären informellen Sektor, während der kapitalintensive Erdöl- und Erdgas-Sektor nur rund 3 Prozent der Beschäftigten bindet. Die Regierung bemüht sich daher um Wachstum und Arbeitsplätze außerhalb der Öl- und Gasproduktion, was aber grundlegendende Strukturreformen erforderlich macht.

Die Arbeitslosenquote lag 2011 bei ca. 9,9 Prozent, kaum verändert gegenüber 2010. Der Rückgang der Arbeitslosigkeit seit 2002 (29 Prozent) scheint prima vista beachtlich, fußt aber de facto auf zahlreiche staatliche Unterstützungsprogramme. Allein im ersten Halbjahr 2011 wurden über 1 Million Arbeitsplätze geschaffen, zwei Drittel davon im öffentlichen Sektor. Die Jugendarbeitslosigkeit beträgt nach offiziellen Angaben 24 Prozent.

Bei der algerischen Wirtschaft handelt sich um eine Art "Konsumwirtschaft" mit rudimentärer Produktion und entsprechend schwachem Arbeitsplatzpotential. Das betrifft auch den Ölsektor und die staatlichen Einnahmen hängen letztendlich von den Ölpreisen internationaler Märkte ab. Im öffentlichen Sektor können nicht unbegrenzt Arbeitssuchende aufgenommen werden. Die Bevölkerung Südalgeriens protestiert, weil sie keinen Profit aus den Öleinnahmen zieht, so wie insgesamt nur ein elitärer Kreis in Algerien aus den Öl- und Gaseinnahmen profitiert. Die ungleiche Verteilung des Wohlstandes im Land stellt das ein Hauptproblem dar. Die Arbeitslosigkeit ist angesichts der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes deutlich zu hoch.

Das staatliche Arbeitsamt Agence national d'emploi (ANEM) bietet Dienste an, es existieren auch rund 10 private Jobvermittlungsagenturen. Seit Februar 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Arbeitslosigkeit der Akademikerschicht. 80% der Wirtschaft ist in staatlicher Hand, der Vergabe von Arbeitsstellen gehen oftmals sicherheitspolitische Überprüfungen voran und Besetzungen erfolgten meist über Interventionen.

Soziale Spannungen verdeutlichen die aufgestaute Unzufriedenheit und entladen sich nahezu täglich, auch in gewaltsamer Form. Anspruchsvolle Regierungspläne versuchen, den strukturellen Defiziten von Staat und Wirtschaft entgegenzuwirken. Die Sozialleistungen des Staates sind insbesondere im Hinblick auf die Wohnraumbeschaffung, der Sozialversicherung und Preisstabilisierungen beträchtlich. 35% der Bevölkerung findet keine geregelte Arbeit, die Jugend hat oft keine Perspektiven und die individuellen Freiheiten sind eingeschränkt. Europa ist nahe.

Nachdem das Mindesteinkommen im Jänner 2012 auf 18.000 DN gehoben wurde, beträgt ein Durchschnittsgehalt 200 € pro Monat, zuvor waren es rund 100 bis 150 € pro Monat.

Die verbreitete Arbeitslosigkeit wird vorwiegend mit temporärer Beschäftigung, Frührente, Mikrokrediten und Mikrounternehmen bekämpft. Die Vermittlung von Arbeitsplätzen funktioniert mangelhaft. Lediglich 9,1% der Stellen werden über die nationale Arbeitsagentur (ANE) vergeben, 3,8% über Trainingsmaßnahmen. Das Gros der Vermittlungen erfolgt über familiäre oder persönliche Beziehungen (40,6%).

Die bereits 1988 auf den Weg gebrachten Beschäftigungsprogramme wurden von einem im Jahr 2008 aufgelegten Hilfsprogramm zur Förderung der Beschäftigung junger Menschen (DAIP) unterstützt. Junge Menschen werden in der Arbeitssuche unterstützt. 2011 konnten so 169.296 Arbeitsplätzen geschaffen werden. Darüber hinaus konzentriert sich die nationale Agentur auf Jungunternehmer zwischen 19 und 35 zur Schaffung und Ausweitung der Warenproduktion und Dienstleistung. Die nationale Agentur für Mikrokredit-Management (ANGEM) unterstützt selbstständige Arbeiter, Heimarbeiter und handwerklich tätige Personen in der Produktion bzw. in ihren Dienstleistungssektoren. Aus wirtschaftlichen Gründen in die Arbeitslosigkeit geschlitterte Menschen im Alter zwischen 30 und 50 Jahren finden bei Arbeitslosenversicherung (CNAC) Unterstützung. Das Vor-Beschäftigungs-Modell (CPE) gilt für Personen, die von Armut, Arbeitslosigkeit und Exklusion betroffen sind. 2011 konnten 660.810 Personen bei ihrer Arbeitsplatzsuche geholfen werden. Etwa 50.000 erhielten einen Assistenz-Arbeitsvertrag (CTA) und weitere 50.000 Jobs wurden im privaten Sektor geschaffen. Um einen Arbeitsvertrag zu erhalten, können sich junge Arbeitsuchende für eines der zahlreichen Job-Modelle an öffentlichen Einrichtungen oder privaten Agenturen einschreiben. Schnittstellen zwischen Arbeitswelt und den Universitäten und Hochschuleinrichtungen existieren. Vor dem Hintergrund einer so hohen Arbeitslosigkeit nehmen jungen Menschen trotz Überqualifizierung und Unterbezahlung inadäquate Stellen an. Zudem zeigen sich Bereitschaft zur Mobilität. Vor diesem Hintergrund bemüht sich die Regierung um eine Diversifizierung der Wirtschaft und engere Abstimmung von Ausbildungs- und Wissenschaftssystemen mit den industriellen und technologischen Bedürfnissen des Landes.

Quellen: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 31.1.2013; Auswärtiges Amt, Algerien - Wirtschaft, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Algerien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 05.02.2014; BAA - Staatendokumentation: Bericht zur Fact Finding Mission Algerien 2012 mit den Schwerpunkten Menschenrechtsfragen und rückkehrrelevante Themen, Februar 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1368529881_alge-baa-ffm-2013-02.pdf, Zugriff 05.02.2014; CRS - Congressional Research Service, 18.1.2013:

Algeria: Current Issues,

http://fpc.state.gov/documents/organization/203732.pdf, Zugriff 18.06.2013; Internationale Organisation für Migration:

Länderinformationsblatt Algerien, August 2012.

Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung wird mit einem für die Bürger weitgehend kostenlosen Gesundheitssystem auf niedrigem Niveau sichergestellt. Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es in den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt. Seit dem 01.01.2009 gilt, wie Gesundheitsministerium und Zentralstelle für das Krankenhauswesen im Juli 2010 bestätigten, ein generelles Importverbot für 359 Medikamente, ausgedehnt auf weitere 48 Produkte seit 25.02.2009, die nach Auskunft des Gesundheitsministeriums "in ausreichender Menge in Algerien produziert werden". Mit dieser Maßnahme sollen Importausgaben gesenkt und die Stellung der algerischen Pharmaindustrie gestärkt werden. Am 08.05.2011 (s. Gesetzblatt Nr. 35, 22.06.2011) wurde dieses Dekret durch eine aktuelle Liste mit 251 Medikamenten und 12 medizinischen Geräten ersetzt, die vom Import ausgenommen sind, weil sie "in Algerien produziert werden" (Art. 1). Dem stehen zahllose, aktuelle Presseberichte aus 2011 und 2012 entgegen, wonach Versorgungsengpässe existieren. Dies gilt selbst für einfache Medikamente wie Schmerzmittel, Antihistaminika, Antibiotika und hormonelle Verhütungsmittel, aber auch für Diabetes- und Bluthochdruckmedikamente. Die algerische Regierung verstärkt ihre Bemühungen um Stärkung der nationalen Produktion durch internationale Kooperationen: NovoNordisk und die algerische Firma Saidal gaben im August 2012 ihre Zusammenarbeit zur nationalen Herstellung von Insulin bekannt.

Medikamente werden subventioniert. Alle Medikamente stehen zur Verfügung, sofern sie die staatliche Vorgabe, nämlich, dass sie in Algerien produziert werden, erfüllen. Daher sind Versorgungsengpässe evident. In den Großstädten fehlen Medikamente und Ärzte. Medikamente und Basisimpfungen sind mitunter nicht erhältlich, weil illegaler Handel mit Medikamenten blüht und diese vom öffentlichen Bereich an die Privatkliniken verkauft werden.

In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamtinnen und Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil (Krankenhausbett zum Beispiel 100,- Dinar = 1,03 Euro pro Nacht) zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen.

Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 25-26; Staatendokumentation: Bericht zur Fact Finding Mission Algerien, 2012, mit den Schwerpunkten Menschenrechtsfragen und rückkehrrelevante Themen, Februar 2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1368529881_alge-baa-ffm-2013-02.pdf, Zugriff am 05.02.2014.

Ausreise und Behandlung von Rückkehrern

Nach Eintreffen in Algier bestimmen Rückkehrer ihren weiteren Aufenthaltsort im Land selbst. Zurückgeführte algerische Staatsangehörige werden oft nach Eintreffen am Flughafen vorübergehend in Polizeigewahrsam genommen, der in Einzelfällen auch mehrere Tage dauern kann. Zweck ist die Feststellung der Identität und die Prüfung, ob der Abgeschobene einer Straftat (Terrorismus) verdächtig ist. Bei Verdacht auf Desertion kann sich die Dauer des Gewahrsams wegen der Prüfung eines möglichen Geheimnisverrats auf über zwei Wochen ausdehnen. Für eigene Staatsangehörige werden nur solche Heimreisedokumente anerkannt, die von einer Botschaft oder einem Konsulat Algeriens ausgestellt sind. Zurückgeführte Personen werden am Flughafen Algier durch einen der jeweils in 24h-Schichten dort arbeitenden Ärzte untersucht ("examination de la situation"). Bei der Rückführung von Personen mit speziellen gesundheitlichen Risiken wird seitens der deutschen Behörden vor Einreise auf die besonderen Umstände hingewiesen. Abschiebungen aus den meisten EU-Staaten erfolgen auf dem Luftweg über den Flughafen Algier. Abgeschobene Personen müssen im Besitz eines Passes oder Passersatzpapieres sein. Die völkerrechtliche Verpflichtung, eigene Staatsangehörige zurückzunehmen, wird grundsätzlich anerkannt. Eine behördliche Rückkehrhilfe ist nicht bekannt. Zwischen ALG und einzelnen EU-MS bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen. Die EU möchte eine Rückübernahmeklausel im Assoziationsvertrag mit ALG verankern, ALG verlangt dafür aber eine Lockerung des Schengen-Systems.

Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 26-27; Österreichische Botschaft Algier, Asylländerbericht, Februar 2013, S. 9.

Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist in Algerien verboten. Mit einer Novelle des algerischen Strafgesetzbuches (Code Pénal) im Frühjahr 2009 wurde die illegale Ausreise gemäß Artikel 175 (1) Code Pénal offiziell unter Strafe gestellt. Illegal Ausgereisten ("Harraga") drohen offiziell zwei bis sechs Monate Haftstrafe sowie Geldstrafen in der Höhe von 20.000 bis 60.000 algerischen Dinar, wobei auf Geld- oder Haftstrafe verzichtet werden kann. Laut dt. Botschaft wird das Gesetz auch angewendet, und würden mitunter Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt werden. Laut Bericht des dt. Auswärtigen Amts wurden in der Praxis zumeist Bewährungsstrafen verhängt. Im August 2012 endete erstmals ein sog. Harraga-Prozess auf o.g. Grundlage mit einem Freispruch - Beobachter sprechen diesem Fall aus Oran Präzedenz-Wert zu. Laut Information der österreichischen Botschaft erklären alg. Behörden, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten, werde nicht angewendet und werde insgesamt in der nächsten Zeit reformiert/aufgehoben werden.

Quelle: Journal officiel de la Republique Algerienne democratique et populaire, No 15 48ème Annee, 08.03.2009, Loi no 09-01 du 29 Safar 1430 correspondant au 25 février 2009 modifiant et complétant lòrdonnance no 66-156 du 8 juin 1966 portant code pénal, Art. 3, S. 4; Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 24; Österreichische Botschaft Algier, Asylländerbericht, Februar 2013, S. 9.

Personen, die einen Asylantrag stellten und nach Ablehnung des Asylbegehrens nach Algerien zurückkehren, haben keine Verfolgung oder sonstige Konsequenzen zu befürchten.

Quelle: Home Office UK, Algeria. Country of Origin Report 2011. März 2011, S. 133.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbezweifelten und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels vorlagegeeigneter Dokumente nicht fest. Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ist offensichtlich. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie Herkunft des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründet sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben.

Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen diesbezüglich glaubhafte Angabe, er habe in seinem Herkunftsstaat zwölf Jahre die Schule besucht und sei dort mehrere Jahre erwerbstätig gewesen.

2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Von entscheidender Bedeutung ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung durch ein Organ der Landespolizeidirektion Kärnten am 09.03.2013 angab, Grund der Asylantragstellung sei, dass er Arbeit brauche, gleichlautend im Zuge der Erstbefragung nach Asylgesetz am selben Tag auf die Frage nach dem Fluchtgrund, "Ich habe Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, (keine Arbeit, kein Essen usw.)", bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er nichts, ihm gehe es, wie oben erwähnt, um eine wirtschaftliche Verbesserung in Europa und er weiters erklärte, es gebe keine konkreten Hinweise, dass ihm im Fall einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er diesfalls mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe.

Wenn der Beschwerdeführer die Niederschrift der Erstbefragung anzweifelt, ist darauf hinzuweisen, dass er in deren Zuge der Erstbefragung anfangs angab, den Dolmetscher zu verstehen, dass ihm die Niederschrift rückübersetzt und er angab, es hätten keine Verständigungsprobleme vorgelegen.

Angesichts seiner mehrmaligen, konsistenten und aufeinander verweisenden Angaben in den zwei Einvernahmen am 09.03.2013, seine Flucht habe rein wirtschaftliche Gründe und er habe im Fall einer Rückkehr nichts zu befürchten, des Umstandes, dass er in diesen zwei Befragungen trotz der ausdrücklichen Fragen nach seinem Fluchtgrund mit keinem Wort die später vorgebrachten Bedrohungen erwähnte und weiters angesichts des Umstandes, dass er weder in Spanien noch Italien, wo er sich vor seiner Einreise in Österreich aufhielt, um Asyl ansuchte, ist davon auszugehen, dass die Angaben, seine Flucht habe rein wirtschaftliche Gründe, der Wahrheit entsprechen und es nicht glaubhaft ist, wenn der Beschwerdeführer in den darauf folgenden Einvernahmen eine Verfolgung durch Terroristen geltend macht.

Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus rein wirtschaftlichen Gründen seinen Herkunftsstaat verließ und im Fall einer Rückkehr dorthin mit einer asylrelevanten Verfolgung nicht zu rechnen hat.

2.4. Zu den Feststellungen zur Situation in Algerien

Die Feststellungen zur Situation in Algerien beruhen auf den Länderberichten, die aus Informationen aus den zitierten Quellen erstellt werden. Sie wurden dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung schriftlich zur Kenntnis gebracht, der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen inhaltlich nicht substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das vorliegende Verfahren war zum genannten Zeitpunkt beim Asylgerichtshof anhängig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber im Falle tatsächlicher Verfolgung keine sich ihm bietende Gelegenheit verstreichen lassen würde, diese vorzubringen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205).

Auch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere auch dann auch nicht als glaubhaft anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vgl. auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049).

Wie bereits unter II.2.3. ausgeführt, ist es auf Grund der mehrmaligen, konsistenten und aufeinander verweisenden Angaben des Beschwerdeführers in den zwei Einvernahmen am 09.03.2013, seine Flucht habe rein wirtschaftliche Gründe und er habe im Fall einer Rückkehr nichts zu befürchten, nicht glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer in den darauf folgenden Einvernahmen eine Verfolgung durch Terroristen geltend macht und somit davon auszugehen, dass er aus rein wirtschaftlichen Gründen seinen Herkunftsstaat verließ und im Fall einer Rückkehr dorthin mit einer asylrelevanten Verfolgung nicht zu rechnen hat.

Darüber hinaus handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohung um eine Privatverfolgung, vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat ist von dessen Schutzfähigkeit und -willigkeit auszugehen.

Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm in seinem Herkunftsland eine aktuelle Verfolgung oder eine relevante individuelle konkrete Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Status des Asylberechtigten) gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der mit "Recht auf Leben" betitelte Art. 2 EMRK lautet wie folgt:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Der mit "Verbot der Folter" titulierte Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007) Rz 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention, 134f).

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45).

Wie bereits oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung oder zu erwartende Bedrohung maßgeblicher Intensität bzw. keine Gründe für eine ihm aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung glaubhaft gemacht, daher kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihm in seinem Herkunftsstaat eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Gefährdung maßgeblicher Intensität droht.

Es sind auch keine Umstände bekannt, dass in seinem Herkunftsstaat aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), ist nicht anzunehmen, zumal er über eine mehrjährige Schulbildung in seinem Herkunftsstaat verfügt und dort mehrere Jahre erwerbstätig war.

Im Zusammenhalt mit seinem Vorbringen ist daher nicht davon auszugehen, dass der weder an schweren physischen noch psychischen Krankheiten leidende, arbeitsfähige Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in seiner Existenz bedroht wäre.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer Reihe von Erkenntnissen den gemäß Art. 3 EMRK bei medizinischen Rückkehrhindernissen relevanten Maßstab dargelegt. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Schwelle, die überschritten sein muss, damit im Falle von Erkrankungen von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann, in der Tat hoch: Das einzige Urteil, in dem eine Abschiebung (nach St. Kitts) aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt wurde, ist D. v United Kingdom Urteil vom 02.05.1997, Reports 1997-III, § 49. In diesem Fall litt der Antragsteller an AIDS im Endstadium und war eine adäquate Behandlung nicht garantiert.

Bei körperlichen Erkrankungen sind im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht z.B. für AIDS in Tansania sowie Togo AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03 und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant (vgl. auch OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04).

Nach EGMR (vgl. auch VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080) hat sich die Prüfung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (z.B. der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen.

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nach der Judikatur des EGMR nicht ausschlaggebend. In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung geht auch der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zur Verletzung von Art. 3 EMRK führt (VfGH 06.03.2008, B 2400/07 mwH). Das Vorliegen im Lichte dieser Ausführungen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in seinem Herkunftsstaat nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr dorthin allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer weder behauptet noch bot sich dafür ein Anhaltspunkt.

Daher kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Somit ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" titulierte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Gewährung von Asyl sowie subsidiären Schutz bestätigt. Da sich nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Dieses wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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