W208 2015477-1•BVwG W208 2015477-1
W208 2015477-1Tribunal Administrativo Federal22 de set. de 2015
disziplinarrechtliche Vorwerfbarkeit, Freispruch, Geldabrechnung,<br/>Kassenüberschuss, Kontrollsystem, Postzusteller, PSK - Anweisung,<br/>Unachtsamkeit
W208 2015477-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des Oberoffizials XXXX, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte OG,XXXX, gegen das Disziplinarerkenntnis der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN; SENAT VI, vom 29.10.2014, GZ S6/15-DK-VI/14, betreffend Schuldspruch ohne Strafe, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der Beschuldigte von den erhobenen Tatvorwürfen gemäß § 126 Abs. 2 BDG freigesprochen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Zusteller der Österreichischen Post AG (im Folgenden: Post).
2. Am 29.07.2014 wurde vom Personalamt der Post gegen den BF eine Disziplinarverfügung (Geldbuße € 100,-) erlassen, weil er am 02.07.2014 eine ihm zugeschriebene PSK-Anweisung über € 102,24 als ausbezahlt verrechnet, den Geldbetrag aber vorschriftswidrig in seiner Privatgeldbörse aufbewahrt und bei der Abrechnung die Buchung der Anweisung nicht berücksichtigt habe. Als der Empfänger der PSK-Anweisung am 04.07.2014 mit der Benachrichtigung die Postfiliale aufgesucht habe, um sich den Betrag ausbezahlen zu lassen, sei dies nicht möglich gewesen, weil die Anweisung bereits als ausbezahlt gebucht gewesen sei.
3. Dagegen erhob der BF am 18.08.2014 Einspruch. Die Disziplinarkommission (DK) erließ in der Folge am 01.09.2014 einen Einleitungsbeschluss und führte am 29.10.2014 eine mündliche Verhandlung durch.
Der Spruch des Einleitungsbeschlusses lautet im Wesentlichen:
Der BF werde beschuldigt er habe, als Zusteller in der namentlich angeführten Zustellbasis am 2. Juli 2014 die näher bezeichnete und ihm zugeschriebene PSK-Anweisung über Euro 102,24 als ausbezahlt verrechnet, den Geldbetrag vorschriftswidrig in seiner Privatgeldbörse aufbewahrt, bei der Abrechnung die Rückbuchung der Anweisung nicht berücksichtigt und den Kassenüberschuss in der Höhe von EUR 102,24 nicht gemeldet. Dadurch bestehe der Verdacht des Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 BDG und § 43 Abs. 2 BDG.
4. Am 29.10.2014 fasste die DK das beschwerdegegenständliche Disziplinarerkenntnis, welches am 17.11.2014 der Rechtsvertretung des BF zugestellt wurde. Daran wird wörtlich Folgendes ausgeführt [Anmerkung: Anonymisierung durch BVwG]:
"Der BF ist schuldig.
Er hat als Zusteller in der Zustellbasis XXXX am 2. Juli 2014 die ihm zugeschriebene PSK-Anweisung PA XXXX über Euro 102,24 als ausbezahlt verrechnet, den Geldbetrag vorschriftswidrig in seiner Privatgeldbörse aufbewahrt, bei der Abrechnung die Rückbuchung der Anweisung nicht berücksichtigt und den Kassenüberschuss in der Höhe von EUR 102,24 nicht gemeldet
Der BF hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (kurz: BDG 1979), nämlich seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979) schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.
Gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 115 BDG 1979 wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen.
Verfahrenskosten sind keine angefallen.
Begründung:
Der BF [...], steht seit 2. Jänner 1991 im Postdienst und wird in der Zustellbasis [...] als ‚Zusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell' verwendet. Mit 1. April 1994 wurde er zum Beamten ernannt.
Das Monatsbruttoeinkommen des Beschuldigten beträgt EUR 1674,26. Das Wochenstundenausmaß des Beamten wurde von 40 auf derzeit 29 Wochendienststunden reduziert.
Der Beschuldigte ist verheiratet und hat Sorgepflichten für zwei Kinder. Nebenberuflich führt er Drechselarbeiten durch. Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit sind jedoch sehr gering und werden vom Finanzamt als Liebhaberei eingestuft.
Aus der Dienstbeurteilung vom 11. Juli 2014 geht unter anderem hervor, dass der Beschuldigte ein ‚guter Postbeamter' sei. Herausragende Leistungen oder Fehlverhalten, außer einer mündlichen Ermahnung am 9. Februar 2012 wegen eines vorschriftwidrigen Zusammenlegens von Info-Post-Sendungen, lägen nicht vor.
Mit Disziplinarverfügung des Personalamtes [...] vom 29. Juli 2014 wurde über den BF eine Geldbuße in Höhe von EUR 100,-- verhängt.
Mit innerhalb offener Frist eingebrachtem Einspruch vom 2. Juli 2014 bekämpfte der BF die Disziplinarstrafe und führte im Wesentlichen aus, dass die ausgesprochene Disziplinarstrafe im Hinblick auf die Rechts- und Sachlage keineswegs angemessen sei. So sei weder die langjährige unbeanstandete Ausübung seines Dienstes und sein untadelige Verhalten noch die Tatsache, dass der Vorfall nicht auf ein grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verhalten zurückzuführen war, entsprechend berücksichtigt worden.
Da er ständig mit Geldauszahlungen beschäftigt sei, verwende er ein privates Geldbörsel mit Wechselgeld, um entsprechende Wechselvorgänge bei den Kunden durchführen zu können. Diese Geldbörse verwende er nicht privat, sondern nur für seine dienstliche Tätigkeit und verwahre diese immer in seiner Schublade in der Zustellbasis. Grund dafür sei die bessere Praktikabilität dieser Geldbörse, insbesondere bei kleineren Beträgen. Er habe am betreffenden Tag offenbar übersehen, im Computer des Status "benachrichtigt" zu vergeben, weshalb letztendlich bei der Endabrechnung der Computer von ihm ‚kein Geld verlangt' hätte.
Überdies hätte dieser Vorgang auch dem Abrechner bei der Kontrolle auffallen müssen. Sein geringfügiger Fehler hätte dann sofort korrigiert werden können. Die falsche Statusvergabe im Computer habe mit der Verwahrung des Geldes in der privaten Geldbörse nichts zu tun. Auch wenn er das Geld in der als Betriebsmittel zur Verfügung gestandenen Geldbörse verwahrt hätte, hätte sich der Sachverhalt genauso abgespielt. Außerdem sei das Zurverfügungstellen von privatem Wechselgeld eine kundenfreundliche Maßnahme seinerseits, die sowohl dem Kunden als auch der Post zum Vorteil ist.
Aufgrund seines geringen Fehlverhaltens sei die verfügte Geldbuße unangemessen.
Zum Sachverhalt:
Der BF ist in seiner Funktion als Zusteller bei der Zustellbasis [...] auch für die Auszahlung von Geldbeträgen an Kunden zuständig.
Der Erhebungsdienst der Österreichischen Post AG wurde am 4. Juli 2014 vom Distributionsleiter (DL) der Zustellbasis [...], informiert, dass der Kunde [...], am 4. Juli 2014, in der Postfiliale [...] eine Benachrichtigung über die PSK-Anweisung PA [...] über EUR 102,24 vorgelegt habe und diese einlösen wollte. Die Auszahlung dieser PSK-Anweisung war nicht möglich, weil diese bereits den Status ‚ausgezahlt' aufgewiesen habe. Die Leiterin der Postfiliale habe ihn daraufhin [...] kontaktiert und dieser habe im BAA-System festgestellt, dass die gegenständliche Anweisung als ‚ausbezahlt' verrechnet war.
Der BF hat die gegenständliche PSK-Anweisung am 2. Juli 2014 zur Auszahlung mitgenommen, als ausgezahlt bestätigt und keinen Kassenüberschuss gemeldet.
Durch den Erhebungsdienst der Österreichischen Post AG am 7. Juli 2014 befragt wurde vom BF bestätigt, am 2. Juli 2014 den Geldbetrag in der Höhe von EUR 102,24 und die dazugehörige PSK-Anweisung für den Empfänger [...] von [...] übernommen zu haben. Er verwahrte die Banknote zu einhundert Euro und das Münzgeld in der Höhe von EUR 2,24 in seiner privaten Geldbörse, die zwei getrennte Fächer für Banknoten aufweist.
Dazu wird festgehalten, dass der BF diese private Geldtasche - die er aus Praktikabilitätsgründen angeschafft hat - ausschließlich für dienstliche Zwecke verwendet und in der Zustellbasis verwahrt. Am Zustellgang werden von ihm EUR 15,-- Privatgeld mitgeführt, das er als Wechselgeld verwendet.
Die PSK-Anweisung wurde vom BF wie immer in seine Zustellmappe gelegt. An der Abgabestelle [...] läutete er, der Empfänger des Geldbetrages war aber offensichtlich nicht zu Hause. Der Beschuldigte stellte, entsprechend der Bestimmungen eine Benachrichtigung aus und legte diese in die Hausbrieffachanlage des Empfängers. Die PSK-Anweisung beließ er in seiner Zustellmappe.
Um etwa 12:00 Uhr am selben Tag wurde vom BF in der Zustellbasis die Abrechnung durchgeführt. Dabei wurde von ihm für die gegenständliche PSK-Anweisung nicht der Status ‚benachrichtigt' vergeben. Durch diese Fehlleistung wurde für diese PSK-Anweisung der Status ‚ausbezahlt' vergeben. Weil das Abrechnungsprogramm auf Grund dieses Fehlers keine Geldabfuhr verlangte, hat der BF seine von ihm benützte Geldtasche nicht kontrolliert. In weiterer Folge fiel es ihm nicht mehr auf, dass er noch Geld der Österreichischen Post AG in seiner privaten Geldbörse hatte. Die diesbezüglichen Vorschriften waren dem Beschuldigten bekannt.
Erst am 7. Juli 2014, als der BF von seinem Vorgesetzten wegen der gegenständlichen PSK-Anweisung befragt wurde, hat der Beschuldigte die Banknote zu EUR 100,-- im Fach seiner Geldbörse aufgefunden. Festgehalten wird, dass sich dieser Geldbetrag demnach immer in der Zustellbasis befunden hat.
Der BF hat daraufhin die PSK-Anweisung unverzüglich an den Empfänger ausbezahlt und sich beim Kunden für die entstandenen Unannehmlichkeiten entschuldigt. Der betreffende Kunde habe, nach Aussage des Beschuldigten, sehr verständnisvoll reagiert.
Der Beschuldigte hat demnach den materiellen Schaden, den er der Österreichischen Post AG zugefügt hat, unverzüglich ersetzt.
Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2014, der Disziplinarverfügung des Personalamtes [...] vom 29. Juli 2014, der Ergebnisse der niederschriftlichen Einvernahme des BF, den Betriebsunterlagen vom 2. Juli 2014 und den SAP-Ausdrucken.
Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2014 seine bisherige Verantwortung im Wesentlichen aufrechterhalten. Er hat dabei seine Handlungen ausführlich, nachvollziehbar und glaubwürdig beschrieben. Aus diesem Grund ist der vorliegende Sachverhalt unstrittig.
Die oben dargestellten Handlungen, die nicht den geltenden Kassen- und Verrechnungsbestimmungen entsprechen, hat der Beschuldigte in fahrlässiger Weise gesetzt. Die vorliegenden Unachtsamkeiten waren zweifellos zu vermeiden, da den Zustellmitarbeitern - am betreffenden Zustelltag war die Anzahl der abzurechnenden Sendungen ohne Zweifel überschaubar - genügend Arbeitszeit für die Abrechnung angerechnet wird. Eine Sichtprüfung der Geldtasche oder eine sorgfältigere Abrechnung hätte die Fehlleistung sofort aufgeklärt und die Kundenbeschwerde verhindert. Dass im vorliegendem Fall das nicht regelkonforme Verhalten des BF auch einem anderen Mitarbeiter der Zustellbasis hätte auffallen können oder dass der verfahrensgegenständliche Geldvorgang der einzige an diesem Arbeitstag war, kann den Beschuldigten nicht zur Gänze exkulpieren.
Die Beachtung dienstlicher Weisungen - insbesondere die genaue Befolgung der Kassen- und Verrechnungsbestimmungen - stellt demnach eine wesentliche Dienstpflicht eines Beamten dar und ist eine Grundvoraussetzung, dass ein Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen ordnungsgemäß funktionieren kann. Die Einhaltung dieser Vorschriften stellt eine wesentliche Voraussetzung für eine gesicherte und nachvollziehbare Geldgebarung dar. Nur so können Unstimmigkeiten im Nachhinein aufgeklärt und Missbräuche (Diebstähle, Veruntreuungen, etc.) sowie - wie im gegenständlichen Fall - unangenehme, imageschädigende Situationen in Zusammenhang mit Kundenbeschwerden vorbeugend verhindert werden.
Beim Umgang mit anvertrauten Geldern hat sich jeder betreffende Mitarbeiter strikt an die bestehenden Kassen- und Verrechnungsbestimmungen zu halten, die nicht umsonst regelmäßig geschult werden (§ 44 Abs. 1 BDG 1979). Auch hat es in der gegenständlichen Disziplinarangelegenheit zweifellos eine Außenwirkung - die vorliegende Kundennachfrage - gegeben (§ 43 Abs. 2 BDG 1979).
Aus den oben dargestellten Gründen kam der erkennende Senat zur Ansicht, dass im gegenständlichen Fall die Grenze der disziplinarrechtlichen Relevanz überschritten wurde.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, sowie eine allfällige Beeinträchtigung des Dienstbetriebes maßgeblich. In diesem Zusammenhang muss, wie bereits dargestellt, auf die hohe Wichtigkeit und Bedeutung der Kassen- und Verrechnungsbestimmungen hingewiesen werden.
Gerade die generalpräventiven Aspekte müssen im gegenständlichen Fall hervorgehoben werden. Es ist anderen Bediensteten klar vor Augen zu halten, dass ein derartiges nicht regelkonformes Verhalten eine Reaktion des Arbeitgebers zur Folge haben muss, da die Einhaltung der Kassen- und Verrechnungsbestimmungen gerade für Mitarbeiter im Zustelldienst einen herausragenden Stellenwert besitzt.
Mildernd wurden der Beitrag des Beschuldigten zur Wahrheitsfindung, seine disziplinäre Unbescholtenheit, seine guten Leistungen im Zustelldienst und die erfolgte Schadenswiedergutmachung gewertet. Erschwerungsgründe liegen im gegenständlichen Fall keine vor.
Ohne das im Spruch genannte Verhalten in irgendeiner Weise bagatellisieren zu wollen, belässt es der Senat aufgrund der Besonderheiten des Falles und des Umstandes, dass der BF ein zuverlässiger Zusteller ist und gute dienstliche Leistungen erbringt, bei einem Schuldspruch und sieht von der Verhängung einer Strafe gemäß § 115 BDG 1979 ab.
Kosten des Verfahrens sind keine angefallen."
5. Mit Schriftsatz vom 05.12.2014 (Postaufgabedatum 09.12.2014) brachte der rechtsfreundlich vertretene BF Beschwerde gegen das oben angeführte Disziplinarerkenntnis ein. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und einen Freispruch im Gegenstand, weil er kein disziplinäres Verhalten gesetzt habe.
Begründend führte er aus, dass zu seiner Tätigkeit auch die Auszahlung und Einhebung von Geldbeträgen von Kunden zähle. Für diesen Zweck habe er sich aus privaten Mitteln eine Geldbörse beschafft, weil die von der Post zur Verfügung gestellte Geldbörse mit mehreren Fächern ein so großes Format habe, dass die in den Fächern einliegenden Geldscheine schwer zu handhaben und auch ein Einstecken der Geldbörse in eine Hosentasche unmöglich sei. In dieser Geldbörse führe er aus privaten Mitteln € 15,- Wechselgeld in Münzen mit, weil ihm vom Amts wegen kein Wechselgeld zur Verfügung stehe, die Kunden die eingeforderten Geldbeträge im Regelfall aber nicht genau zur Verfügung hätten.
Am 02.07.2014 habe er eine PSK-Anweisung an einen in seinem Zustellungsbezirk wohnhaften Kunden i.H.v. € 102,24 auszuzahlen gehabt. Der Kunde sei an der Abgabestelle nicht anwesend gewesen. Er habe daher im Hausbrieffach eine Benachrichtigung hinterlegt, auf der PSK-Anweisung den Vermerk "benachrichtigt" angebracht und diese in die Zustellungsmappe gelegt.
Gegen 12:00 Uhr desselben Tages habe er in der Zustellbasis die Abrechnung durchgeführt. Dabei sei ihm der Fehler unterlaufen, dass er übersehen habe im Computer für die gegenständliche PSK-Anweisung den Status "benachrichtigt" zu vergeben. Ohne diese ausdrückliche Eingabe werde vom System als Standardvorgabe automatisch der Status "ausbezahlt" vergeben. Da an diesem Tag keine weiteren Geldgebarungen durchzuführen gewesen wären, habe das Abrechnungsprogramm aufgrund seines Fehlers auch keinen abzuführenden Geldbetrag ausgewiesen. Er habe in der Folge auch die Geldbörse nicht mehr kontrolliert und sei ihm nicht aufgefallen, dass der auszuzahlende Geldbetrag noch in seiner Geldbörse gewesen sei. Die Geldbörse - die er ausschließlich für dienstliche Zwecke nutze - habe er in der Schublade seines Zustelltisches verwahrt.
Die tatsächlich nicht ausbezahlte Postanweisung mit dem Vermerk "benachrichtigt" habe er zusammen mit der Abrechnung dem Abrechner übergeben. In der Folge sei auch dem Abrechner ein Fehler unterlaufen, dem aufgrund der benachrichtigten Postanweisung sofort hätte auffallen müssen, dass der dazugehörige Geldbetrag nicht mit abgegeben worden sei. Daher sei der Fehler am selben Tag nicht bereinigt worden, obwohl er an diesem Tag noch längere Zeit in der Zustellbasis anwesend gewesen sei. Diese beiden Fehler hätten zur Folge gehabt, dass dem Kunden, der am 04.07.2014 aufgrund der Benachrichtigung den Geldbetrag beheben hätte wollen, mitgeteilt worden sei, dass die betreffende Anweisung den Status "ausgezahlt" habe. Als er am 07.07.2014 von seinem Vorgesetzten zu diesem Vorgang befragt worden sei, habe er sich sofort daran erinnert, dass er den ihm zur Auszahlung übergebenen Geldbetrag noch in der Schublade des Zustelltisches in der Geldbörse verwahrt habe. Er habe sich noch am selben Tag zum Kunden begeben, die Auszahlung vorgenommen und sich entschuldigt. Der Kunde habe die Entschuldigung angenommen und bemerkt, dass jedem einmal ein Fehler passieren könne.
Es sei zwar ein Fehler unterlaufen, dieser Fehler habe aber nicht die Qualität und das Gewicht eines Disziplinarvergehens. Der dem Disziplinarrecht zu Grunde liegende Maßstab sei nicht der perfekt und gänzlich fehlerfrei arbeitende Mensch. Auch einem sorgfältigen, gewissenhaft arbeitenden Beamten könnten Fehler unterlaufen. Der ihm unterlaufene Fehler sei auch keineswegs Ausdruck eines sorglosen Umganges mit den ihm anvertrauten Geldern und einer tendenziellen Missachtung der einschlägigen Dienstvorschriften und Weisungen. Der Fehler hätte jeden anderen sorgfältigen Beamten irgendwann einmal unterlaufen können. Der von ihm zugestandene Fehler sei auch deshalb nicht gleich entdeckt worden, weil das Abrechnungsprogramm standardmäßig bei Geldanweisungen den Status "ausbezahlt" vergäbe und dieser vom System vergebene Status händisch in "benachrichtigt" korrigiert werden müsste. Weil er an diesen Tag nur eine einzige Auszahlung vorzunehmen gehabt habe, habe das System auch keinen abzuführenden Geldbetrag ausgewiesen, weshalb es passiert sei, dass er den Inhalt der Geldtasche nicht mehr kontrolliert habe, sondern diese in die Schublade gelegt. Erst dadurch, dass auch dem Abrechner nicht aufgefallen sei, dass wegen des Vermerks "benachrichtigt", ein Geldbetrag abzuführen gewesen wäre, sei der Fehler nach außen getreten.
Mit dem Umstand, dass er seine private Geldtasche und nicht jene die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte verwendet habe, habe der Fehler überhaupt nichts zu tun. Der Fehler wäre in völlig gleicher Weise mit der dienstlich zugewiesenen Geldbörse verlaufen.
Sein Verschulden liege im Sinne einer bloß leichten Fahrlässigkeit in der Nähe einer entschuldbaren Fehlleistung und sei gering. Die Tat habe auch letztlich keine Folgen nach sich gezogen, weil er, nachdem auf das Problem angesprochen worden sei, sich sofort wieder in den Vorgang erinnert habe und dem Kunden den Betrag ausgezahlt habe, der auch seine Entschuldigung angenommen habe.
Es lägen somit die Voraussetzungen des § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG vor; unter diesen Voraussetzungen dürfe jedoch ein Schuldspruch nicht erfolgen. Die Bestimmung des § 115 BDG setze voraus, dass ein strafbares disziplinäre Verhalten vorliege, jedoch angenommen werden könne, dass ein Schuldspruch alleine den spezialpräventiven Anforderungen genügen werde. Dies sei hier nicht der Fall, weil ein zu ahndendes Disziplinarvergehen von vornherein nicht vorläge.
Es sei daher wohl auch kein Zufall, wenn die im Disziplinarerkenntnis vorgeworfene Dienstpflichtverletzung nur mit allgemeinen Worten im Sinne des §§ 43 u. 44 BDG umschrieben werde und diesen Ausführungen konkret nicht zu entnehmen sei, was er hätte anders machen müssen, um den ihm unterlaufenen Fehler zu vermeiden.
Auch wenn ihm natürlich bekannt sei, dass aus der unterlassenen disziplinären Ahndung des Vergehens eines anderen Beamten nichts zu gewinnen sei, sei doch festzuhalten, dass es unter den gegebenen Umständen nicht nachvollziehbar sei, weshalb sein Fehlverhalten geahndet werde, dass des Abrechners, dem ebenfalls ein Fehler unterlaufen sei, jedoch nicht. Nur durch das unglückliche Zusammentreffen der beiden Fehler und der automatischen Statusvergabe im System, wäre es für den Kunden zu Unannehmlichkeiten gekommen. Zu Recht sei das Fehlverhalten des Abrechners nicht disziplinär verfolgt worden, weil auch einem sorgfältigen Abrechner mitunter ein Fehler unterlaufen könne. Das gleiche gelte aber für ihn. Ihm sei zwar ein Fehler unterlaufen, der jedoch als gering anzusehen sei und allenfalls unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe, so dass ein Schuldspruch nicht hätte ergehen dürfen.
6. Mit Schreiben vom 10.12.2014 (eingelangt beim BVwG am 11.12.2014) legte die DK - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verfahrensakt dem BVwG vor.
7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.01.2015, W208 2015477-1/2E wurde der Beschwerde des Beschuldigten stattgegeben und dieser freigesprochen. Das BVwG sah wie der BF die Schwelle zu disziplinären Relevanz nicht überschritten.
8. Dagegen erhob die Disziplinaranwältin der Post außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof, welcher mit Erkenntnis vom 24.06.2015, Ra 2015/09/019 das oa. Erkenntnis des BVwG wegen ua. Feststellungsmängel aufhob. Das BVwG hätte zur Beurteilung des Fehlverhaltens des BF im Rahmen einer Verhandlung ergänzende Feststellungen zum Sachverhalt zu folgenden Bereichen zu treffen gehabt:
• Arbeitsschritte und Abrechnung im Computersystem (Hilfestellungen durch dieses)
• Konkretes Verhalten des BF (Ablauf, Unterlassungen) und Prüfpflichten anderer Mitarbeiter
• Konkrete Bestimmungen der Kassen- und Verrechnungsbestimmungen (Sicherheitshandbuch, Anhang 10; Merkblatt für Zusteller) im Rahmen der Grenzen des Einleitungsbeschlusses
9. Am 15.09.2015 fand eine Verhandlung vor dem BVwG statt, bei der neben den Parteien auch ein Zeuge, der stellvertretende Distributionsleiter und mit dem Fall betraute Abrechner Rupert STEINER (im Folgenden: S.) befragt wurde.
Im Zuge der Verhandlung wurden weitere Beweismittel von der belangten Behörde bzw. Disziplinaranwaltschaft (im Folgenden: DA) vorgelegt, welche sich bis dahin nicht im Akt befanden.
Es waren dies, die
"Verfahrensanweisung - Abrechnung durch Zusteller" (ein Ablaufdiagramm) mit einer "Ablaufbeschreibung" welche die im Diagramm angeführten Prozessschritte kurz beschreibt. Die DA gab dazu an, wenngleich der Ausdruck das Datum 05.05.2015 trüge, wäre diese Anweisung auch zum Tatzeitpunkt in Geltung gestanden. Der BF bestritt dies nicht und bestätigte auch, dass er an entsprechenden Schulungen teilgenommen habe.
Weiters die "Verfahrensanweisung - Übernahmen Bargeld für PSK-Anweisungen und Wertbriefe" (ein Ablaufdiagramm) mit einer "Ablaufbeschreibung" welche die im Diagramm angeführten Prozessschritte kurz beschreibt. Die DA gab dazu an, wenngleich der Ausdruck das Datum 09.09.2015 trüge, wäre diese Anweisung auch zum Tatzeitpunkt in Geltung gestanden. Der BF bestritt dies nicht und bestätigte auch, dass er an entsprechenden Schulungen teilgenommen habe.
Ebenso ein Auszug aus dem "Betriebshandbuch BBVP" (Version 01.11.2013), wo soweit für den Fall relevant, unter der Überschrift
"1.4 VERBOTE" angeführt ist:
"Insbesondere untersagt ist die Vermengung von Privatgeldern und dienstlichen Geldern, die Entnahme von Geldern zu nicht dienstlichen Zwecken, sowie das Einlegen von nicht verrechneten Belegen an Geldes statt".
Schließlich die "GESCHÄFTSORDNUNG - Anhang Hausordnung für Zustellbasen Brief" (Version 2014, genehmigt am 24.03.2015) mit dessen - nach Angaben der DA - für die Nutzung der aus privaten Mitteln beschafften Geldbörse zu dienstlichen Zwecken und Nichtnutzung der dienstlichen Geldbörse relevanten Punkt 15, insbesondere erster Aufzählungspunkt, welcher lautet:
"Mitarbeiter haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit gebotenen Schutzmaßnahmen gemäß Unterweisung und den Anweisungen des Vorgesetzten anzuwenden und sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung soweit wie möglich vermieden wird. Insbesondere sind Mitarbeiter verpflichtet:
Arbeitsmittel zweckentsprechend zu nutzen;
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der 50 Jahre alte BF steht seit 02.01.1991 im Postdienst, wurde mit 01.04.1994 zum Beamten ernannt und am 03.05.1994 definitiv gestellt. Seit 14.09.2001 versieht er als Zusteller im Geschäftsfeld Brief, in der im Disziplinarerkenntnis namentlich genannten Zustellbasis Dienst. Er ist aus gesundheitlichen Gründen nur 29 Wochenstunden beschäftigt und bezieht ein Monatsbruttoeinkommen von € 1.674,26.
Der BF ist weder (verwaltungs-)strafrechtlich noch disziplinär vorbestraft und ein guter Postbeamter. Vor kurzem hat er - trotz des anhängigen Disziplinarverfahrens - die Jubiläumszuwendung, anlässlich des 25 Dienstjahres bekommen.
Die im Erkenntnis des DK angeführte mündliche Ermahnung vom 09.02.2012 betraf das einmalige falsche Zusammenlegen von Werbeprospekten. Er hatte mehrere dieser Prospekte in eines hineingelegt, um diese auf einen Griff bei der Zustellung herausnehmen zu können.
Er ist verheiratet und für 2 Kinder sorgepflichtig.
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig. Das BVwG geht von folgendem Sachverhalt aus:
Der BF hat als Zusteller der namentlich genannten Zustellbasis der Post, am Mittwoch den 02.07.2014 auf einer von ihm auszuzahlende PSK-Anweisung über Euro 102,24 - die er, weil er den Empfänger an der Abgabestelle nicht angetroffen hat, nicht auszahlen konnte - handschriftlich den Vermerk "benachrichtigt" angebracht und wieder in seine Zustellmappe gelegt.
Den auszuzahlenden Betrag (einen hundert Euro Schein und die Münzen) verwahrte er so wie immer in einer eigens aus privaten Mitteln zu diesem Zweck beschafften Geldbörse, weil ihm die größere dienstliche Geldbörse im Dienstbetrieb einerseits unpraktisch (Einsteigen ins Auto, große Fächer) und andererseits auch unsicher erschien (sie ragte deutlich sichtbar aus seiner kurzen Uniformhose). Diese Geldbörse nutzte er ausschließlich dienstlich und führte in ihr auch Wechselgeld in Höhe von 15,- Euro aus privaten Mitteln bei seinen Zustellgängen mit, um Kunden bei Inkassovorgängen herausgeben zu können. Zum damaligen Zeitpunkt wurde von der Post noch kein Wechselgeld zur Verfügung gestellt, dies wurde erst vor kurzem geändert. Die Geldbörse selbst verwahrte er nach seinen Zustellgängen immer in der Lade seines Zustelltisches auf der Zustellbasis. Daneben führte er noch eine private Geldbörse mit in der er sein privates Geld verwahrte.
Festgestellt wird, dass die verwendete Geldbörse zwar nicht die dienstlich zugewiesene war, aber ausschließlich dienstlich verwendet wurde.
Festgestellt wird, dass die "GESCHÄFTSORDNUNG - Anhang Hausordnung für Zustellbasen Brief", die Verwendung einer privat beschafften Geldbörse ausschließlich zu dienstlichen Zwecken nicht verbietet.
Weiters wird festgestellt, dass dem BF weder im Spruch des Einleitungsbeschlusses noch im Spruch des bekämpften Disziplinarerkenntnisses vorgeworfen wurde, durch die "Vermengung von Privatgeldern und dienstlichen Geldern" gegen das "Betriebshandbuch BBVP" verstoßen zu haben. Ein diesbezüglicher Vorwurf wurde erst in der Verhandlung vor dem BVwG erhoben.
Zur ebenfalls erst in der Verhandlung vor dem BVwG vorgelegten "Verfahrensanweisung - Übernahmen Bargeld für PSK-Anweisungen und Wertbriefe" (Beilage 3 zur Verhandlungsschrift) wird festgestellt, dass diese dem BF bekannt war, er kannte die darin angeführten Verfahrensschritte und hat sie eingehalten. Sie betreffen die Verhaltensweisen vor dem Zustellgang. Darin ist für den vorliegenden Fall relevant angeführt, dass die Übernahme des konkreten Betrages auf dem Handvormerk zu bestätigen ist, sowie, dass das Bargeld in die Geldtasche/Börse einzulegen und bis zum Antritt des Zustellganges gesichert zu verwahren ist, weiters die PSK-Anweisungen gemeinsam mit den dokumentationspflichtigen Sendungen abzulegen sind. Davon, dass die Geldtasche ausschließlich die dienstlich zugewiesene sein muss, ist nicht die Rede.
Für den Zeitraum nach der Rückkehr vom Zustellgang und die Abrechnung ist die "Verfahrensanweisung - Abrechnung durch Zusteller" relevant sowie der Hinweis im "Anhang 10: Merkblatt für Zusteller" wo angeführt ist, dass nach Rückkehr zur Zustellbasis unverzüglich alle Ein- und Auszahlungen einzeln über das Computersystem (BAA) abzurechnen sind.
Die "Verfahrensanweisung - Abrechnung durch Zusteller" sieht, nach dem Trennen und Sortieren der Belege und der nicht zugestellen dokumentationspflichtigen Sendungen von den nicht zu scannenden Sendungen vor, dass nach dem automatisch erfolgten Datenabgleich aus dem von den Zustellern mitgeführten MDE-Gerät (Handheld) über das WLAN, sich dieser als User an einer PC-Station einloggt (anmeldet) und danach die Strichcode der nicht ausbezahlten PSK-Anweisungen und der nicht zugestellten Hybridsendungen händisch einscannt. Auf dem Bildschirm erscheinen sowohl die automatisch aus dem Handheld übernommenen Sendungen als auch die händisch eigescannten Postsendungen in einer Maske, wobei es vorkommen kann, dass der Zusteller "scrollen" muss, weil die Anzahl der Zeilen nicht alle auf einem Bildschirm darstellbar sind. Dabei werden PSK-Anweisungen nicht an erster Stelle dargestellt. Dies war nach den nicht widerlegten Aussagen des BF in der Verhandlung auch zum Tatzeitpunkt der Fall.
Der Scanvorgang ist in der Praxis - das geht aus der Verfahrensanweisung zwar nicht hervor, wurde aber in der Verhandlung einhellig bestätigt - zweigeteilt. Zuerst muss die Geldzustellkarte, die einen Strichcode und die Daten des Postanweisung enthält sowie alle weiteren Zustellkarten von z.B. eingeschriebenen Briefen eingescannt werden. Wenn der Zusteller diesen ersten Scanvorgang nicht durchführt, geht die Abrechnung am PC nicht weiter. Diesen ersten Scan der Zustellkarten auch der Geldzustellkarte hat der BF getätigt.
Der Zusteller muss dann mit Hilfe seiner Unterlagen, jene Sendungen - entweder durch Anklicken in der Maske am PC oder durch Scannen des Strichcodes auf der Sendung (ebenso der Postanweisung) - auswählen, welche er nicht zustellen konnte. Diesen Schritt hat der BF hinsichtlich der PSK-Anweisung nicht mehr getätigt, weil er bereits beim Sortieren übersehen hat, dass er diese nicht ausbezahlt, sondern nur "benachrichtigt" hatte. Die Gründe könnten darin liegen, dass dieser normalerweise nur am ersten und achten des Monats ca. sieben Postanweisungen mit einer Summe von rund 4.000 Euro auszuzahlen hat und dazwischen allenfalls ein- oder zwei Anweisungen pro Monat. Letztlich kann darüber nur spekuliert werden. Feststeht, dass er keinesfalls wissentlich oder vorsätzlich gehandelt hat, um sich den Geldbetrag - wenn auch nur vorübergehend - zuzueignen, weil er sonst auf der PSK-Anweisung nicht den Vermerk "benachrichtigt" angeführt und diese seinem Vorgesetzten übergeben hätte.
Das Computerssystem vergibt bei PSK-Anweisungen, wenn diese bei der Rückkehr nicht gescannt/angeklickt werden, automatisch den Status "ausbezahlt" der vom Zusteller auf "benachrichtigt" geändert werden muss, wenn dies nicht der Fall war. Im konkreten Fall ist der BF - weil er die PSK-Anweisung übersehen hat und daher nicht eingescannt oder am Bildschirm angeklickt hat - gar nicht auf diese Maske gekommen, wo er den Status "benachrichtigt" hätte vergeben können.
Er hat daher auch in der Folge den nächsten in der Verfahrensanweisung vorgesehenen und vom PC vorgegebenen Schritt - die Erstellung einer Geldliste - falsch gesetzt, weil ihm der PC aufgrund des fehlenden Scans einen Geldbetrag von "Null" vorgeschlagen hatte. Da der BF an diesem Tag keine anderen Auszahlungen hatte und die verfahrensgegenständliche übersehen hatte, war dies für ihn nicht weiter ungewöhnlich und er ging - ohne in seiner Geldbörse nachzusehen oder die PSK-Anweisung noch einmal zu überprüfen - zum nächsten Bearbeitungsschritt, dem Abschluss der Abrechnung und Ausdrucken des Tagesabschlusses über.
Es wird festgestellt, dass in der erst in der Verhandlung vor dem BVwG vorgelegten "Verfahrensanweisung - Abrechnung durch Zusteller" dazu nur die Schlagworte "Erstellung einer Geldliste" angeführt sind und nicht, dass dazu die Geldbörse oder PSK-Anweisungen zu noch einmal zu prüfen sind.
Diesen Tagesabschluss unterschrieb er routinemäßig wie jeden Tag, ohne ihn zu lesen, weil die Angaben dort nur das Ergebnis seiner vorherigen Eingaben waren. Hätte er ihn gelesen, wäre ihm aufgefallen, dass dort angeführt war "ausgezahlte PSK-Anweisungen, 102,24"; "Geldzustellkarten, 1"; "Ausbezahlte PSK-Anweisungen, 1" und er tatsächlich die Auszahlung eben nicht vorgenommen hat.
Es wird festgestellt, dass in der erst in der Verhandlung vor dem BVwG vorgelegten "Verfahrensanweisung - Abrechnung durch Zusteller" dazu nur die Schlagworte "Abschluss Abrechnung - Druck des Tagesabschlusses, Unterfertigung Tagesabschluss" angeführt sind und nicht, dass vor der Unterfertigung der Ausdruck noch einmal auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu kontrollieren ist.
Wie vorgesehen übergab er die Belege (darunter auch die nach wie vor aus zwei Teilen bestehende PSK-Postanweisung mit dem Vermerk "benachrichtig") und den Ausdruck des Tagesabschlusses, seinem Vorgesetzten S. zur Verrechnung. Eine Kassendifferenz meldete er ebensowenig, wie er Bargeld übergab, da aus seiner Sicht und auch nach dem Tagesabschluss keine Kassendifferenz vorlag.
Es wird festgestellt, dass in der erst in der Verhandlung vor dem BVwG vorgelegten "Verfahrensanweisung - Abrechnung durch Zusteller" dazu - sofern hier relevant - nur die Schlagworte "Übergabe der BAA-Ausdrucke und sämtlicher Belege, Übergabe des Bargeldes lt. Zustellerabrechnung im Beisein des Abrechners [...], Einholen der Bestätigung des Übernahme des Bargeldes [...]" angeführt sind.
Im "Anhang 10: Merkblatt für Zusteller" ist unter der Überschrift "Kassendifferenzen" angeführt, dass jede Differenz (Abgang, Überschuss) über Euro 2,- sofort nach Feststellung dem Distributionsleiter bzw. dem Abrechner zu melden ist. Kassenüberschüsse sofort zu verrechnen, Kassenabgänge grundsätzlich sofort zu ersetzen sind. Kassendifferenzen würden keine Schande sein, Fehler könnten selbst dem aufmerksamsten Kollegen einmal passieren. Viel unangenehmer werde die Situation, wenn nachträglich ein Verrechnungsfehler festgestellt werde, der eigentlich eine Kassendifferenz auslösen hätte müssen.
Ein Hinweis darauf, dass anlässlich der Abgabe die Geldbörse oder die Belege durch den Zusteller noch einmal zu kontrollieren seien findet sich nicht.
Der Vorgesetzte S. unterschrieb den Tagesabschluss und viel ihm nicht auf, dass die mitübergebene Postanweisung nach wie vor zweiteilig war (bei einer erfolgreichen Auszahlung, wäre sie nur einteilig gewesen, weil ein Abschnitt beim Kunden verblieben wäre) und darauf der Schriftzug "benachrichtigt" angebracht war. Ein Irrtum den er auch anlässlich der Ablage am selben Tag nicht bemerkte, obwohl er in der Folge die benachrichtigten Postanweisung in einer eigenen Ablage 6 Monate zu verwahren hatte während die ausbezahlten PSK-Anweisungen an die PSK übermittelt wurden. Auch an den beiden folgenden Tagen viel niemandem der Fehler auf. (vgl. Zeugenaussage Seite 17 Verhandlungsprotokoll).
Am Freitag den 04.07.2014 am Vormittag kam der Kunde in seine Postfiliale (nicht am Standort der Zustellbasis) und wollte den benachrichtigten Betrag abholen. Da ein Blick in den Computer ergab, dass die PSK-Anweisung bereits als ausbezahlt gebucht war, wurde ihm vorerst nichts ausbezahlt.
Am selben Tag (und nicht wie im Disziplinarerkenntnis irrtümlich angegeben erst am 07.07.2014) wurde der BF von seinem Vorgesetzten, der der Sache nachgegangen war, nachdem er von der Postfilialleiterin informiert wurde, nach seinem Zustellgang damit konfrontiert. Er erinnerte sich sofort an den Vorgang, sah in seiner Geldtasche nach, klärte den Vorfall auf und fuhr zum Kunden, wo er sich entschuldigte und den Betrag auszahlte.
Zur Funktionsweise des Computersystems, wird festgestellt, dass nicht der BF den Betrag im EDV-System als "ausbezahlt" gebucht und damit verrechnet hat, sondern das EDV-System standardmäßig dies vorgab und er diese automatisierte Eintragung nicht auf "benachrichtigt" geändert hat, weil er bereits zuvor übersehen hat, dass er die PSK-Anweisung nicht auszahlen konnte und sie nicht gescannt hatte.
An der Abgabestelle hatte er eine Benachrichtigung für den Empfänger im Postkasten hinterlassen und auf der PSK-Anweisung selbst hatte er den Vermerk "benachrichtigt" angebracht. Das Geld blieb in seiner ausschließlich dienstlich genutzten Geldtasche in der Zustellbasis, bis er es noch am Freitag im Laufe des Nachmittages dem Kunden auszahlte. Festgestellt wird, dass die Verzögerung der Auszahlung nur wenige Stunden allenfalls eine halben Tag betrug.
Den von der DA angeführten materiellen Schaden, durch den Bearbeitungsaufwand der Erhebungsgruppe und das anschließende Verfahren, hat die Post zum größten Teil selbst verursacht, weil bereits am Freitag zum Zeitpunkt der Meldung des Vorgesetzten S. an seine übergeordneten Vorgesetzten (E-Mail um 14:42 Uhr), diesem der Hergang bekannt war, der BF den irrtümlich bei sich verwahrten Betrag bereits ausgezahlt und sich entschuldigt hatte. Der Verdacht der Manipulation war bereits ausgeräumt der Erhebungen hätte es gar nicht mehr bedurft. Auf die Ausführungen der Post selbst im "Merkblatt für Zusteller" wonach auch dem aufmerksamsten Kollegen einmal Fehler passieren könnte, sei an dieser Stelle verwiesen.
Der Zeuge S. hat angegeben, dass ihm in seiner langjährigen Dienstzeit kein solcher Fehler untergekommen sei und auch der BF in der Regel - bis auf Kleinigkeiten die bei allen dann und wann vorkämen - sorgfältig und korrekt arbeite.
Ein bedeutender immaterieller Schaden (Imageschaden) kann nicht erkannt werden, weil der Kunde Verständnis dafür gezeigt hat, dass dort wo gearbeitet wird hin und wieder auch Fehler passieren. Der Filialbesuch des Kunden war unvermeidbar (er war beim Zustellversuch nicht zu Hause) und nicht erfolglos, er konnte seinen Beitrag zur Aufklärung des Fehlers leisten und wurde ihm der aushaftende Betrag im Anschluss vom BF mit einer persönlichen Entschuldigung noch am selben Tag (Freitag 04.07.) nach Hause gebracht.
Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der BF übersehen hat, dass er die gegenständliche PSK-Anweisung nur benachrichtigt und nicht ausbezahlt hatte. Die folgenden Unterlassungen bei der Abrechnung im Computersystem (der fehlende Scan, die Nichtumstellung des automatisch vergebenen Status "ausbezahlt" auf "benachrichtigt", die Ausweisung der Geldliste mit Null wie vom Computerprogramm vorgeschlagen, die Unterschrift unter den objektiv falschen Tagesabschluss und die Nichtmeldung eines Kassenüberschusses) waren allesamt eine Folge dieses einmaligen Vergessens. Er hatte aufgrund der (falschen) Vorgaben des Computerprogramms keinen Anlass an der Richtigkeit der Arbeitsschritte zu zweifeln und hat auch die Kontrolle durch den Vorgesetzten (Abrechner) aufgrund eines dort ebenso gegeben einmaligen Versehens nicht gegriffen.
Die vorgelegten Vorschriften hat der BF gekannt und mit Ausnahme der Sorgfaltswidrigkeit bei der Sortierung, wo er nicht erkannt hat, dass er die gegenständliche PSK-Anweisung nur benachrichtigt und nicht ausgezahlt hatte auch eingehalten. Der Fehler hätte ihm auffallen können, wenn er anlässlich der Abrechnung in seine Geldbörse gesehen hätte, ein Verfahrensschritt der jedoch nicht explizit in den "Verfahrensanweisung - Abrechnung durch Zusteller" angeführt ist. Die anderen Verstöße (insb. die "blinde" Unterschrift unter den Ausdruck) sind eine Konsequenz des Ausgangsfehlers und seines Vertrauens auf die korrekte Arbeitsweise des Verrechnungsprogrammes.
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, den glaubhaften Aussagen des BF, sowie aus den ebenso glaubhaften Aussagen des als Zeugen einvernommen Vorgesetzten (Abrechners) sowie der in der Verhandlung vorgelegten weiteren Beweismittel (angeführt unter Punkt I.9.).
Die Von der DA angeführte Bestimmung der "GESCHÄFTSORDNUNG - Anhang Hausordnung für Zustellbasen Brief" in der angeordnet wird "Arbeitsmittel zweckentsprechend zu nutzen" hat den aus dem Kontext für einen Durchschnittsleser erkennbaren Zweck, Leben, Gesundheit und Sittlichkeit zu schützen und bringt nicht zum Ausdruck, dass keine privat beschafften Arbeitsmittel verwendet werden dürfen. Der BF hat nachvollziehbar angeführt, dass auch er diesen Satz nicht so ausgelegt habe. Eine an ihn erteilte Weisung, keine privat beschafften Geldbörse dienstlich zu verwenden, bestand nicht.
Sehr wohl bestand im "Betriebshandbuch BBVP". eine Weisung, die die "Vermengung von Privatgeldern und dienstlichen Geldern" verbot. Im vorliegenden Fall konnte der BF aber einerseits glaubhaft darlegen, dass ab dem Zeitpunkt, wo er die 15,- Euro Wechselgeld in die ausschließlich dienstlich genutzte Geldtasche gab, diese von ihm nicht (mehr) als Privatgeld gesehen wurden. Er sah darin eine Notwendigkeit, um kundenfreundlich agieren zu können und hat er die Geldtasche immer im Zustelltisch verwahrt. Die Post selbst ist diesem Gedanken gefolgt und stellt - was damals noch nicht der Fall war - den Zustellern nun dienstlich Wechselgeld zur Verfügung, wie in der Verhandlung hervorkam.
Andererseits geht aus dem Spruch des Einleitungsbeschluss und des Disziplinarerkenntnisse nicht mit der notwendigen Klarheit hervor, dass ihm die "Vermischung von Privatgeldern mit dienstlichen Geldern" und damit der Verstoß gegen diese einschlägige Bestimmung im "Betriebshandbuch BBVP" vorgeworfen wird. Im Spruch ist lediglich ausgeführt, dass er "... den Geldbetrag vorschriftswidrig in seiner Privatgeldbörse aufbewahrt [hat] ..." habe und im bekämpften Erkenntnis ist darüber hinaus nur ganz allgemein von den "Kassen- und Verrechnungsvorschriften" die Rede.
Die "Verfahrensanweisung - Abrechnung durch Zusteller" enthält zwar Handlungsanweisungen in Stichworten. Soweit hier relevant ist angeführt "1. Trennen der Anweisungen, Belege und nicht zugestellten dokumentationspflichtigen Sendungen von den nicht zu scannenden Sendungen, 2. Scannen des U-Users am stationärer BAA-Station, 3. Scannen aller nicht zugestellten Hybrid RS und nicht ausbezahlter PSK-Anweisungen. Auswahl des jeweiligen Status sowie Eingabe der systemseitig vorgesehenen Zusatzdaten. 4. Statusvergabe für Antwortsendungen bzw. Durchführung von etwaigen Statuskorrekturen."
Unter dem Punkt "Buchen Abrechnung" wird soweit relevant angeführt
"2. Erstellung Geldliste, 4. Abschluss Abrechnung - Druck des Tagesabschlusses, 5. Unterfertigung des Tagesabschlusses". Es ist darin keine Rede davon, dass in der Brieftasche nachgesehen werden müsste, ob sich darin noch Bargeld findet oder das der Tagesabschluss vor der Unterfertigung noch einmal auf Richtigkeit zu prüfen wäre.
Der Zeuge S. hat glaubhaft angegeben, dass der Fehler des BF darin gelegen sei, dass er die Postanweisung nicht eingescannt hatte und ihm anhand des Ausdruckes des Tagesabschlusses dies nicht erkennbar gewesen sei. Lediglich bei Nachschau in der Geldbörse wäre ihm aufgefallen, dass das Geld noch drinnen gewesen sei.
Der DA hat zwar richtigerweise auf die Angaben am Tagesabschluss hingewiesen, die dreimal eine "ausbezahlte" Geldanweisung anführen. Diese Angaben sind aber nicht geeignet die Verantwortung des BF er habe auf die Nichtauszahlung vergessen bzw. diese übersehen, daher die Anweisung auch nicht gescannt und in der Geldbörse nachgesehen, zu erschüttern.
Im Gegensatz zu Hybridbriefen wo die Statusanzeige aktiv angeklickt werden muss, um weiterabrechnen zu können, ist das bei PSK-Anweisungen nicht der Fall, hier geht das Programm automatisch von einer Auszahlung aus und kommt der User gar nicht zur Statusanzeige, wenn er vergessen hat die Anweisung anzuklicken oder zu scannen. Dies haben sowohl der Zeuge als auch der BF - unwidersprochen - und glaubhaft dargelegt. Diese Eigenart des Programms hat daher dazu beigetragen, dass der Fehler nicht schon bei der Abrechnung am Mittwoch den 02.07. aufgedeckt wurde.
Der Tagesabschluss weist in der Rubrik Geldliste "0" aus - wiederum aufgrund des fehlenden Scans. Auch diese "0" wird vom Programm automatisch vorgeschlagen und müsste aktiv geändert werden, daher war auch bei diesem Schritt keine Hilfestellung für die Aufdeckung des Fehlers durch das Computerprogramm gegeben, sondern das Gegenteil ist Fall.
Der Tagesabschluss wurde letztlich auch vom Vorgesetzten S. (dem Abrechner) unterschrieben, dem trotz seiner Kontrollpflichten, so wie dem BF nicht aufgefallen ist, dass die Postanweisung - die sich in den mitübergebenen Unterlagen befand - noch zweiteilig und darauf "benachrichtigt" vermerkt war.
Dieser Irrtum ist bei beiden Postbediensteten nachvollziehbar, da eine gefaltete Postanweisung auf den ersten Blick durchaus den Eindruck erwecken kann, dass sie nur mehr aus einem Teil besteht. Vor dem Hintergrund der vom BF selbst vorgenommen Computereingaben ist auch nachvollziehbar, dass dieser sie routinemäßig unterschrieben hat, ohne sie bewusst gelesen zu haben und ihm nicht aufgefallen ist, dass die dort als ausbezahlt angeführte PSK-Anweisung in Wirklichkeit nur benachrichtigt und eben nicht ausbezahlt war.
Der "Anhang 10: Merkblatt für Zusteller" enthält lediglich die Anweisung, dass nach der Rückkehr abzurechnen ist (alle Ein- und Auszahlungen einzeln) und Kassendifferenzen zu melden sind. Da der BF davon ausging, keine Kassendifferenz zu haben und ihm auch das Computersystem keine solche anzeigte - aufgrund seines fehlenden Scans - war er nachvollziehbar der Meinung nichts zu melden zu haben. Interessant ist in dieser Bestimmung der Satz, dass Kassendifferenzen keine Schande sind und "Fehler auch dem aufmerksamsten Kollegen einmal passieren können". Der diesbezügliche Verstoß des BF ist unzweifelhaft eine Folge seines ersten Versehens.
Die Feststellung, dass der aushaftende Betrag noch am Freitag den 04.07. ausbezahlt wurde (dem Tag an dem der Kunde den Fall durch seine Nachfrage ins Rollen brachte) ergibt sich aus den unwidersprochenen Angaben des BF und des Zeugen in der Verhandlung sowie dem Übernahmedatum auf der PSK-Anweisung 04.07.2014. Der Zeuge S. hat bestätigt, dass er zum Zeitpunkt des Absendens seiner Meldung an seine Vorgesetzten am 04.07.2014 um 14:42 Uhr den Sachverhalt bereits aufgeklärt hatte und der BF den Geldbetrag bereits an den Kunden ausbezahlt hat (ON 5). Ein Tätigwerden des Erhebungsdienstes am 07.04. war aufgrund dieses Wissenstandes gar nicht mehr notwendig, weil eine Manipulation zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeschlossen werden konnte.
Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z. 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 135a Abs. 3 BDG sieht vor, dass nur bei einer durch die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt erhobenen Beschwerde oder wenn die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließender Rechte und Ansprüche verhängt wurde, die Entscheidung des BVwG durch einen Senat zu erfolgen hat. Die Disziplinaranwaltschaft hat einen Rechtsmittelverzicht abgegeben und wurde ein "Schuldspruch ohne Strafe" verhängt.
Gegenständlich liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: I Nr. 210/2013 (BDG) lauten:
§ 43. (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
§ 115. Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
§ 126. (2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 115 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
Die Höchstgerichte haben dazu folgende einschlägige Aussagen getroffen:
Ein Schuldspruch ohne Strafe gemäß § 115 BDG 1979 darf nur erfolgen - sofern die Voraussetzungen für einen solchen vorliegen - wenn von der Verhängung einer Strafe ohne Verletzung dienstlicher Interessen (also im Hinblick auf generalpräventive Erwägungen) abgesehen werden kann und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen werde, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Disziplinarbehörden bei geringem Verschulden und unbedeutenden Folgen einer Dienstpflichtverletzung stets und in jedem Fall einen Schuldspruch gemäß § 115 BDG 1979 zu fällen hätten (VwGH 19.09.2001, 99/09/0202).
Ein Schuldspruch ohne Strafe gemäß § 115 BDG 1979 darf nur erfolgen, wenn - abgesehen vom Nichtvorliegen spezialpräventiver Gründe - von der Verhängung einer Strafe ohne Verletzung dienstlicher Interessen (also im Hinblick auf generalpräventive Erwägungen) abgesehen werden kann (VwGH 24.06.2009, 2007/09/0116).
Kein Zweifel kann daran bestehen, dass ein Schuldspruch im Vergleich zu einer Einstellung gemäß § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 auch dann einen gravierenderen Eingriff in die Rechtssphäre des Beamten bewirkt, wenn gemäß § 115 BDG 1979 von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 ist der Beamte daher dann, wenn bereits ein Verhandlungsbeschluss ergangen ist, in sinngemäßer Anwendung des § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 freizusprechen (Hinweis E 21.2.1991, 90/09/0180; VwGH 19.09.2001, 99/09/0202).
Beim Einstellungstatbestand des § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 handelt es sich um einen Einstellungsfall besonderer Art, der die Einstellung trotz Vorliegens einer Verletzung von Dienstpflichten ermöglicht. Die als "gering" anzunehmende Schuld sowie die nur "unbedeutenden Folgen der Tat" und die anzustellenden spezialpräventiven und generalpräventiven Überlegungen bedeuten, dass in Ansehung einer als erwiesen angenommenen Dienstpflichtverletzung das Maß der disziplinären Schuld gering einzuschätzen ist und auch eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheint (VwGH 18.03.1998, 96/09/0054).
Die Rechtsprechung hat für bestimmte Kategorien von "Fehlverhalten" die Schwelle zur "disziplinären Erheblichkeit" bestimmt und nach den Umständen des Einzelfalles jedenfalls dann verneint, wenn die Dienstpflichtverletzung nur aus formalem Fehlverhalten im Organisationsbereich besteht und solcherart kein ethisches Unrecht darstellt (Hinweis E 18.10.1989, 89/09/0054; E 18.10.1990, 90/09/0070; VwGH 21.02.1991, 90/09/0181).
Auch im öffentlichen Dienst stehen wie in anderen Arbeitsbereichen keineswegs nur perfekt und fehlerfrei arbeitende "Mustermenschen" zur Verfügung. Mit einzelnen "schwachen Leistungen", einer gelegentlichen "Flüchtigkeit" oder Ähnlichem können normalerweise die Pflicht zur treuen, gewissenhaften und unparteiischen Besorgung der dienstlichen Aufgaben im Sinne des § 43 Abs. 1 BDG 1979 nicht verletzt werden (so genannte Bagatellverfehlungen; Hinweis E 21. 02. 1991, 90/09/0171, und E 21. 02. 1991, 90/09/0181. VwGH 19.09.2001, 99/09/0202).
Fahrlässigkeit reicht mangels einer generellen Bestimmung im BDG 1979 für die Begehung einer Dienstpflichtverletzung aus. Der Beamte darf dabei allerdings nicht an einem perfekt und gänzlich fehlerfrei arbeitenden Menschen gemessen werden. Vielmehr kommt es bei der Frage, welchen Umfang die Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten unter Bedachtnahme auf mögliche menschlich verständliche Fehlerquellen einnimmt, auch auf die dienstliche Stellung des Beamten und den Verwaltungszweig an, in dem er beschäftigt ist (Hinweis E 14.5.1980, 226/80, VwSlg 10135 A/1980; VwGH 21.02.2001, 99/09/0126).
Grundsätzlich schuldet jeder Beamte nur eine im Ganzen durchschnittliche Leistung. Ein einmaliges Versagen ist allerdings dann gesondert zu werten, wenn es sich um eine vorsätzliche Widersetzlichkeit oder um eine bewusste Gleichgültigkeit gegenüber erteilten Weisungen handelt. Es kann aber im Einzelfalle auch Fahrlässigkeit (Hinweis E 13.12.1990, 89/09/0025) genügen, insbesondere dann, wenn wegen der voraussehbaren erheblichen Nachteile schon bei einem geringen Versagen eine erhöhte Sorgfalt geboten ist. Je näher die Möglichkeit von dienstlichen Auswirkungen einer Nachlässigkeit liegt oder je höher der mögliche Schaden abzusehen ist, desto geringere Grade der Fahrlässigkeit können dann schon vorwerfbar sein. Das gilt speziell für den Bereich der besonders gefahrenträchtigen Aufgaben, wie etwa beim Dienst der Exekutive mit der Waffe (VwGH 30.08.1991, 91/09/0084).
Der in § 43 Abs. 2 BDG 1979 enthaltene Begriff "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll (VwGH 11.10.1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; 18.04.2002, 2000/09/0176; 16.10.2008, 2006/09/0180).
Was die Unterstellung von Vorfällen unter § 43 Abs. 2 BDG betrifft, liegt das zu schützende Rechtsgut in der Funktionsfähigkeit des öffentliches Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (Hinweis E 4.9.1990, 88/09/0013). Mit dem Hinweis auf die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben wird dem Beamten ganz allgemein ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt (so Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2te Auflage, 1996, 118). Diese Rückschlüsse können nur aus einem Verhalten gezogen werden, das mit seinem Aufgabenbereich in Zusammenhang steht (so genannter Dienstbezug). Dieser Dienstbezug kann ein allgemeiner sein, der sich aus jenen Aufgaben ergibt, die jeder Beamte zu erfüllen hat, er kann sich aber auch aus den besonderen Aufgaben des betroffenen Beamten ergeben (besonderer Dienstbezug; Hinweis E 10.12.1996, 93/09/0070 und VwGH 16.10.2001, 2000/09/0012).
Einen Vertrauensbruch bedeutet es grundsätzlich auch, wenn seitens eines Mitarbeiters einem Vorgesetzten bewusst unrichtige Meldungen gemacht werden (VwGH 16.12.1997, 94/09/0034).
Sind dienstliche Weisungen erkennbar erteilt, so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung auf Grund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, ob aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit, Vergesslichkeit, sachlicher Kritik an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei, wegen Unzumutbarkeit o ä. (VwGH 21.03.1991, 91/09/0002).
Wenn in einem Disziplinarerkenntnis der Vorwurf der Missachtung einer Weisung entgegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 erhoben wird, muss sowohl der Inhalt der Weisung, deren Verletzung Gegenstand des Verfahrens ist, als auch das vorgeworfene, der Weisung zuwiderlaufende Verhalten des Beschuldigten auf präzise Weise dargestellt werden, sodass der Beschuldigte dadurch in die Lage versetzt ist, sich im Rechtsmittelverfahren sowohl mit auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen rechtlichen Argumenten als auch mit Beweisanboten zur Wehr zu setzen, und davor geschützt wird, wegen desselben Vorwurfes nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Hinweis E 17.11.2004, Zl. 2001/09/0035; VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0037).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Der Beamte ist verpflichtet, sich mit den einschlägigen Vorschriften seines Betätigungsfeldes bekannt zu machen und diese einzuhalten. Der Beamte darf allerdings nicht an einem perfekt und gänzlich fehlerfrei arbeitenden Menschen gemessen werden. Bei der Frage, welchen Umfang die Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten unter Bedachtnahme auf mögliche menschlich verständliche Fehlerquellen einnimmt, ist auch auf die dienstliche Stellung des Beamten und den Verwaltungszweig, in dem er beschäftigt ist, abzustellen.
Die Rechtsprechung hat für bestimmte Kategorien von "Fehlverhalten" die Schwelle zur "disziplinären Erheblichkeit" bestimmt und nach den Umständen des Einzelfalles jedenfalls dann verneint, wenn die Dienstpflichtverletzung nur aus formalem Fehlverhalten im Organisationsbereich besteht und solcherart kein ethisches Unrecht darstellt (Hinweis E 18.10.1989, 89/09/0054; E 18.10.1990, 90/09/0070). Mit einer einzelnen "schwachen Leistung", einer gelegentlichen "Flüchtigkeit", einem einmaligen "Zuspätkommen", können normalerweise die Pflichten zur treuen, gewissenhaften und unparteiischen Besorgung der dienstlichen Aufgaben (§ 43 Abs 1 BDG 1979) nicht verletzt werden (sogenannte Bagatellverfehlungen). Auch im öffentlichen Dienst stehen ebensowenig wie in anderen Arbeitsbereichen nur perfekt und fehlerfrei arbeitende "Mustermenschen" zur Verfügung (VwGH 21.02.91, 90/09/0181).
Im vorliegenden Fall ist dem als Postzusteller Dienst versehenden Beamten, der ansonsten ein guter Postbeamter und disziplinär unbescholten ist, ein einmaliger Fehler bei der Einhaltung der formalen Abläufe der Abrechnung unterlaufen. Er hat die erfolglose Auszahlung der PSK-Anweisung zwar richtig dem Kunden gegenüber "benachrichtigt" und auch auf der PSK-Anweisung vermerkt. In der Folge hat er aber - weil er nur diese eine Auszahlung an diesem Tag gehabt hat - trotzdem er die Geldzustellkarte nach Rückkehr in die Postfiliale gescannt hat, bei der Sortierung (Trennen der Anweisungen, Belege und der nicht zugestellten dokumentationspflichtigen Sendungen von den nicht zu scannenden Sendungen gem. "Verfahrensanweisung - Abrechnung durch Zusteller") übersehen, dass er die PSK-Anweisung nicht hat auszahlen können bzw. nur benachrichtigt hat und sich das Geld daher noch in seiner Geldtasche befand. Wäre er achtsamer bei der Sortierung der benachrichtigten Sendungen vorgegangen, wäre ihm die aus zwei Teilen bestehende PSK-Anweisung aufgefallen.
Aufgrund dieses Übersehens der "benachrichtigten" PSK-Anweisung, hat er zwar die Geldzustellkarte (bzw. den darauf befindlichen Strichcode) gescannt, dann aber die am Bildschirm angeführte PSK-Anweisung (eine Zeile) die mit anderen Sendungen die teilweise automatisch in die Maske übernommen wurden oder teilweise eingescannt werden mussten, nicht mehr angeklickt oder gescannt. Dies hat dazu geführt, dass das Computerprogramm die Anweisung falsch als "ausbezahlt" verbucht hat. Daher ist im Computerprogramm auch gar kein Fenster aufgegangen indem der Status "benachrichtigt" zu vergeben gewesen wäre. Die weiteren Bearbeitungsvorgänge im Abrechnungsprogramm haben dem BF in der Folge ebenso unrichtige Vorschläge geliefert (Geldliste 0,-) und auch der ausgedruckte Tagesabschluss wies fälschlich einen ausgezahlte Postanweisung iHv 102,24 Euro aus, anstatt einen abzuführenden Kassenüberschuss anzuzeigen.
Das Geld blieb daher in der privat beschafften aber ausschließlich dienstlich verwendeten Geldtasche des BF im Zustelltisch, anstatt dass er es an den Vorgesetzten zur Verrechnung abgeführt hätte, wie dies die einschlägigen Vorschriften - die ihm auch bekannt waren - verlangt hätten.
Objektiv betrachtete liegt daher eine Dienstpflichtverletzung gem. § 44 Abs. 1 BDG vor, weil der BF gem. "Verfahrensanweisung - Abrechnung durch Zusteller" die nicht ausbezahlte PSK-Anweisung auszusortieren, zu scannen, eine richtige Abrechnung zu erstellen und den Geldbetrag an den Abrechner als Kassenüberschuss zu melden und abzuführen gehabt hätte.
Die genaue Beachtung der Kassen- und Verrechnungsvorschiften - die erst in der Verhandlung vor dem BVwG näher spezifiziert wurden - ist auch unzweifelhaft eine wesentliche Dienstpflicht von im Zustelldienst eingesetzten Postbediensteten.
Im vorliegenden Fall war dem BF aber gar nicht bewusst, dass er dagegen verstoßen hat, weil er durch eine Unachtsamkeit gleich am Anfang dieser Handlungskette davon ausging, die PSK-Anweisung ohnehin ausbezahlt zu haben. Alle weiteren Handlungen hat er unter dieser falschen Annahme gesetzt. Eine vorsätzliche Widersetzlichkeit oder eine bewusste Gleichgültigkeit gegenüber diesen Verfahrensvorschriften lag demnach nicht vor.
Seinen Fehler beim Sortieren hätte er, da ihn das Abrechnungsprogramm nach dem fehlenden Scan der PSK-Anweisung durch die automatischen Vorgaben noch bestärkte, nur durch eine Sichtprüfung seiner Geldbörse oder der nochmaligen Kontrolle der Postanweisung selbst entdecken können. Die genannte Verfahrensanweisung sieht dies jedoch nicht vor, sodass ihm dies auch nicht vorgeworfen werden kann.
Der einmalige Fehler (das Übersehen) beim Sortieren, der nach Ansicht des BVwG zwar vermeidbar war, erreicht aber nicht jenen Grad der Fahrlässigkeit der schon vorwerfbar ist, weil er auch dem sorgfältigsten Zusteller ab und dann unterlaufen kann. Die Post selbst gesteht in ihrem "Anhang 10: Merkblatt für Zusteller" zu, dass Fehler passieren können. Geht man von den unbestritten gebliebenen Angaben des BF aus, dass dieser normalerweise am ersten und achten des Monats ca. sieben Postanweisungen mit einer Summe von rund 4.000 Euro auszuzahlen hat und dazwischen allenfalls ein- oder zwei Anweisungen pro Monat, ist der Fehler sogar erklärbar.
Der BF ist ein guter Zusteller und arbeitet in der Regel sorgfältig. Einschlägige Ermahnungen/Belehrungen wegen nachlässigem Umgang mit Geldsendungen oder gar disziplinäre Vorstrafen wegen Schlampereien oder nachlässigem Nichtbefolgen von Weisungen sind trotz der langen Dienstzeit des BF nicht aktenkundig.
Es ist vor diesem Hintergrund von einem "geringen Verschulden" des BF auszugehen, der wie jeder Beamte eine durchschnittliche Leistung schuldet und nicht perfekt und gänzlich fehlerfrei arbeiten muss. Gerade das Übersehen von Dingen aufgrund der täglichen Routine ist eine menschlich verständliche Fehlerquelle.
Die Unterlassung der Sichtprüfung der Geldbörse und der Anweisung selbst ist darauf zurückzuführen, dass er an diesem Tag nur eine Auszahlung gehabt hat, die Benachrichtigung bei der Sortierung übersehen und folglich auch nicht gescannt bzw. nochmal angeklickt hat. Dass damit der Geldbetrag "vorschriftswidrig" in seiner Geldbörse verblieb und er den Kassenüberschuss "vorschriftswidrig" auch nicht gemeldet hat, ist eine Folge dieses Versehens und kann dem BF nicht zusätzlich angelastet werden.
Dass es sich bei der Geldbörse um eine "vorschriftswidrige Privatgeldbörse" gehandelt hat, haben die Beweisergebnisse widerlegt. Die Geldbörse war zwar aus privaten Mitteln beschafft, sie wurde aber ausschließlich dienstlich genutzt. Eine Vorschrift die dies verbietet konnte von der DA nicht angeführt werden. Dass "Arbeitsmittel zweckentsprechend zu nutzen sind", wie in der "GESCHÄFTSORDNUNG - Anhang Hausordnung für Zustellbasen Brief" angeordnet, dient nach dem Kontext der Bestimmung dem Zweck Leben, Gesundheit und Sittlichkeit zu schützen und bringt nicht zum Ausdruck, dass keine privat beschafften Arbeitsmittel verwendet werden dürften.
Der Vorwurf der "Vermengung von Privatgeldern und dienstlichen Geldern" (verboten gem. "Betriebshandbuch BBVP") kann von der DA ebenso nicht erfolgreich als Argument für die Notwendigkeit einer Bestrafung des BF ins Treffen geführt werden, weil dieser Vorwurf einerseits vom Einleitungsbeschluss nicht erfasst ist und andererseits das Beweisverfahren ergeben hat, dass die 15,- Euro Wechselgeld vom BF nicht als Privatgeld gesehen und auch verwendet wurden, weil er es in seiner ausschließlich dienstlich verwendeten Geldbörse verwahrte und ausschließlich dienstlich nutzte.
Es bleibt daher lediglich der Vorwurf die PSK-Anweisung (fälschlich) als ausbezahlt verrechnet und den Kassenüberschuss nicht gemeldet zu haben.
Dazu ist festzustellen, dass nach der einschlägigen RSp bei Ausübung des Dienstes Fehler passieren können und nicht jeder dieser Fehler Gegenstand des Disziplinarrechts ist, sondern nur ein solcher, der mit Rücksicht auf Art und Schwere der Verfehlung aus general- und spezialpräventiven Gründen einer disziplinären Ahndung bedarf.
Im konkreten Fall liegt eine geringe Fahrlässigkeit (einmaliges Übersehen der benachrichtigten PSK-Anweisung) vor, die weder die Verhängung einer Disziplinarstrafe noch eines Schuldspruches ohne Strafe rechtfertigt, weil iSd § 118 Abs. 1 Z 4 das Verschulden gering, die Tat nur geringe Folgen nach sich gezogen hat und auch keine Bestrafung erforderlich ist um den BF oder andere Zusteller von der Verletzung von Dienstpflichten abzuhalten.
Über den BF wurde - auf Antrag der DA - ein "Schuldspruch ohne Strafe" gem. § 115 StGB verhängt, welcher unter anderem zur Voraussetzung hat, dass von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden kann, wenn dies "ohne Verletzung dienstlicher Interessen" möglich ist. Die erläuternden Bemerkungen (500 BlgNR, 14. GP, 88; zitiert in Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4,
Der VwGH hat dazu festgestellt, dass ein "Schuldspruch ohne Strafe" nur verhängt werden darf, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen (also im Hinblick auf generalpräventive Erwägungen) möglich ist (VwGH 19.09.2001, 99/09/0202) und generalpräventive Überlegungen die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ausschließen (VwGH 24.06.2009, 2007/09/0116).
Die von der DA nunmehr angeführten generalpräventiven Gründen sind vor diesem Hintergrund bereits aufgrund des Rechtsmittelverzichts zum "Schuldspruch ohne Strafe" im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen, weil der "Schuldspruch ohne Strafe" voraussetzt, dass eben kein dienstlichen Interessen (worunter nach dem VwGH generalpräventive Erwägungen zu verstehen sind) vorliegen. Ein Aufgreifen generalpräventiver Gründe anlässlich einer nur vom BF eingebrachten Beschwerde zum "Schuldspruch ohne Strafe" würde gegen das Verschlechterungsverbot des § 129 BDG verstoßen.
Die Folgen der Tat sind zu vernachlässigen, der Kunde hat sein Geld noch am Tag seines erfolglosen Abholversuches bei der Postfiliale vom BF mit einer Entschuldigung zugestellt bekommen. Er hat - was unbestritten geblieben ist - auch keinerlei Beschwerde mehr geführt und verständnisvoll dargelegt, dass Fehler passieren können. Eine über den betroffenen Kunden hinausgehende Außenwirksamkeit des Fehlers wurde von der DA nicht dargelegt, sondern nur ganz allgemein mit der Notwendigkeit des auftragsgemäßen Umganges mit anvertrauten Geldern und der Einhaltung von Verfahrensanweisungen argumentiert. Der behauptete "große Imageschaden" ist nicht erkennbar, da das Fehlermanagement der Post - ab der Intervention des Kunden - funktioniert hat. Die Allgemeinheit erwartet auch von der Post bzw. deren Postbeamten kein perfektes und fehlerfreies agieren, sodass von einer Erschütterung des Vertrauens iSd des § 43 Abs. 2 BDG - bei einem einmaligen Fehler mit der Auswirkung, dass der Kunde einen relativ geringen Geldbetrag einige Stunden später noch am selben Tag bekommt - nicht die Rede sein kann.
Die von der DK als Argument für eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG ins Treffen geführte Außenwirkung durch die "Kundenbeschwerde", ist eine Folge der einmaligen entschuldbaren Fehlleistungen und erreicht die Schwelle der disziplinären Relevanz nicht. Der Kunde hat sich nach der unbestrittenen Aktenlage nicht "beschwert", sondern lediglich die Auszahlung des ihm aufgrund der Benachrichtigung des BF angekündigten Betrages urgiert, welche noch am selben Tag mit einer persönlichen Entschuldigung erfolgt ist, ohne dass sich der Kunde neuerlich zur Postfiliale begeben musste.
Der Verdacht der Manipulation war bereits zum Zeitpunkt der Meldung ausgeräumt und Interventionen beim Kunden durch den Erhebungsdienst, wie generell dessen Einschaltung von vornherein nicht notwendig, da der Sachverhalt durch die Befragung und das Eingeständnis des Fehlers durch den BF sofort nach Entdecken durch den Vorgesetzten aufgeklärt und auch behoben werden konnte. Die dafür erforderlichen Aufwendungen können dem BF daher nicht angelastet werden.
Es ist weder ein materieller Schaden noch ein immaterieller Schaden (Imageschaden) eingetreten. Dem Kunden war einsichtig, dass dort wo gearbeitet wird auch Fehler passieren können, die Post und insbesondere der BF, haben alles getan, um den Fehler - der zu einem gewissen Grad auch aufgrund des Versagens der postinternen Kontrolle durch den Vorgesetzten und der irreführenden und nicht zutreffenden Computerstandardvorgaben entstanden ist - so rasch als möglich zu beheben.
Zur Spezialprävention ist Folgendes festzustellen:
Der BF hat, von seinem Vorgesetzten mit dem Sachverhalt konfrontiert, seinen Fehler bemerkt und sofort eingestanden, sich weiters beim Kunden entschuldigt sowie den aushaftenden Betrag ausbezahlt. Den auszuzahlenden Geldbetrag hatte er die ganze Zeit in der nur für dienstliche Zwecke beschafften Geldbörse und diese ausschließlich in der Postfiliale im Zustelltisch des BF aufbewahrt.
Für eine allenfalls auch nur vorübergehende Bereicherungsabsicht, einer grob fahrlässigen oder sogar bewussten Falschmeldung gibt es keinerlei Anhaltspunkte und der BF hat in der Verhandlung angeben nunmehr die PSK-Anweisungen und die Geldbörse (mittlerweile bekam er auch dienstlich eine kleinere) besonders genau zu kontrollieren.
Auch der sorgfältigste Beamte kann einmal Fehler machen, konkret bei einer PSK-Anweisung übersehen, dass er eine Auszahlung nur "benachrichtigt" und nicht "ausgezahlt" hat.
Es ist nicht ersichtlich, dass ein Schulspruch ein künftiges derartiges Übersehen durch den BF verhindern könnte. Der BF ist disziplinär nicht vorbestraft und hat bisher offensichtlich auch seinen Dienst immer zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erbracht, worauf auch die von ihm ins Treffen geführte Jubiläumszuwendung und sein über das dienstlich notwendige Ausmaß hinausgehendes Engagement im Hinblick auf Kundenservice (Stichwort: Wechselgeld aus eigener Tasche) hindeuten. Er ist auch in der Vergangenheit nicht durch schlampige Arbeitsweise aufgefallen. Spezialpräventive Gründe für einen Schuldspruch liegen daher nach Ansicht des BVwG nicht vor.
Es ist nicht Aufgabe des Disziplinarrechtes, einen Beamten in moralischer und ethischer Hinsicht zu einem perfekt und fehlerfrei arbeitenden "Mustermenschen" zu erziehen, sondern es sind nur dann disziplinäre Maßnahmen gegen ihn zu ergreifen, wenn sein Verhalten im Dienst oder in der Öffentlichkeit geeignet ist, Anstoß zu erregen oder sonst Dienstpflichten schuldhaft verletzt werden. Mit dem einmaligen "Übersehen" einer Benachrichtigung einer PSK-Anweisung ist die Schwelle zur disziplinarrechtlichen Erheblichkeit nicht überschritten.
Folgerichtig hatte im vorliegenden Fall auch der mit der Kontrolle beauftragte Beamte, dem der gleiche einmalige Fehler unterlaufen ist, zu Recht, keine disziplinären Konsequenzen zu tragen. Eine Ungleichbehandlung wäre nicht rechtfertigbar, da man zu Recht einwenden könnte, dass einem mit der Kontrolle der Verrechnung betrauten Vorgesetzen ein höhere Verantwortung zukommt als einem Zusteller.
Die Bestrafung des BF ist nicht notwendig, um diesen oder andere Zusteller zur Einhaltung der Kassen- und Verrechnungsvorschriften, hier konkret der "Verfahrensanweisung - Abrechnung durch Zusteller" zu verhalten. Vereinzelte menschliche Fehlerquellen und Unachtsamkeiten sind im Routinezustellbetrieb auch der um Perfektion bemühten Post unvermeidlich.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schuld des BF gering ist, die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies ein Schuldspruch nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken (§ 118 Abs. 1 Z 4 BDG). Der BF war daher gem. § 126 Abs. 2 BDG von den ihm im Einleitungsbeschluss vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen freizusprechen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der VwGH hat bereits mehrfach festgestellt, dass nicht jeder Fehler die Schwelle zu disziplinären Relevanz überschreitet und nicht der perfekt und gänzlich fehlerfrei arbeitenden Beamte als Maßstab herangezogen werden kann.
Die Feststellungsmängel die im Erkenntnis des VwGH vom 24.06.2015, Ra 2015/09/0019 aufgezeigt wurden, wurden im Rahmen einer Verhandlung behoben, konnten aber zu keinem anderen Ergebnis führen, da sie hervorbrachten, dass tatsächlich nur eine initiale Unachtsamkeit des BF eine Kette von Fehlern ausgelöst hat, die Voreinstellungen des Computersystems dazu beigetragen haben, die nachfolgende Kontrolle durch den Vorgesetzen (Abrechner) versagt hat und die genannten Kassen- und Verrechnungsbestimmungen keine Anordnungen enthalten, die eine nochmalige Kontrolle (sei es der Geldbörse oder der abzugebenden PSK-Anweisungen) im Abrechnungsverfahren durch den Zusteller anordnen würden.
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