BVwG L513 2110306-1

L513 2110306-1Tribunal Administrativo Federal22 de set. de 2015

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Regest

betriebliche Tätigkeit, Betriebsübereignung, Pflichtversicherung

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BVwG L513 2110306-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L513.2110306.1.00

Spruch

L513 2110306-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle OÖ, vom 12.05.2015, Zl. 41 mag.basziszta-sp, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und festgestellt, dass XXXX vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterlag.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich (in der Folge: SVA), vom 12.05.2015 wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: BF) vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG in der Pflichtversicherung (Pensions- und Krankenversicherung) unterlegen sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF bis 31.12.2012 aufgrund seiner bis dahin aufrechten selbständigen Erwerbstätigkeit als Wirtschaftstreuhänder der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gem. § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterlegen wäre.

2. Am 30.12.2014 seien der SVA die Daten des Einkommenssteuerbescheides 2013 übermittelt worden, welcher Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von € 49.276,50 enthalte. Weiters wären dem BF im Jahre 2013 Beiträge gem. § 25 Abs 2 Z 2 GSVG iHv € 1.199,76 gutgeschrieben worden. Laut Auskunft des BF würde es sich bei den Einkünften um einen Aufgabengewinn (Veräußerungsgewinn), verteilt auf drei Jahre, handeln. Über Aufforderung der SVA wurde vom BF die Einkommensteuererklärung 2013 übermittelt. Darin ist ersichtlich, dass im Jahre 2013 ein Veräußerungsgewinn iHv € 53.131,17 sowie Einkünfte iHv € - 3.854,67 veranlagt wurden. Hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit iHv € - 3.854,67 wurde vom BF mitgeteilt, dass sich diese negativen Einkünfte aus Aufwendungen für die Nachbetreuung anlässlich des Verkaufes des Klientenstockes ergeben. Diese würden sich aus den Posten Treibstoffe, Park- und Mautgebühren, Instandhaltung Kfz, Versicherungen Kfz, Büromaterial, Fachliteratur, Kilometergelder usw. zusammensetzen.

Mit Schreiben vom 10.3.2015 wurde vom BF vorgebracht, dass es im Zuge der Betriebsaufgabe möglich sei, den oft erheblichen Aufgabegewinn (Veräußerungsgewinn) auf drei Jahre zu verteilen. Die aufgegebene Kanzlei wäre bis 31.12.2012 vom BF auf seine Rechnung geführt worden. Nach Angaben des BF wäre es notwendig gewesen, auch im 1. Quartal 2013 noch häufig am früheren Firmensitz anwesend gewesen zu sein, weshalb auch die veranlagten Kfz-Kosten angefallen wären. Weiters wäre es erforderlich gewesen, anhand der in der Kanzlei verbliebenen Akten auftauchende Fragen abzuklären bzw. bei Prüfungen Unterstützung zu gewähren, um eine geordnete und korrekte Betriebsübergabe zu gewährleisten. Das Büromaterial sei für die Abwicklung der Betriebsaufgabe bzw. -übergabe noch erforderlich gewesen. Weiters hätte sich der BF wegen der bis 2014 laufenden Besteuerung seines Aufgabengewinnes fachlich auf dem Laufenden halten müssen und daher Fachliteratur und Fortbildungskosten verrechnet. Diese Aufwendungen wären aufgrund der Betriebsaufgabe 2012 als nachträgliche Betriebsausgaben entstanden. Eine laufende betriebliche Tätigkeit liege jedoch nicht vor.

Von der Behörde wäre weiters festzustellen, dass der BF über eine vor dem 31.12.2013 liegende Beendigung seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit der Betriebsübergabe nicht gemacht habe.

3. Der BF brachte mit Schreiben vom 8.6.2015 Beschwerde gegen den oa. Bescheid ein. Der BF begründete diese im Wesentlichen damit, dass keine wie immer geartete betriebliche Tätigkeit im besagten Zeitraum ausgeübt worden wäre, sodass auch keine Pflichtversicherung bestehen könne. So wäre die Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders streng reglementiert. Die Kammer wäre verpflichtet, die Beendigung oder das Ruhen der Berufsbefugnis dem BMF zu melden, was dazu führe, dass sämtliche Zugänge für Klienten bei Finanz-Online gesperrt würden. Den Widerruf zur Berechtigung gem. § 90a BAO, datiert mit 21.1.2015, könne er jederzeit vorlegen. Damit wäre dem Wirtschaftstreuhänder sein wichtigster Arbeitsbehelf entzogen. Im Jahre 2012 hätte er laut Gewinn- und Verlustrechnung einen Honorarumsatz von € 250.490,54 und einen Gewinn von € 41.395,15. Dazu wäre noch ein Aufgabengewinn von € 159.393,50 zu errechnen, dessen Besteuerung er auf 3 Jahre verteilt beantragt habe. Das erste Drittel wäre deshalb im Jahr 2012 zu versteuern gewesen.

Mit Kaufvertrag vom 27.12.2012 habe er seine Kanzlei mit Wirkung ab 1.1.2013 an die Kanzlei S. und Partner verkauft. Gegenstand des Kaufes waren neben dem Klientenstock die gesamte Einrichtung sowie EDV und Bibliothek mit Fachliteratur. Der Pkw wurde in das Privatvermögen übernommen. Damit hätte es ab 1.1.2013 keinen eigenen Betrieb mehr gegeben.

Nachdem er über 25 Jahre seine Klienten betreut habe, war es ihm ein Anliegen, dass die Klienten auch vom Käufer der Kanzlei weiterhin gut betreut werden. Aufgrund des kurzfristigen Verkaufes vor Jahresende, habe es einerseits keine Zeit für eine geregelte Klientenübergabe an den Käufer gegeben und andererseits habe der Käufer bei einem nachträglichen Klientenwechsel auf eine Kaufpreisminderung verzichtet. Es wäre daher vereinbart worden, dass er sich über einen Zeitraum von ungefähr zwei Jahren unentgeltlich für alle Fragen, die sich aus der früheren Betreuung der Klienten ergeben, zur Verfügung stelle.

Da der Käufer die Lohnverrechnung abweichend von der Buchhaltung ab Jänner 2013 mit einem anderen Programm bearbeiten wollte, wäre vereinbart worden, dass vom BF die Jahresarbeiten 2012 mit dem alten Programm auf die nunmehr zum Käufer gehörende EDV übertragen werde. Um die eigene Buchhaltung zur Überwachung der Eingänge, die aufgrund der Betriebsaufgabe offene Forderungen, fortführte, weiter zu betreiben, war es notwendig, das Buchhaltungsprogramm auf den privaten PC zu installieren. Immerhin waren Außenstände iHv €

63. 199,37 einzutreiben. Diese haben sich bis 2015 hingezogen. Durch den Verkauf der EDV war auch kein Zugang mehr zum Elektronik Banking gegeben, sodass für Überweisungen und Abholung von Bankauszügen Fahrten vom Wohnort zum früheren Sitz der Kanzlei notwendig waren. Diese steuerlichen Möglichkeiten habe der BF in der Folge des Verkaufes genutzt.

Auch der Bescheid der SVA geht davon aus, dass ein Gesamtbetrieb veräußert wurde und es daher seit 1.1.2013 keinen Betrieb mehr gebe. Auch habe er am 10.3.2015 der SVA die Seite 2 des Ausweises der Kammer beigelegt, die dokumentiere, dass er der Kammer rechtzeitig das Ruhen der Berufsbefugnis mit 1.1.2913 angezeigt habe. Auf die Vorlage der Bestätigung der Beendigung der Berufsbefugnis wird in keiner Weise eingegangen, obwohl § 7 Abs 4 Z 2 GSVG das Ende der Pflichtversicherung mit dem Wegfall der Berufsberechtigung normiere.

Im Zuge der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung hat das BMF seine Formulare streng normiert. Daher ist man als Steuerpflichtiger an diese Normierung gebunden. Aus diesem Grunde wäre der BF bei der Erstellung der Steuererklärung 2013 an diese Normierung gebunden, zumal er einen auf 3 Jahre verteilten Aufgabegewinn zu erklären hatte. Das Steuerrecht kenne sowohl Betriebsausgaben vor Betriebsbeginn als auch nach Betriebsaufgabe. Es lasse jedoch nicht zu, dass bestimmte Ausgaben wie Zahlung der Kammerumlage oder Nachzahlung von SV-Beiträgen in einer Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten beantragt werden. Deshalb wäre die Aussage im Bescheid auf Seite 9, dass die Geltendmachung von Betriebsausgaben ein verlässliches Indiz für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit, unrichtig. Die beantragten Abschreibungskosten begründen keinen neuen Betrieb oder die Fortführung des alten Betriebes, da alle wesentlichen Grundlagen veräußert wurden. In seinem Fall würde das GSVG auf berufsrechtliche Regelungen abstellen und das Steuerrecht sehe nachträgliche Betriebsausgaben ohne das Vorliegen eines Betriebes vor.

Besonders rechtswidrig stelle sich der Bescheid dahingehend dar, dass durch die Zusammenrechnung eines Teiles des Aufgabengewinnes, der im Jahr 2012 und somit im Vorjahr entstanden ist, mit nachträglichen Betriebsausgaben im Zusammenhang gebracht und damit das Übersteigen der Versicherungsgrenze konstruiert wird.

Es wird der Antrag gestellt, das Gericht möge den angefochtenen Bescheid beheben und feststellen, dass der BF keiner Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegen würde.

4. Der Beschwerdeakt wurde am 10.07.2015 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht als erwiesen fest:

1.1. Der BF unterlag bis 31.12.2012 aufgrund seiner bis dahin aufrechten Gewerbeberechtigung "Wirtschaftstreuhänder" der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gem. § 2 Abs 1 Z 4 GSVG.

1.2. Der Einkommenssteuerbescheid 2013 des BF weist Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit iHv 49.276,50 auf. Diese Einkünfte wurden aufgrund der Aufgabe bzw. Verkauf des Betriebes sowie Aufwendungen für die Nachbetreuung anlässlich des Verkaufes vom Beschwerdeführer erzielt, wobei der Aufgabegewinn des Betriebes auf drei Jahre verteilt wurde.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen basieren auf den vorgelegten Akten der SVA sowie des BF und sind soweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG iVm § 414 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6-9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Ein diesbezüglicher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte iSd §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988 erzielen, nach dem GSVG in der Krankenversicherung (und in der Pensionsversicherung) pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist.

3.2.2. Vorauszuschicken ist, dass sich die Beschwerde inhaltlich nur gegen die Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung richtet.

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Nachbetreuung im Zusammenhang mit dem Verkauf der Kanzlei durch den BF, welche als Betriebsausgaben im Einkommenssteuerbescheid 2013 geltend gemacht wurden, eine betriebliche Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG darstellt und der BF daher der Pflichtversicherung unterliege.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13.11.2013 zu Zl. 2011/08/0351 dazu wie folgt ausgeführt:

"Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. April 2013, Zl. 2011/08/0122, mwN).

Voraussetzung für die Pflichtversicherung ist, dass im zu beurteilenden Zeitraum eine betriebliche Tätigkeit (noch) vorliegt, und damit auch, dass eine betriebliche Tätigkeit überhaupt aufgenommen wurde.

Die Pflichtversicherung beginnt somit (im Hinblick auf das grundsätzlich zusätzliche Erfordernis eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides: frühestens) mit dem Tag der Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit und endet - sofern und insolange die für eine Versicherungspflicht maßgebenden Einkommensgrenzen überschritten werden - frühestens mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Für das Bestehen der Pflichtversicherung kommt es jedoch nicht darauf an, ob der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus Tätigkeiten enthält, die in dem Kalenderjahr, auf das sich der Einkommensteuerbescheid bezieht, entfaltet wurden. Es ist nur erforderlich, dass im Jahr des Zuflusses der Einkünfte weiterhin eine zur Versicherungspflicht führende Tätigkeit ausgeübt wird. Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung.

Im vorliegenden Verfahren ist daher entscheidend, ob der BF während des strittigen Zeitraumes weiterhin diese zur Versicherungspflicht führende betriebliche Tätigkeit ausgeübt hat. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gründet seine nunmehrige Entscheidung einer betrieblichen Tätigkeit u.a. darauf, dass ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid 2013 vorliege. Diesem wäre zu entnehmen, dass der BF durch die Geltendmachung von Betriebsausgaben ein verlässliches Indiz für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit gesetzt hätte.

Dazu ist vom erkennenden Richter vorerst festzustellen, dass Entgegen den im Bescheid angeführten Feststellungen hinsichtlich Zeitpunkt der Aufnahme und der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit keine Bindung an einen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vorherrsche. Vielmehr ist aufgrund des unbestrittenen Akteninhaltes ersichtlich, dass der BF mit Eingabe an die SVA vom 10.3.2015 dieser nachweislich (Beilage einer Kopie des Kammerausweises) mitteilte, dass er mit 31.12.2012 seine Berufsberechtigung bei der Kammer ruhend stellte. Weiters wurde in diesem Schreiben vom BF der SVA mitgeteilt, dass seine im Jahre 2013 gesetzten Tätigkeiten infolge der Betriebsaufgabe mit 31.12.2012 verursacht worden wären. Eine laufende selbständige Tätigkeit wäre daher nicht gegeben. Für das erkennende Gericht steht somit unzweifelhaft fest, dass eine Betriebsaufgabe mit 31.12.2012 erfolgte. Dies wird u.a. damit belegt, dass eine nachweisliche Ruhendstellung des Gewerbes durch den BF erfolgte, dass der Klientenstock, die Kanzlei mit gesamter Einrichtung (einschließlich EDV) sowie die gesamte Bibliothek an den Nachfolger abgegeben wurde. Der weiters im Betrieb des BF verwendete Pkw wurde in das Privatvermögen übernommen.

Die Annahme einer Beendigung der betrieblichen Tätigkeit setzt voraus, dass keine weiteren betrieblichen Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert wurden. Der Betrieb wird mit der Herstellung der entsprechenden Strukturen begründet und besteht beim Versicherten so lange, bis die wesentlichen Grundlagen dieser Struktur entweder entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden oder diese Strukturen zerschlagen werden (Betriebsaufgabe).

Da im gegenständlichen Fall eine derartige Betriebsstruktur mit 1.1.2013 nicht mehr vorgelegen ist, ist von keiner Weiterführung einer betrieblichen Tätigkeit auszugehen.

Wenn die Behörde ihre Entscheidung auch dahingehend begründet, dass durch Geltendmachung von Betriebsausgaben ein verlässliches Indiz für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit vorliegen würde, ist dem Beschwerdevorbringen dahingehend Rechnung zu tragen, dass das Steuerrecht sowohl Betriebsausgaben vor Betriebsbeginn als auch nach Betriebsaufgabe kenne und nachträgliche Betriebsausgaben ohne das Vorliegen eines Betriebes anerkenne. Die vom BF im Jahre 2013 geleisteten - unentgeltlichen - Tätigkeiten sind daher keiner weiteren selbständigen Erwerbstätigkeit zu unterstellen, fehlt es doch schon an einer betrieblichen Struktur, die eine derartige Tätigkeit bedingen.

Somit ist es auch unbeachtlich, ob die vom BF für das Jahr 2013 im Einkommenssteuerbescheid genannten Einkünfte einer richtigen Zuordnung unterzogen wurden, ist doch im vorliegenden Fall zu beurteilen, ob diese Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründeten Erwerbstätigkeit entstammen (vgl. VwGH 2003/08/169).

3.2.3. Aus diesen Ausführungen geht eindeutig hervor, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine betriebliche Tätigkeit ausgeübt hat, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und festzustellen war, dass der BF im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterlegen ist.

3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. Nr. I 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Beschwerdeführer hat die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der Sachverhalt war ausreichend geklärt und auch aus der Beschwerde ergab sich keine Notwendigkeit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weshalb eine Verhandlung nicht erforderlich war.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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