BVwG L504 2111685-1

L504 2111685-1Tribunal Administrativo Federal22 de set. de 2015

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Regest

Prozessvoraussetzung, Vorlageantrag, Zurückweisung, Zustellung

Texto completo

BVwG L504 2111685-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L504.2111685.1.00

Spruch

L504 2111685-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über den Vorlageantrag von XXXX, vertreten XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Gmunden, vom 18.06.2015, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000191-11, beschlossen:

A) Der Vorlageantrag wird gem. § 28 Abs 1 VwGVG, § 6 ZustG, als

unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid vom 10.02.2015 hat das Arbeitsmarktservice Gmunden (AMS) den Antrag von XXXX (bP [beschwerdeführende Partei]) auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gem. §§ 44, 46 Abs 1 AlVG, Art 1 lit f u. Art 65 Abs 2 VO EG Nr. 883/2004 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen.

1.1. Die bP erhob dagegen innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 08.03.2015 Beschwerde.

1.2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2015, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000191-11, hat das AMS die Beschwerde abgewiesen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gem. § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.

Diese Beschwerdevorentscheidung wurde der bP am 13.05.2015 durch Hinterlegung an der Abgabestelle wirksam zugestellt.

1.3. Per E-Mail übermittelte die bP an das AMS am 01.06.2015 ein Schreiben, betitelt mit "Vollmacht und kurze Stellungnahme - Scharnstein 30.05.2015". Darin erhob sie "Einspruch" [gemeint wohl Vorlageantrag] gegen die Beschwerdevorentscheidung (1.2.). In diesem Schreiben teilt die bP mit, dass sie XXXX, die Vollmacht in der Angelegenheit AMS erteile.

1.4. Das AMS übermittelte in Folge unmittelbar der bP einen Bescheid in dem der Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht vom 30.5.2015, auf Grund der Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2015, als "verspätet zurückgewiesen" wurde. Da die Zustellung nicht an den bevollmächtigten Vertreter erfolgte, ging die Behörde von einer unwirksamen Zustellung aus, weshalb sie diesen Bescheid, nunmehr datiert mit 18.06.2015, zugestellt am 22.06.2015, an den Vertreter an die in der Vollmacht bekannt gegebene Adresse übermittelte. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs dieser somit in Rechtskraft.

1.5. Zugleich übermittelte das AMS die bereits am 13.05.2015 an die bP zugestellte bzw. erlassene inhaltsgleiche Beschwerdevorentscheidung (1.2.) vom 12.05.2015, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000191-11, mit dem das AMS die Beschwerde abgewiesen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gem. § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen hat, nunmehr datiert mit 18.06.2015, an den Bevollmächtigten. Das AMS ging davon aus, dass die erste Zustellung am 13.05.2015 an die bP nicht rechtswirksam erfolgt sei. Die Behörde mutmaßte, dass die bP schon zu diesem Zeitpunkt und nicht erst zum Zeitpunkt der Übermittlung der Bevollmächtigungsanzeige vertreten gewesen sei, weil am 15.05.2015 per Mail ein Schreiben vom 12.05.2015 eingegangen sei, welches "rückwirkend betrachtet" zweifelsfrei von XXXX verfasst worden sei.

Anzuführen ist, dass dies weder dem Mail noch dem Schreiben entnommen werden kann und die bP selbst als Verfasser auftritt und formuliert.

2. Mit durch den Bevollmächtigten eingebrachten Schriftsatz erstattete die bP einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 18.06.205, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000191-11, mit dem das AMS die Beschwerde abgewiesen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gem. § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen hat. Dieser Bescheid ist bis auf das Bescheiddatum inhaltsgleich mit jenem vom 12.05.2015, welcher bereits am 13.05.2015 der bP zugestellt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die von der bP bekämpfte Beschwerdevorentscheidung vom 18.06.2015, LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000191-11, wurde ihr bereits mit dem inhaltsgleichen Bescheid vom 12.05.2015 am 13.05.2015 rechtswirksam zugestellt.

Die schriftliche Bevollmächtigung langte am 01.06.2015 beim AMS ein. Ein bereits zum Zeitpunkt der Zustellung am 13.05.2015 bestehendes Bevollmächtigungsverhältnis ist dem AMS nicht zugegangen und wird ein solches auch seitens der bP bzw. des Vertreters behauptet.

2. Beweiswürdigung:

Das Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt des AMS Beweis erhoben. Weiters hat das BVwG zur Klarstellung, gegen welchen Bescheid sich das gegenständliche Rechtsmittel richtet, der bP einen Verbesserungsauftrag erteilt, dem diese nachkam.

Hinsichtlich der Klärung der Motivation, weshalb das AMS einen inhaltsgleichen Bescheid mehrmals zustellte, wurde eine Stellungnahme des AMS eingeholt.

3. Rechtliche Beurteilung:

a) Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide durch einen Senat. Gegenständlich handelt es sich bei der bekämpften Ausfertigung vom 18.06.2015, des bereits am 13.05.2015 erlassenen inhaltlich identen Bescheides, gem. § 6 ZustG um keinen (neuen) Rechtswirkungen auslösenden Bescheid. Das BVwG hat daher als Einzelrichter zu entscheiden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 6 ZustG

Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.

Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist gemäß § 6 ZustG nur die erste Zustellung maßgebend; der zugestellte Akt gilt damit als "erlassen". Einer neuerlichen Zustellung kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine rechtliche Bedeutung mehr zu (VwGH 17.11.2010, 2010/13/0118 [dort:

Die Berufungsentscheidung vom 25. Mai 2010 wurde rechtswirksam am 27. Mai 2010 zugestellt. Damit löste aber die neuerliche Zustellung der weiteren Ausfertigung dieses Bescheides am 2. Juni 2010 vor dem Hintergrund des § 6 ZustG keine Rechtswirkungen mehr aus. Mit der neuerlichen Zustellung des Bescheides vom 25. Mai 2010 am 2. Juni 2010 wurde somit kein neuer Bescheid erlassen, weshalb die gegen diesen "Bescheid" erhobene Beschwerde unzulässig und gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war]).

Die von der bP hier bekämpfte, mit 18.06.2015 datierte Ausfertigung der Beschwerdevorentscheidung, welche nunmehr an den Vertreter zugestellt wurde, ist bereits mit Ausfertigungsdatum 12.05.2015 der zu diesem Zeitpunkt noch unvertretenen bP am 13.05.2015 rechtswirksam zugestellt worden.

Die bP hat unstreitig erstmals im Schriftsatz vom 30.05.2015, dem AMS per Mail am 01.06.2015 übermittelt, die gem. § 10 AVG erteilte Bevollmächtigung des XXXX mitgeteilt. Zu einer wirksamen Vertretung vor dem AMS bedurfte es einer Bekanntgabe derselben gegenüber der Behörde, was der Aktenlage nach unstreitig erstmals am 01.06.2015 erfolgte. Bis dahin trat die bP bei Korrespondenzen mit dem AMS immer im eigenen Namen auf. Mangels Bevollmächtigung hat das AMS daher zu Recht - und damit rechtswirksam - am 13.05.2015 die Beschwerdevorentscheidung an die bP zugestellt.

Der neuerlichen, späteren Zustellung einer Ausfertigung des gleichen Dokumentes an den Vertreter der bP, kam somit gem. § 6 ZustG keine rechtliche Bedeutung mehr zu und löste keine Rechtswirkung aus. Mit der nochmaligen Zustellung des bereits erlassenen Bescheides wurde somit nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein neuer Bescheid erlassen und erweist sich daher auch ein dagegen erhobenes Rechtsmittel als unzulässig.

Es war daher der Vorlageantrag wegen Fehlen der Prozeßvoraussetzungen gem. § 28 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil die Beschwerde bzw. der Vorlageantrag zurückzuweisen war.

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