BVwG L503 2106742-1

L503 2106742-1Tribunal Administrativo Federal22 de set. de 2015

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Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Texto completo

BVwG L503 2106742-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L503.2106742.1.00

Spruch

L503 2106742-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Salzburg vom 20.04.2015, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2015, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gem. § 10 iVm § 38 AlVG abgewiesen.

B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 4.3.2015 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG im Zeitraum vom 9.2.2015 bis zum 22.3.2015 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.

Begründend wurde ausgeführt, der BF habe die Arbeitsaufnahme als Kassier per 9.2.2015 beim Dienstgeber W. vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden.

Den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung begründete das AMS im Wesentlichen mit dem Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, wobei das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse überwiegen würde.

2.1. Im Akt befindet sich unter anderem eine Betreuungsvereinbarung den BF betreffend vom 2.12.2014. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass der BF Berufserfahrung als Tankwart habe.

2.2. Im Akt befindet sich weiters ein Aktenvermerk des AMS vom 3.2.2015, demzufolge der BF laut Auskunft der potentiellen Dienstgeberin eine halbe Stunde zu spät zum Vorstellungstermin gekommen sei und gesagt habe, dass er "eigentlich nur einen Stempel will"; darüber hinaus habe er auch angegeben, er könne nicht lange stehen und seien außerdem die Angaben des BF im Lebenslauf falsch gewesen.

2.3. Darüber hinaus befindet sich im Akt ein Schreiben des AMS an den BF vom 10.2.2015, in welchem darauf hingewiesen wurde, dass dem BF vom AMS eine Beschäftigung als Tankstellenkassier beim Dienstgeber W. vermittelt worden sei. Laut Auskunft des Dienstgebers habe sich der BF zwar vorgestellt, jedoch die Beschäftigung nicht aufgenommen. Der Leistungsbezug habe daher eingestellt werden müssen. Dem BF werde Gelegenheit gegeben, am 16.3.2015 beim AMS diesbezüglich mündlich Stellung zu nehmen.

2.4. Im Akt befindet sich schließlich ein Protokoll über eine niederschriftliche Befragung des BF vor dem AMS vom 23.2.2015 wegen der Nichtannahme beziehungsweise des Nichtzustandekommens einer zugewiesenen Beschäftigung. Darin wird eingangs seitens des AMS ausgeführt, dass dem BF am 27.1.2015 vom AMS eine Beschäftigung als Tankstellenkassier beim Dienstgeber W. mit möglichem Arbeitsantritt am 9.2.2015 zugewiesen worden sei.

Der BF gab diesbezüglich zu Protokoll, er habe keinerlei Einwendungen gegen die angebotene Beschäftigung. Er sei aufgrund der schlechten Fahrbahnverhältnisse (Schneefall) um circa 10 Minuten zu spät zum Vorstellungsgespräch gekommen. Ein Leumundszeugnis habe er nicht vorlegen können, da er bislang noch nie eines benötigt habe. Außerdem sei sein Lebenslauf "nicht im Interesse des Dienstgebers" gewesen, woraufhin er "wieder heimgeschickt" worden sei.

Am Ende der Niederschrift wurde eine Stellungnahme des AMS vermerkt. Danach sei der BF eine dem Arbeitsmarkt ferne Person; sein letztes Dienstverhältnis sei im Jahre 2012 gewesen. Die Stelle wäre zumutbar gewesen, da leichte Tätigkeiten zu verrichten gewesen wären; außerdem hätte es sich ausschließlich um Nachtdienst gehandelt, sodass der BF abwechselnd sitzen und stehen hätte können. Bei wirklichem Arbeitswillen hätte er ein Leumundszeugnis nachreichen und sich für seine Verspätung entschuldigen können; der BF habe ganz klar eine Arbeitsaufnahme vereitelt.

3. Mit Schriftsatz vom 17.3.2015 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 4.3.2015. Darin führte der BF aus, er habe nach Übermittlung der ausgeschriebenen Stelle umgehend bei Frau W. persönlich vorgesprochen. Im Zuge dieses Gespräches sei ein Vorstellungstermin für den folgenden Werktag vereinbart worden. Ein Bekannter des BF habe sich bereit erklärt, den BF zum Vorstellungsgespräch zu fahren. Am Tag des Vorstellungsgesprächs hätten äußerst schlechte Fahrverhältnisse geherrscht; die Fahrbahn sei schneebedeckt gewesen und es habe ein großes Verkehrsaufkommen geherrscht. Sein Bekannter könne bezeugen, dass sie trotz rechtzeitigen Losfahrens "zwischen fünf und zehn Minuten nach der vereinbarten Zeit" bei der Tankstelle eingetroffen seien. Der BF habe sich nach seinem Eintreffen umgehend bei Frau W. entschuldigt. Seine Verspätung habe "maximal 10 Minuten" und nicht etwa eine halbe Stunde, wie von Frau W. gegenüber dem AMS angegeben, betragen.

Weiters sei dem übermittelten Stellenangebot kein Hinweis zu entnehmen gewesen, dass der BF einen Strafregisterauszug zum Vorstellungsgespräch mitzubringen habe. Wäre ihm dies zur Kenntnis gebracht worden, so hätte er sich umgehend darum bemüht.

Aus einem Schreiben von Frau W. an das AMS sei zudem zu entnehmen, dass der BF einen falschen Lebenslauf zum Vorstellungsgespräch mitgenommen habe. Richtig sei, dass er in seinem Lebenslauf eine Jahreszahl handschriftlich ausgebessert habe, da ihm diesbezüglich leider ein Tippfehler unterlaufen sei; die Angaben in seinem Lebenslauf seien jedoch korrekt und lege er diesbezüglich eine Kopie seines Lebenslaufs vor.

Frau W. sei dem BF gegenüber während der gesamten Dauer des Vorstellungsgesprächs äußerst ungehalten gewesen. Das Vorstellungsgespräch sei im Stehen im Tankstellenshop geführt worden. Auf Nachfragen, warum er seine letzte Arbeitsstelle aufgegeben hat, habe er wahrheitsgemäß angegeben, dass er zum damaligen Zeitpunkt aufgrund eines Bandscheibenvorfalls nicht in der Lage gewesen sei, eine längere, stehende Tätigkeit zu verrichten. Er habe aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ausübung einer stehenden Tätigkeit zum jetzigen Zeitpunkt für ihn kein Problem mehr darstelle.

Schließlich monierte der BF, dass ihm seitens des AMS keine Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zum vorliegenden Sachverhalt gegeben worden sei; es sei ihm vom AMS ein Termin für den 16.3.2015 vorgeschrieben worden beziehungsweise sei ihm auch mitgeteilt worden, dass er am 17.3.2015 noch Gelegenheit zur ausführlichen Stellungnahme bei seinem nächsten Termin mit seiner Betreuerin haben werde. Er habe jedoch bereits vor dem vereinbarten Termin eine Leistungseinstellung mit Bescheid vom 4.3.2015 erhalten.

Abschließend betonte der BF, dass er keine Vereitelungshandlung im Sinne des § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG gesetzt habe; er benötige die Notstandshilfe dringend für die Bestreitung seines alltäglichen Lebens. Im Übrigen trat der BF dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entgegen; die diesbezügliche Begründung des Bescheids sei mangelhaft.

Beantragt wurden abschließend die Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung sowie die Aufhebung des Bescheids vom 4.3.2015 dahingehend, dass ihm die Notstandshilfe im Zeitraum vom 9.2.2015 bis zum 22.3.2015 im gesetzlichen Ausmaß gewährt werde.

4. Am 25.3.2015 richtete das AMS ein Schreiben an die potentielle Dienstgeberin, Frau W. Darin wurden die Angaben des BF in seiner Beschwerde wiedergegeben wurde Frau W. ersucht, eine schriftliche Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen und zum genauen Inhalt des damaligen Vorstellungsgesprächs, soweit noch erinnerlich, abzugeben.

5. Am 30.3.2015 langten beim AMS ausführliche Gesprächsaufzeichnungen von Frau W. das Vorstellungsgespräch vom 3.2.2015 betreffend ein. Diese Aufzeichnungen bestehen aus detaillierten Fragen und den jeweiligen detaillierten Antworten des BF in Form einer (genauen, offensichtlich wortwörtlichen) Protokollierung. Abschließend wurde von Frau W. darauf hingewiesen, dass sie dem AMS jederzeit "die original Gesprächsaufzeichnung" übermitteln könne.

6. Am 2.4.2015 richtete das AMS an den BF ein Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin führte das AMS aus, dass Frau W. mitgeteilt habe, dass der BF zu dem für 07:00 Uhr vereinbarten Termin nicht nur um 10 Minuten, sondern fast eine halbe Stunde zu spät gekommen sei. Im Lebenslauf habe er vermerkt, dass er bis zum Jahr 2014 bei der J.-Tankstelle gearbeitet habe; erst auf Nachfrage habe er das Datum auf 2012 geändert. Außerdem habe Frau W. mit dem BF telefonisch vereinbart, dass er zum Vorstellungsgespräch einen Strafregisterauszug mitnehmen solle. Zudem habe der BF im Hinblick auf seinen aktuellen Gesundheitszustand angegeben, dass er noch Schmerzen habe, nicht dauernd stehen könne und sich regelmäßig niedersetzen müsse.

Dem BF werde Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen zehn Tagen ab Erhalt dieses Schreibens schriftlich zu äußern und allenfalls ein aktuelles fachärztliches Attest nachzureichen, wonach er aufgrund von Beschwerden mit seiner Wirbelsäule keine stehende Tätigkeit ausüben könne.

7. Am 9.4.2015 langte die diesbezügliche Stellungnahme des BF ein. Darin gab der BF (wiederum) an, er sei "maximal zwischen fünf und zehn Minuten verspätet gekommen", was auch sein namentlich genannter Bekannter bezeugen könne. Sein Zuspätkommen sei durch die schlechten Verkehrsverhältnisse an diesem Tag bedingt gewesen; nach seinem verspäteten Eintreffen habe er sich umgehend bei Frau W. für die Verspätung entschuldigt.

Es sei zwar richtig, dass ihm bei seinem Lebenslauf leider ein Rechtschreibfehler unterlaufen sei; bei der Übergabe seines Lebenslaufs an Frau W. habe er diesen Fehler allerdings bemerkt und umgehend korrigiert. Eine telefonische Vereinbarung hinsichtlich der Mitnahme eines Strafregisterauszuges habe es zwischen ihm und Frau W. nicht gegeben; die Terminvereinbarung zum Vorstellungsgespräch sei bei einer persönlichen Vorsprache am Vortag direkt in der Tankstelle erfolgt und habe ein Strafregisterauszug dabei keine Erwähnung gefunden beziehungsweise sei dies auch der Stellenausschreibung durch das AMS nicht zu entnehmen gewesen.

Im Übrigen habe er zwar tatsächlich auf Nachfragen, warum er seine letzte Arbeitsstelle aufgegeben habe, wahrheitsgemäß auf einen damaligen Bandscheibenvorfall hingewiesen; er habe jedoch beim Vorstellungsgespräch ausdrücklich betont, dass für ihn die Ausübung einer stehenden Tätigkeit zum jetzigen Zeitpunkt kein Problem mehr darstelle.

8. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 20.4.2015 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG aus.

Nach eingehender Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und der Darstellung der rechtlichen Grundlagen führte das AMS begründend aus, der BF habe keine Einwände gegen die ihm vom AMS vermittelte Beschäftigung als Tankstellenkassier bei der Tankstelle von Frau W. vorgebracht. Es seien auch im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens keine Umstände festgestellt worden, die gegen eine Zumutbarkeit dieser Beschäftigung sprechen würden.

Die Aussage von Frau W., wonach der BF zum vereinbarten Vorstellungstermin um 07:00 Uhr nicht rechtzeitig gekommen sei, habe der BF selbst bestätigt. Ob es sich dabei nun um nur 10 Minuten oder um eine längere Zeit gehandelt habe, sei für die gegenständliche Entscheidung nicht wesentlich, da es hier um den Gesamteindruck gehe, den der BF bei seiner Vorstellung bei der potentiellen Dienstgeberin hinterlassen habe. Jede Verspätung (auch eine kleine) bei vereinbarten Terminen - besonders bei Vorstellungsterminen - sei dazu geeignet, die Pünktlichkeit eines zukünftigen Mitarbeiters anzuzweifeln.

Auch das vom BF selbst bestätigte Ausbessern eine Jahreszahl in seinem schriftlichen Lebenslauf könne nicht nur als Korrektur eines Rechtschreibfehlers angesehen werden, zumal ihm dies bei Durchsicht der Unterlagen vor der Übergabe hätte auffallen müssen; auch dies werfe ebenfalls kein gutes Licht auf die Zuverlässigkeit des BF als Dienstnehmer. Darüber hinaus habe das AMS auch keinerlei Anlass, an den Ausführungen von Frau B., wonach mit dem BF die Vorlage eines Strafregisterauszugs vereinbart worden sei, zu zweifeln, da kein Grund ersichtlich sei, warum Frau W. dem BF, den sie bisher gar nicht gekannt habe, durch eine Falschaussage Schaden hätte zufügen wollen.

Darüber hinaus bestünden auch keine Zweifel daran, dass der BF beim Vorstellungsgespräch erklärt habe, dass er die letzte Beschäftigung bei der J.-Tankstelle deshalb aufgelöst habe, weil er Probleme mit seiner Wirbelsäule gehabt habe. Da es sich um eine ähnliche Tätigkeit wie die nunmehr angebotene gehandelt habe, seien Zweifel von Frau W. an der gesundheitlichen Eignung des BF (langes Stehen) nachvollziehbar und gerechtfertigt.

Zusammengefasst erfülle das Verhalten des BF den Tatbestand der Arbeitsvereitelung, da dieses nach allgemeiner Erfahrung geeignet sei, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen. Konkret sei das vom AMS vermittelte Beschäftigungsverhältnis auch wegen des Vorbringens und des Verhaltens des BF beim Vorstellungsgespräch tatsächlich nicht zustande gekommen. Berücksichtigungswürdige Gründe, die eine Nachsicht gemäß § 10 Abs 3 AlVG bewirken könnten, seien im Übrigen nicht hervorgekommen.

Den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung begründete das AMS mit generalpräventiven Gründen; es gehe um das gerechtfertigte Ziele der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung; aus diesem Grunde überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.

9. Mit Schreiben vom 28.4.2015 stellte der BF fristgerecht einen (nicht weiter begründeten) Vorlageantrag.

10. Am 30.4.2015 langte der Akt beim BVwG ein.

11. Am 19.6.2015 richtete das BVwG ein Schreiben an Frau W. Darin wird darauf hingewiesen, dass sie in ihren Gesprächsnotizen betreffend das Vorstellungsgespräch mit dem BF, welche sie dem AMS übermittelte, am Ende ausführte, dass Sie jederzeit die "original Gesprächsaufzeichnung" übermitteln könne. Das BVwG ersuche um Mitteilung, was mit "original Gesprächsaufzeichnung" gemeint ist und - falls möglich - um Übermittlung dieser Aufzeichnungen.

12. Frau W. teilte dem BVwG daraufhin telefonisch mit, sie habe das Vorstellungsgespräch mit ihrem Mobiltelefon aufgezeichnet und verfüge noch über die entsprechenden Audiodateien. Seitens des BVwG wurde Frau W. diesbezüglich mitgeteilt, eine Übermittlung der Audiodateien an das BVwG sei nicht geboten, allerdings möge sie die Audiodateien aufbewahren und zu einer noch anzuberaumenden Beschwerdeverhandlung, bei der sie als Zeugin geladen werde, mitbringen.

13. Am 9.9.2015 führte das BVwG in die Sache des BF eine Beschwerdeverhandlung durch, zu der auch Frau W. als Zeugin geladen wurde. Vor der Verhandlung teilte Frau W. dem BVwG mit, sie könne krankheitshalber nicht zur Verhandlung erscheinen; unter einem übermittelte sie jedoch per E-Mail die erwähnten (zwei) Audiodateien das Vorstellungsgespräch vom 3.2.2015 betreffend.

In der Beschwerdeverhandlung wiederholte der BF zunächst wieder sein bisher erstattetes Vorbringen, wonach er aufgrund schlechter Witterungsverhältnisse maximal 10 Minuten zu spät zum Vorstellungsgespräch erschienen sei; er habe auch nicht gehört, dass Frau W. ihm beim Vorstellungsgespräch jemals vorgeworfen hätte, er wäre 30 Minuten zu spät erschienen. Weiters gab der BF wiederum an, mit ihm sei niemals die Mitnahme eines Strafregisterauszugs vereinbart worden, wobei ein allfälliger Strafregisterauszug auch beim Vorstellungsgespräch selbst keinerlei Erwähnung gefunden habe. Darüber hinaus habe er beim Vorstellungsgespräch lediglich wahrheitsgemäß angegeben, dass er seinerzeit seine Arbeit als Tankstellenkassier aufgeben haben müssen, da er damals einen Bandscheibenvorfall erlitten habe; er habe jedoch keinerlei aktuelle Einschränkungen vorgebracht.

In Anbetracht der diesbezüglichen Ausführungen des BF wurden sodann in der Beschwerdeverhandlung die beiden Audiodateien von Frau W. das Vorstellungsgespräch betreffend abgespielt. Diesbezüglich gab der BF sodann sinngemäß an, er habe aufgrund des rauen und unfreundlichen Klimas während des Vorstellungsgesprächs Frau W. wohl gar nicht mehr zugehört, als sie ihm vorgeworfen hat, er sei 30 Minuten zu spät erschienen; ebenso wenig habe er dann in weiterer Folge die mit ihm geführte Diskussion betreffend den Strafregisterauszug wahrgenommen.

In weiterer Folge wurde die Beschwerdeverhandlung unterbrochen und wurde Frau W. dahingehend telefonisch kontaktiert, ob sie dem BVwG nicht die Dateieigenschaften der Audiodateien übermitteln könnte, aus denen ersichtlich sein müsste, zu welcher Uhrzeit das Vorstellungsgespräch tatsächlich begonnen hat.

Kurz darauf langten beim BVwG Fotos der Dateieigenschaften der beiden Audiodateien ein. Im Hinblick auf die erste Audiodatei (Beginn des Vorstellungsgesprächs) geht hervor, dass diese zuletzt am 3.2.2015 (dem Tag des Vorstellungsgesprächs) um 07:40 Uhr geändert wurde, wobei die Dauer der Aufnahme 6:42 Minuten betrug, sodass der Aufnahmebeginn um 07:33 Uhr gewesen sein musste.

Auf Vorhalt dieser Umstände in der fortgesetzten Beschwerdeverhandlung gab der BF an, er habe "immer geschätzt, dass es 10 Minuten waren" (Verhandlungsschrift S. 5). Die Frage des vorsitzenden Richters, ob er jemals auf die Uhr geblickt habe, als er zum Vorstellungsgespräch gekommen sei, verneinte der BF; er habe lediglich "am halben Weg" auf die Uhr geschaut und gesehen, "dass er knapp dran" sei; er könne folglich auch nicht ausschließen, dass die Verspätung im Ausmaß von rund einer halben Stunde richtig sei (Verhandlungsschrift S. 5/6).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF bezieht seit dem 27.8.2013 Notstandshilfe; er wohnt in der Stadt Salzburg.

Am 27.1.2015 wurde dem BF eine Beschäftigung als Tankstellenkassier bei Frau W. in der Stadt Salzburg zugewiesen. Dabei handelte es sich um eine Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden (Nachtdienst) bei einer 5-Tagewoche.

Am 2.2.2015 sprach der BF kurz persönlich bei Frau W. vor, wobei vereinbart wurde, dass er am 3.2.2015 um 07:00 Uhr zwecks Absolvierung eines Vorstellungsgesprächs erscheinen solle. Für äußerst wahrscheinlich gehalten wird, dass dem BF von Frau W. auch aufgetragen wurde, zum Vorstellungsgespräch einen Strafregisterauszug mitzubringen.

Am 3.2.2015 erschien der BF sodann um 07:33 Uhr bei Frau W., wobei er auf die eingangs gestellte Frage von Frau W., warum er eine halbe Stunde verspätet erscheine, auf den "Verkehr" verwies bzw. nach nochmaligem Nachfragen von Frau W. angab, er sei "eh aufgestanden, waren viele Autos".

Seitens des BVwG wird in diesem Zusammenhang für möglich erachtet, dass an diesem Tag tatsächlich - wie vom BF im Beschwerdeverfahren behauptet - winterliche Fahrverhältnisse herrschten, allerdings ist es geradezu ausgeschlossen, dass sich der BF (der in der Stadt Salzburg wohnt, wobei sich die Tankstelle ebenfalls in der Stadt Salzburg befindet) bei halbwegs rechtzeitigem Aufbruch für diesen kurzen Weg dermaßen hätte verspäten können. Es ist vielmehr festzustellen, dass dem BF bereits beim Aufbruch klar gewesen sein musste, dass er keinesfalls rechtzeitig zum Vorstellungsgespräch erscheinen werde.

Ein Strafregisterauszug wurde vom BF nicht zum Vorstellungsgespräch mitgenommen, wobei er auf die Frage von Frau W., warum er einen solchen nicht wie vereinbart mitgenommen hat, angab, er habe "so etwas noch nie gebraucht". In dem Frau W. überreichten Lebenslauf führte der BF als Ende seiner letzten Beschäftigung das Jahr 2014 an, was er auf Nachfragen von Frau W. auf 2012 korrigierte. Auf Nachfragen von Frau W. nach dem Grund für die damalige Beendigung des Dienstverhältnisses verwies der BF auf einen Bandscheibenvorfall; er müsse sich regelmäßig hinsetzen bzw. wisse - da er ja die letzten vier Jahre aufgrund seiner Arbeitslosigkeit nie mehr lange gestanden sei - nicht, ob ihm langes Stehen aktuell möglich sei; Kisten bis 15 kg könne er jedenfalls heben.

Die zugewiesene Beschäftigung kam in weitere Folge nicht zustande.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Völlig unbestritten ist, dass dem BF am 27.1.2015 die erwähnte Beschäftigung als Tankstellenkassier bei Frau W. seitens dem AMS zugewiesen wurde. Das entsprechende Schreiben des AMS befindet sich zudem im Akt.

2.2. Die obige Feststellung, dass der BF am 2.2.2015 kurz persönlich bei Frau W. war und ihm von Frau W. mitgeteilt wurde, er solle am 3.2.2015 um 07:00 Uhr zum Vorstellungsgespräch erscheinen, beruht auf den eigenen Angaben des BF bzw. den im Akt befindlichen Ausführungen von Frau W.

Die obige Feststellung, dass dem BF beim Gespräch am 2.2.2015 von Frau W. mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mitgeteilt wurde, er solle zum Vorstellungsgespräch auch einen Strafregisterauszug mitnehmen, beruht darauf, dass dem BF - wie aus dem vorliegenden "Protokoll" von Frau W. bzw. der vorliegenden Tonaufzeichnung hervorgeht - seitens Frau W. beim Vorstellungsgespräch sodann mehrmals vorgehalten wurde, dass er nicht - wie vereinbart - einen Strafregisterauszug mitgenommen habe, wobei der BF etwa lediglich replizierte, er habe "so etwas noch nie gebraucht". Gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF in diesem Zusammenhang im Beschwerdeverfahren, wonach ihm die Mitnahme eines Strafregisterauszugs niemals aufgetragen worden sei, spricht insbesondere auch der Umstand, dass er etwa in der Beschwerdeverhandlung zunächst explizit angab, von einem Strafregisterauszug sei (auch) im Vorstellungsgespräch überhaupt nie die Rede gewesen (Verhandlungsschrift S. 3: "Beim Vorstellungsgespräch wurde in keiner Weise über einen Strafregisterauszug gesprochen oder diskutiert"). Erst nach dem Abspielen der Tonaufzeichnung in der Beschwerdeverhandlung gab der BF an, er habe Frau W. in Anbetracht ihrer unfreundlichen Tonart gar nicht mehr zugehört bzw. sei bereits am Tag vor dem Vorstellungsgespräch das Aufeinandertreffen mit Frau W. "unangenehm" gewesen, sodass er "einfach den Termin absolvieren" habe wollen; wörtlich fügte der BF hinzu: "Ich kann es einfach nicht mehr sagen, ob mir Fr. W. aufgetragen hat, einen Strafregisterauszug am nächsten Tag mitzubringen. Ich habe ihre Ressentiments gleich gespürt."

(Verhandlungsschrift S. 5).

Insofern hat somit der BF letztlich selbst eingeräumt, dass ihm möglicherweise doch aufgetragen wurde, einen Strafregisterauszug mitzubringen. Dass er - auch wenn dies durch eine dem BF nicht genehme Art von Frau W. bedingt gewesen sein mag - Frau W. diesbezüglich gar nicht zuhörte, ist ihm aber sehr wohl als Nachlässigkeit zur Last zu legen. Darüber hinaus wird bezüglich des Stellenangebots im Vermittlungsvorschlag ausdrücklich auf einen "einwandfreien Leumund" als Voraussetzung für die Stelle hingewiesen, was ebenfalls dafür spricht, dass dem BF die Mitnahme eines Strafregisterauszugs aufgetragen wurde. Schließlich hat auch Frau W. dem AMS mitgeteilt, dass der BF keinen Strafregisterauszug mitgenommen hat, und ist kein Grund ersichtlich, warum Frau W. hier falsche Angaben tätigen und dem BF vorsätzlich hätte Schaden zufügen sollen. In Anbetracht all dieser Umstände ist davon auszugehen, dass dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Mitnahme eines Strafregisterauszugs zum Vorstellungsgespräch aufgetragen wurde.

2.3. Was die obigen Feststellungen hinsichtlich des verspäteten Eintreffens des BF zum Vorstellungsgespräch anbelangt, so ist Folgendes auszuführen:

Der BF hat selbst stets eingeräumt, dass er zum Vorstellungsgespräch verspätet eingetroffen ist. In Abrede gestellt wurde vom BF im Beschwerdeverfahren allerdings, dass er - wie von Frau W. dem AMS gegenüber bekannt gegeben - 30 Minuten zu spät erschien, zumal es sich seiner Ansicht nach maximal um 10 Minuten gehandelt habe. Darüber hinaus sei die Verspätung auf die seinerzeit herrschenden, winterlichen Fahrverhältnisse und entsprechend hohes Verkehrsaufkommen zurückzuführen gewesen.

Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung vorerst angab, er habe nicht wahrgenommen, dass Frau W. ihn beim Vorstellungsgespräch damit konfrontiert hätte, dass er 30 Minuten zu spät erschienen sei (Verhandlungsschrift S. 3). Auf den Vorhalt, dass aus dem "Protokoll" von Frau W. sehr wohl hervor gehe, dass die 30-minütige Verspätung mit dem BF erörtert wurde bzw. nach Abspielen der Tonaufzeichnung, aus der dies auch unzweifelhaft hervorgeht, berief sich der BF wiederum darauf, dass er Frau W. in Anbetracht ihrer Tonart gar nicht zugehört habe (Verhandlungsschrift S. 4). Bereits dies wirft aber ein schlechtes Bild auf die Glaubwürdigkeit des BF, zumal der BF Frau W. insofern sehr wohl zugehört haben musste, als er - wie aus der Tonaufzeichnung klar hervorgeht - auf den Vorhalt seiner Verspätung auf den "Verkehr" verwies bzw. nach nochmaligem Nachfragen von Frau W. angab, er sei "eh aufgestanden, waren viele Autos".

Abgesehen davon wurde Frau W. seitens des erkennenden Senats während der Beschwerdeverhandlung telefonisch ersucht, dem BVwG die Dateieigenschaften der Audiodateien zu übermitteln, aus denen ersichtlich sein müsste, zu welcher Uhrzeit das Vorstellungsgespräch tatsächlich begonnen hat. Es langten sodann Fotos der Dateieigenschaften der beiden Audiodateien ein; im Hinblick auf die erste Audiodatei (Beginn des Vorstellungsgesprächs) geht hervor, dass diese zuletzt am 3.2.2015 (dem Tag des Vorstellungsgesprächs) um 07:40 Uhr geändert wurde, wobei die Dauer der Aufnahme 6:42 Minuten betrug, sodass der Aufnahmebeginn um 07:33 Uhr gewesen sein musste. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber auch anzumerken, dass am Beginn dieser Tonaufzeichnung klar erkennbar ist, wie der BF die Tankstelle betritt, woraufhin das Vorstellungsgespräch sofort begonnen hat. Zwischen dem Eintreffen des BF in der Tankstelle und dem Beginn der Aufzeichnung lag somit keinerlei Zeitraum, während dem der BF etwa hätte warten müssen, sodass durch die Tonaufzeichnung der Zeitpunkt des Eintreffens des BF jedenfalls belegt ist.

Auf den Vorhalt dieses klaren Beweismittels und die Frage des vorsitzenden Richters, ob er denn auf die Uhr geblickt habe, als er bei Frau W. eingetroffen sei, räumte der BF ein, dass er lediglich "am halben Weg auf die Uhr geschaut" und gesehen habe, dass er "knapp dran" sei (Verhandlungsschrift S. 5). Er könne nicht ausschließen, dass es doch stimme, dass er über ein halbe Stunde zu spät kam; er sei nämlich "im Stress" gewesen, da er bereits vom Vortag gewusst habe, dass er "mit dieser Frau Ärger bekommen würde" (Verhandlungsschrift S. 6). Insofern hat der BF seine große Verspätung in der Beschwerdeverhandlung letztlich mittelbar selbst eingeräumt. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch die zeugenschaftliche Befragung des Bekannten, der den BF mit dem PKW zum Vorstellungsgespräch gebracht hat, dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass offensichtlich keine der beiden Personen beim Eintreffen bei Frau W. auf die Uhr geblickt hat.

In Anbetracht dieser klaren Beweislage erachtet es das BVwG als erwiesen, dass der BF (erst) um 07:33 Uhr zum Vorstellungsgespräch erschien.

Für durchaus möglich wird seitens des BVwG in diesem Zusammenhang erachtet, dass am Tag des Vorstellungsgesprächs winterliche Fahrverhältnisse herrschten. Hier ist aber zunächst zu betonen, dass sowohl der Wohnort des BF als auch die Tankstelle in 5020 Salzburg lagen; die straßenmäßige Entfernung zwischen den beiden Adressen beträgt laut einschlägigen Online-Karten 5,3 km; die Fahrzeit wird bei geringem Verkehr mit 13 Minuten, ansonsten mit 14 Minuten angegeben. Als notorisch wird seitens des BVwG erachtet, dass der Berufsverkehr (erst) ab etwa 07:00 Uhr einsetzt, sodass der BF bei rechtzeitigem Aufbruch (der Termin für das Vorstellungsgespräch war ja bereits um 07:00 Uhr) jedenfalls nicht in den Berufsverkehr geraten wäre. Selbst wenn winterliche Fahrverhältnisse geherrscht haben sollten, so ist es folglich geradezu ausgeschlossen, dass der BF mehr als eine halbe Stunde zu spät erschien, obwohl er rechtzeitig weggefahren sein will. Der BF hat nämlich Frau W. gegenüber auf den Vorhalt seiner Verspätung (lediglich) auf den "Verkehr" und die "vielen Autos" verwiesen; auch in der Beschwerdeverhandlung gab der BF (lediglich) an, alle Autos seien "aufgrund der Schneefahrbahn und des schlechten Wetters langsam gefahren" (Verhandlungsschrift S. 3); erst nach weiterem Nachfragen ergänzte der BF, sie seien "langsam gefahren und ab und zu gestanden"; es habe auch einen Stau gegeben (Verhandlungsschrift S. 5). Die große Verspätung des BF wäre aber nach Ansicht des BVwG überhaupt nur dann zu erklären, wenn es beispielsweise aufgrund eines Unfalls zu kompletten Straßensperren gekommen wäre, wobei der BF Derartiges aber gerade nicht vorgebracht hat, sondern auf das witterungsbedingt langsame Tempo verwies.

Zusammengefasst ist auszuschließen, dass der BF zu einem Zeitpunkt zum Vorstellungsgespräch losfuhr, der bei objektiver Betrachtung als rechtzeitig anzusehen gewesen wäre. Darüber hinaus bestehen aber auch keinerlei Zweifel daran, dass dem (ortskundigen, in der Stadt Salzburg lebenden) BF bereits beim Aufbruch subjektiv klar gewesen sein musste, dass er keinesfalls rechtzeitig zum Vorstellungsgespräch erscheinen werde.

Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auch anzumerken, dass es der BF eigenen Angaben zufolge nicht für notwendig erachtet hatte, Frau W. vorweg telefonisch wegen seiner Verspätung zu informieren (er selbst saß eigenen Angaben zufolge ja nicht am Steuer).

2.4. Dass der BF dann zum Vorstellungsgespräch tatsächlich keinen Strafregisterauszug mitgenommen hat, wird von ihm nicht bestritten; die diesbezügliche Antwort des BF beim Vorstellungsgespräch auf die Frage, warum er einen solchen nicht wie vereinbart mitgenommen hat, - er habe "so etwas noch nie gebraucht" -, geht unzweifelhaft aus dem "Protokoll" von Frau W. und der Tonaufzeichnung hervor.

Weiters wurde vom BF nicht bestritten und geht ebenso aus dem "Protokoll" von Frau W. und der Tonaufzeichnung hervor, dass er in dem Frau W. überreichten Lebenslauf als Ende seiner letzten Beschäftigung das Jahr 2014 anführte, was er auf Nachfragen von Frau W. dann auf 2012 korrigierte.

Schließlich geht aus dem "Protokoll" von Frau W. und der Tonaufzeichnung hervor, dass der BF auf Nachfragen von Frau W. nach dem Grund für die Beendigung seines letzten Dienstverhältnisses auf einen Bandscheibenvorfall verwies; er müsse sich regelmäßig hinsetzen bzw. wisse - da er ja die letzten vier Jahre aufgrund seiner Arbeitslosigkeit nie mehr lange gestanden sei - nicht, ob ihm langes Stehen aktuell möglich sei; Kisten bis 15 kg könne er jedenfalls heben.

2.5. Dass die zugewiesene Beschäftigung in weitere Folge nicht zustande kam, ist unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 09.02.2015 bis zum 22.03.2015 gem. § 38 iVm § 10 AlVG:

3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten:

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8) (...)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ...

2. (...)

3. (...)

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) (...)

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) (...)

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.3.2. Die einschlägige Rechtsprechung besagt Folgendes:

3.3.2.1. Allgemeine Rechtsprechung

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).

3.3.2.2. Im Besonderen: Die Rechtsprechung betreffend das verspätete Erscheinen zum Vorstellungsgespräch

Der VwGH geht davon aus, dass einerseits Personen, die an der Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes interessiert sind, ausnahmslos danach trachten werden, pünktlich zum Vorstellungsgespräch zu erscheinen, und dass andererseits unpünktliches Erscheinen von Stellenbewerbern - von unvorhersehbaren oder sonst entschuldbaren Hindernissen abgesehen - von einem potenziellen Dienstgeber entweder als Desinteresse an der angebotenen Beschäftigung oder als Ausdruck der Unzuverlässigkeit gewertet werden kann. Ein solches Verhalten ist daher geeignet, den Dienstgeber von einer Einstellung solcher Bewerber abzuhalten. (VwGH 15.03.2005, Zl. 2003/08/0059; 25.05.2005, Zl. 2005/08/0052; 16.11.2011, Zl. 2008/08/0241)

Grundsätzlich kann jede nicht ganz unerhebliche Verfehlung der vereinbarten oder vom Dienstgeber angegebenen Zeit zu Zweifeln an der Verlässlichkeit des Stellensuchenden oder an der Ernsthaftigkeit der Stellensuche führen. (VwGH 16.11.2011, Zl. 2008/08/0241)

Wenn sich ein Arbeitsloser unter zeitlichen Begleitumständen auf den Weg gemacht hat, angesichts derer er annehmen durfte, dass er entweder von vornherein wusste, er werde das Vorstellungsgespräch nicht mehr pünktlich erreichen können (Vorsatz), oder er es sich zumindest denken konnte, aber sich dennoch mit dieser realistischen Möglichkeit abgefunden hat (bedingter Vorsatz), kann jedenfalls von einer Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG ausgegangen werden. (VwGH 15.03.2005, Zl. 2003/08/0059)

3.3.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

3.3.3.1. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Wie soeben ausgeführt, ist ein Zuspätkommen zum Vorstellungsgespräch der Rechtsprechung des VwGH zufolge grundsätzlich als Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs 1 Z 1 AlVG anzusehen.

3.3.3.2. Eingangs ist anzumerken, dass seitens des BF gegen die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle keinerlei Einwendungen vorgebracht wurden und ist zudem in objektiver Hinsicht seitens des BVwG nichts Gegenteiliges ersichtlich. Vielmehr hat der BF sogar selbst in sämtlichen Eingaben betont, dass er die Stelle gerne angenommen hätte und dass er insbesondere gesundheitlich die angebotene Tätigkeit ohne Einschränkungen hätte ausüben können (vgl. z. B. den BF wörtlich in seiner Beschwerde: "Ich habe aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ausübung einer stehenden Tätigkeit zum jetzigen Zeitpunkt kein Problem mehr darstellt" oder vgl. z. B. den BF wörtlich in der Beschwerdeverhandlung [Verhandlungsschrift S. 4]: "Ich habe ihr gesagt, dass ich uneingeschränkt arbeitsfähig für die angebotene Stelle bin und auch problemlos im Rahmen der Tätigkeit im Shop z. B. Kisten heben kann

[...]").

Die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle steht folglich außer Streit.

3.3.3.3. Im gegenständlichen Fall war nun festzustellen, dass sich der BF zum Vorstellungsgespräch bei Frau W. um mehr als eine halbe Stunde verspätete hatte. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, vermochte der BF eine dermaßen große Verspätung in keiner Weise entsprechend zu rechtfertigen, wobei - wie aus der obigen Beweiswürdigung hervorgeht - auch der Hinweis des BF auf die herrschenden, winterlichen Fahrverhältnisse im konkreten Fall nicht zielführend ist. Vielmehr konnte die Feststellung getroffen werden, dass dem (ortskundigen, in der Stadt Salzburg lebenden) BF bereits beim Aufbruch subjektiv klar gewesen sein musste, dass er keinesfalls rechtzeitig zum Vorstellungsgespräch erscheinen werde; zumindest ein diesbezüglich bedingter Vorsatz des BF liegt hier zweifelsfrei vor. Insofern ist aber - der (ständigen) Rechtsprechung des VwGH zufolge - bereits darin eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu erblicken, zumal das Verhalten des BF von einem potenziellen Dienstgeber entweder als Desinteresse an der angebotenen Beschäftigung oder als Ausdruck der Unzuverlässigkeit gewertet werden kann und daher geeignet ist, den Dienstgeber von einer Einstellung abzuhalten; im konkreten Fall unterblieb die Einstellung sodann auch tatsächlich.

Dass der BF mit seiner Verspätung bewusst auf eine Vereitelung abzielte, wird auch in Anbetracht seines - durch die Tonaufzeichnung belegten - Verhaltens beim Eintreffen bei Frau W. ersichtlich. So hat er sich eingangs von sich aus überhaupt nicht entschuldigt, sondern sich in geradezu provokanter Weise (erst) auf Vorhalt von Frau W. mit dem "Verkehr" bzw. auf nochmaligen Vorhalt damit gerechtfertigt, dass es ihm "Leid tue", er sei "eh aufgestanden", aber es seien "viele Autos" gewesen. Hier wäre vom BF jedenfalls zu erwarten gewesen, dass er sich am Beginn des Vorstellungsgesprächs von sich aus für seine Verspätung entschuldigt. In dieses Bild fügt sich auch der Umstand, dass es der BF nicht für erforderlich erachtet hatte, Frau W. über sein (erheblich) verspätetes Eintreffen vorab telefonisch zu informieren, wobei hier angemerkt sei, dass der BF eigenen Angaben zufolge das Fahrzeug ja nicht selbst lenkte.

Zusammengefasst hat der BF in rechtlicher Hinsicht unzweifelhaft bereits aufgrund seiner (erheblichen) Verspätung eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs 1 Z 1 AlVG gesetzt. Dass Frau W. im Übrigen dem BF gegenüber beim Vorstellungsgespräch einen harschen Ton an den Tag legte - dies wurde ja auch vom BF vorgebracht - geht aus der vorliegenden Tonaufzeichnung tatsächlich hervor und steht insofern außer Streit. Allerdings ändert dies in keiner Weise etwas an dem Umstand, dass der BF bereits durch sein Zuspätkommen zum Vorstellungsgespräch einen Vereitelungstatbestand gesetzt hat.

3.3.3.4. In Anbetracht dessen erübrigt sich eine rechtliche Würdigung der Thematik betreffend den Strafregisterauszug, betreffend den vom BF ausgebesserten Lebenslauf und betreffend die Aussagen des BF Frau W. gegenüber im Hinblick auf seine Arbeitsfähigkeit.

Der Vollständigkeit halber sei aber in diesem Zusammenhang auf die obige Beweiswürdigung hingewiesen, wonach dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit sehr wohl auch aufgetragen worden war, einen Strafregisterauszug zum Vorstellungsgespräch mitzunehmen, wobei er dies in der Beschwerdeverhandlung letztlich selbst für möglich erachtete, da er sinngemäß einräumte, er habe Frau W. bereits am Vortag gar nicht richtig zugehört (Verhandlungsschrift S. 5). Dies deutet doch klar auf eine weitere Vereitelungshandlung seitens des BF hin, wobei hier auch nicht außer Acht gelassen werden darf, dass bereits in dem dem BF übermittelten Stellenangebot ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass lediglich Bewerber mit einwandfreiem Leumund aufgenommen würden, sodass dem BF die Konsequenz der Nichtvorlage - nämlich das Unterbleiben der Anstellung - bewusst gewesen sein musste. Da diese Frage jedoch nicht mehr entscheidungsrelevant ist, erübrigt sich auch - ungeachtet des Umstands, dass Frau W. dem AMS gegenüber bereits schriftlich (klare) Angaben gemacht hat -, die Durchführung einer weiteren Beschwerdeverhandlung zum Zwecke der zeugenschaftlichen Befragung von Frau W. im Hinblick auf den Auftrag zur Mitnahme eines Strafregisterauszugs.

3.3.3.5. Der BF hat somit durch sein erhebliches Zuspätkommen zum Vorstellungsgespräch in Verbindung mit seinem diesbezüglich beim Vorstellungsgespräch an den Tag gelegten Verhalten (arg. "bin eh aufgestanden, waren viele Autos") die Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung iSd § 10 Abs 1 Z 1 AlVG vereitelt, wobei in seinem Verhalten zumindest bedingter Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung zu erblicken ist.

Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen zu Recht ausgesprochen.

Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar.

Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

3.4. Aufgrund dieser Entscheidung erübrigt sich schließlich ein Eingehen auf die im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung (ebenso wie auch im Erstbescheid) ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das AMS.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung gem. § 10 Abs 1 Z 1 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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