G308 2106654-1•BVwG G308 2106654-1
G308 2106654-1Tribunal Administrativo Federal22 de set. de 2015
Anrechnung, Ehe, Einkommen, Notstandshilfe, Rückzahlung
G308 2106654-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gertrud LINHART und
Mag. Stefan SCHMELZER als Beisitzer über den Vorlageantrag der XXXX von 08.04.2015 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle
XXXX vom 01.04.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 38, 33 iVm 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF in Verbindung mit §§ 2 und 6 Notstandshilfeverordnung (NH-VO) BGBl. Nr. 352/1973 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX (im Folgenden: AMS) vom 02.02.2015 wurde der Bezug der Notstandhilfe für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 2.060,50 verpflichtet.
Als Begründung wurde seitens des AMS ausgeführt, dass aufgrund der Jahresabrechnung des Einkommens des Ehegatten die Anrechnung des Partnereinkommens für 2012 höher ausfalle, als die BF es dem AMS gemeldet hatte. Da die BF derzeit Notstandshilfe erhalte, werde der ausstehende Betrag beim laufenden Bezug einbehalten.
2. Gegen den oben genannten Bescheid des AMS richtet sich die beim AMS fristgerecht eingelangte und mit 04.02.2015 datierte Beschwerde der BF. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF im Jahr 2012 bis dato keine unwahren Angaben gemacht habe oder maßgebende Tatsachen verschwiegen habe. Die Angaben der BF seien immer mit der Buchhaltung ihres Mannes, Büro XXXX, abgeglichen gewesen. Die BF habe dem AMS alle Unterlagen vorgelegt (Einkommensnachweise, Saldenlisten), die von der Buchhaltung so weitergereicht worden seien. Die BF ersuche um sofortige Aufhebung des Bescheides, da die Begründung nicht zutreffe.
3. Am 25.02.2015 wurde die BF zur eingebrachten Beschwerde vom AMS niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie, dass die Angaben zum Einkommen ihres Ehegatten immer der Steuerberater gemacht habe und diese Angaben dem derzeitigen Einkommen laut Saldenliste entsprochen hätten.
3.1. Die BF legte ein Schreiben ihres Ehegatten, XXXX vom 24.02.2015 vor, wonach die BF die Angaben zum Einkommensnachweis von ihm und seinen Steuerberater, Büro XXXX, erhalten habe. Die Zahlen seien laut Saldolisten stets auf dem Neuesten Stand und unverbindlich, da sich erst bei einem genauen Abschluss am Jahresende (Bilanz) eine Gewinn/Verlust-Rechnung ergebe. Des Weiteren wurden ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 10.04.2014 sowie Saldenlisten aus der Buchhaltung des Ehegatten für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2012 vorgelegt.
4. Mit Schreiben des AMS vom 30.03.2015 wurde die BF über die Bemessung der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.02.2012 bis 07.08.2015 informiert.
5. Mit Bescheid des AMS vom 01.04.2015 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen wurde seitens der belangten Behörde folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Die BF habe mit Unterbrechungen seit 01.01.2012 bis 31.12.2012 Notstandshilfe bezogen, die maßgebliche Bemessungsgrundlage betrage € 1.066,87. Der Ehegatte, XXXX sei seit 01.05.2010 selbständig erwerbstätig gewesen. Die Notstandshilfe sei aufgrund der Erklärungen über das Nettoeinkommen des Ehegatten vorläufig angewiesen worden. Die BF habe zur Kenntnis genommen, dass der Leistungsanspruch erst aufgrund des nachträglich vorzulegenden Einkommenssteuerbescheides endgültig beurteilt werden könne. Das steuerpflichtige Einkommen für das Jahr 2012 des Ehegatten betrage laut Einkommensteuerbescheid vom 10.04.2014 € 20.355,43. Das anrechenbare Nettoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit betrage abzüglich der Einkommensteuer von € 3.415,-- demnach €
16. 940,43, d.h. € 1.411,70 monatlich (Durchschnitt). Daraus ergebe sich nach Durchführung des gesetzlichen Anrechnungsverfahrens, dass die Notstandshilfe nicht in der gebührenden Höhe bezogen worden sei. Die der BF tatsächlich zustehende Notstandshilfe betrage € 11,33. Der Differenzbetrag von insgesamt € 2.068,86 sei daher rückzufordern.
In rechtlicher Hinsicht führte das AMS aus, dass das Anrechnungsverfahren grundsätzlich im § 36 AlVG sowie im Einzelnen in § 6 Notstandshilfeverordnung geregelt sei. Im gegenständlichen Fall betrage das anrechenbare Einkommen € 1.411,70. Nach Abzug der gesetzlichen Freigrenze von € 515,-- für den Ehegatten und € 257,50 für das Kind und € 315,75 (50 % von € 631,49 Hauskredit) ergibt dies einen monatlichen Anrechnungsbetrag von € 323,-- gerundet (323 x 12 / 366, täglicher Anrechnungsbetrag € 10,59). Der fiktive Anspruch auf Notstandshilfe betrage täglich € 21,92. Abzüglich des errechneten Anrechnungsbetrages von € 10,59 errechne sich eine tatsächlich zustehende Notstandshilfe von € 11,33.
Da sich aufgrund des nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides herausgestellt habe, dass die Leistung im Zeitraum vom 01.02.2012 bis 31.12.2012 nicht in der ausbezahlten Höhe gebührt habe, sei die Notstandhilfe daher im Ausmaß von €
2. 068,86 rückzuforden gewesen.
6. Mit Vorlageantrag vom 08.04.2015 beantragte die BF die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (gemeint wohl: Bundesverwaltungsgericht) zur Entscheidung vorzulegen. In der Begründung verwies die BF auf ihre Beschwerde vom 04.02.2015 und brachte ergänzend vor, dass sie im Jahr 2012 aufgrund ihrer Selbständigkeit in den Jahren 2001 bis 2010 weitere Schulden bei der KGKK sowie bei der SVA mit monatlicher Ratenvereinbarung von € 300,-- zurückzahlen habe müssen. Gegenüber ihren Sohn habe sie Sorgepflichten gehabt, da er bei der Kärntner
XXXX nur ein Tagegeld von € 9,-- bekommen habe. Die BF habe im Jahre 2013 einen Privatkonkurs eingeleitet, da sie zusätzlich beim Finanzamt mit € 4.500,-- belastet gewesen sei und sie keinen Ausweg gesehen habe, ihre Schulden zurückzuzahlen. Sie habe auch links und rechts Kalkschultern und sei 2012 in XXXX auf OP sowie auf Kur in XXXX gewesen, wodurch zusätzliche Kosten entstanden seien. Die BF beantragte eine mündliche Verhandlung sowie die Aussetzung der Einhebung des strittigen Betrages von € 2.068,86.
7. Am 29.04.2015 legte das AMS den Vorlageantrag samt Beschwerde und Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das AMS wies darauf hin, dass der Zeitraum für den Leistungsbezug der BF richtigerweise von 01.02.2012 bis 31.01.2013 gewesen sei und nicht wie in der Beschwerdevorentscheidung irrtümlich nur bis 31.12.2012.
Des Weiteren wurde angemerkt, dass die Freigrenze richtlinienkonform erhöht worden sei, ebenso sei die aufschiebende Wirkung berücksichtigt worden und der Zusatzbetrag für Sohn XXXX sei bis Ende 2012 gewährt worden, da der Familienbeihilfenanspruch bis 31.12.2012 befristet gewesen sei und die BF der Meldepflicht für eine Weitergewährung ab 01.01.2013 nicht nachgekommen sei. Von 01.01.2013 bis 31.01.2013 habe kein Notstandshilfeanspruch bestanden.
8. Mit E-Mail des Finanzamtes XXXX vom 09.06.2015 wurde der Einkommensteuerbescheid 2012 für XXXX übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist am XXXX geboren und lebt mit ihrem Ehegatten, XXXX im gemeinsamen Haushalt.
Die BF bezog im Zeitraum 01.02.2012 bis 31.12.2012 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Im Jänner 2013 bestand kein Anspruch auf Notstandshilfe.
Der Ehegatte der BF,XXXX, erzielte im Jahr 2012 ein steuerpflichtiges Einkommen von EUR 20.355,43 und wurde eine Einkommensteuer in Höhe von EUR 3.415,00 festgesetzt. Demnach beträgt das durchschnittliche monatliche Einkommen des Ehegatten €
1. 411,70 ((20.355,43-3.415)/12)
Die der BF täglich gebührende Notstandshilfe beträgt nach Anrechnung des Einkommens des Ehegatten und bei Gewährung der gesetzlich höchst möglichen Freigrenzen EUR 11,33.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der gemeinsame Haushalt der BF und ihres Ehegatten ergibt sich aus einem Auszug des zentralen Melderegisters (ZMR) und wurde von dieser im gesamten Verfahren nicht bestritten.
Die Feststellung hinsichtlich des Einkommens des Ehegatten der BF beruht auf den Einkommensteuerbescheid 2012 des Finanzamtes XXXX vom 10.04.2014.
Die Feststellung zu den Einkünften des Ehegatten der BF und der Einkommenssteuer im Jahre 2012 beruhen auf dem rechtskräftigen Bescheid des Finanzamtes XXXX vom 10.04.2014, SVNR. XXXX.
Die Angaben zum Notstandshilfebezug beruhen auf den im Akt aufliegenden Bezugsverlauf der belangten Behörde.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG zehn Wochen.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu Spruchteil A):
3.2. Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut § 38 AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 33 Abs. 1 AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeistlose der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet.
Gemäß § 33 Abs. 3 AlVG liegt eine Notlage dann vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Dem subsidiären Charakter als - zeitlich unbegrenzte - Versicherungsleistung entsprechend, ist der Notstandshilfeanspruch an die Voraussetzung des Fehlens eines zur Deckung der Lebensbedürfnisse ausreichenden Einkommens gebunden. Notlage im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung liegt dann vor, wenn dem Arbeitslosen - ohne Notstandshilfe - die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht, Bd. 1, Rz. 651).
Gemäß § 2 Abs. 1 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) liegt eine Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin, eingetragenen Partner bzw. Partnerin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
Bei der Beurteilung der Notlage sind gemäß § 36 Abs. 2 AlVG die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst, sowie jene des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin, eingetragenen Partner/Partnerin) zu berücksichtigen.
Bei der Feststellung des Einkommens für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach § 36a AlVG vorzugehen. Gemäß Abs. 5 Z 1 leg. cit. ist das Einkommen bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundessgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist gemäß § 6 Abs. 1 NH-VO wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
Gemäß § 6 Abs. 2 NH-VO beträgt die Freigrenze pro Monat EUR 430 (Stand 2012: 515,00) für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 NH-VO sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz NH-VO ist das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, anzurechnen.
§ 36 Abs. 5 AlVG führt in einer demonstrativen Aufzählung als berücksichtigungswürdige Fälle Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dergleichen an, die zu einer Erhöhung der Freibeträge gemäß § 36 Abs. 3 lit. B lit. a AlVG führen. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. 1, Rz. 695)
3.3. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Unbestritten ergibt sich aus dem Einkommenssteuerbescheid des Ehegatten der BF für das Jahr 2012, der gemäß § 36a Abs. 5 Z 1 AlVG als Nachweis des Einkommens vorzulegen war, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von gesamt EUR 20.355,43 im Jahr 2012 erzielt wurden.
Für die Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Einkommens des Ehegatten der BF ist gemäß § 36a Abs. 7 AlVG bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens heranzuziehen, im gegenständlichen Fall ein Zwölftel von EUR 16.940,43 (Einkommen abzüglich der Einkommensteuer), somit EUR 1.411,70.
Die konkrete Berechnung der tatsächlich zustehenden Notstandshilfe unter Berücksichtigung der gesetzlich höchst möglichen Freigrenzen und unter Anrechnung des Partnereinkommens wurde seitens des erkennenden Gerichtes überprüft und für in Ordnung befunden.
Der verfahrensgegenständliche Zeitraum von 01.02.2012 bis 31.01.2013, welcher vom AMS im Vorlageschreiben vom 27.04.2015 berichtigt wurde, ergibt sich aus der gesetzlichen Bestimmung des § 5 Abs. 1 erster Satz iVm § 6 Abs. 7 NH-VO, wonach das Einkommen des Ehepartners auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, anzurechnen ist.
Soweit das Vorbringen der BF dahingehend zu verstehen ist, dass ihre finanzielle und gesundheitliche Situation bei der Neufestsetzung der Notstandshilfe zu berücksichtigen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die gesetzlich höchst möglichen Freigrenzen für den Ehegatten, den Sohn und Hauskredit seitens des AMS richtig berücksichtigt wurden. Die vorliegenden Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013 bestätigen zwar die schwierige finanzielle Situation der BF, jedoch besteht keine gesetzliche Grundlage für das Abgehen einer Rückforderung aus sozialen Gründen. Die Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Leistung ist sowohl von der finanziellen Leistungsfähigkeit der BF als auch Verschuldensfragen unabhängig. Es liegt im Wesen nachträglicher Feststellungen zur Einkommenssituation, dass auch Rückforderungen auftreten können.
Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen sohin als unbegründet und war daher abzuweisen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.
Von der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, Zl. 68.087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat).
Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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