G305 2009240-2•BVwG G305 2009240-2
G305 2009240-2Tribunal Administrativo Federal22 de set. de 2015
Beitragsgrundlagen, Pflichtversicherung, Verjährung
G305 2009240-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 20.05.2014, VSNR: XXXX, erhobene, zum 18.06.2014 datierte, und am 20.06.2014 bei dieser eingelangten Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm. §§ 409 und 410, 25 Abs. 1 und 2, 27, 27a und 27d Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG 1978), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. in Verbindung mit den §§ 490 und 410 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG 1955), BGBl. Nr. 189/1955 idgF., sprach die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) mit Bescheid vom 20.05.2014, VSNR: XXXX, gegenüber
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) aus, dass dessen monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2004 EUR 4.025,-- betrage und dass weiters der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 EUR 603,75 und der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 EUR 362,25 betrage. Überdies verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Zahlung der für den Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2004 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt EUR 8.095,56.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer als geschäftsführender Gesellschafter der Firma XXXXim Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2004 pflichtversichert gewesen sei. Der zum 16.05.2006 datierte - ursprüngliche - Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2004 habe neben Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch solche aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 8.386,23 ausgewiesen. Der, der belangten Behörde am 31.08.2012 von der Abgabenbehörde übermittelte, zum 04.07.2012 datierte berichtigte Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2004 weise neben den oben erwähnten Einkünften nunmehr auch solche aus Kapitalvermögen in Höhe von EUR 85.206,65 aus. Dieser Umstand sei dem Beschwerdeführer mit der Bitte um Übermittlung von Nachweisen, aus denen hervorgeht, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht aus der Firma XXXX stammen, nachweislich mitgeteilt worden. Der angeforderte Nachweis sei jedoch ausgeblieben.
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde zu den Einkünften aus Kapitalvermögen unter anderen aus, dass der Verwaltungsgerichtshof am 12.05.1998, Zl. 95/08/0183, weiters am 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108 und zuletzt zu 2011/08/0077 festgestellt habe, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG zur Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen seien.
Dabei sei wesentlich, dass die für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte auch steuerlich auf Grund von Tätigkeiten zugerechnet würden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig seien. Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG sei dies hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH der Fall. Da der BF jedenfalls im Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2004 als Geschäftsführer der kammerzugehörigen Firma XXXX der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterlegen sei, seien auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen aus der Firma zur Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen gewesen. Ausgehend von den im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für 2004 ausgewiesenen versicherungspflichtigen Einkünften zuzüglich der in diesem Kalenderjahr vorgeschriebenen GSVG-Sozialversicherungsbeiträge sei die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und in der Krankenversicherung wie folgt festzustellen gewesen:
GSVG-Beitragsgrundlage (01.01.2004 - 31.12.2004)
Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 8.386,23
Einkünfte aus Kapitalvermögen EUR 85.206,65
vorgeschriebene Beiträge EUR 6.182,60
EUR 99.775,48
99. 775,48 : 12 = EUR 8.314,62 mtl. Beitragsgrundlage GSVG
Da die errechnete monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 8.314,62 die in § 25 Abs. 5 GSVG vorgesehene monatliche Höchstbeitragsgrundlage überschreite, sei die monatliche GSVG-Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2004 mit einem Wert in Höhe von EUR 4.025,-- festzustellen gewesen.
Für die Dauer der Pflichtversicherung seien als monatlicher Beitrag zur Pensionsversicherung vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 15% der Beitragsgrundlage zu leisten (§ 27 GSVG) und zur Krankenversicherung 9% der Beitragsgrundlage (§§ 27, 27a und 27d GSVG).
Abschließend enthält die Bescheidbegründung eine mathematische Herleitung der Versicherungsbeiträge.
2. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 23.05.2014 zugestellten Bescheid richtete sich die zum 28.06.2014 datierte, am 20.04.2014 fristgerecht eingelangte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die der der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Beschwerdegrund "Rechtswidrigkeit des Inhalts und des Verfahrens" stützte und mit dem Antrag verband, dass der bekämpfte Bescheid vollumfänglich aufgehoben werden möge und ihm die vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge aus der Nachbemessung vom Februar 2013 für das Jahr 2004, sowie sämtliche, im Zusammenhang mit der Nachtragsvorschreibung entstandenen Nebenspesen (Verzugszinsen, Mahnspesen, Gerichtsgebühren) gutgeschrieben werden mögen.
3. Am 27.06.2014 reichte der Beschwerdeführer weiters ein zum 24.06.2014 datiertes, bei der belangten Behörde am 27.06.2014, sohin nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist eingelangtes Schreiben nach, in dem er im Kern ausführte, dass hinsichtlich der Zusammensetzung seiner Einkünfte keine neuen Tatsachen und Sachverhalte hervorgekommen wären, die eine geänderte Bemessung der Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung im Jahr 2004 rechtfertigen würden. Weiters hielt er wiederholt fest, dass eine Bemessungsverjährung eingetreten sei und daher die Erlassung einer Neubemessung für das Kalenderjahr 2004 auch aus formalen Gründen nicht gerechtfertigt wäre.
4. Am 15.07.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerdeschrift des BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht unter dem Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor.
Zur Beschwerdevorlage hielt die belangte Behörde weiters fest, dass der Gesetzgeber keinen Raum dafür lasse, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung der Einkünfte vorzunehmen, sondern dass der Sozialversicherungsträger an den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid gebunden sei.
5. Mit der dem Beschwerdeführer am 06.03.2015 zugestellten, zum 24.02.2015 datierten Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde ihm die Beschwerdevorlage zur Kenntnis gebracht und die Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern.
6. In seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20.03.2015 teilte der Beschwerdeführer im Wege seiner steuerlichen Vertretung im Wesentlichen zusammengefasst mit, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen bereits im ursprünglichen Bescheid für das Jahr 2004 vom 16.05.2006 enthalten gewesen seien und die Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 2004 vom 04.07.2012 nur auf Grund einer von der Finanzbehörde vorzunehmenden Korrektur der zu verrechnenden Verlustvorträge und nicht etwa auf Grund einer Veränderung welcher Einkünfte auch immer erfolgt sei. Zur Dokumentation dessen legte er den zum 16.05.2005 datierten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vor.
Weiter brachte er vor, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge nicht von diesem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vom 16.05.2006, sondern von einem geänderten, zum 31.08.2012 datierten Einkommensteuerbescheid ausgegangen sei, der lediglich hinsichtlich der abgabenrechtlichen formalen Änderung der Verwertung von Verlustvorträgen und nicht in der Zusammensetzung der Einkünfte des abgabenpflichtigen Beschwerdeführers geändert worden sei. Die in Frage stehenden Einkünfte aus Kapitalerträgen in Höhe von EUR 85.886,73 seien nicht erst - wie von der belangten Behörde behauptet - im geänderten Einkommensteuerbescheid vom 31.08.2012 aufgenommen worden. Diese von der belangten Behörde getroffene Aussage sei ebenso unrichtig, wie die Aussage, dass in den berichtigten Einkommensteuerbescheid vom 31.08.2012 neben den "Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit aus Gewerbebetrieb" die erwähnten Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgenommen worden seien.
Überdies sei eine Bemessungsverjährung eingetreten, weshalb die "Erlassung einer Neubemessung für das Kalenderjahr 2004 auch aus formalen Gründen jedenfalls gesetzwidrig und ungerechtfertigt" gewesen sei.
7. Unter gleichzeitiger Übermittlung der beim Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2015 eingelangten Äußerung der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers erfolgte die Verständigung der belangten Behörde vom Ergebnis der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geführten Beweisaufnahme mit hg. Verfahrensanordnung vom 05.05.2015. Gleichzeitig wurde der belangten Behörde die Gelegenheit zur Äußerung im Rahmen des Parteiengehörs gegeben.
8. In ihrer zum 12.05.2015 datierten Äußerung hielt die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst fest, dass eine Verjährung nicht eingetreten sei, da das Recht auf Feststellung der Verjährung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge verjähre. Die Verjährungsfrist beginne mit dem Tag der Fälligkeit der Beiträge. Schon auf Grund der Tatsache allein, dass im Wege des Datenaustausches am 07.05.2014 ein neuer rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für 2009 mit Datum 10.03.2014 und nunmehr geänderten Einkunftsdaten übermittelt wurde, sei eine Verjährung nicht eingetreten und sei, wie im Bescheid aufgelistet, spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Zum Vorhalt des Beschwerdeführers, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen im seinerzeitigen Einkommensteuerbescheid bereits enthalten gewesen seien, werde mitgeteilt, dass die belangte Behörde die für die Bildung der Beitragsgrundlagen notwendigen Daten im Wege des Datenaustausches vom Bundesrechenzentrum erhalte und die Daten (Einkünfte aus Kapitalvermögen) im Zeitpunkt der seinerzeitigen Übermittlung nicht übermittelt worden seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger.
1.2. Zumindest im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.01.2004 bis 31.12.2004) war der Beschwerdeführer geschäftsführender Gesellschafter der kammerzugehörigen Firma XXXX.
Vom 17.05.1991 bis 01.10.2008 war der Beschwerdeführer Inhaber einer Berechtigung für das Gewerbe "Versicherungsmakler gemäß § 103 Abs. 1 lit. b) Z 49a GewO 1973". Die Gewerbeberechtigung endete am 01.01.2008 mit deren Zurücklegung.
1.3. Das Finanzamt Graz-Stadt hat bezüglich des Beschwerdeführers zur Steuernummer: XXXXjeweils für das Kalenderjahr 2004 einen zum 16.05.2006 datierten Einkommensteuerbescheid und weiters einen zum 04.07.2012 datierten - berichtigten - Einkommensteuerbescheid erlassen.
Am 28.07.2006 übermittelte das Finanzamt Graz-Stadt der belangten
Behörde zur Steuernummer: XXXX die Daten des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr 2004 vom 16.05.2006. Diese Mitteilung gemäß § 229a GSVG gab über folgende, vom
Beschwerdeführer im Jahr 2004 erzielten Einkünfte Auskunft:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 8.386,23
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit EUR 741,02
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - EUR 19.513,18 Der zum 16.05.2006 datierte Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 wurde der belangten Behörde weder von der Abgabenbehörde, noch vom Beschwerdeführer zugestellt.
Am 31.08.2012 übermittelte das Finanzamt Graz-Stadt der belangten Behörde zur Steuernummer: XXXX die Daten des - berichtigten - Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr 2004 vom 04.07.2012. Diese Mitteilung der Abgabenbehörde gemäß § 229a GSVG gab über folgende, vom Beschwerdeführer im Jahr 2004 erzielten Einkünfte Auskunft:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 8.386,23
Einkünfte aus Kapitalvermögen EUR 85.206,85
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - EUR 19.513,18
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit EUR 873,02
Die belangte Behörde war auf Grund der ihr am 28.07.2006 durch die Abgabenbehörde gemäß § 229a GSVG im elektronischen Wege übersendete Mitteilung der Daten des zum 16.05.2006 datierten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2004 nicht in der Lage, zu erkennen, dass der Beschwerdeführer abgesehen von den gemäß § 229a GSVG mitgeteilten Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus nicht selbständiger Arbeit, sowie aus Vermietung und Verpachtung auch Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hätte.
1.4. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2004 vom 16.05.2006 bekämpft hat und das steuerliche Rechtsmittelverfahren mit der Erlassung des von der Abgabenbehörde zum 04.07.2012 datierten - berichtigten - Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr 2004 geendet hat.
1.5. Mit Telefonnotiz vom 26.03.2013 forderte ein Sachbearbeiter der belangten Behörde den Beschwerdeführer im Wege seiner steuerlichen Vertretung auf, ihr jene Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die "Kapitaleinkünfte nicht aus der Firma XXXX" stammen.
1.6. Mit Schreiben vom 27.08.2013 richtete die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers das Ersuchen an die belangte Behörde, "die in der Beitragsvorschreibung 2013 angeführte Nachbemessung für das Jahr 2004" auf den Betrag von EUR 0,00 (anstatt EUR 8.095,56) zu berichtigen. Im bezogenen Schreiben rügte sie den Umstand, dass in der Beitragsvorschreibung 2013 bei der Nachbemessung des Jahres 2004 die Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von EUR 85.886,73 in die Beitragsgrundlage für 2004 eingerechnet worden seien, "obwohl diese Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht sozialversicherungspflichtig" seien. Auch sei die Nachbemessung für das Jahr 2004 nicht zulässig, da eine Bemessungsverjährung eingetreten sei und "die Einkünfte aus Kapitalvermögen im geänderten Einkommensteuerbescheid 2004 vom 04.07.2012 in gleicher Höhe angeführt sind, wie im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 2004 vom 16. Mai 2006."
Das angeführte Schreiben enthält weiters das Ersuchen "um unverzügliche Einstellung des Exekutionsverfahrens beim Bezirksgericht Graz-Ost und um Stornierung der Kosten des Exekutionsverfahrens, der Mahngebühren sowie der Verzugszinsen und sonstiger Spesen für diese unrichtige Beitragsvorschreibung 2013 bzw. Nachbemessung für das Jahr 2004".
1.7. Mit Schreiben vom 29.08.2013 teilte die belangte Behörde der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers mit, dass die Nachbemessung der Beitragsgrundlage 2004 zulässig sei, da der berichtigte Einkommensteuerbescheid 2004 vom 04.07.2012 nicht verjährt sei.
Wiederholt erging in dieser Notiz das Ersuchen an die steuerliche Vertretung, ihr jene Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die vom Beschwerdeführer erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen "nicht aus der ‚XXXX' stammen".
1.8. Mit Schreiben vom 31.10.2013 richtete die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers das Ersuchen an die belangte Behörde, den "derzeit bestehenden Rückstand an Sozialversicherungsbeiträgen für 2004 laut Kontoauszug vom 19.009.2013 in Höhe von EUR 5.961,37 bis zur Aufhebung der unrichtigen Nachbemessung für das Jahr 2004 in den Beitragsvorschreibungen 2013 auszusetzen" und verwies weiters darauf, dass das Schreiben der belangten Behörde vom 29.08.2013 keinen Bescheidcharakter habe.
1.9. Mit Schreiben vom 06.11.2013 teilte die belangte Behörde der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers mit, dass eine Aussetzung der vorgeschriebenen Beiträge für das Jahr 2004 nicht erfolgen könne, da die am 29.08.2013 angeforderten Nachweise nicht zur Verfügung gestellt worden seien.
1.10. Mit Schreiben vom 03.12.2013 erging das Ersuchen der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers an die belangte Behörde, die in der Beitragsvorschreibung 2013 angeführte Nachbemessung für das Jahr 2004 mit Bescheid festzusetzen und das beim Bezirksgericht Graz-Ost anhängige Exekutionsverfahren einzustellen und die Einhebung bis zur Rechtsmittelerledigung des zu erlassenden Bescheides für die Nachbemessung des Jahres 2004 auszusetzen.
1.11. Mit Note vom 17.03.2014 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Wege seiner steuerlichen Vertretung vom Ergebnis der Beweisaufnahme.
1.12. Mit E-Mail vom 18.04.2014 führte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers in dessen Namen und Auftrag aus, dass die Rechtsmittelerledigung zum Einkommensteuerbescheid 2004 vom 04.07.2012 nur auf Grund der Korrektur der zu verrechnenden Verlustvorträge erfolgt sei und dass keine neuen Fakten und Beweismittel hervorgekommen seien. Zu den der belangten Behörde angeforderten Unterlagen heißt es, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, neue Beweise zu liefern, da es keine neuen Beweise dazu gäbe.
1.13. Mit Bescheid vom 20.05.2014 stellte die belangte Behörde antragsgemäß auf der Grundlage des ihr vom Finanzamt Graz-Stadt am 31.08.2012 übermittelten berichtigten Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr 2004 die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG, sowie die monatlich zu entrichtenden Beiträge zur Pensions- und zur Krankenversicherung fest.
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die zur Höhe der im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.01.2004 bis 31.12.2004) erzielten Einkünfte des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus dem zum 16.05.2006 datierten Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Graz-Stadt für das Kalenderjahr 2004 und andererseits aus dem zum 04.07.2012 datierten Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Graz-Stadt für das Kalenderjahr 2004 und auf der zum 27.02.2013 datierten Einkommensteuererklärung des Beschwerdeführers für das Kalenderjahr 2004.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 erkennen die Verwaltungsgerichte insbesondere über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 6 BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im gegenständlichen Fall sind auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z. 7 und Abs. 2 ASVG) anzuwenden (§ 194 GSVG).
§ 410 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG hat folgenden Wortlaut:
"§ 410 (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:
1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,
5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,
6. wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,
7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,
9. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist."
§ 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG bestimmen, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 ASVG iVm. § 194 GSVG durch Einzelrichter entscheidet, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Im gegenständlichen Fall hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen, oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2.1. Mit Bescheid vom 20.05.2014, VSNR/Abt.: XXXX, sprach die belangte Behörde auf Grund des Antrages des von seiner steuerlichen Vertretung vertretenen Beschwerdeführers und auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2004 vom 04.07.2014 aus, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung im Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2012 EUR 4.025,00, sowie der für diesen Zeitraum maßgebliche monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung EUR 603,75 und der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung EUR 362,25 betrage, woraus sich ergebe, dass der Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 3 GSVG verpflichtet sei, für den Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2004 aushaftende Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt EUR 8.095,56 zu bezahlen.
In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass bereits im Februar 2013, als die belangte Behörde auf Grund der Rechtsmittelerledigung zum Einkommensteuerbescheid 2004 vom 04.07.2012 die Nachbemessung der Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2004 vorgeschrieben hatte, Bemessungsverjährung eingetreten sei. Auch hätten der belangten Behörde keine unrichtigen sozialversicherungsrelevanten Daten für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge für das Kalenderjahr 2004 vorgelegen. Seit der Nachbemessung der Sozialversicherungsbeiträge aus dem Jahr 2006 für das Jahr 2004, die die belangte Behörde auf Grund des zum 16.05.2006 Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2004 erlassen habe, wären keine neuen Fakten und Beweismittel hervorgekommen, da die Rechtsmittelerledigung zum Einkommensteuerbescheid 2004 vom 04.07.2012 nur auf Grund der Korrektur der zu verrechnenden Verlustvorträge und nicht auf Grund einer Veränderung irgendwelcher Einkünfte erfolgt sei.
Vorliegend ist daher vor Einlassung in die Sache zunächst zu prüfen, ob und inwieweit eine Bemessungsverjährung eingetreten ist.
3.2.2. Zum Einwand der "Bemessungsverjährung":
Die für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgebliche Fassung des § 40 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 lautete wie folgt:
"Verjährung der Beiträge
§ 40. (1) Das Recht auf Feststellung der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren von dem Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig erkennen hätte müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle des Konkurses oder Ausgleiches des Beitragsschuldners gelten die einschlägigen Vorschriften der Konkursordnung oder der Ausgleichsordnung.
(3) Sind fällige Beiträge durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes die seither eingetretene Verjährung des Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend gemacht werden."
Die Fälligkeit von Beiträgen richtete sich nach § 35 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, der im Hinblick auf den beschwerdegegenständlichen Zeitraum folgenden Wortlaut hatte:
"Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen
§ 35. (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonats fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsnachforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor den Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.
(2) Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
(3) Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld des Versicherten, so ist diese in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre, die der Beitragsfeststellung folgen, abzustatten. Das gleiche gilt für den Ausgleichsbeitrag gemäß § 27 Abs. 8 mit der Maßgabe, dass anstelle der Beitragsfeststellung die Kundmachung der Verordnung tritt. Solche Beiträge sind jedenfalls mit dem Ablauf des Kalendermonats fällig, das dem Ende der Pflichtversicherung folgt. Auf Antrag des Versicherten kann, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb von zwei Jahren zu erfolgen.
(4) Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 6 die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der diese Beitragsfeststellung folgt. Das gleiche gilt für den Ausgleichsbeitrag gemäß § 27 Abs. 8 mit der Maßgabe, dass anstelle der Beitragsfeststellung die Kundmachung der Verordnung tritt. Abs. 3 vierter Satz gilt entsprechend.
3.2.3. Gemäß § 40 Abs. 1 erster Satz GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge.
Werden, wie im beschwerdegegenständlichen Fall, Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie gemäß § 35 Abs. 2 zweiter Satz GSVG mit dem Letzten des zweiten Monats fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Wird die Vorschreibung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen, tritt die Fälligkeit schon nach Maßgabe des Zeitpunktes ein, in dem der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auf Grund der Verfügbarkeit der Daten des Einkommensteuerbescheides eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich gewesen wäre (VwGH vom 17.12.2014, Zl. 2012/08/0147; vom 15.10.2014, Zl. 2012/08/0109; vom 30.06.2010, Zl. 2007/08/0334; ähnlich VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0080 siehe auch Derntl in Sonntag, GSVG 4. Aufl., Rz. 7 zu § 40).
Gegenständlich hat die Abgabenbehörde der belangten Behörde den berichtigten Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2004 im Wege einer Datenfernübertragung gemäß § 229a GSVG am 31.08.2012 zur Verfügung gestellt. Erst auf Grund dieser Mitteilung erlangte die belangte Behörde Kenntnis von den ebenfalls in die Beitragsgrundlage einzubeziehenden Einkünften des Beschwerdeführers aus Kapitalvermögen. Der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde, der wegen der ihr bekannt gewordenen Einkünfte aus Kapitalvermögen erlassen wurde, wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 23.05.2014, sohin innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist zugestellt und erweist sich daher als innerhalb der Verjährungsfrist ergangen und damit rechtzeitig.
Dass die belangte Behörde bereits vor der Erlassung dieses Bescheides gegen den Beschwerdeführer exekutive Schritte beim Bezirksgericht Graz Ost eingeleitet hatte und damit offensichtlich Maßnahmen gesetzt wurden, die grundsätzlich geeignet sind, eine einmal begonnene Verjährung zu unterbrechen bzw. zumindest zu hemmen, bedarf angesichts der Rechtzeitigkeit des erlassenen Bescheides keines näheren Eingehens im Zusammenhang mit der behaupteten Verjährungsproblematik.
Die in der Beschwerdeschrift erhobene Einrede der Bemessungsverjährung geht daher ins Leere.
Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für das Jahr 2004 für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Gemäß § 25 Abs. 2 ist Beitragsgrundlage der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen (Z1); zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 lit. a) EStG 1988 gelten (Z2); vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
§ 25 Abs. 5 GSVG bestimmt, dass die Beitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten darf.
Gemäß § 25 Abs. 6 GSVG tritt die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
Nach § 27 Abs. 1 GSVG haben die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 für die Dauer der Pflichtversicherung 1. als Beitrag zur Krankenversicherung 8,4 % und 2. als Beitrag in der Pensionsversicherung 15 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
3.3.2. Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Für die Beurteilung, welche Beträge als Einkünfte im Sinne des § 25 Abs. 1 GSVG anzusehen sind, ist das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt. Die steuerliche Zurechnung ist für die Bildung der Beitragsgrundlage im betreffenden Kalenderjahr auch unabhängig davon maßgeblich, dass die faktischen Umstände mit den steuerrechtlichen Gegebenheiten zeitlich nicht kongruent verlaufen sind. Wesentlich ist, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen und für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind. Die Frage, ob es sich bei den Einkünften nach dem Einkommensteuergesetz um "real erwirtschaftete Einkünfte" handelt, ist irrelevant. Einkünfte, die zu den für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünften zählen, sind, sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 25 GSVG vorliegen, nach dieser Bestimmung für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
Für die nach dem GSVG versicherten geschäftsführenden GmbH-Gesellschafter ordnet Abs. 1 letzter Satz an, dass sich deren Beitragsgrundlage aus der Summe der Einkünfte als Geschäftsführer und Gesellschafter zusammensetzt.
Im beschwerdegegenständlichen Fall hat das Finanzamt der belangten Behörde am 28.07.2006 die Daten des Einkommensteuerbescheides des Finanzamtes Graz-Stadt für das Kalenderjahr 2004, vom 16.05.2006, den Beschwerdeführer betreffend, gemäß § 229a GSVG elektronisch übermittelt. Darin scheinen zwar die vom Beschwerdeführer im Jahr 2004 erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 741,02, aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 8.386,23 und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von - EUR 19.513,18 auf, nicht jedoch die von ihm im Kalenderjahr 2004 ebenfalls erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von EUR 85.206,65.
Von den im Kalenderjahr 2004 erzielten Einkünften erlangte die belangte Behörde erst am 31.08.2012 auf Grund der Mitteilung der Daten aus dem berichtigten Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2004 durch die Abgabenbehörde gemäß § 229a GSVG Kenntnis.
Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer mit seiner an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Eingabe vom 19.03.2015 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 16.05.2006 mit dem Hinweis vor, dass dieser bereits die von ihm erzielten Einkünfte aus Kapitalerträgen in Höhe von EUR 85.886,73 enthalten habe und die belangte Behörde daher zu Unrecht diese Einkünfte nicht berücksichtigt habe.
Im beschwerdegegenständlichen Fall kann jedoch außer Betracht bleiben, dass der vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren vorgelegte, zum 16.05.2006 datierte Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 neben den in der Mitteilung der Abgabenbehörde an die belangte Behörde am 28.07.2006 aufgelisteten Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 8.386,23, aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 741,02 und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von - EUR 19.513,18 auch die Position "Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge" in Höhe von EUR 85.886,73 ausweist, zumal die Mitteilung gemäß § 229a GSVG diese Position mit der im Einkommensteuerbescheid wiedergegebenen Bezeichnung "Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge" in Höhe von EUR 85.886,73 nicht ausweist.
Dies steht auch im Einklang mit der sich aus § 25 Abs. 1 GSVG ergebenden Bindung der Verwaltungsbehörde - und des erkennenden Bundesverwaltungsgerichtes - an die abgabenbehördlich (rechtskräftig) festgestellten Einkünfte, sohin im beschwerdegegenständlichen Fall an den berichtigten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 12.07.2012. Dagegen ist die Behörde an die Mitteilung vom 28.07.2006, die sich nachträglich als unvollständig und daher als nicht zutreffend erwiesen hat, nicht gebunden (vgl. VwGH vom 07.09.2005, Zl. 2003/08/0169).
Bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH führt weder die Eigenschaft als Geschäftsführer, noch die Beteiligung als Gesellschafter jeweils für sich allein, sondern nur das Zusammentreffen beider Umstände zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum war der Beschwerdeführer geschäftsführender Gesellschafter der Firma XXXX. Unter den für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung maßgeblichen Gesichtspunkten der Vergleichbarkeit mit Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften ist daher eine Einbeziehung auch der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte sachlich geboten (vgl. VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0077 und vom 12.05.1998, Zl. 95/08/0183).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH - diese Eigenschaft kam dem Beschwerdeführer zumindest im beschwerdegegenständlichen Kalenderjahr 2004 zu - für die Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen. Dabei ist maßgeblich, ob die betreffende natürliche Person während des gesamten Kalenderjahres, um dessen Einkünfte es geht, bei ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit, wenngleich in zeitlicher Aufeinanderfolge, jeweils die im Gesetz genannten formalen Kriterien einer Pflichtversicherung nach dem GSVG (Kammermitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer bzw. geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, die Kammermitglied ist) erfüllt hat (vgl. VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108).
Da das gegenständlich der Fall ist, ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, dass sie die vom Beschwerdeführer erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen im angefochtenen Bescheid der Beitragsgrundlage zu Grunde gelegt hat. Dagegen erweist sich die vom Beschwerdeführer vertretene, jedoch nicht näher ausgeführte Auffassung, dass die von ihm im Kalenderjahr 2004 erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht sozialversicherungspflichtig seien, womit er wohl gemeint haben dürfte, dass diese Einkünfte in die Beitragsgrundlage nicht einzubeziehen seien, als unzutreffend.
3.3.3. Aus den angeführten Gründen erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
4. Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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