BVwG W196 2114194-1

W196 2114194-1Tribunal Administrativo Federal21 de set. de 2015

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Regest

Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung

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BVwG W196 2114194-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W196.2114194.1.00

Spruch

W 196 2114194-1/5E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sahling als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2015, Zl. 1058848001-150348573, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. die Beschwerdeführerin reiste laut eigenen Angaben am 07.04.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Sie gab an den Namen XXXX zuführen, aus der russischen Föderation zu stammen, und am XXXX in XXXX geboren zu sein. Als Fluchtgrund gab sie an von ihrem Ehemann nach 44 -jähriger Ehe von zuhause vertrieben worden zu sein und nach dieser großen Enttäuschung wolle sie bei ihrer Tochter in Bruck leben.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. 08. 2015, Zl. 1058848001-150348573, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I hinsichtlich der Zuerkennung eines Status der Asylberichtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde auch ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidär Schutzberechtigten in Bezug auf den Heimatstaat Russische Föderation abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA - Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz wurde festgestellt dass ihre Abschiebung gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz in die Russische Föderation zulässig ist.

3. Mit schriftlicher Eingabe vom 04.09.2015 wurde gegen den angeführten Bescheid vom 27.08.2015 die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, eine Anfechtung erfolgte darin ausdrücklich hinsichtlich der Spruchpunkte II und III des Bescheides.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte mitsamt des bezughabenden Verwaltungsaktes am 11.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Mit Eingabe vom 17.09.2015 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 in der Fassung BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom 29. April 2015, Fr 2014/20/0047-11, fest, aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und §31 Abs. 1 VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des VwGH hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war das Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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