W164 2004532-1•BVwG W164 2004532-1
W164 2004532-1Tribunal Administrativo Federal21 de set. de 2015
minderer Grad eines Versehens, Rechtsmittelfrist, Verspätung,<br/>Wiedereinsetzung, Zurückweisung
W164 2004532-1/7E
I. BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX GmbH, Transporte, Baustoffe, XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Klaus Rainer, Graz, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23.10.2013, GZ: 6-SO-N5184/16-2013,beschlossen:
I.A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
I.B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
II.IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über den Antrag der XXXX GmbH, Transporte, Baustoffe, XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Klaus Rainer, Graz, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.7.2014 zu Recht erkannt:
II.A)
Der Antrag wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
II.B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 9.8.2012 hat die Burgenländische Gebietskrankenkasse (=BGKK) festgestellt, dass Herr XXXX , VSNr XXXX , aufgrund seiner Beschäftigung bei der XXXX Gesellschaft m.b.H., XXXX , von 17.4.2012 bis 24.5.2012 und von 30.5.2012 bis 25.6.2012 der Versicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG unterlag. Die Abmeldungen von Herrn XXXX per 4.5.2012 und per 1.6.2012 wurden abgelehnt.
Gegen diesen Bescheid erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin (BF) fristgerecht Einspruch.
Mit Bescheid vom 23.10.2013, 6 SO-N5184/16-2013, hat der Landeshauptmann von Burgenland dem Einspruch keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid der BGKK mit der Maßgabe bestätigt, als der Spruch zu lauten hat:
"Herr XXXX , VSNr XXXX , unterliegt im Zeitraum von 17.4.2012 bis zum 25.6.2012 als Dienstnehmer der XXXX Gesellschaft m.b.H., XXXX , der Pflichtversicherung nach § 4 Abs 2 Z 1 und Abs 2 ASVG."
Dieser Bescheid wurde dem ausgewiesenem Rechtsvertreter der XXXX Gesellschaft m.b.H. nachweislich am 4.11.2013 zugestellt.
Die zu dieser Zeit gemäß § 63 Abs 5 AVG geltende zweiwöchige Berufungsfrist für die Berufung gegen diesen Bescheid endete mit Montag 18.11.2013.
Der genannte Bescheid enthielt die zutreffende Rechtsmittelbelehrung, dass die Berufung bei der Burgenländischen Gebietskrankenkasse einzubringen wäre.
Die BF erhob gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland Berufung an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
Die Berufung wurde elektronisch am 15.11.2013 beim Landeshauptmann von Burgenland eingebracht, der nicht Einbringungsbehörde war. Der Landeshauptmann von Burgenland hat die Berufung mit Schreiben vom 19.11.2013 hat an die BGKK weitergeleitet. Die Berufungsfrist war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der BF zu Handen Ihres Rechtsvertreters die festgestellte Verspätung mit Schreiben vom 15.7.2014 vorgehalten.
Mit Postaufgabedatum 31.7.2014 hat die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht. Zur Begründung wurde angeführt, der ausgewiesene Vertreter der Antragstellerin habe die Berufung am 11.11.2012 verfasst und richtigerweise an die Burgenländische Gebietskrankenkasse adressiert. Nach Überprüfung des Rechtsmittelinhaltes habe er die Kanzleileiterin mit der Versendung der Berufung betraut. Die Kanzleileiterin sei diesem Auftrag nachgekommen und habe die Berufung aus Versehen nicht an die BGKK sondern an das Land Burgenland elektronisch versendet. Die Kanzleileiterin sei seit mehr als 20 Jahren in der Kanzlei des Vertreters der Antragstellerin beschäftigt. Zu ihrem Aufgabenkreis gehöre unter anderem die Versendung von Schriftstücken. Ein Fehler in der Form, dass sie das Rechtsmittel an eine falsche Einbringungsstelle versandte, obwohl am Rechtsmittel die zutreffende Einbringungsstelle angeführt wurde, sei bis dato nicht passiert. Der Fehler sei erstmals aufgefallen, als das Bundesverwaltungsgericht der BF die Verspätung vorhielt. In der Kanzlei des Vertreters der Antragstellerin werde auf die Überprüfung des ordnungsgemäßen Ablaufes in besonderem Maße Bedacht genommen. Der tatsächlich erfolgte Versendevorgang werde nochmals kontrolliert. Die Tatsache, dass dabei nicht erkannt wurde, dass die Versendung an den unrichtigen Adressaten erfolgt war, obwohl im Rechtsmittel selbst die BGKK als Einbringungsstelle angeführt war, sei als minderer Grad des Versehens zu beurteilen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin hat ihre Berufung innerhalb der zu dieser Zeit geltenden Berufungsfrist beim Landeshauptmann von Burgenland eingebracht, der nicht Einbringungsstelle für die Berufung war. Die Berufung wurde erst nach Ablauf der Berufungsfrist an die zuständige Einbringungsstelle weitergeleitet.
Nach Vorhalt der Verspätung hat die BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und diesen damit begründet, dass der ausgewiesene Vertreter der BF die Berufung an die richtige Einbringungsstelle, die BGKK adressiert und die Kanzleileiterin mit der Versendung der Berufung betraut habe. Die seit mehr als 20 Jahren in der Kanzlei des Rechtsvertreters beschäftigte Kanzleileiterin, zu deren Aufgabenkreis die Versendung von Schriftstücken gehöre, habe die Berufung aus Versehen nicht an die BGKK sondern an das Land Burgenland elektronisch versendet. Ein gleichartiger Fehler sei bis dato nicht passiert.
In der Kanzlei des Vertreters der Antragstellerin werde der erfolgte Versendevorgang nochmals kontrolliert. Die Tatsache, dass dabei nicht erkannt wurde, dass die Versendung an den unrichtigen Adressat erfolgt war, obwohl im Rechtsmittel selbst die BGKK als Einbringungsstelle angeführt war, sei als minderer Grad des Versehens zu beurteilen.
Der vorliegende Sachverhalt ist unbestritten. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint nicht geboten.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Im vorliegenden Fall wurde kein derartiger Antrag gestellt. Es liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu I.A)
Gemäß § 63 Abs 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung war die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis 2013/08/0239 vom 13.11.2013 in einem einschlägigen Fall ausgesprochen hat, ist der Landeshauptmann, der über einen Einspruch im Sinne des § 413 Abs 1 Z 1 ASVG entschieden hat, hinsichtlich der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung nicht als "Berufungsbehörde" im Sinne des § 63 Abs 5 dritter Satz AVG zu verstehen. Ausgehend vom klaren Wortlaut des § 63 Abs 5 AVG gilt eine Berufung, die im mehrgliedrigen Instanzenzug bei der Zwischeninstanz, die den mit der Berufung anzufechtenden Bescheid erlassen hat, eingebracht wurde, nicht als rechtzeitig; Abweichendes gilt nur bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung oder bei rechtzeitiger Weiterleitung gemäß § 6
AVG.
Der im Rahmen eines mehrgliedrigen Instanzenzuges ergangene zweitinstanzliche Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23.10.2013, 6 SO-N5184/16-2013, wurde dem ausgewiesenem Rechtsvertreter der nunmehrigen Beschwerdeführerin (BF) nachweislich am 4.11.2013 zugestellt.
Die gemäß § 63 Abs 5 AVG geltende zweiwöchige Berufungsfrist endete mit Montag 18.11.2013.
Der genannte Bescheid enthielt die zutreffende Rechtsmittelbelehrung, dass die Berufung bei der Burgenländischen Gebietskrankenkasse einzubringen wäre.
Die Berufung wurde elektronisch am 15.11.2013 beim Landeshauptmann von Burgenland eingebracht.
Der Landeshauptmann von Burgenland war nicht Einbringungsbehörde im Sinne des § 63 Abs. 5 AVG. Der Landeshauptmann von Burgenland war weder die Behörde, die den Bescheid erster Instanz erlassen hat, noch Berufungsbehörde.
Die Behörde, die den Bescheid erster Instanz erlassen hat war die Burgenländische Gebietskrankenkasse. Berufungsbehörde war das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
Der Landeshauptmann von Burgenland hat die Berufung mit Schreiben vom 19.11.2013 hat an die BGKK weitergeleitet.
Die Berufungsfrist war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen.
Die Berufung war somit verspätet.
Zu I. B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zu II.A)
Gemäß § 33 Abs 1 VwGVG ist einer Partei, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zu § 71 AVG, der ebenso wie § 33 Abs 1 VwGVG auf das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses und das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens abstellt, folgendes ausgesprochen:
Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt und nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist. Dabei ist durch richtigen Einsatz entsprechend qualifizierter Mitarbeiter und durch hinreichende wirksame Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten in Folge menschlichen Versagens so weit wie möglich ausgeschaltet werden. In Kanzleien, in denen sich die Mitarbeiter eines EDV-Systems bedienen, sind speziell darauf abgestellte Kontrollsysteme einzurichten, die Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach ausschließen, weil auch in diesem Bereich Fehler infolge einer falschen Bedienung des Systems durch Kanzleiangestellte vorkommen können. (VwGH 2012/07/0222, 23.04.2015).
Der Parteienvertreter der Antragstellerin bringt vor, er habe eine erfahrene Kanzleileiterin mit der Versendung der fristgebundenen Post betraut. Aus Versehen habe diese die richtigerweise an die BGKK adressierte Berufung nicht an die BGKK sondern an den Landeshauptmannes von Burgenland elektronisch versendet. Ein derartiges Versehen sei bis dahin nicht passiert.
Der Parteienvertreter führe in seiner Kanzlei ein Kontrollsystem, habe dieses Versehen aber nicht bemerkt. Das Versehen sei erstmals durch den Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.7.2014 bemerkt worden.
Damit behauptet der Parteienvertreter der Antragstellerin einerseits, er würde durch eine hinreichend wirksame Kontrolle dafür vorsorgen, dass Unzulänglichkeiten in Folge menschlichen Versagens so weit wie möglich ausgeschaltet würden, andererseits behauptet er, dass im vorliegenden Fall zweimal ein Versehen unterlief, nämlich zunächst bei der Versendung und dann im Rahmen der Kontrolle, wo die fehlerhafte Versendung nicht auffiel.
Mit seinem Vorbringen, das Übersehen eines Versendefehlers im Rahmen der in der Kanzlei eingerichteten Kontrolle würde an sich einen minderen Grad des Versehens darstellen, ist der Parteienvertreter der Antragstellerin nicht im Recht:
Ein wirksames kanzleiinternes Kontrollsystem (dessen Bestehen der Parteienvertreter der Antragstellerin behauptet) hätte typischer Weise eine routinemäßige Nachprüfung des Umstandes sicherstellen müssen, ob fristgebundene Schreiben rechtzeitig an den im Schreiben genannten Empfänger bzw. die im Schreiben genannte Empfängerin versendet wurden. Der hier versehentlich unterlaufene Versendefehler hätte in einem wirksamen Kontrollsystem also grundsätzlich auffallen müssen.
Durch welches unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis der Parteienvertreter daran gehindert war, im Rahmen des in seiner Kanzlei eingerichteten Kontrollsystems die hier versehentlich unterlaufene fehlerhafte Versendung rechtzeitig zu bemerken, hat er aber weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.
Den Parteienvertreter der BF trifft daher im vorliegenden Fall kein bloß minderer Grad des Versehens.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu II. B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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