BVwG W151 2113466-1

W151 2113466-1Tribunal Administrativo Federal21 de set. de 2015

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Regest

Arbeitskraft, Ermittlungspflicht, Gesundheitszustand, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Selbstversicherung

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BVwG W151 2113466-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W151.2113466.1.00

Spruch

W151 2113466-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Hauptstelle Wien vom 18.06.2015, Zl.: XXXX, wegen § 18a ASVG beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt Hauptstelle Wien zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 20.08.2014, einlangend 21.08.2014, beantragte die Beschwerdeführerin bei der Pensionsversicherungsanstalt Hauptstelle Wien ab 01.10.2011 die nachträgliche Selbstversicherung nach § 18a ASVG für die Pflege ihrer behinderten Tochter, XXXX. Darin wurden Angaben zum Gesundheitszustand des Kindes gemacht, weiters, dass dieses seit 01.07.2012 in Bezug von Pflegegeld Stufe 1 stehe.

2. Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Hauptstelle Wien vom 18.06.2015 führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass dem Antrag auf Selbstversicherung vom 01.07.2008 bis 31.08.2008 stattgegeben werde, für die Zeit vom 01.04.1996 bis 30.06.2008 und ab 01.10.2011 jedoch werde der Antrag abgelehnt.

Begründend wurden als Ausschließungsgründe dargelegt, dass "kein Bezug einer erhöhten Kinderbeihilfe vorliege, dass die Beschwerdeführerin, die laut eigenen Angaben ihr Kind überwiegend erziehe, im Höchstausmaß von 48 Kalendermonaten ab Geburt des Kindes Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwirbt und dass es gegenüber dem Vorgutachten zu keiner Veränderung des Krankheitsbildes gekommen sei". Deshalb sei die Berechtigung zur Selbstversicherung nicht gegeben.

3. Mit Schreiben vom 24.06.2015, fristgerecht eingelangt am selben Tag, erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei mit der "chefärztlichen Entscheidung" nicht einverstanden sei, da der Chefarzt die behinderte Tochter weder gesehen noch untersucht habe, bei der PVA die Befunde auflägen, alle Untersuchungen eine 60%-Behinderung der Tochter ergeben hätten, sich keine Besserung [des Gesundheitszustandes] ergeben hätte, insgesamt keine ausreichende Eignung für die Selbsterhaltung der Tochter vorläge.

4. Mit Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt Hauptstelle Wien vom 27.08.2015, beim Bundesverwaltungsgericht am 01.09.2015 eingelangt, wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. In der angeschlossenen Stellungnahme führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges und den rechtlichen Bestimmungen zu §§ 18a, 669 ASVG aus, dass mit Bescheid vom 25.03.2010 dem Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes der Beschwerdeführerin ab 01.09.2008 stattgegeben wurde aufgrund des fachärztlichen Gutachtens, welches die ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege des behinderten Kindes aufgrund der dargelegten Erkrankung [Epilepsie mit sekundärer Generalisierung bei herdförmiger Atrophie der frontalen Hirnrinde und der linksseitigen Kleinhirnhemisphäre] bestätigte und eine Nachuntersuchung für September 2011 anordnete.

Weiters sei mit Bescheid vom 13.09.2011 festgestellt worden, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes der Beschwerdeführerin mit 30.09.2011 ende, begründet wurde dies mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und des damit verbundenen Betreuungsbedarfs.

Auch der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.09.2011 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes sei rechtskräftig mit Bescheid vom 14.02.2012 abgelehnt worden.

Hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Antrages werde ausgeführt, dass die fachärztliche Begutachtung bei der Pensionsversicherung Landesstelle Steiermark ergeben habe, dass es zum Vorgutachten zu keiner Veränderung des Krankheitsbildes und des Betreuungsbedarfs gekommen sei und eine ständige Hilfe und besondere Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt sei, da es zu einer leichten Verbesserung des psychischen Zustandes und auch der Selbständigkeit des Kindes kam. Die Aggressionsneigung sei nicht mehr vorhanden und die Hirnleistung habe sich verbessert, eine Begleitung außer Haus sei nicht mehr erforderlich, die Tochter habe in der Zeit vom 01.09.2011 bis 07.09.2011 und vom 07.02.2012 bis 06.01.2013 eine Lehre begonnen und stehe seit 29.09.2014 laufend in einem Dienstverhältnis.

Daher lägen insgesamt - trotz Vorliegens der erhöhten Familienbeihilfe seit Juli 2008 bis voraussichtlich September 2016 -, aber mangels der Notwendigkeit einer ständigen persönlichen Hilfe bzw. eines besonderen Pflegebedarfs und der gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen zur Antragsgewährung vor.

Es wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

5. Am 03.09.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der belangten Behörde zum Parteiengehör sowie einer Aufforderung, die in der Beschwerde erwähnten Befunde ihrer Tochter zu übermitteln. Die Befunde langten am 18.09.2015 ein, eine Äußerung zur übermittelten Stellungnahme erfolgte seitens der Beschwerdeführerin nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

2.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Antragstellung gemäß § 414 Abs. 2 ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

2.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. 3 Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1, 2 und 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. 4 Zurückverweisung

Die gegenständlich relevanten Bestimmungen des §18a Abs. 1 und Abs. 3 ASVG besagen hinsichtlich der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes Folgendes:

§ 18a. (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

(2)...

(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.

Voraussetzung für die Antragsgewährung ist also, neben dem Bezug der erhöhten Familienbeihilfe (im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967), dem Nichtüberschreiten einer Altersgrenze des Kindes (Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes), dem Inlandswohnsitz des Pflegenden und des Behinderten die überwiegende Beanspruchung ihrer Arbeitskraft zur Pflege in häuslicher Umgebung.

Vorausgeschickt wird, dass die Beschwerdeführerin lediglich einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes ab 01.10.2011 stellte. Die belangte Behörde hätte also lediglich über diesen Zeitraum abzusprechen gehabt. Die Ablehnung des Antrages für den Zeitraum 01.04.1996 bis 30.06.2008 war daher nicht Gegenstand des Verfahrens der belangten Behörde und ist folglich für das gegenständliche Beschwerdeverfahren unbeachtlich.

Was nun den beschwerderelevanten Zeitraum ab 01.10.2011 betrifft, so hätte die belangte Behörde die oben genannten Tatbestandselement zu ermitteln gehabt, die Ergebnisse der Beschwerdeführerin im Parteiengehör zuführen müssen, im Bescheid dazu Feststellungen zu treffen gehabt und diese -bezogen auf den gesamten Ablehnungszeitraum- einer jeweiligen rechtlichen Würdigung zu unterziehen gehabt.

Dies ist nicht erfolgt:

Der bekämpfte Bescheid begründet die Ablehnung lediglich lapidar, dass "kein Bezug einer erhöhten Kinderbeihilfe vorliege, dass die Beschwerdeführerin, die laut eigenen Angaben ihr Kind überwiegend erziehe, im Höchstausmaß von 48 Kalendermonaten ab Geburt des Kindes Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwirbt und dass es gegenüber dem Vorgutachten zu keiner Veränderung des Krankheitsbildes gekommen sei".

Im Einzelnen lässt sich aber aus dem Studium des bekämpften Bescheides nicht erkennen, welche Begründung für die Ablehnung ausschlaggebend war.

a) Begründung- chefärztliche Begutachtung - Ermittlungsmängel

In Zusammenschau mit der dem Bundesverwaltungsgericht mitübermittelten Stellungnahme zur Beschwerdevorlage lässt sich herauslesen, dass sich die belangte Behörde hinsichtlich der Ablehnung ab dem Zeitraum ab 01.10.2011 offensichtlich auf die chefärztlichen Gutachten der Behörde beruft. Festgestellt wird jedoch, dass diese Begründung sich erst aus der übermittelten Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht ergibt und nicht schon aus dem bekämpften Bescheid, weiters dass diese Ermittlungsergebnisse (chefärztliche Gutachten) nicht der Beschwerdeführerin vorab im Verfahren vor der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt wurde, um darauf allenfalls replizieren zu können. Die Bezugnahme auf die Durchführung eines Beweisverfahrens erst in der Beschwerdevorlage ohne vorangehende Einräumung eines Parteiengehörs für die Beschwerdeführerin saniert nicht den im Verfahren vorangegangen Verfahrensmangel.

Die chefärztlichen Stellungnahme vom 28.04.2015 und die ergänzende chefärztliche Stellungnahme vom 26.05.2015 beziehen sich auf folgende Zeiträume, für die die Ablehnung ausgesprochen wurde:

  • Stellungnahme vom 28.04.2015- Ablehnung ab 01.08.2013

  • Stellungnahme vom 26.05.2015- Ablehnung ab 01.03.2012 bis 31.07.2013.

Damit ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum vom 01.10.2011 bis 29.02.2012 [Schaltjahr] kein Ermittlungsverfahren durchführte und dem Bundesverwaltungsgericht somit keine überprüfbaren Ermittlungsergebnisse dazu vorliegen.

Somit ist der Bescheid schon deswegen für das Bundesverwaltungsgericht nicht überprüfbar, da er zum Zeitraum 1.10.2011 bis 29.02.2012 keine gutachterlichen Angaben zum Gesundheitszustand des behinderten Kindes der Beschwerdeführerin trifft.

Die belangte Behörde wird daher ein Ermittlungsverfahren für den gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum durchführen müssen mit einem Beweisverfahren, dessen Ergebnisse der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör zu übermitteln sind. Diese Ergebnisse sind danach im Folgebescheid nachvollziehbar darzustellen.

b) Ermittlungen zur gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft der Mutter

Die rechtliche Beurteilung dieses Tatbestandselements erschöpft sich in der Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen und dem Hinweis, "dass es zu keiner Änderung des Krankheitsbildes und des Betreuungsaufwandes gekommen sei".

Nähere Zusammenhänge des Sachverhaltes und des Verfahrensganges ergeben sich erst aus dem Studium der Stellungnahme im Rahmen der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde begründet darin das Nichtvorliegen der gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin mit dem gleichbleibend verbesserten Gesundheitszustandes des Kindes, welcher unter anderem auch indiziert sein soll durch die Aufnahme einer Lehre vom 01.09.2011 bis 07.09.2011 und vom 07.02.2012 bis 06.01.2013 und dem Arbeitsverhältnis ab 29.09.2014. Wie schon obiter ausgeführt, sanieren diese verspäteten Ausführungen, die in den Bescheid Eingang finden hätten sollen, aber nicht die mangelhafte Bescheidausfertigung. Zum Argument des verbesserten Gesundheitszustandes ist festzustellen, dass - wie oben ausgeführtin den chefärztlichen Gutachten nicht über alle beschwerdegegenständlichen Zeiträume abgesprochen wird (siehe dazu oben a)).

Dem Bescheid und dem Verwaltungsakt ist weiters nicht zu entnehmen, in welcher Weise die belangte Behörde durch die Aufnahme einer Lehre oder eines Beschäftigungsverhältnisses des Kindes die gänzliche Arbeitskraft der Beschwerdeführerin als nicht mehr vorliegend ansieht.

Dazu ist festzustellen, dass beschwerdegegenständlich nur der Zeitraum ab 01.10.2011 ist, die von der belangten Behörde angeführten Zeiträume vom 01.09.2011 bis 07.09.2011 sind daher unbeachtlich und haben nicht in die nachfolgenden Erwägungen im Folgebescheid einzufließen. Die darauffolgenden Zeiträume der Lehre vom 07.02.2012 bis 06.01.2013 decken aber nur zum Teil den beschwerdegegenständlichen Zeitraum ab, sodass hinsichtlich des Zeitraumes 07.1.2013 bis 28.09.2014 Ermittlungen durchzuführen gewesen wären, wie die Gesundheits-und Betreuungssituation des behinderten Kindes gegeben war und in welchem Ausmaß in diesem Zeitraum die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Pflege ihrer Tochter vorlag.

Zum gesamten Zeitraum während des Ausübens einer Lehre oder einer anderen Erwerbstätigkeit des behinderten Kindes werden Ermittlungen nötig sein, wie der Tagesablauf aussieht und in welchem Ausmaß die Betreuungssituation für das Kind durch die Beschwerdeführerin gegeben ist. Dies wird die Behörde darzulegen haben und ist einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen. Der reine Verweis auf die Verba legalia ist nicht ausreichend.

Da dies alles im Verfahren der belangten Behörde unberücksichtigt blieb, liegen dem Bundesverwaltungsgericht dazu keine überprüfbaren Ermittlungsergebnisse vor.

2. 5 Zulässigkeit der Zurückverweisung:

Die belangte Behörde hat durch ihre Verfahrensführung und den angefochtenen Bescheid die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit unterlassen und damit an die Rechtsmittelinstanz delegiert (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz, die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Erstbehörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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